Urteil
B 5 K 23.344
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet und hat daher in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers hat sich auch nicht durch das zwischenzeitliche Bestehen der Wiederholungsprüfung erledigt. Zum einen ist die fortbestehende Beschwer des Klägers darin zu sehen, dass im Prüfungsbescheid die Feststellung enthalten ist, dass die Prüfung nicht bestanden worden ist, und dadurch die später bestandene Prüfung zwangsläufig als Wiederholungsprüfung und den Prüfling als „Repetenten“ ausweist (vgl. BVerwG, U.v. 12.04.1991 – 7 C 36.90 – juris Rn. 9). Zum anderen besteht wie bei jeder Prüfung die – zumindest – theoretische Möglichkeit, dass die dabei gezeigten Leistungen des Prüflings so fehlerhaft bewertet worden sind, dass ihm nicht nur das Bestehen der Prüfung, sondern auch eine bei zutreffender Bewertung der Prüfungsleistungen angemessene Prüfungsnote versagt geblieben ist, die durchaus besser sein könnte als die in der Wiederholungsprüfung erzielte Abschlussnote. Eine solche Notenverbesserung kann bei berufseröffnenden Prüfungen typischerweise zu verbesserten Chancen im Erwerbsleben führen (vgl. BVerwG, U.v. 12.04.1991 – 7 C 36.90 – juris Rn. 10; HessVGH, U.v. 05.03.2009 – 8 A 1037/07 – juris Rn. 20). Die Rangpunktzahl der Diplomarbeit fließt gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 6 GBPolVDVDV mit 20% in die Berechnung der Gesamtnote ein. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 24.07.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 09.10.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die vom Kläger angegriffene Bewertung der Diplomarbeit mit vier Rangpunkten ist rechtlich nicht zu beanstanden; der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung der Diplomarbeit (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist in der GBPolVDVDV als modularer Diplomstudiengang ausgestaltet. Das Studium besteht gem. § 17 GBPolVDVDV aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten, welche insgesamt in 20 Module aufgeteilt sind. Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und besteht gem. § 27 GBPolVDVDV aus zwei schriftlichen Prüfungen, zwei praktischen Prüfungen, einer Diplomarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung. Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn gem. § 33 Abs. 3 GBPolVDVDV mindestens fünf Rangpunkte erreicht wurden. Mit der Erstellung der Diplomarbeit sollen die Studierenden gem. § 32 Abs. 1 GBPolVDVDV zeigen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Zeit Probleme aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und dabei in die fächerübergreifenden Zusammenhänge einzuordnen. Das verlangt jedoch nicht nur das Zusammenfassen, Erfassen und Darstellen bekannter Sachverhalte, sondern die Studierenden sollen nach den Grundsätzen wissenschaftlichen Handels neue Sichtweisen und Erkenntnisse zur Themenstellung erarbeiten und herrschende Meinungen und etablierte Auffassungen kritisch beleuchten und gegebenenfalls in Frage stellen. Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Diplomarbeit fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.03.1994 – 6 C 5.93 – juris Rn. 22). Prüfungsentscheidungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (stRspr seit BVerwG, U.v. 24.04.1959 – VII C 104.58 – juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 55 ff.). Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt die Frage, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 13.05.2004 – 6 B 25.04 – juris Rn. 11 m.w.N.). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen bleiben dabei aber der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.07.2021 – 7 ZB 20.922 – juris Rn. 18; B.v. 29.04.2009 – 7 ZB 08.996 – juris Rn. 21). Der den Prüfern zuzuerkennende Bewertungsspielraum betrifft dabei vor allem die Punkte- und Notenvergabe, die Bewertung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung. (vgl. BVerwG, B.v. 13.05.2004 – 6 B 25.04 – juris Rn. 11 m.w.N.). Auch die Gewichtung von Folgefehlern fällt in den Beurteilungsspielraum des Prüfers (vgl. BayVGH, U.v. 11.02.1998 – 7 B 96.2163 – juris Rn. 36). Dem Prüfer steht bei komplexen prüfungsspezifischen Bewertungen wie etwa der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander als auch der Gewichtung einzelner positiver Ausführungen der Prüfungsarbeit im Hinblick auf die Gesamtbewertung ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des Bewertungsspielraums