Urteil
A 5 K 1560/22
VG Sigmaringen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2024:0307.A5K1560.22.00
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Leitsätze
1. Flüchtling ist der Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. (Rn.20)
2. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. (Rn.26)
3. Zivilisten können im Gaza-Streifen nicht in Sicherheit leben. (Rn.32)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.06.2022 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Flüchtling ist der Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. (Rn.20) 2. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. (Rn.26) 3. Zivilisten können im Gaza-Streifen nicht in Sicherheit leben. (Rn.32) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.06.2022 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Soweit der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.06.2022 dies versagt, ist er rechtswidrig und aufzuheben. Soweit im angefochtenen Bescheid demgegenüber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG versagt wird, ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. 1. Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling, wenn er den Schutz oder den Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) genießt. Eine solche Organisation ist die u.a. auch in den Palästinensischen Autonomiegebieten tätige Organisation „United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East“ (UNRWA; vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, 1360; vgl. EuGH, Urteile vom 19.12.2012 - C-364/11 - und vom 25.07.2018 - C-585/16 -, beide juris). Die Aufgabe von UNRWA besteht im Wesentlichen darin, durch die Bereitstellung von Nothilfe, Schutz und menschlicher Entwicklung dem Wohlergehen der Palästinaflüchtlinge zu dienen (vgl. UN-GV Resolution 77/123 vom 12.12.2022 - A/RES/77/123 -). Wegen des besonderen Schutzes durch UNRWA und des damit verbundenen speziellen Flüchtlingsstatus` für Palästinenser ist für die bei UNRWA registrierten Personen eine Anerkennung als Flüchtling in der Europäischen Union grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. zuletzt nur EuGH, Urteil vom 05.10.2023 - C-294/22 -, juris; Urteil vom 13.01.2021 - C-507/19 -, juris). § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AsylG stellen im Zusammenspiel eine zwingend anzuwendende Spezialregelung dar, welche die Anwendung von § 3 Abs. 1 AsylG sperrt. Denn entweder ist der Schutz oder Beistand von UNRWA weggefallen mit der Folge, dass dem Betroffenen deklaratorisch die ipso facto-Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, oder dies ist nicht der Fall und der Betroffene ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen. Die Voraussetzungen dieser Spezialregelung sind unabhängig davon zu prüfen, ob der Asylantragsteller sich darauf berufen oder das Bundesamt seine Entscheidung darauf gestützt hat (zu alledem EuGH, Urteil vom 25.07.2018, a.a.O.). 2. Für den Kläger finden die letztgenannten Sonderbestimmungen für Palästinaflüchtlinge keine Anwendung. Er ist nach Aktenlage nicht bei UNRWA registriert und hat – auch nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis (Schreiben vom 08.01.2024) – nicht geltend gemacht, dass er den Schutz und Beistand dieser Organisation genossen hat. Der Umstand, dass dem Kläger bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, führt hier schon deshalb nicht zu der Annahme, dass die Beklagte verpflichtet wäre, diese Entscheidung ohne weitere Prüfung der für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen materiellen Voraussetzungen anzuerkennen, weil dem Kläger in Griechenland lediglich subsidiärer Schutz – und gerade nicht die Flüchtlingseigenschaft – zuerkannt wurde (generell ablehnend insoweit auch bereits GA'in Medina, Schlussanträge vom 25.01.2024 in der Rechtssache C-753/22, juris). Auch sonst ist der Kläger nach nationalem Recht (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG) kein Flüchtling. Sein Vorbringen in der Anhörung vor dem Bundesamt bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er in Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal Verfolgung zu befürchten hätte. Er hat (teilweise zeitlich weit zurückliegende) Erlebnisse im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung von Verwandten geschildert und auch Streitigkeiten bzw. Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Entschädigungsleistungen für den Verlust bzw. Schaden an seinem Haus. Politisch sei er nicht aktiv gewesen. Dass er konkret von einem benennbaren Akteur Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte, die zudem an seine Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen würden, kann nicht angenommen werden. II. