Beschluss
B 8 S 25.30688
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Folgeantrags bei vorausgegangenem widersprüchlichen Vortrag eines Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Folgeantrags bei vorausgegangenem widersprüchlichen Vortrag eines Antragstellers. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig. Der Antragsteller, iranischer Staatsangehöriger mit persischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit, hat bereits unter Aktenzeichen … einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Dort wurde in der persönlichen Anhörung am …01.2018 im Wesentlichen vorgebracht: Der Antragsteller habe den Iran verlassen, da er zum Christentum konvertiert sei. Er habe einen Freund gehabt, der kein guter Mensch gewesen sei. Sein Freund habe Drogen verkauft und weitere illegale Dinge getan. lm Mai 2017 sei er plötzlich verschwunden und ca. 5 oder 6 Monate später wieder aufgetaucht. Er sei sehr verändert gewesen und ein anständiger Mensch geworden. Sein Freund habe nicht mehr schlecht oder beleidigend über andere gesprochen, sondern von Nächstenliebe und „solchen Dingen“. Der Antragsteller habe ihn daraufhin gefragt, was passiert sei. Sein Freund habe den Antragsteller etwa einen Monat später informiert, dass er Christ geworden sei. In der Folge habe er dann auch den Antragsteller missioniert. Er habe den Antragsteller gefragt, ob er näher bei Gott sein wolle, was der Antragsteller bejaht habe. Da der Antragsteller mehr über den christlichen Glauben habe erfahren wollen, habe ihn sein Freund zu einer Hauskirche gebracht. Dort habe man gebetet, der Pastor habe dabei eine Hand auf den Kopf eines Teilnehmers gelegt und die andere Hand auf sein Herz. Die anderen Teilnehmer hätten auch eine Hand in die Richtung des Teilnehmers gestreckt, für den ein Gebet gesprochen worden sei. Dies habe dem Antragsteller sehr gut gefallen und gut getan. Er sei noch ca. 4 oder 5 Mal zu solchen Treffen gegangen. Die Treffen hätten ungefähr 3 Mal im Monat stattgefunden, bzw. wann immer die Teilnehmer sich haben treffen wollen. Am nächsten Treffen habe der Antragsteller aus zeitlichen Gründen nicht teilnehmen können. An diesem Tag habe die Polizei die Hauskirche durchsucht. Ein paar Leute seien verhaftet worden. Jemand habe den Antragsteller von einer Telefonzelle aus angerufen und informiert. Daraufhin habe der Antragsteller seine Arbeitsstelle verlassen und sich zunächst mit seinem Auto zu einem Busbahnhof begeben und für ca. 3 oder 4 Stunden versteckt. Er habe Angst gehabt. Dann habe er einen Freund gebeten, an dem Ort, an dem die Hauskirche stattgefunden habe, vorbeizuschauen. Der Freund habe ihm dann bestätigt, dass die Polizei dort gewesen sei. Daraufhin habe der Antragsteller sein Handy ausgeschaltet und sich von einem Freund ein neues Handy sowie eine neue Simkarte besorgen lassen. Ein weiterer Freund habe ihm geholfen, Kontakt zu einem Schleuser aufzunehmen, der ihm dann die illegale Ausreise in die Türkei ermöglicht habe. Er sei gemeinsam mit seiner Frau, die er zwischenzeitlich ebenfalls über ihre Schwester kontaktiert habe, ausgereist. Auf die Frage, was für eine Zeitspanne zwischen dem Auftauchen seines konvertierten Freundes und der Ausreise des Antragstellers vergangen sei, gab der Antragsteller an, dass es ungefähr 2 oder 3 Monate gewesen seien. Aufgefordert, die Situation seiner eigenen Missionierung zu beschreiben, erklärte der Antragsteller, es habe ein paar Treffen mit seinem Freund gegeben. Bei diesen Treffen habe der Antragsteller zum Beispiel davon berichtet, dass er keine Lust gehabt habe, Personen Geld zu leihen, die kein Geld für Lebensmittel gehabt hätten. Sein Freund habe ihm jedoch gesagt, dass er dies tun und somit diesen Leuten helfen solle. Der Antragsteller habe seinem Freund gesagt, dass er sich stark verändert habe und er selbst diese Entwicklung auch vollziehen wolle. Auf Nachfrage erklärte der Antragsteller weiter, dass sie bei diesem Treffen hauptsächlich über Nächstenliebe und das Christentum gesprochen hätten. Auch sei Verzeihung ein Thema dieser Unterhaltungen gewesen. Die Veränderung seines Freundes habe den Antragsteller fasziniert. Befragt zu seinen persönlichen Beweggründen für seinen Glaubenswechsel erklärte der Antragsteller, dass sein Leben sehr langweilig gewesen und er dadurch depressiv geworden sei. Bei den Besuchen der Hauskirchen habe er gesehen, wie aktiv diese Anwesenden seien und dass sie mit viel Liebe miteinander gesprochen hätten. Diese Teilnehmer der Hauskirche hätten anderen helfen wollen und einander auch verziehen, wenn sie Fehler gemacht hätten. Dies habe dem Antragsteller in seinem Leben gefehlt. Er sei früher nicht gläubig gewesen. Auf die Nachfrage, wie es dann dazu kam, dass der Antragsteller nun ein gläubiger Mensch geworden sei, gab dieser an, dass mehrere Faktoren dazu beigetragen hätten. So müsse man im Islam täglich 5-mal beten und im Christentum könne man direkt mit Gott sprechen. Auch sei der Koran in arabischer Sprache geschrieben und der Antragsteller habe nicht alles verstehen können. Im Christentum könne er in seiner Sprache lernen und mit Gott sprechen, Auch müsse man im Islam 30 Tage lang, 15 oder 16 Stunden am Tag fasten. Wenn man dies nicht tue, dann werde man ausgepeitscht. Man dürfe auch nicht seine eigene Mode tragen und müsse mit allem aufpassen. Der Islam sei einfach eine komplette Lüge und ein Betrug. Auf Nachfrage erklärte der Antragsteller, er sei noch nicht getauft. Er sei bisher im Herzen Christ geworden. Auch habe er bisher noch keine Zeit gehabt, in die Kirche zu gehen. Er habe dies jedoch fest vor. Der Antragsteller wolle auch missionieren, indem er Menschen helfe, die Hilfe benötigen und er würde ihnen Informationen über das Christentum geben. Er wolle alles Mögliche versuchen, um die Menschen zum Christentum zu bringen. Seine Frau habe zunächst nicht gut auf sein Interesse am christlichen Glauben reagiert, habe es jedoch akzeptiert. Seinen Eltern sowie seinen Geschwistern habe er nicht erzählt, dass er Christ geworden sei. Er habe zwar vom Christentum berichtet, jedoch nicht von seinem eigenen Glaubenswechsel. Zurzeit habe er nur Kontakt mit einer Schwester im Heimatland. Diese habe ihm erzählt, dass die Polizei bereits im Elternhaus gewesen sei und ihn habe verhaften wollen. Daraufhin habe der Antragsteller seiner Schwester gesagt, dass er Christ und dadurch ruhiger geworden sei. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte der Antragsteller, aufgrund seines Abfalls vom islamischen Glauben die Todesstrafe. Mit Bescheid vom 12.09.2018 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es wurde die Abschiebung in den Iran angedroht (Ziffer 5) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt (Ziffer 6). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin – soweit es für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist – in dem Bescheid aus, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Sachvortrag sei nicht glaubhaft. Der Antragsteller konnte seine Beweggründe für seine Hinwendung zum Christentum nicht nachvollziehbar darlegen. So beschränkten sich seine Angaben zu den ursprünglichen Beweggründen seiner Hinwendung auf die angebliche Wahrnehmung, wonach sein Freund plötzlich ein besserer Mensch geworden sei und der Antragsteller den Wandel auf seine Konversion zum Christentum zurückgeführt haben wolle. Der Antragsteller sei zu diesem Zeitpunkt gelangweilt und aufgrund dessen depressiv gewesen. Die Besuche der Hauskirche sowie die Gespräche mit seinem Freund hätten ihm persönlich gut getan und ihm innere Ruhe verschafft. Diese Angaben über die angebliche Wirkung des Christentums auf sein persönliches Gemüt bzw. auf die Verhaltensweise des ehemaligen kriminellen Freundes seien erkennbar bereits völlig ungeeignet, auch nur als Auslöser für eine spirituelle oder gar inhaltliche Auseinandersetzung mit der Religion herangezogen zu werden. Auch die Angabe, vor den vorgeblichen Hauskirchentreffen ein langweiliges Leben geführt zu haben, schildere weder eine spirituelle Suche, noch vermittelt sein Vortrag über angebliche Hauskirchentreffen, die er im Wesentlichen in der Art von Gruppenritualen beschreibe, wie sie in der Psychotherapie angeboten würden und die man dort als Maßnahme gegen Angst und Isolation verstehe, den Eindruck einer spirituellen Erweckung. Die Aussagen des Antragstellers zeugten jedenfalls nicht davon, dass er sich aufgrund eines innerlichen Drangs oder innerlichen Überzeugungsgewissheit dem christlichen Glauben angeschlossen habe. So ergebe sich daraus keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben, seiner Tradition und wichtigen Glaubensinhalten sowie den dazugehörigen Riten und ihrem Hintergrund. Die Angaben des Antragstellers zu diesen zentralen Inhalten des christlichen Glaubens blieben oberflächlich und zeigten nicht auf, wie der Antragsteller sich zu einem Christen entwickelt habe. Auf die direkte Frage, was ihn am christlichen Glauben überzeugt habe, habe der Antragsteller seine Hinwendung zum Christentum als eine direkte Folge einer angeblichen Abwendung vom Islam erklärt. So habe der Antragsteller auf Nachfrage, was ihn persönlich am christlichen Glauben überzeugt habe, hauptsächlich Negativbeispiele des muslimischen Glaubens angegeben und habe die weitere Aussage darauf beschränkt, dass das Christentum weniger streng sei. Allerdings stelle dies lediglich einen Negativakt gegenüber der alten Religion dar, was alleine allerdings einen Glaubenswechsel nicht begründen könne. Die logische Konsequenz der Abwendung von einer Religion sei – im Gegensatz zum umgekehrten Fall – nicht die Zuwendung zu einer neuen. Die von dem Antragsteller angegebenen Gründe seines Religionswechsels, nämlich die Nachteile des Islam gegenüber dem Christentum wie die unverständliche Sprache der maßgeblichen Glaubensschrift, der geforderten täglichen Gebetsfrequenz jener Religion und das Verbot, eigene Mode zu tragen, seien ihrer Natur nach am ehesten noch mit Kauferwägungen zu vergleichen, welcher Konsumartikel einem anderen aufgrund seiner Eigenschaften (Verständlichkeit einer Bedienungsanleitung, Notwendigkeit eines Neustarts, schickes Äußeres) vorzuziehen sei. Zur Illustration eines Hinwendungsprozesses zu einer Religion würden sie indes erkennbar nicht beitragen. Der Antragsteller habe nach allem nicht ansatzweise nachvollziehbar darlegen können, sich überhaupt ernsthaft mit dem Christentum auseinandergesetzt zu haben. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel jedoch entschlossen habe, dürfe aber im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut sei. Insoweit beschränkten sich die Angaben des Antragstellers zu für ihn zentralen und wichtigen Glaubensinhalten auf die stichwortartigen und plakativen Aussagen, wonach er von der Nächstenliebe, dem Vergeben und Liebe gesprochen habe. Diese Aufreihung christlicher Schlagwörter zeugten zwar davon, dass der Antragsteller über Grundbegriffe des Neuen Testaments orientiert sei, allerdings lasse sich das gezeigte abstrakte spärliche Wissen auch ohne inneren Bezug zum Christentum erwerben. Sein Vorhandensein reiche allein nicht aus, um einen religiösen Einstellungswandel hinreichend zu belegen. Die weitergehenden Aussagen des Antragstellers zu den Fragen, wie es zu seiner Konversion gekommen sei und was ihm am christlichen Glauben wichtig sei, beschränkten sich stets auf sein persönliches Wohlbefinden (Ruhe), die direkte Kommunikation mit Gott in seiner Sprache und den christlichen freiheitlichen Lebensstil (ohne Zwang). Auch die recht rasche Manifestierung seiner religiösen Hinwendung durch gerade einmal 4 oder 5 Hauskirchenbesuchen und Gespräche mit einem Freund erwecke nicht den Eindruck eines identitätsprägenden Prozesses. Abgesehen von der wenig aussagekräftigen Schilderung der vorgeblichen Geschehnisse bei diesen Hauskirchenbesuchen konnten auch die zeitlichen Abläufe seiner Hinwendung zum Christentum nicht nachvollziehbar dargelegt werden. So sei sein Freund im Mai 2017 verschwunden und ca. 5 oder 6 Monate später – also im Oktober/November 2017 – wieder aufgetaucht. Durch seine Veränderung habe der Antragsteller das Interesse am Christentum entdeckt und die Hauskirche besucht. Da der Antragsteller aber auch angab, drei Monate vor seiner Anhörung – zurück gerechnet im Oktober/November 2017 – das Land verlassen zu haben, seien mehrere Gespräche, sowie 4 bis 5 Hauskirchenbesuche zeitlich nicht möglich, insbesondere wenn die Hauskirchen laut eigenem Vortrag nur 3 Mal im Monat stattgefunden haben sollen. Laut eigenem Vortrag würden jedoch 2 oder 3 Monate zwischen dem Auftauchen des Freundes und der Ausreise des Antragstellers liegen. Selbst wenn den Schilderungen des Antragstellers bezüglich des zeitlichen Ablaufes gefolgt werden könnte, erschienen die von ihm angegebenen 2 bis 3 Monate, in denen er die Hauskirche besucht haben will und sich der Hinwendung zum Christentum gewidmet haben wolle, nicht ausreichend, um solch eine weitreichende Entscheidung, die möglicher weise schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen könnte, zu treffen. Auch bezüglich seiner Aussage, er wolle missionieren und unternehme „alles Mögliche“ um Personen zum Christentum zu bringen, ändere dies nichts an der angeführten Einschätzung. So sei zunächst anzuführen, dass der Antragsteller zum Anhörungszeitpunkt weder getauft war, noch die Kirche besucht habe. Nachweise für eine mittlerweile erfolgte Taufe lägen dem Bundesamt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Jedenfalls stünde die Angabe des Antragstellers, wonach er alles versuche, um jemanden zum Christentum zu bringen, im konkreten Widerspruch zu seiner weiteren Aussage, wonach er noch mehr Informationen über das Christentum benötige. Da der Antragsteller schon nicht überzeugend darlegen konnte, dass er selbst aus einer religiösen Überzeugung zum Christentum übertreten wolle, könne er insbesondere auch eine etwaige Tätigkeit als Missionar nicht glaubhaft darstellen. In Gesamtschau erscheine der Sachvortrag des Antragstellers aufgrund der erkennbaren Unglaubhaftigkeit somit taktisch motiviert, konstruiert und unglaubhaft. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23.08.2022 durch die Einzelrichterin abgewiesen (B 2 K 18.31683). Das Vorbringen des Antragstellers zur Vorverfolgung und Konversion im Bundesgebiet sei nicht glaubhaft. Hierzu schloss sich die Einzelrichterin zunächst den Ausführungen im Bescheid vom 12.09.2018 an. Ergänzend führte sie aus: Der Antragsteller habe die differenzierten Erwägungen des Bundesamtes im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht widerlegt, sondern seine Angaben hätten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vortrags ganz wesentlich verstärkt. Die Ausführungen des Antragstellers folgten letztlich einem Grundmuster, wie es in Asylverfahren von Personen iranischer Herkunft immer wieder festzustellen sei. Es würden der Zugang zum Christentum, meistens auch die Besuche hauskirchlicher Veranstaltungen und letztlich ein glückliches Entkommen vor familiärer oder staatlicher Repression geltend gemacht. Bei der Schilderung des Antragstellers spiele für das Gericht zunächst schon der zeitliche Ablauf eine Rolle, da er nicht schlüssig ist. So berichte der Antragsteller von seinem Freund, der im Mai 2017 plötzlich verschwunden sei. Der soll dann fünf bis sechs Monate verschwunden sein. Dies bedeute, wenn er im Mai 2017 verschwunden sei, dass er im Oktober 2017 bzw. November 2017 wiederaufgetaucht sein müsse. Auf der anderen Seite schildere der Antragsteller, dass zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise der Freund wiederaufgetaucht sei. Weiter schildere der Antragsteller, dass dieser Freund ihn nach einem Monat dann informiert hat, dass er Christ geworden sei. Dies könne sodann frühestens im November bzw. Dezember gewesen sein. Weiter schildere der Antragsteller dann, dass ein weiterer Monat vergangen ist, als er missioniert worden sei. Diese zeitlichen Abläufe passten jedoch nicht überein mit der Schilderung des Reiseverlaufs des Antragstellers. Der Antragsteller habe nämlich angegeben, dass er bereits Ende Oktober den Iran verlassen habe. Er sei am 02.01.2018 nach Deutschland eingereist. Hinsichtlich des gesamten zeitlichen Ablaufes lägen somit massive Widersprüchlichkeiten vor. Eine weitere Ungereimtheit stelle die Tatsache dar, dass der Antragsteller als seinen letzten Wohnort im Iran den Ort … angibt. Aus der Anhörung seiner Ehefrau ergebe sich jedoch, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau vor seiner Ausreise in … gewohnt habe. Weiter habe der Antragsteller geschildert, dass er mit diesem Freund zur Hauskirche gegangen ist. Er will dort ungefähr drei bis vier Mal gewesen sei. Diese Treffen hätten ungefähr dreimal im Monat stattgefunden. Danach befragt, was seine Ehefrau zu seiner plötzlichen Neigung zur Konversion gesagt habe, habe der Antragsteller erklärt, dass diese es zur Kenntnis genommen habe, es jedoch nicht besonders gut befunden habe. Demgegenüber könne das Gericht aus der Anhörung der Ehefrau des Antragstellers in Kroatien am …11.2017 Folgendes entnehmen: Dort habe die Ehefrau als Ausreisegrund angegeben, dass ihr Mann (der Antragsteller) und sie mit einem Stammkunden befreundet gewesen seien. Sie seien öfters in dessen Wohnung gewesen und hätten dort Bilder gesehen, u.a. auch ein Kreuz. Man habe dann über das Christentum geredet und man habe sie dann zur Hauskirche mitgenommen. Dort seien ca. zwölf Personen gewesen. Als sie beim letzten Mal dort gewesen seien, seien sie verhaftet worden und wären 3,5 Tage im Gefängnis gewesen. Gleichwohl seien sie nach der Freilassung weiter in die Hauskirche gegangen und die Frau des Antragstellers habe dann dort ihre Handtasche vergessen. Als sie diese dort habe holen wollen, habe sie bemerkt, dass Sicherheitskräfte da gewesen wären und dass alle anderen in Haft genommen worden seien. Ihnen sei jedoch die Flucht gelungen. Vergleiche man die Schilderungen der beiden Eheleute miteinander, die auch noch gleichzeitig den Iran verlassen hätten, so falle auf, dass sie völlig widersprüchlich seien. Von einer Verhaftung im Iran habe der Antragsteller nichts erzählt. Im Gegenteil habe er erzählt, dass er an diesem letzten Treffen, als die Sicherheitskräfte gekommen seien und die Hauskirche durchsucht hätten, schon aus zeitlichen Gründen nicht habe teilnehmen können. Darüber hinaus habe man ihn aber auch gewarnt. Die Aktivitäten des Antragstellers hinsichtlich seiner Vorfluchtgeschichte, insbesondere seiner christlichen Aktivitäten im Iran, seien somit für das Gericht nicht glaubhaft. Das Gericht glaube nicht, dass der Antragsteller sich im Iran intensiv mit dem Christentum beschäftigt habe. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sei die Einzelrichterin auch nicht davon überzeugt, dass die Antragsteller im Bundesgebiet aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Da das Vorbringen der Antragsteller zur Vorverfolgung im Iran unglaubhaft sei, sei in Bezug auf das Nachfluchtvorbringen einer Konversion ein neuer, das Vorfluchtvorbringen überlagernder Strang zu einem identitätsprägenden inneren Einstellungswandel erforderlich. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sei die Einzelrichterin nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller im Bundesgebiet aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Zwar gehe das Gericht ohne Zweifel davon aus, dass der Antragsteller nunmehr getauft worden sei. Dieser zunächst bloß formale Glaubenswechsel zum christlichen Glauben alleine reiche jedoch nicht für die Annahme aus, dass dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte. So versuche der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung das Nachfluchtvorbringen seiner Konversion als Fortführung einer nicht glaubhaften Zuwendung zum Christentum im Iran darzustellen. Das Gericht sei jedoch nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller im Iran die von ihm geschilderten Kontakte zum Christentum gehabt habe und sodann deshalb im Bundesgebiet aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Das Gericht sehe darin vielmehr eine bloß asyltaktisch motivierte Hinwendung des Antragstellers zum Christentum. Einen neuen identitätsprägenden inneren Einstellungswandel habe der Antragsteller nicht geschildert. Zwar gehe die Einzelrichterin davon aus, dass der Antragsteller getauft worden sei und damit Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche in … sei, Gottesdienste und Veranstaltungen seiner Gemeinde besuche und mit vorbereite. Von einer inneren Hinwendung zum Christentum habe der Antragsteller die Einzelrichterin aber nicht überzeugen können. Insoweit lägen keine hinreichenden schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben vor und es überwiege die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen des Antragstellers in Bezug auf dessen Kontakt mit dem christlichen Glauben im Iran. Dieser vom Antragsteller geschilderten Hinwendung zum christlichen Glauben fehle aufgrund der Unglaubhaftigkeit des vom Antragsteller geschilderten Vorfluchtgeschehens die Grundlage. Vom unglaubhaften Vorfluchtgeschehen unabhängige innere Beweggründe für seine Hinwendung zum christlichen Glauben schildere der Antragsteller nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht. Allein der Umstand, dass der Antragsteller in Deutschland getauft worden sei, führe nicht zum Erfolg der Klage. Dass der Antragsteller Gottesdienste besuche und sich aktiv am Gemeindeleben beteilige, belege für das Gericht lediglich, dass der Antragsteller seinen einmal eingeschlagenen Weg konsequent weiterverfolge, allerdings nicht aus einer tiefen religiösen Überzeugung. Das Gericht sehe beim Antragsteller tragend die