verletzt worden sind (vgl. vgl. BVerwG, B.v. 02.06.1998 – 6 B 78/97 – juris Rn. 3 f.). Bei der fachwissenschaftlichen Beurteilung dahingehend, ob eine Antwort richtig, falsch oder vertretbar ist, steht der Prüfungsbehörde bei berufsbezogenen Prüfungen kein Bewertungsspielraum zu, sondern hat das Gericht im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG eine selbstständige Kontrolle vorzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 – MDR 1991, 805). Die Prüfungsentscheidung ist aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 09.12.1992 – 6 C 3.92 – juris Rn. 21). Der Prüfling muss substantiiert darlegen, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 26.03.1997 – 6 C 7.96 – NJW 1997, 3104/3105). Der im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht obliegt es dem Prüfling auch, in geschilderter Weise auf Bewertungspräzisierungen und -ergänzungen seitens der Prüfer aus dem Überdenkensverfahren zu erwidern (vgl. VG Berlin, U.v. 08.07.2010 – 3 A 4.06 – juris Rn. 34). Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung hat ihre Zweckbestimmung in erster Linie darin, dem Prüfling die effektive Wahrnehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen. Sie muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt (vgl. BVerwG, B.v. 08.03.2012 – 6 B 36.11 – juris Rn. 8 f.; U.v. 09.12.1992 – 6 C 3.92 – juris Rn. 28). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich der Zweitkorrektor, wenn er sich der Begründung des Erstkorrektors anschließt, diese nicht mit anderen Worten wiederholen muss. Vielmehr ist in solchen Fällen die Bemerkung, dass er einverstanden sei, ausreichend (vgl. OVG NRW, B.v. 02.10.2012 – 14 A 1813/11 – juris Rn. 11 f. m.w.N.). Ein umfassendes Offenlegungs-, Abwägungs- und Differenzierungsgebot, das dem Prüfer die ausdrückliche Gewichtung und Abwägung sämtlicher positiver und negativer Prüfungsleistungen und die Darstellung einer Gesamtabwägung sowie die Einzeldarstellung der Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer bestimmten Notenstufe und einer bestimmten Einzelpunktzahl aufgibt, fordert das Begründungsgebot nicht (vgl. Fischer in Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 709 m.w.N.). Weiterhin nicht erforderlich ist es, als Bestandteil der Bewertungsbegründung vorab einen Erwartungshorizont zu formulieren (vgl. BayVGH, B.v. 21.07.2021 – 7 ZB 20.922 – BeckRS 2021, 22564 Rn. 41). Unbeachtlich ist ein materieller Beurteilungsfehler dann, wenn sich seine Auswirkung auf die Notengebung mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen lässt. Bei der Prüfung der Kausalität eines materiellen Beurteilungsfehlers unterliegen die Gerichte aber denselben Beschränkungen wie bei der Überprüfung, ob ein materieller Beurteilungsfehler vorliegt. In den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer darf die gerichtliche Kausalitätsprüfung nicht eindringen. Die Gerichte dürfen daher nicht selbst Bewertungen vornehmen, indem sie verschiedene gestellte Aufgaben untereinander oder Schwächen in der Bearbeitung oder die Bedeutung des Mangels gewichten. Lässt sich die Ursächlichkeit des Fehlers für die Notengebung nicht sicher ausschließen, kann die Leistungsbewertung gerichtlich nicht ersetzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.04.1999 – 2 C 30.98 – juris Rn. 34). Gemessen an diesen Grundsätzen haben die vom Kläger erhobenen Verfahrens- und Bewertungsrügen keinen Erfolg. Der Kläger hat mit seinen Einwendungen nicht aufgezeigt, dass die Prüfer den ihnen eröffneten Bewertungsspielraum überschritten hätten. a. Die vom Kläger vorgetragenen formellen Bewertungsrügen lassen keine Verfahrensfehler feststellen. aa. Die Bezeichnung „Zweitprüfer“ in der Überschriftenzeile des Bewertungsbogens des Erstprüfers stellt ein reines Schreibversehen dar und keinen sich auf das Gesamtergebnis auswirkenden Verfahrensfehler. Bereits in dem Rubrum darunter ist der Erstprüfer zutreffend als solcher genannt. Der Kläger räumt in seiner Widerspruchsbegründung selbst ein, er habe die Zielvorstellung seiner Diplomarbeit mit dem Erstprüfer besprochen. Daher ist davon auszugehen, dass dies dem Erstprüfer bei seiner Bewertung bewusst war. