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Gerichtsbescheid

B 7 K 23.330

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. II. Die Klage des rechtsanwaltlich nicht vertretenen Klägers ist – trotz bloßem Anfechtungsantrag seines prozessbevollmächtigten Steuerberaters (vgl. Schriftsatz vom 10.10.2023) – nach sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) des Klagebegehrens als Verpflichtungs- und Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der beantragten Förderung sowie gegen die Rückforderung und Verzinsung der vorläufig gewährten Förderung (vgl. hierzu: VG Bayreuth, U.v. 5.6.2023 – B 8 K 22.89 – juris Rn. 67 ff.; VG Bayreuth, Gb.v. 15.7.2024 – B 7 K 23.1093 – juris Rn. 20 ff. m.w.N.) zu werten. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, bleib aber in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung der beantragten „Überbrückungshilfe III Plus“, noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Auch die Rückforderung und Verzinsung der vorläufig gewährten „Überbrückungshilfe III Plus“ erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. Nur der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich demnach darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris; VG Würzburg, U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris; VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 22.1491 – juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen ist daher unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v.27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14). Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragsteller allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). Bei den verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend die Corona-Wirtschaftshilfen der Beklagten handelt es sich um Massenverfahren, deren Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert und zulässt (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.; BayVGH, B.v. 31.5.2023 – 22 C 23.809 – juris Rn. 13). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; VG München, U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28). Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). 2. Nach den vorstehenden Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten „Überbrückungshilfe III Plus“ bzw. auch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags, da die Antragsablehnung mit Bescheid vom 23.03.2023 unter Verweis auf die fehlende Antragsberechtigung mangels Coronabedingheit des Umsatzrückgangs gerichtlich nicht zu beanstanden ist. a) Gemäß Ziffer 2.1 Satz 1 lit. e) der Zuwendungsrichtlinie, auf der die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht, sind Unternehmen für die Überbrückungshilfe III Plus antragsberechtigt, deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Zur Frage der Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs ist in der Zuwendungsrichtlinie in Ziffer 2.1 Sätze 2 bis 5 weiter geregelt: Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100% des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann stichhaltig den Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge Coronabedingt sind; hierfür ist die Bestätigung des prüfenden Dritten ausreichend; dies gilt nicht für die Beantragung der Neustarthilfe Plus. Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten; ausgenommen von diesem Ausschluss sind Klein- und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind. b) In ihrer ergänzend geschilderten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis stellt die Beklagte auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Die Beklagte konkretisierte die Zuwendungspraxis schriftsätzlich ferner dahingehend, ausschließlich Umsatzrückgänge, die dem antragstellenden Unternehmen aufgrund inländischer Infektionsschutzmaßnahmen und Schließungsverordnungen entstanden sind, zu fördern. Umsatzeinbrüche, die auf unabhängig von inländischen Infektionsschutzmaßnahmen eingetretenen weltweiten Einschränkungen beruhten, könnten mit der Überbrückungshilfe III Plus nicht erstattet werden. Stornierungen von Aufträgen und pandemiebedingte Reisebeschränkungen im Ausland stellen nach der Verwaltungspraxis der Beklagten ebenfalls keine Begründung für einen coronabedingten Umsatzeinbruch dar. Ferner wurde die Verwaltungspraxis mit Schriftsatz vom 09.01.2025 nochmals dahingehend konkretisiert, dass für die Annahme einer Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs nur Reisebeschränkungen für die Reisewirtschaft berücksichtigt werden. Andere Grenzproblematiken, wie die Quarantäne bei der Ein- und Ausreise bzw. Export-Import-Beschränkungen oder -Probleme begründeten nach der Verwaltungspraxis gerade keinen coronabedingten Umsatzeinbruch im Sinne des streitgegenständlichen Förderprogramms. c) Ausgehend von dem Vorstehenden hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie und der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert, dass sie die streitgegenständlichen Umsatzrückgänge nicht als coronabedingt ansieht. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht. Die Förderpraxis der Beklagten im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus ist gerichtsbekannt und war bereits Gegenstand zahlreicher Verfahren. So wurde u.a. wiederholt entschieden, dass die Praxis der Beklagten, Umsatzrückgänge infolge zurückgehender Kundennachfragen bzw. aufgrund von Auftragsstornierungen als nicht coronabedingt im Sinne der Zuwendungsrichtline anzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. z.B. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris Rn. 70). Gleiches gilt für Lieferschwierigkeiten und Materialengpässe. Dass ausländische Coronamaßnahmen, insbesondere (Hafen-)Sperrungen und Transport- oder Reisebeschränkungen im Ausland, in der Zuwendungspraxis der Beklagten nicht zu einer Förderfähigkeit führen, ist ebenfalls gerichtsbekannt und nicht zu beanstanden (vgl. beispielsweise VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.1018 – juris Rn. 70 und 80 f.). d) Auch das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerseite beruft sich hinsichtlich des Umsatzrückgangs auf die Einstellung der Geschäftsbeziehungen mit der tschechischen Firma „…“. Während der Pandemie habe diese die Zusammenarbeit mit dem Kläger abgebrochen, da dieser wegen Grenzkontrollen und damit einhergehenden Verzögerungen nicht mehr termingerecht habe liefern können. Durch coronabedingte Probleme in Tschechien und im Grenzverkehr seien die Umsätze größtenteils zum Erliegen gekommen (vgl. Stellungnahme des prüfenden Dritten vom 07.10.2022, Bl. 32 der Behördenakte). Im Klageverfahren wurde klägerseits mit Schriftsatz vom 10.10.2023 nochmals „zusammenfassend“ festgestellt, „dass die dem Antrag zu Grunde liegenden Umsatzeinbrüche ausschließlich auf coronabedingte Grenzprobleme zurückzuführen seien“. Der Kläger begründet damit im Ergebnis die Coronabedingtheit seiner Umsatzeinbrüche mit den Einreise- bzw. Lieferschwierigkeiten in die tschechische Republik und den dortigen Beschränkungen. Ferner kann den klägerischen Ausführungen zumindest im Ansatz entnommen werden, dass auch (Grenz-)Probleme auf deutscher Seite (insb. Grenzkontrollen, Einstufung Tschechiens als Hochrisikogebiet, Einreisequarantäne) ursächlich für den Umsatzrückgang seien. Vorliegend bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die von „deutscher Seite“ hervorgerufenen Grenzprobleme und Verzögerungen bereits im Verwaltungsverfahren hinreichend konkret vorgetragen wurden. Selbst wenn man dies unterstellt, hat die Beklagte jedenfalls ihre Verwaltungspraxis dahingehend plausibel dargelegt, dass (auch) „Grenzprobleme“ auf deutscher Seite, wie eine etwaige Quarantäne bei der Einreise bzw. Export-Import-Beschränkungen oder -Probleme nach der Verwaltungspraxis gerade keinen coronabedingten Umsatzeinbruch begründen. Soweit der Kläger dies anders sieht und einen Förderanspruch aufgrund der „ausschließlich auf coronabedingte Grenzprobleme beruhenden Umsatzeinbrüche“ für sich geltend macht, legt er (nur) sein eigenes Verständnis der der Richtlinie und den FAQs innewohnenden Coronabedingtheit zugrunde, welches jedoch nicht maßgeblich ist. Vielmehr obliegt – obigen Maßstäben entsprechend – allein der Beklagten die Auslegung der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III Plus samt FAQ, insbesondere des Begriffs der „Coronabedingtheit“ des Umsatzrückgangs (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris Rn. 70; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31; VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris Rn. 80; VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 40). Daneben – und ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt – kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der klägerische Betrieb im Förderzeitraum (bereits) krankheitsbedingt (siehe dazu sogleich) längere Zeit geruht hat bzw. geschlossen hatte und daher allein schon deswegen – unabhängig von „Grenzproblemen“ – teilweise keine Umsätze, insbesondere mit dem tschechischen Hauptkunden, generiert werden konnten (vgl. VG München, U.v. 7.2.2023 – M 31 K 22.535 – juris Rn. 33 ff. zum „Ruhen“ eines Hotelbetriebs). Im Übrigen ist auch klägerseits nicht hinreichend dargelegt, wie häufig im Förderzeitraum neue Werkzeuge nach Tschechien hätten geliefert werden müssen, deren Lieferung – neben den allgemeinen Vorlaufzeiten bei der Herstellung – nahezu keinerlei Wartezeiten an den Grenzen erlaubt haben. Soweit der Kläger – erstmals mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12.09.2024 – vorträgt, er sei im Herbst 2021 selbst längere Zeit an Corona erkrankt und sein Betreib habe in dieser Zeit geruht, führt dieser Aspekt ebenfalls nicht zur Förderberechtigung. Zwar begründen individuelle nationale