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Gerichtsbescheid

B 8 K 22.445

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die erforderliche Pflege eines nahen Familienangehörigen des Auszubildenden (vorliegend Vater) kann sich als unabwendbarer Grund für den Fachrichtungswechsel darstellen, wenn die Pflege vom bisherigen Ausbildungsort nicht möglich ist, ohne dass der Auszubildende an den von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmten Ausbildungsveranstaltungen im notwendigen Umfang teilnehmen kann. In diesem Fall kann ein förderungsrechtlich relevanter Eignungsmangel hinsichtlich der Durchführung der Ausbildung anzunehmen sein. (Rn. 55)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die erforderliche Pflege eines nahen Familienangehörigen des Auszubildenden (vorliegend Vater) kann sich als unabwendbarer Grund für den Fachrichtungswechsel darstellen, wenn die Pflege vom bisherigen Ausbildungsort nicht möglich ist, ohne dass der Auszubildende an den von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmten Ausbildungsveranstaltungen im notwendigen Umfang teilnehmen kann. In diesem Fall kann ein förderungsrechtlich relevanter Eignungsmangel hinsichtlich der Durchführung der Ausbildung anzunehmen sein. (Rn. 55) 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.01.2022 und des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2022 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Master-Studium … an der … Technischen Hochschule … für den Bewilligungszeitraum Wintersemester 2021/2022 bis Sommersemester 2023 zu bewilligen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist insbesondere nach notwendiger Auslegung des klägerischen Begehrens (§ 88 VwGO) statthaft als Verpflichtungsklage gerichtet auf Gewährung von BAföG in gesetzlicher Höhe. Der im Rahmen der Klageerhebung gestellte „isolierte“ Anfechtungsantrag des Klägers gerichtet auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Beklagten in Form des Widerspruchsbescheids wäre für sich genommen unzulässig. An der isolierten Aufhebung einer verfügten Antragsablehnung besteht nämlich nach ständiger Rechtsprechung von vornherein grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.1987 – 6 C 30/86 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 1.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 31; B.v. 4.9.2017 – 6 ZB 17.1325 – juris Rn. 9). In der Konstellation der Antragsablehnung sieht die Prozessordnung vielmehr in der Versagungsgegenklage die rechtsschutzintensivere Klageart, die nicht nur zur Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsaktes führt, sondern zur Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts bzw. zur Neuverbescheidung des Antrags (VG Bayreuth, GB v. 15.7.2024 – B 7 K 23.1093 – juris Rn. 18). Gründe für die ausnahmsweise Zulässigkeit eines solchen Antrags sind weder vorgebracht noch für die Kammer ersichtlich (vgl. Ramsauer in: Stallbaum/Ramsauer, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 54 Rn. 28). Das Gericht darf nach § 88 VwGO über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge auch nicht gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus: „Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln (Urteil vom 3. Juli 1992 – BVerwG 8 C 72.90 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschlüsse vom 5. Februar 1998 – BVerwG 2 B 56.97 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 25 und vom 17. Dezember 2009 – BVerwG 6 B 30.09 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; Urteil vom 3. Juli 1992 a.a.O.; Beschluss vom 25. Juni 2009 – BVerwG 9 B 20.09 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (Urteil vom 27. April 1990 – BVerwG 8 C 70.88 – Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5; Beschluss vom 19. Juni 2010 – BVerwG 6 B 12.10 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. Urteil vom 18. November 1982 – BVerwG 1 C 62.81 – Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 S. 5 f.; Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 a.a.O. und vom 19. Juni 2010 a.a.O.).