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, da beide Bewertungen der Diplomarbeit gem. § 21 Abs. 4 Satz 2 GBPolVDVDV i.V.m. Nr. 5 Abs. 1 der Richtlinie für die Anfertigung von Diplomarbeiten am Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (DiplRL – FB BPOL) durch zwei Prüfende unabhängig voneinander anhand derselben Bewertungsaspekte vorgenommen wurden. Eine Bezugnahme unter den Korrekturen fand nicht statt und für das Gesamtergebnis kommt den beiden Bewertungen dasselbe Gewicht zu. bb. Die Zweitprüferin hat eine eigenständige Bewertung vorgenommen. Gem. § 21 Abs. 4 Satz 2 GBPolVDVDV i.V.m. Nr. 5 Abs. 1 DiplRL – FB BPOL wird die Diplomarbeit von zwei Prüfenden unabhängig voneinander bewertet. Ausweislich der zahlreichen Randbemerkungen in der Druckversion der Diplomarbeit sowie des dreiseitigen Bewertungsbogens ist eine eigene Bewertung der Zweitprüferin erkennbar. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 4 Satz 2 GBPolVDVDV liegt nicht vor. Die Rüge des Klägers, das Urteil der Zweitprüferin sei nicht nachvollziehbar, hat keinen Erfolg. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 08.01.2020 angeführten, rein sprachlichen Ähnlichkeiten – und gerade nicht wortwörtlichen Übernahmen – mit der Bewertung des Erstprüfers sind kein Hinweis darauf, dass die Zweitprüferin keine eigenständige Bewertung vorgenommen hätte. Vielmehr sind solche Übereinstimmungen der Bewertungsanmerkungen anhand eines vorgegebenen Bewertungsbogens, nach dem ein gewisses Schema abzuarbeiten ist, unvermeidbar. Durch langjährige Korrekturerfahrung eignen sich Korrektoren gewisse Formulierungen an, die sich letztlich immer wiederholen. Da sowohl der Erstprüfer als auch die Zweitprüferin zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen sind, ist es nur konsequent, dass deren Bewertungen ähnliche Stärken und Schwächen der Diplomarbeit herausarbeiten. Ausweislich der ergänzenden Stellungnahme der Zweitprüferin fand eine Abstimmung mit dem Erstprüfer statt, dies ist jedoch gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 GBPolVDVDV unschädlich, da die Zweitprüferin Kenntnis von der Bewertung des Erstprüfers haben durfte. cc. Weiterhin ist auch kein Verfahrensfehler darin zu sehen, dass die Nichtverwendung von VS-NfD-Inhalten durch die Prüfer negativ bewertet wurde. Der Kläger beruft sich darauf, die Diplomarbeit auf seinem eigenen Laptop geschrieben zu haben und dabei keinen Zugang zu VS-NfD-Inhalten gehabt zu haben. Unabhängig davon, ob der Kläger die Diplomarbeit auf eigenen Wunsch hin auf seinem eigenen Laptop geschrieben hat oder ihm seitens der Beklagten kein Dienstrechner zur Verfügung gestellt werden konnte, hätte ihm jedenfalls die Möglichkeit offen gestanden, für etwaige Recherchen die dem Kläger frei zur Verfügung stehenden Rechner in der Bibliothek mit entsprechendem Zugang zu VS-NfD-Inhalten zu nutzen. Schon aufgrund der Zielstellung der Diplomarbeit – nämlich der Untersuchung am Beispiel der BPOLD P. … – hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass dies nicht nur anhand der frei verfügbaren Literatur vollumfänglich bearbeitet werden kann und soll. Weiterhin hätte er – wie auch vom Erstprüfer in seiner ergänzenden Stellungnahme auf S. 2 unten angemerkt – bei Unklarheiten Rücksprache mit seinen Prüfern halten können und müssen. Dass der Kläger von einer anderen Annahme ausgegangen ist, fällt letztlich in seine Verantwortungssphäre. Ungeachtet dessen hat der Kläger den vorgeblichen Verfahrensfehler, dass er keinen Zugang zu VS-NfD-Inhalten gehabt hätte, nicht rechtzeitig gerügt, obwohl ihm dies im Rahmen der fünfmonatigen Bearbeitungszeit der Diplomarbeit möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. HessVGH, B.v. 08.07.2024 – 1 A 1318/20 – juris Rn. 61 ff.). b. Auch anhand der vom Kläger vorgebrachten materiellen Bewertungsrügen lassen sich keine Beurteilungsfehler feststellen. Das Gesamtergebnis von vier Rangpunkten ist nicht fehlerhaft zustande gekommen. Die Prüfungsbewertung wurde ausreichend begründet, da die Prüfer die notwendigen tragenden Erwägungen der Bewertung bewertungsfehlerfrei dargelegt haben. Der Erstprüfer und die Zweitprüferin haben in ihrem Bewertungsbogen nach dem vorgegebenen Muster dargelegt, worin sie die maßgeblichen Mängel der Diplomarbeit des Klägers sehen. Die tragenden Gründe für die Notenbildung sind dabei erkennbar. Der Inhalt der Diplomarbeit (vgl. Bewertungsbogen „Materielle Anforderungen“) wurde mit 70% und deren Form (vgl. Bewertungsbogen „Formale Anforderungen“) mit 30% gewichtet, was den Vorgaben des § 33 Abs. 1 GBPolVDVDV entspricht. Dabei haben die Prüfer wiederum Unterkategorien gebildet, in denen eine gewisse Punktzahl zu erreichen gewesen wäre, denen sie eine der Leistung des Klägers