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Gerichtsbescheid

B 7 K 24.427

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage kann nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Nach Auslegung des vom Klägerbevollmächtigten gestellten Antrags, dessen Wortlaut bei der Auslegung zwar gesteigerte Bedeutung zukommt, jedoch auch im wohlverstandenen und – wie hier – hinreichend zum Ausdruck gebrachten Interesse der Klägerin zu erfolgen hat (vgl. § 88 VwGO), handelt es sich bei der erhobenen Klage um eine Verpflichtungsklage auf Gewährung der in Ziff. 1 des angegriffenen Schlussbescheids abgelehnten Neustarthilfe in Höhe von 5.912,76 EUR (vgl. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) und betreffend die in Ziff. 3 enthaltene Anordnung der Rückforderung und Verzinsung des bereits ausbezahlten Betrags um eine Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO). Die so verstandene, zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die endgültige Ablehnung der beantragten Neustarthilfe in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheids ist rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Mangels Antragsberechtigung steht ihr kein Anspruch auf die begehrte Neustarthilfe zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (§ 114 VwGO). 1. In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. Nur der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich demnach darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14). Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung: BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212 – juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611; U.v. 15.4.2024 - W 8 K 23.788; VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 22.1491 – jeweils juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Neustarthilfe ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten, zu welcher diese auch im gerichtlichen Verfahren ausführte, der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen sind daher unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14). Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragsteller allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Bei den verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend die Corona-Wirtschaftshilfen der Beklagten handelt es sich um Massenverfahren, deren Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert und zulässt (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.; BayVGH, B.v. 31.5.2023 – 22 C 23.809 – juris Rn. 13). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28). Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 6.2.2024 – M 31 K 22.4364 – juris Rn. 27 m.w.N.). 2. An diesen Grundsätzen gemessen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses die Fördervoraussetzungen („Nachweis des Haupterwerbs“) nicht vor. a) Gemäß Ziff. 3.8 lit. a) der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III wird Soloselbständigen eine Neustarthilfe als Billigkeitsleistung gewährt, wenn ansonsten keine betrieblichen Fixkosten gemäß Ziff. 3.1 geltend gemacht werden und der Umsatz des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um über 60% zurückgegangen ist. Auf Anforderung der Bewilligungsstelle müssen die Antragsteller ihre im Antrag gemachten Angaben zu einer Tätigkeit im Haupterwerb sowie deren Erfassung bei einem deutschen Finanzamt belegen (vgl. Ziff. 4.5 der FAQ zur Neustarthilfe). Nach Ziff. 2.6 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie sind Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe dann im Haupterwerb tätig, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen. Nach der im Schriftsatz vom 19.11.2024 konkretisierten Verwaltungspraxis ist für die Ermittlung der gewerblichen Einkünfte einerseits und nichtselbstständigen Einkünfte andererseits der Einkommensteuerbescheid maßgeblich; grundsätzlicher Bezugspunkt ist das Jahr 2019 (vgl. auch Ziff. 2.4 der FAQ zur Neustarthilfe). Im Förderprogramm zur Überbrückungshilfe III, auch in Form der Neustarthilfe, ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die Wahl eines alternativen Referenz-/Vergleichszeitraums vorgesehen, anstatt das gesamt Jahr 2019 zugrunde zu legen, z.B. alternativ die Monate Januar und Februar 2020 (vgl. Ziff. 3.3, Ziff. 2.4 und dort auch den Unterabschnitt „Aufnahme der Selbstständigkeit/Gründung erst 2019“, Ziff. 6.2 – „Vergleichsweise geringe Einkünfte in 2019 aufgrund anderer außergewöhnlicher Umstände“ der FAQ zur Neustarthilfe). Die aus Sicht des Fördermittelantragstellers einen alternativen Betrachtungszeitraum rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände – und die Wahl eines alternativen Betrachtungszeitraums -hätten bereits im Antragsformular angegeben werden müssen (vgl. Ziff. 4.5 und 6.2 der FAQ). Änderungsanträge hätten bis zum 31.10.2021 über das digitale Antragssystem gestellt werden können (vgl. Ziff. 4.11 der FAQ zur Neustarthilfe). b) Gemessen daran ist die Ablehnung der Förderung mangels nachgewiesenem Haupterwerb nach dem Verständnis der Beklagten gerichtlich nicht zu beanstanden. aa) Die Angaben aus dem im Förderverfahren übermittelten Einkommensteuerbescheid 2019 zugrunde gelegt, erzielte die Klägerin überwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (9.465,00 EUR), nicht aus gewerblicher Tätigkeit (-1.561,00 EUR). Dies gilt unabhängig davon, ob und wie die Beklagte hier im konkreten Fall die negativen gewerblichen Einkünfte der Klägerin