Gerichtsbescheid
B 8 K 22.1200
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zwischen Sozialleistungsträgern besteht kein Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern ein Verhältnis der Gleichrangigkeit. Erlässt ein (rück-)erstattungsberechtigter Sozialleistungsträger gleichwohl einen „Leistungsbescheid“ zur Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem (rück-)erstattungspflichtigen Sozialleistungsträger, ist dieser „Bescheid“ aufgrund dessen gleichwohl nur als formloses Schreiben in Form einer Zahlungsaufforderung auszulegen.
2. § 50 SGB X ist grundsätzlich selbst im Falle einer Verfahrensstandschaft nach § 95 SGB XII zwischen Sozialleistungsträgern nicht anwendbar, auch wenn ein in diesem Verhältnis vorher ergangener feststellender Verwaltungsakt aufgehoben wurde.
3. Es schweben keine „Verhandlungen“ i.S.d. § 203 BGB zwischen Sozialleistungsträgern, wenn lediglich Unterlagen seitens des (Rück-)Erstattungsberechtigten vom (Rück-)Erstattungspflichtigen zur Überprüfung des Forderungsbetrags angefordert werden (Anschluss an LSG BW, U.v. 27.6.2017 – L 11 KR 1377/16 – juris Rn. 32; entgegen LSG BW, U.v. 12.7.2017 – L 5 KR 2817/15 – juris Rn. 54 f.; SG Hamburg, U.v. 21.12. 2017 – S 36 U 334/16 – juris Rn. 36).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwischen Sozialleistungsträgern besteht kein Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern ein Verhältnis der Gleichrangigkeit. Erlässt ein (rück-)erstattungsberechtigter Sozialleistungsträger gleichwohl einen „Leistungsbescheid“ zur Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem (rück-)erstattungspflichtigen Sozialleistungsträger, ist dieser „Bescheid“ aufgrund dessen gleichwohl nur als formloses Schreiben in Form einer Zahlungsaufforderung auszulegen. 2. § 50 SGB X ist grundsätzlich selbst im Falle einer Verfahrensstandschaft nach § 95 SGB XII zwischen Sozialleistungsträgern nicht anwendbar, auch wenn ein in diesem Verhältnis vorher ergangener feststellender Verwaltungsakt aufgehoben wurde. 3. Es schweben keine „Verhandlungen“ i.S.d. § 203 BGB zwischen Sozialleistungsträgern, wenn lediglich Unterlagen seitens des (Rück-)Erstattungsberechtigten vom (Rück-)Erstattungspflichtigen zur Überprüfung des Forderungsbetrags angefordert werden (Anschluss an LSG BW, U.v. 27.6.2017 – L 11 KR 1377/16 – juris Rn. 32; entgegen LSG BW, U.v. 12.7.2017 – L 5 KR 2817/15 – juris Rn. 54 f.; SG Hamburg, U.v. 21.12. 2017 – S 36 U 334/16 – juris Rn. 36). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Gericht kann im Wege des Gerichtsbescheids entscheiden, da die Beteiligten mit Schreiben des Gerichts vom 16.12.2024 hierzu angehört wurden und auch sonst die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO gegeben sind. Die Klageänderung hinsichtlich der Säumniszuschläge ist jedenfalls nach § 91 Abs. 2 VwGO zulässig. Die als Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Verwaltungsrechtsweg für die Klage ist eröffnet. Soweit ein Anspruch aus § 112 SGB X geltend gemacht wird, folgt der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten aus § 114 SGB X analog i.V.m. § 54 BAföG (vgl. Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, 2. EL 2/21, § 112 Rn. 52), soweit der Kläger seinen Anspruch auch auf § 50 Abs. 1 SGB X stützt, gilt § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. 2. Der Kläger ist klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Der Kläger muss geltend machen, durch die Ablehnung in eigenen Rechten verletzt zu sein, also einen Anspruch auf die begehrte Leistung zu haben. Die Klagebefugnis nach dieser Vorschrift fehlt, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (BVerwG, U.v. 28.1.2019 – 7 C 2/18 – juris Rn. 15). Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die eine Verletzung rechtlich geschützter Positionen denkbar und möglich erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 24.1.1991 – 8 B 164.90 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 11 ZB 21.1777 – juris Rn. 14). So liegt es insbesondere, wenn die Sachlage in so hohem Maße eindeutig ist, dass eine schutzwürdige Rechtsposition des Klägers von vornherein auszuschließen ist (BVerwG, B.v. 21.1.1993 – 4 B 206.92 – juris Rn. 6, 15). Die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung reicht demnach nicht aus (BVerwG, B.v. 10.5.1993 – 3 B 113/92 – juris Rn. 4). a. Ein Anspruch des Klägers folgt entgegen dem klägerischen Vorbringen zunächst unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Soweit hiernach ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Dieser Anspruch kann sich ausnahmsweise zwar auch gegen einen Leistungsträger richten (BSG, U.v. 18.3.1999 – B 14 KG 6/97 R – juris Rn. 14). Erforderlich ist aber stets, dass die Leistung aufgrund eines Verwaltungsakts erbracht wurde (Merten in: Hauck/Noftz SGB X, 3. EL 2024, § 50 Rn. 24). Das ist indes bei der Erstattung an den Beklagten nicht der Fall. Vorliegend erfolgte mit dem später durch Bescheid vom 28.04.2020 aufgehobenen Bescheid vom 27.03.2017 lediglich aufgrund der Verfahrens- bzw. Prozessstandschaft nach § 95 S. 1 SGB XII eine Feststellung der Leistungspflicht gegenüber dem Beklagten. In diesem Rahmen ergeht zwar auch ein Verwaltungsakt gegenüber dem beantragten Sozialhilfeträger (Kirchhoff in: Hauck/Noftz, SGB XII, 4. EL 2024, § 95 Rn. 45; Decker in: BeckOGK, 1.10.2013, § 95 SGB XII Rn. 19). An die Stelle der grundsätzlich vorgesehenen Feststellung der Leistungsplicht gegenüber dem Auszubildenden tritt im hiesigen Bescheid die Feststellung der Leistungspflicht gegenüber dem Beklagten, da der beklagte Bezirk dem Auszubildenden Leistungen gewährt hat und vom Kläger Erstattung verlangte (zu dieser Konstellation BSG, U.v. 26.1.2000 – B 13 RJ 37/98 R – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 31.5.2019 – 12 BV 14.236 – juris Rn. 60, 66 m.w.N.; Kirchhoff in: Hauck/Noftz, SGB XII, 5. EL 2024, § 95 Rn. 38; Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand: Februar 2024, § 95 SGB XII Rn. 24). Gegenüber dem Anspruch des Auszubildenden selbst ist mit der Leistung durch den beklagten Bezirk Erfüllung eingetreten (§ 107 Abs. 1 SGB X), sodass eine (nochmalige) Leistung an den berechtigten Auszubildenden nicht zielführend wäre (BayVGH, U.v. 31.5.2019 – 12 BV 14.236 – juris Rn. 66). Die materiell-rechtliche Abwicklung eines Erstattungsanspruchs erfolgt indes nicht aufgrund dieses Verwaltungsakts, sondern auf Grundlage der §§ 102 ff. SGB X (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2005 – 5 C 13/03 – juris Rn. 8; Kirchhoff in: Hauck/Noftz, SGB XII, 4. EL 2024, § 95 Rn. 38 unter Berufung auf BSG v. 26.1.2000 – B 13 RJ 37/98 R: „Nur wenn der Sozialhilfeträger neben dem Feststellungsantrag erfolgreich auch einen Erstattungsanspruch geltend macht, hat die Auszahlung einer nach § 95 SGB XII festgestellten Leistung im erstattungspflichtigen Umfang an den Sozialhilfeträger zu erfolgen“; BayVGH, U.v. 31.5.2019 – 12 BV 14.236 – juris Rn. 66: „nachfolgendes Erstattungsbegehren“; Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand: Februar 2024, § 95 SGB XII Rn. 12). Die im Bescheid des Klägers vom 28.04.2017 getroffene Feststellung betrifft damit lediglich eine Vorfrage der Erstattungsvorschriften (BVerwG, U.v. 7.7.2005 – 5 C 13/03 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 31.5.2019 – 12 BV 14.236 – juris Rn. 66) und soll Erstattungsstreitigkeiten nach den §§ 102 ff. SGB X gerade vermeiden (v. Koppenfels-Spies in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, § 95 SGB XII Rn. 1). Diese grundsätzliche Unabhängigkeit zeigt sich auch daran, dass § 95 SGB XII nicht voraussetzt, dass bereits ein Erstattungsanspruch besteht (v. Koppenfels-Spies in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, § 95 SGB XII Rn. 2). Hätte der Erstattungsanspruch des beklagten Bezirks gegenüber dem Kläger tatsächlich bestanden, hätte dieser aufgrund der §§ 102 ff. SGB X auch ohne Rückgriff des Beklagten auf § 95 SGB XII leisten müssen. Die Aufhebung der Feststellung der Leistungspflicht des Klägers gegenüber dem beklagten Bezirk verhilft dementsprechend dem Kläger aufgrund der bloßen Feststellung einer Leistungspflicht nicht zu einem Anspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X. Im Übrigen wäre unabhängig davon naheliegend, dass die Rückerstattung durch einen Sozialhilfeträger bereits kraft Spezialität § 112 SGB X unterfällt (vgl. Spellbrink in: BeckOGK, 1.3.2021, § 11 SGB I Rn. 17 ff.; Sandbiller in: BeckOGK, 15.11.2024, § 50 SGB X Rn. 5, 7; Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl. Stand: 15.11.2023, § 50 Rn. 11, 30; Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB XII, 5. EL 2024, § 95 Rn. 5). Die Rechtsprechung des BSG (U.v. 18.3.1999 – B 14 KG 6/97 R – juris Rn. 14) zu einer Anwendbarkeit von § 50 SGB X gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger ist nicht einschlägig, da die Leistung durch den Kläger nicht mit – einer gerade gegenüber dem Auszubildenden – befreienden Wirkung geleistet hat. Vielmehr war der Anspruch des Auszubildenden bereits durch den Beklagten erfüllt worden, § 107 SGB X. b. Ein Anspruch des Klägers auf Rückerstattung erscheint allerdings aufgrund von § 112 SGB X denkbar. Ein Anspruch auf Säumniszuschläge und Mahngebühren ist zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen. II. Die Klage ist indes unbegründet. 1. Rechtsgrundlage der Klageforderung ist nicht der bestandskräftige Bescheid des Klägers gegenüber dem Auszubildenden vom 28.04.2020. Zwar heißt es dort auf Seite 1: „Den (…) Überzahlungsbetrag von 39.876,00 EUR ist vom Bezirk … innerhalb eines Monats (…) zu überweisen“ und auf Seite 2: „Der Bezirk … ist daher gemäß § 112 SGB X verpflichtet, die insoweit gezahlten Beträge in Höhe von 39.876,00 EUR zurückzuzahlen.“ Allerdings ist diese Aufforderung nach §§ 133, 157 BGB analog nicht als Anordnung einer Regelung zu verstehen. Dass der Kläger keinen Bescheid gegenüber dem Beklagten erlassen wollte, wird daran ersichtlich, dass der Bescheid ausdrücklich nur an den Auszubildenden … adressiert wurde. Nach dem objektiven Empfängerhorizont stellt das in Ausfertigung an den Beklagten gegangene Schreiben damit eine bloße Information über den Fortgang in der Sache sowie eine Zahlungsaufforderung dar. Diese Sichtweise entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesozialgerichts, wonach in Erstattungsstreitigkeiten sogar bei einem ausdrücklich als Bescheid bezifferten Schreiben dieses als bloße formlose Zahlungsaufforderung aufzufassen ist. Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, 3. EL 2024, Vorbemerkungen zu §§ 102- 114 Rn. 114 führt hierzu zusammenfassend aus: „In dem sich aus dem Erstattungsanspruch ergebenden Rechtsverhältnis besteht zwischen den Sozialleistungsträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis. Diese stehen sich gleichrangig gegenüber, so dass Maßnahmen hoheitlicher Regelung, wie z. B. durch einen Verwaltungsakt, in diesem Verhältnis nicht zulässig sind. Ergeht trotzdem ein „Bescheid“ eines Leistungsträgers an den anderen, ist dieser nur als ein formloses Schreiben zu bewerten (BSG vom 13. 9. 1984 – 4 RJ 37/83, BSGE 57, 146 = SozR 1300 § 103 Nr. 2, juris-Rz 18; BSG vom 1. 4. 1993 – 1 RK 10/92, BSGE 72, 163 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6, juris-Rz 14; BSG vom 22. 5. 2002 – B 8 KN 11/00 R, SozR 3-2600 § 93 Nr. 12, juris-Rz 18 ff.; BFH vom 14. 5. 2002 – VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156, juris-Rz 9; BFH vom 26. 1. 2006 – III R 89/03, BFHE 212, 1, juris-Rz 10; Böttiger in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, Vor §§ 102-114, Rz 22).“ Diese Grundsätze müssen erst recht dann gelten, wenn im Falle einer Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII ein Bescheid an den Leistungsberechtigten in Ausfertigung an den erstattungspflichtigen Leistungsträger übersandt wird. 2. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht in Form eines Rückerstattungsanspruchs nach § 112 SGB X. Soweit hiernach eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten. a. Es kann dahinstehen, ob der Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger tatsächlich bestand und der Kläger im Rahmen des vom Beklagten beantragten Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X verpflichtet ist, den bestandskräftigen Bescheid vom 28.04.2020 aufzuheben, sodass seitens des Beklagten gegebenenfalls der dolo-agit-Einwand dem geltend gemachten Rückerstattungsanspruch entgegengehalten werden könnte. b. Der streitgegenständliche Rückerstattungsanspruch ist jedenfalls verjährt, § 113 Abs. 1 S. 2 SGB X. Die Berufung auf die Verjährung durch den Beklagten ist auch nicht treuwidrig. aa. Die Verjährungsfrist ist vorliegend abgelaufen. Fristauslösendes Ereignis für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach dem Gesetzeswort von § 113 Abs. 1 S. 2 SGB X die Zeit, als die Erstattung zu Unrecht erfolgte. Vorliegend erfolgte die streitgegenständliche Erstattung nach § 104 SGB X durch den Kläger an den Beklagten im Jahr 2017. Auf subjektive Elemente seitens des Anspruchsinhabers kommt es nicht an. Dies ergibt sich ohne weiteres aus einem Vergleich mit § 113 Abs. 1 S. 1 SGB X (Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, 3. EL 2024, § 113 Rn. 28; Kater in: BeckOGK, 15.2.2024, SGB X § 113 Rn. 27 f.). Auf die Beseitigung der Bestandskraft des Bewilligungsbescheids im Leistungsverhältnis (Kläger und Auszubildender) kommt es ebenso nicht an. Zwar ist im Einzelnen umstritten, dies bereits ungeachtet der weiteren Besonderheiten aufgrund der Verfahrens- bzw. Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII, inwieweit das Leistungsverhältnis sich auf das Erstattungsverhältnis (Kläger und Beklagter) auswirken kann (vgl. nur Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, 3. EL 2024, Vorbemerkungen zu §§ 102 -114 Rn. 117 ff.). Für den Bereich des Ausbildungsförderungsrechts hat der BayVGH jedoch festgestellt, dass die Ablehnung der Leistung im Leistungsverhältnis nicht auf das Erstattungsverhältnis vermittels einer Tatbestands- bzw. Bindungswirkung „durchschlägt“ (BayVGH, U.v. 31.5.2019 – 12 BV 14.236 – juris Rn. 82). Die Rücknahme der Bewilligung erweist sich letztlich als rückwirkende Ablehnung des auf Grundlage des § 95 SGB XII durch den Beklagten gestellten Antrags, sodass die Rechtsprechung auf den hiesigen Fall übertragen werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von einer grundsätzlichen Selbstständigkeit von Leistungs- und Erstattungsverhältnis jedenfalls hinsichtlich des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB im Bereich der Ausbildungsförderung aus (BVerwG, U.v. 23.1.2014 – 5 C 8/13 – juris Rn. 15 ff.; ausführlich BayVGH, U.v. 31.5.2019 – 12 BV 14.236 – juris Rn. 83). Sind Erstattungs- und Leistungsverhältnis in diesem Sinne aber unabhängig voneinander, bedurfte es für die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs folgerichtig ebenso keiner Aufhebung des bewilligenden Bescheids durch den Kläger im Leistungsverhältnis. Grundsätzlich würde der Anspruch damit mit Ablauf des 31.12.2021 verjähren. bb. Die vom Kläger angenommen Verjährungshemmungstatbestände sind nicht erfüllt. Gemäß § 113 Abs. 2 SGB X gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. aaa. Der Kläger kann mit seinem Vorbringen nicht durchdringen, es hätten Verhandlungen zwischen den Beteiligten geschwebt. § 203 BGB (i.V.m. § 113 Abs. 2 SGB X) bestimmt: Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Das LSG BW führt insoweit aus: „§ 203 BGB enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken. Die Hemmung der Verjährung bei schwebenden Verhandlungen dient dem rechtspolitisch wünschenswerten Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, und sie entspricht auch der Billigkeit, da der Schuldner, der sich in Verhandlungen mit dem Gläubiger einlässt und diesen damit zunächst von der Klagerhebung abhält, nicht später die Erfüllung des Anspruchs unter Hinweis auf die auch während der Verhandlungen verstrichene Zeit soll ablehnen dürfen (MüKoBGB/Grothe § 203 Rdnr. 3). Der Begriff der „Verhandlung“ in § 203 Satz 1 BGB ist weit auszulegen. Verhandlungen schweben bei jedem Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Verhandlungspartner seine Vergleichsbereitschaft geäußert hat (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.12. 2013, – B 1 KR 71/12 R –, in juris Rdnr.16). Erklärt dieser, sei es ausdrücklich, sei es konkludent, er sei grundsätzlich zu einer einverständlichen Regelung bereit, ist von einer Hemmung der Verjährung auszugehen. Die Hemmung endet, wenn die Fortsetzung weiterer Verhandlungen verweigert wird. Dies muss entweder ausdrücklich erfolgen oder durch eindeutiges Verhalten dem Verhandlungspartner gegenüber zum Ausdruck gebracht werden. Schlafen die Verhandlungen ein oder werden sie verschleppt, entfällt die Hemmung, wenn aus Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre, der jedoch nicht erfolgt ist" (MüKoBGB/Grothe § 203 Rdnr. 5, 8 m.w.N.). (1) Soweit der Kläger damit argumentiert, dass in dem Schreiben des Beklagten vom 26.04.2016 an den Kläger, in welchem vom Kläger die Erstattung gefordert wird (Bl. 169 der Behördenakte des Klägers), der Ausführungen im Bescheid des Klägers vom 27.03.2017, insbesondere mit Blick auf den