entsprechende Bepunktung zugemessen haben. Aufgrund des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums besteht kein Anspruch darauf, die Gewichtung der einzelnen als positiv oder negativ bewerteten Aspekte der Diplomarbeit für die Gesamtbewertung offenzulegen. Aus der Vielzahl der Kritikpunkte ergibt sich dabei hinreichend deutlich und nachvollziehbar, dass die Prüfer den vorhandenen positiven Ansätzen der Arbeit vor dem Hintergrund der zentralen Mängel kein nennenswertes Gewicht bei der Bildung der Gesamtnote beigemessen haben. Einzelne positive Aspekte stehen der Bewertung einer Prüfungsleistung als „mangelhaft“ nicht entgegen (vgl. hierzu auch BVerwG, B.v. 08.03.2012 − 6 B 36.11 – NJW 2012, 2054 Rn. 5). Eine Verletzung der äußeren Grenzen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums, mithin dass die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen seien, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätten, ist nicht ersichtlich. Die von den Prüfern herangezogenen Bewertungsmaßstäbe beruhen mit der DiplRL – FB BPOL und ihren Anlagen sowie den formalen und materiellen Grundlagen zur Korrektur von Haus- und Diplomarbeiten vom 27.01.2015 von Prof. Dr. M. M. …der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundespolizei (abrufbar unter https://www.xn-mllers-wxa.info/downloads/Diplomarbeit-Hinweise_fuer_Pruefer.pdf, zuletzt abgerufen am 18.03.2025) auf sachdienlichen Erwägungen und sind nicht willkürlich. Damit wurde der Kläger in die Lage versetzt, das Bewertungsergebnis in den wesentlichen Punkten nachzuvollziehen und ausreichend substantiierte Einwendungen gegen die Begründung zu erheben. Zu den einzelnen Rügen ist ergänzend das Folgende auszuführen: aa. Die Bewertungsrügen hinsichtlich der Einhaltung der formalen Anforderungen haben keinen Erfolg. (1.) Der Bewertung des äußeren Erscheinungsbildes sind keine Bewertungsfehler zu entnehmen, die kausal für das Gesamtergebnis gewesen wären. Den pauschalen Behauptungen des Klägers, er habe sich an die formellen Vorgaben gehalten und wisse nicht, was er hätte besser machen sollen, fehlt es an jeglicher Substanz. Die zum äußeren Erscheinungsbild vergebenen Punktzahlen von Erst- und Zweitprüfer stellen angesichts der aufgeführten Defizite der Arbeit keine Überschreitung des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums dar. Die von den Prüfern aufgeführte Kritik hinsichtlich des Schriftbildes ist nachvollziehbar und plausibel, da sie dafür ausreichende und zutreffende Anhaltspunkte anführen. Die Berücksichtigung der äußeren Form im Rahmen einer Diplomarbeit stellt auch keine sachfremde Erwägung dar. Vom Kläger wurde augenscheinlich keine Silbentrennung verwendet, was zu einem ungleichmäßigen Schriftbild führt. Auf S. 37 befindet sich die Überschrift am Ende der Seite und der dazugehörige Text beginnt erst auf der nächsten Seite. Die Abstände zwischen den Überschriften und dem Text sind über die gesamte Arbeit hinweg nicht einheitlich: Auf S. 5 wählte der Kläger bei der Überschrift 2.2 nach oben und unten den gleichen Abstand, auf S. 6 bei der Überschrift 2.3 nach oben einen geringeren und nach unten einen größeren Abstand, auf S. 8 bei der Überschrift 2.4 wiederum nach oben einen größeren und nach unten einen geringeren Abstand, während sich auf S. 20 bei der Überschrift 3.6 erneut andere Abstände finden. Dies entspricht auch nicht Nr. 5 der Vorgaben von Prof. Dr. M. …, wonach die Überschriften „mit Abstand (18pt nach oben, 6 pt nach unten)“ zu drucken sind. Dort heißt es auch, die „Überschriften sind in gleicher Schrift und Größe, aber fett“ zu schreiben, was vom Kläger ersichtlich auch nicht eingehalten wurde, da er sowohl eine andere Schriftart als auch teilweise unterschiedliche Schriftgrößen wählte. Bezüglich der kritisierten uneinheitlichen Absatzverwendung sind – wie von den Prüfern zutreffend angeführt – folgende Beispiele heranzuziehen: Der Vergleich zwischen dem Abstand bei dem Absatz auf S. 3 und den Absätzen auf S. 4 (dort größer) und auf S. 7 sind die Abstände bei den Absätzen jeweils unterschiedlich groß. Die ungewöhnlich großen Abstände zwischen Fußnoten bedürfen keiner näheren Vertiefung. Soweit der Kläger behauptet, sich hinsichtlich der Schriftgröße an die Vorgaben von Prof. Dr. M. … gehalten zu haben, geht dieser Einwand fehl. Unter Nr. 5 der dortigen Vorgaben heißt es: „Der Text ist in Blocksatz, Times New Roman 12pt oder Arial 11pt zu setzen.