Abneigung gegen die Strenge der iranischen Gesellschaft, die er sicherlich mit dem islamischen Glauben verbinde. Das Christentum sehe er dagegen als freier und weltoffen an. Das Gericht sei davon überzeugt, dass dem Antragsteller im Fall einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung wegen seines Glaubens drohe. Von einer inneren Hinwendung zum Christentum habe der Antragsteller das Gericht durch sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung und seine Angaben im gesamten Asylverfahren nicht überzeugen können; es mangele an schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben. Es habe die Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgeschichte überwogen. Insgesamt blieben die Ausführungen des Antragstellers zu seinen Beweggründen für den Glaubenswechsel oberflächlich und vage. Über sein Glaubensleben habe der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung in erster Linie äußerliche Sachverhalte geschildert und dies auch nur äußerst dürftig. Insgesamt vermochte der Antragsteller dem Gericht durch sein gesamtes Auftreten nicht den Eindruck eines identitätsgeprägten Christen zu vermitteln. Mit Beschluss vom 12.06.2023 wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Am 07.04.2025 stellte der Antragsteller persönlich bei der Außenstelle … einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Mit diesem Antrag ist das Wiederaufgreifensverfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten verbunden. Die Begründung des Folgeantrages erfolgte mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 20.01.2025. Die Begründung wies bereits eingangs darauf hin, dass die nachfolgende Begründung lediglich die tatsächlichen Schlüsselelemente des Gesamtvorbringens beschreibe, ohne Anspruch auf Vollständigkeit im Hinblick auf sämtliche erhebliche Sachverhaltselemente, auf die zeitliche Abfolge der dargelegten Ereignisse sowie auf sonstige tatsächliche Umstände zu erheben. Der Vortrag solle die persönliche Anhörung vorbereiten, nicht jedoch ersetzen. Im Rahmen der Folgeantragstellung wurde dabei folgender Sachverhalt geltend gemacht: In der gutachterlichen Stellungnahme der Frau Dr. … sei ein neues Beweismittel zu sehen, das für die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers im Asylerstverfahren spräche. Demnach leide der Antragsteller unter einer genetischen Störung der sexuellen Entwicklung (Klinefelter-Syndrom). Patienten würden hierbei unter Angstzuständen und Depressionen leiden. Dieses Schreiben hatte die vormalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bereits unter dem 16.02.2023 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof übermittelt. Der Antragsteller habe zudem ein Schreiben der Justizverwaltung aus der Provinz … vom …11.2022 erhalten. Er habe einen Rechtsanwalt im Iran beauftragt, weil das iranische Konsulat für ihn nicht tätig geworden sei. Es sei ihm gesagt worden, er stehe auf „rot“. Dem Schreiben sei zu entnehmen, dass der Antragsteller sich an die Abteilung für die Vollstreckung von Strafurteilen wenden solle, wenn er sich im Iran zur Wahrnehmung konsularischer Dienstleistungen melde. Es sei davon auszugehen, dass die Konversion des Antragstellers ursächlich für dieses Schreiben sei. Es sei zudem möglich, dass es im Zusammenhang mit der im Asylerstverfahren vorgetragenen Durchsuchung des christlichen Gebetstreffens stehe. Die Mutter des Antragstellers habe diesem gegenüber den Verdacht geäußert, vom Vater wegen der Konversion zum Christentum angezeigt worden zu sein. Der Vater sei streng religiös und arbeite für die iranische Regierung. Die Regierung … habe in Erfahrung gebracht, dass dem Antragsteller aufgrund eines laufenden gerichtlichen Verfahrens keine konsularischen Dienste angeboten werden würden. Die iranische Staatsanwaltschaft habe diese Sperre veranlasst. Für den Antragsteller wurden folgende Unterlagen zu Akte gereicht: - Dokument, das ein Schreiben vom …11.2022 des stellvertretenden Direktors der Abteilung für die Vollstreckung von Strafurteilen des Gerichtsbezirks … an den Leiter des Standesamtes der Provinz … zeigen soll. - Gutachterliche Stellungnahme der Frau Dr. … vom 18.01.2023 mit der Feststellung, dass der Antragsteller unter einer genetischen Störung der sexuellen Entwicklung (Klinefelter-Syndrom) leiden soll. Mit Bescheid vom 11.04.2025, der Prozessbevollmächtigten zugestellt am 16.04.2025, wurde der Antrag als unzulässig (Ziffer 1) und der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 12.09.2018 (Az.: …*) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt (Ziffer 2). Zur Begründung wurde angeführt, dass der Antrag unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen würden. Die vorgelegten Dokumente (Arztbericht und Iranisches Behördenschreiben) sowie die Behauptung, der Vater habe ihn angezeigt, sollen nach Auffassung des Antragstellers die Glaubhaftigkeit seines Vortrags, ihm drohe bei Rückkehr in den Iran Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum und eines deswegen eingeleiteten Strafverfahrens, bestätigen. Sie sollen nach seiner Auffassung neue Elemente sein. Der neue Sachvortrag, der für den Antragsteller geleistet werde und der sich im Wesentlichen auf die vorgelegten Dokumente (Arztbericht und iranisches Behördenschreiben) beziehen soll, sei ungeeignet, die im Asylerstverfahren aufgezeigten Widersprüche sowohl im eigenen Vortrag, als auch im Verhältnis zu seiner (damaligen) Ehefrau (Az.: …*) zu erklären oder gar aufzulösen. Welcher Zusammenhang zwischen einem eventuell tatsächlich vorhandenen Gendefekt des Antragstellers und seinem widersprüchlichen und damit unglaubhaften Vortragsverhalten im Asylerstverfahren bestehen soll, werde weder schlüssig dargelegt, noch sei ein solcher anderweitig erkennbar. Das Verwaltungsgericht habe umfassend und zutreffend in seinem Urteil festgestellt, dass der Vortrag des Antragstellers zu seinem Vorfluchtgeschehen unglaubhaft und er selbst unglaubwürdig sei. Die Folgeantragsbegründung des Antragstellers setze sich an keiner Stelle mit den zuletzt im oben genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth aufgezeigten zahlreichen Widersprüchen auseinander oder widerlege diese gar. Die für die Zulässigkeit des Folgeantrags damit zwingend erforderliche schlüssige und substantiierte Widerlegung der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts erfolge mithin gerade nicht. Ungeachtet der fehlenden Überprüfbarkeit der Authentizität des vorgelegten iranischen Behördenschreibens, dem ein Strafverfahren gegen den Antragsteller zugrunde liegen soll, sei dieses ungeeignet, die im Asylerstverfahren aufgezeigten Widersprüche schlüssig substantiiert zu widerlegen. Es wäre allenfalls geeignet, ein Strafverfahren an sich belegen zu können. Um ein solches Strafverfahren aber gerade mit einer behaupteten drohenden Verfolgung als konvertierter Christ in Zusammenhang zu bringen, fehle es an schlüssigen und substantiierten Vortrag vor dem Hintergrund der im Asylerstverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit des Antragstellers. Aus dem weitergehenden Vortrag, der Antragsteller solle Probleme bei der Passersatzbeschaffung bei den konsularischen Vertretungen haben, könne ebenfalls nicht auf ein Strafverfahren (wegen des