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Beschluss

12 TH 4051/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0530.12TH4051.88.0A
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Entscheidungsgründe
Der 1957 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Sein unmittelbar nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1979 gestellter Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt (Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Juni 1980, Urteil des VG Wiesbaden vom 15. Dezember 1986 - VIII/1 E 7706/80 -; Beschluß des Hess. VGH über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 8. April 1987 - 7 TE 701/87 -). In der Begründung des Urteils des VG Wiesbaden vom 15. Dezember 1986 ist ausgeführt, der Antragsteller sei zwar bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei DDKD-Mitglied gewesen, allerdings habe er keine herausragende Position innegehabt; deshalb sei nicht davon auszugehen, daß türkische Behörden - im Falle der Rückkehr des Antragstellers - an dessen Person ein besonderes Interesse zeigen würden und er somit mit politischer Verfolgung rechnen müsse. Auch auf Nachfluchtgründe könne der Antragsteller sich nicht berufen; zwar sei er Mitglied im KKDK und gehöre seit Juli 1982 dem Vorstand als Kassierer an. Auch insoweit sei jedoch nicht ersichtlich, daß der Antragsteller in dieser Organisation eine herausragende Stellung einnehme, so daß ihm auch aus diesem Grunde bei einer Rückkehr in die Türkei keine politische Verfolgung drohe. Mit Schreiben vom 10. Juli 1987 stellte der Antragsteller einen weiteren Asylantrag, den er im wesentlichen damit begründete, weiterhin aktives Mitglied im KKDK zu sein, Solidaritätsveranstaltungen organisiert und besucht und einen Brief seines Bruders vom 5. Juni 1987 erhalten zu haben, in dem mitgeteilt werde, daß er wegen seiner Mitgliedschaft im DDKD polizeilich in der Türkei gesucht werde. Mit am 26. Januar 1988 zugestelltem Bescheid vom 22. Januar 1988 bewertete der Landrat des Landkreises Gießen den Asylantrags als unbeachtlich, forderte den Antragsteller unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte seine Abschiebung an. Den hierzu am 1. Februar 1988 gestellten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden - nachdem es zuvor verschiedene Erkenntnisquellen in das Verfahren eingebracht hatte - mit Beschluß vom 25. August 1988 zurück, da Wiederaufnahmegründe gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht ersichtlich seien. Am 25. Februar 1988 hat der Antragsteller Klage gegen den ausländerbehördlichen Bescheid erhoben (VG Wiesbaden - VI E 20172/88 -). Gegen den ihm am 6. September 1988 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 20. September 1988 Beschwerde eingelegt und macht geltend, wegen seiner früheren Betätigung beim DDKD in der Türkei und der jetzigen Aktivitäten beim KKDK hier in der Bundesrepublik bei seiner Rückkehr in die Türkei mit politischer Verfolgung rechnen zu müssen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller den Brief seines Bruders vom 5. Juni 1987 sowie eine deutsche Übersetzung davon vorgelegt. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. August 1988 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landrats des Landkreises Gießen vom 22. Januar 1988 anzuordnen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, daß neue Asylgründe, die über das bereits im Erstverfahren Vorgetragene hinausgingen, nicht geltend gemacht würden. Der Senat hat Listen von Dokumenten in das Verfahren eingeführt (Bl. 62 bis 68 d.A.) und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu diesen Erkenntnisquellen Stellung zu nehmen. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Landrats des Landkreises Gießen vom 22. Januar 1988 nämlich zu Unrecht abgelehnt. Es kann derzeit nicht gesagt werden, daß dieser Bescheid offenbar rechtmäßig ist; vielmehr spricht vieles dafür, daß der Antragsteller mit seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung erfolgreich sein wird. In diesem Fall, in dem der Ausgang des Hauptverfahrens zumindest als offen anzusehen ist, überwiegt das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung (vgl. dazu auch Hess. VGH, 12.10.1987 - 12 TH 1528/87 - ESVGH 38, 235, Ls.). Zu Recht ist der Antragsgegner allerdings davon ausgegangen, daß es sich bei dem Asylantrag des Antragstellers vom 18. August 1987 um einen Folgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG handelt, denn der erste Asylantrag war mit Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig abgewiesen worden. Auch ist die der Abschiebungsandrohung zugrunde gelegte ausländerbehördliche Feststellung der Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrags des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach der im vorliegenden Verfahren - soll die Unbeachtlichkeit bejaht werden - gebotenen möglichst eingehenden Überprüfung als zutreffend zu erachten; denn der Antragsteller hat die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens, welche nicht durch im vorliegenden Eilverfahren parate Erkenntnisse zu widerlegen sind, bisher nicht schlüssig vorgetragen (vgl. zu diesen Anforderungen, Hess. VGH, 12.10.1987, a.a.O.). Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller mit der Behauptung, er persönlich werde von der Polizei wegen seiner früheren Mitgliedschaft im DDKD gesucht, die nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend macht. Jedenfalls war der Antragsteller nicht ohne grobes Verschulden gehindert, diesen Sachvortrag bereits im ersten Asylantragsverfahren vorzutragen, so daß er damit gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen ist. Der Vorschrift des § 51 Abs. 2 VwVfG kommt im Rahmen des Asylverfahrens insoweit Bedeutung zu, als dadurch verhindert werden soll, daß der Asylbewerber über ein neues Asylverfahren - nämlich das Folgeverfahren - Asylgründe vorträgt, die er bereits im ursprünglichen Verfahren hätte geltend machen können. Für das Asylverfahren bedeutet das, daß der Antragsteller, dem eine besondere Mitwirkungspflicht im Verfahren zukommt (BVerwG, 18.10. 1983 - 9 C 473.87 -, EZAR 630 Nr. 8; BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84 -, EZAR 630 Nr. 18; Hess. VGH, 08.10.1986 - 10 UE 1246/86 -, EZAR 630 Nr. 24 = ESVGH 37, 44 = NVwZ 1987, 626; Hess. VGH, 13.01.1988 - 12 UE 818/85 -, ESVGH 39, 72, Ls.; Hess. VGH, 19.11.1987 - 12 TH 3132/86 -), sein Verfolgungsschicksal im Erstverfahren so umfassend wie möglich vortragen muß. Er darf hierbei ihm zumutbare Möglichkeiten, Kenntnis über die eigene Verfolgung im Heimatland zu erhalten, nicht außer acht lassen, will er dem Vorwurf entgehen, die einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfaltspflichten infolge groben Verschuldens verletzt zu haben. Da das Recht auf Anerkennung als Asylberechtigter - neben den allgemeinen Verhältnissen im Verfolgerstaat - im wesentlichen von dem persönlichen Verfolgungsschicksal abhängt, ist von dem Asylbewerber im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zu fordern, daß er dieses umfassend und erschöpfend im Rahmen des ihm Möglichen vorträgt. Dazu gehört nach Ansicht des Senats auch, daß der Asylbewerber - so ihm dies möglich ist - den Kontakt mit dem Heimatland aufrechterhält und sich so über die ihn betreffenden Verfolgungsmaßnahmen auf dem laufenden hält. Nur wenn der Asylbewerber alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um seine Asylgründe umfassend vorzutragen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen, ist er seinen Mitwirkungspflichten gerecht geworden. Daraus folgt im Rahmen des § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, daß der Asylbewerber sich auf eine neue Sachlage hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals nur berufen kann, wenn er die "neuen" Erkenntnisse nicht bereits früher hätte haben können, weil - nach dem oben Gesagten - er sie sich hätte beschaffen können und müssen. Im vorliegenden Fall geht der Vortrag des Antragstellers im Folgeverfahren insoweit über das im Erstverfahren Vorgetragene hinaus, als der Antragsteller nunmehr behauptet, er selbst werde von der Polizei wegen seiner früheren Mitgliedschaft im DDKD gesucht, und er sich zum Beweis dafür auf den Brief seines Bruders aus der Türkei vom 5. Juni 1987 beruft. Der Senat ist der Auffassung, der Antragsteller hätte diesen Sachverhalt bereits früher erfahren können und habe es schuldhaft im ersten Asylverfahren unterlassen, sich diese Kenntnis zu verschaffen. Nachdem das Bundesamt in dem Erstbescheid vom 3. Juni 1980 das Asylbegehren mit der Begründung abgelehnt hatte, der Antragsteller habe nicht mit Erfolg geltend gemacht, er werde von seinem Staat verfolgt, d.h. er habe keine speziell gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgungsmaßnahme deutlich gemacht, oblag es dem Antragsteller, alle Möglichkeiten auszunutzen, um zu erfahren, ob gegen ihn selbst im Heimatland Maßnahmen ergriffen worden waren bzw. bevorstanden. Der Antragsteller hätte also mit seiner Familie in der Türkei in Kontakt treten und sich darum kümmern müssen, ob staatliche Maßnahmen gegen ihn selbst geplant waren. Hätte er dies getan, so hätte der Bruder ihm wahrscheinlich bereits während des ersten Asylantragsverfahrens die Tatsache mitgeteilt, daß die Polizei nach ihm wegen seiner Mitgliedschaft im DDKD suche. Der Antragsteller hat aber Bemühungen, etwas über sein Verfolgungsschicksal in seinem Heimatland zu erfahren, unterlassen, ohne daß erkennbar oder behauptet wäre, daß dies nicht zumutbar oder nicht erfolgreich gewesen wäre. Wenn der Antragsteller sein erstes Asylverfahren entsprechend den ihm obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten betrieben hätte, wäre die Tatsache, daß er selbst von der Polizei gesucht wird, mit großer Sicherheit bereits im Erstverfahren bekannt gewesen und hätte dort berücksichtigt werden können. Daher ist der Antragsteller mit diesem Vortrag gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG im Folgeantragsverfahren ausgeschlossen. Da sonstige Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht ersichtlich sind, ist der Antragsgegner zu Recht von der Unbeachtlichkeit des Folgeantrags gemäß § 14 AsylVfG ausgegangen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die gemäß §§ 14, 10 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung erweist sich aber trotz Vorliegens eines unbeachtlichen Folgeantrags als erfolgreich, da der Antragsgegners es unterlassen hat zu prüfen, ob dem Antragsteller im Heimatstaat politische Verfolgung droht und eine Abschiebung dorthin deshalb gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG zu unterbleiben hat. Da im vorliegenden Fall ein Abschiebungshindernis wegen der exilpolitischen Betätigung des Antragstellers im Zusammenhang mit seiner politischen Betätigung im Heimatland vor seiner Ausreise ernsthaft in Betracht kommt, muß der Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumindest als offen angesehen werden. In diesem Fall überwiegen die persönlichen Interessen des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung. Ausführungen zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG (sog. "kleines Asyl") waren vorliegend aus mehreren Gründen nicht entbehrlich. Zum einen hatte die Ausländerbehörde die Unbeachtlichkeit des Folgeantrags vornehmlich mit formellen Erwägungen abgelehnt und eine materielle Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung im Rahmen der Unbeachtlichkeitsbeurteilung unterlassen. In einem solchen Fall kann auf die Anführung der zu § 14 AuslG angestellten Erwägungen in der Regel nicht verzichtet