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz liegen demgegenüber vor. 1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Ausschlussgründe ergeben sich aus § 4 Abs. 2 AsylG. Die §§ 3c bis 3e AsylG gelten gemäß § 4 Abs. 3 AsylG entsprechend. Insbesondere kann daher nach § 3c Nr. 3 AsylG die Gefahr eines ernsthaften Schadens auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in § 3c Nr. 1 und 2 genannten Akteure (Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen) sowie internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz im Sinne des § 3d AsylG zu bieten. Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes aus den in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG genannten Gründen bedarf es aber wegen der Verweisung (auch) auf § 3c AsylG - in Abgrenzung zum nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG - eines Verfolgungsakteurs, dem die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG und die unmenschliche Lebenssituation maßgeblich und nicht nur in geringem Umfang als bewusstes und zielgerichtetes Handeln zugerechnet werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 -, NVwZ 2021, 327; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris, m.w.N.). Deshalb führten allein die schlechte Versorgungslage und die z.T. prekären Lebensverhältnisse im Gaza-Streifen für sich genommen bislang – jedenfalls vor der Eskalation der Lage nach dem 07.10.2023 – nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes (VG Trier, Urteil vom 28.04.2021 - 1 K 3323/20.TR -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 19.11.2020 - AN 17 K 17.33572 -, juris), auch wenn die schon seit Jahren bestehende Blockade und Abriegelung v.a. des Gaza-Streifens durch Israel die Situation mit verursacht hatte (so auch VG Berlin, Urteil vom 22.10.2020 - 34 K 396.16 A -, juris). Unmenschliche Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist dabei vorsätzlich angewandte Gewalt, die zu schweren psychischen und körperlichen Qualen führt. Zweck der unmenschlichen Behandlung ist es, Leid zu verursachen. Eine unmenschliche Behandlung liegt danach vor, wenn sie tatsächliche körperliche Verletzungen oder wenigstens intensive körperliche und geistige Leiden verursacht, wenn sie vorsätzlich geplant ist und ohne Unterbrechung stundenlang ausgeführt wird. Ganz allgemein ist also unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen (vgl. insg. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris). Erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ist die Verursachung von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit, geeignet zu erniedrigen oder zu entwürdigen sowie tatsächlichen oder vermuteten psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Der Zweck der erniedrigenden Behandlung liegt in der Demütigung des Opfers. Eine erniedrigende Behandlung ist danach gegeben, wenn sie eine Person demütigt, sie es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und sie geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Ob Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließt das die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/06 -, M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris). Eine Misshandlung muss also ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wobei die Bewertung dieses Mindestmaßes von allen Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig ist, wie beispielsweise der Art der Behandlung oder Bestrafung und der Zusammenhang, in dem sie erfolgt, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und psychischen Wirkungen und in einigen Fällen auch des Geschlechts, des Alters und des Gesundheitszustands des Opfers (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris; EGMR, Urteil v. 28.02.2008 - 37201/06 -, Saadi/Italien). Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, juris; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, § 4 AsylG Rn. 10, m.w.N.). Für den Ausländer muss zudem die konkrete Gefahr bestehen, in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Wann eine konkrete Gefahr vorliegt, orientiert sich am Einzelfall. Eine rein quantitative oder statistische Betrachtung ist nicht ausreichend. Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist insoweit zwar der (allgemeine) asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzulegen, allerdings kennzeichnet das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, juris, m.w.N.; Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris). Auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird ein bereits Geschädigter (wie ein Vorverfolgter im Rahmen des § 3 AsylG) nach Art. 4 Abs. 4 QRL privilegiert. Bei erlittenem ernsthaften Schaden spricht die Vermutung zunächst dafür, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Diese Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wiederholen wird, kann durch stichhaltige Gründe widerlegt werden, wobei diese geeignet sein müssen, die Wiederholungsträchtigkeit einer solchen Verfolgung bzw. den Eintritt eines solchen Schadens zu entkräften (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51). Voraussetzung für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (BVerwG, Urteil vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 -, juris). Die Frage, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt, kann nur in einer mehrstufigen Prüfung beantwortet werden (vgl. zusammenfassend Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, § 4 AsylG Rn. 16). Zunächst setzt subsidiärer Schutz nach dieser Bestimmung einen bewaffneten Konflikt voraus. Erst wenn Konflikte eine solche Qualität erreicht haben, wird danach überhaupt ein Schutzbedürfnis für die betroffenen Zivilpersonen anerkannt. Dabei ist das gesamte Staatsgebiet in den Blick zu nehmen; besteht ein bewaffneter Konflikt nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in Betracht, wenn sich der Konflikt auf die Herkunftsregion des Asylsuchenden erstreckt, in der er zuletzt gelebt hat bzw. in die er typischerweise zurückkehren kann und voraussichtlich auch wird. Bei der Tatbestandsvoraussetzung der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ ist sodann (auf einer weiteren Stufe) zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine Gefahr - in der Person des Ausländers so verdichtet hat oder verdichten wird, dass sie eine solchermaßen qualifizierte und individualisierte Gefahr darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2013 - A 11 S 688/13 -, juris, noch zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Auch bezüglich der Gefahrendichte ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188). Allerdings ist dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, InfAuslR 2013, 241; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris). Normalerweise hat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht eine solche Gefahrendichte, dass alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft persönlich betroffen sein werden. Eine Individualisierung kann sich aber bei einem nicht so hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - zum Beispiel als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454, und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, NVwZ 2011, 56). So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Dabei kann die Bestimmung der Gefahrendichte – als eine Facette der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung – im ersten Zugriff näherungsweise mit einer quantitativen Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau) erfolgen, auf deren Grundlage sich eine wertende Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers anschließt. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 und 10 C 11.10 -) hatte einstmals ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres -, als solches als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen (vgl. hieran anknüpfend auch: OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG LSA, Urteil vom 23.07.2014 - 3 L 53/12 -, juris). Entsprechende quantitative, mathematisch-rechnerische Annäherungen bedürfen aber in jedem Fall einer umfassenden qualitativen Gesamtbewertung (EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 -, NVwZ 2021, 327; vgl. hierzu und m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG nur Berlit, ZAR 2021, 289; ZAR 2017, 110). 2. Hieran gemessen hat der Kläger Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (und derzeit und auf unabsehbare Zeit wohl überdies auch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Maßgebliche Herkunftsregion für die vorzunehmende Prüfung ist für den Kläger nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen der Gaza-Streifen, wo er zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 hat der israelische Ministerpräsident den Kriegszustand erklärt. Seither ist der Gaza-Streifen Ziel einer breit angelegten israelischen Militäroperation mit Bombardements aus der Luft, vom Boden und von der See, die mit unzähligen zivilen Opfern, massiver Zerstörung der zivilen Infrastruktur und einer Binnenvertreibung von ca. 85 % der Bevölkerung des Gaza-Streifens einhergeht. Zivilisten können im Gaza-Streifen nicht in Sicherheit leben. Allein seit dem 07.10.2023 sind – wenn auch auf der Grundlage von seitens des Hamas-Gesundheitsministeriums zur Verfügung gestellten Daten – mehr als 30.000 Todesopfer und mehr als 70.000 Verletze unter den überwiegend zivilen palästinensischen Opfern des Krieges gezählt worden (vgl. nur OCHAoPT, Hostilities in the Gaza Strip and Israel | Flash Update #129, abrufbar unter www.ochaopt.org; vgl. ferner OCHAoPT, Hostilities in the Gaza Strip and Israel - reported impact | Day 145; österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Gazastreifen Sicherheitslage, 19.01.2024). In einem Zeitraum von ca. fünf Monaten sind damit ca. 4,5 % der Bevölkerung von Gaza (ca. 2,2 Mio. Einwohner) getötet oder verletzt worden, mehrheitlich dabei Zivilisten. Und auch die Binnenvertreibung der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung macht die Betroffenen zu zivilen Konfliktopfern. Auch die humanitäre Situation ist derzeit und auf unabsehbare Zeit unbeschreiblich katastrophal. Im Gaza-Streifen sind konfliktbedingt aktuell mehr als 70.000 Wohneinheiten zerstört und mehr als 290.000 beschädigt. Die Bevölkerung ist komplett von – derzeit völlig unzureichenden – Hilfslieferungen abhängig. In der Integrated Food Security Phase Classification (IPC-Skala) wird für alle 2,2 Mio. Einwohner des Gaza-Streifens derzeit eine akute Nahrungsmittel- und Lebensunterhaltskrise (Phase 3) festgestellt, für 1,17 Mio. Menschen sogar Phase 4 (humanitärer Notfall) und für mehr als eine halbe Million Menschen Phase 5 (Hungersnot / humanitäre Katastrophe). Nur eine von drei Wasserleitungen aus Israel ist in Betrieb, allerdings nur mit 47 % ihrer Kapazität. 