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Urteil

26 K 6416/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0921.26K6416.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm für den Hilfefall der Ge-schwister A. am 22. Juli 1999 aufgewendeten Erstattungskosten in Höhe von 9.534,06 Euro (18.647 DM) zurück zu erstatten und Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.550,00 Euro vorläufig voll-streckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückerstattung der Kosten, die er der Beklagten am 22. Juli 1999 im Jugendhilfefall der Geschwister T. A. , geb. am 22. September 1982, und T1. A. , geb. am 24. April 1984, erstattet hat. Der Kläger hat diese Kosten mit 9.534,06 Euro beziffert. Ferner begehrt er die Zahlung von 5 % Prozesszinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. 3 Die beiden Geschwister T. und T1. A. lebten seit 1989 gemeinsam mit ihren iranischen Eltern, Frau N. B. und Herrn I. A. , im C. S. 00, in .... C1. . Die Eltern waren seit 28. August 1989 als Asylberechtigte anerkannt. Im April 1990 verließen die Geschwister gemeinsam mit ihren Eltern die Bundesrepublik Deutschland in den Irak. Anfang des Jahres 1991, kurz vor Schließung der Grenze und Beginn des Golfkrieges, veranlassten die Eltern die Rückführung der Kinder in die Bundesrepublik Deutschland. Die Eltern selbst blieben im Irak. 4 Das Schicksal und der Aufenthaltsort der Eltern ist seitdem ungewiss; der Vater ist vermutlich im Irak verstorben, die Mutter lebt wohl weiterhin im Irak, zu ihr besteht jedoch kein Kontakt. 5 Nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland wurden die Geschwister am 2. Februar 1991 in den Haushalt ihrer in C1. lebenden Tante, Frau B1. B. , und ihres Onkels, Herr N1. B2. , aufgenommen. Die Eheleute B. -B2. fühlten sich für ihre Nichten verantwortlich. Zuvor hatten die Eltern der Geschwister Herrn B2. wohl aus dem Irak angerufen und ihn darum gebeten, sich um die Erziehung und Betreuung der Kinder zu kümmern. 6 In der Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Januar 1997 gewährte die Stadt C1. für die Geschwister T. und T1. A. Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gemäß §§ 27 ff. SGB VIII. Ab diesem Zeitpunkt lebten die beiden Kinder zur Vollzeitpflege im Haushalt einer mit der Tante befreundeten Iranerin, Frau T2. G. , wohnhaft zunächst in der L. -N2. -Str. 00 - 00 in ..... .... (L. ), ab dem 15. November 1997 in der C2. . ... in ..... .... (O. ). 7 Mit Schreiben vom 8. Februar 1995 beantragte die Stadt C1. bei dem Kläger Erstattung der ihr für die Hilfegewährung entstehenden Kosten gemäß § 89e Abs.2 SGB VIII. 8 Die Stadt C1. begründete ihren Antrag damit, dass sie für die Hilfegewährung gemäß § 86 Abs.4 SGB VIII örtlich zuständig sei, da die Eltern im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hätten und die minderjährigen Geschwister ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung bei ihrer Tante in C1. begründeten. Da dieser gewöhnliche Aufenthalt der Kinder damit in einer "anderen Familie" begründet worden sei und vor dem dortigen Aufenthalt kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich eines anderen örtlichen Trägers bestanden habe, bestehe Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89e Abs.2 SGB VIII. 9 Mit Schreiben vom 8. November 1996 erkannte der Kläger gegenüber der Stadt C1. die Verpflichtung zur beantragten Kostenerstattung gemäß § 89e SGB VIII für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis auf weiteres an. 10 In der Folgezeit erstattete der Kläger der Stadt C1. die für die Hilfegewährung aufgebrachten Kosten. 11 Mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 wies die Stadt C1. die Beklagte darauf hin, dass die örtliche Zuständigkeit für die Hilfegewährung ab dem 1. Februar 1997 gemäß 12 § 86 Abs.6 SGB VIII von der Stadt C1. auf die Beklagte wechsle, da sich die Geschwister ab diesem Zeitpunkt zwei Jahre in der Pflegestelle befänden und die dortige Unterbringung auch auf Dauer zu erwarten sei. Zudem wies die Stadt C1. die Beklagte darauf hin, dass der Kläger als Kostenträger dann gegenüber der Beklagten kostenerstattungspflichtig gemäß § 89a Abs.2 SGB VIII werde. 