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Urteil

B 6 K 22.916

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine positive Entscheidung über die Maßregel- oder Straf(rest)aussetzung zur Bewährung schließt nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die eine spezialpräventive Ausweisung rechtfertigen können. Strafgerichtlichen Feststellungen kommt eine Indizwirkung zu. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine positive Entscheidung über die Maßregel- oder Straf(rest)aussetzung zur Bewährung schließt nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die eine spezialpräventive Ausweisung rechtfertigen können. Strafgerichtlichen Feststellungen kommt eine Indizwirkung zu. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid des Landratsamts A … vom 2.9.2022, Az. … wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Ausweisungsbescheid des Beklagten vom 2.9.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die in Ziffer I des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung des Klägers liegen nicht vor. a) Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. §§ 54 und 55 AufenthG konkretisieren den in § 53 Abs. 1 AufenthG geregelten Grundtatbestand, indem sie, nicht abschließend, einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beimessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend“ (Abs. 1) oder als „schwer wiegend“ (Abs. 2). Auch wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist, ist bei einer auf spezialpräventive Gründe gestützten Ausweisung stets festzustellen, ob die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht. Darüber hinaus können auch generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen. Denn nicht nur das persönliche Verhalten eines Ausländers kann eine Gefahr darstellen, sondern nach dem Wortlaut von § 53 Abs. 1 AufenthG kann auch bereits der weitere Aufenthalt als solcher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken (BVerwG, U. v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – BVerwGE 165, 331 = InfAuslR 2019, 381 Rn. 17). Bei der Abwägung zwischen den Ausweisungs- und den Bleibeinteressen, einer gebundenen und deshalb gerichtlich voll überprüfbaren Entscheidung auf der Tatbestandsseite, sind die in § 53 Abs. 2 AufenthG ebenfalls nicht abschließend aufgezählten Umstände und das Ausweisungs- bzw. Bleibeinteresse gemäß §§ 54 und 55 AufenthG nach ihrem spezifischen Gewicht zu berücksichtigen (grundlegend zur spezialpräventiven Ausweisung BVerwG, U. v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – BVerwGE 157, 325 = NVwZ 2017, 1883, jew. Rn. 20- 26; grundlegend zur generalpräventiven Ausweisung BVerwG, U. v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – BVerwGE 165, 331 = InfAuslR 2019, 381 Rn. 17). Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Ausweisung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, U. v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.10.2023 – 19 ZB 23.1183 – juris Rn. 9). b) Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts allein unter generalpräventiven Gesichtspunkten die öffentliche Sicherheit und Ordnung. aa) Bezüglich des Klägers liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da der Kläger mit Urteil des Landgerichts K … vom …7.2019 wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung, versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, gefährlicher Körperverletzung und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Damit ist das für den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Mindestmaß an Verurteilung sogar mehrfach überschritten. Darüber hinaus liegt wegen der rechtskräftigen Verurteilung auch wegen gefährlicher Körperverletzung das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vor. bb) Vom Kläger selbst geht jedoch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG mehr aus, weil bezüglich der Begehung weiterer Straftaten keine Wiederholungsgefahr besteht. (1) Eine spezialpräventiv motivierte Ausweisung, welche die Abwehr einer von dem Aufenthalt des Ausländers ausgehenden Gefährdung bezweckt, setzt die Feststellung einer Wiederholungsgefahr auf Grund einer individuellen Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls voraus. Hierfür haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (BVerwG, U. v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18; BayVGH, B. v. 18.10.2022 – 19 ZB 22.1499 – juris Rn. 22). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, B. v. 9.1.2023 – 19 ZB 21.429 – juris Rn. 15; B. v. 18.10.2022 – 19 ZB 22.1499 – juris Rn. 22 m. w. N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, U. v. 4.10.2012 – 1 C 13.1 – juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34). Auch schließt eine positive Entscheidung über die Maßregel- oder Straf(rest) aussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die eine spezialpräventive Ausweisung rechtfertigen können. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind an die tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen des Strafgerichts rechtlich nicht gebunden. Allerdings kommt diesen tatsächliche Bedeutung im Sinne einer Indizwirkung zu. Kommen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose, insbesondere mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, bedarf es hierfür einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung. Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt. Dabei ist der gegenüber der strafgerichtlichen oder strafvollstreckungsrechtlichen Beurteilung regelmäßig späteren Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts Rechnung zu tragen (BVerfG, B. v. 18.4.2024 – 2 BvR 29/24 – juris Rn. 23). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) gelangt, dass auch unter Berücksichtigung der Schwere und des Schadenspotentials der vom Kläger begangenen Straftat keine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger erneut die öffentliche Sicherheit durch vergleichbare Straftaten beeinträchtigen wird. (a) Hierfür hat das Gericht zum einen die günstige Prognose des Strafgerichts berücksichtigt, die zum Bewährungsbeschluss vom 23. August 2022 geführt hat. Für die Prognose hat das Strafgericht ein Gutachten zur Kriminalprognose eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie eingeholt. Das Gutachten setzt sich auf 47 Seiten unter anderem mit der Persönlichkeit des Klägers, den zur Tat führenden Umständen und dem Nachtatverhalten des Klägers kritisch auseinander, kommt zu einer günstigen Kriminalprognose und befürwortet die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung unter Erteilung von bestimmten Auflagen und Weisungen. Weiter hat die Kammer die Strafvollstreckungsakte des Landgerichts Q … beigezogen, in welcher sich für den Kläger positive Stellungnahmen der Haftanstalt und der Staatsanwaltschaft befinden. Es sind keine Tatsachen oder Erwägungen ersichtlich, die dazu führen könnten, die für den Kläger positive Indizwirkung der strafgerichtlichen Entscheidung und des fachärztlichen Gutachtens zu erschüttern. Das Gericht teilt insbesondere die Erwägung des Facharztes, dass für den Kläger spricht, dass er strafrechtlich vor seiner abgeurteilten Tat nicht in vorhaltbarer Weise in Erscheinung getreten ist, sozial gut integriert ist, einen positiven Haftverlauf hatte und an keinen psychiatrischen oder Suchterkrankungen leidet. Der fachärztliche Gutachter kommt nachvollziehbar zu dem Schluss, dass beim Kläger kein erhöhtes Gewaltpotential erkennbar sei. Weiter führt das Gutachten aus, dass für ein wider Erwarten erneut straffälliges Verhalten eine hochspezifische Risikokonstellation notwendig wäre, wobei die Wahrscheinlichkeit für eine derartige Konstellation nicht als überdurchschnittlich hoch anzusehen sei. Es sei zu erwarten, dass sowohl die generelle Rückfallwahrscheinlichkeit als auch jene spezifisch für Brandstiftungsdelikte im vorliegenden Fall unterschritten werde. Es handele sich im vorliegenden Fall um eine sehr spezifische Tatsituation, bei welcher mehrere Variablen ungünstig zusammengetroffen seien und so bei dem Kläger zu einer Überforderung und Begehung der Tat geführt hätten, die rechtwinkelig aus seiner Gesamtbiografie herausrage. (b) Weiter hat der Lebensverlauf des Klägers nach seiner Haftentlassung die ursprünglich zutreffend gestellte positive Sozial- und Kriminalprognose bestätigt, so dass aus Sicht des Gerichts eine etwaige Wiederholungsgefahr in den zwei Jahren nach Haftentlassung noch weiter reduziert wurde. (aa) Seit der Haftentlassung waren aus nicht im Zusammenhang mit dem Kläger stehenden Gründen drei Bewährungshelfer für den Kläger