Beschluss
8 B 158/20
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im Rahmen von Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (juris: EUV 604/2013) gibt es keine Anhaltspunkte im Sinne der Widerlegung des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens, dass in Dänemark die Unzumutbarkeit einer Rückführung in den Herkunftsstaat aufgrund von Art. 2 oder 3 EMRK (juris: MRK) und sowie Art. 2, Art. 3 Abs. 1 oder Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) nicht überprüft würden.(Rn.27)
2. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung gemäß Art. 33 Abs. 1 GFK wird in Dänemark insbesondere durch gemäß § 11 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes temporäre Aufenthaltstiteltatbestände für die Gefahr der Todesstrafe, der Folter, der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung oder Bestrafung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des dänischen Ausländergesetzes sowie für gewichtige Gründe humanitärer Natur bei registrierten Asylbewerbern nach § 9b des dänischen Ausländergesetzes gewährleistet.(Rn.31)
3. Nach Art. 3 EMRK (juris: MRK) besteht die Pflicht zur Prüfung, ob nach einer Überstellung in einen ersten Zielstaat durch eine sich anschließende Rückführung in den Herkunftsstaat als zweiten Zielstaat (Kettenabschiebung) Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung beachtlich wahrscheinlich drohen.(Rn.31)
4. Der zuerst überstellende Staat verstößt indes nicht gegen Art. 3 EMRK (juris: MRK), wenn der erste Zielstaat effektive Sicherungen verfahrensrechtlicher Art bietet, dass sich Betroffene gegen eine weitere Rückführung in den zweiten Zielstaat wenden können (vgl. EGMR, Urteil vom 07.03.2000 – Nr. 43844/98 –, HUDOC; BVerwG, Urteil vom 07.12.2004 – 1 C 14/04 -, juris, Rn. 18).(Rn.40)
5. In Dänemark stehen solche Verfahrensrechte - neben der Rechtsschutzmöglichkeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - beachtlich wahrscheinlich effektiv zur Verfügung.(Rn.40)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen von Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (juris: EUV 604/2013) gibt es keine Anhaltspunkte im Sinne der Widerlegung des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens, dass in Dänemark die Unzumutbarkeit einer Rückführung in den Herkunftsstaat aufgrund von Art. 2 oder 3 EMRK (juris: MRK) und sowie Art. 2, Art. 3 Abs. 1 oder Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) nicht überprüft würden.(Rn.27) 2. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung gemäß Art. 33 Abs. 1 GFK wird in Dänemark insbesondere durch gemäß § 11 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes temporäre Aufenthaltstiteltatbestände für die Gefahr der Todesstrafe, der Folter, der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung oder Bestrafung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des dänischen Ausländergesetzes sowie für gewichtige Gründe humanitärer Natur bei registrierten Asylbewerbern nach § 9b des dänischen Ausländergesetzes gewährleistet.(Rn.31) 3. Nach Art. 3 EMRK (juris: MRK) besteht die Pflicht zur Prüfung, ob nach einer Überstellung in einen ersten Zielstaat durch eine sich anschließende Rückführung in den Herkunftsstaat als zweiten Zielstaat (Kettenabschiebung) Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung beachtlich wahrscheinlich drohen.(Rn.31) 4. Der zuerst überstellende Staat verstößt indes nicht gegen Art. 3 EMRK (juris: MRK), wenn der erste Zielstaat effektive Sicherungen verfahrensrechtlicher Art bietet, dass sich Betroffene gegen eine weitere Rückführung in den zweiten Zielstaat wenden können (vgl. EGMR, Urteil vom 07.03.2000 – Nr. 43844/98 –, HUDOC; BVerwG, Urteil vom 07.12.2004 – 1 C 14/04 -, juris, Rn. 18).(Rn.40) 5. In Dänemark stehen solche Verfahrensrechte - neben der Rechtsschutzmöglichkeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - beachtlich wahrscheinlich effektiv zur Verfügung.(Rn.40) I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den die Antragsteller zeitgleich mit der Erhebung ihrer Klage in dem Verfahren 8 A 159/20 MD am 17.09.2020 gestellt haben und mit dem sie beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hat keinen Erfolg. Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter. 1. Der Antrag ist zwar zulässig. Seine Statthaftigkeit folgt aus § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Für die vorliegend mit der Klage angegriffene Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG und die im Zuge dessen ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 75 Abs. 1 AsylG das Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Klage bestimmt. Der Antrag ist auch innerhalb der Antragsfrist gestellt. Die dafür einzuhaltende Frist beträgt gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eine Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung. Die Frist ist gewahrt. Sie endete gemäß § 57 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 21.09.2020. Der Bescheid des Bundesamtes vom 07.09.2020 wurde den Antragstellern gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 3 VwZG und § 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO am 12.09.2020, einem Sonnabend, zugestellt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist am 17.09.2020 und mithin fristgemäß bei Gericht elektronisch eingegangen. 