Beschluss
4 B 455/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1229.4B455.23.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24.4.2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 39.644,96 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24.4.2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 39.644,96 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu ändern. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Inhalt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung im Verfahren 19 K 1425/23 auf ihren Änderungsantrag vom 10.8.2022 über den mit Bescheid vom 16.3.2023 bewilligten Betrag von 35.106,93 Euro hinaus Überbrückungshilfe IV in Höhe von weiteren 17.019,88 Euro für den Monat Mai 2022 und 22.625,08 Euro für den Monat Juni 2022 zu gewähren und auszuzahlen, liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Unabhängig davon, ob in der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vertieft geltend gemachten Existenzgefährdung ein Anordnungsgrund liegen könnte, hat sie jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Bestehen eines Rechtsanspruchs der Antragstellerin auf Zahlung der begehrten, ihr bisher versagten, restlichen Corona-Überbrückungshilfe IV ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Antragstellerin hat zwar geltend gemacht, ein Anordnungsanspruch folge aus einer willkürlichen Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Antragstellern, weil es der Förderpraxis des Antragsgegners entspreche, von coronabedingten Umsatzeinbrüchen auszugehen, wenn solche durch Krankheitsfälle entstanden seien. Sie habe deshalb bezogen auf die Monate Mai und Juni 2022 einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags sowie einen Anspruch auf Auszahlung für diese Monate nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und den Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“) vom 14.3.2022. Die Förderrichtlinie, aus der die Antragstellerin einen Anspruch abzuleiten versucht, ist allerdings, wie sie selbst in ihrem Antrag zutreffend hervorgehoben hat, keine taugliche Anspruchsgrundlage. In ihr ist eingangs ausdrücklich klargestellt, dass auf die in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 BHO bzw. LHO als freiwillige Zahlung gewährte Überbrückungshilfe kein Rechtsanspruch besteht, sondern über den Antrag auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden wird. Ein Anordnungsanspruch in Gestalt eines Zahlungsanspruchs liegt bereits danach für den Regelfall fern; er erforderte mindestens die Darlegung, der Antragsgegner gewähre rechtmäßig in ständiger Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fallgestaltungen eine der Antragstellerin willkürlich verweigerte Förderung. Dies hat die Antragstellerin zwar behauptet, allerdings nicht ansatzweise ausreichend belegt oder auch nur glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat keinen einzigen Vergleichsfall angeführt, sondern stützt sich zum Beleg einer Verwaltungspraxis auf die „FAQ“ beziehungsweise die Förderrichtlinie selbst. Die angerufenen Verwaltungsgerichte haben aber nicht darüber zu entscheiden, ob die Bewilligungsbehörde die Förderrichtlinie oder ihre dazu herausgegebenen Erläuterungen zutreffend angewendet hat, was zwischen den Beteiligten hier umstritten ist. Die Richtlinie unterliegt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift keiner eigenständigen Auslegung durch das Verwaltungsgericht. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt, soweit sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde, und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist. Zudem dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von dieser Behördenpraxis bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.9.2023 – 4 B 547/23 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Deshalb bewirken Förderrichtlinien als Verwaltungsvorschriften zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. Der bloße Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift macht eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2012 – 8 C 18.11 –, BVerwGE 143, 50 = juris, Rn. 31, m. w. N. Hieran gemessen steht der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch auf Gewährung einer weiteren Zahlung zu. Der Antragsgegner hat die geltend gemachten Umsatzrückgänge unter anderem für Mai und Juni 2022 nicht als coronabedingt angesehen und deshalb hierfür eine Förderung versagt. Die für diese Monate angegebenen Umsatzrückgänge seien in Bezug auf einen coronabedingten Umsatzrückgang nicht plausibel