“ (BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56/11 – juris Rn. 7 f.; vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2012 – 9 B 7/12 – juris Rn. 5 f.). Gemessen an diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung des gesamten Parteivortrags liegt das tatsächliche Rechtsschutzinteresse des Klägers aber erkennbar darin, eine weitere Förderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe für seinen Masterstudiengang nach seinem Wechsel von der TU … an die … im Wintersemester 2021/2022 zu erhalten. Das Begehren wird zwar nicht ausdrücklich im Schriftsatz vom 27.04.2022 selbst deutlich, jedoch war der angegriffene Widerspruchsbescheid vom 05.04.2022 als Anlage in diesem fristwahrenden Schriftsatz beigefügt. Aus dem Widerspruchsbescheid ergibt sich, dass sich der Kläger gegen die Versagung weiterer Ausbildungsförderung durch den Beklagten gewendet hat, welcher in der Annahme, es läge kein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel vor, den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 26.01.2022 abschlägig verbeschieden hat. Dieses Begehren verfolgte der Kläger mit seiner Klage weiter. Einer genauen Bezifferung des Förderungsbetrages bedarf es nicht, sodass das Begehren auf eine Förderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe gerichtet war (vgl. Roggentin in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 35. Lfg. 2012, § 54 Rn. 8.1). Der Klageantrag war damit bereits bei Klageerhebung durch das Gericht als Versagungsgegenklage entsprechend auszulegen (vgl. VG Bayreuth, GB v. 15.7.2024 – B 8 K 23.1093 – juris Rn. 19; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 88 Rn. 3). Es handelt sich bei dem im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2024 gestellten Antrag aus den genannten Gründen deshalb nur um eine Klarstellung des Begehrens. II. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Masterstudium „…“ an der … für das Wintersemester 2021/2022 bis zum Sommersemester 2023 zu. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 26.01.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Zwischen den Beteiligten ist einzig streitig, ob die Voraussetzungen des §§ 7 Abs. 1a S. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG (in der maßgeblichen Fassung bis zum 21.07.2022) nach dem Wechsel des Klägers von der TU … an die … gegeben sind. Hat der Auszubildende nach § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Nach § 7 Abs. 1a S. 2 BAföG findet für nach § 7 Abs. 1a S. 1 BAföG förderungsfähige Ausbildungen § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG keine Anwendung. Diese Voraussetzungen für die Weiterförderung nach einem Fachrichtungswechsel sind vorliegend gegeben. 1. Der Kläger hat zunächst einen Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 S. 3 BAföG vollzogen. Ein Auszubildender wechselt hiernach die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsgangs an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Zunächst handelt es sich bei der TU … und der … um dieselbe Ausbildungsstättenart (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BAföG). Ein Fachrichtungswechsel setzt ferner voraus, dass die Ausbildung in der bisherigen Fachrichtung noch nicht beendet war (BVerwG, U.v. 5.12.1991 – 5 C 58/88 – juris Rn. 14). Auch das ist anzunehmen, da sich der Kläger vorliegend nach nur drei Monaten exmatrikulierte und damit sein Studium an der TU … direkt wieder beendete. Es liegt auch ein Wechsel der Fachrichtung vor. Fachrichtung ist ein nach Tz. 7.3.2 BAföGVwV durch Lehrpläne, Ausbildungs-(Studien-)Ordnungen und/oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts-(Lehr-)Veranstaltungen festgelegt sind. Die Fachrichtung wird durch den Gegenstand der Ausbildung, d. h. durch das materielle Wissenssachgebiet, auf