Urteil
B 3 K 24.31139
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Begriff des [innerstaatlichen] bewaffneten Konflikts bezieht sich auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in de zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aktuell ist aufgrund der katastrophalen humanitären Umstände, der mangelnden medizinischen Versorgung und der immer noch fortgesetzten Boden- und Luftangriffe auf die Hamas, die aufgrund der besonderen Umstände dieses Konflikts in erheblichem Maß auch die Zivilbevölkerung treffen, davon auszugehen, dass für jede in Gaza befindliche Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und ihrer Unversehrtheit besteht. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des [innerstaatlichen] bewaffneten Konflikts bezieht sich auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in de zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aktuell ist aufgrund der katastrophalen humanitären Umstände, der mangelnden medizinischen Versorgung und der immer noch fortgesetzten Boden- und Luftangriffe auf die Hamas, die aufgrund der besonderen Umstände dieses Konflikts in erheblichem Maß auch die Zivilbevölkerung treffen, davon auszugehen, dass für jede in Gaza befindliche Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und ihrer Unversehrtheit besteht. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), wird das Verfahren eingestellt. 2. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 29.08.2022 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. 3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der auf den streitig entschiedenen Teil des Verfahrens entfallenden Kosten (entspricht ¾ des Klagebegehrens) vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten übereinstimmend auf eine solche verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 1. Soweit der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12.07.2024 seine Klage auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes und hilfsweise von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG beschränkt hat, liegt hierin eine Teilklagerücknahme hinsichtlich des Antrags auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz (§ 92 Abs. 1 VwGO). Lässt der Kläger nachträglich einen von mehreren Streitgegenständen fallen, so liegt keine Klageänderung vor, sondern eine teilweise Klagerücknahme. Es gilt allein § 92 VwGO, nicht (zugleich) § 91 VwGO (Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung 16. Auflage 2022, § 91 Rn. 5). Das Verfahren wird insofern gem. § 92 Abs. 1 VwGO eingestellt. 2. Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dem Kläger droht vorliegend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Gaza eine individuelle Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des [innerstaatlichen] bewaffneten Konflikts bezieht sich entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (EuGH Urt. v. 30.1.2014 – C-285/12 (Aboubacar Diakité)). Ein solcher bewaffneter Konflikt ist im Herkunftsgebiet des Klägers Gaza derzeit gegeben. Es ist allgemeinkundig, dass am 7.10.2023 Hamas-Kämpfer nach Israel eingedrungen sind und dort mehrere Orte attackiert, eine große Zahl von Menschen getötet und weitere Personen als Geiseln genommen haben und dass seitdem Angriffe durch das israelische Militär auf eine Vielzahl von Orten in Gaza stattfinden. In dem noch immer andauernden Konflikt gab es bis 30.07.2024 nach öffentlich zugänglichen Angaben etwa 39.363 Todesopfer in Gaza und 90.923 Verletzte (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1417316/umfrage/opferzahlen-im-terrorkrieg-der-hamas-gegen-israel/, abgerufen am 31.07.2024). Die WHO zählte zum Stand 22.07.2024 39.090 Todesopfer und 90.147 Verletzte. Mehr als 10.000 Personen werden unter den Trümmern vermisst (http://www.emro.who.int/images/stories/Sitrep_-_issue_37b.pdf). Auch wenn die jeweils genannten Zahlen wohl alle als Quelle eine Konfliktpartei (Gesundheitsministerium der Hamas) haben und teilweise angezweifelt werden (https://www.israelogie.de/politik/gaza-opferzahlen/ abgerufen am 31.07.2024), halten die Vereinten Nationen und andere internationale Institutionen und Experten die Daten grundsätzlich für weitgehend korrekt (https://www.tagesschau.de/faktenfinder/gaza-zahlen-tote-100.html, abgerufen am 31.07.2024). Auch die entscheidende Einzelrichterin legt diese Zahlen vorliegend zugrunde, wobei berücksichtigt wird, dass die während eines laufenden Konfliktes bekanntgegebenen Opferzahlen immer nur Annäherungswerte sein können. Obwohl keine Angaben dazu gemacht werden, wie hoch der Anteil der zivilen Todesopfer unter den Gesamtzahlen liegt, spricht die enorme Zahl der Getöteten und Verletzten in einem Gebiet, das von etwa 2,1 Millionen Menschen bewohnt ist (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1417982/umfrage/gesamtbevoelkerung-im-gazastreifen/, abgerufen am 31.07.2024), stark für eine ernsthafte Bedrohung jedes in diesem Gebiet befindlichen Menschen (1,79% der Gesamtbevölkerung getötet, 4,13% der Gesamtbevölkerung verwundet binnen ca. 10 Monaten). Bei der Prüfung ob eine individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts vorliegt, kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, dass das Verhältnis der Opferzahl zur Gesamtzahl der Bevölkerung eine bestimmte Schwelle überschreitet. Zur Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ vorliegt und subsidiärer Schutz zu gewähren ist, bedarf es vielmehr einer umfassenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation im Herkunftsland der schutzsuchenden Person kennzeichnen (EuGH, U.v. 10.6.2021, C-901/19). 90% der Bevölkerung Gazas sind Binnenvertriebene, wobei viele davon mehrmals vertrieben wurden. Alleine seit dem 22.07.2024 wurden in Gaza 250.000 Personen vertrieben (https://www.unocha.org/news/todays-top-news-occupied-palestinian-territory-haiti-libya-mali, abgerufen am 31.07.2024). 1,2 Millionen Menschen leben in den 156 UNWRA Einrichtungen, wobei selbst in diesen keine Sicherheit für die Binnenvertriebenen besteht. Seit Beginn des Konflikts wurden 30 UNWRA Einrichtungen direkt getroffen und 55 erlitten Kollateralschäden. 218 Binnenvertriebene wurden dabei in den Lagern getötet, 901 Personen verletzt (https://www.unrwa.org/resources/reports/unrwa-situation-report-44-situation-gaza-strip-and-west-bank-including-east-Jerusalem, abgerufen am 31.07.2024). Nur 44% der Krankenhäuser in Gaza sind teilweise funktionsfähig, wobei in der Region Rafah kein solches mehr besteht und die Versorgung lediglich durch Feldlazarette erfolgen kann (http://www.emro.who.int/images/stories/Sitrep_-_issue_37b.pdf). Die Kampfhandlungen im Gazastreifen dauern weiterhin an (BAMF, Briefing Notes Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration vom 22. Juli 2024, S.8). Die Versorgungssituation der Bevölkerung mit Lebensmitteln ist schlecht, eine Hungersnot wird prognostiziert (https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Famine_Committee_Review_Report_Gaza_Strip_Acute_Food_Insecurity_Feb_July2024_Special_Brief.pdf, abgerufen am 31.07.2024). Aufgrund der katastrophalen humanitären Umstände, der mangelnden medizinischen Versorgung und der immer noch fortgesetzten Boden- und Luftangriffe auf die Hamas, die aufgrund der besonderen Umstände dieses Konflikts in erheblichem Maß auch die Zivilbevölkerung treffen, ist aktuell davon auszugehen, dass für jede in Gaza befindliche Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und ihrer Unversehrtheit besteht (vgl. auch VG Sigmaringen Urt. v. 7.3.2024 – A 5 K 1560/22, VG Bremen Urt. v. 18.6.2024 – 7 K 884/23). Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind daher nicht notwendig. Es kann auch dahinstehen, ob dem Kläger bei einer Rückkehr zusätzlich hinreichend individuell eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht, weil der militärischen Arm der Hamas-Regierung verschiedenen Medienberichten zufolge bewusst zivile Infrastruktur wie Krankenhäuser, Schulen oder Wohnhäuser als Schutzschilde missbraucht (vgl. z.B. https://www.tagesschau.de/ausland/europa/eu-israel-gaza-feuerpause-100.html abgerufen am 16.11.2023). Hierin könnte eine „Entmenschlichung“ der Zivilbevölkerung Gazas gesehen werden, die als lebendiges Schutzschild missbraucht wird. Innerhalb des Herkunftsgebietes des Klägers (Palästinensische Autonomiegebiete/ Gaza) besteht auch keine interne Fluchtalternative. Auch wenn es im südlichen Teil des Gazastreifens teilweise sicherer für die Bevölkerung ist als im Norden, besteht die oben geschilderte Lage auch in diesem Gebiet. 3. Aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist die in Ziffer 4) des angegriffenen Bescheides getroffene Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gegenstandslos. Die Ziffern 5) und 6) des Bescheides werden aufgehoben, da die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung nicht vorliegen und keine Ausreisepflicht des Klägers besteht. 4. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (Flüchtlingsanerkennung) hat er gem. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen (1/4). Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens (3/4), §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Der von den Beteiligten jeweils zu tragende Kostenanteil entspricht dem jeweiligen Anteil des Unterliegens. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Hinblick auf den streitigen Teil der Entscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Soweit die Klage zurückgenommen wurde ist die Kostenentscheidung unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 158 Abs. 2 VwGO).