13 Ab dem 1. März 1997 gewährte daraufhin die Beklagte die Hilfe zur Erziehung. 14 Mit Schreiben vom 20. Februar 1997 machte die Beklagte beim Kläger Kostenerstattung gemäß § 89a Abs.2 SGB VIII geltend. Die Beklagte begründete ihren Antrag damit, dass sie den Hilfefall gemäß § 86 Abs.6 SGB VIII von der Stadt C1. übernommen habe und der Kläger gegenüber der Stadt C1. Kostenerstattung gemäß § 89e SGB VIII zugesagt habe. 15 Mit Schreiben vom 19. März 1997 erkannte der Kläger gegenüber der Beklagten die Verpflichtung zur Kostenerstattung für die Zeit ab dem 1. März 1997 gemäß § 89a Abs.2 SGB VIII an. 16 In der Folgezeit erstattete der Kläger der Beklagten die von ihr für die Hilfegewährung aufgebrachten Kosten. Zuletzt erstattete der Kläger der Beklagten am 22. Juli 1999 die Kosten für die in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Januar 1999 erbrachte Hilfegewährung in Höhe von insgesamt 18.647,00 DM. 17 Am 1. Februar 1999 verzogen die Geschwister T. und T1. A. in eine eigene Wohnung in Köln, woraufhin die Hilfegewährung am 31. Januar 1999 eingestellt wurde. 18 Mit Urteil vom 17. Juli 2003 (- 12 A 183/00 -) stellte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen fest, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nur dann in einer "anderen Familie" i.S.d. § 89e Abs.1 SGB VIII begründet werde, wenn die Aufnahme in diese Familie unter Mitwirkung des Jugendhilfeträgers erfolge. 19 Mit Rundschreiben vom 1. Oktober 2003 setzte der Kläger die Beklagte über dieses - zum damaligen Zeitpunkt nicht rechtskräftige - Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Kenntnis. 20 Unter Hinweis auf dieses Urteil widerrief der Kläger mit Schreiben vom 27. November 2003 vorsorglich sein zuvor gegenüber der Beklagten abgegebenes Kostenanerkenntnis und kündigte zugleich die Rückforderung der nach dem 1. Januar 1999 erstatteten Beträge für den Fall an, dass das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren bestätigen sollte. Zur Begründung führte der Kläger an, dass sich die vom ihm bis dahin an die Beklagte geleisteten Erstattungen aufgrund der oben genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als zu Unrecht erfolgte Zahlungen darstellten und daher die Voraussetzungen für einen Rückerstattungsanspruch gemäß § 112 SGB X gegeben seien. 21 Zudem bat er die Beklagte zur Sicherung etwaiger Rückerstattungsansprüche hinsichtlich der Erstattungen aus dem Jahre 1999 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. 22 Entsprechend dieses Vorschlages erklärte die Beklagte unter dem 9. Dezember 2003 wie in 65 weiteren Fällen den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bezüglich des im Jahre 1999 erstatteten Betrages in Höhe von 9.534,06 Euro. Mit Schreiben vom 17. August 2005 und vom 27. September 2005 bestätigte und konkretisierte die Beklagte den Verzicht auf die Einrede der Verjährung nochmals. 23 Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger geltend, dass - ungeachtet der damals noch ausstehenden revisionsgerichtlichen Klärung bezüglich der Auslegung des Begriffes der "anderen Familie" i.S.d. § 89e SGB VIII - das vom Kläger rückwirkend geltend gemachte Rückerstattungsverlangen gegen Treu und Glauben verstoße, da die den Erstattungsleistungen zugrundeliegenden Kostenanerkenntnisse sowie die anschließenden Erstattungsleistungen ohne Vorbehalt erfolgt seien. 24 Mit Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 - entschied das Bundesverwaltungsgericht darüber, unter welchen Voraussetzungen es sich um eine kostenmäßig geschützte "andere Familie" i.S.d. § 89e SGB VIII handele. Voraussetzung für das Vorliegen einer "anderen Familie" i.S.d. § 89e SGB VIII sei demnach, dass die betreffende Familie ihre Funktion gewissermaßen in institutionalisierter Weise ausübe. "Andere Familien" i.S.d. genannten Vorschrift seien daher nur solche Familien, die ihre Bereitschaft, eine Person aufzunehmen und zu betreuen, nicht auf eine ganz bestimmte Person - aus persönlichen, insbesondere familiären Gründen - beschränken, sondern grundsätzlich auswahloffen seien. Die Aufnahme in die Familie müsse einen "über eine innerfamiliäre Hilfe hinausgehenden institutionellen Charakter" aufweisen. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalens sei hingegen nicht erforderlich, dass der Aufenthalt in der betreffenden Familie jugendhilferechtlich, also unter Mitwirkung des Jugendhilfeträgers, veranlasst worden sei. 25 Das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Kläger Mitte Februar 2005 bekannt. Mit Rundschreiben vom 16. Februar 2005 setzte der Kläger die Beklagte über das Urteil in Kenntnis. 26 Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 forderte der Kläger die Beklagte auf, die erstatteten Beträge zurück zu erstatten. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an, dass für die von ihm in der Vergangenheit an die Beklagte geleisteten Erstattungen die Voraussetzungen nicht vorlagen und daher ein Rückerstattungsanspruch gemäß § 112 SGB X bestehe, da die Erstattungen zu Unrecht erfolgt seien. Des Weiteren führte der Kläger in Erwiderung auf das Schreiben der Beklagten vom 18. Mai 2004 an, dass das Rückerstattungsbegehren seiner Ansicht nach nicht gegen Treu und Glauben verstoße. Die Grundsätze von Treu und Glauben und damit der Vertrauensschutz finde bei öffentlich-rechtlichen Trägern untereinander nur eingeschränkt Anwendung. Vertrauensschutz könne ihm gegenüber allenfalls geltend gemacht werden, wenn er sich rechtsmissbräuchlich verhalten und der Beklagten dadurch Rechtsnachteile zugefügt hätte. Dem Kläger könne jedoch kein treuwidriges Verhalten unterstellt werden, da die Erstattung gemäß der damaligen allgemeinen Rechtsmeinung und der gefestigten Spruchpraxis erfolgt sei. Zudem erfolge die Umsetzung des Rückerstattungsanspruchs gemäß § 112 SGB X aus Gesetzmäßigkeitsprinzipien und könne auch von daher nicht treuwidrig sein. 27 Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie dessen Rückerstattungsforderung nicht anerkenne. Sie begründete dies damit, dass keine Rückforderungsansprüche bestünden, da der Kläger die Kostenerstattung aufgrund der damaligen überwiegenden Rechtsauffassung und der Entscheidungspraxis anerkannt habe. 28 Am 4. November 2005 hat der Kläger Klage erhoben. 29 Der Kläger wiederholt und vertieft zur Klagebegründung seines auf § 112 SGB X gestützten Erstattungsbegehrens seine bisherigen Ausführungen. Insbesondere trägt er vor, dass die von ihm an die Beklagte geleistete Kostenerstattung zu Unrecht erfolgt sei, da die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung gemäß § 89a Abs.2 SGB VIII nicht vorgelegen haben. Zwar sei die Beklagte gemäß § 86 Abs.4 SGB VIII örtlich zuständig gewesen und habe daher gemäß § 89a Abs.1 SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch gegen den zuvor zuständigen örtlichen Träger. Die Voraussetzungen des § 89a Abs.2 SGB VIII seien jedoch nicht gegeben, da der zuvor zuständige örtliche Träger keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger habe. Der zuvor zuständige örtliche Träger habe gegen den Kläger insbesondere keinen Kostenerstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII, da die Unterbringung der Geschwister in dem Haushalt der Tante und des Onkels entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts keine Aufnahme in eine "andere Familie" i.S.d. § 89e SGB VIII darstelle. Die Bereitschaft der Tante und des Onkels, ein Kind aufzunehmen, sei auf die Nichten beschränkt und daher nicht auswahloffen gewesen; ein institutioneller Charakter der Familie sei mithin nicht gegeben. Vielmehr sei die Aufnahme der beiden Geschwister in den Haushalt von Tante und Onkel aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen erfolgt. Zudem werde der Rückerstattungsanspruch nicht durch das seitens des Klägers gegenüber der Beklagten abgegebene Kostenanerkenntnis oder durch die bereits erfolgte Zahlung der Erstattungsbeträge eingeschränkt. Das Anerkenntnis