dort vorgesehenen Vorbehalt der Rückforderung (Bl. 294 der Behördenakte des Klägers) sowie dem Schriftverkehr vom 09.04.2018 (Bl. 296, 300 der Behördenakte des Klägers), 16.04.2018 (Bl. 297 der Behördenakte des Klägers), 08.05.2018 (Bl. 302 f. der Behördenakte des Klägers) sowie vom 26.06.2018 (Bl. 306 der Behördenakte des Klägers) unter Verweis auf BGH, U.v. 3.10.2007 – X ZR 101/06 – juris Rn. 13 eine konkludente Überprüfungsvereinbarung spätestens mit Wirkungshemmung ab dem 01.01.2018 annimmt, so überzeugt das im vorliegenden Fall nicht. Zwar wird im Bereich des Erstattungsrechts zum Teil davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung des BGH auf (Rück-)Erstattungsansprüche entsprechend bei „kooperativen Ermittlungen“ anwendbar sein soll (vgl. LSG BW, U.v. 12.7.2017 – L 5 KR 2817/15 – juris Rn. 54 f.; SG Hamburg, U.v. 21.12. 2017 – S 36 U 334/16 – juris Rn. 36). Das LSG BW führt hierzu allerdings zutreffend aus: „Verhandlungen iSd § 203 BGB lagen aber im vorliegenden Fall noch nicht vor. Hierfür reicht anders als möglicherweise bei Ansprüchen nach dem BGB die Anforderung von der Rechnung zugrundeliegenden Unterlagen (BGH 13.03.2008, I ZR 116/06) nicht aus. Denn bei gesetzlichen Erstattungsansprüchen zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern trifft den in Anspruch genommenen Leistungsträger per se eine Prüfungspflicht, ob der geltend gemachte Anspruch besteht. Hierzu bedarf es der Anforderung von Verwaltungsakten. Diese Anforderung (bzw der Streit darüber, ob eine Übersendung bereits erfolgt ist, bzw alle Unterlagen bereits vorliegen), ist noch keine Verhandlung über den Anspruch, sondern dieser vorgelagert. Es besteht in diesem Stadium auch noch kein Schutzbedürfnis für den Leistungsträger, der den Anspruch geltend macht, um eine Hemmung entsprechend § 203 BGB eintreten zu lassen. Denn in diesem Stadium wird noch kein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch geführt, so dass der Leistungsträger noch jederzeit damit rechnen muss, dass der Anspruch grundsätzlich abgelehnt wird.“ (LSG BW, U.v. 27.6.2017 – L 11 KR 1377/16 – juris Rn. 32) Diese Erwägungen sind ebenfalls auf den Rückerstattungsanspruch als mögliche Kehrseite eines Erstattungsanspruchs übertragbar. In der klägerseits in Bezug genommen Rechtsprechung des BGH lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem gerade durch den Werkunternehmer der Eindruck erweckt wurde, er werde als (potenzieller) Schuldner einen Mangel prüfen oder sich um diesen kümmern (vgl. auch BGH, U.v. 26.10.2006 – VII ZR 194/05 – juris Rn. 12). Vorliegend kann aber dem genannten Verhalten des Beklagten in diesem Zeitraum nicht entnommen werden, er lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Vielmehr hat der beklagte Bezirk lediglich Unterlagen übersandt. Dies genügt nicht (vgl. VG Bayreuth, U.v. 15.6.2016 – B 3 K 15.1001 – juris Rn. 69 ff.). Soweit auf den Bescheid vom 27.03.2017 Bezug genommen wird, in der in Ausfertigung an den Beklagten versandt und in dem um Übersendung einer Endabrechnung gebeten wurde, so erging daraufhin keine Rückmeldung des Beklagten. Die Kommunikation blieb insoweit einseitig ohne die Möglichkeit, dem Schweigen der Beklagtenseite einen Erklärungswert beimessen zu können (vgl. Budzikiewicz in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB AT / EGBGB, § 203 BGB Rn. 33). Allein der Umstand, dass die Leistung durch den Kläger unter den Vorbehalt der Rückforderung an den Ausbildenden geleistet wurde, weil bisher nicht die notwendigen Nachweise durch den Beklagten erbracht wurden, ändert am fehlenden Erklärungswert des Schweigens des Beklagten nichts. Auf das nächste Schreiben des Klägers vom 09.04.2018 folgte ein Schreiben des Beklagten vom 16.04.2018, eingegangen bei der Klägerseite am 18.04.2018. In diesem wurden Aufwendungen für den Zeitraum 01.12.2015 bis 31.07.2016 übermittelt. Mit Schreiben vom 26.06.2018 hat der beklagte Bezirk dann letztlich die vom Kläger gewünschten Informationen bereitgestellt. Inhaltliche Ausführungen zur Sache wurden seitens des Beklagten nicht gemacht, was nicht für die Annahme von Verhandlungen genügt (VG Bayreuth, U.v. 15.6.2016 – B 3 K 15.1001 – juris Rn. 69 ff.). (2) Der an den Beklagten übermittelte Bescheid vom 28.04.2020 stellt, wie oben bereits dargelegt, eine bloße Zahlungsaufforderung dar. Diese genügt nicht für die Annahme von Verhandlungen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 15.6.2016 – B 3 K 15.1001 – juris Rn. 66). (3) Soweit der Kläger meint, der Zeitraum der von ihm angenommenen Hemmung aufgrund einer vermeintlichen Überprüfungsvereinbarung würde sich sogar bis zum Bescheid des Klägers vom 28.04.2020 erstrecken, kann dem nicht gefolgt werden. Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann in der oben genannten Konstellation allein in der Anforderung von Informationen bzw. deren Bereitstellung kein Abschluss einer konkludenten Überprüfungsvereinbarung gesehen werden. Darüber hinaus wird verkannt, dass aufgrund der Verzögerungen auf Seiten des Klägers jedenfalls ein „Einschlafen“ der Verhandlungen anzunehmen wäre. Ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches „Einschlafenlassen“ ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGH, U.v. 6.11. 2008 – IX ZR 158/07 – juris Rn. 10). Ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Verhandlungen bei einer Verhandlungspause beendet sind, hängt davon ab, von welcher Partei nach dem Inhalt der Vereinbarungen oder nach Treu und Glauben ein Aufgreifen der Verhandlungen erwartet werden muss. Ist dies der Schuldner, muss er selbst tätig werden und die Verhandlungen für beendet erklären, um die Wirkungen der Hemmung zu beenden (BGH, U.v. 5.12.2018 – XII ZR 116/17 – juris Rn. 38). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Mit Schreiben vom 26.06.2018 hat der Beklagte die wesentliche Information an den Kläger übermittelt, dass die Ausbildungsförderung für den Auszubildenden ausschließlich oder vorrangig des behinderungsbedingten Bedarfs wegen nötig ist (Bl. 310 der Behördenakte des Klägers). Damit war klägerseits klar, dass die Erstattung an den Beklagten zu Unrecht erfolgte, sodass seitens des Landratsamts weitergehende Maßnahmen binnen kürzester Zeit hätten ergriffen werden können. Eine Abhängigkeit der Entscheidung des Klägers von externen Entwicklungen ist nicht ersichtlich, sodass auch nicht unter diesem Blickwinkel ein Zuwarten gerechtfertigt gewesen wäre. Der Verweis der Klägerseite auf Spindler/Gerdemann in: BeckOK BGB, 72. Ed. 1.8.2024, § 203 BGB Rn. 11b geht deshalb fehl, weil die Sachlage geklärt war. Der Beklagte hatte seinerseits alles von ihm Verlangte vorgenommen. Nach Treu und Glauben wäre es am Kläger gelegen, binnen weniger Wochen zu handeln, sodass sich allenfalls dieser Zeitraum (zuzüglich drei Monate, § 203 S. 2 BGB) als gehemmt erwiese, sodass der Anspruch Zeitpunkt der Klagerhebung Ende Dezember 2022 jedenfalls gleichsam verjährt wäre. (4) Verhandlungen zwischen den Beteiligten erfolgten auch nicht im Rahmen des auf Grundlage von § 95 SGB XII im Wege der Verfahrensstandschaft erhobenen Widerspruchs vom 12.05.2020, der mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2022 zurückgewiesen wurde. Ein Austausch über den Rückerstattungsanspruch zwischen den Beteiligten fand in diesem Rahmen nicht statt, vielmehr beschränkte sich der Austausch auf Verfahrensfragen (etwa Fristverlängerung für die Widerspruchsbegründung). Hinzu kommt, dass dies aufgrund der Verfahrensstandschaft des Bezirks ein anderes Rechtsverhältnis betraf. Da der beklagte Bezirk in der Widerspruchsbegründung die Aufhebung des klägerischen Bescheids aufgrund des Überschreitens der Frist nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X begehrte, hätte zudem dem Kläger klar sein müssen, dass ein offener Meinungsaustausch ausgeschlossen ist. Der Kläger hat die im Widerspruch geführte Argumentation des Beklagten nicht aufgegriffen, sondern das Verfahren an die Regierung von … als Widerspruchsbehörde abgegeben, sodass jedenfalls kein wechselseitiger inhaltlicher Austausch ersichtlich ist. Auch die anschließende Klageerhebung des beklagten Bezirks nach Erlass des Widerspruchsbescheids enthält keinen Austausch zwischen den Beteiligten, da die Klage verfristet erhoben und ohne Stellungnahme des hiesigen Klägers das Verfahren eingestellt wurde. bbb. Soweit sich der Kläger auf eine Hemmung nach § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 12 Halbsatz 1 BGB beruft, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Die Verjährung wird hiernach gehemmt durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Es trifft zwar zu, dass die