Quarantäneanordnungen oder Coronaerkrankungen betreffend die eigene Belegschaft nach der Verwaltungspraxis (vgl. Ziffer 1.2 der FAQs der Zuwendungsrichtlinie und VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.1018 – juris Rn. 80) die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruches, wenn der Geschäftsbetrieb stark beeinträchtigt ist. Vorliegend kann – wofür einiges sprechen dürfte – offenbleiben, ob das Geschäft des Klägers – in welchem neben dem klägerischen Inhaber wohl nur ein Mitarbeiter tätig ist, der noch dazu mit dem Hauptkunden nicht korrespondieren kann – durch die Quarantäne des Klägers im Betrieb stark beeinträchtigt war. Der Kläger hat es jedenfalls versäumt, diesen Aspekt bereits im Verwaltungsverfahrens darzulegen. Zwar ist in der klägerischen Stellungnahme vom 04.03.2023 einmal das Wort „Quarantäne“ gefallen. Dies aber nur im Zusammenhang mit den Einreisebeschränkungen nach/aus Tschechien, was allenfalls als Hinweis auf bestehende allgemeine „Einreisequarantänen“, aber nicht auf eine gegenüber dem Kläger behördlich angeordnete Quarantäne aufgrund eigener Coronainfektion verstanden werden kann. Dieser weitergehende Umstand ist – wie bereits ausgeführt – ersichtlich erstmal im Klageverfahren erwähnt und gerade nicht schon im Verwaltungsverfahren dargelegt, geschweige denn nachgewiesen worden (VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.1018 – juris Rn. 83; VG Würzburg, U.v. 17.7.2023 – W 8 K 23.223 – juris Rn 73; VG Bayreuth, Gb.v. 13.11.2024 – B 7 K 23.247). Wie bereits eingangs erwähnt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten jedoch der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen ist daher unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2024 – 22 ZB 23.1744 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14). Damit steht auch die erstmals im Klageverfahrens erwähnte und dort nachgewiesene Quarantäne des Klägers der ablehnenden Entscheidung der Beklagten nicht entgegen. e) Des Weiteren ist die von der Beklagten angewandte Verwaltungspraxis innerhalb des für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Willkürverbots rechtlich vertretbar, da durch sachgerechte Gründe von der Beklagtenseite gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis. Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris Rn. 94 m.w.N.). Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihm die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; VG Würzburg, U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30). Es ist ohne Weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte zur Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III Plus voraussetzt und diese insbesondere davon abhängig macht, dass für den jeweils beantragten Förderungszeitraum ein „unmittelbar“ coronabedingter Umsatzrückgang in bestimmtem Umfang besteht. In der richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis sind – wie bereits ausgeführt – maßgebliche Anhaltspunkte für die Feststellung einer Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs im konkreten Einzelfall einerseits etwa die Betroffenheit von Schließungsanordnungen, andererseits die Betrachtung der Entwicklung der Jahresumsätze im einschlägigen Zeitraum (Ziffer 2.1 Sätze 2 bis 5 der Zuwendungsrichtlinie). Indem für die Frage einer Coronabedingtheit eines Umsatzrückgangs maßgeblich auf Kriterien wie insbesondere die Geltung von Schließungsanordnungen, Quarantänefälle in der Belegschaft und die Entwicklung der Jahresumsätze abgestellt wird, bewegt sich die Beklagte als Zuwendungsgeberin innerhalb der ihr offenstehenden Befugnis zu einer typisierenden Erfassung der maßgeblichen Zuwendungssachverhalte. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34). Die maßgebliche Anknüpfung eines coronabedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare innerstaatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu mittelbaren Auswirkungen der Pandemiesituation weltweit, wie z.B. vorliegend Transportverzögerungen bzw. Verzögerungen bei der Grenzabfertigung und ausländische Infektionsschutzmaßnahmen, die wiederum dazu führten, dass dem Kläger der Hauptkunde „abgesprungen“ ist, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Es handelt sich um ausreichende sachliche Gründe, die eine willkürfreie Differenzierung ermöglichen, da mithin auf eine unterschiedliche*Nähe*zu coronabedingten Einschränkungen abgestellt wird (VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3509 – juris Rn. 25; vgl. zur parallelen Fragestellung im Rahmen der Antragsberechtigung zur November- bzw. Dezemberhilfe BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.1000 – juris Rn. 44; VG München, U.v. 15.11.2022 – M 31 K 22.539 – juris Rn. 32 ff.). Die Realisierung insbesondere der Gefahr von ausländischen Infektionsschutzmaßnahmen ist einem Geschäftsmodell mit Auslandsbezug immanent und kein Grund, die auf konkrete