Beschluss
B 7 M 24.318
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entsteht nur bei besonderer anwaltlicher Mitwirkung, die über allgemeine Verfahrenshandlungen hinausgeht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die bloße Mitwirkung an der formellen Beendigung des Rechtsstreits, wie die Abgabe oder Zustimmung zu einer Erledigungserklärung oder die Beantragung des Ruhens des Verfahrens, genügt nicht für die Entstehung einer Erledigungsgebühr, sondern ist durch die Verfahrensgebühr abgedeckt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG entsteht nur, wenn durch besondere anwaltliche Bemühungen eine Erledigung der Rechtssache im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG ohne mündliche Verhandlung erreicht wird. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entsteht nur bei besonderer anwaltlicher Mitwirkung, die über allgemeine Verfahrenshandlungen hinausgeht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die bloße Mitwirkung an der formellen Beendigung des Rechtsstreits, wie die Abgabe oder Zustimmung zu einer Erledigungserklärung oder die Beantragung des Ruhens des Verfahrens, genügt nicht für die Entstehung einer Erledigungsgebühr, sondern ist durch die Verfahrensgebühr abgedeckt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG entsteht nur, wenn durch besondere anwaltliche Bemühungen eine Erledigung der Rechtssache im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG ohne mündliche Verhandlung erreicht wird. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss d. Urkundsbeamt... des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 03.01.2024 – Az. B 8 K 21.12 – wird zurückgewiesen. 2. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen. I. Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss d** Urkundsbeamt** des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 03.01.2024, der unter dem Az. B 8 K 21.12 ergangen ist. Im Ausgangsverfahren Az. B 8 K 21.12 war Streitgegenstand ein Bescheid der Erinnerungsgegnerin vom 02.12.2020, der im Vollzug von deren Zweckentfremdungssatzung ergangen ist. Ein Eilantrag der Erinnerungsführerin hatte (teilweise) Erfolg (B.v. 22.03.2021 – B 8 S 21.258). Am 10.05.2021 wies die damals zuständige 8. Kammer die Beteiligten im Klageverfahren darauf hin, dass beabsichtigt sei, die zu erwartenden Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Sachen Normenkontrollverfahren hinsichtlich der beiden Zweckentfremdungssatzungen der Erinnerungsgegnerin abzuwarten. Am 04.10.2021 regte die damals zuständige 8. Kammer in Anbetracht eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2021 (Az. 12 N 20.1726) dringend eine Abhilfe bei der Erinnerungsgegnerin an. Daraufhin änderte die Erinnerungsgegnerin unter dem 10.11.2021 den Bescheid vom 02.12.2020 ab. Die Erinnerungsführerin bezog diesen Änderungsbescheid am 07.12.2021 in das laufende Klageverfahren ein. Am 07.07.2022 wies die Erinnerungsgegnerin darauf hin, dass sie beschlossen habe, gegen einen zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.06.2022 (Az. 12 N 21.1208) Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Am 01.08.2022 hörte die damals zuständige 8. Kammer die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheids an; die Kammer halte die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 03.06.2022 für nachvollziehbar und überzeugend; sie werde sich diesen im Rahmen einer Inzidententscheidung voraussichtlich anschließen. Die Erinnerungsgegnerin trat der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid am 04.08.2022 bezogen auf den damaligen Zeitpunkt entgegen; die Nichtzulassungsbeschwerde sei noch nicht begründet worden und es sei beabsichtigt, die Begründung nach Erstellung durch einen Rechtsanwalt auch in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzuführen. Diesen Schriftsatz wie auch den Folgeschriftsatz vom 18.08.2022, mit dem die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachgereicht wurde, hat die damals zuständige 8. Kammer der Erinnerungsführerin zugeleitet. Mit Schriftsatz vom 06.09.2022 ließ die Erinnerungsführerin das Ruhen des Verfahrens beantragen. Aus Gründen des höheren Kostenrisikos (Kostenrisiko der Berufungsinstanz) werde eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid derzeit nicht begehrt (wurde näher ausgeführt). Nach entsprechender Zustimmung der Erinnerungsgegnerin ordnete die damals zuständige 8. Kammer das Ruhen des Verfahrens mit Beschluss vom 14.09.2022 an. Am 22.02.2023 fragte damals zuständige 8. Kammer bei der Erinnerungsgegnerin an, ob der Klage (nunmehr) abgeholfen werden