nach ihrer Verwaltungspraxis berücksichtigt, sodass das Gericht auch nicht gehalten war, dem weiter nachzugehen. Denn in allen Fällen führt dies nicht dazu, dass ein Haupterwerb, definiert als mind. 51% der Summe der Einkünfte als von der selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit herrührend, gegeben ist: Lässt man negative gewerbliche Einkünfte auch als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit zählen und hält dementsprechend einen neutralen Ansatz des Betrages für ausschlaggebend, so erzielt die Klägerin hier 14,2% ihrer Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit [1.561,00 EUR geteilt durch 11.026,00 EUR (7.904,00 EUR plus 1.561,00 EUR)] und – als klägergünstigste Abwandlung dieser Variante, nämlich im Falle eines betragsmäßigen Abzugs der negativen Einkünfte von der Summe der Einkünfte – in diesem Falle 19,8% [1.561,00 EUR geteilt durch 7.904,00 EUR (11.026,00 EUR minus 1.561,00 EUR)]. Versteht man hingegen negative gewerbliche Einkünfte stets als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit in Höhe von 0,00 EUR, so erzielt die Klägerin schlussendlich 0% ihrer Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. bb) Die Beklagte durfte im konkreten Fall auch die Angaben aus dem Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2019 verwerten und der Bewertung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses keinen alternativen Betrachtungszeitraum zugrunde legen. Im maßgeblichen Förderantrag vom 18.02.2021 wurden als Datum der Gründung bzw. Geschäftsaufnahme der 01.04.2012 angegeben, begründete außergewöhnliche Umstände nicht genannt und als Vergleichszeitraum das gesamte Jahr 2019 gewählt (vgl. Bl. 2 der Akte zum Erstantrag). Von diesen Angaben rückte die Klägerin auch im weiteren Verlauf nicht ab und stellte auch keinen Änderungsantrag bis zum 31.10.2021, was ihr aber unbenommen war (Ziff. 4.11 der FAQ zur Neustarthilfe). Die erstmalige Erwähnung, dass ihr Kursbetrieb in den eigenen Räumen erst im Juli 2019 aufgenommen worden sei (vgl. Bl. 17 der Akte zur Endabrechnung), erfolgte erst am 05.04.2023. Die Frist zur Stellung eines Änderungsantrags war hier schon längst abgelaufen, sodass sich auch eine weitere Nachfrage zu einer Existenzgründungsphase auf die hier gegebene Antwort der Klägerin zu Recht der Beklagten im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr aufdrängen musste. Obigen Grundsätzen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt entsprechend ist die Nachreichung von neuen Unterlagen im Klageverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. c) Die von der Beklagten angewandte Verwaltungspraxis ist innerhalb des für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Willkürverbots rechtlich vertretbar und durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt. aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis. Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris Rn. 94 m.w.N.). Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihm die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beauftragte Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; VG Würzburg, U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30). bb) Gemessen daran bewegt sich der Fördermittelgeber im Rahmen der Ausgestaltungsfreiheit des Förderverfahrens. Für die Frage der Antragsberechtigung (sozusagen die „1. Stufe“) wird unter anderem auf das Vorliegen des Haupterwerbs abgestellt (vgl. etwa Ziff. 2.1 und 2.4 der FAQ zur Neustarthilfe), zu dessen Ermittlung die Einkünfte aus dem Steuerbescheid maßgeblich sind. Diese „Stufe“ ist in sachlicher Hinsicht von der Erwägung getragen – vereinfacht gesprochen und in zulässigerweise typisierend betrachtet – nicht solchen Personen Zugang zum Förderprogramm zu eröffnen, bei denen der Lebensunterhalt im Vor-Corona-Zeitraum maßgeblich durch eine sonstige, nicht-gewerbliche Tätigkeit bestritten wurde. Schließlich dient das konkrete in Form der Billigkeitsleistung konzipierte Förderprogramm der Neustarthilfe der Existenzsicherung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (vgl. Ziff. 1 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III). Für die Frage der Berechnung der endgültigen Anspruchshöhe i.S.e. Behalten-Dürfens des geleisteten Vorschusses (sozusagen die „2. Stufe“) wird unter Anstrengung eines Vergleichs zwischen Förderzeitraum und Vergleichszeitraum an die Umsätze angeknüpft, verstanden als (Betriebs-)Einnahmen, ohne Abzug von Ausgaben und ohne dass hierbei eine Beschränkung auf Betriebseinnahmen aus der Einkunftsart der selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit erfolgt (vgl. Ziff. 3.5 der FAQ zur Neustarhilfe – „Wie ist der Umsatz definiert?