habe keinen rechtsbegründenden sondern lediglich deklaratorischen Charakter. Sonstige Ausschlussgründe für den Rückerstattungsanspruch seien ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere ein Ausschluss des Rückerstattungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben käme allenfalls bei vorsätzlichem Handeln oder Rechtsmissbrauch in Betracht. Der Kläger habe jedoch weder vorsätzlich noch rechtsmissbräuchlich gehandelt, insbesondere da die Kostenerstattung in Übereinstimmung mit der überwiegenden Fachliteratur und der zum damaligen Zeitpunkt gefestigten Rechtsprechung erfolgt sei. Abschließend weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagte ihm gegenüber wirksam auf die nach § 113 SGB X mögliche Einrede der Verjährung verzichtet habe. 30 Der Kläger beantragt, 31 die Beklagte zu verurteilen, ihm die für den Hilfefall der Geschwister A1. am 22. Juli 1999 aufgewendeten Erstattungskosten in Höhe von 9.534,06 Euro (18.647,-- DM) zurück zu erstatten und Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihre bisherigen Ausführungen. Insbesondere trägt sie vor, der Kläger habe ihr gegenüber keinen Anspruch auf Rückerstattung gemäß 35 § 112 SGB X für die zuvor geleistete Kostenerstattung, da die Zahlungen aufgrund der vom Kläger abgegebenen Anerkenntniserklärungen nicht zu Unrecht erfolgt seien. 36 Abgesehen davon komme eine Minderung oder ein Wegfall des etwaigen Rückerstattungsanspruchs in Betracht, da das Rückforderungsverlangen des Klägers gegen den in § 242 BGB verankerten - und für das gesamte öffentliche Recht geltenden - Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und rechtsmissbräuchlich sei. Denn der Kläger habe jahrelang in Übereinstimmung mit der Beklagten und mit anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie im Einklang mit der in der Literatur herrschenden Meinung, der Rechtsprechung und der gefestigten Spruchpraxis der Zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 89e SGB VIII unabhängig davon bejaht, ob die Aufnahme in eine "andere Familie" auswahloffen und damit in institutionalisierter Weise erfolgte. Auf Grundlage dieser gemeinsamen Rechtsauffassung seien zwischen der Beklagten und dem Kläger über Jahre hinweg zahlreiche Fälle einvernehmlich abgewickelt worden. Auf diese gleichbleibende Auslegung der Kostenerstattung nach § 89e SGB VIII habe sich die Beklagte eingerichtet und darauf vertraut. Insbesondere habe sich die Beklagte im Vertrauen auf diese gemeinsam entwickelte und getragene Rechtsauslegung und -anwendung nicht an die Stadt C1. gewendet, um dort Kostenerstattung nach 37 § 89a Abs.1 SGB VIII geltend zu machen. Dieser Kostenanspruch sei mittlerweile nach §§ 111 SGB X, 37 SGB I ausgeschlossen und nach §§ 113 SGB X, 37 SGB I verjährt. 38 Des Weiteren führt die Beklagte zur Begründung an, dass die Rückforderungen des Klägers eine "doppelte" finanzielle Belastung der Beklagten darstellen, da der Kläger als umlagefinanzierter Verband entsprechende Umlagen von der Beklagten erhalten habe, um seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. 39 Hinsichtlich des Zinsanspruchs führt die Beklagte aus, in vorliegendem Fall könnten Prozesszinsen nur in Höhe von 4 % geltend gemacht werden, da es sich vorliegend um eine Forderung handele, die bereits vor dem 1. Mai 2000 fällig gewesen sei. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. 41 Entscheidungsgründe: 42 Die zulässige Klage ist begründet. 43 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm im Hilfefall der Geschwister A. an die Beklagte geleisteten Erstattungszahlungen und auf Zahlung von Prozesszinsen. 44 Der Rückerstattungsanspruch folgt aus § 112 SGB X, auf den sich der Kläger bei der Geltendmachung seines Rückerstattungsanspruchs berufen und auf den er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bezug genommen hat. 45 A. Nach § 112 SGB X sind gezahlte Beträge zurück zu erstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Zu Unrecht ist eine Erstattung dann erfolgt, wenn sie nicht der objektiven Rechtslage entspricht, also wenn der Erstattungsempfänger nach dem im Erstattungszeitpunkt maßgebenden Recht keinen Anspruch gegen den Erstattungsleistenden auf die durchgeführte Erstattung hatte. Dieser Tatbestand ist hier gegeben. 