könne, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.01.2023 – Az. 5 N 2.22 (gemeint: 5 BN 2.22) – die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.06.2022 verworfen hatte. Daraufhin teilte die Erinnerungsgegnerin unter dem 13.03.2023 mit, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid zurückgenommen habe; ein Abdruck des entsprechenden Bescheids vom 13.03.2023 war beigefügt. Auf der Grundlage der notwendigen Erledigungserklärungen der Beteiligten stellte die damals zuständige 8. Kammer das Klageverfahren mit Beschluss vom 27.03.2023, berichtigt durch Beschluss vom 24.04.2023, ein. Die Kosten des Verfahrens wurden – entsprechend einer zuvor abgegebenen Kostenübernahmeerklärung – der Erinnerungsgegnerin auferlegt. Den Streitwert hat die damals zuständige 8. Kammer auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Eine dagegen erhobene Streitwertbeschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31.05.2023 – Az. 12 C 23.799 – zurück. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 21.11.2023 machte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG in Höhe von 434,20 EUR, eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG in Höhe von 400,80 EUR, eine 1,0-fache Erledigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1002 VV-RVG in Höhe von 334,00 €, die Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 EUR sowie 19% Umsatzsteuer auf diese Beträge nach Nr. 7008 VV-RVG, mithin insgesamt 1.414,91 EUR geltend. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2024 setzte d** Urkundsbeamt** – unter Ausschluss der beantragten Erledigungs- und Terminsgebühr – die Kosten auf 540,50 EUR fest. In der Begründung führte d** Urkundsbeamt** aus, eine Erledigungsgebühr sei vorliegend nicht entstanden. Es fehle an der hierfür notwendigen „besonderen Tätigkeit“ des Rechtsanwalts. Die bloße Mitwirkung an der formellen Erledigung genüge nicht. Ferner liege kein Tatbestand vor, der eine Terminsgebühr zur Entstehung bringen könne. Mit Schriftsatz vom 17.01.2024 hat der Bevollmächtigte den Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 165, 151 VwGO namens und in Vollmacht der Erinnerungsführerin angefochten und hilfsweise Erinnerung, hilfsweise jedes sonstige zulässige Rechtsmittel/ jeden sonstigen zulässigen Rechtsbehelf gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2024 eingelegt. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG sei angefallen, da die erforderliche besondere Mitwirkung als Rechtsanwalt vorliege. Die Angelegenheit habe sich durch Aufhebung des Verwaltungsakts durch die Erinnerungsgegnerin erledigt. Anwaltliche Mitwirkung bedeute eine auf die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Tätigkeit. In der Literatur und Rechtsprechung sei als ausdrücklicher Fall einer anwaltlichen Mitwirkung anerkannt, dass der Rechtsanwalt das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines von den Parteien übereinstimmend als „Musterverfahren“ angesehenen anderen Verfahrens beantrage und sich das zurückgestellte Verfahren nach Abschluss des anderen Verfahrens ohne streitige Entscheidung erledige. Dies sei hier gegeben, da die Erinnerungsführerin auf Anraten des Bevollmächtigten bis zur Endentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Ruhen des Verfahrens beantragt habe wissen wollen. Die Klägerin hätte angesichts der Spruchreife – auf das gerichtliche Schreiben vom 01.08.2022 wurde hingewiesen – auf Erlass eines Gerichtsbescheids bestehen können; der Bevollmächtigte habe aber gerade durch das Ruhen des Verfahrens eine Erledigung nach Endentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erzwungen. Ferner sei eine Terminsgebühr angefallen. Diese entstehe auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nr. 1002 eingetreten sei. Die Versagung der fiktiven Terminsgebühr in solchen Fällen liefe dem gesetzgeberischen Ziel innerhalb des anwaltlichen Vergütungsrechts zuwider, Rechtsanwälten gebührenrechtliche Anreize dafür zu gewähren, dass sie zur Vermeidung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten beitragen und dem Gericht Aufwand ersparen (wurde weiter ausgeführt). Im Übrigen sei der Erinnerungsführerin zur Erledigung geraten und auch damit an dieser mitgewirkt worden. Denn ausweislich der Feststellung der Unwirksamkeit der Zweckentfremdungssatzung sei die Klage von Anfang an begründet gewesen. Die Klägerin hätte also keine Notwendigkeit gehabt, einer Erledigung zuzustimmen; es hätte auch eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage erfolgen können, welche für einen späteren Schadenersatzprozess bzw. Amtshaftungsprozess aufgrund