dargestellt worden. Im Änderungsantrag sei bereits bei Antragseinreichung im Formular unter den Fragen zur Coronabedingtheit angegeben worden, dass der Umsatzeinbruch aus nicht förderfähigen Sachverhalten wie wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) resultiert und nicht nur durch die Erkrankung der Mitarbeiter entstanden sei. Dies ist weder willkürlich noch sonst ermessensfehlerhaft, nachdem als Gründe für branchenweite Schwierigkeiten im Antrag nicht nur Erkrankungen von Mitarbeitern genannt worden waren, sondern ergänzend „die wöchentlichen Preisanstiege speziell bei uns (wg Corona und der durch Corona völlig zerstörten Lieferungskette) und die Knappheit an Rohstoffen“. Auf entsprechende Nachfrage hatte der prüfende Dritte am 13.10.2022 erläutert, diese Ausführung beziehe sich „allein auf die Tatsache, dass sich dadurch zusätzlich zu den Umsatzverlusten noch die Gewinne mindern, da selbst bei den weniger durchgeführten Aufträgen höherer Wareneinkauf besteht. Es bezieht sich nicht auf die Umsatzverluste als solches. Die Coronabedingtheit der Umsatzverluste ergibt sich aus de[n] Mitarbeiterausfällen.“ Dieser Begründung lässt sich entnehmen, dass der prüfende Dritte zwischen ausschließlich auf Mitarbeiterausfälle zurückzuführende Umsatzverluste und der Minderung von Gewinnen aufgrund von Preisanstiegen gestörten Lieferketten und knappen Rohstoffen differenziert hat. Dabei hat der Antragsgegner ohne Rechtsfehler einen coronabedingten Umsatzrückgang als nicht plausibel dargestellt angesehen. Die vom Antragsgegner bewusst praktizierte restriktive Auslegung des Begriffs „coronabedingt“ ist schon deshalb ermessensgerecht und willkürfrei, weil die staatlichen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung während der Förderzeiträume der Überbrückungshilfen III Plus und IV nicht mehr so einschneidend waren wie zuvor und die einzelnen Betriebe wieder mehr bewirtschaftet werden konnten. Ausgehend von diesem restriktiven Verständnis und angesichts der schon vor Beginn der Pandemie sowie im Jahr 2022 weiterhin ganz erheblichen und nicht lediglich jahreszeitbedingten monatlichen Umsatzschwankungen (z. B. jeweils Januar der Jahre 2019 bis 2022: 225.566,35 [2019], 51.742,45 [2020], 23.195,81 [2021] und 108.230,00 [2022]) sowie selbst anschließend noch vereinzelt erzielten außergewöhnlich hohen Umsatzerlösen (z. B. April [461.460,67 Euro] und Juni 2020 [938.458,98 Euro]) bleibt letztlich unbelegt, inwieweit Umsatzverluste außer auf aus anderen Gründen geminderten Gewinnen in den Monaten Mai und Juni 2022 tatsächlich auf coronabedingten Ausfällen von Mitarbeitern der Antragstellerin beruhen sollen. Belege über Erkrankungen von eigenen Mitarbeitern hat die Antragstellerin ausschließlich für die Monate Februar und Juli 2022 vorgelegt. In der nachträglichen Bestätigung einer Geschäftspartnerin vom 16.8.2022, die als Beleg für eine Erkrankung eigener Mitarbeiter der Antragstellerin ohnehin eher ungeeignet ist, erwähnt diese zwar auf Grund von COVID-Erkrankungen abgesagte Montagen im Zeitraum von März bis Juli 2022, spricht allerdings nur von erkrankten Mitarbeitern von Geschäftspartnerinnen der Antragstellerin. Vor diesem Hintergrund ist auch die Kündigung von Aufträgen für das 2. Quartal 2022 durch einen Malerbetrieb vom 13.10.2022 nicht einmal geeignet, Corona-Erkrankungen unter Mitarbeitern der Antragstellerin im 2. Quartal 2022 schlüssig zu belegen, auch wenn darin von ihrer coronaerkrankten Belegschaft die Rede ist. Denn die Antragstellerin müsste zur Vorlage verlässlicher Belege für solche Erkrankungen, die ihr für Februar und Juli 2022 möglich war, deutlich eher in der Lage sein als ein von ihr beauftragter Malerbetrieb, der insoweit über keine eigenen Erkenntnisse verfügt. Zudem kann die Antragstellerin nicht damit durchdringen, die Förderrichtlinie sei anders als geschehen in dem von ihr gewünschten Sinne zu handhaben. Dass die Förderrichtlinie in ständiger Praxis in einer Weise anders als vom Antragsgegner dargestellt gehandhabt worden sein könnte und dass sich hieran gemessen aus Art. 3 Abs. 1 GG ein entsprechender Zahlungsanspruch ergeben könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin gleichfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Deshalb kann letztlich auch auf sich beruhen, ob dem geltend gemachten Anordnungsanspruch bereits entgegensteht, dass die Antragstellerin ausweislich ihrer Internetpräsenz (romka-gmbh.de/ueber-uns) Teil einer Konzernstruktur (romkagroup.com) ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.