Norm auf das obligatorische Widerspruchsverfahren im öffentlichen Recht entsprechend angewendet wird (BVerwG, U.v. 9.3.1979 – 6 C 11/78; Jacoby in: Staudinger, BGB, 2024, § 204 Rn. 105). Die Norm ist in der vorliegenden Fallgestaltung allerdings nicht anwendbar, da nicht die anspruchsstellende Partei den Widerspruch erhoben hat und bis zu dessen Entscheidung eine Sachurteilsvoraussetzung nicht gegeben wäre. Der Kläger war nicht gehindert, aufgrund des Widerspruchs des Beklagten eine zulässige Rückerstattungsklage zu erheben, was die innere Rechtfertigung für diesen Hemmungstatbestand darstellt (vgl. Jacoby in: Staudinger, BGB, 2024, § 204 Rn. 104). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 113 Abs. 2 SGB X auf eine sinngemäße Geltung verweist, da der Grund für die Hemmung auch bei sinngemäßer Anwendung derselbe ist. Der Kläger wollte vielmehr allein die Klärung im Leistungsverhältnis abwarten. Wie ausgeführt, gibt es andere Möglichkeiten, in solchen Fällen einer Verjährung (auch einvernehmlich) vorzubeugen. ccc. Andere Hemmungstatbestände sind nicht ersichtlich. Insbesondere greifen vorliegend die § 50 Abs. 4 SGB X bzw. § 52 SGB X nicht, da die Rückerstattungsforderung nicht im Bescheid vom 28.04.2020 gegenüber dem Beklagten tituliert wurde, unabhängig von der Frage, ob die Normen neben § 113 Abs. 1 SGB X Anwendung finden können. c. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Treuwidrigkeit der Berufung des Beklagten auf die Verjährung analog § 242 BGB berufen. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass die Berufung auf die Verjährungseinrede treuwidrig sein kann und diese Berufung in diesem Fall eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl. Schmidt-Räntsch in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 214 BGB Rn. 11; Wysk in: Kopff/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 53 Rn. 5). Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entwickelte Vertrauensschutz kann aber nicht vorbehaltlos ins öffentliche Recht übertragen werden. Insbesondere können sich staatliche Hoheitsträger nicht in gleicher Weise auf Vertrauensschutz berufen wie Bürger. Dies folgt zum einen aus der sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem damit einhergehenden Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes. In Bezug auf Erstattungsverfahren zwischen Leistungsträgern ergibt sich dies zum anderen auch daraus, dass hier kein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Leistungsträgern besteht und daher keiner der am Erstattungsverfahren beteiligten Leistungsträger besonders geschützt werden muss (VG Köln, U.v. 21.9.2006 – 26 K 6416/05 – juris Rn. 76). Eine unzulässige Rechtsausübung durch den Beklagten ist vorliegend nicht zu sehen. aa. Soweit sich der Kläger auf eine zwischen den Beteiligten seit 2014 etablierte Praxis beruft, gegen die der Beklagte verstoßen habe, kann er damit nicht durchdringen. Die Voraussetzungen für eine Treuwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten sind nicht gegeben. Nach dem Vorbringen des Klägers sieht die Praxis zwischen den Beteiligten dergestalt aus, dass im Fall einer unmittelbaren Erstattung an den anderen Sozialleistungsträger, die aufgrund falscher Angaben des vermeintlich Erstattungsberechtigten erfolgte, eine unverzügliche Rückzahlung zu erfolgen habe, wenn die Rechtswidrigkeit feststeht (Bl. 54 der Gerichtsakte). Mit weiteren Schriftsatz des Klägers vom 06.11.2024 wurde die Praxis dahingehend konkretisiert, dass im Fall eines bestandskräftigen Rückforderungsbescheids in Form des Widerspruchsbescheids die Rückzahlung veranlasst werde (Bl. 86 der Gerichtsakte). Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich, dass es sich bei dem vorliegenden Fall nicht um einen „typischen“ Fall aus der behaupteten Praxis handelte. So trägt die Klägerseite in ihrem Schriftsatz vom 06.11.2024 vor, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Fall das erste Mal eine Rückerstattung trotz Bestandskraft des Rückforderungsbescheids verweigert hätte. Erforderlich wäre aber jedenfalls gewesen, dass der Kläger gerade auf eine Zahlung des beklagten Bezirks nicht nur nach Eintritt Bestandskraft des Verwaltungsakts im Leistungsverhältnis vertrauen durfte, sondern gerade auf eine Zahlung nach Eintritt der Verjährung des Erstattungsanspruchs im Erstattungsverhältnis (vgl. Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 17. Auflage 2023, § 214 Rn. 11). Der Kläger ist damit gehalten gewesen, auf diese Abweichung der Verwaltungspraxis (drohende Verjährung) zu reagieren. Er hätte etwa einen Verzicht der Verjährungseinrede einholen können oder anderweitig für eine Verjährungshemmung sorgen müssen. Eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, die Verjährungseinrede nicht geltend zu machen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus dem Schreiben des Bezirks vom 21.10.2014, in welchem die Handhabung des Verfahrens- bzw. Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII und dem Erstattungsverfahren im Bereich der Ausbildungsförderung (rudimentär) geregelt wurde. Zur Verjährung wird in diesem Schreiben nichts ausgeführt, nur einige Eckpunkte in der Handhabung, die für den vorliegenden Fall bedeutungslos sind. bb. Ferner wird seitens des Klägers eine Treuwidrigkeit der Ausübung der Verjährungseinrede darin gesehen, dass der Beklagte durch sein Verhalten wesentlich für die Verjährung verantwortlich sei, da er auf Grundlage des § 95 SGB XII gegen die Aufhebung des Bescheids durch den Kläger Widerspruch und Klage erhoben hat. Die kausale Mitverursachung des Ablaufs der Verjährungsfrist wird in Teilen der Literatur als Grund der Annahme einer Treuwidrigkeit angesehen (Kater in: BeckOGK, 15.2.2024, § 113 SGB X Rn. 35). Damit vermag die Klägerseite gleichsam nicht durchzudringen. Bei Betrachtung des gesamten Ablaufs kann der Beklagtenseite nicht vorgeworfen werden, in einem treuwidrigen Anteil kausal für das Ablaufen der Verjährungsfrist verantwortlich gewesen zu sein. Für die über einjährige Dauer des Widerspruchsverfahrens ist der Beklagte nicht verantwortlich. Ebenso nicht dafür, dass der Kläger nach der Mitteilung der gewünschten Informationen durch den Beklagten mit Schreiben vom 26.06.2018 (Eingang beim Kläger am 29.06.2018) knapp zwei Jahre zugewartet hat, bis im Leistungsverhältnis mit Bescheid vom 28.04.2020 die Aufhebung der Leistungsbewilligung verfügt wurde. Im Übrigen ist die Kausalität des Verhaltens des Beklagten für den Ablauf der Verjährungsfrist nicht gegeben. Kausal ist das Verhalten des Klägers, der zunächst im Leistungsverhältnis eine Klärung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Leistungsbescheids abwarten wollte, obwohl der Rückerstattungsanspruch analog § 40 Abs. 1 SGB I bereits seit der unrechtmäßigen Erstattung im Jahr 2017 bestand (Kater in: BeckOGK, 15.2.2024, § 112 SGB X Rn. 20). d) Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung beruhte nicht auf Ermessensfehlern. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, ob er sich auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl. BSG, U.v. 14.03.2006 – B 4 RA 8/05 R – juris Rn. 34 f.; v. Wulffen/Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 113 Rn. 12). Ermessensfehler sind weder vorgebracht noch ersichtlich. 3. Ein Anspruch auf Säumniszuschläge für den Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X besteht vorliegend ebenfalls nicht. Die klägerseits favorisierte Anwendung von § 240 Abgabenordnung (AO) bzw. Art. 18 Kostengesetz (KG) scheitert in direkter Anwendung bereits daran, dass der klägerseits geltend gemachte Betrag weder eine Steuer ist noch es sich hierbei um Kosten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 S. 1 KG handelt. Die Voraussetzungen einer Analogie sind angesichts der Regelungen über die Verzinslichkeit von einem Teil der Erstattungsansprüche nicht gegeben. Prozesszinsen werden nach der Klageänderung vom Kläger nicht mehr verlangt, würden ihm aber aufgrund der Verjährung der Hauptforderung auch nicht mehr zustehen. 4. Es kann offenbleiben, ob hinsichtlich der Mahngebühr aufgrund der Vorschriften in den §§ 102 ff. SGB X ein Rückgriff auf das (Landes-)Verwaltungskostenrecht überhaupt möglich ist. Es bestünde hinsichtlich des Bezirks jedenfalls eine persönliche Gebührenfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KG. Da die Forderung zudem bereits bei Mahnung verjährt war und der Beklagte sich hierauf schon berufen hatte, lag auch kein „rückständiger“ Beitrag mehr im Sinne von Ziffer 1.I.7 des Kostenverzeichnisses vor. Auslagen des Klägers sind nicht geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.