des besonderen Feststellungsinteresses Grundlage hätte sein können (wurde näher erläutert). Die Erinnerungsgegnerin ist der Erinnerung entgegengetreten. Eine gebührenrelevante Mitwirkung des Bevollmächtigten sei nicht ersichtlich, der Kostenfestsetzungsbeschluss somit nicht zu beanstanden. Daraufhin wiederholte und vertiefte der Bevollmächtige seine Argumentation zum Anfall einer Erledigungs- und Terminsgebühr. Soweit mit der Erinnerung zunächst zusätzlich die Festsetzung von Gerichtskosten thematisiert/beantragt wurde, hat der Bevollmächtigte diese Thematik auf entsprechende Hinweise des Gerichts (Schreiben vom 26.04.2024) mit Schriftsatz vom 03.05.2024 fallenlassen. D** Urkundsbeamt** hat der Erinnerung mit Verfügung vom 18.04.2024 nicht abgeholfen und diese der 7. Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten der Verfahren B 7 M 24.318 und B 8 K 21.12 sowie die Kostenakte Bezug genommen. II. 1. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss d** Urkundsbeamt** des Gerichts in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenlastentscheidung (Nr. 2 des Einstellungsbeschlusses vom 27.03.2023 in der Fassung des Beschlusses vom 24.04.2023) getroffen wurde (vgl. BVerwG, B.v. 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 – juris Rn. 3). Die Zuständigkeit der 7. Kammer für das Wohnungsaufsichtsrecht ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Bayreuth für das Jahr 2024. 2. Die zulässige Erinnerung (vgl. § 88 VwGO, § 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO entsprechend) hat keinen Erfolg. Die Erinnerungsführerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung der beantragten Erledigungs- und Terminsgebühr. Damit verbleibt es auch bei der festgesetzten Umsatzsteuer i.H.v. 86,30 EUR (19% aus 454,20 EUR). Die insgesamt festgesetzten Kosten von 540,50 EUR stehen in Einklang mit den maßgeblichen rechtlichen Grundlagen. a) D** Urkundsbeamt** hat vorliegend ohne Rechtsfehler die geltend gemachte Erledigungsgebühr von der Festsetzung ausgeschlossen. Der einschlägige Gebührentatbestand Nr. 1002 VV-RVG setzt voraus, dass sich die Rechtssache nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen oder durch Erlass eines bislang abgelehnten Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Unter anwaltlicher Mitwirkung ist nach herrschender Meinung mehr als bloße Kausalität zu verstehen. Verlangt wird vielmehr eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit des Anwalts. Regelmäßig wird eine Mitwirkung im Sinne des Gebührentatbestandes nur dann angenommen, wenn der Rechtanwalt an der Erledigung durch eine Tätigkeit in dem Umfang mitgewirkt hat, die über das hinausgeht, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann. Auch Handlungen, die Reaktionen auf eingetretene Prozesslagen darstellen, führen vielfach nicht zum Anfall der Erledigungsgebühr. Auch die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen genügt nicht. In Schrifttum und Rechtsprechung wird weiter die Erklärung des Einverständnisses, dass Gericht und Beteiligte bis zum Abschluss eines anderen anhängigen Verfahrens (Musterverfahrens) nicht weiter tätig werden, nicht als ausreichend angesehen, um eine Erledigungsgebühr zur Entstehung zu bringen. Gleiches gilt, wenn der Rechtsanwalt im Hinblick auf ein Musterklageverfahren lediglich einen Ruhensantrag stellt und sich das Verfahren aufgrund des Musterklageverfahrens erledigt. Nicht ausreichend sind ferner die Abgabe einer Erledigungserklärung oder das Einwirken auf die Partei, von einem Übergang auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage abzusehen. Eine andere Beurteilung wäre indessen veranlasst, wenn der Rechtsanwalt während des vom Gericht angeordneten Ruhens des Verfahrens gegenüber der Behörde tätig wird und diese dem Klagebegehren daraufhin abhilft (vgl. zum Ganzen: HK-RVG/Hans-Jochem Mayer RVG VV 2001, Rn. 16 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 11.6.2007 – 2 OA 433/07; BayVGH, B.v. 9.7.2009 – 10 C 09.1200; OVG MV, B.v. 28.8.2008 – 2 O 57/08; s.a. VG Augsburg, B.v. 26.3.2018 – Au 7 M 18.91; vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2001 – 25 C 01.2585 zu § 24 BRAGO; vgl. ferner FG Köln, B.v. 16.6.2011 – 10 Ko 933/11 – alle juris). Gemessen daran ist vorliegend eine Erledigungsgebühr nicht entstanden. Der Bevollmächtigte hatte lediglich das Ruhen des Verfahrens beantragt, nachdem die Erinnerungsgegnerin die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt hatte. Zum einen hat der Bevollmächtigte durch die hier von ihm beantragte Vorgehensweise das Kostenrisiko zugunsten der Erinnerungsführerin