83 % der Grundwasserbrunnen sind außer Betrieb, 132 Brunnen sind zerstört oder beschädigt. Zwei der drei großen Meerwasseraufbereitungsanlagen sind nur teilweise funktionsfähig. Das Abwassersystem ist zusammengebrochen. Nurmehr 12 Krankenhäuser funktionieren in sehr eingeschränktem Umfang. Es gibt keinen elektrischen Strom (zu alledem vgl. nur OCHAoPT, Hostilities in the Gaza Strip and Israel - reported impact | Day 145; OCHAoPT, Humanitarian Access Snapshot - Gaza Strip | End-February 2024, 06.03.2024). Mehrere Staaten haben ihre finanziellen Beiträge für UNRWA eingestellt und die Finanzierung des Hilfswerks (zeitweise) ausgesetzt. Die Situation wird allenthalben als katastrophal beschrieben (vgl. exemplarisch und unter Wiedergabe zahlreicher Verlautbarungen von Organen der Vereinten Nationen: IGH, Anordnung vom 26.01.2024 in der Sache Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip - Südafrika ./. Israel -, unter Rn. 46 ff. und 67 ff.; abrufbar unter https://icj-cij.org/sites/default/files/case-related/192/192-20240126-ord-01-00-en.pdf). Die französische Court nationale du droit d´asile (CNDA, décision du 12.02.2024 - N° 22054816 -, abrufbar unter http://www.cnda.fr/content/download/218289/2057205/version/1/file/22054816.pdf) führt aktuell zu den Verhältnissen Gaza-Streifen und deren Würdigung im Kontext mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes aus (eigene Übersetzung): „(…) 25. Aus den zum Zeitpunkt dieses Beschlusses verfügbaren öffentlichen Informationen folgt, dass der Gazastreifen in einem bewaffneten Konflikt zwischen den Kräften der Hamas, die die Kontrolle über das palästinensische Gebiet von Gaza innehatten, und den israelischen Streitkräften steckt. Dieser Konflikt ist Teil des fortwährenden israelisch-palästinensischen Konflikts seit 1948. Am 7. Oktober 2023 startete die Hamas einen Angriff auf Israel aus dem Gazastreifen mit 5000 Raketen und bewaffneten Übergriffen auf israelisches Hoheitsgebiet an fünf verschiedenen Orten, bei dem über 1200 israelische Zivilisten getötet und mehr als 240 Zivilisten aus 27 verschiedenen Nationalitäten in Geiselhaft genommen wurden, darunter mehrheitlich Israelis. Am selben Tag startete Israel seine Gegenoffensive mit der Bezeichnung "Eiserne Schwerter", die die Luft-, Land- und Seestreitkräfte Tsahals mobilisiert und eine Belagerung des Gebiets des Gaza-Streifens begründet. Seither setzt sich der Konflikt mit weitreichenden Angriffen auf das Gebiet des Gaza-Streifens fort, und mit Wirkung vom 27. Oktober 2023 wurde eine Bodenoffensive der israelischen Armee eingeleitet, die seither zu Kämpfen im Stadtgebiet geführt hat, außer während der Waffenruhe vom 22. November bis 1. Dezember 2023. Laut Daten der Nichtregierungsorganisation The Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), die online auf ihrem Dashboard eingesehen wurden, wurden zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem 2. Februar 2024 auf dem Gebiet des Gaza-Streifens mit einer Fläche von 365 km² 4964 Sicherheitsvorfälle gemeldet, darunter 4220 Bombardements, 655 offene Kampfhandlungen und 89 Gewalttaten gegen Zivilisten. Die wichtigste Konsequenz dieser Angriffe ist der rasche Anstieg der Zahl der Opfer und Todesfälle, insbesondere der zivilen. In dem UNRWA-Lagebericht über die Lage in Gaza vom 4. bis 5. Februar 2024 heißt es, dass seit Beginn der Feindseligkeiten dem Gesundheitsministerium von Gaza, das Zivilisten nicht von den Hamas-Kämpfern unterscheidet, 27.478 Palästinenser getötet wurden, von denen etwa 70 % Frauen und Kinder sind und 66.835 Menschen wurden verletzt. Darüber hinaus berichtet die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in ihrem Lagebericht vom 11. Januar 2024 über 780 Personen, die als vermisst oder verschüttet gemeldet wurden. Im oben genannten Bericht des UNRWA wird auf 154 Todesfälle von Mitarbeitern der Hilfsorganisationen hingewiesen, was die größte Zahl von Todesopfern von Hilfskräften in der Geschichte der UNO darstellt. Dieselbe Quelle besagt, dass seit dem 7. Oktober 2023 1,9 Millionen Binnenvertriebene bei einer Bevölkerung von 2,3 Millionen Menschen zu verzeichnen ist, was etwas mehr als 85 % der Bevölkerung entspricht. Insgesamt sind derzeit rund 1,4 Millionen Vertriebene in 154 UNRWA-Einrichtungen untergebracht, wodurch die Kapazität der UNRWA-Unterkünfte im Verhältnis