Vorwurfs der Apostasie) gegen ihn geschlossen werden. Eine Passersatzbeschaffung durch iranische Konsulate finde seit November 2024 im Übrigen schon gar nicht mehr statt, da die Bundesregierung die drei in Deutschland befindlichen Generalkonsulate geschlossen habe. Die bloße Behauptung, der Vater sei streng religiös, arbeite für die iranische Regierung und habe den Antragsteller angezeigt, sei ebenfalls ungeeignet, die Widersprüche aus dem Asylerstverfahren nachvollziehen zu können. Im Gegenteil: Im Asylerstverfahren habe der Antragsteller von einer vom Vater ausgehenden Gefahr nichts erwähnt. Auf Seite 6, Absatz 4, seiner Anhörung vor dem Bundesamt vom …01.2018 schildere er den Vater lediglich als „alt“. Warum dieser Vater, angesichts der (unglaubhaften) Verfolgungslegende überhaupt wegen einer Konversion zum Christentum angezeigt haben soll, lasse die Folgeantragsbegründung offen. Der Folgeantrag sei damit als unzulässig abzulehnen. Die Entscheidung in diesem Verfahren ergehe gemäß § 71 Abs. 3 S. 3 AsylG ohne Anhörung. Es sei nach § 29 Abs. 2 S. 2 AsylG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, welche Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen. Die schriftlich vorgetragene Begründung enthielten keine Tatsachen oder Beweismittel, die es dem Bundesamt ermöglichen könnten, den Folgeantrag als zulässig anzusehen. Eine weitere Sachaufklärung, etwa durch eine Anhörung, sei unter diesen Umständen nicht angezeigt gewesen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Den Anforderungen an § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG werde der neue Sachvortrag des Antragstellers nicht gerecht, da er ungeeignet sei, die zahlreichen im Asylerstverfahren aufgezeigten Widersprüche schlüssig und substantiiert zu widerlegen. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen jedoch ebenfalls nicht vor. Weitere Anhaltspunkte, die den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG eröffnen könnten, seien dem Bundesamt nicht ersichtlich. Dementsprechend liege kein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne vor, da im Folgeverfahren ein Bescheid gleichen Inhalts ergehen müsste. Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, wurde Klage erhoben mit dem Antrag: 1. Der Bescheid Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.04.2025, zugestellt am 16.04.2025, wird aufgehoben. 2. Hilfsweise wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick bezüglich des Irans bestehen. Zudem wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Antragsteller als Christ im Iran verfolgt werde. Die neuen Beweismittel seien grundsätzlich geeignet, den Vortrag des Antragstellers im Erstverfahren zu untermauern. Im Erstverfahren sei dem Antragsteller vorgeworfen worden, er hätte nicht hinreichend seine Hinwendung zum Christentum dargelegt. Dabei habe der Antragsteller bereits zum damaligen Zeitpunkt ausgeführt, dass es ihm zu dem Zeitpunkt der Hinwendung zum Christentum persönlich nicht gut gegangen sei. Er sei depressiv gewesen. Aus dem im Rahmen des Asylfolgeantrages vorgelegten Gutachten der Frau Dr. … vom 18.01.2023 gehe hervor, dass der Antragsteller an einer genetischen Störung mit dem Namen Klinefelter-Syndrom leide. Personen mit einer solchen Störung würden nachweislich vermehrt unter Angststörungen und Depressionen leiden. Insofern sei dieser Nachweis geeignet die Glaubhaftigkeit des Vortrages des Antragstellers zu stützen. Denn er habe die Hinwendung zum Christentum gerade aus dieser Motivation heraus begründet. Ihm sei es nicht gut gegangen, er sei antriebslos und depressiv geworden. Durch den Austausch mit seinem zum Christentum konvertierten Freund sei er veranlasst worden, selbst die christliche Hauskirche zu besuchen und dort habe er sich wohlgefühlt. Dabei gelte es zu beachten, dass gerade die Hinwendung zu einem Glauben, keine rein rationale Entscheidung sei. Vielmehr gebe es ein Konglomerat an möglichen Beweggründen. Treibender Faktor für die Hinwendung zu einer Religion sei dabei nicht selten der Umstand, dass sich die betreffende Person in ihrem Leben „leer, antrieblos, depressiv“ fühle. Insofern stütze dieses Attest sehr wohl die bereits im Erstverfahren gemachten Aussagen bzgl. der Hinwendung zum Christentum. Der Antragsteller hätte zu diesem Umstand zwingend befragt werden müssen. Jedoch sei der Antragsteller im Rahmen seines Asylfolgeverfahrens nicht erneut befragt worden. Bereits aus diesem Grund sei der Bescheid rechtswidrig. Auch sei kein Widerspruch in dem Vortrag, dass der Antragsteller vermute, dass sein Vater ihn angezeigt hätte und der Tatsache, dass er diese Vermutung im Erstverfahren nicht geäußert habe, zu sehen. Im Rahmen des Erstverfahren habe er bereits angegeben, dass er seinen Eltern im Iran nicht berichtet habe, dass er zum christlichen Glauben konvertiert sei. Erst nach Abschluss seines Asylerstverfahrens habe er im Rahmen des Versuchs einen Reisepass zu beantragen, bemerkt, dass ihm ein Reisepass wegen eines laufenden Strafverfahrens nicht ausgestellt werde. Somit habe er sich im Erstverfahren nicht veranlasst gesehen, weitere Angaben bzgl. der Einstellungen seines Vaters zu tätigen. Zudem sei er weder im Erstverfahren noch im Zweitverfahren explizit über die Rolle seiner Eltern befragt worden. Zwar sei der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass dem vorgelegtem iranischem Behördenschreiben nicht zu entnehmen sei, dass gegen den Antragsteller ein Strafverfahren aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum laufe, doch könne dies als ein weiteres Indiz dafür angesehen werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr Verfolgung drohe. Dass keine detaillierten Informationen über das Verfahren einholbar seien, könne dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden. Schließlich sei im Rahmen der Asylfolgeantragsstellung ein Bescheid der Regierung von … vom 14.05.2024 vorgelegt worden. Auch aus diesem gehe hervor, dass dem LfAR telefonisch mitgeteilt worden sei, dass der Antragsteller gesperrt sei und keine diplomatischen Dienste in Anspruch nehmen könne. Die Antragsgegnerin führe in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass er seit November 2024 keinerlei Passersatzbeschaffungen durch die iranischen Konsulate mehr stattfänden. Dem Prozessbevollmächtigten erschließe sich nicht ganz, was die Antragsgegnerin damit zum Ausdruck bringen wolle. Jedenfalls sei die iranische Botschaft weiterhin geöffnet und für iranische Staatsangehörige sei grundsätzlich die Beschaffung eines Reisepasses möglich. Nicht jedoch für den Antragsteller. Zudem sei der Antragsteller seit seiner Ankunft in Deutschland ein aktives Mitglied der evangelischen Kirchengemeinde … Dabei nehme er nicht nur an den wöchentlichen Gottesdiensten teil, sondern nehme auch an dem monatlichen Bibelkreis teil. Zu internationalen Gottesdiensten fahre er regelmäßig nach … Zudem sei er darüber hinaus ehrenamtlich sehr engagiert in der Gemeinde und lebe seinen Glauben und Nächstenliebe sehr aktiv. So arbeite er etwa in dem wöchentlich stattfindenden Begegnungscafe … mit. Außerdem sei er Fahrer des Gemeindesbusses. In diesem Rahmen unterstütze er zahlreiche Personen bei der Gartenarbeit und Umzügen. Er lebe seinen Glauben aktiv. Diese aktiven Glaubenslebung sei Teil seiner Persönlichkeit geworden. Auch sei er zur Abgabe seiner Unterlagen beim Bundesamt durch den Pfarrer der Gemeinde, Herrn … begleitet worden. Dieser sei zwar seit Januar 2025 im Ruhestand, habe jedoch den Antragsteller in den letzten Jahren intensiv begleitet. Auch darüber fänden sich keinerlei Anmerkungen in dem klagegegenständlichen Bescheid. Im Zusammenhang mit den neu vorgelegten Beweismitteln stelle sich nun die Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit des Antragstellers in einem neuen Licht dar. Mit Schriftsatz vom 25.04.2025 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Für die Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte des Antragstellers aus dem Asylerst- und Folgeverfahren und die Gerichts- und Behördenakte des Asylerstantrags der vormaligen Ehefrau des Antragstellers, Frau …, verwiesen. II. 1. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG 2. Der Antrag, mit dem sinngemäß das Begehren verfolgt wird, die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 S. 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG entfallene aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO hinsichtlich Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides anzuordnen, ist zulässig aber unbegründet. a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hinsichtlich Ziffer 1 statthaft. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – wie hier – den Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist. Liegt danach wie hier ein Fall des § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft (VG Regensburg, B.v. 8.4.2024 – RN 13 E 24.30666 – juris Rn. 27; VG Ansbach, B.v. 15.4.2024 – AN 1 S 24.30737 – juris Rn. 25; VG Würzburg, B.v. 29.5.2024 – W 8 S 24.30715 – juris Rn. 18 ff.). § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 S. 3 AsylG darf die Abschiebung jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig, nunmehr auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat. Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen – anders als im Falle des § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG – nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid. Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung mithin gemäß § 71 Abs. 5 S. 3 AsylG von Gesetzes wegen nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aus. Insbesondere wird die Effektivität des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a S. 2 AsylG) sichergestellt. Denn unter „Verfahren über die Rechtmäßigkeit“ im Sinne des § 83a S. 2 AsylG sind auch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen (zum Ganzen VG Köln, B.v. 28.3.2025 – 22 L 635/25.A – juris Rn. 5 ff. m.w.N.). Das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers lässt sich nicht dahingehend auslegen (§ 88 VwGO), dass sie um einstweiligen Rechtsschutz gegen Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ersucht. Hinsichtlich Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist in der Hauptsache Verpflichtungsklage zu erheben, im einstweiligen Rechtsschutz wäre ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet darauf statthaft, dem Bundesamt aufzugeben, der Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des betroffenen Ausländers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote in der Hauptsache vorläufig nicht vollzogen werden darf (Dickten in: BeckOK AuslR, 43. Ed. 1.10.2024, § 71 AsylG Rn. 36.1; VG Düsseldorf, B.v. 21.8.2024 – 4 L 2243/24.A – juris Rn. 21; VG Düsseldorf, B.v. 25.4.204 – 28 L 714/24.A -juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, B.v. 29.5.2024 – W 8 S 24.30715 – juris Rn. 27). Die Prozessbevollmächtigte beantragte vielmehr allein die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, was nur hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids die statthafte Antragsform ist. Das Vorbringen der Antragstellerseite lässt bis auf den Hilfsantrag in der Hauptsache nicht erkennen, dass auch Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes angegriffen werden soll. Der so verstandene Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG, die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet, gewahrt. Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten am 16.04.2025 zugestellt, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 23.04.2025 die Frist noch nicht verstrichen war. b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG auf § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Es bestehen nach derzeitigem Stand (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Diese Voraussetzungen sind derzeit nicht gegeben. aa) Der von dem Antragsteller beim Bundesamt gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Sein Erstantrag wurde mit Bescheid vom 12.09.2018 abgelehnt, das hiergegen gerichtete gerichtliche Verfahren blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 12.6.2023 – 14 ZB 22.31301). bb) Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig, insbesondere liegt in der Entscheidung des Bundesamtes, von einer persönlichen Anhörung des Antragstellers abzusehen, kein Verfahrensfehler begründet. In Übereinstimmung mit Unionsrecht regelt § 71 Abs. 3 S. 3 AsylG (Art. 34 Abs. 1 UAbs. 1 S. 3, 42 Abs. 2 UAbs. 1 lit. b Asylverfahrens-RL), dass bei einem Folgeantrag von einer Anhörung abgesehen werden kann. Daneben ist § 29 Abs. 2 S. 2 AsylG zu beachten. Wird hiernach ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt, also im Falle eines Folge- oder Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, gibt das Bundesamt dem Ausländer zu den Gründen Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Abs. 3 AsylG. Aus der Gesamtschau dieser Regelungen ergibt sich, dass von einer persönlichen Anhörung des Antragstellers abgesehen werden kann, wenn Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Zulässigkeit des Antrags gegeben wird und sich aus den entsprechenden Angaben keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes ergeben. Der Antragsteller konnte mit Folgeantragsbegründung vom 07.04.2025 umfassend Stellung auch zur Zulässigkeit des Antrags nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Er hat hier im Kern auf die Stellungnahme seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.01.2025 Bezug genommen, die dem Bundesamt auch vorlag. Das Bundesamt hat sein ihm zustehendes Ermessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. cc) Auch liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach Aktenlage nicht vor. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland (vgl. EuGH, U.v. 9.9.2021 – C-18/20 – juris Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64). Die neuen Elemente und Erkenntnisse müssen zudem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen (vgl. EuGH, U.v. 8.2.2024 – C-216/22 – juris Rn. 51; U.v. 10.6.2021 – C-921/19 – juris Rn. 53). Gemessen daran bestehen nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren nach derzeitiger Sachlage keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller vorliegend keine neuen Umstände glaubhaft gemacht oder geeignete Beweismittel vorgelegt hat, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen. Im Einzelnen: aaa) Soweit der Antragsteller zunächst auf die „gutachtliche Aussage zur Vorlage bei Gericht“ der Frau Dr. … verweist, so kann er damit nicht durchdringen. Zum einen ist dieses Schreiben von mindestens fragwürdiger Aussagekraft. Es ist bereits nicht ersichtlich, worüber die Ärztin eigentlich eine gutachtliche Aussage treffen sollte. Das Schriftstück geht auf vollkommen unterschiedliche Aspekte ein. So wird auf die Glaubwürdigkeit des Antragstellers bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussagen über den Vater des Antragstellers eingegangen. Ferner nimmt sie eine Gefahrenanalyse vor, was die Person des Vaters des Antragstellers bei einer Rückkehr in den Iran betrifft. So nehme der Antragsteller „völlig zu recht an, dass ihn sein Vater, sollte man ihn zwangsweise in den Iran verbringen, töten würde, da er sich nicht wie ein richtiger Mann verhalten und Kinder gezeugt habe“. Vielmehr „sollte jedoch klar sein, dass Herr … wirklich was sein Leben und seine Gesundheit angeht, bedroht ist, sobald er in sein Herkunftsland zurückkehrt und dass die Drohung seines Vaters, der ihm wahrscheinlich unterstellt er wäre homosexuell und aus diesem Grund ‚kein richtiger Mann‘ auf den Iran bezogen durchaus ernst zu nehmen ist“. Daneben werden tatsächliche Feststellungen zur religiösen Bedeutung der Stadt … getroffen. Soweit es um das von der Antragstellerseite behauptete Klinefelter-Syndrom geht, zieht sich die Ärztin auf eine „wahrscheinliche“ Diagnose zurück, die sie aus einer Untersuchung der Laborwerte des Antragstellers herleitet. Was untersucht wurde, bleibt vollkommen im Unklaren. Daneben soll ein „deutlicher Hinweis“ auf dieses Syndrom daraus folgen, dass dem Antragsteller eine Winterjacke von der Ärmellänge her nicht gepasst hat, die die Ärztin dem Antragsteller geschenkt hat und die vorher ihrem Sohn gehört habe. Eine eindeutige Zuordnung des Antragstellers zum Krankheitsbild Klinefelter-Syndrom bedürfe einer weiteren Untersuchung der DNA des Antragstellers. Das Vorbringen der Antragstellerseite in der Antragsbegründung, dass sich aus diesem Schriftstück ergebe, der Antragsteller leide positiv diagnostiziert an diesem Syndrom, erweist sich als unzutreffender Sachvortrag. Letztlich kann offenbleiben, ob dieses Schriftstück überhaupt verwertbar ist. Der Antragsteller kann hieraus für das Folgeverfahren nichts für sich herleiten. Der Vortrag der Antragstellerseite bleibt diesbezüglich in der Gesamtschau des bisherigen Vorbringens aus dem folgenden Grund unschlüssig und unglaubhaft (zu diesen grundsätzlichen Anforderung BVerfG, B.v. 4.12.2019 – 2 BvR 1600/19 – juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 19.5.2021 – 19 A 642/20.A – juris Rn. 24), da er noch immer widerspruchsbehaftet ist. Besteht zwischen dem neuen Vortrag des Asylbewerbers im Folgeantragsverfahren und dem früheren, welcher im Erstverfahren als unglaubhaft gewertet wurde, ein sachlogischer Zusammenhang, so kann von einem glaubhaften und substantiierten Vortrag, der allein die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtfertigen kann, nur die Rede sein, wenn detailliert dargelegt wird, dass und weshalb der Vortrag im Erstverfahren entgegen der behördlichen oder gerichtlichen Annahme doch zutraf (OVG NW, B.v. 14.10.1997 – 25 A 1384/97.A – juris Rn. 21; Dickten in: BeckOK AuslR, 43. Ed. 1.10.2024, § 71 AsylG Rn. 18a; Müller in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 71 AsylG Rn. 36). Es ist also erforderlich, dass die früheren Defizite behoben worden sind (Funke-Kaiser in: GK-AsylG, 147. EL Juli 2024, § 71 Rn. 219; Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 71 Rn. 30; Dickten in: BeckOK AuslR, 43. Ed. 1.10.2024, § 71 AsylG Rn. 18a). Es ist zu erwarten, dass er sich mit den als unglaubhaft gewerteten Angaben konkret und detailliert auseinandersetzt und im Einzelnen deutlich macht, ob und in welcher Weise das neue Sachvorbringen die früheren Zweifel an den Angaben auszuräumen vermag (VG Minden, B.v. 11.4.2025 – 15 L 664/25.A – juris Rn. 35; Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 71 Rn. 30; Müller in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 71 AsylG Rn. 36). Insoweit bildet der bisherige Vortrag mit dem neuen Vortrag eine Einheit, die insgesamt zu betrachten ist (Funke-Kaiser in: GK-AsylG, 147. EL Juli 2024, § 71 Rn. 219; Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 71 Rn. 30; vgl. BVerwG, B.v. 18.6.2004 – 1 B 287/03 – juris Rn. 4 f.). Auch der EuGH ist der Ansicht, dass neue Elemente oder Erkenntnisse selbst bei der Prüfung der Unzulässigkeit eines Folgeantrags nicht völlig unabhängig von dem Kontext beurteilt werden, in dem diese neuen Elemente oder Erkenntnisse auftreten, und zwar auch dann nicht, wenn sich dieser Kontext seit der endgültigen Ablehnung des früheren Antrags nicht geändert hat (EuGH, U.v. 13.6.2024 – C-563/22 – juris Rn. 55). Ein solcher sachlogischer Zusammenhang wird auch von Antragstellerseite vorgebracht. In der Folgeantragsbegründung wurde ausgeführt, dass dies die antragstellerseits behauptete Depression und Angstzustände untermauere. In der Antragsbegründung wird der Konnex zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Antragstellers genauer hergestellt, indem ausgeführt wird, dass die Angstzustände und Depressionen der Grund für die Hinwendung des Antragstellers zum Christentum gewesen sein sollen. Dies wurde im in der Entscheidung des VG Bayreuth vom 23.08.2022 – B 2 K 18.31683 aber nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig wie der Umstand, dass sich der Antragsteller den äußeren Umständen zufolge in der Bundesrepublik dem Christentum zugewendet hat. Maßgeblich für die Annahme der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens durch die Einzelrichterin war tragend vor allem das widersprüchliche Vorbringen des Antragstellers bezüglich der Vorfluchtgeschichte (vgl. S. 7 ff., insbes. S. 9 oben: „somit nicht für glaubhaft“ und S. 12: „Es überwog die Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgeschichte“, der Entscheidung des VG Bayreuth vom 23.08.2022 – B 2 K 18.31683). Die Widersprüchlichkeiten lagen im zeitlichen Ablauf der Schilderungen des Vorfluchtgeschehens rund um seinen Kontakt mit dem Christentum im Iran, dem unterschiedlich angegebenen letzten Wohnort vor der Ausreise und die – gravierenden – Differenzen im Vortrag des Antragstellers im Verhältnis zum Vortrag seiner vormaligen Ehefrau rund um die vermeintlichen Geschehnisse in der Hauskirche als Kerngeschehen der behaupteten Vorverfolgung. Diese Ungereimtheiten beim Vorbringen rund um die Vorfluchtgeschehnisse haben nach Überzeugung der Einzelrichterin auch dazu geführt, dass sie sich auch nicht davon überzeugen konnte, dass der Antragsteller einen das Vorfluchtvorbringen überlagernden Strang zu einem identitätsgeprägten inneren Einstellungswandel vollzogen hat (S. 9 ff. der Entscheidung des VG Bayreuth vom 23.08.2022 – B 2 K 18.31683). Hiermit hat sich der Antragsteller überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es wurde nicht versucht, die Widersprüchlichkeiten auszuräumen. Diese bleiben vielmehr auch dann bestehen, wenn die mentale Situation des Antragstellers unter Berücksichtigung des Schreibens der Dr. … betrachtet wird. Insoweit bleibt der tragende Ablehnungsgrund der Einzelrichterin – die Unglaubhaftigkeit wegen wesentlicher Widersprüchlichkeiten – weiterhin bestehen. bbb) Soweit sich aus der „gutachtliche Aussage zur Vorlage bei Gericht“ der Frau Dr. … ergibt, dass diese eine Tötung des Antragstellers durch seinen Vater aufgrund einer ihm zugeschriebenen Homosexualität befürchtet, so beruft sich die Prozessbevollmächtigte jedenfalls im Folgeantrag bereits nicht expressis verbis hierauf. Auf das Schriftstück wird im gesamten Vorbringen der Antragstellerseite nur hinsichtlich der Angstzustände und Depressionen des Antragstellers verwiesen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller diesbezüglich eine Furcht vor Verfolgung geltend machen will, sodass sich eine Befassung durch das Gericht hiermit verbietet (vgl. Dickten in: BeckOK AuslR, 43. Ed. 1.10.2024, § 71 AsylG Rn. 15; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, 147. EL Juli 2024, § 71 Rn. 199). ccc) Die Antragstellerseite kann sich für die Annahme der Zulässigkeit des Folgeantrags auch nicht auf das Schriftstück vom …11.2022 stützen, das vom Justizministerium der Islamischen Republik Iran von der Abteilung 6 der Strafvollstreckung der Staatsanwalt stammen soll. Aus diesem soll sich ergeben, dass der Antragsteller „zur Verhinderung von Dienstleistungen erklärt wird“ und im „Falle seiner Vorstellung bei dieser Behörde [er] hierzu dieser Abteilung zur Durchsetzung zu überweisen“ ist. Insoweit fehlt bereits ein substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen des beim Asylfolgeantragstellung anwaltlich vertretenen Antragstellers, warum dieses Vorbringen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des Erstantrags ohne Verschulden nicht mehr berücksichtigt werden konnte, § 71 Abs. 3 S. 1 AsylG (vgl. zur Notwendigkeit auch dieses Vorbringens Funke-Kaiser in: GK-AsylG, 147. EL Juli 2024, § 71 Rn. 197). Insbesondere war die Antragsbegründungsfrist hinsichtlich der Rechtsmittelinstanz am Ausstellungstag – und längere Zeit danach – noch nicht abgelaufen. Aufgrund der fehlenden Angaben ist es daher nicht möglich, die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG zu prüfen. Daneben steht die Befürchtung des Antragstellers, das Strafverfahren hänge mit seiner vorgetragenen Verfolgung wegen seiner Konversion zum Christentum im Iran zusammen, auch hier in untrennbaren Zusammenhang mit dem unglaubhaften Vortrag des Antragstellers zusammen. Es wird daneben nicht ansatzweise substantiiert dazu vorgetragen, welche zumutbaren Anstrengungen der Antragsteller unternommen hat bzw. welche Anstrengungen ihm nicht zumutbar waren, sich über die eigene Verfolgung Klarheit zu verschaffen (HessVGH, B.v. 30.5.1989 – 12 TH 4051/88 – juris Rn. 13; Waldvogel, NVwZ 2024, 1887/1889; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 71 AsylG Rn. 23; Müller in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 71 AsylG Rn. 43). Das hätte sich insbesondere schon deshalb aufgedrängt, weil die Information, die er über seinen iranischen Anwalt erhalten hat, offenbar schon mehrere Jahre alt ist. Daneben wird nicht mitgeteilt, ob bzw. welche Informationen der iranische Anwalt noch einholen konnte. ddd) Derzeit kann der Antragsteller mangels Substantiierung auch hinsichtlich des Bescheids der Regierung von … vom 14.05.2024 nichts für sich herleiten. Auch hier ist der begleitende Sachvortrag – offenbar bewusst – dermaßen lückenhaft und damit unsubstantiiert vorgetragen, dass dies einem zulässigen Folgeantrag entgegensteht. Es wird etwa bereits nicht klargestellt, ob dem Antragsteller andere Gründe für das mögliche Strafverfahren positiv bekannt sind, die nicht mit einem Verfolgungsgrund zu tun haben. Daneben hätte sich aufgedrängt, dazu Stellung zu nehmen, wann der Vater von der Hinwendung zum Christentum erfahren hat. Der bisherige Kontakt des Antragstellers zum Vater wird überhaupt nicht geschildert. Daneben fehlen Ausführungen dazu, wann und warum die Mutter dem Antragsteller zugetragen haben soll, dass sie vermute, sein Vater hätte den Antragsteller angezeigt. Daneben verhält sich der Vortrag des Antragstellers auch nicht dazu, warum der Antragsteller nicht mit seinem Vortrag nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ausgeschlossen ist. Der neue Umstand, dass offenbar ein Strafverfahren gegen den Antragsteller läuft, ergibt sich dem Grunde nach bereits aus dem vorgelegten Schreiben vom …11.2022 des Justizministeriums der Islamischen Republik Iran, Abteilung 6 der Strafvollstreckung der Staatsanwaltschaft und nicht erst aus dem Schreiben der Regierung von … vom 14.05.2024. Hier wie dort fehlt jeglicher Vortrag, um eine Präklusion prüfen zu können. eee) Soweit in der Antragsbegründung auf die Tätigkeiten des Antragstellers im Rahmen der Gemeinde und sonstige soziale Aktivitäten eingegangen wird, versteht der Einzelrichter den Vortrag nicht so, dass ein neuer identitätsgeprägter Einstellungswandel seit seinem Aufenthalt in der Bundesrepublik vorgebracht werden sollte, sondern allein weiterhin das bisherige Vorbringen aufrecht erhalten bleiben soll. Insoweit wurde dieses Vorbringen im Grunde bereits im Erstverfahren gewürdigt und als wahr angenommen (S. 11 f. der Entscheidung des VG Bayreuth vom 23.08.2022 – B 2 K 18.31683). Dort wurde festgestellt, dass der Antragsteller mittlerweile getauft worden und damit Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche in … sei, Gottesdienste und Veranstaltungen seiner Gemeinde besuche und vorbereitee. Die Einzelrichterin hat dieses Vorbringen aufgrund der offenbaren Widersprüche des antragstellerseitigen Vorbringens nicht als hinreichend erachtet, um von einem ernstlichen inneren Überzeugungswandel des Antragstellers auszugehen, sondern hat eine asyltaktische Motivation angenommen. Es gilt insoweit das oben Gesagte: Es muss aufgrund des sachlogischen Zusammenhangs des Vorbringens detailliert dargelegt wird, dass und weshalb der Vortrag des Antragstellers im Erstverfahren entgegen der behördlichen oder gerichtlichen Annahme doch zutraf. Die Widersprüche im bisherigen Vorbringen bleiben gleichsam auch hier weiterhin bestehen. Soweit das Vorbringen tatsächlich einen neuen identitätsgeprägten inneren Einstellungswandel seit der gerichtlichen Prüfung des Erstantrags belegen sollte, so fehlt jeglicher Vortrag hierzu, um die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 AsylG, insbesondere die Präklusion, prüfen zu können. fff) Restitutionsgründe im Sinne des § 580 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. dd) Nach § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die Entscheidung über einen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen nach pflichtgemäßer Ermessensausübung ohne weitere Voraussetzung – also insbesondere ohne veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO – ändern, wenn das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig einstuft (BayVGH, B.v. 27.9.2019 – 13a AS 19.32891 – juris Rn. 13). Sollten die Informationen noch nachgereicht werden, hätte eine erneute Überprüfung – hier der Rechtmäßigkeit des Bescheids in Ziffer 1 – zu erfolgen. In diesem Fall steht es dem Antragsteller offen die Abänderung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO zu beantragen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).