46 Die vom Kläger an die Beklagte für den Jugendhilfefall der Geschwister A. am 22. Juli 1999 geleistete Kostenerstattung erfolgte zu Unrecht, weil die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten hatte. 47 1. Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger zum Einen keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten aus § 89a Abs.2 SGB VIII, da dessen Voraussetzungen nicht vorlagen. 48 Nach § 89a Abs.2 i.V.m. Abs.1 SGB VIII hat ein nach § 86 Abs.6 SGB VIII zuständig gewordener örtlicher Träger einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger, wenn der zuvor zuständig gewesene örtliche Träger gegenüber dem nach § 86 Abs.6 SGB VIII zuständig gewordenen Träger kostenerstattungspflichtig gemäß § 89a Abs.1 SGB VIII ist und selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger hat oder hätte. 49 a) Die Beklagte ist hier gemäß § 86 Abs.6 SGB VIII am 1. Februar 1997 für die Hilfegewährung örtlich zuständig geworden (da die Kinder ab diesem Zeitpunkt seit zwei Jahren bei ihrer Pflegemutter lebten und ihr dortiger Verbleib auf Dauer zu erwarten war) und hat daher gemäß § 89a Abs.1 SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch gegen den zuvor zuständigen örtlichen Träger (hier die Stadt C1. , gemäß § 86 Abs.4 Satz 1 SGB VIII). 50 b) Allerdings hat die Stadt C1. (als zuvor zuständig gewesener und nach § 89a Abs.1 SGB VIII gegenüber der Beklagten kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger) selbst keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger. Ein solcher Anspruch besteht insbesondere nicht aus § 89e Abs.2 i.V.m. Abs.1 SGB VIII. 51 Nach § 89e Abs.2 i.V.m. Abs.1 SGB VIII ist der überörtliche Träger dem zuständigen örtlichen Träger unter anderem dann zur Erstattung der Kosten verpflichtet, wenn sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen richtet, dieser gewöhnliche Aufenthalt in einer anderen Familie begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, und kein örtlicher Träger vorhanden ist, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in die andere Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 52 aa) Die ursprüngliche Zuständigkeit der Stadt C1. richtete sich hier nach § 86 Abs.4 SGB VIII und somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der jugendlichen Geschwister vor Beginn der Leistung. Ausgehend von der Legaldefinition in § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I, hier anwendbar nach § 37 Satz 1 SGB I, begründeten die Geschwister ihren danach maßgebenden gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Tante und ihrem Onkel in C1. . 53 bb) Allerdings wurde dieser gewöhnliche Aufenthalt nicht in einer "anderen Familie" i.S.d. § 89e Abs.1 SGB VIII begründet, da der Haushalt von Tante und Onkel in Bezug auf die beiden Geschwister keine "andere Familie" i.S.d. § 89e Abs.1 SGB VIII darstellte. 54 Denn Voraussetzung für das Vorliegen einer "anderen Familie" i.S.d. § 89e SGB VIII ist, dass die betreffende Familie ihre Funktion gewissermaßen in institutionalisierter Weise ausübt. "Andere Familien" i.S.d. genannten Vorschrift sind nur solche Familien, die ihre Bereitschaft, eine Person aufzunehmen und zu betreuen, nicht auf eine ganz bestimmte Person - aus persönlichen, insbesondere familiären Gründen - beschränken, sondern grundsätzlich auswahloffen sind. Die Aufnahme in die Familie muss also einen über eine innerfamiliäre Hilfe hinausgehenden institutionellen Charakter aufweisen. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 -, NJW 2005, 1593f.; BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 1.04 -, NJW 2005, 2794f.; VGH München, Urteil vom 27. April 2006 - 12 B 04.3126 -, JURIS. 