2. Der Antrag ist indes unbegründet. In Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen. Es ist das Interesse der Antragsteller, vorläufig von einer Abschiebung verschont zu werden und bis zum Abschluss des Verfahrens im Gebiet der Antragsgegnerin zu bleiben, dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug gegenüberzustellen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Die Beurteilung kann dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen, aber zugleich unter sorgfältiger Prüfung der vom Grundgesetz, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgten und in dem Fall der Antragsteller betroffenen Rechte. Nach diesen Maßgaben hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO maßgebenden Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung das Interesse der Antragsteller an einem einstweiligen Verbleib im Gebiet der Antragsgegnerin hinter dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung zurückzustehen. Die Abschiebungsanordnung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 07.09.2020 wird sich im Hauptsachverfahren auf der Rechtsgrundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG als rechtmäßig erweisen. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebung kann nur durchgeführt werden, wenn ihr weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 60a AufenthG entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 02.05.2012 – 13 MC 22/12 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 516/14.A –, juris, Rn. 154 ff.; VGH BW, Beschluss vom 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –, juris, Rn. 19). Diese Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG sind nach summarischer Prüfung erfüllt. a) Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG liegt vor. Die Antragsteller sollen in das Königreich Dänemark abgeschoben werden. Die dazu getroffene Unzulässigkeitsentscheidung der Ziffer 1 des Bescheides vom 07.09.2020 erging zu Recht auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 findet im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und Dänemark Anwendung. Zwar gilt diese Verordnung nicht unmittelbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls [Nr. 22] über die Position Dänemarks [ABl. Nr. C 326, S. 299 ff.] und Erwägungsgrund 42 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013). Das dänische Recht erklärt die Verordnung aber als nationales Recht gemäß § 29a Abs. 2 und §§ 58b ff. des dänischen Ausländergesetzes für anwendbar. Die Anwendbarkeit zwischen Dänemark und der Europäischen Union ist durch bilaterale Rechtsakte gegeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Abkommens vom 13.03.2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [ABl. Nr. L 66, S. 38] und Art. 1 des Beschlusses des Rates vom 21.02.2006 [Abl. Nr. L 66, S. 37]). Danach fand zunächst die vorausgehende Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Anwendung. Entsprechend der bilateralen Regelungen hat Dänemark durch den nationalen Anwendungsbefehl auch die nachfolgende Verordnung (EU) Nr. 604/2013 als Änderung zur Geltung notifiziert (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Abkommens). Unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist Dänemark für die Entscheidung zuständig, ob und inwieweit ein Asylverfahren der Antragsteller einschließlich der Prüfung von Abschiebungshindernissen für den Herkunftsstaat der Islamischen Republik Iran auf die im Gebiet der Antragsgegnerin gestellten Anträge hin (erneut) durchzuführen sein wird. aa) Dem steht nicht entgegen, dass das Asylverfahren der Antragsteller in Dänemark bereits abgeschlossen und ihre Anträge dort abgelehnt worden sind. Zwar handelt es sich beim Asylgesuch im Gebiet der Antragsgegnerin, das die Antragsteller nach ihrer Einreise am 24.06.2020 erstmals äußerten und am 17.07.2020 formell als Antrag stellten, aus Sicht der Antragsteller um einen Zweitantrag im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. mit § 71a Abs. 1 AsylG. Denn die vorausgegangenen Asylverfahren der Antragsteller in Dänemark sind nach ihren Angaben erfolglos abgeschlossen. Diese Angabe stimmt mit dem Verweis der dänischen Behörde aus deren beiden Stattgabeschreiben vom 04.09.2020 zum Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 überein, dass eine endgültige negative Entscheidung über die Asylanträge am 11.04.2017 durch den Beschwerdeausschuss für Flüchtlinge ergangen sei. Für den im Gebiet der Antragsgegnerin gestellten Zweitantrag ist das Verfahren aber nicht gemäß § 71a AsylG durch die Antragsgegnerin durchzuführen. Denn diese Vorschrift setzt gerade voraus, dass die Antragsgegnerin zuständig ist. Zuständig ist hingegen Dänemark, das verpflichtet ist, die Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 aufzunehmen. Diese Vorschrift erfasst Zweitanträge, die aus Sicht des zuständigen Mitgliedsstaats Folgeanträge sind, indem die Vorschrift unter anderem auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose abstellt, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben bb) Die Zuständigkeit Dänemarks folgt aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich der zuständige Mitgliedstaat anhand der Kriterien der Art. 7 ff. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht bestimmen lässt. Vorrangige Kriterien nach Art. 7 ff. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 greifen im Fall der Antragsteller nicht ein. Dänemark ist der erste Mitgliedstaat, in dem sie einen Asylantrag gestellt haben. Nach den Eurodac-Treffermeldungen haben die Antragsteller vor dem verfahrensgegenständlichen Asylantrag im Gebiet der Antragsgegnerin nur einen Antrag auf internationalen Schutz am 14.11.2015 in Dänemark gestellt. cc) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Zweitasylverfahrens der Antragsteller ist nicht wegen Ablaufs der Anfragefrist für Wiederaufnahmegesuche auf die Antragsgegnerin übergegangen. Ein Fall des Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 liegt nicht vor. Erfolgt ein Wiederaufnahmegesuch nicht so bald wie möglich, auf jeden Fall aber nicht innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung bzw. innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. Die Antragsgegnerin richtete hingegen bereits am 25.08.2020 ein Ersuchen an die dänischen Behörden, die Antragsteller wiederaufzunehmen. Dies erfolgte innerhalb von drei Monaten nach der Einreise der Antragsteller in das Gebiet der Antragsgegnerin am 24.06.2020 und zugleich innerhalb von zwei Monaten nach den Eurodac-Treffermeldungen für den Antragsteller vom 26.06.2020. dd) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Ein Fall des Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung begann die Frist zunächst mit den beiden Antworten vom 04.09.2020, mit denen die dänischen Behörden der Wiederaufnahme der Antragsteller stattgaben. Seitdem sind noch keine sechs Monate vergangen. ee) Es erweist sich im vorliegenden Fall nicht als unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die Antragsteller an den als zuständig zu bestimmenden Mitgliedstaat Dänemark zu überstellen. Zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin ist es auch nach dieser Vorschrift nicht gekommen. Es gibt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keine wesentlichen Gründe für eine Annahme, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für überstellte Asylantragsteller in Dänemark systemische Schwachstellen aufweisen, die für die Antragsteller eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh mit sich bringen werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Lebensbedingungen in Dänemark für Asylantragsteller, für endgültig abgelehnte Asylbewerber oder für Asylbewerber, deren Antrag stattgeben wurde, beachtlich wahrscheinlich eine solche Behandlung darstellen. Grundlage für die Prüfung gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist zunächst das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten. Denn die Regeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 beruhen auf dem Prinzip, dass die Behandlung von Antragstellern auf Gewährung internationalen Schutzes in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, mit dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht. Entsprechend gilt dafür eine Vermutung (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 80), die nicht bereits durch jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat widerlegt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 82). Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Sinne größerer Funktionsstörungen aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, wird die Verpflichtung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 prüfenden Mitgliedstaats ausgelöst (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 82; Urteil vom 16.02.2017 – C-578/16 –, juris, Rn. 60). Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung die Überzeugungsgewissheit im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon verschaffen, ob das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber in dem konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigenden Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 06.06.2014 – 10 B 35.14 –, juris, Rn. 5). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 – 10 B 35.14 –, juris, Rn. 6). Auf Grund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens kann ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen im Zielstaat einer Überstellung grundsätzlich nur im Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris, Rn. 93). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine im Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris, Rn. 90 f.). Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris, Rn. 86 und 88). Abzustellen ist bei der sich für Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 stellenden Frage nach der Rückkehr der Personengruppe der Asylantragsteller nicht nur auf die Situation der Asylantragsteller und für sie bestehende Schwachstellen, sondern auch in einer zeitlich weiter vorgreifenden Prognose, wie sich ihre Situation nach einer etwaigen späteren Zuerkennung internationalen Schutzes mithin als Anerkannte beachtlich wahrscheinlich darstellen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 – 2 BvR 721/19 –, juris, Rn. 19 ff.). Gleiches gilt es für den Fall einer Ablehnung des Schutzgesuchs zu berücksichtigen. Denn für die Anwendung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh ist es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung zu erfahren. Es wäre widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos in dem Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zu einem Abschluss kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 bis 89). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh ist für eine Bewertung der Situation nicht nur von zu überstellenden Antragstellern, sondern auch der Situation von international Schutzberechtigten gleichermaßen zunächst von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in das Gemeinsame Europäische Asylsystem und der Zusicherung der Mitgliedstaaten auszugehen, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 89). Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 98) unter Würdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen unterschiedlicher, pluraler Erkenntnismittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 – 1 B 54.19 –, juris, Rn. 20). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Unter Anwendung dieses Maßstabs ergeben sich für Dänemark keine tragbaren Anknüpfungspunkte und keine ernsthaften Zweifel für eine Widerlegung der auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens beruhenden Vermutung, die eine weitergehende Prüfung im Fall der Antragsteller gebieten würde. (1) Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass in Dänemark ein rechtsstaatlich fundiertes Asylsystem auch für zurücküberstellte Schutzsuchende effektiv zur Verfügung steht und auch bei erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens der Grundsatz der Nichtzurückweisung gemäß Art. 33 Abs. 1 GFK unter Beachtung von Art. 2 und 3 EMRK sowie Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 GRCh gewahrt wird. Das Asylverfahren sieht eine Entscheidung durch den dänischen Immigrationsdienst (Udlændingestyrelsen) gemäß § 7 Abs. 1 bis 2 des dänischen Ausländergesetzes auf der Grundlage persönlicher Interviews in drei möglichen Verfahrensarten, dem regulären Verfahren, dem offensichtlich unbegründeten Verfahren sowie dem beschleunigten offensichtlich unbegründeten Verfahren, vor. Gegen Entscheidungen, soweit sie nicht im letzteren Verfahren ergangen sind oder der dänische Immigrationsdienst nicht einen Ausschluss gemäß § 53b des dänischen Ausländergesetzes einreicht, können vor einem unabhängigen Beschwerdeausschuss für Flüchtlinge Beschwerden (Flygtningenaevnet) eingereicht werden. Im regulären Verfahren findet dieses Beschwerdeverfahren von Amts wegen statt, weil eine Beschwerde dann gemäß § 53a Abs. 2 i. V. mit § 7 des dänischen Ausländergesetzes automatisch als erhoben gilt. Die Beschwerdeentscheidung wird auf der Grundlage eines Anhörungstermins getroffen, wobei eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses gemäß seiner von ihm bestimmten Geschäftsordnung nach § 56 Abs. 9 des dänischen Ausländergesetzes auch ergehen kann, wenn der Asylbewerber ohne einen rechtmäßigen Grund in der Sitzung nicht erscheint. Dann wird der Fall gemäß § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Ausschusses für Beschwerden von Flüchtlingen anhand der verfügbaren Unterlagen mit Unterstützung des beauftragten Rechtsbeistands entschieden. Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist gemäß § 56 Abs. 8 des dänischen Ausländergesetzes endgültig. Nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens steht bei einer Änderung der Sachlage die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrags zur Verfügung (vgl. Raphaelswerk e. V., Dänemark: Informationen für Geflüchtete, die nach Dänemark rücküberstellt werden, Februar 2019, S. 4 f., abrufbar unter: https://www.raphaelswerk.de/wirberaten/fluechtlinge/zumindest-nicht-ohne-information), der durch den Beschwerdeausschuss für Flüchtlinge bearbeitet wird. Dieses allgemeine Asylverfahren steht in Dänemark auch Rückkehrern aus einer Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 tatsächlich zur Verfügung – einschließlich der Möglichkeit einer Wiedereröffnung des Verfahrens (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Dänemark, 17.01.2017, S. 6). Es ergeben sich für den Einwand der Antragsteller, ihnen würden in ihrem Herkunftsstaat der Islamischen Republik Iran Gefahren drohen, denen sie bei einer Rückkehr nach Dänemark wegen der ihnen von dort drohenden Abschiebung ausgesetzt wären, keine Anhaltspunkte im Sinne der Widerlegung des Prinzips des Vertrauens unter den Mitgliedstaaten dafür, dass in Dänemark auf Antrag die Ordnungsmäßigkeit des bereits durchgeführten Asylverfahrens oder die Unzumutbarkeit einer Rücküberstellung in den Herkunftsstaat aufgrund von Art. 2 oder 3 EMRK und sowie Art. 2, Art. 3 Abs. 1 oder Art. 4 GRCh nicht überprüft würden. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung wird in Dänemark beachtet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Dänemark, 17.01.2017, S. 7). Hierfür stehen nach dänischem Recht dem Zurückweisungsschutz genügende Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Über die Gewährung des Flüchtlingsschutzes nach der Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 7 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes hinaus sind gemäß § 11 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes temporäre Aufenthaltstiteltatbestände für die Gefahr der Todesstrafe, der Folter, der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung oder Bestrafung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des dänischen Ausländergesetzes sowie für gewichtige Gründe humanitärer Natur bei registrierten Asylbewerbern gemäß § 9b des dänischen Ausländergesetzes bestimmt. Wie bereits ausgeführt, steht den Antragsteller auch insoweit das Asylverfahren oder ein Wiederaufgreifensverfahren in Dänemark zur Verfügung. (2) Nach den Erkenntnissen über die Aufnahmebedingungen werden Asylantragsteller bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag während ihres Asylverfahrens in Dänemark nicht sich selbst überlassen und geraten beachtlich wahrscheinlich nicht in eine existenzielle Notlage. Vielmehr erhalten sie staatliche Unterstützung. Für Asylantragsteller umfasst die Unterstützung Fixleistungen für Kleidung, Hygiene und Aufwendungen für Kinder, die 14-tägig, sechsmonatlich oder jährlich gezahlt werden, sowie Basisunterstützungen, die bei einer Unterbringung im Asylzentrum 42,27 DKK und bei einer privaten Unterbringung 53,40 DKK jeweils pro Tag betragen (vgl. new to denmark, Asylum, Conditions for asylum seekers, Provision (support)/Cash allowances, zuletzt aktualisiert am 30.06.2020, abrufbar unter: https://www.nyidanmark.dk/en-GB/Waiting/Asylum/ Conditions%20for%20asylum%20seekers). Der Zugang zum Gesundheitssystem erfolgt nicht über das gesetzliche Krankenversicherungssystem, sondern über eine Finanzierung durch den dänischen Immigrationsdienst (vgl. new to denmark, Asylum, Conditions for asylum seekers, Healthcare, zuletzt aktualisiert am 30.06.2020, abrufbar unter: https://www.nyidanmark.dk/en-GB/Waiting/Asylum/Conditions%20for%20asylum%20seekers). (3) Eine existentielle Notlage kann auch nicht für Asylantragsteller festgestellt werden, deren Asylantrag abgelehnt worden ist und die sich in Dänemark bis zur Ausreise oder Abschiebung dort weiter aufhalten. Staatliche Unterstützungen werden weiter erbracht – wenn auch in eingeschränkter Weise und anderer Form. Die abgelehnten Asylantragsteller werden in Ausreisezentrenuntergebracht. Soweit sie kooperieren, erfolgt die Unterbringung im Transitcenter Avnstrup, anderenfalls für Familien in Sjælsmark und für Alleinstehende in Kærshovedgård (vgl. Raphaelswerk e. V., Dänemark: Informationen für Geflüchtete, die nach Dänemark rücküberstellt werden, Februar 2019, S. 3, abrufbar unter: https://www.raphaelswerk.de/wirberaten/fluechtlinge/zumindest-nicht-ohne-information). Dort erhalten sie Sozialleistungen, zu festen Zeiten Mahlzeiten, können das Ausreisezentrum tagsüber verlassen können, müssen sich aber alle 72 Stunden melden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Dänemark, 17.01.2017, S. 7; Frankfurter Allgemeine Zeitung, Asylsuchende in Dänemark, Wenn das Lager zum Gefängnis wird, aktualisiert am 08.08.2019, abrufbar unter: https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/asylsuchende-in-daenemark-leben-im-ehemaligen-gefaengnis-k-rshovedgard-16299995.html). Vor diesem Hintergrund erschüttert der Einwand der Antragsteller, sie hätten nach der Ablehnung ihrer Asylanträge in Dänemark nur eingeschränkte Rechte gehabt, auch in ihrem Fall nicht den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in eine hinreichende Versorgung abgelehnter Asylantragsteller, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, mit dem Lebensnotwendigen. Die