reduziert – worauf er im Schriftsatz vom 06.09.2022 eigens hingewiesen hat – und zum anderen – und dies ist der hier maßgebliche Aspekt – hat der Bevollmächtigte mit dem von ihm initiierten Ruhen des Verfahrens die Voraussetzung dafür geschaffen, dass er im vorliegenden Klageverfahren von anstehenden weiteren zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen und durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltenen weiteren Bemühungen absehen konnte (vgl. zu diesem Aspekt FG Köln, B.v. 16.6.2011 – 10 Ko 933/11 – juris-Rn. 11); insbesondere erübrigte sich mit der Verfahrensruhe eine Auseinandersetzung mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Wie bereits erwähnt, stellt auch die geltend gemachte Beratung der Erinnerungsführerin durch den Bevollmächtigten dahin, eine Erledigungserklärung abzugeben und damit den Rechtsstreit nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzusetzen, keine „anwaltliche Mitwirkung“ im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG dar. Die hierfür notwendigen prozessualen Überlegungen und Tätigkeiten, die in die Abgabe einer Erledigungserklärung mündeten, sind vielmehr von der Verfahrensgebühr abgedeckt. Es fehlt an einer besonderen, nicht nur unwesentlichen und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichteten Tätigkeit des Anwalts. Soweit der Bevollmächtigte zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung für die Entstehung einer Erledigungsgebühr auf die Kommentierung bei HK-RVG/Hans-Jochem Mayer RVG VV 2001 verwiesen hat, ist anzumerken, dass die dortigen Ausführungen unter Rn. 16 ff. in beiderlei Hinsicht, also sowohl bezogen auf den Ruhensantrag wie auch mit Blick auf das Absehen von der Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage – die Erinnerung inhaltlich nicht stützen können, sondern in der Subsumtion vielmehr gegen den Anfall einer Erledigungsgebühr sprechen. b) Weiterhin hat es d** Urkundsbeamt** zu Recht abgelehnt, eine Terminsgebühr festzusetzen. Die Terminsgebühr entsteht nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV-RVG u.a. für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen und für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen oder Besprechungen, ferner für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Die Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG ferner u.a. dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nr. 1002 eigetreten ist. D** Urkundsbeamt** hat zutreffend erwähnt, dass keiner dieser Tatbestände einschlägig ist, insbesondere liegt keine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nr. 1002 VV-RVG vor (vgl. die Ausführungen unter a). Richtig angeführt wurde mit der Erinnerung, dass eine Terminsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. auch dann anfällt, wenn im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden oder ein Gerichtsbescheid erlassen wird. Der Bevollmächtigte hat aus der einschlägigen Kommentierung zitiert, wonach die Regelung nach Auffassung des Gesetzgebers auch einem dem anwaltlichen Vergütungsrecht zugrundeliegenden Grundgedanken entspricht, Rechtsanwälten gebührenrechtliche Anreize dafür zu gewähren, dass sie zur Vermeidung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten beitragen und dem Gericht Aufwand ersparen (siehe HK-RVG/Hans-Jochem Mayer RVG VV 3104, Rn. 31b). Soweit der Bevollmächtigte allerdings zu bedenken gegeben hat, welche Weiterungen mit der Ablehnung einer Terminsgebühr in der vorliegenden Sache verbunden seien (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 17.01.2024), möge in die Erwägungen einbezogen werden, dass vorliegend offenbar doch ein ganz maßgeblicher Aspekt für die beantragte Verfahrensruhe darin zu sehen war, dass zwischenzeitlich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorlag und mit der Ruhendstellung primär das Kostenrisiko begrenzt werden sollte (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 06.09.2022), denn es war angesichts der anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde zu erwarten, dass die Erinnerungsgegnerin gegen einen sie belastenden Gerichtsbescheid Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hätte, was die Verfahrenskosten erheblich erhöht hätte – dies freilich im Ergebnis zu Lasten desjenigen Beteiligten, der in der Berufungsinstanz unterlegen wäre, wobei die Beteiligten der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren hierfür ersichtlich (vorgreifliche) Bedeutung beigemessen haben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei das Verfahren nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).