56 Dies war hier nicht der Fall. Die Aufnahme der Geschwister in den Haushalt von Tante und Onkel erfolgte aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen und der bestehenden familiären Bindung. Die Tante und der Onkel fühlten sich nach eigenen Angaben für ihre Nichten verantwortlich. Ihre Bereitschaft, ein Kind aufzunehmen, war also auf ihre Nichten beschränkt und erfolgte mithin nicht auswahloffen, d.h. Tante und Onkel wurden nicht in institutionalisierter Weise tätig. 57 Da somit die Voraussetzungen des § 89e Abs.2 i.V.m. Abs.1 SGB VIII nicht vorliegen, hat bzw. hätte die Stadt C1. als zuvor zuständiger örtlicher Träger gegen den Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten. 58 Weil damit auch die Voraussetzungen des § 89a Abs.2 SGB VIII nicht gegeben sind, hatte die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus § 89a Abs.2 SGB VIII. 59 2. Die Beklagte hatte gegen den Kläger zum Anderen auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus dem vom Kläger mit Schreiben vom 19. März 1997 erklärten Kostenanerkenntnis. Denn bei diesem Schreiben, in dem der Kläger unter Bezugnahme auf 60 § 89a SGB VIII gegenüber der Beklagten seine Verpflichtung zur Kostenerstattung anerkannte, handelt es sich allenfalls um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, nicht jedoch um ein schuldbegründendes, konstitutives Anerkenntnis, das unabhängig von einem ggf. bestehenden Schuldgrund bzw. einer gesetzlichen Verpflichtung eine neue, selbständige Zahlungsverpflichtung schaffen sollte. Denn der Kläger stellt in besagtem Schreiben lediglich - klarstellend - fest, dass er "gem. § 89a Abs.2 KJHG" zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Dieses Anerkenntnis gewährleistet der Beklagten jedoch keine Rechtssicherheit dahingehend, dass der von ihr geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch auf Dauer und unabhängig davon besteht, ob die in der maßgebenden gesetzlichen Kostenerstattungsvorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Anerkenntnis stellt damit keine selbständige und von § 89a SGB VIII unabhängige Grundlage für das von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsbegehren dar und entfaltet daher auch keine anspruchsbegründete Wirkung auf Zahlung der Erstattung. 61 Vgl. VGH München, Urteil vom 23. September 2003 - 12 B 01.241 -, JURIS; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 4 Bf 355/01 -, ZFSH/SGB 2004, 428 ff.. 62 Da die Beklagte gegen den Kläger somit keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Hilfegewährung hatte, ist die vom Kläger an die Beklagte geleistete Kostenerstattung im Hilfefall A. zu Unrecht erfolgt, so dass der Kläger gegen die Beklagte gemäß 63 § 112 SGB X einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten und geltend gemachten Kostenerstattung hat. 64 Sonstige Voraussetzungen für eine Rückerstattung enthält § 112 SGB X nicht; insbesondere fehlen Vertrauensschutzregelungen wie beispielsweise in § 45 Abs. 2 SGB X. 65 B. Der bestehende Rückerstattungsanspruch ist weder weggefallen noch bestehen Minderungsgründe. 66 1. Ein Wegfall oder eine Minderung des Rückerstattungsanspruchs ist nicht unter dem Gesichtpunkt von Treu und Glauben gegeben. Denn das vom Kläger rückwirkend geltend gemachte Rückerstattungsverlangen verstößt nicht gegen Treu und Glauben, insbesondere da der Kläger weder rechtsmissbräuchlich noch widersprüchlich gehandelt hat. 67 Eine Minderung oder Wegfall des Rückerstattungsanspruches unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben käme allenfalls bei Rechtsmissbrauch (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) oder widersprüchlichem Verhalten seitens des Klägers in Betracht. 