“. Diese speziellere Vorgabe geht der DiplRL – FB BPOL, die hierzu in ihrer Nr. 8 nur die Aussage der Schriftgröße 12 trifft, vor, da diese Vorgabe ergänzt wird durch den Zusatz, dass hinsichtlich weiterer Details die in der Lehrveranstaltung „Techniken wissenschaftlichen Arbeitens“ vermittelten Grundsätze, mithin die Empfehlungen von Prof. Dr. M. …, zu beachten sind. Insgesamt ist der von den Prüfern angeführte Eindruck, dass der Kläger mit diesen Formatierungen möglicherweise die Seiten füllen und den Text strecken wollte, in der Gesamtbetrachtung nachvollziehbar und kein Bewertungsfehler. Die DiplRL – FB BPOL führt in Nr. 8 aus, dass die Arbeit in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten soll. Angesichts der Tatsache, dass die vom Kläger verwendete Schriftart „Arial“ in der Schriftgröße 12 deutlich größer ist als die Schriftart „Times New Roman“ in der Schriftgröße 12, mithin ca. das 1,3-fache an Text darstellt, und der Gesamtseitenanzahl von 43, liegt darin kein Bewertungsfehler. Weiterhin liegt auch kein Bewertungsfehler darin, dass die Prüfer kritisieren, dass sich in der gesamten Arbeit keine Abbildungen oder Grafiken fänden. Der Erstprüfer stellt dabei klar, dass man damit „gerade dieses Thema hätte durchaus visualisieren können (Fallzahlen, Systematik der IKV-Bekämpfung)“. In seiner ergänzenden Stellungnahme verweist er auch darauf, dass die Verwendung von Grafiken freilich nicht zwingend gewesen sei, aber zumindest zu einer besseren Bewertung hätte führen können. Genauso hält die Zweitprüferin in ihrer Bewertung fest, dass Tabellen oder Abbildungen „z.B. zur Darstellung von Statistiken zweckmäßig gewesen wären“. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vertieft sie ihre Anmerkungen insofern, dass das Verwenden von Abbildungen bei diesem Thema positiv zum äußeren Erscheinungsbild beigetragen hätte. Der vom Kläger gerügte Widerspruch zwischen dem Erstprüfer und der Zweitprüferin betreffend die Angabe der Zielrichtung auf dem Deckblatt der Diplomarbeit liegt zwar vor. Allerdings ist die Feststellung der Zweitprüferin, dass die Angabe der Zielrichtung auf dem Deckblatt nicht den Vorgaben entspreche, zutreffend: In der Anlage 2 zur DiplRL – FB BPOL ist auf dem Muster-Deckblatt nur die Angabe des Themas vorgesehen. In den formalen und materiellen Grundlagen zur Korrektur von Haus- und Diplomarbeiten von Prof. Dr. M. … vom 27.01.2015 heißt es hierzu unter dem Punkt „2. Deckblatt“: „Auf dem Deckblatt von Diplomarbeiten ist grundsätzlich die ‚Zielrichtung‘ nicht mit anzugeben, sondern nur das Thema, das alles an Informationen enthalten müsste. Empfohlen habe ich aber auch hier, diesbezüglich mit den Prüferinnen und Prüfern Rücksprache zu halten.“. Dass eine solche Rücksprache stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich, weshalb vom Regelfall auszugehen ist. Der Kläger rügt auch nicht, dass er die Zielrichtung auf dem Deckblatt nicht angegeben habe, sondern nur den Widerspruch der Bewertungen. Soweit der Erstprüfer in seiner Bewertung feststellt, dass das Deckblatt den Vorgaben sowie einschlägigen Standards entspreche, ist davon auszugehen, dass er die fehlerhafte Angabe der Zielrichtung übersehen hat. Dabei handelt es sich aber nicht um einen sich auf das Ergebnis auswirkenden Bewertungsfehler, denn dieses Übersehen hat vielmehr zugunsten des Klägers gewirkt und hätte jedenfalls nicht zu einer besseren Bewertung geführt. Selbst wenn man im Widerspruch bezüglich des Deckblatts einen Bewertungsfehler sehen würde, käme es darauf letztlich nicht an, da sich selbst bei einem Bewertungsfehler durch die Zweitprüferin eine Ursächlichkeit des Fehlers für die Notengebung sicher ausschließen lässt. Angesichts der vergebenen sechs von zwanzig zu erzielenden Punkten auf das äußere Erscheinungsbild hätte der Kläger bei Erreichen der Höchstpunktzahl – bei außer Acht lassen aller anderen Kritikpunkte am äußeren Erscheinungsbild – 14 Punkte mehr erhalten können, was sich angesichts der 30%igen Wertigkeit mit 4,2 Leistungspunkten ausgewirkt hätte und beim Gesamtergebnis von 42 zu 46,2 geführt hätte, was gem. § 18 Abs. 5 GBPolVDVDV immer noch der Rangpunktzahl von vier bzw. „mangelhaft“ entsprechen würde. (2.) Bei der Bewertung der formalen Vollständigkeit liegen auch keine Bewertungsfehler vor. Soweit dem Kläger die Beurteilung der formalen Vollständigkeit als sehr streng erscheine, handelt es sich nicht um eine substantiierte Einwendung, sondern setzt er sein subjektives Empfinden an die Stelle der