inländische Infektionsschutzmaßnahmen abstellende Verwaltungspraxis der Beklagten in Bezug auf den Kläger als nicht mehr vertretbar einzuordnen (VG Bayreuth, Gb.v. 13.11.2024 – B 7 K 23.247). Denn gerade nicht jegliche Auswirkungen der Corona-Pandemie und auch von staatlichen Maßnahmen im Sinne einer „conditio sine qua non“ genügen nach der Verwaltungspraxis für eine Anspruchsberechtigung, selbst wenn ohne die Corona-Pandemie die Umsätze des Klägers höher ausgefallen wären. Diese Zuordnung ist nachvollziehbar und von sachlichen Gründen getragen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 73; VG München, U.v. 7.2.2023 – M 31 K 22.535 – juris Rn. 22 ff.; VG München, U.v. 24.9.2024 – M 31 K 23.3596 – juris Rn. 31). Auch ein atypischer Ausnahmefall, der eine andere Entscheidung gebieten würde, ist vorliegend nicht ersichtlich. 3. Die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 23.03.2023 angeordnete Rücknahme des vorläufigen Bescheids vom 31.03.2022 samt der Rückforderung des bereits ausbezahlen Betrages (Ziffer 4) und dessen Verzinsung (Ziffer 5) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Bezifferung des zu erstattenden Betrags auf 7.020,04 EUR in Ziffer 4 des Bescheidstenors vom 23.03.2023 ein offensichtliches Versehen bzw. eine offensichtliche Unrichtigkeit ist. Aus dem Gesamtkontext des Bescheids vom 23.03.2023 ergibt sich nämlich eindeutig, dass der gesamte mit Bescheid vom 31.03.2022 vorläufig bewilligte und ausbezahlte Förderbetrag in Höhe von 7.080,04 EUR zurückgefordert wird bzw. zurückzuerstatten ist. Zum einen verweist Ziffer 3 des Bescheids vom 23.03.2023 auf die einschränkungslose Zurücknahme bzw. Aufhebung des Bescheids vom 31.03.2022, welcher unmissverständlich eine (vorläufige) Zuwendung in Höhe von 7.080,04 EUR beinhaltet, die dem Kläger letztlich auch ausbezahlt wurde. Zum anderen wird unter II.6. der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 23.3.2023 nochmals explizit ausgeführt, dass „die im Bescheid vom 31.03.2022 festgesetzte Billigkeitsleistung in Höhe von 7.080,04 € (…) zurückzuerstatten“ ist. b) Es kann offenbleiben, ob als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 31.03.2022 gewährten Abschlagszahlung Art. 48 BayVwVfG herangezogen werden kann bzw. ob die Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG vorliegen, wovon die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids ausgeht, da der Kläger nach endgültiger Ablehnung der Förderung die Abschlagszahlung rechtsgrundlos erlangt hat und das Rückzahlungsverlangen jedenfalls auf die analoge Anwendung des Art. 49a BayVwVfG gestützt werden kann (BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 15 und 18). aa) Vorliegend handelt es sich nämlich um die Konstellation einer lediglich vorläufigen bzw. vorbehaltlichen Bewilligung einer Abschlagszahlung (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris Rn. 33; VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 58 m.w.N.). Gemäß Ziffer 2 des die Abschlagszahlung gewährenden Bescheids vom 31.03.2022 erging die Bewilligung ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Hierauf nimmt ferner der Tenor des streitgegenständlichen Bescheids vom 23.03.2023 ausdrücklich Bezug. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich der Bescheid vom 31.03.2022 über die Abschlagszahlung (nur) als vorläufiger Zuwendungsbescheid dar (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 14 f.; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 42). In diesem Fall einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheids ist eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG nicht erforderlich bzw. findet diese Vorschrift keine Anwendung. Vielmehr wird die vorläufige Gewährung der Abschlagszahlung durch den endgültigen, hier streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid ersetzt und erledigt. Der Bewilligungsbescheid ist lediglich die Grundlage für die vorläufig geleistete Abschlagszahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung. Demgegenüber kommt dem angefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht der Charakter eines Schlussbescheids mit dem Regelungsgehalt zu, die beantragte Zuwendung abzulehnen und die sich hieraus angesichts der erfolgten Abschlagszahlung ergebende Überzahlung nebst Zinsen zurückzufordern (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 16; VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 58; VG Bayreuth, Gb.v. 23.10.2024 – B 7 K 24.554) Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, ein Bescheid sei zu Unrecht auf eine nicht tragfähige – oder wie hier weniger naheliegende – Rechtsgrundlage gestützt worden, ist es gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch verpflichtet zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf sonstige Rechtsgrundlagen aufrechterhalten werden kann (vgl. rechtsgrundsätzlich BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 29; VG München, U.v. 12.5.2021 – M 31 K 15.2119 – juris Rn. 56; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 46). Bei einer solchen Konstellation bedarf es keiner (richterlichen) Umdeutung, sodass die Aufrechterhaltung des Bescheides auch nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG erfüllt sind. So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheids bleibt unverändert, wenn die Aufhebung der gewährten Abschlagszahlung in zutreffender Weise als Schlussbescheid unter endgültiger Ablehnung der Überbrückungshilfe III Plus anstelle einer Rücknahme des Bescheids über eine Abschlagszahlung angesehen wird, zumal der Tenor des streitgegenständlichen (Aufhebungs-)Bescheids, wie ausgeführt, ohnehin auf den Vorbehalt der vollständigen Prüfung im gewährenden Bescheid Bezug nimmt. Erforderlich sind zudem auch keine anderen oder zusätzlichen als die im streitgegenständlichen Bescheid vorgenommenen Ermessenserwägungen, zumal das Verständnis als lediglich die vorläufige Gewährung der Abschlagszahlung ersetzender Schlussbescheid zu deutlich weniger anspruchsvollen Voraussetzungen für die getroffene Regelung führt. Schließlich entspricht dies auch der Absicht der Beklagten. Auch die Rechtsfolgen erweisen sich für den Kläger nicht als ungünstiger (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 46 f. w.w.N.). Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Rückforderung ist daher sachgerechter an Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zu beurteilen. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Der in Form einer vorläufigen Regelung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid vom 31.03.2022 hat – wie ausgeführt – gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG seine Rechtswirkung dadurch verloren, dass er durch die streitgegenständliche endgültige Ablehnung ersetzt wurde. Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt oder – wie hier – gänzlich ablehnt, so gelten die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend (BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 15 ff.; BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18 u. 28 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 48). bb) Gemessen hieran ist die Verpflichtung gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG analog zur Erstattung der nach endgültiger Ablehnung der Überbrückungshilfe III Plus durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtsgrundlos erfolgten Abschlagszahlung rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 18). „Eigenständige“ Fehler der Rückforderungsentscheidung (vgl. Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG) sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. cc) Die Anordnung der Verzinsung des Rückforderungsbetrages beruht auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG analog. Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG ist auf eine aus einem Erstattungsanspruch abgeleitete Zinsforderung entsprechend anzuwenden, wenn – wie hier – ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligte, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt oder gänzlich ablehnt (BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11). Bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheids tritt auch die Zinspflicht rückwirkend oder mit dem im Aufhebungs- oder Zinsforderungsbescheid genannten Zeitpunkt ein, frühestens jedoch mit der Auszahlung der zurückgeforderten Leistung (vgl. HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 17.8.1995 – 3 C 17/94 – juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 7.11.2001 – 3 B 117/01 – juris Rn. 3; Falkenbach in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.7.2024, § 49a Rn. 36). Vorliegend wurde der Beginn ordnungsgemäß auf den nach Auszahlung liegenden Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist bestimmt. dd) Im Übrigen ist die Verpflichtung zur Rückzahlung einschließlich Verzinsung auch dann gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Aufhebung der Gewährung der Abschlagszahlung an Art. 48 BayVwVfG zu messen wäre. Wie im Bescheid ausgeführt, liegen (auch) die Rücknahmevoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayVwVfG vor, insbesondere kann sich der Kläger im Hinblick auf die nur vorläufig gewährte Billigkeitsleistung nicht auf Vertrauensschutz im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG berufen. Die Vorläufigkeit der Zuwendung ergibt sich – wie oben dargelegt – aus dem Wortlaut des Bescheids vom 31.03.2022. Auf den Ausschlussgrund, dass der Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben erwirkt wurde (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG), käme es daher auch im Falle der Heranziehung des Art. 48 BayVwVfG nicht an (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 20). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.