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Beschluss

6 B 12/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Verfahrens- und Grundsatzrügen die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht erfüllen. • Für die Auslegung des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen zu entnehmende tatsächliche Rechtsschutzziel maßgeblich; eine nachträgliche Ausweitung ist als Klageänderung zu behandeln und nach §§ 91, 125 VwGO zu prüfen. • Die Prüfung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung liegt im Ermessen des Berufungsgerichts; das Revisionsgericht überprüft nur, ob dieses Ermessen überschritten wurde. • Fragen der Auslegung und Anwendung nichtrevidierbaren Landesrechts (hier bayerisches Medienrecht) sind für die Revisionszulassung grundsätzlich nicht geeignet. • Eine bloß pauschale Geltendmachung, dass entscheidungserheblicher Tatsachenstoff nicht berücksichtigt worden sei, genügt in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht; es muss dargetan werden, inwiefern die Berücksichtigung das Verfahrensausgang zu Gunsten der Beschwerdeführerin verändert hätte.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision bei Frequenzzuteilung zurückgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Verfahrens- und Grundsatzrügen die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht erfüllen. • Für die Auslegung des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen zu entnehmende tatsächliche Rechtsschutzziel maßgeblich; eine nachträgliche Ausweitung ist als Klageänderung zu behandeln und nach §§ 91, 125 VwGO zu prüfen. • Die Prüfung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung liegt im Ermessen des Berufungsgerichts; das Revisionsgericht überprüft nur, ob dieses Ermessen überschritten wurde. • Fragen der Auslegung und Anwendung nichtrevidierbaren Landesrechts (hier bayerisches Medienrecht) sind für die Revisionszulassung grundsätzlich nicht geeignet. • Eine bloß pauschale Geltendmachung, dass entscheidungserheblicher Tatsachenstoff nicht berücksichtigt worden sei, genügt in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht; es muss dargetan werden, inwiefern die Berücksichtigung das Verfahrensausgang zu Gunsten der Beschwerdeführerin verändert hätte. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheids über die Zuteilung von UKW-Frequenzen und mehr Sendezeit auf der Hauptfrequenz 88.0 MHz; im Ausschreibungsverfahren waren zudem Frequenzen 94.0 MHz und 97.3 MHz betroffen. Die Beklagte hatte die Beigeladene bei der Vergabe berücksichtigt und dieser umfangreichere Sendezeiten zugewiesen, insbesondere mit der Begründung, die Beigeladene könne ein jugendorientiertes Programm wirtschaftlich tragen. Die Klägerin focht dies an und verlangte in erster Instanz zusätzliche Sendezeit auf 88.0 MHz; im Berufungsverfahren beantragte sie unter Abänderung auch die Zuteilung aller ausgeschriebenen Frequenzen. Der Verwaltungsgerichtshof verstand die spätere Antragserweiterung als Klageänderung und hielt sie für unzulässig und unsachdienlich; er bestätigte die Teilbestandskraft hinsichtlich der anderen Frequenzen und wies die Berufung ab. Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der Revisionszulassung, mit mehreren Verfahrensrügen und zwei Grundsatzrügen. • Verfahrensrügen unbegründet: Das Berufungsgericht durfte das Klagebegehren nach dem wirklichen Rechtsschutzziel aus dem gesamten Parteivorbringen auslegen; die Klägerin hatte den ursprünglichen Antrag auf 88.0 MHz beschränkt, die spätere Ausweitung stellte eine Klageänderung dar, deren Zulässigkeit nach §§ 91, 125 Abs.1 VwGO zu prüfen war. • Aufklärungs- und Auseinandersetzungsrügen scheitern, weil das Berufungsgericht nur zur Aufklärung verpflichtet ist, soweit dies nach seiner materiellrechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist; die Klägerin verzichtete auf die mündliche Verhandlung und machte keinen hinreichenden Tatsachenvortrag, der die Unterstellung der Mitfinanzierungsbedürftigkeit des Jugendprogramms widerlegte. • Sachverhalts- und Beweiswürdigung: Behauptete Verstöße gegen Denkgesetze oder fehlende Auseinandersetzung mit vorgetragenen Tatsachen bleiben ohne Erfolg, weil Fehler in Würdigung regelmäßig materielle Rechtsfragen betreffen und die Klägerin nicht darlegte, dass das Gericht einen schlechterdings unzulässigen Schluss gezogen hat. • Klageänderung und Sachdienlichkeit: Die Entscheidung, eine nachträgliche Ausweitung des Klagebegehrens nicht als sachdienlich zuzulassen, liegt im Ermessen des Berufungsgerichts; eine unzulässige Klageänderung kann nicht dadurch geheilt werden, dass sie später als sachdienlich angenommen wird, wenn Bestandskraft entgegensteht. • Grundsatzrügen zu Landesrecht: Die angegriffenen Fragen betreffen die Auslegung bayerischen Medienrechts (Art.25, Art.26 BayMG, Hörfunksatzung) und damit nicht-revisible Materie; die Darlegung verfassungsrechtlicher Konflikte von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht erbracht. • Anforderungen der Nichtzulassungsbeschwerde: Zur Begründung genügt nicht die pauschale Behauptung, entscheidungserheblicher Vortrag sei übersehen worden; es musste konkret dargelegt werden, inwiefern dessen Berücksichtigung das Ergebnis verändert hätte. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Verfahrens- oder Grundsatzmängel, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen würden: Die Auslegung des Klagebegehrens durch den Verwaltungsgerichtshof war vertretbar, eine nachträgliche Ausweitung stellte eine unzulässige bzw. unsachdienliche Klageänderung dar, und die vorgebrachten Rügen betreffen überwiegend die Würdigung des Tatsachenstoffs oder die Anwendung nichtrevidierbaren Landesrechts. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, inwiefern unberücksichtigte Tatsachen das Verfahrensausgang zu ihren Gunsten hätten ändern können. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin; der Streitwert wird festgesetzt.