dem sie Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt und das angestrebte Ausbildungsziel bestimmt (BVerwG, U.v. 5.12.1991 – 5 C 58/88 – juris Rn. 14; VG Karlsruhe, U.v. 17.11.2004 – 10 K 580/04 – juris Rn. 37; VG Stuttgart, U.v. 26.9.2002 – 11 K 4777/01 – juris Rn. 23; Preisner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. Stand: 30.01.2024, § 7 BAföG Rn. 57). Vorliegend unterscheidet sich der jeweils in den beiden Masterstudiengängen vermittelte Wissenskanon erheblich. Der Studiengang … in Form der Studien- und Prüfungsordnung vom 24.07.2020 legt den Schwerpunkt auf Teilbereiche der internationalen Wirtschafts- und Nachhaltigkeitsaspekte unternehmerischen Handelns. Der Studiengang Management & Organisation Studies hingegen fokussiert sich nach § 5 Abs. 1 der Studienordnung vom 01.08.2018 wie folgt: Ziel des Studienganges ist eine tiefgründige wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Ausbildung von professionellen Experten im Bereich der Personal- und Organisationsentwicklung, Personalführung sowie des Personal- und Innovationsmanagement sowie Wissens- und Change Managements, von Managern, für höhere Führungspositionen in der regionalen, nationalen wie auch internationalen Wirtschaft, wie von Beratern, Trainern oder Forschern auf diesen Gebieten. Das Studium ist darauf ausgelegt, weitere inhaltliche und fachliche Vertiefungen und Spezialisierungen zu ermöglichen. Die Studiengänge überschneiden sich damit in Randgebieten, unterschieden sich aber im Wesentlichen. Es liegt zudem nicht lediglich eine sog. Schwerpunktverlagerung vor, die nicht als Fachrichtungswechsel anzusehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.1991 – 5 C 58/88 – juris Rn. 15; Tz. 7.3.4 BAföGVwv). Für die Möglichkeit einer Anrechnung erbrachter Leistungen ist insbesondere nichts vorgetragen worden. 2. Der sachliche Anwendungsbereich § 7 Abs. 1a S. 2 BAföG ist eröffnet, da der Kläger nach seinem Bachelorabschluss vom 08.03.2021 mit seinem Masterstudium § 7a Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG unterfällt. Der deshalb nach §§ 7 Abs. 1a S. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG notwendige unabweisbare Grund für den Fachrichtungswechsel des Klägers liegt vor. a. Nach § 7 Abs. 1a S. 2 BAföG kommt bei nach § 7 Abs. 1a S. 1 BAföG förderungsfähigen Ausbildungen, wie den vom Kläger belegten Masterstudiengang an der TU …, im Falle des Ausbildungsabbruchs oder des Fachrichtungswechsels eine Förderung nur in Betracht, wenn ein unabweisbarer Grund nach § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG anzunehmen ist. Hierbei handelt es sich um einen gerichtlich in vollem Umfange überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Die Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes erweisen sich strenger als diejenigen an einen wichtigen Grund nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ebenso wie an einen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG (BVerwG, U.v. 30.04.1981 – 5 C 36/79 juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 14.10.2015 – 12 C 14.2417 – juris Rn. 12; VG Stuttgart, U.v. 26.09.2002 – 11 K 4777/01 – juris Rn. 27). Abzugrenzen ist insbesondere von Gründen, die einen Fachrichtungswechsel lediglich sinnvoll, nicht aber gleichsam zwingend erscheinen lassen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 03.09.2007 – 4 ME 594/07 – juris Rn. 14). Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG liegt nach der Rechtsprechung des BVerwG vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Die Umstände müssen dergestalt sein, dass sie die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen. Es können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2020 – 5 C 10/18 – juris Rn. 33; BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 5 C 6/03 juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 30.4.1981 – 5 C 36/79 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 14.10.2015 – 12 C 14.2417 juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 06.03.2017 – 12 ZB 16.2386 – juris Rn. 7; VG Stuttgart, U.v. 26.9.2002 – 11 K 4777/01 – juris Rn. 29). Der Anknüpfungspunkt der Fortsetzung ist dabei nicht nur die angestrebte spätere berufliche Tätigkeit in einem Bereich, sondern gerade bereits die Ausbildung als solche (OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.1.2020 – OVG 6 S 72.19 – juris Rn. 8; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 162). aa. Die Eignung des Klägers zur Ausübung des im Rahmen der Ausbildung angestrebten Berufs steht vorliegend ersichtlich nicht in Frage; vielmehr geht es um die mit der Pflege und Betreuung seines Vaters verbundene psychische Belastung und dem damit einhergehenden zeitlichen Aufwand, mithin also Umstände, die bereits das Studium des Klägers erschwerten. bb. Das BVerwG erkennt für den Fall eines „wichtigen Grundes“ an, dass ein vom Auszubildenden für den Fachrichtungswechsel geltend gemachter Umstand aus seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich sein bisheriges Ausbildungsverhältnis ebenso unmittelbar als Eignungsmangel berühren kann. Der Senat hat insoweit ausgeführt: „Auch ein vom Auszubildenden für den Fachrichtungswechsel geltend gemachter Umstand aus seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich kann sein bisheriges Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren. Bei einem Studenten wird dieses Ausbildungsverhältnis nicht allein durch die Fachrichtung gekennzeichnet, sondern auch durch die Anforderungen, die es an die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung stellt, um das Ausbildungsziel, den berufsqualifizierenden Abschluß, zu erreichen. Eine Ausbildung wird regelmäßig nur erfolgreich berufsqualifizierend abgeschlossen werden können, wenn der Auszubildende in der Lage ist, an dem in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmten Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Ist er hieran durch in seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich liegende Umstände gehindert, so vermag dies als ein Eignungsmangel unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, in der bisherigen Fachrichtung zu verbleiben, einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel abzugeben. Allerdings sind derartige Hinderungsgründe nur dann zu berücksichtigen, wenn sie förderungsrechtlich relevant sind.“ (BVerwG, U.v. 4.9.1980 – 5 C 53/78 – juris Rn. 13; vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 5 C 19/98 – juris Rn. 12). Zwar ist diese Rechtsprechung zur Frage des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ nach alter Rechtslage ergangen, doch haben die Grundsätze dieser Entscheidung, jedenfalls soweit sie aus dem in Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutz von Ehe und Familie abgeleitet worden sind, auch für die hier zu beurteilende Frage zu gelten, ob ein unabweisbarer Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorliegt (VGH BW, U v. 28.11.2003 – 7 S 7/03 – juris Rn. 35; VG Stuttgart, U.v. 26.9.2002 – 11 K 4777/01 – juris Rn. 27 f.; VG Gelsenkirchen, U. v. 24.8.2021 – 15 K 3355/20 – juris Rn. 65). Auch Teile der einschlägigen Literatur ziehen bei der Prüfung des unabweisbaren Grundes die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG heran (Buter in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 49. Lfg. 2022, § 7 Rn. 43; Nolte in: GK-SRB, 3. Aufl. 2023, § 7 BAföG Rn. 26). Die grundrechtlichen Wertungen müssen auch nach hiesiger Auffassung bei der Prüfung des Vorliegens eines unabweisbaren Grundes beachtet werden, mögen auch die konfligierenden Belange in dieser Konstellation teils anders zu gewichten sein. Hinzu kommt, dass unter der damaligen Rechtslage des BAföG noch nicht zwischen wichtigem und unabweisbarem Grund differenziert wurde, sodass aus diesem Umstand kein Umkehrschluss gezogen werden kann (VG Gelsenkirchen, U.v. 