zur durchschnittliche Zahl der Vertriebenen um mehr als das Vierfache überschritten wird. 26. Die Offensive im Gazastreifen hat zu einer beispiellosen humanitären Krise geführt. Die WHO, die am 16. Dezember 2023 eine gemeinsame Mission der Vereinten Nationen durchgeführt hat, berichtet, dass das Al-Shifa-Krankenhaus, das einst das größte Krankenhaus in Gaza war, mit einer Handvoll Ärzten, Krankenschwestern und 70 freiwilligen Helfern arbeitet, wobei "die Operationsräume und andere wichtige Dienste immer noch nicht funktionieren, weil es an Treibstoff, an Sauerstoff und an spezialisiertem medizinischen Personal und Einrichtung fehlt. Das Krankenhaus kann nur eine stabilisierende Grundversorgung bei Verletzungen gewährleisten, es verfügt über kein Blut für Transfusionen und hat praktisch kein Personal zur Verfügung, um sich um den anhaltenden Zustrom von Patienten zu kümmern". Während derselben Mission stellte die WHO fest, dass nur 8 der 36 Krankenhäuser in Gaza zumindest teilweise in Betrieb sind und dass "das Al-Ahli-Arabi-Krankenhaus das einzige teilweise funktionale Krankenhaus im Norden Gazas bleibt. Drei weitere Krankenhäuser - Al-Shifa, Al Awda und der Al-SahabaMedizinkomplex - sind kaum in Betrieb, während es vor dem Konflikt 24 waren. Die WHO ist auch sehr besorgt über die Entwicklungen im Krankenhaus Kamal Adwan und bemüht sich, unverzüglich Informationen zu sammeln." Laut UNICEF-Kommuniqué vom 19. Dezember 2023 wurden mindestens 50 % der Wasser- und Sanitäreinrichtungen beschädigt oder zerstört, was dazu führt, dass die Kinder, die in den Süden des Gaza-Streifens vertrieben wurden, nur 1,5 bis 2 Liter Wasser pro Tag zum Überleben haben, während "nach humanitären Normen die Mindestwassermenge in Notsituationen zum Trinken, Waschen und Kochen 15 Liter pro Person und Tag beträgt. Um zu überleben, beträgt das geschätzte Minimum drei Liter." In ihrem Kommuniqué vom 19. Dezember 2023 haben die Vereinten Nationen auf die Berichte des UNICEF-Sprechers hingewiesen, in denen er den "eklatanten Mangel an angemessenen sanitären Einrichtungen" betont, insbesondere dass in Gaza "mehr als 130.000 Kinder unter zwei Jahren nicht gestillt stillt und altersangemessen ernährt werden". Nach Angaben des UN-Büros für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) ist schließlich die Zahl der Lastwagen mit Hilfslieferungen, die in den Gaza-Streifen einreisen dürfen, "weit unter dem Tagesdurchschnitt von 500 Lastkraftwagen", die werktäglich vor dem 7. Oktober eintrafen, und stellt beispielsweise fest, dass am 17. Dezember 2023 "zum ersten Mal seit Beginn der Eskalation 102 Lastwagen mit humanitären Güter und vier Tankwagen über den Grenzübergang Rafah aus Ägypten kommend nach Gaza eingelassen wurden, ebenso wie 79 aus Israel kommende Lastkraftwagen über den Grenzübergang Kerem Shalom." Unter diesen Umständen hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 22. Dezember 2023 eine Resolution verabschiedet, um einen ungehinderten und erweiterten Zugang zur humanitären Hilfe zu ermöglichen. Der OCHA-Direktor warnt in einer Mitteilung vom 5. Januar 2024 vor der dramatischen humanitären Situation der Enklave mit einer Zunahme von Infektionskrankheiten und einer höchsten Unsicherheit der Nahrungsmittelversorgung seit Beginn der Feindseligkeiten und beschreibt Gaza als einen Ort des Todes. 27. Unter diesen Umständen muss die derzeitige Lage im Gazastreifen sowohl im Hinblick auf den derzeitigen Konflikt als auch auf die humanitäre Lage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung als eine Situation willkürlicher Gewalt mit außergewöhnlicher Intensität betrachtet werden, die aus einem Konflikt zwischen den Kräften der Hamas und den israelischen Streitkräften im Sinne von 3° Art. L. 512-1 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern sowie des Asylrechts folgt. 28. So würde Herr A., der als Zivilist betrachtet werden muss, bei einer Rückkehr in sein Land bzw. genauer in den Gazastreifen allein aufgrund seiner Anwesenheit eine reale Gefahr laufen, aufgrund einer Situation der Gewalt, die sich auf Menschen ohne Rücksicht auf ihre persönliche Situation und aufgrund eines bewaffneten Konflikts ausweiten kann, eine ernsthafte und individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Person zu erleiden. Deshalb hat Herr A. Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. (…)“ Das OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 20.11.2023 - 3 L 82/23.Z -, juris), auf dessen Sichtweise die Beklagte hingewiesen worden ist, hat bereits Mitte November 2023 auf der Grundlage der damaligen Zahlen zu zivilen Opfern die Frage, „ob die Auseinandersetzungen zwischen den im Gaza-Streifen agierenden gewaltbereiten Gruppen und den israelischen Streitkräften die Voraussetzungen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen, die jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit aussetzt?