“). Dies dient der Sicherstellung des Förderzwecks der Existenzsicherung, nämlich der vom Fördermittelgeber im Programm der Neustarthilfe in einer typisierenden Betrachtung nachgezeichneten Wertung, ein Fördermittelempfänger sei nicht in der Existenz gefährdet gewesen, soweit die Einnahmen aus der Zeit vor der Corona-Pandemie (Vergleichszeitraum) auch noch zu einem maßgeblichen Teil während der Zeit der Corona-Pandemie (Förderzeitraum) generiert werden konnten. Zugleich erkennt der Fördermittelgeber aber auch außergewöhnliche Umstände (z.B. Existenzgründungsphase) an und berücksichtigt sie im Wege einer typisierenden Betrachtung im Fördermittelprogramm als u.a. rechtfertigenden Umstand zur Wahl eines alternativen Vergleichszeitraums. Von Seiten des Gerichts wird nicht in Abrede gestellt, dass es – in Abweichung zu dem Vorstehenden – womöglich eine zuwendungsnehmerfreundlichere Konzeption des Förderprogramms und Handhabung der Verwaltungspraxis geben mag, knüpfe man an andere Kennzahlen an. Jedoch bewegt sich der Zuwendungsgeber innerhalb der für Billigkeitsleistungen, auf die von vornherein kein gesetzlicher Anspruch besteht, geltenden Willkürgrenze des Art. 3 GG. Schließlich stellt sich die obige Praxis nicht als eine solche heraus, die unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre. cc) Letztlich ist in der vorliegenden Konstellation auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen, weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. II. Die Klage gegen die Ziff. 2 („Ersetzung“) hat ebenfalls keinen Erfolg. Deren Regelungsgehalt erschöpft sich vollständig in Ziff. 1 des gegenständlichen Bescheids, da der vorläufige Bewilligungsbescheid von seiner rechtlichen Existenz her von vornherein auf den Zeitpunkt einer endgültigen Entscheidung beschränkt war und – ohne dass es einer Anordnung hierzu bedurft hätte – bereits durch die endgültige Antragsablehnung gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.8.1986 – 3 C 9/85 – juris Rn. 34; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 16). Im Fall einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheides ist eine Aufhebung nach Art. 48 f. BayVwVfG nicht erforderlich bzw. finden diese Vorschriften keine Anwendung. Vielmehr wird die vorläufige Gewährung durch den endgültigen, hier streitgegenständlichen, Schluss-Ablehnungsbescheid ersetzt und erledigt. Der Bewilligungsbescheid vom 19.02.2021 ist lediglich die Grundlage für die vorläufig geleistete Zahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung. Demgegenüber kommt dem Schluss-Ablehnungsbescheid der Regelungsgehalt zu, die beantragte Förderung (endgültig) abzulehnen und die sich hieraus angesichts der erfolgten vorläufigen Zahlung ergebende Überzahlung nebst Zinsen zurückzufordern (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris Rn. 34; U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.10.2023 - 22 C 23.1609 – juris Rn. 11; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 44 ff.; vgl. zum Ganzen VG Bayreuth, Gb. v. 15.7.2024 – B 7 K 23.1093 – juris Rn. 18 und 21). III. Die unter Ziff. 3 des streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheids angeordnete Rückerstattung und Verzinsung der bereits ausbezahlten Neustarthilfe ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), insbesondere wurde die Klägerin auch hierzu ordnungsgemäß angehört. 1. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Rückforderung ist an Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zu messen. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Vorliegend kommt Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zur Anwendung, da gerade keine auf Art. 48 BayVwVfG gestützte Rücknahme bzw. kein auf Art. 49 BayVwVfG gestützter Widerruf des vorläufigen Bewilligungsbescheides erfolgt ist und der vorläufige Bewilligungsbescheid auch keine auflösende Bedingung enthält. Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt – oder wie hier – gänzlich ablehnt, so gelten die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18 u. 28 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 48). Gemessen hieran ist die Verpflichtung gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG analog zur Erstattung der nach endgültiger Ablehnung der Neustarthilfe durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtsgrundlos erfolgten Abschlagszahlung rechtlich nicht zu beanstanden. Der in Form einer vorläufigen Regelung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid hat – wie ausgeführt – gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG seine Rechtswirkung dadurch verloren, dass er durch die streitgegenständliche endgültige Ablehnung ersetzt wurde. „Eigenständige“ Fehler der Rückforderungsentscheidung (vgl. Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG) sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. 2. Die Anordnung der Verzinsung des Rückforderungsbetrages beruht zutreffend auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG analog. Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG ist auf eine aus einem Erstattungsanspruch abgeleitete Zinsforderung entsprechend anzuwenden, wenn – wie hier – ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligte, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt oder gänzlich ablehnt (BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris). Bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheids tritt auch die Zinspflicht rückwirkend oder mit dem im Aufhebungs- oder Zinsforderungsbescheid genannten Zeitpunkt ein, frühestens jedoch mit der Auszahlung der zurückgeforderten Leistung (BVerwG, B.v. 7.11.2001 – 3 B 117/01 – juris; Falkenbach in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 64. Edition, Stand: 1.7.2024, § 49a Rn. 36). Hier wurde der Beginn ordnungsgemäß auf den nach Auszahlung liegenden Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist bestimmt. Soweit der Zinssatz mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich angegeben wurde, dürfte dies zwar im Widerspruch zu Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG (dort: drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) stehen, doch begründet diese begünstigende Regelung jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.