Beschluss
B 8 S 24.32617
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung ihrer in der Hauptsache gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. August 2024 (Gz. …) gerichteten Klage anzuordnen. Die am … geborene Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit und – nach eigenen Angaben – konfessionslos. Die Antragstellerin verließ den Iran – nach eigenen Angaben – am 26. August 2013 und hielt sich zunächst in der Türkei (Aufenthalt dort: ca. 3 Monate), Slowenien (Aufenthalt dort: etwa 1 Monat), Dänemark (Aufenthalt dort: etwa 3 Monat), der Türkei (Aufenthalt dort: etwa 3 Jahre), Dänemark (Aufenthalt dort: etwa 3 Jahre) und dann in den Niederlanden (Aufenthalt dort: etwa 2 Jahre) auf. Während des Aufenthalts in Slowenien und Dänemark wurden jeweils Fingerabdrücke von der Antragstellerin abgenommen. Während des zweiten Aufenthalts in Dänemark wurde ein Asylverfahren durchgeführt und – ausweislich einer Auskunft der dänischen Behörden vom 9. Juni 2021 – am 15. August 2019 negativ verbeschieden. Nach eigenen Angaben reiste die Antragstellerin am 29. März 2021 nach Deutschland ein und stellte am 26. April 2021 einen Asylantrag. Mit dem Asylantrag wurde gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzes) im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a des Grundgesetzes (GG) beantragt. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am … Mai 2021. Die Antragstellerin trug im Wesentlichen vor, dass sie im Iran im Haus ihrer Eltern gelebt habe. Sie habe einen Universitätsabschluss im … Die Antragstellerin habe im August 2013 den Iran verlassen müssen, weil sie zuvor für die Organisation K. tätig gewesen sei und es im August 2013 deswegen zu einer Durchsuchung des Hauses der Eltern der Antragstellerin gekommen sei. Da sie im Zeitpunkt der Durchsuchung nicht zuhause gewesen sei, habe sie nach der Durchsuchung die Möglichkeit gehabt, das Land mithilfe ihres Vater zu verlassen. Dies habe die Antragstellerin bereits in Dänemark vorgetragen. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Organisation K. trug die Antragstellerin auf Nachfrage vor, dass an der Universität, wo sie von etwa 2006 bis etwa 2011 eingeschrieben war, eine Freundin gehabt habe, die sie eingeladen habe, mit der Organisation K. zusammenzuarbeiten. Die Organisation sei ihr schon zuvor bekannt gewesen, weil ihr Vater für sechs Monate in Haft gewesen sei, was die Antragstellerin darauf zurückführe, dass ihr Vater für die Organisation K. tätig gewesen sei. Der Vater selbst habe sich dazu aber nicht geäußert. Sie selbst habe im Jahr 2013 von der Freundin zweimal kleine Karten mit Inhalten der Organisation K. erhalten und diese verteilt. Einen weiteren Bezug zur Organisation habe die Antragstellerin nicht. Während ihres Aufenthalts in Dänemark habe sie einmal eine Veranstaltung der K. besucht. Als weiteren Grund für ihr Asylgesuch gab die Antragstellerin, die ihre eigene Kernfamilie als nicht religiös schildert, an, sie habe sich während des Studiums vollständig vom Glauben abgewandt. Von dieser Abwendung vom islamischen Glauben habe ein Onkel mütterlicherseits vor etwa drei Jahren bei der Geburtstagsfeier einer Cousine erfahren. Ihre Schwester habe berichtet, dass der Onkel daraufhin Todesdrohungen gegen die Antragstellerin ausgesprochen habe. Die Antragstellerin fürchte, dass dieser Onkel ihr bei einer Rückkehr in den Iran Probleme machen, sie belästigen oder sogar töten werde. Außerdem habe die Antragstellerin einen Weblog, wobei sie diesen aber nicht unter ihrem echten Namen betreibe. Dort leite sie immer wieder Beiträge anderer Personen weiter, erstelle aber selbst keine eigenen Beiträge. Sie habe damit begonnen, nachdem ihr Asylgesuch in Dänemark abgelehnt worden war. Im Übrigen gab die Antragstellerin an, das Haus der Familie sei von den iranischen Behörden insgesamt zweimal durchsucht worden, einmal direkt vor der Ausreise aus dem Iran und das zweite Mal als die Antragstellerin zum ersten Mal in Dänemark war (etwa Anfang 2014). Weiter gab die Antragstellerin an, sie habe einen guten Kontakt zu ihren Eltern. Ihr Vater gebe viel Geld aus, damit sie außerhalb des Irans leben könne. Mit Bescheid vom 14. Juni 2021 wurde der Antrag mit Blick auf die Regelungen des Dublin-III-Abkommens zunächst als unzulässig abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage führte dazu, dass die Antragsgegnerin den Bescheid vom 14. Juni 2021 am 7. September 2023 aufhob und einen gesonderten Bescheid in Aussicht stellte. Dieser erging zunächst nicht. Sodann stellte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 15. August 2024 eine Untätigkeitsklage in Aussicht. Mit Bescheid des Bundesamts vom 27. August 2024, der dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 5. September 2024 zugegangen ist, wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes jeweils als offensichtlich unbegründet im Sinn von § 30 Abs. 1 AsylG abgelehnt (Nr. 1 – 3 des Bescheids). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4 des Bescheids). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung in den Iran angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6 des Bescheids). Zur Begründung des Bescheids teilte das Bundesamt mit, dass es sich bei dem Asylantrag der Antragstellerin wegen des bereits erfolglos in Dänemark durchgeführten Asylverfahrens um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG handle. Bei einem solchen sei der Prüfungsmaßstab des Bundesamts eingeschränkt. Zu prüfen wäre nur, ob sich neue Tatsachen erheben hätten oder neue Beweismittel vorgelegt wurden, die das Schutzbegehren der Antragstellerin tragen könnten. Dies sei in Bezug auf die Antragstellerin nicht der Fall. Soweit sich seit der Entscheidung durch die dänischen Behörden ergeben habe, dass die Antragstellerin einen Weblog betreibe, ergebe sich schon kein Gefährdungspotential, weil von dem Nutzerprofil nicht auf die Antragstellerin geschlossen werden könne. Daneben sei die Betätigung mittels dieses Weblog so wenig wirkmächtig, dass ein Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden nicht angenommen werden könne. In Bezug auf die Religionslosigkeit der Antragstellerin stehe nicht mit der erforderlichen Überzeugung des Entscheiders des Bundesamts fest, dass der Antragstellerin resultierend aus einem identitätsprägenden Abfall vom islamischen Glauben im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe. Und auch aus den angeblich ausgesprochenen Drohungen des Onkels lasse sich kein Schutzstatus ableiten, weil der Sachvortrag insofern wenig glaubhaft sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 11. September 2024 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (Aktenzeichen: B 8 K 24.32618) und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Hauptsacheklage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, hilfsweise: festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat. Zur Begründung dieses Antrags verwies der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin darauf, dass das Schutzgesuch der Antragstellerin schon nicht als offensichtlich unbegründet hätte abgelehnt werden dürfen, weil die Person, welche die Anhörung durchgeführt hatte, nicht mit derjenigen, welche die behördliche Entscheidung verfasst und unterzeichnet habe, identisch sei. Weiterhin dürfe eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nur erfolgen, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt erforscht sei und die tatsächlichen Feststellungen auch nach den dem Gericht sonst bekannten Umständen abschließend geklärt erscheinen, so dass weitere Ermittlungen und/oder eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers durch eine nochmalige persönliche Anhörung nicht erforderlich seien. Weiter bemängelt der Prozessvertreter der Antragstellerin, dass der Bescheid ausschließlich auf einer Anhörung beruhe, welche mehr als drei Jahre zurückliege. Nach § 77 AsylG komme es immer auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an. Zu Aussagen zur Konversion, zur Fragen der Einstellung, Aktivitäten etc. lägen der Antragsgegnerin keinerlei aussagekräftigen, hinreichend aktuellen Auskünfte vor. Die Antragsgegnerin habe hier offensichtlich gegen eigene Standards und den rechtsstaatlich sie bindenden Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Jedoch macht der Prozessbevollmächtigte keine Ausführungen, welche Änderungen sich seit der Anhörung vom … Mai 2021 ergeben hätten. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 13. September 2024, den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abzulehnen. Zur Begründung des Antrags auf Ablehnung führte die Antragsgegnerin aus, dass sich die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ aus § 30 Abs. 1 Ziffer 8 AsylG ergebe. Außerdem sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine Personenidentität von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren rechtlich nicht erforderlich und eine Personenverschiedenheit verfassungsrechtlich nicht bedenklich sei. Soweit vorgetragen werde, der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt, verweist die Antragsgegnerin darauf, dass eine ausreichende Aufklärung stattgefunden habe und die anwaltlich beratene Antragstellerin nicht vorgetragen habe, dass sich Änderungen ergeben hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 11. September 2024 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 27. August 2024, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet. a. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 Sätze 1 bis 3 des angegriffenen Bescheids hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, §§ 75 Abs. 1, 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 AsylG keine aufschiebende Wirkung, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vorliegt. a. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 71a Abs. 4 und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.0.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Die ernstlichen Zweifel ergeben sich, weil die Antragsgegnerin den Asylantrag der Antragstellerin als Zweitantrag behandelt und als Erstverfahren auf ein Verfahren verweist, das im Königreich Dänemark durchgeführt wurde. Es verhält sich aber so, dass dies in Bezug auf Dänemark (und Irland) nicht möglich ist. aa. Es bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) ernstliche Zweifel daran, dass die Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG. Nach diesen Vorschriften droht das Bundesamt dem Ausländer nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche schriftlich an, wenn sein Asylantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. bb. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Abschiebungsandrohung, die in der ausgesprochenen Form darauf beruht, dass das Schutzersuchen als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, rechtmäßig ist. Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit beruhen darauf, dass die Antragsgegnerin den Schutzantrag der Antragstellerin auf der Basis eines zuvor im Königreich Dänemark erfolglos durchgeführten Asylverfahrens als Zweitantrag behandelt hat. (1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), ist nach § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. (2) Nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. Juni 2021 festgestellt hat, dass der Asylantrag als Zweitantrag unzulässig sei, wurde der Bescheid infolge von Rechtsbehelfen der Antragstellerin aufgehoben und es erging durch die Antragsgegnerin die verfahrensgegenständliche Entscheidung im nationalen Verfahren, wobei das Asylgesuch der Antragstellerin aber weiterhin als Zweitantrag behandelt wurde. (3) Zwar mag noch davon auszugehen sein, dass es sich bei Dänemark um einen sicheren Drittstaat handelt, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten. Allerdings beteiligt sich Dänemark nach dem 42. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Die Dublin-III-Verordnung hat die Verordnung Nr. 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) ersetzt. Diese fand in Dänemark ab 2006 Anwendung aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. 2006, L 66, S. 38). Für die Dublin-III-Verordnung gibt es kein entsprechendes Abkommen. Jedoch erklärt das dänische Recht die Verordnung als nationales Recht für anwendbar (vgl. VG Magdeburg, B.v. 25.9.2020 – 8 B 158/20 – juris Rn. 14). Es bestehen jedenfalls ernstliche Zweifel daran, dass es sich bei der Prüfung des Asylantrags der Antragstellerin in Dänemark um eine als gleichwertig anzusehende Prüfung eines Anspruchs auf internationalen Schutz handelt. Die Bestimmung des § 71a AsylG bezweckt die Beschleunigung des Asylverfahrens, wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen sicheren Drittstaat ein Asylverfahren durchlaufen hat. Nach dem europäischen Asylsystem soll ein Asylsuchender auf das bereits durchgeführte Asylverfahren und die damit verbundene prinzipiell als gleichwertig angesehene Prüfung eines Anspruchs auf internationalen Schutz verwiesen werden können (OVG Bremen, U.v. 3.11.2020 – 1 LB 28/20 – juris Rn. 36). Die Vorschrift geht auf Art. 33 Abs. 2 lit. d der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes zurück (Verfahrensrichtlinie). Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Diese Regelung ist vom 36. Erwägungsgrund der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU getragen, wonach es unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten einen Antrag gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) als unzulässig abweisen können. Mit der Anwendung des Prinzips der res iudicata geht die Richtlinie dabei von der Berechtigung der Mitgliedstaaten aus, bereits rechtskräftig getroffenen Entscheidungen Tatbestandswirkung beizulegen und so weitere Auseinandersetzungen über bereits entschiedene Fragen zu vermeiden. Diese Erwägung gilt im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem mitgliedstaatsübergreifend. Denn im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem wird die Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes in allen beteiligten Mitgliedstaaten nach vereinheitlichten inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben getroffen (vgl. die Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU), wobei nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten davon auszugehen ist, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, und die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (OVG Bremen, U. v. 3.11.2020 – 1 LB 28/20 – juris Rn. 47 f. unter Hinweis auf EuGH, U. v. 19.3.2019 – C-297/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 84 f.). Diese Erwägungen greifen indes nur, wenn bei dem in einem sicheren Drittstaat abgeschlossenen Asylverfahren eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes stattgefunden hat. Denn nur dann ist es gerechtfertigt, von einer Sachprüfung abzusehen, weil die Sache bereits rechtskräftig geprüft worden ist. Deshalb scheidet es nach der Rechtsprechung aus, einen Asylantrag vollständig als unzulässig abzulehnen, wenn nicht belegt ist, dass im Rahmen des asylrechtlichen Erstverfahrens auch der Anspruch des Antragstellers auf subsidiären Schutz geprüft wurde (vgl. VG Lüneburg, U. v. 15.8.2020 – 2 A 565/17 – juris Rn. 21 mit umfangreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Es bedarf der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, ob vorliegend eine gleichwertige Prüfung des Anspruchs auf internationalen Schutz gegeben ist. Art. 33 Abs. 2 lit. d der Verfahrensrichtlinie berechtigt zu einer Unzulässigkeitsentscheidung, wenn keine neuen Beweise oder Argumente zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der (Qualifikations-)RL 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, vorgebracht worden sind. Die Prüfung des Anspruchs auf internationalen Schutz in einem sicheren Drittstaat hat mithin anhand der Anforderungen der Qualifikationsrichtlinie zu erfolgen. Bei einer unterhalb dieser Anforderungen bleibenden Prüfung, kommt die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig auf Grundlage von Art. 33 Abs. 2 lit. d. der Verfahrensrichtlinie nicht in Betracht. Dänemark beteiligt sich nach dem 59. Erwägungsgrund der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und dem 51. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Richtlinien und ist weder durch diese Richtlinien gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Die Prüfung des Asylantrags erfolgt nach nationalem Recht. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des dänischen Ausländergesetzes wird einem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, wenn der Ausländer bei seiner Rückkehr in sein Heimatland die Todesstrafe oder Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung riskiert ausgesetzt zu werden. In der Fassung des dänischen Ausländergesetzes vom 10. März 2019 (https://www.nyidanmark.dk/enGB/Lovstof/legislation) ist zudem mit § 7 Abs. 3 eine Art. 15 Buchst. c) der RL 2011/95/EU entsprechende Regelung enthalten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Asylgesuch der Antragstellerin im Jahre 2019 eine entsprechende Prüfung stattgefunden hat (vgl. dazu auch: VG Würzburg, B. v. 26.3.2021 – W 4 S 21.30209 – juris Rn. 30 ff.). (4) Im Übrigen stellte der EuGH in Bezug auf den Mitgliedsstaat Dänemark zuletzt fest, dass ein anderer Mitgliedstaat sein nationales Verfahren nicht mit Hinweis auf ein in Dänemark durchgeführtes Asylverfahren vereinfachen darf (EuGH, U.v. 22.9.2022 – C-497/21 – juris). Dies ergibt sich nach der Begründung des EuGHs, weil nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Dänemark die RL 2011/95/EU auf Dänemark keine Anwendung finde und deshalb dort kein „Antrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b) RL 2013/32/EU und keine „bestandskräftige Entscheidung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e) RL 2013/32/EU getroffen werden könne (EuGH, U.v. 22.09.2022 – C-497/21 – juris Rn. 43 ff.). 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).