“, bejaht, ohne hierfür eine Klärung in einem Berufungsverfahren für erforderlich zu halten. Die gegenwärtige Lage im Gazastreifen überschreitet nach allem offenkundig die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dies gilt selbst dann, wenn – wobei zu dieser Annahme allerdings nicht ohne Weiteres Anlass besteht – die Angaben zu den Todesopfern und Verletzten (im Wesentlichen durch das Ministry of Health in Gaza) deutlich übertrieben sein sollten. Es liegt auf der Hand, dass die großflächigen Zerstörungen durch die zahlreichen Luftangriffe und die intensiven Kampfhandlungen am Boden eine (auch rechtlich) erhebliche Anzahl an Opfern in der Zivilbevölkerung gefordert haben und täglich weiter fordern (vgl. hierzu bereits VG Hamburg, Urteil vom 14.11.2023 - 14 A 3322/20 -, juris). Mit einem baldigen Ende der offenen Kampfhandlungen oder des Konflikts ist nicht zu rechnen (so bereits OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.11.2023 - 3 L 82/23.Z -, juris, unter Wiedergabe diesbezüglicher Verlautbarungen von Militärexperten wie auch des israelischen Verteidigungsministers). Dem israelischen Ministerpräsidenten zufolge wird der Krieg noch viele Monate dauern (Zitat wiedergegeben bei österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Gazastreifen Sicherheitslage, 19.01.2024, S. 3). Selbst wenn es gelingen sollte, eine mehr als nur kurzzeitige Waffenruhe zu vereinbaren, würde dies prognostische an der Beurteilung der zu Zuerkennung subsidiären Schutzes führenden Lage nicht absehbar etwas ändern. In diese Beurteilung ist gleichermaßen einzustellen, dass die seit Jahren ohnehin schon volatile und eskalationsanfällige Situation im Gaza-Konflikt auch bereits vor dem Kriegsausbruch im Oktober 2023 – vor dem Hintergrund der mehr als 16jährigen Abriegelung und Blockade durch Israel – so beschaffen war, dass in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Gaza-Palästinensern vielfach subsidiärer Schutz zuerkannt wurde (vgl. VG Saarland, Urteil vom 21.03.2023 - 3 K 266/23 -, juris; Urteil vom 13.10.2022 - 3 K 648/22 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 08.12.2022 - 34 K 244/22 A -, juris; Urteil vom 06.05.2022 - VG 34 K 264/21 A -, juris; Urteil vom 27.10.2021 - VG 34 K 401.19 A -, juris; Urteil vom 27.09.2021 - 34 K 28.18 A -, juris; VG Dresden, Urteil vom 05.10.2022 - 11 K 1515/20.A -, juris). Auch der UNHCR schätzt die Lage in Gaza schon seit geraumer Zeit so ein, dass sie einen vernünftigen Grund im Sinne von Art. 1 Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention darstellen kann, das Schutzgebiet von UNRWA zu verlassen, oder aber auch einen Grund dafür, dem Betroffenen wegen der in wirtschaftlicher und humanitärer Hinsicht als absolut prekär einzuschätzenden Lage nationalen Abschiebungsschutz zu gewähren (UNHCR, UNHCR Position on Returns to Gaza, März 2022, S. 32, S. 15; OCHAoPT, Gaza Strip: The Humanitarian Impact of 15 Years of the Blockade, Juni 2022; OCHAoPT, Humanitarian Needs Overview OPT, 25.01.2023; vgl. im Einzelnen die unter https://www.ochaopt.org/page/gaza-strip-critical-humanitarian-indicators abrufbaren Daten). Die Zahl derer, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, wurde auch schon vor dem aktuellen Krieg auf 1,3 Mio. Menschen im Gaza-Streifen geschätzt (UNHCR, UNHCR Position on Returns to Gaza, März 2022, S. 15; OCHAoPT, Gaza Strip: The Humanitarian Impact of 15 Years of the Blockade, Juni 2022). Das Welternährungsprogramm bezeichnet die humanitären Umstände im Gaza-Streifen schon lange als alarmierend; Armut und Nahrungsmittelunsicherheit betrafen auch schon zuvor 53 bzw. 68,5 % der Bevölkerung (zu alledem zusammenfassend EASO, COI Query: Security situation, civilian casualties, damage to civilian infrastructure and displacement in the Gaza Strip, between 1 May 2020 - 31 May 2021, S. 7 f.). Zugleich ist Gaza einer der am dichtesten bevölkerten Orte der Welt. Die medizinische Versorgungslage im Gaza-Streifen wurde schon immer aufgrund der Abriegelung als katastrophal beschrieben (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact Finding Mission, März 2020, S. 28 ff.). Die Einschätzung des Bundesamts zur derzeit (aus der Sicht der Beklagten) fehlenden Spruchreife der Sache wegen der Volatilität der Lage im Gaza-Streifen teilt der Berichterstatter vor diesem Hintergrund nicht. Auch die Regelung in § 24 Abs. 5 AsylG ändert daran nichts (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.11.2023 - 3 L 82/23.Z -, juris, m.w.N.; VG Hamburg, Urteil vom 14.11.2023 - 14 A 3322/20 -, juris). Wie dargelegt lässt sich den verfügbaren Erkenntnismitteln und den Verlautbarungen der Konfliktparteien entnehmen, dass die Kampfhandlungen mitnichten in absehbarere Zeit beendet würden. Der offene Konflikt dauert nunmehr bereits fünf Monate und fügt sich im Übrigen in eine seit Jahre immer wieder eskalationsanfällige angespannte Lage ein, die vielfach wiederholt zu Gewaltausbrüchen geführt hat. Prognostisch muss daher bis auf Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gefahren für Zivilpersonen