Antragsteller haben selbst dargelegt, in Sjælsmark untergebracht und dort mit Nahrungsmitteln versorgt worden zu sein. Der Umstand der Auflage zur Leistung von Unterschriften für den Nachweis der Anwesenheit dreimal in der Woche und die Meldung bei der Polizei einmal im Monat sowie die Androhung von sechsmonatiger Ausschaffungshaft für den Fall der Nichtmeldung indizieren ebenfalls nicht, dass die Familie der Antragsteller in einer ausweglosen Lage sich selbst überlassen worden wäre. Es handelt sich um die Restriktionen zur Durchsetzung einer in Dänemark vollziehbaren Ausreisepflicht, ohne eine existenzielle Notlage für die Betroffenen zu begründen. Auch haben die Antragsteller berichtet, dass sie in Dänemark Gesundheitsversorgung erhielten, als einer der Antragsteller zu 3. bis 5. an der Schilddrüse operiert worden sei. (4) Nach den Erkenntnissen zu Dänemark werden Asylantragsteller, auch nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht sich selbst überlassen und geraten beachtlich wahrscheinlich auch in der Integrationsphase nicht in eine existenzielle Notlage. Die Integration anerkannter Flüchtlinge findet in der Zuständigkeit der Gemeinden mit zentraler Finanzierung des Staates statt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Dänemark, 17.01.2017, S. 9). Mit der Verteilung auf die Gemeinden besteht Zugang zu einer Unterbringung, zur Gesundheitsversorgung und zu den Schul- und Erziehungssystemen (vgl. European Parliament, Directorate-General for Internal Policies, The integration of refugees in Denmark, Study at the request of the European Parliament’s Employment and Social Affairs Committee, August 2019, S. 14, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2019/638397/IPOL_STU(2019)638397(ANN02)_EN.pdf). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für anerkannte Flüchtlinge und deren Familienangehörige gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 des dänischen Ausländergesetzes kraft Gesetzes und ohne weiteres Antragserfordernis gewährleistet. Darüber hinaus gibt es für jeden anerkannten Flüchtling ein fünf Jahre dauerndes Integrationsprogramm, um ihn für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren und Sprachbarrieren abzubauen; bis zu einer Arbeitsaufnahme werden Integrationsleistungen finanzieller Art gewährt (vgl. European Parliament, Directorate-General for Internal Policies, The integration of refugees in Denmark, Study at the request of the European Parliament’s Employment and Social Affairs Committee, August 2019, S. 14, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2019/638397/IPOL_STU(2019)638397(ANN02)_EN.pdf). Die bereits während des Asylverfahrens einsetzenden Integrations- und Sprachkurse werden in den Gemeinden fortgeführt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Dänemark, 17.01.2017, S. 9) und sind speziell auch auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes zugeschnitten (vgl. European Parliament, Directorate-General for Internal Policies, The integration of refugees in Denmark, Study at the request of the European Parliament’s Employment and Social Affairs Committee, August 2019, S. 15, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2019/638397/IPOL_STU(2019)638397(ANN02)_EN.pdf). b) Es ergeben sich nach summarischer Prüfung keine erheblichen Gründe oder Zweifel an der Feststellung der Antragsgegnerin, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Dänemark durchgeführt werden kann. Sie sind nach summarischer Prüfung weder abschiebungsschutzberechtigt noch abschiebungsschutzbegünstigt noch sind bei ihnen inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gegeben. aa) Anhaltspunkte für eine Abschiebungsschutzberechtigung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist eine Abschiebung insbesondere, wenn beachtlich wahrscheinlich eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten, die bereits im Rahmen der Prüfung eines Zuständigkeitsübergangs nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dargestellt ist. (1) Nach den vorstehend bereits dargestellten Erkenntnissen über Dänemark ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Antragsteller in ihrer konkreten Situation als abgelehnte Asylantragsteller nach einer Rückkehr dorthin auf sich allein gestellt sein und in existenzielle Not geraten werden. Vielmehr ist es beachtlich wahrscheinlich, dass sie durch staatliche Stellen im Hinblick auf Unterbringung und Grundversorgung und im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigter in ihrer Integration staatlicherseits unterstützt werden und Dänemark den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten wird. (2) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin bei der Überstellung nach Dänemark im vorliegenden Fall sicherzustellen hat, dass es auch nicht indirekt zu einem Konventionsrechtsverstoß der Antragsgegnerin durch eine absehbare weitere Rückführung