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Beschluss

2 OA 433/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss hat keinen Erfolg. • Entscheidungen über die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Erinnerungsentscheidung sind vom Senat in Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden; es handelt sich um eine Sachentscheidung des Rechtsmittelverfahrens, nicht um eine Kostenentscheidung im Sinne des § 87a VwGO. • Eine Erledigungsgebühr entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt durch besondere, über die übliche Prozessführung hinausgehende Bemühungen zur Erledigung der Rechtssache beigetragen hat. • Die bloße Zustimmung zu einem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung in einem Parallelverfahren bzw. die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen reicht nicht für den Anspruch auf Erledigungsgebühr aus.
Entscheidungsgründe
Keine Erledigungsgebühr bei bloßem Ruhenlassen zugunsten eines Parallelverfahrens • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss hat keinen Erfolg. • Entscheidungen über die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Erinnerungsentscheidung sind vom Senat in Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden; es handelt sich um eine Sachentscheidung des Rechtsmittelverfahrens, nicht um eine Kostenentscheidung im Sinne des § 87a VwGO. • Eine Erledigungsgebühr entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt durch besondere, über die übliche Prozessführung hinausgehende Bemühungen zur Erledigung der Rechtssache beigetragen hat. • Die bloße Zustimmung zu einem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung in einem Parallelverfahren bzw. die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen reicht nicht für den Anspruch auf Erledigungsgebühr aus. Die Klägerin begehrt Erstattung von Anwaltskosten nach Abschluss ihres verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hatte das Verfahren ruhen lassen, weil ein Parallelverfahren als Musterklage zu Gunsten der Klägerin entschieden wurde. Nach Abschluss des Parallelverfahrens erklärten die Parteien das gegenständliche Verfahren übereinstimmend für erledigt. Die Klägerin machte daraufhin gegenüber der Beklagten Erledigungsgebühr und Umsatzsteuer geltend. Der Urkundsbeamte setzte die Kosten fest; die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde, über die das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hatte. • Zuständigkeit: Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern; die Entscheidung ist eine Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren und keine Kostenentscheidung im Sinne des § 87a VwGO. • Erstattungsgrundlage: Nach § 162 VwGO gehören zu erstattungsfähigen Kosten die notwendigen Aufwendungen der Klägerin; Gebühren des Prozessbevollmächtigten bemessen sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG. • Voraussetzung der Erledigungsgebühr: Nach Nr. 1002 VV entsteht die Erledigungsgebühr nur bei Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung durch besondere, über die normale Prozessführung hinausgehende Bemühungen; sie ist eine erfolgsabhängige Gebühr. • Anwendung auf den Sachverhalt: Im vorliegenden Fall beschränkten sich die Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten auf Klageerhebung, Vorschlag und Initiative zur Anordnung des Ruhens sowie weiteres Absehen von der Prozessfortführung wegen des Parallelverfahrens; das sind keine besonderen Bemühungen im genannten Sinn. • Rechtsfolgen: Mangels besonderer, über die Tätigkeit, die durch Tätigkeitsgebühren abgegolten ist, hinausgehender Bemühungen entsteht keine Erledigungsgebühr; daher besteht kein Anspruch auf die geltend gemachte Erledigungsgebühr und darauf entfallende Umsatzsteuer. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Prozessbevollmächtigten keine Erledigungsgebühr und damit auch nicht die hierzu gehörende Umsatzsteuer zustehen, weil es an den erforderlichen besonderen, über die übliche Prozessführung hinausgehenden Mitwirkungsleistungen zur Herbeiführung der Erledigung fehlt. Die bloße Vereinbarung eines Ruhens des Verfahrens zugunsten eines Parallelverfahrens und die damit verbundene Abwendung weiterer prozessualer Tätigkeiten begründen keinen Anspruch auf eine erfolgsabhängige Erledigungsgebühr. Damit bleibt die Kostenfestsetzung zugunsten der Beklagten in der Hauptsache bestehen und die Klägerin trägt die mit ihrer Erinnerung nicht durchgesetzten Kostenforderungen.