Prüfer, was keine objektive Überprüfung ermöglicht. Im Übrigen ist die Kritik der Prüfer an Literatur- und Abkürzungsverzeichnis nicht zu beanstanden. Wenn der Kläger vorbringt, er wisse nicht, welche Abkürzungen er nicht genannt habe, die den Text als nicht nachvollziehbar erscheinen ließen, so ist auf die Ausführungen der Zweitprüferin in ihrer Stellungnahme im Widerspruchsverfahren (S. 2) zu verweisen. Eine Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums ist hierbei nicht ersichtlich. Ebenso wenig gilt das für das Abkürzungsverzeichnis, welches zum einen unvollständig ist und zum anderen auch unzutreffende Abkürzungen verwendet. Auffallend ist dabei auch, dass die im Titel befindliche und damit für die Diplomarbeit zentrale Abkürzung „Kfz“ für Kraftfahrzeuge so zwar im Abkürzungsverzeichnis aufgeführt wird, aber nicht einheitlich in der Arbeit verwendet wird (vgl. S. 22: „KFZ“). Die Kritik der Prüfer am Literaturverzeichnis wurde vom Kläger schon nicht substantiiert angegriffen. Jedenfalls ist sie nachvollziehbar und plausibel. Trotz der Bezeichnung als „Literaturverzeichnis“ finden sich darin zweifellos auch Quellengaben. Die Systematik, nach der die Angaben aufgeführt werden, ist nicht einheitlich. Zunächst beginnt der Kläger bei der Aufführung mit einer Jahreszahl („(2016). Bundeslagebild – Kfz Kriminalität 2016. BKA.“), sodann mit dem Autor („BKA. (2017). Bundeslagebild – Kfz Kriminalität. Wiesbaden. Abgerufen am 2. Januar 2019“). Hierbei dürfte es sich wohl um das gleiche Werk aus zwei unterschiedlichen Jahren handeln, wobei der Kläger keine einheitliche Zitierweise zugrunde legte. Auffallend ist im Rahmen des Literaturverzeichnisses auch, dass jeder Nachweis doppelt aufgeführt ist. So geht das Verzeichnis auf S. VI von „Aichinger“ bis S. VII „youtube“ und beginnt sodann wieder bei dem gleichen Nachweis „Aichinger“ bis S. VIII „youtube“. Letztlich befinden sich darin nur 18 Einzelbelege, die wohl doppelt aufgeführt wurden, um die Vorgaben von Prof. Dr. M. …, der drei Seiten bzw. ca. 39 Einzelbelege empfiehlt, zu erfüllen. Die Punkteabzüge der Prüfer in Höhe von 2 bzw. 3 Punkten (von 10 auf die formale Vollständigkeit zu vergebenen Punkten) sind daher nicht zu beanstanden. (3.) Bei der Bewertung der Sprach- und Stilmittel sind ebenso wenig Bewertungsfehler feststellbar. Kein durchgreifender Bewertungsfehler resultiert aus der vom Kläger vorgebrachten Rüge, dass der Erstprüfer Kommafehler bemängelt habe, die gar keine seien. Das mag zwar für die vom Kläger angeführten Beispiele auf S. 5 und 6 zutreffend sein. Gleichzeitig findet sich an anderen Stellen, die unzweifelhaft Kommafehler aufweisen, jedoch keine Bemerkung. So liegt bereits auf S. V im „Abstract“ im letzten Satz ein überflüssiges Komma vor und auf S. 3 fehlt in dem Satz „Um dies möglichst zielführend durchzuführen ist eine sehr gut geplante Logistik erforderlich.“ ein Komma. Somit wirkt es sich nicht durchgreifend auf das Ergebnis aus, dass Kommafehler fälschlicherweise angemerkt wurden, wenn dafür andere Kommafehler unentdeckt blieben. Der Bewertungsspielraum wurde auch nicht überschritten mit der Kritik, dass es der Diplomarbeit des Klägers häufig an der entsprechenden Fachsprache fehle. Denn es ist nachvollziehbar und plausibel, wenn festgestellt wird, dass die gesamte Arbeit nicht die Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit, die an einen künftigen Polizeikommissar zu stellen sind, erfüllt. Hierzu ist insbesondere auf die Ausführungen der Zweitprüferin Bezug zu nehmen. Der Rüge des Klägers, dass es sich hierbei um überspannte Anforderungen handele, ist nicht zu folgen. Wenn der Kläger meint, es sei kein Abzug von mehr als 50% gerechtfertigt, setzt er seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung durch die Prüfer. Diesen steht insbesondere bei der Punkte- und Notenvergabe, der Gewichtung von Stärken und Schwächen ein prüfungsspezifischer Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen vorliegend nicht überschritten worden sind. Wenn der Kläger vorbringt, Fachsprache so eingesetzt zu haben, wie er es für notwendig befunden habe, so ist darauf hinzuweisen, dass es nicht um seine subjektive Annahme geht, sondern dies objektiv zu beurteilen ist. Die Kritik der Nichteinhaltung von Zitierregeln ist auch nachvollziehbar und der Kläger konnte nicht darlegen, dass es sich dabei um Bewertungsfehler handelt. Die Zitierweise entspricht nicht den Vorgaben, beispielsweise fehlt der Punkt (oder ein anderes Satzendezeichen) am Ende des Fußnotentexts, wie es in Nr. 6 der Vorgaben von Prof. Dr. M. … vorgegeben wird. Des Weiteren ist auf die ergänzende Stellungnahme der Zweitprüfern zu verweisen, die auf S. 3 bis 5 beispielhaft – sehr ausführlich – dargestellt hat, worin die Mängel der klägerischen Diplomarbeit im Hinblick auf das Einhalten der Zitierregeln liegen. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 22.06.2020 behauptet, zur Zuständigkeit der Bundespolizei hätten sich weder Kommentierungen zum Bundespolizeigesetz noch zur Strafprozessordnung angeboten, da sich dort keine Kommentierungen fänden, so kann dies bereits anhand kürzester Literaturrecherche widerlegt werden (vgl. zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Diplomarbeit: von Häfen in BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, 32. Edition, Stand: 01.01.2019, § 163 Rn. 4 ff. sowie Wehr, BPolG, 2. Auflage 2015, § 12 Rn. 4 ff.). bb. Die Bewertungsrügen hinsichtlich der Einhaltung der materiellen Anforderungen haben auch keinen Erfolg. (1.) Hinsichtlich der Bewertung der Einleitung ist kein Beurteilungsfehler erkennbar. Hierzu sind in der Anlage 4 folgende Bewertungsaspekte zu berücksichtigen: Klare Zielsetzung, sorgfältige Formulierung und theoretische wie praktische Begründung der Thematik, Erkennen und präzises Beschreiben des Problems/der Fragestellung, kurze Beschreibung des Forschungs-/Erkenntnisstands, Darstellung und Begründung der Herangehensweise, Gliederung der verwendeten Quellen, Hilfsmittel und Methoden. Der Kläger verkennt bei seiner Bewertungsrüge, dass nicht die Zielstellung an sich zu oberflächlich bezeichnet wurde, sondern keine Erläuterung durch den Kläger stattfand. Der Kläger geht davon aus, dass die Wiedergabe der mit dem Erstprüfer besprochenen Zielstellung an dieser Stelle ausreichend sein müsse. Die Prüfer kritisieren aber ohne Überschreitung ihres Beurteilungsspielraums, dass keine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Forschungsinteresse der Arbeit stattfindet. Vielmehr beschränkt sich der Kläger darauf, das Inhaltsverzeichnis aufzuführen. Ein Überschreiten des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums ist hierbei nicht ersichtlich. Der Kläger ist der Kritik auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der sich aus der Arbeit ergebende Mehrwert für die wissenschaftliche Forschung wird vom Kläger nicht dargelegt. Dasselbe gilt für die von den Prüfern kritisierte fehlende Darstellung und Begründung der methodischen Herangehensweise, der Gliederung und der verwendeten Quellen, Hilfsmittel und Methoden im Rahmen der Einleitung. Hierin lag auch eine grundlegende Aufgabenstellung der Diplomarbeit, womit die Studierenden gem. § 32 Abs. 1 GBPolVDVDV nachweisen sollen, eine Problemstellung wissenschaftlich zu bearbeiten. Dazu gehört letztlich auch ein wissenschaftlich methodisches Vorgehen, das vom Kläger nicht dargelegt wurde. Die Nichtangabe von Quellen wurde nicht wie vom Kläger gerügt „derart negativ“ bewertet, sondern stellt lediglich einen Baustein für die Bewertung der Einleitung dar (vgl. auch die ergänzende Stellungnahme der Zweitprüferin S. 6 oben), wobei es sich um eine innerhalb des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums bewegende Bewertung handelt. Zur fehlenden Verwendung von VS-NfD-Inhalten wird nach oben verwiesen. (2.) Hinsichtlich der Bewertung des Hauptteils sind auch keine Beurteilungsfehler erkennbar. Soweit die grundsätzliche Struktur als positiv angesehen wurde, ist anzumerken, dass auch positive Bemerkungen (wie festgestellte „gute Ansätze und Vorschläge“) einer mangelhaften Bewertung (vier Rangpunkte) nicht entgegenstehen. Außerdem stellt der Erstprüfer klar, dass die Struktur dazu geeignet wäre, der Inhalt diese Erwartung aber nicht erfüllen kann. Die von den Prüfern vergebenen Punktzahlen beruhen augenscheinlich auf der fehlerhaften Schwerpunktsetzung, wie auch der Erstprüfer auf S. 3 ausführt, nämlich dass der Kern der Arbeit auf 7 von 43 Seiten ausgeführt wird. Es hätte eine vertiefte Auseinandersetzung mit der BPOLD P. … stattfinden sollen, was aber so nicht erfolgt ist. Die sowohl vom Erstprüfer als auch der Zweitprüferin gezogene Schlussfolgerung, dass eine Themenverfehlung vorliege, ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt schließlich auch die Bewertung mit vier Rangpunkten. In Bezug auf das zweite Kapitel wurde nicht nur der als Überschrift gewählte Begriff als