68 Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30.03.2000 - 12 A 12373/99 - ZFSH/SGB 2000, 552 ff. (554); Vgl. Klattenhoff in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, Rdnr. 11 zu § 112 SGB X. 69 a) Die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs an sich stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers dar, da es sich bei dem Rückerstattungsanspruch des § 112 SGB X um einen gesetzlich normierten, öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch handelt, dessen Geltendmachung grundsätzlich nicht treuwidrig ist. 70 Vgl. Klattenhoff in Hauck/Noftz, a.a.O.. 71 Vielmehr stellt die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs die Umsetzung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs.3 GG) dar, dem sowohl der Kläger als auch die Beklagte als öffentliche Rechtsträger unterworfen sind. 72 b) Dass der Kläger den Rückerstattungsanspruch geltend macht, obwohl er in der Vergangenheit - irrtümlich - selbst von der Rechtmäßigkeit der erfolgten Erstattung ausgegangen ist, führt ebenfalls nicht zu einem rechtsmissbräuchlichen oder widersprüchlichen Verhalten auf Seiten des Klägers. 73 Der Sinn und Zweck des § 112 SGB X würde nämlich ins Leere laufen, wenn die Geltendmachung einer zuvor irrtümlich geleisteten Erstattung als widersprüchliches Verhalten und damit als Wegfall- oder Minderungsgrund des Rückerstattungsanspruchs gewertet würden. Denn § 112 SGB X bezweckt gerade, dass die Erstattungsleistungen eines Leistungsträgers, der irrtümlich von einer Erstattungspflicht ausging, von dem vermeintlich erstattungsberechtigten Leistungsträger zurück zu erstatten sind. 74 Vgl. v. Wulffen, Kommentar zum SGB X, 5. Auflage 2005, Rdnr.2 zu § 112 SGB X; Gesetzesbegründung zu § 118 SGB X, BT-Drucksache 9/95, S.27. 75 Es ist Kennzeichen einer "zu Unrecht" geleisteten Erstattung i.S.d. § 112 SGB X, dass der erstattende Leistungsträger zum Zeitpunkt der Erstattung - irrtümlich - von deren Rechtmäßigkeit ausgegangen ist und sich erst im Nachhinein herausstellt, dass eine Erstattungspflicht tatsächlich nicht bestanden hat. Dies ist in vorliegendem Fall gegeben. Der Kläger ging zum Zeitpunkt der Erstattung irrtümlich von deren Rechtmäßigkeit aus, insbesondere weil die Erstattung in Übereinstimmung mit der damals zu § 89e SGB VIII gefestigten Rechtsauslegung der zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten und der hierzu in der Literatur herrschenden Meinung erfolgte. Anhaltspunkte dafür, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt an der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Erstattung zweifelte oder gar von deren Rechtswidrigkeit ausging, liegen nicht vor. Erst im Nachhinein, nämlich durch die beiden oben angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2004 (- 5 C 39.03 -) und vom 2. Juni 2005 (- 5 C 1.04 -), stellte sich heraus, dass die zuvor vorgenommene Rechtsauslegung zu § 89e SGB VIII falsch war und die darauf gestützten Erstattungen daher zu Unrecht erfolgt sind. 76 Dieser Rechtsirrtum des Klägers, dem im Übrigen auch die Beklagte selbst unterlegen ist, stellt indessen kein rechtsmissbräuchliches Handeln dar und führt daher auch nicht zu einer Minderung oder einem Wegfall des Rückerstattungsanspruchs. 77 Vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 5. Juni 2002 - 5 K 3184/01.KO -. 78 Auch die Tatsache, dass es sich vorliegend um einen abgeschlossenen in der Vergangenheit liegenden Fall der Gewährung von Jugendhilfeleistungen handelt, vermag eine andere Betrachtung nicht zu rechtfertigen. Denn es kann für den hier in Rede stehenden Rückerstattungsanspruch aus § 112 SGB X keinen Unterschied machen, ob die Hilfegewährung noch andauert oder bereits abgeschlossen ist. Für den Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X ist lediglich entscheidend, ob - wie vorliegend - eine Erstattung in der Vergangenheit zu Unrecht geleistet wurde. Überdies ist die Beklagte - was die in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeiträume betrifft - über die Verjährungsvorschrift des § 113 SGB X ausreichend geschützt. 79 Dem Vorbringen der Beklagten, die Rückforderungen des Klägers bedeuteten eine "doppelte" finanzielle Belastung der Beklagten, da der Kläger als umlagefinanzierter Verband entsprechende Umlagen von der Beklagten erhalten habe, um seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu folgen. Von einer doppelten Belastung der Beklagten kann schon deshalb keine Rede sein, weil sie nur dasjenige zu erstatten hat, was sie (aus den vorhandenen Mitteln der Umlage) - wie gezeigt - unberechtigt von dem Kläger erhalten hat. Diesem Argument der Beklagten zu folgen, hieße überdies, die übrigen an der Umlage beteiligten Träger übermäßig und ungerechtfertigt zu belasten, weil diese bei Verneinung des Rückerstattungsanspruchs des Klägers zu höheren Umlagen veranlasst wären. 