in beachtlicher Weise fortbestehen. Unabhängig davon ist unzweifelhaft, dass die desaströse humanitäre und wirtschaftliche Lage, für die derzeit wohl verantwortliche Akteure vorhanden sind, selbst bei einem Abflauen der offenen Kampfhandlungen von unabsehbarer Dauer und Härte bleiben wird. Ausweichmöglichkeiten oder internen Schutz kann der Kläger nicht – insbesondere auch nicht etwa im Westjordanland – in Anspruch nehmen. Staatenlosen Palästinensern aus dem Gaza-Streifen wird von der Palästinensischen Autonomiebehörde ein Ausweis bzw. Reisepass mit einer ID-Nummer (beginnend mit einer 4, 8 oder 9) ausgestellt, woraus auch ihre Herkunft aus dem Gaza-Streifen ablesbar bzw. ermittelbar ist. Damit können sie aber gerade nicht in das Westjordanland einreisen, dies würden die israelischen Behörden nicht gestatten (AA, Auskunft an das VG Berlin vom 10.12.2018 zum Verfahren VG 34 K 20.13 A; DIS, Palestinians - Access and Residency for Palestinians in the West Bank, the Gaza Strip and East Jerusalem, S. 16 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 16.11.2020 - A 1 K 6527/17 -, juris; VG Dresden, Urteil vom 05.10.2022 - 11 K 1515/20.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 08.12.2022 - 34 K 244/22, juris; Urteil vom 27.10.2021 - VG 34 K 401/19 -, juris; Urteil vom 29.04.2021 - VG 34 K 1613.17 A -, juris; vgl. ferner Hensler, BAMF-Entscheiderbrief 7/2019, S. 2 f.). Einer Entscheidung über den weiteren Hilfsantrag bedarf es nicht mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Der nach Aktenlage am xx.xx.1988 geborene Kläger ist vermutlich staatenloser Palästinenser aus dem Gaza-Streifen. Eigenen Angaben zufolge verließ er die palästinensischen Gebiete im Dezember 2019 und reiste nach längerem Aufenthalt u.a. in Griechenland Anfang Oktober 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 12.10.2020 förmlich einen Asylantrag stellte. Einem Eurodac-Treffer zufolge hatte er bereits im Januar 2020 in Griechenland einen Asylantrag gestellt und dort am 27.02.2020 internationalen Schutz zuerkannt bekommen. In der Folge bestätigte der Kläger die Schutzgewährung in Griechenland. Ferner legte er Unterlagen aus seinem Asylverfahren in Griechenland und insbesondere seinen griechischen Aufenthaltstitel vor, aus dem die Gewährung subsidiären Schutzes hervorging. Auch das griechische Ministerium für Migration und Asyl bestätigte mit Schreiben vom 11.11.2020 auf ein Dublin-Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass dem Kläger in Griechenland am 27.02.2020 subsidiärer Schutz zuerkannt und eine bis 26.02.2021 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Am 17.05.2021 wandte sich der Kläger per E-Mail an das Bundesamt und schilderte die prekäre Situation seiner in Gaza verbliebenen Familie. Bei seiner daraufhin am 11.06.2021 (zunächst vorsorglich) durchgeführten Anhörung nach § 25 AsylG berichtete der Kläger über seine Erlebnisse im Gaza-Streifen und seine Ausreisegründe. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe zusammen mit seiner Frau und seinen drei Kindern in Khan Younis in einem Hochhaus gelebt. Das Haus sei jetzt zerstört. Seine Frau und seine Kinder seien noch im Gaza-Streifen. Er habe Journalistik studiert, das Studium jedoch wegen des Krieges abbrechen müssen. Er habe dann in verschiedenen Bereichen als Installateur oder auch Maler gearbeitet, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Politisch sei er nicht aktiv gewesen. Er habe gearbeitet, um seine Familie zu ernähren und um die medizinische Pflege seines Bruders und seiner Eltern zu finanzieren. Befragt nach seinem Vorverfolgungsschicksal gab er im Wesentlichen gesundheitliche Probleme aus seiner Verwandtschaft an. Er habe seinem Bruder einstmals eine Niere spenden sollen. Dies hätte in Jerusalem durchgeführt werden sollen, die Israelis hätten ihm jedoch die Einreise verweigert. Die ärztlichen Untersuchungen seien dann in Ägypten durchgeführt worden. 2005 oder 2006 sei er dann geschlagen worden und habe auf die Intensivstation müssen. Er sei damals dem Tod nahe gewesen. Danach habe sich sein Gesundheitszustand wieder gebessert und er habe ein normales Leben führen können. Die Zustände in Gaza seien aber chaotisch gewesen. Die Hamas habe einen israelischen Soldaten namens Shalit entführt. Dann habe es noch einmal im Jahr 2016 einen Angriff auf ihn, den Kläger, gegeben, vermutlich seitens der Hamas. Es habe insgesamt sehr viel Druck auf ihm gelastet. Nach 2014 seien alle Leute auf die Straße gegangen und hätten protestiert. Sie hätten zurückbekommen wollen, was sie in den Kriegen verloren hätten. Danach seien sie angegriffen worden; auch er sei in diesem Zusammenhang geschlagen worden. Er habe dann 5.000 Dollar von der Hamas erstattet bekommen, was aber nur ein Bruchteil seines Schadens gewesen sei. In einem internen Aktenvermerk vom gleichen Tag hielt der anhörende Entscheider des Bundesamts fest, der Sachvortrag des Klägers sei als glaubhaft zu bewerten. Mit Urteil vom 04.04.2022 - A 5 K 517/22 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Beklagte auf eine vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage hin, über den Asylantrag vom 12.10.2020 zu entscheiden. Mit Bescheid vom 17.06.2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung wie auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung primär „in die palästinensischen Autonomiegebiete/ Gaza“ an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG ordnete es an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Kläger habe keine Handlungen staatlich gelenkter Stellen unmittelbar vor seiner Ausreise dargelegt, die Anknüpfungspunkt für eine asylrelevante Verfolgung mit der erforderlichen Eingriffsintensität böten. Soweit er von kriegerischen Auseinandersetzungen und von der schwierigen Lebens- und Sicherheitslage in Gaza berichte, insbesondere von der Bedrohungssituation durch die verschiedenen Konfliktparteien, begründe dies keine asylrechtlich relevante Verfolgung, sondern spiegele die allgemeinen Verhältnisse in Gaza wider. Bloße zufällige nicht den Einzelnen gezielt treffende Folgen von Handlungen oder allgemeine Ereignisse wie Kriege oder Katastrophen genügten für die Annahme einer Verfolgung nicht. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Dem Kläger drohten in seinem Heimatland weder die Todesstrafe, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie keine kriegs- oder konfliktbedingten Gefahren. Auch die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG lägen nicht vor. Die Sicherheitslage im Gazastreifen sei im Wesentlichen vom Konflikt zwischen Israel und Palästina geprägt. Immer wieder komme es zu wechselseitigen Raketenangriffen, bei denen auch Zivilisten sterben und verletzt würden. Allerdings weise der Konflikt keine Gefahrendichte auf, bei der anzunehmen wäre, dass für Personen allein wegen ihrer Anwesenheit dort eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit bestehe. Nationale Abschiebungsverbote lägen gleichermaßen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen „in den palästinensischen Autonomiegebieten/ Gaza“ führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Im Fall des Klägers sei nicht ersichtlich, dass dieser bei einer Rückkehr in den Gaza-Streifen nicht in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zwar dürfte es angesichts der hohen Arbeitslosigkeit für ihn schwierig sein, eine Arbeit zu finden, er könne in Gaza jedoch auf ein funktionierendes familiäres Netzwerk zurückgreifen, das ihn auch zuvor bereits unterstützt habe. Auch vor seiner Ausreise sei es dem Kläger möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt durch die eigene Arbeit und die Unterstützung der Familie sicherzustellen. Darüber hinaus sei er auf die Unterstützung der ortsansässigen Hilfsorganisationen zu verweisen. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG seien nicht erfüllt. Der Kläger hat am 30.06.2022 – und nochmals gesondert am 01.07.2022 (A 5 K 1571/22) – beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur deren Begründung verweist er zuletzt auf die aktuellen Entwicklungen im Gaza-Streifen. Die Zerstörung der Infrastruktur im Gazastreifen infolge der Vergeltungsaktion des israelischen Militärs nach dem 07.10.2023 werde über Jahre ein menschenwürdiges Leben dort für die allermeisten der bisherigen Bewohner unmöglich machen. Angesichts von über einer Million Binnenvertriebenen, praktisch der gesamten Zivilbevölkerung des Gazastreifens, sei auch nicht erkennbar, dass Rückkehrer wie der Kläger dort - auch wirtschaftlich - überleben könnten. Er verweise auf die Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 20.11.2023 - 3 K 82/23.Z -; nicht nur habe sich die dort zu Grunde gelegte Prognose zur Dauer des Konflikts bewahrheitet, vielmehr liege sogar eine Eskalation - sofern eine solche überhaupt noch möglich sei - nicht fern. Mit Schreiben vom 08.02.2024 teilt der Kläger aktualisierend mit, teilt der Kläger mit, dass seine Schwester und elf ihrer Familienangehörigen - die meisten davon Kinder - Anfang der Woche in Khan Yunis verstorben seien. Das Haus, in dem sie festgesessen seien, sei zerstört worden. Zu seiner Frau und seinen Kindern habe er seit nahezu zwei Wochen keinen Kontakt mehr. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich der Palästinensischen Autonomiegebiete / Gaza vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.06.2022 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Auch nach dem Kriegsausbruch in der Folge der Ereignisse vom 07.10.2023 hält sie am angefochtenen Bescheid fest. Die unzulässige doppelte Rechtshängigkeit der Klage hat der Kläger durch Rücknahme der Klage A 5 K 1571/22 beseitigt. Dem Gericht liegt die elektronisch geführte Akte des Bundesamts als Papierausdruck vor. Darauf, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte – ebenso wie auf den Inhalt der Gerichtsakten A 5 K 517/22 und A 5 K 1571/22 – wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.