maßgeblicher Kritikpunkt der Oberflächlichkeit angeführt, sondern beziehen sich die Prüfer vor allem auf die inhaltlichen Ausführungen des Klägers. Die Prüfer kritisieren am zweiten Kapitel, dass der Kläger sich nicht mit dem Thema auseinandergesetzt, sondern sich auf die Wiedergabe von Inhalten beschränkt hat. Dasselbe gilt für die Kritik der Verwendung veralteter Quellen. Hierzu wird auf die ausführlichen Ausführungen der Prüfer in deren ergänzenden Stellungnahmen verwiesen. Gerügt wird, dass der Quelle jeglicher Bezug zum Thema fehlt. Die Kritik bezieht sich nicht allein auf das Alter der Quelle, sondern spricht ihr mangels Aktualität sowie Bezug zum zur Untersuchung stehenden Fahndungsraum die Relevanz ab. Dieser Kritik konnte der Kläger mit seiner Rüge nicht substantiiert entgegentreten. Es ist auch kein Beurteilungsfehler darin zu sehen, wenn der Prüfer es als nicht ausreichend erachtet, die von einem Experten empfohlenen Literaturhinweise ungeprüft zu übernehmen. Der Kläger hat nicht dargelegt, eine selbständige Literaturrecherche durchgeführt zu haben. Auch betreffend die Bewertung des dritten Kapitels sind keine Bewertungsfehler erkennbar. Die Kritik der Prüfer, dass die Darstellungen des Klägers keiner einheitlichen Struktur folgen und verschiedenste Ansätze vermengen, ist plausibel und nachvollziehbar. Es handelt sich um allgemeine Bewertungsmaßstäbe, dass eine wissenschaftliche Leistung nicht nur die Wiedergabe der Tatbestandsmerkmale einer Norm verlangt, sondern gerade deren konkrete Anwendung auf die Themenstellung. Soweit der Kläger anführt, dass ein zu strenger Maßstab angewendet worden sei, setzt er auch hier seine eigene Wertung an die Stelle des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Weiterhin ist der Kritik der Prüfer zum vierten Kapitel, dass hierin eine zu breite Abhandlung der Sicherungsmechanismen stattfindet, kein Beurteilungsfehler zu entnehmen. Der Bezug zur Themenstellung ist kaum erkennbar und wird vom Kläger auch nicht herausgearbeitet. Auch in seiner Rüge geht er nicht darauf ein, worin der Bezug liegt, sondern führt lediglich aus, dass er finde, diese Punkte würden zur Themenstellung der Frage passen, ohne dies jedoch mit Argumenten zu begründen. Soweit dem fünften und sechsten Kapitel als Kern und Schwerpunkt der Arbeit die notwendige Befassungstiefe abgesprochen wird, ist kein Bewertungsfehler erkennbar. Zum einen zeigt sich dies schon am Umfang im Vergleich zum Rest zur Arbeit, zum anderen aber auch an der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Thema. Der grundlegende Kritikpunkt, dass die Maßnahmen der BPOLD P. … zu oberflächlich behandelt wurden, ist nachvollziehbar und plausibel und angesichts der Themenstellung auch keine sachfremde Erwägung. (3.) Bei der Bewertung des Schlusses ist auch kein Beurteilungsfehler erkennbar. Hiergegen bringt der Kläger schon keine substantiierten Einwendungen vor. Er trägt vor, er habe sich in der Arbeit mit diesen Punkten auseinandergesetzt und sehe daher keine Abweichung. Der Schlussteil soll nach der Anlage 4 zur DiplRL – FB BPOL folgende Aspekte beinhalten: Reflexion der Ausgangssituation, Zusammenfassung der Vorgehensweise und der Ergebnisse, kritische Würdigung der eigenen Arbeit, Ausblick, Anregung zu weiteren themenbezogenen Arbeiten. Es ist kein Bewertungsfehler darin zu sehen, dass der Erstprüfer kritisiert, es finde keine Ergebnisdarstellung oder kein Ausblick statt, es werde kein Bogen zur Einleitung geschlagen, nicht konkret auf die Themenstellung eingegangen und auch nicht Bezug zur BPOLD P. …genommen, obwohl die Zielvorstellung gerade die Überprüfung sein sollte, ob die Maßnahmen noch zeitgemäß seien. (4.) Letztlich ist auch bei dem Punkt „Abstract“ kein Bewertungsfehler erkennbar. Der Einwand des Klägers, es werde auf die Kernfragestellung eingegangen und dies entspreche nicht den Standards, stellt keine substantiierte Einwendung dar, sondern wiederholt lediglich die Bewertung durch die Prüfer. Ein Abstract soll nach der Anlage 4 zur DiplRL – FB BPOL anhand folgender Aspekte bewertet werden: Umfang höchstens eine halbe DIN-A4-Seite im Schriftbild der Diplomarbeit, Zielstellung, Forschungsinteresse (Anwendungsbezug), theoretische Grundlagen, Vorgehensweise und zentrale Ergebnisse. In der Kritik der Prüfer, dass vor allem eine Ergebniszusammenfassung fehle, ist daher kein Bewertungsfehler erkennbar. II. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO findet keine Anwendung.