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Urteil

B 7 K 24.534

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung entschieden werden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). RAin 1. …, der die Teilnahme per Videoanruf gestattet worden war, ist weder in Präsenz erschienen, noch hat sie sich bei Aufruf der Streitsache bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit den ihr zur Verfügung gestellten Einwahldaten per Videoanruf eingewählt. Soweit sie mitgeteilt hatte, dass RA 2. … den Termin wahrnehmen werde, ist festzustellen, dass auch dieser, dem die Teilnahme per Videoanruf nicht gestattet war, nicht in Präsenz erschienen ist. Ihm war in der zuvor verhandelten Streitsache, nachdem sein Antrag auf Videoverhandlung abgelehnt worden war, angeboten worden, dass die mündliche Verhandlung unterbrochen wird, um ihm die Anreise von … nach Bayreuth zu ermöglichen. Dies hatte RA 2. … mit Verweis auf private Gründe – er sei quasi auf Abruf in der Kanzlei – abgelehnt. Dass RA 2. … die von ihm auch für die vorliegende Streitsache am Vortag zur Nachtzeit beantragte Videoverhandlung mangels durchgeführter Testung nicht werde gestattet werden, hatte das Gericht einer Kanzleimitarbeiterin bereits am Tag der mündlichen Verhandlung um 08:11 Uhr mitgeteilt. Anstatt in der mündlichen Verhandlung in Präsenz zu erscheinen, hatte sich RA 2. … unter Verwendung der für RAin 1. … bestimmten Einwahldaten zur mündlichen Verhandlung in der zuvor verhandelten Streitsache B 7 K … zugeschalten, bis nach der Verkündung des ablehnenden Beschlusses nach § 102a Abs. 2 VwGO die Videoübertragung zu RA 2. … abgeschaltet wurde. Das Gericht hatte klargestellt, dass es bei der Gestattung zugunsten von RAin 1. … bleibt, die sich jedoch (auch im Folgenden) selbst nicht eingewählt hat. Bei Aufruf der vorliegenden Sache war auch RA 2. … nicht (mehr) eingewählt. 2. Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Klägerin (§ 88 VwGO) ist die Klage von Anfang an – dies ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage von Relevanz – als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage dahin auszulegen, dass nicht nur die Aufhebung des Schluss-Ablehnungsbescheids vom 17.05.2025 begehrt wird, sondern zugleich die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine Neustarthilfe in Höhe von 7.500,00 EUR zu bewilligen bzw. die Beklagte zur entsprechenden Neuverbescheidung zu verpflichten. Für diese sachdienliche Auslegung ist Raum, nachdem die Bevollmächtigte im rechtlichen Vorbringen des Klageschriftsatzes auch ausgeführt hat, der Klägerin stehe Überbrückungshilfe in Höhe von 7.500,00 EUR zu. 3. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 17.05.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Diese kann insbesondere weder die Aufhebung des Bescheids verlangen, noch steht ihr ein Anspruch zu, dass die Beklagte der Klägerin eine Neustarthilfe in Höhe von 7.500,00 EUR bewilligt bzw. zur Neuverbescheidung verpflichtet wird. Auf die rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen im Bescheid vom 17.05.2024 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zur Sache sowie zur Klage Folgendes auszuführen: a) Bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich um einen sog. „Schlussbescheid“, mithin einen Verwaltungsakt, der auf Grundlage eines vorläufigen Verwaltungsaktes ergangen ist. Bei einem vorläufigen Verwaltungsakt steht der Inhalt der Regelung unter dem sie einschränkenden Vorbehalt endgültiger Regelung. Durch den vorläufigen Verwaltungsakt wird damit das Regelungsprogramm der Art. 43, 48 ff. BayVwVfG modifiziert bzw. finden die Art. 48 ff. BayVwVfG keine Anwendung. Soweit die Regelung nämlich vorläufig ist, ist die Behörde bei der endgültigen Regelung hieran nicht gebunden. Ergeht dann eine endgültige Entscheidung, erledigt sich der vorläufige Verwaltungsakt. Er wird durch die endgültige Entscheidung ersetzt (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 35, Rn. 243 ff. m.w.N.). Ausweislich des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 29.05.2021 erging die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung (vgl. dort Ziffer 2). Dementsprechend kommt dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2024 der Charakter eines Schlussbescheids mit dem Regelungsgehalt zu, die von der Klägerin