24.08.2021 – 15 K 3355/20 – juris Rn. 65). Nach den vom BVerwG aufgestellten Grundsätzen ist die Zumutbarkeit für den Kläger, bei der bisherigen Fachrichtung zu verbleiben, nach Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des konkreten Studiengangs an der TU … folgt bereits aus dem Umfang der notwendigen Pflege und Betreuung des Vaters des Klägers durch ihn, auf die hieraus für den Kläger folgende psychische Belastung, die dieser ebenfalls als unabweisbaren Grund geltend gemacht hat, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Gemessen an den Umständen des Einzelfalls hatte der Kläger keine zumutbare Wahlmöglichkeit zwischen dem Fortsetzen des Masterstudiums an der TU … und dem Abbruch des Studiums oder eines Fachrichtungswechsels verbunden mit einem Wechsel des Studienortes, um die Pflege und Betreuung seines Vaters sicherzustellen. Diese Umstände berühren das Ausbildungsverhältnis dabei unmittelbar, sodass sie förderungsrechtlich relevant sind. (1) Maßgeblich ist zu berücksichtigen, dass auch die Pflege und Betreuung der Eltern durch die Familienangehörigen nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist. Ehe und Familie stehen hiernach unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Der Schutz des Familiengrundrechts zielt generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern bestehen können. Familiäre Bindungen im Selbstverständnis des Individuums sind regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz. Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und können von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein (BVerfG, B.v. 28.8.2022 – 1 BvR 1619/21 – juris Rn. 15). Hierunter fällt auch die Betreuung von Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, B.v. 28.8.2022 – 1 BvR 1619/21 – juris Rn. 16), aber auch die Pflege von Familienangehörigen (vgl. BayVGH, B.v 3.9.2012 – 10 CE 12.293 – juris Rn. 24 f. zur Abschiebung des pflegenden Angehörigen). Die jedenfalls erhebliche Erschwerung oder Verunmöglichung von Pflege und Betreuung des eigenen Vaters kann nicht unter Verweis auf förderrechtliche Gesichtspunkte gerechtfertigt werden (vgl. zum ehelichen Zusammenleben BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 5 C 19/98 – juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 28.11.2003 – 7 S 7/03 – juris Rn. 36 ff.). (2) Zugunsten des Klägers ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Betreuung und Pflege des Vaters seit den Geschehnissen Ende 2020 unverändert einen erheblichen Zeitaufwand für den Kläger neben seinem Vollzeitstudium bedeutet. Nach unbestritten gebliebenem Vortrag beträgt der zeitliche Aufwand des Klägers für die Betreuung und Pflege des Vaters derzeit durchschnittlich 10 bis 12 Stunden die Woche, für Januar 2020 wurde unbestritten vorgetragen, er kümmere sich zwei bis drei Mal die Woche um den Vater. Der Kläger hat umfassend geschildert, welche Tätigkeiten er selbst vornimmt. Seine Aufgaben umfassen insbesondere etwa das Bestellen- und Vorbereiten der wöchentlichen Medikamente sowie die Hilfe bei der Medikamenteneinnahme, das Wahrnehmen von Arztterminen und -gesprächen sowie Krankenhausbegleitung und den Krankentransport zu zahlreichen Ärzten unterschiedlicher Spezialisierung. Daneben erbringt er unterschiedliche Hilfen im Alltag (Aufräumen, Kochen, Abwaschen, Putzen) und pflegerische Tätigkeiten (Wechseln von Windeln, Leeren des Urinbeutels oder sonstige Hilfe bei der persönlichen Hygiene). Für weitere Tätigkeiten wird auf die ausführliche Liste auf Bl. 42 der Gerichtsakte verwiesen. Dass diese Tätigkeiten anfallen bzw. anfielen, ist angesichts der Angaben der Arztberichte im streitgegenständlichen Zeitraum (vgl. Bl. 45 ff.) plausibel. Die Schilderung dieser Umstände lässt die vom Kläger vorgebrachte wöchentliche Zeit für Pflege und Betreuung durch ihn, die sich nach seinem Vorbringen seit Ende 2020 durchgehend in zeitlicher Hinsicht so gestaltet, plausibel