seitens Dänemark in den Iran kommt. Zwar ist im Falle von Überstellungen auch im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 grundsätzlich die Pflicht des rückführenden Mitgliedstaats gemäß Art. 3 EMRK gegeben, zu prüfen, ob es durch sich anschließende Rückführungen (Kettenabschiebung) zu Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung kommen wird und, wenn dies beachtlich wahrscheinlich ist, von der ersten Überstellung als mittelbaren Auslöser einer solchen Wahrscheinlichkeit abzusehen. Allerdings wird der zuerst überstellende Staat seiner Verpflichtung nach Art. 3 EMRK bereits gerecht, wenn seine Prüfung ergibt, dass der Zielstaat der Überstellung effektive Sicherungen verfahrensrechtlicher Art bietet, dass sich der Betroffene gegen eine weitere Rückführung in seinen Herkunftsstaat, durch die gegebenenfalls ein unmittelbarer Verstoß des Zielstaates drohen würde, wenden kann (vgl. zum Ganzen EGMR, Urteil vom 07.03.2000 – Nr. 43844/98 –, HUDOC). In dem Fall Dänemarks stehen solche verfahrensrechtlichen Sicherungen zur Verfügung, um sich gegen eine Rückführung in den Herkunftsstaat unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu wenden. Auf die vorstehenden Feststellungen zu den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten dänischen Rechts von Rückkehrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wird verwiesen. bb) Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis folgt nach summarischer Prüfung für die Antragsteller nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Im Falle einer Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt diese gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine solche Gefahr für die Gesundheit der Antragsteller im Falle ihrer Überstellung nach Dänemark ist nicht festzustellen. Der Antragsteller zu 1. hat auf eine Verengung einer Ader seines Herzens verwiesen. Allerdings hat er zugleich angegeben, dass er deswegen bereits mit Medikamenten eingestellt sei. Vorgelegt wurden allerdings nur Relaxanzien (Methocarbamol) und Analgetika (Ibuprofen). Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch eine Überstellung nach Dänemark ist danach nicht zu ersehen. Die Antragstellerin zu 2. und die Antragstellerin zu 3. haben auf eine psychische Erkrankung in Gestalt von Depressionen hingewiesen, weswegen sie einen Psychotherapeuten besuchen würden. Medikamente nähmen sie nicht ein. Die Antragstellerin zu 3. habe psychische Probleme bekommen, als sie die Drohung dänischer Polizisten gehört habe, in den Iran abgeschoben zu werden, und gesehen habe, wie in Dänemark Menschen unter Schreien und Weinen abgeschoben worden seien; sie leide heute an Schlafstörungen. Diese Einwände können im vorliegenden Verfahren aber nicht berücksichtigt werden. Denn Maßstab für eine inhaltliche Berücksichtigungsfähigkeit geltend gemachter Gesundheitsgefahren ist § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Diesen Regelungen, die zunächst für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a AufenthG gelten, kommt generell maßgebliche Bedeutung auch für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28.09.2017 – 2 L 85/17 –, juris, Rn. 8). Nach diesen Anforderungen muss eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden, die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes, den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Solche Unterlagen haben die Antragstellerin zu 2. und der Antragsteller zu 3. indes nicht vorgelegt. Soweit einer der Antragsteller zu 3. bis 5. auf eine Schilddrüsenerkrankung hingewiesen hat, ist zum einen angegeben, dass in Dänemark bereits eine operative Behandlung durchgeführt wurde. Zum anderen liegen zu einer etwaigen weiteren Behandlungsbedürftigkeit ebenfalls keine ärztlichen Bescheinigungen vor. cc) Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind für die Antragsteller nicht zu festzustellen. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Für eine Reiseunfähigkeit der Antragsteller ergeben sich keine Anhaltspunkte. Eine Unmöglichkeit der Überstellung folgt auch nicht aus Reisebeschränkungen nach Dänemark wegen Infektionsschutzes vor SARS-2-CoV/COVID-19. Dänemark ist nun zwar stärker vom Infektionsgeschehen betroffen und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die Region Hovedstaden ausgesprochen. Die Einreise von nichtdänischen Staatsangehörigen aus Deutschland ist hingegen weiterhin an allen Grenzübergängen möglich, außer sie zeigen deutliche Symptome (vgl. Auswärtiges Amt, Dänemark: Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 24.09.2020, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/daenemark-node/daenemarksicherheit/211724). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. mit § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. III. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedarf es wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.