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Beschluss

14 A 1813/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1002.14A1813.11.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2011 wird abgelehnt.

Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2011 wird abgelehnt. Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden und damit formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren, hat keinen Erfolg. Denn ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg eines Antrags auf Zulassung der Berufung spricht. Dabei ist die Prüfung grundsätzlich auf die (wenn auch laienhaft) dargelegte Gründe im Prozesskostenhilfeverfahren beschränkt. BVerwG, Beschluss vom 25.5.2007 - 8 PKH 3/07 -, juris, Rn. 6. Dies gilt jedenfalls für prüfungsrechtliche Verfahren. Denn in solchen Verfahren trifft den Prüfling eine erhöhte Mitwirkungspflicht auch im Gerichtsverfahren. Diese materielle Mitwirkungspflicht behält ihre grundsätzliche Geltung auch für das Prozesskostenhilfeverfahren für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Zur materiellen Mitwirkungspflicht im Prüfungsrecht siehe z.B. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 853 ff.; Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, 2004, Rn. 161. Hier ist nicht ersichtlich, dass aus den vom Kläger dargelegten Gründen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in einem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geweckt werden könnten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis offensichtlich zu Recht darauf abgestellt, dass dem Kläger die Berufung auf einen etwaigen Verfahrensmangel im Rahmen der Anfertigung der Klausur V 2 versagt ist. Nach § 53 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 4 Satz 3 Juristenausbildungsgesetz NRW ist die Berufung auf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs eines Termins ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich bei dem Justizprüfungsamt geltend gemacht hat. Dies gilt auch, wenn die Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs schon mündlich im Termin geltend gemacht wurde. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.10.2008 - 14 A 3388/07 -, NRWE, Rn. 9 ff. und vom 22.8.2012 ‑ 14 E 580/12 -, n.V. Wie das beklagte Land zu Recht angeführt hat, fehlt es hier jedenfalls an einer solchen schriftlichen Geltendmachung binnen Monatsfrist. Auch hat das Verwaltungsgericht offensichtlich zu Recht darauf abgestellt, dass die Zweitkorrektur der Klausur S 2 nicht zu beanstanden ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich der Zweitkorrektor, wenn er sich der Begründung des Erstkorrektors anschließt, diese nicht mit anderen Worten wiederholen muss. Vielmehr ist in solchen Fällen die Bemerkung, dass er einverstanden sei, ausreichend. BVerwG, Urteil vom 16.3.1994 - 6 C 5.93 -, NVwZ‑RR 1994, 582 (584); OVG NRW, Urteile vom 23.1.1995 - 22 A 1834/90 -, NWVBl 1995, 225 (227), vom 25.4.1997 - 22 A 4028/94 -, NWVBl 1997, 434 und Beschluss vom 20.12.2011 - 14 E 1274/11 -, NRWE, Rn. 5. Dies gilt auch, wenn eigene Korrekturanmerkungen bzw. Randbemerkungen des Zweitkorrektors nicht vorhanden sind. Die vom Kläger wohl diesbezüglich bemühte ‑ angeblich anderslautende - Rechtsprechung ist nicht einschlägig. Es kann offen bleiben, ob die Bemerkung "Einverstanden" ausnahmsweise dann nicht hinreichend ist, wenn der Bewertungsvermerk des Erstkorrektors dürftig oder widersprüchlich ist So Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 711. Denn der Kläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren geltend gemacht, dass der Bewertungsvermerk des Erstkorrektors dürftig oder widersprüchlich sei. Im Übrigen ist eine Dürftigkeit bzw. Widersprüchlichkeit des Korrekturvermerks des Erstprüfers auch in der Sache nicht ersichtlich. Schließlich ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass in einem Berufungszulassungsantrag ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte und dieser auch tatsächlich vorläge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere liegt kein Gehörsverstoß darin, dass das Verwaltungsgericht Stellungnahmen der Korrektoren im Klageverfahren verwertet hat, obschon der Kläger diese - wie er angibt - nicht gekannt habe. Denn die Stellungnahmen waren dem Schriftsatz der Beklagten vom 6. Dezember 2010 - den der Kläger erhalten hat - beifügt und wurden sodann als Beiakte VI zu den Gerichtakten genommen. Mithin hätte der Kläger ohne weiteres Akteneinsicht nehmen und sich Gehör verschaffen können (vgl. § 100 Abs. 1 VwGO). Sonstige Gründe, die einem Zulassungsantrag unter Berücksichtigung des Vorbringens zum Erfolg verhelfen können, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.