erscheinen. Zwar mag sich der Kläger die Pflege und Betreuung des Vaters teilen, dieser Umstand verringert indes nicht die individuelle Belastung des Klägers durch seine eigene Betreuungs- und Pflegetätigkeit und die Auswirkungen auf sein Masterstudium. Angesichts dieser Ausgangslage durfte der Kläger nicht an seinem Studium an der TU … festgehalten werden. Er stand vor der unzumutbaren Wahl, entweder das Studium fortzusetzen und damit die notwendige Pflege und Betreuung des Vaters zu vernachlässigen oder sich von der TU … zu exmatrikulieren um die Pflege und Betreuung zu gewährleisten und später nach einem Fachrichtungswechsel wohnortnäher zum Vater ein Masterstudium wiederaufzunehmen. Allein die einfache Fahrtdauer zwischen … und dem Wohnort des Vaters, …, beträgt mit einem Auto ca. 2 Stunden bei ca. 200 km Fahrtstrecke. Unabhängig davon, ob der Kläger die Pflege und Betreuung nun „am Stück“ vornehmen würde und für diese Zeit in der Nähe von … unterkommt oder jeweils am gleichen Tag wieder nach … zurückfahren würde, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger an den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmten Ausbildungsveranstaltungen im notwendigen Umfang teilnehmen kann. Die Erfüllung der Obliegenheit der geförderten Studenten, ihr Studium zielstrebig und zügig durchführen, wird dadurch selbst erheblich beeinträchtigt. Es kommt hinzu, dass der Gesundheitszustand des Vaters unbestritten instabil war, also mit einer Verschlechterung jederzeit gerechnet werden musste. Die Wechselhaftigkeit des Gesundheitszustandes ergibt sich ex post aus den klägerseits vorgebrachten medizinischen Unterlagen des Vaters (Bl. 45 ff.). Auch aus Sicht ex ante war im maßgeblichen Zeitraum der Beendigung des Studiums prognostisch eine Besserung des Gesundheitszustands nicht ersichtlich. Es liegt auf der Hand, dass ein schnelles Einschreiten durch den Kläger im Verhinderungsfall der sonstigen Pflege- bzw. Betreuungspersonen bei einer solch langen Anfahrtszeit nicht möglich ist. (3) Im Rahmen der Prüfung eines unabweisbaren Grundes gilt es – im Vergleich zur Prüfung eines wichtigen Grundes erst recht – zusätzlich zu berücksichtigen, dass den Auszubildenden die vom Gesetz vorausgesetzte Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung trifft (BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 12 ZB 16.2386 – juris Rn. 9; VG Augsburg, U.v. 17.5.2016 – Au 3 K 15.1895 – juris Rn. 32; vgl. Tz. 7.3.16 BAföGVwv). Die Obliegenheit wäre etwa dann verletzt, wenn dem Auszubildenden die maßgeblichen Umstände für den späteren Fachrichtungswechsel bei der Aufnahme der Ausbildung bekannt waren oder diese Umstände zumindest hätten bekannt sein müssen (BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 12 ZB 16.2386 – juris Rn. 9; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 134). Werden später die maßgeblichen Umstände bekannt, müssen rechtzeitig die entsprechenden Schlüsse durch den Auszubildenden gezogen werden (BVerwG, U.v. 6.9.1979 – 5 C 12/78 – juris Rn. 18). Auch diesen Anforderungen ist der Kläger nach Auffassung der Kammer gerecht geworden. (a) Eine positive Kenntnis der maßgeblichen Umstände in Form der notwendig werdenden Betreuung und Pflege des Vaters, die letztlich den Eignungsmangel für das Studium begründeten, waren dem Kläger vor Beginn seines Studiums nicht bekannt, da er das Studium an der TU … vor der gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes seines Vaters aufgenommen hat. Die Rechtsprechung rekurriert im Rahmen der Prüfung eines unabweisbaren Grundes zutreffend auf die Notwendigkeit der „Gewissheit von der fehlenden Neigung oder Eignung“ (VG Augsburg, U.v. 17.05.2016 – Au 3 K 15.1895 – juris Rn. 32 unter Verweis auf SächsOVG, U.v. 26.6.2009 – 1 A 99/08 – juris Rn. 21), um einen Verstoß gegen die genannte Obliegenheit annehmen zu können. So zeigt etwa der Arztbericht vom 26.05.2021 im Rahmen der Darstellung der