80 c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Rückerstattungsanspruch auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Beklagte im Vertrauen auf die mit dem Kläger gemeinsam entwickelte und in der Vergangenheit ausgeübte Rechtsauslegung zu § 89e SGB VIII nicht an die Stadt C1. gewendet hat, um dort Kostenerstattung nach 81 § 89a Abs.1 SGB VIII geltend zu machen, und dieser Erstattungsanspruch daher mittlerweile nach §§ 111 SGB X, 37 SGB I ausgeschlossen ist. 82 Denn der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entwickelte Vertrauensschutz kann nicht vorbehaltlos ins öffentliche Recht übertragen werden. Insbesondere können sich staatliche Hoheitsträger nicht in gleicher Weise auf Vertrauensschutz berufen wie Bürger. Dies folgt zum Einen aus der sich aus Art. 20 Abs.3 GG ergebenden Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem damit einhergehenden Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes. In Bezug auf Erstattungsverfahren zwischen Leistungsträgern ergibt sich dies zum Anderen auch daraus, dass hier kein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Leistungsträgern besteht und daher keiner der am Erstattungsverfahren beteiligten Leistungsträger besonders geschützt werden muss. 83 Das wird auch aus der unterschiedlichen Fassung der §§ 112 SGB X einerseits und 45 SGB X andererseits deutlich. 84 Das Bestehen des Rückerstattungsanspruchs richtet sich daher allein danach, ob eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist oder nicht. Auf die Beziehungen des Rückerstattungsverpflichteten zu Dritten (insbesondere zu Hilfeberechtigten oder zu anderen Erstattungspflichtigen oder -berechtigten) oder auf Verschulden kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. 85 Vgl. VG Koblenz, Urteil vom 5. Juni 2002 - 5 K 3184/01.KO -; Wannagat, Kommentar zum Recht des Sozialgesetzbuchs, Rdnr.4 zu § 112 SGB X. 86 Der Schuldner der Rückerstattung kann dem gegen ihn gerichteten Anspruch aus § 112 SGB X nicht entgegenhalten, dass er selbst wegen der Versäumung der Frist des § 111 SGB X von dem nach der materiellen Rechtslage in Wahrheit zur Erstattung Verpflichteten keine Zahlung mehr verlangen kann. 87 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2005 - 7 S 577/05 - (JURIS). 88 89 Der Rückerstattungspflicht steht damit nicht das Vertrauen der Beklagten, die vom Kläger erbrachte Erstattung behalten zu dürfen, entgegen. Insbesondere wurde die Verwirklichung von gegebenenfalls anderweitig bestehenden Ansprüchen der Beklagten gegen andere Träger nicht bewusst vom Kläger vereitelt. Wie bereits oben dargelegt hat der Kläger lediglich rechtsirrig seine Erstattungspflicht bejaht und der Beklagten deshalb die ihr entstandenen Kosten erstattet. Die Beklagte ist indessen dem gleichen Rechtsirrtum unterlegen und hat gerade deshalb ihrerseits - auch nicht in der Zeit vor dem Kostenanerkenntnis - keine Überlegungen angestellt, andere Ansprüche gegen andere Leistungsträger geltend zu machen. 90 C. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückerstattung der von ihm im Jahre 1999 geleisteten Kostenerstattung ist auch durchsetzbar, da die Beklagte diesbezüglich gegenüber dem Kläger wirksam auf die nach § 113 Abs.1 Satz 2 SGB X mögliche Einrede der Verjährung verzichtet hat. 91 Der Kläger kann die Verzinsung seines Erstattungsanspruches ab Rechtshängigkeit der Forderung verlangen. Der Zinssatz nach § 288 Abs.1 S 1 BGB i.H.v. 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gilt aufgrund von Art. 229, § 1 Abs. 1 S 3 EGBGB für Forderungen, die seit dem 01.05.2000 fällig geworden sind. 92 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 93 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).