beantragte Förderung (endgültig) abzulehnen. Hierauf nimmt auch der Tenor des streitgegenständlichen Bescheids unter Nr. 1 ausdrücklich Bezug (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris Rn. 34; U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris Rn. 11; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 44 ff.). b) Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit. aa) In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Die Gewährung der Überbrückungshilfe erfolgt vielmehr auf Grundlage der Richtlinie im billigen Ermessen der Förderbehörde. Die Richtlinie muss dabei von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich im gerichtlichen Verfahren auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13). Entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 17 m.w.N.). Dem Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden. Die allein relevante Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung kann allenfalls dann vorliegen, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6 und 13; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K. 22.1310 – juris Rn. 50 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Fördervoraussetzungen ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Förderung (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, muss deshalb auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden (vgl. VG München, U.v. 18.8.2023 – M 31 K 21.4949 – juris Rn. 31). Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragsteller allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). Bei den verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend die Corona-Wirtschaftshilfen der Beklagten handelt es sich um Massenverfahren, deren Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert und zulässt (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.; BayVGH, B.v. 31.5.2023 – 22 C 23.809 – juris Rn. 13). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28). Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Beihilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.428 – juris Rn. 37). bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nicht zugunsten der Klägerin festgestellt werden, dass diese antragsberechtigt wäre, denn sie hat im hier maßgeblichen Referenzjahr 2019 nicht den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit bezogen. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 ein deutliches Überwiegen der sonstigen Einkünfte (hier: Renteneinkünfte in Höhe von 5.115,00 EUR) gegenüber Einkünften aus Gewerbebetrieb von 3.428,00 EUR. Auf die in der mündlichen Verhandlung ergänzte Verwaltungspraxis dahin, dass abweichend vom Referenzjahr 2019 auf Antrag auch die Monate Januar oder Februar 2020 als Referenzzeitraums hätten zugrunde gelegt werden können, kommt es vorliegend nicht an, denn weder hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren einen entsprechenden Antrag gestellt, noch hätte sich die Beklagte aufgrund der Angaben der Klägerin veranlasst sehen müssen, diese darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Antrag möglich wäre. Die Klägerin hatte sich vielmehr darauf kapriziert, dass die „51%-Grenze“ unter Zugrundelegung des Jahres 2018 erreicht wäre und dass die … Krankenkasse in einem Schreiben vom 17.12.2018 davon ausgehe, dass die Klägerin den überwiegenden Teil ihres „Einkommens“ aus selbständiger Tätigkeit beziehe. Die Beklagte durfte nach ihrer Verwaltungspraxis auch typisierend „in der Regel“ auf die im Steuerbescheid 2019 ausgewiesenen Einkünfte abstellen. Ein Ausnahmetatbestand, der es ermöglichen würden, auf einen anderen Referenzzeitraum abzustellen – vgl. hierzu die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 22.01.2025 – oder eben ein Antrag der Klägerin, dass auf Januar oder Februar 2020 abgestellt werden solle, ist nicht ersichtlich. Die Verwaltungspraxis, die die Beklagte im hiesigen Massenverfahren der Neustarthilfe anwendet, wird auch von hinreichenden sachlichen Gründen getragen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte auf den steuerrechtlichen Begriff der Einkünfte rekurriert und es ablehnt, Berechnungen einer Krankenkasse zum „Einkommen“ zugrunde zu legen. Die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen Umsätzen und Einkünften wird – wie dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt ist – von der Beklagten konsequent bei allen Betroffenen praktiziert, mag sich diese im Einzelfall dann eben zu Gunsten oder auch zu Lasten des Antragstellers auswirken. Ein schützenswertes Vertrauen dahin, dass es auch für die Bestimmung des Haupterwerbs auf reine Umsatzzahlen ankommen solle, konnte die Klägerin in keiner Weise entwickeln. Dagegen spricht das einschlägige Regelwerk ebenso wie die darauf aufbauende – insoweit konsistent geschildete – Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 26.02.2025 – B 7 K 24.427 – juris-Rn. 45). Hat aber die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis ohne Rechtsfehler auf die steuerrechtlichen Einkünfte des Referenzjahres 2019 abgestellt, so ergibt sich zugleich, dass Abschreibungen, die die Klägerin offenbar im Jahr 2019 steuerrechtlich angesetzt hat, keinesfalls bei der Prüfung der Antragsberechtigung für die Neustarthilfe den Einkünften aus Gewerbebetrieb wieder zu addieren wären. Denn hat sich die Klägerin eben in dem entsprechenden Jahr für die Inanspruchnahme von Abschreibungen entschieden und daraus womöglich steuerliche Vorteile gezogen, so stellt es sich nicht als sachwidrig oder gar willkürlich dar, wenn die Beklagte die Klägerin auch bei der hier anzustellenden Betrachtung an der Ausübung ihrer steuerlichen Wahlrechte, wie sie sich letztlich im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 widerspiegeln, festhält. Schließlich führt die Verwaltungspraxis der Beklagten, Renten als sonstige Einkünfte zu betrachten, die den selbständigen bzw. gewerblichen Einkünften ebenso gegenüberzustellen sind wie auch andere Einkünfte, z.B. aus nichtselbständiger Arbeit, nicht zu einer unzulässigen Altersdiskriminierung oder sonstigen willkürlichen Ungleichbehandlung der Klägerin. Die Beklagte knüpft insbesondere nicht an ein bestimmtes Alter an, sondern behandelt alle Renteneinkünfte im Sinne des Steuerrechts unabhängig davon gleich, woraus diese ihren Ursprung haben. Diese Handhabung der Beklagten steht auch in Einklang mit dem Sinn und Zweck der Neustarthilfe, nämlich wirtschaftliche Schwierigkeiten in der damals maßgeblichen Phase der Pandemie für diejenigen abzumildern, die im Haupterwerb gewerblich oder selbständig tätig waren. Die Annahme, dass für den Fall, dass bei überwiegender Erzielung von Einkünften außerhalb des Bereichs einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit, ein Ausgleich unter den verschiedenen Einkunftsarten möglich ist, kann nicht als sachwidrig oder gar willkürlich eingestuft werden. Soweit sich die Beklagte die steuerrechtliche Einordnung von Renten als sonstige Einkünfte zu eigen macht, ist festzustellen, dass gerade das Einkommensteuerrecht Renten der hier in Rede stehenden Art als derartige sonstige Einkünfte einordnet, und nicht etwa als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit. Gegen die zugrundeliegende steuerrechtliche Regelung ist auch mit Blick auf höherrangiges Recht nichts zu erinnern (vgl. BeckOK EStG/Thum EStG § 22 Rn. 18/19). Soweit die Klägerin vorliegend freiwillig Rentenbeiträge erbracht hat, bestehen namentlich gegen die Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) Doppelbuch. aa) EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH, U.v. 4.2.2010 – X R 52/08 – juris). Damit gibt auch die Verwaltungspraxis der Beklagten, die dem Inhalt dieser Norm Rechnung trägt, keinen Anlass zur Beanstandung im hiesigen Verfahren. Ergänzend ist zu erwähnen, dass das schlichte Bestreiten der Verwaltungspraxis durch die Bevollmächtigte der Klägerin nicht dazu führt, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen veranlasst wären. Die Klägerseite hat keine Fälle bzw. Fallgruppen aufgezeigt, die auf eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu anderen Antragstellern schließen lassen würden. Darüber hinaus sind wie ausgeführt verschiedene Elemente der im Verfahren mitgeteilten Verwaltungspraxis ohnehin gerichtsbekannt, da die Kammer bereits mit etlichen ähnlichen Verfahren befasst war. Dies gilt insbesondere für die Behandlung von Abschreibungen und die Relevanz von Einkünften im steuerrechtlichen Sinne. In der hiesigen Konstellation ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen, weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung erfordern. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.