Vordiagnosen des Vaters, dass es im Zeitraum vom November 2020 bis Februar 2021 während der kurzen Zeit der Einschreibung des Klägers an der TU … gehäufte gesundheitliche Beschwerden beim Vater gab, die bis hin zum künstlichen Koma während der Zeit vom 10.11.2020 bis 15.11.2020 geführt haben. Zwar hatte der Vater bereits im August 2020 einen medizinischen Eingriff, u.a. das Verlegen von Stents am Herzen und eine Großzehenamputation am linken Fuß aufgrund eines diabetischen Fußsyndroms, welches sich nach Vortrag des Klägers seit April 2020 verschlimmerte (vgl. Bl. 39 f. der Gerichtsakte). Nach Aussagen im Arztbericht verliefen die letzten Eingriffe und die Heilung vor dem Zeitpunkt der Einschreibung jedoch gut (vgl. 63 der Gerichtsakte mit Einzelheiten). Auch in einem Arztbericht vom 21.10.2020, also im ersten Monat des Studiums an der TU …, ist im Vergleich zu den späteren Beschwerden „lediglich“ die Rede von einer Wundheilungsstörung, wobei die bisherige Wundheilung demgegenüber problemlos verlief. Er konnte sogleich einen Tag später wieder aus der Klinik entlassen werden (vgl. Bl. 73 der Behördenakte). Eine positive Kenntnis des Klägers von seinem Eignungsmangel kann aus diesen Umständen nicht geschlossen werden. (b) Auch der Umstand, dass der Vater des Klägers zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums an der TU … bereits gesundheitlich angeschlagen war, führt zu keiner anderen Einschätzung. So führt das BVerwG (U.v. 04.09.1980 – 5 C 53/78 – juris Rn. 15) zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Studiums wegen Kindeserziehung aus: „Hat der Auszubildende Kinder zu versorgen und nimmt er gleichwohl eine förderungsfähige Ausbildung auf, dann bringt er damit regelmäßig zum Ausdruck, er halte die Kindeserziehung mit einem ordnungsgemäßen Studium für vereinbar. Auf mit der Kindeserziehung verbundene, dem Studium unzuträgliche Belastungen kann sich der Auszubildende dann nur noch berufen, wenn ihm das Problem vor Studiumbeginn in seiner Bedeutung nicht bewußt sein konnte oder während des Studiums neue unvermeidbare Umstände hinzutreten, die eine Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unzumutbar erscheinen lassen.“. Werden diese Grundsätze entsprechend auf den vorliegenden Fall übertragen, könnte sich der Kläger zwar nicht darauf berufen, dass der bisherige Umfang seiner Pflege und Betreuungsleistungen gegenüber seinem Vater ihn nun unzumutbar belasten würde. So liegt der Fall indes nicht, denn es haben sich vielmehr nach der Einschreibung an der TU … die genannten neuen Umstände in Bezug auf den väterlichen Gesundheitszustand aufgetan, die einen Mehraufwand darstellten. Das bloß allgemeine Risiko, dass sich der Gesundheitszustand der bisher (gemeinsam) gepflegten bzw. betreuten Person bei bereits diagnostizierten Vorerkrankungen verschlechtert, besteht grundsätzlich immer und liegt überdies außerhalb des Machtbereichs des Klägers. (c) Es ist nach Auffassung der Kammer auch nicht anzunehmen, dass der Kläger nicht rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, nachdem er von seiner fehlenden Eignung zum Studium Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich hierfür ist die rechtzeitige, rechtlich bindende Beendigung der bisherigen Ausbildung, auf eine sich direkt anschließende Wiederaufnahme der folgenden Ausbildung kommt es nicht zwingend an (Buter in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 49. Lfg. 2022, § 7 Rn. 48). Hierzu führt das BVerwG zum Begriff des „wichtigen Grundes“ für einen Studienabbruch nach alter Rechtslage aus: „Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwGE 50, 161 ; 58, 270 ; Urteile vom 10. Februar 1983 , vom 13. Oktober 1983 und vom 15. Mai 1986 sowie Beschlüsse vom 3. September 1987 – BVerwG 5 B 107.86 – und vom 23. Mai 1989 – BVerwG 5 B 117.88 – . Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Anforderungen selbst, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu stellen sind; dazu gehört auch die Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. Urteile vom 27. März 1980 , vom 10. Februar 1983 sowie Beschluss vom 23. Mai 1989 ). Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr – wie der Senat zusammenfassend im Beschluss vom 3. September 1987 (a.a.O. S. 20) dargelegt hat – auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft“ (BVerwG, U.v. 21.6.1990 – 5 C 45/87 – juris Rn. 13; vgl. SächsOVG, U.v. 26.6.2009 – 1 A 99/08 – juris Rn. 21; ausführlich spezifisch zum Fachrichtungswechsel Buter in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 49. Lfg. 2022, § 7 Rn. 48). Nach der Einschreibung des Klägers an der TU … im Oktober 2020 hat sich die bereits dargestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Vaters des Klägers ergeben. Wie den Arztberichten zu entnehmen ist, wurden im Zeitraum vom Dezember 2020 bis zum Februar 2021 weitere Eingriffe beim Vater vorgenommen (Bl. 90 der Gerichtsakte). In objektiver Hinsicht ist bei der Bestimmung der Unverzüglichkeit zu berücksichtigen, dass es sich insgesamt bei der Konstitution des Vaters um einen Umstand handelt, der sich außerhalb des Machtbereichs des Klägers abspielt und deren weitere Entwicklung nicht immer ganz klar ist (vgl. Buter in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 49. Lfg. 2022, § 7 Rn. 48 zu ähnlichen Konstellationen). Letztlich kann die genaue Bestimmung der objektiven Komponente der Unverzüglichkeit vorliegend offenbleiben. Angesichts des fortlaufenden Erkenntnisprozesses über die eigene Eignung zum Studium aufgrund der nicht beeinflussbaren externen Umstände ist dem Kläger jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht der Vorwurf zu machen, dass er sich nach Verschlechterungen des Gesundheitszustands des Vaters im November und Dezember 2020 schon früher hätte exmatrikulieren lassen müssen. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der Kläger das Studium an der TU … nach Kenntnis der fehlenden Eignung noch „überbrückungsweise“ fortgeführt hat (vgl. VG Augsburg, U.v. 17.5.2016 – Au 3 K 15.1895 – juris Rn. 39). (4) Es ist ferner im Rahmen der Prüfung des unabweisbaren Grundes zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er lediglich wenige Monate an der TU … eingeschrieben war (November 2020 bis Januar 2021), bevor er sich auf eigenen Wunsch exmatrikulieren ließ. Wäre der Kläger kurz vor dem Abschluss gestanden, wären ihm Fahrten zu seinem Vater womöglich noch eher zuzumuten gewesen (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 24.08.2021 – 15 K 3355/20 – juris Rn. 59, 72; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 134). Umgekehrt hätte der Kläger aufgrund der fehlenden Besserungsaussichten des Gesundheitszustands des Vaters des Klägers aus Sicht ex ante mit einer Belastung während der gesamten regulären Masterstudienzeit an der TU … rechnen müssen. 3. Andere Gründe, die gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach sprechen, sind weder vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich. 4. Die Verpflichtung zur Bewilligung der Gewährung von Leistungen nach dem BAföG war vorliegend aufgrund der individuellen Regelstudienzeit nach Art. 130 Abs. 2 S. 1 BayHIG bzw. Art. 99 Abs. 2 S. 1 BayHSchG auf vier Semester zu erstrecken, da der Kläger sein Masterstudium im Wintersemester 2021/2022 begonnen hatte. Diese landesrechtlichen Vorschriften werden bei der Auslegung des § 15a Abs. 1 BAföG berücksichtigt (vgl. Neu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht BT, 1. Aufl. Stand: 07.01.2025, § 15a Rn. 20; vgl. BT-Drs. 20/1631, S. 28 f.). 5. Die Höhe der Förderung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu berechnen, ist Sache des Beklagten (Roggentin in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 35. Lfg. 2012, § 54 Rn. 8.1). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 Hs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).