zuständig. Zu Beanstandungen kam es nach Aktenlage von keinem dieser Bewährungshelfer. Die Berichte nach Aufforderung vom 19.5.2023 und 18.12.2023 bescheinigen dem Kläger durchweg trotz äußerst schwieriger gesundheitlicher Lage ein aktives Bemühen um eine dauerhafte Anstellung zur Verminderung seiner Schulden. Der Kläger halte sich an die erteilten Auflagen und Weisungen. Im vom Gericht beim aktuellen Bewährungshelfer angefragten Bericht vom 26.6.2024 führt dieser aus, dass der Kläger aktuell arbeitsunfähig sei, aber mitgeteilt habe, massiv auf Arbeitssuche zu sein sowie konkrete Stellenangebote vorgewiesen habe. Die Lebensverhältnisse stellten sich trotz der fehlenden Arbeit und einiger Schulden als weitestgehend stabil dar. Das Bewährungsverhalten des Klägers sei bisher weitestgehend positiv, der Kläger sei absprachefähig. Der Kläger zeige sich insgesamt sehr kooperativ und kontaktiere auch von sich aus die Bewährungshilfe, wenn er konkrete Anliegen oder Probleme habe. Dies deute zumindest darauf hin, dass es ihm wichtig erscheine, sich in gewissen Situationen rückversichern zu wollen und Ratschläge anzunehmen. Kenntnisse über neuerliche Straftaten lägen nicht vor. (bb) Unklar ist auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung geblieben, ob der Kläger die ihm während der Haft angebotene Arbeitsstelle als Hausmeister aus gesundheitlichen Gründen nie angetreten hat oder ob ihm wegen seiner Erkrankung sogleich gekündigt wurde. Dies ist jedoch irrelevant, da jedenfalls feststeht, dass die ursprünglich geplante Anstellung daran gescheitert ist, dass der Kläger wegen seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen ist, die dafür erforderlichen Tätigkeiten zu verrichten. Der Beklagte führt hierzu aus, dass die günstige prognostische Gesamteinschätzung aus der guten beruflichen Integration wegen des niedrigen Ausbildungsstandes und des bisherigen Arbeitslebens des Klägers nicht geteilt werden könne und Beschäftigungsmöglichkeiten durch die zwischenzeitlich festgestellte Behinderung noch unwahrscheinlicher geworden seien. Diese Einschätzung beruht jedoch nicht auf einer breiteren oder relevant neueren Tatsachengrundlage, als jene, die dem forensischen Gutachten und dem Bewährungsbeschluss zugrunde lag. Insbesondere hat der Gutachter die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers bereits bei seiner Kriminalprognose berücksichtigt. Im Gutachten wird in Bezug auf das bereits während der Haftzeit zugesagte Arbeitsverhältnis unter anderem ausgeführt, dass einschränkend festzuhalten sei, dass es unklar sei, wie sich die gesundheitliche Situation des Klägers weiter entwickeln werde und dass dieser diesbezüglich eine rasche orthopädische Abklärung und Behandlung nach seiner Entlassung anstrebe. Die schon während seiner Haftzeit geplante weitere diagnostische Abklärung der Erkrankung des Klägers am Bewegungsapparat hat ergeben, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers erheblich sind und teilweise nicht mehr geheilt werden können. Der Kläger hat sich seit seiner Haftentlassung einer Operation unterzogen und war mehrfach in klinischer Behandlung sowie Rehabilitation. Es wurde beim ihm ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Entsprechende Unterlagen wurden dem Gericht vorgelegt. Nach eigenen und vom Gericht für glaubhaft gehaltenen Angaben strebt der Kläger deswegen eine Erwerbstätigkeit an, bei der er nicht schwer heben muss. Weil er keine Berufsausbildung hat, kommen aus seiner Sicht vor allem Tätigkeiten als Fahrer in Betracht. Derzeit bemüht er sich um eine Erlaubnis zum Personentransport außerhalb des öffentlichen Nahverkehrs, weil ihm eine Stelle bei einem privaten Unternehmen angeboten wurde. Der Kläger besitzt einen Lkw-Führerschein und möchte andernfalls versuchen, eine Stelle als Lkw-Fahrer zu erhalten, bei der er entweder nicht be- und entladen muss oder dies mittels eines Hubwagens erledigen kann. Die Stellensuche gestaltet sich aus Sicht des Gerichts als schwierig mit unklaren Erfolgsaussichten, wobei der Kläger nach dem Akteninhalt und dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung eine im Verhältnis zu seinem Gesundheitszustand erhebliche Energie dafür aufzuwenden scheint, die bestehenden Hindernisse zu überwinden, um in dauernde Anstellung zu kommen. Ob es wahrscheinlich ist, dass ihm dies gelingen wird, ist für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidendem Gewicht. (cc) Das Gericht geht weiter davon aus, dass die familiären Verhältnisse des Klägers stabilisierenden Einfluss auf den Kläger haben und zu einer Verringerung der Wiederholungswahrscheinlichkeit beitragen. Das Landratsamt hat hierzu unter anderem ausgeführt, dass es die Einschätzung des Gutachters und des Strafgerichts nicht teile, dass die Familie des Klägers als sozialer Empfangsraum nach der Haft ein die Wiederholungsgefahr mindernder Aspekt sei, weil diese Familie auch schon vor der Tat bestanden habe. Auch hier kommt das Landratsamt schlicht auf der gleichen Tatsachengrundlage zu einem anderen Schluss als das Strafgericht, der Gutachter und das erkennende Gericht. Das Gericht ist aufgrund der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht nur – wie im Bewährungsbeschluss verlangt – seinen Wohnsitz bei seiner Ehefrau genommen hat, sondern auch ein aktives Familienleben führt, das von einer engen Beziehung und Fürsorge für seine Stiefkinder und seine leibliche Tochter F … geprägt ist. Die in der vormaligen Ehe seiner Ehefrau mit dem Bruder des Klägers geborenen Kinder nennen den Kläger von klein auf „Papa“, den rechtlichen Vater nennen sie „Onkel“. Der regelmäßige Umgang mit der Tochter F … ist in das Familienleben integriert. Die Ehefrau des Klägers und die Mutter von F … haben ein gutes Verhältnis. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse haben die Berücksichtigung der familiären Einbindung des Klägers als einen für seine Resozialisierung voraussichtlich positiven Aspekt bestätigt. Die Ehefrau wirkte bei Ihrer Aussage zur Entwicklung und Aufrechterhaltung ihrer Beziehung zum Kläger während der Haftzeit glaubwürdig und sagte ohne erkennbare Übertreibung sowie übereinstimmend mit den vorliegenden Haftberichten aus. Danach hat die Ehefrau des Klägers glaubhaft bestätigt, dass sie während der gesamten Haftzeit mit dem Kläger über Besuche und Telefonate Kontakt gehalten und auch die Stiefkinder des Klägers regelmäßig und so oft wie möglich zu Besuchen mit in die Haftanstalt genommen hat. Sie hat auch nachvollziehbar ausgeführt, warum aus ihrer Sicht das Nachtatgeschehen dem Kläger nicht nur gezeigt habe, welcher schwere Verlust ihm durch die eigenen Taten entstanden sei und bei einer weiteren Tat drohen würde, sondern auch, dass und weshalb die Familie bestehend aus Ehefrau und (Stief-)Kindern für den Kläger in den Jahren nach den Taten eine gegenüber seiner Herkunftsfamilie gesteigerte Priorität gewonnen habe. (dd) Auch die weiter bestehende Verschuldungssituation spricht entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite nicht ausschlaggebend für eine Wiederholungsgefahr. Die schwierige Einkommens- und Vermögenslage sowie die fehlende Überblicksfähigkeit des Klägers in Finanzangelegenheiten wurden bereits bei der Indizwirkung entfaltenden Prognose des Strafgerichts und des Gutachters berücksichtigt. Auch insoweit kommt das Landratsamt schlicht auf gleicher Tatsachengrundlage zu einer anderen Einschätzung. Entsprechend der Empfehlung des Gutachters wurde dem Kläger im Bewährungsbeschluss die Weisung erteilt, nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers bei der Schuldnerberatungsstelle der Caritas in A … regelmäßige Beratungsgespräche zu führen, solange dies von dort aus für erforderlich erachtet werde (Ziff. 4 Buchst. f des Bewährungsbeschlusses). Die Beklagtenseite meint, dass der Kläger dem nicht ausreichend nachgekommen sei. Er habe nur eine einzige Schuldnerberatung am 27.9.2022 nachgewiesen. Darin sei lediglich bestätigt worden, dass die Verschuldungssituation besprochen und als Ergebnis ein außergerichtlicher Einigungsversuch beziehungsweise die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens als angemessene Regelung festgestellt worden sei. Die Einleitung entsprechender Verfahren sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Es sei daher zu befürchten, dass der Kläger mit seiner Schuldenregelung weiter überfordert sei und seine schlechte finanzielle Situation durch Begehung weiterer Straftaten zu verbessern suche. Das erkennende Gericht kommt bezüglich der Weisung zur Schuldnerberatung zu einem anderen Ergebnis. Aus der Strafvollstreckungsakte des Klägers und dem angeforderten aktuellen Bericht seines Bewährungshelfers geht hervor, dass die Bewährungshelfer sämtlich davon ausgehen beziehungsweise ausgingen, dass der Kläger dieser Weisung ausreichend nachgekommen sei. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger eine nähere Weisung eines Bewährungshelfers erhalten und nicht befolgt hätte, weitere Gespräche zu führen oder dass die Schuldnerberatungsstelle dies für erforderlich gehalten hätte. Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger der Weisung nachgekommen ist. Der Kläger und seine Ehefrau haben bei ihrer Anhörung und Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung zudem nachvollziehbar ausgeführt, weshalb weitere Termine nicht für sinnvoll erachtet worden seien. Danach komme beim Kläger ein Verbraucherinsolvenzverfahren nicht in Betracht, weil dieser noch einer Ausschlussfrist wegen eines vergangenen Verfahrens unterliege. Mit den Gläubigern fälliger Forderungen stehe vor allem die Ehefrau des Klägers in ständigem Kontakt. Die Bedienung der Forderungen erfolge nicht immer wie geplant, es werde aber stets Rücksprache mit den Gläubigern gehalten, wenn dies nicht möglich sei, so dass die Ratenzahlungsvereinbarungen hätten bestehen bleiben können. Da der Kläger über kein Vermögen verfüge und derzeit kein Einkommen erziele, stelle sich die Frage nicht, wie er finanzielle Mittel besser zur Regulierung seiner Verschuldung einsetzen könne. Deshalb habe der Schuldnerberater gemeint, er könne sonst nichts weiter für den Kläger tun. Dieses Vorbringen erachtet das Gericht als schlüssig und glaubhaft. Weiter ist in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass Forderungen, die aus den Tathandlungen des Klägers entstanden sind, als Forderungen aus unerlaubter Handlung nach § 302 Nr. 1 InsO ohnehin von der Erteilung einer Restschuldbefreiung ausgenommen wären, so dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren diesbezüglich auch nicht zielführend wäre. Damit stellen sich die wirtschaftliche Situation und die Lebensverhältnisse des Klägers zwar auch aus Sicht des Gerichts als ausgesprochen prekär dar. Es ergeben sich aber keine besseren oder neueren Erkenntnisse oder Erwägungen, welche geeignet wären, die Indizwirkung der strafgerichtlichen Prognoseentscheidung zu erschüttern. cc) Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG ergibt sich jedoch unter generalpräventiven Gesichtspunkten. (1) Eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG kann auch allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Vom maßgeblichen weiteren „Aufenthalt“ eines Ausländers, der eine Straftat begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, U. v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17). Dabei bedarf es keiner Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wie etwa Drogendelikten oder Delikten im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder Terrorismus. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Darüber hinaus sind Art und Schwere der jeweiligen Anlasstat lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U. v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 33 m. w. N.). (2) Gemessen daran besteht im Falle des Klägers ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Die vom Kläger begangenen vorsätzlichen Straftaten sind teilweise mit hohen Strafen bedroht, weil sie in besonderem Maße die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen. Insbesondere bei der versuchten besonders schweren Brandstiftung und dem versuchten Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion liegt ein besonders hohes und schwer einzuschätzendes Gefahrenpotential für das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer Personen sowie ein besonders hohes Schadenspotential in Bezug auf fremdes Eigentum vor. Bei der Brandstiftung handelt es sich deswegen um eine Tat, die das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung besonders berührt (vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2023 – 19 ZB 23.1183 – juris Rn. 16). Das Sicherheitsempfinden der Allgemeinheit und das Vertrauen in die Fähigkeit des Staates, Sicherheit und Rechtsfrieden zu garantieren, würden erheblich beeinträchtigt, wenn auf solche Taten nicht auch grundsätzlich eine Reaktion des Gefahrenabwehrrechts erfolgte (vgl. BayVGH, a. a. O. Rn. 18). Zudem besteht ein gewichtiges Interesse an einer generalpräventiven Ausweisung um andere Ausländer – zumindest im Umfeld des Klägers – von der Begehung derart gravierender, gegen hochrangige Rechtsgüter gerichteter Taten abzuschrecken. Hierbei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Kläger die Tat nicht alleine begangen hat, sondern in Mittäterschaft mit einer Person aus seinem weiteren familiären Umfeld. Auch deswegen ist eine Ausweisung objektiv geeignet, präventiv auf diesen oder ähnliche Personenkreise einzuwirken, wenn erkannt wird, dass solche Straftaten neben strafrechtlichen auch aufenthaltsrechtliche Konsequenzen haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger bei der Tatbegehung in einer so besonderen, gleichsam nicht wiederholbaren Lage befunden hätte, dass eine generalpräventive Ausweisung eine abschreckende Wirkung von vornherein nicht entfalten könnte. Der begutachtende Facharzt kam zwar zu dem Ergebnis, dass es zur abgeurteilten Tat des Klägers nur aufgrund einer sehr spezifischen Tatsituation gekommen sei, bei welcher mehrere Variablen ungünstig zusammengetroffen seien. Es handelt sich andererseits bei den abgeurteilten Straftaten um eine Vorgehensweise, die trotz ihrer Gefährlichkeit allgemein so gut bekannt ist, dass sich sogar umgangssprachliche Begriffe, wie „heißer Abriss“ oder „warme Sanierung“ hierzu gebildet haben. (3) Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist im Falle des Klägers auch noch hinreichend aktuell. Der Kläger wurde am 26.8.2022 auf Bewährung vorzeitig aus der Haft entlassen. Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre und wird daher noch mehrere Jahre andauern. Jedenfalls während der Zeit noch laufender Erprobung kann ein Ausweisungsinteresse nicht allein durch Zeitablauf entfallen. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze bei Berücksichtigung für das Ausweisungsinteresse, weil gemäß § 51 BZRG nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (BVerwG, U. v. 12.7.2019 – 1 C 16/17 – BVerwGE 162, 349 = NVwZ 2019, 486 jew. Rn. 23). Auch der sich daraus ergebende Zeitraum der Tilgungsfrist von fünfzehn Jahren (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG) liegt noch etliche Jahre in der Zukunft, zumal der Ablauf der Tilgungsfrist während der laufenden Bewährungszeit nach § 46 Abs. 2 BZRG gehemmt ist. c) Der Kläger kann sich demgegenüber auf ein Bleibeinteresse von besonderem Gewicht berufen. Das Bleibeinteresse des Klägers verwirklicht dreifach den Tatbestand eines vertypten besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger besitzt eine Niederlassungserlaubnis und hält sich seit über fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Zudem lebt er mit seiner Ehefrau deutscher Staatsangehörigkeit in familiärer Lebensgemeinschaft (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 AufenthG) und übt sein Umgangsrecht mit seiner minderjährigen ledigen Tochter deutscher Staatsangehörigkeit aus (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AufenthG). Weiter sehen die Stiefkinder des Klägers diesen von klein auf als ihren Vater an, er ist also der soziale Vater dieser Kinder und lebt mit diesen zusammen. Damit liegt auch ein vertyptes schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vor. d) Das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an seiner Ausreise. aa) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stellt an ausländerrechtliche Maßnahmen, die allein generalpräventiven Zwecken dienen sollen, besonders hohe Anforderungen. Das gilt nicht nur für die Ausweisung, sondern auch für den Entzug und die Verkürzung eines gültigen Aufenthaltstitels sowie für die Ablehnung der Verlängerung eines bislang innegehabten Aufenthaltstitels (vgl. BVerfG, B. v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 23; B. v. 21.3.1985 – 2 BvR 1642/83 – juris Rn. 24). Diese Anforderungen setzen insbesondere voraus, dass die mit der aufenthaltsrechtlichen Maßnahme verfolgten verhaltenssteuernden Zwecke die für den betroffenen Ausländer damit verbundenen Härten überwiegen. Ein generalpräventives Motiv darf nicht zu einer aufenthaltsrechtlichen Reaktion führen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck verletzt. Die Beachtung dieses Verfassungsgrundsatzes erfordert eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Er schließt schematische Entscheidungen aus. Insbesondere verbietet es sich, die Gewichtung der widerstreitenden Interessen allein abstrakt anhand der Typisierung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes vorzunehmen (vgl. BVerfG, B. v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – juris Rn. 24 f.; BayVGH, B. v. 19.10.2023 – 19 ZB 23.1183 – juris Rn. 21; VGH BW, B. v. 18.11.2020 – 11 S 2637/20 – juris Rn. 49 -51). bb) Für die Gewichtung des Ausweisungsinteresses müssen auch bei einer generalpräventiv motivierten Ausweisung die konkreten Umstände der Straftat und der Lebensumstände des Ausländers individuell gewürdigt werden (BVerfG, B. v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – juris Rn. 26, 28; BayVGH, B. v. 19.10.2023 – 19 ZB 23.1183 – juris Rn. 14). Nach den Feststellungen des Strafgerichts hat der Kläger bei der mittäterschaftlich begangenen Brandlegung billigend in Kauf genommen, dass es bei den sich nachts in dem Anwesen aufhaltenden Bewohnern durch Rauchentwicklung zu körperlichen Beeinträchtigungen kommt. Weiter war es nach den Feststellungen allein dem Zufall zu verdanken, dass das aus einer geöffneten Flasche ausströmende Gas nicht zur Explosion gekommen ist. Eine solche Explosion hätte auch die eingesetzten Feuerwehrkräfte treffen können. In der Folge der Tat des Klägers kam es unter anderem zu zwei behandlungsbedürftigen Rauchgasvergiftungen, psychischen Folgen bei einer der im ersten Obergeschoss des Hauses wohnenden Personen sowie einem erheblichen Sachschaden in Höhe von insgesamt über 50.000,00 Euro. Das Strafgericht hat allerdings auch zu Gunsten des Klägers festgestellt, dass dieser den Großteil der Gasflaschen seines Betriebes vor Tatbegehung auf den zur Familienwohnung gehörigen Balkon gebracht hatte, damit der Brand nicht zu groß werde. Weiter hat das Strafgericht festgestellt, dass der Kläger nach der Brandlegung selbst in der Wohnung im Dachgeschoss darauf wartete, dass der Brand entdeckt werde und dann umgehend selbst den Notruf abgesetzt und dabei auch sogleich auf die Gasflaschen aufmerksam gemacht hat. Er hat geholfen, die Anwohner im Erdgeschoss zu wecken und ohne Gesundheitsschäden aus dem Gebäude zu bringen. Zudem wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass sein Auszug aus dem Bundeszentralregister keine Eintragungen enthalten hat und er einen Teilbetrag des Schades bereits wieder gut gemacht hatte. Die abgeurteilte Tat verwirklicht nicht nur den Tatbestand eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG, sondern ist auch bei der Abwägung nach den individuellen Umständen des Einzelfalls mit einem sehr hohen Gewicht einzustellen. Die Vorgänge der Tatplanung, des versuchten Vortäuschens eines Einbruchs und der Brandlegung um anschließend einen Betrug zu begehen – und das zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude – zeugen von einem hohen Maß an aufgebrachter krimineller Energie und besonderer Rücksichtslosigkeit. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass der Kläger zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die das für § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Mindestmaß mehrfach überschreitet. Aus generalpräventiven Gründen ist es besonders wichtig, anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass erhebliche Straftaten nicht nur zu einem mehrjährigen Aufenthalt in einer deutschen Justizvollzugsanstalt führen können, sondern dass ihr Leben in Deutschland danach auch beendet wird, weil solchen ausländischen Tätern in der Bundesrepublik grundsätzlich keine Zukunftsperspektive geboten wird. cc) Dennoch führt die auch zu Gunsten des Klägers gebotene Einbeziehung der Umstände des Einzelfalls dazu, dass sein besonders hoch zu gewichtendes Bleibeinteresse das Interesse an seiner Ausreise überwiegt. Bei der Einstellung der oben dargelegten besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 4 Var. 1 und Var. 3 AufenthG sowie des schwerwiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in die Abwägung hat das Gericht berücksichtigt, dass Art. 6 Abs. 1 GG nicht von vornherein einen Schutz vor Ausweisung gewährt, sondern nur dazu verpflichtet, die familiären Bindungen des Ausländers entsprechend ihrem Gewicht angemessen einzustellen. Selbst im Falle des Bestehens einer schützenswerten familiären Beziehung ist insbesondere bei besonders schweren Straftaten eine Aufenthaltsbeendigung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen. Ebenso wenig gewährt Art. 8 EMRK ein Recht des Ausländers, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten und ist es im gerechten Ausgleich gegenläufiger Interessen möglich, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen (zu alldem BayVGH, B. v. 19.10.2023 – 19 ZB 23.1183 – juris Rn. 27 f. m. w. N.). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist mit Blick auf Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BayVGH, a. a. O. Rn. 30). Das Gericht hat in die Abwägung unter anderem eingestellt, dass der Kläger nicht nur eine Niederlassungserlaubnis besitzt (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), sondern insgesamt über 29 seiner 46 Lebensjahre in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat, davon bereits einen Zeitabschnitt von über fünf Jahren in seiner Kindheit. Weiter war zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seiner Ehefrau und deren minderjährigen Kindern, allesamt deutscher Staatsangehörigkeit, seit mehreren Jahren sowohl vor als auch nach seiner Inhaftierung in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Für diese Kinder ist er der tatsächliche, soziale Vater. Den rechtlichen Vater – den Bruder des Klägers – nennen die Kinder seit klein auf nur „Onkel“ und sehen diesen nur bei Gelegenheit, ohne regelmäßigen Umgang. Der Kläger hat eine enge Beziehung zu diesen Kindern und bringt sich erheblich in die Erziehung und Personensorge ein. Seine Ehefrau sorgte während der gesamten Haftzeit für einen regelmäßigen Besuch der Kinder bei ihrem „Papa“, um eine Aufrechterhaltung der Beziehung zu ermöglichen. Einem der Stiefkinder des Klägers fehlt eine Niere und es bestehen weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die derzeit zwar nur täglicher häuslicher Kontrollen und jährlicher Kontrollen in einer Klinik bedürfen, jedoch im Falle schon verhältnismäßig geringfügiger Erkrankungen wie Infektionen mit leichtem Fieber zu einem erheblichen Mehraufwand führen, bei dessen Bewältigung der Kläger seine Ehefrau unterstützt. Die eigenen gesundheitlichen Hindernisse für sein Arbeitsleben haben dazu geführt, dass der Kläger in den knapp zwei Jahren nach seiner Haftentlassung besonders viel Zeit mit den Kindern verbrachte. Weiter hat der Kläger eine minderjährige Tochter deutscher Staatsangehörigkeit, mit welcher er regelmäßig Umgang hat und die auch regelmäßig bei ihm übernachtet und Zeit mit seiner Familie verbringt. Nach dem insofern glaubhaften Vorbringen des Klägers und der Aussage seiner Ehefrau ist das Kind – ohne dass es auf die genaue Diagnose ankommt – mindestens entwicklungsverzögert und stark förderbedürftig. Der Kläger trägt maßgeblich zur Lebensgestaltung seiner Tochter bei und bindet sie auch in familiäre Freizeitaktivitäten mit seinen Stiefkindern ein, die ihre Mutter ihr allein nicht ermöglichen könnte. Nach seiner Entlassung hat der Kläger den Umgang mit seiner leiblichen Tochter unverzüglich wieder aufgenommen. Die Mutter des Kindes hatte sich bereits während der Haftzeit mehrfach schriftlich geäußert, dass der Vater fehle und der Umgang wieder stattfinden solle. Das Gericht ist davon überzeugt, dass ein Fortzug des Klägers in seinen Herkunftsstaat für seine Tochter und seine Stiefkinder einen schweren Verlust bedeuten und deren Wohl erheblich beeinträchtigen würde. Die allein auf generalpräventive Gründe stützbare Ausweisung wahrt bei Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Folgen der Ausweisung wären nicht nur für den Kläger, sondern auch für dessen Frau und (Stief-)Kinder mit Härten verbunden, die mit der primär verhaltenssteuernden Signalwirkung der Ausweisung auf Dritte nicht gerechtfertigt werden kann. 2. Da sich die Ausweisungsverfügung in Ziffer I des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig erweist, wird dem in Ziffer II erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sowie der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Ziffer III des Bescheides die rechtliche Grundlage entzogen. Sie sind daher ebenfalls aufzuheben. II. Als unterliegender Teil trägt der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.