werden (Hess. VGH, 23.06.1988 - 12 TH 4075/87 -, EZAR 134 Nr. 4). Auch ist vorliegend nicht ein Sachverhalt gegeben, bei dem das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 14 AuslG ohne weiteres zu verneinen ist, so daß - weil eine andere Entscheidung in der Sache nicht hätte getroffenen werden können (siehe § 46 HVwVfG) - aus diesem Grunde eine Aufhebung der angegriffenen Verfügung nicht beansprucht werden könnte (siehe dazu Hess. VGH, 23.06.1988 - 12 TH 4075/87 - a.a.O.). Vielmehr war der Antragsgegner verpflichtet, vor Erlaß der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 10, 14 AsylVfG die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG zu prüfen. Die Vorschrift des § 14 AuslG ist auch nicht etwa durch die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes überholt (so OVG Rheinland-Pfalz, 19.10.1984 - 11 B 202/84 -, EZAR 134 Nr. 2 = InfAuslR 1985, 56 m. abl. Anm. Laubinger, VerwArch. 76 , 201, und Renner, ZAR 1985, 88, für die Fälle, in denen ein Asylverfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach dem Asylverfahrensgesetz noch durchgeführt werden kann); wie der Senat bereits in seinem oben zitierten Beschluß vom 23. Juni 1988 im Ergebnis festgestellt hat, ist § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG unabhängig davon anwendbar, ob ein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen, ein Antrag bewußt nicht gestellt oder erst noch zu stellen ist (so auch VGH Baden-Württemberg, 24.08.1987 - 1 S 2796/86 -, EZAR 134 Nr. 3 = InfAuslR 1987, 335; OVG Hamburg, 30.08.1983 - Bs V 87/83 -, NVwZ 1985, 65 ff.; im Ergebnis auch so OVG Rheinland-Pfalz, im Rahmen eines Eilverfahrens nach §§ 10, 11 AsylVfG, 03.05.1985 - 11 B 45/85 - Renner, NJW 1984, 1257 insbesondere 1260). Die Ausländerbehörde hat daher die Gefahr einer politischen Verfolgung selbständig zu prüfen, und zwar auch dann, wenn über das Asylgesuch bereits negativ entschieden ist. Denn anders als bei einer positiven Asylentscheidung, die in allen Angelegenheiten, in denen die Anerkennung rechtserheblich ist, bindend ist (siehe § 18 Satz 1 AsylVfG), hindert die - zwar grundsätzlich ebenfalls bindende - ablehnende Asylentscheidung eine positive Entscheidung in einem asylunabhängigen Verfahren nicht (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, § 18 AsylVfG Rdnr. 7). Eine inhaltliche Prüfung des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG ergibt im vorliegenden Fall, daß - zumindest bei summarischer Überprüfung - nicht ausgeschlossen werden kann, daß Leben oder Freiheit des Antragstellers bei einer Abschiebung in die Türkei wegen der politischen Überzeugung des Antragstellers bedroht sind; vielmehr besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, daß der Antragsteller bei einer Rückkehr in seine Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung erlitten hat, er sich somit auf sog. "Vorverfolgung" berufen kann; auch kommt es nicht darauf an, ob die Gründe, die zur politischen Verfolgung des Antragstellers im Heimatland führen, von ihm nachträglich erst geschaffen wurden (sog. selbstgeschaffene Nachfluchtgründe, § 1 a AsylVfG). Entscheidend im Rahmen der Prüfung des § 14 AuslG ist allein, ob der Ausländer bei einer Abschiebung politische Verfolgung befürchten muß; denn hier geht es nicht um die Verhinderung einer etwaigen mißbräuchlichen Inanspruchnahme eines Grundrechts (BT-Drs. 10/6416 S. 17 ff. zu § 1 a AsylVfG), sondern um den Abschiebungsschutz als Kernbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, der auch bei gewillkürten Nachfluchtgründen gewährt werden muß (siehe BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18 = NVwZ 1987, 311, wonach ungeachtet eines asylrechtlich irrelevanten Nachfluchttatbestandes selbstverständlich Schutz nach § 14 AuslG besteht; Kanein/Renner, a.a.O., § 1 a AsylVfG, Rdnr. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl. 1989, Rdnr. 1286, 1460 ff. insbesondere 1465). Der Antragsteller muß - soweit dies bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung gesagt werden kann - bei seiner Rückkehr in die Türkei mit politischer Verfolgung rechnen, weil er vor seiner Ausreise im DDKD als Mitglied aktiv war und nicht auszuschließen ist, daß diese Aktivitäten den türkischen Behörden bekannt geworden sind, und weil er sich in der Bundesrepublik Deutschland im KKDK engagiert hat und noch engagiert. Die Aktivitäten des Antragstellers stehen aufgrund seiner Angaben im Asylverfahren, der Feststellungen des Urteils im ersten Asylverfahren sowie des Vortrags im Asylfolgeverfahren zur Überzeugung des Senats fest bzw. sind hinreichend glaubhaft gemacht. Aus den in das Verfahren eingeführten Dokumenten ergibt sich, daß ein DDKD-Mitglied schon wegen Aktivitäten wie dem Kleben von Plakaten, dem Verteilen von Flugblättern und dem Verkauf von Zeitschriften und/oder der Teilnahme an Veranstaltungen mit Strafverfolgung in der Türkei rechnen muß (Dokumente Liste Türkei Nrn. 8., 14., 15. und 17.), und zwar auch und insbesondere dann, wenn diese Aktivitäten vor dem Militärputsch in der Zeit seit 1977 stattgefunden haben (Dokumente Liste Türkei Nrn. 8., 12., 15., 16. und 17.) und noch nicht Gegenstand eines früheren Ermittlungsverfahrens gewesen sind (Dokumente Liste Türkei Nr. 16.). Die Strafverfolgung, die dem Kläger wegen seiner Mitgliedschaft im DDKD bei einer Rückkehr droht, wird wahrscheinlich an die Art. 141, 142 TStGB anknüpfen (Dokumente Liste Türkei Nrn. 15. und 17.). Diese Strafverfolgung ist nach ständiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig politisch motiviert (Hess. VGH, 21.11.1985 - X OE 1316/81 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 198.86 -, EZAR 201 Nr. 12; Hess. VGH, 28.11.1985 - X OE 598/82 -, bestätigt durch BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; Hess. VGH, 13.11.1986 - X OE 416/82 - bestätigt durch BVerwG, 09.11.1987 - 9 B 40.87 -; Hess. VGH, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 -). Soweit Zweifel daran bestehen, ob den türkischen Behörden die Mitgliedschaft des Antragstellers im DDKD vor seiner Ausreise bekannt geworden ist - der insoweit vom Antragsteller vorgelegte Brief des Bruders vom 5. Juni 1987 ist wenig aussagekräftig und unsubstantiiert -, braucht diesen im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht nachgegangen zu werden, da dem Antragsteller wegen seiner exilpolitischen Betätigung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wahrscheinlich politische Verfolgung droht. Der Antragsteller hat seine vielfältigen Aktivitäten für den KKDK in der Bundesrepublik auf örtlicher und überörtlicher Ebene glaubhaft gemacht. Es ist damit zu rechnen, daß den türkischen Sicherheitsbehörden die exilpolitischen Betätigungen des Antragstellers nicht verborgen geblieben sind. Schon seit langem nämlich sammeln die türkischen Auslandsvertretungen Informationen über oppositionelle Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland (Dokumente Liste Türkei Nrn. 3., 7., 9., 10., 12., 14. und 15.); außerdem sind in fast alle Organisationen Spitzel eingeschleust (Dokumente Liste Türkei Nrn. 1., 3., 11. und 17.); etwa seit 1985/86 ist eine erhöhte Sensibilität türkischer Behörden hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten festzustellen (Dokumente Liste Türkei Nrn. 24. und 26.). Es kann nicht angenommen werden, daß der Antragsteller, der seit langem Vorstandsmitglied in KKDK und verschiedentlich öffentlich aufgetreten ist, der Plakate geklebt und Flugblätter verteilt hat, den türkischen Sicherheitsbehörden verborgen geblieben ist (Dokumente Liste Türkei Nr. 4.). Da der KKDK für ein vereintes, unabhängiges Kurdistan eintritt, eng mit der von der Türkischen Kommunistischen Partei gesteuerten "Föderation der Arbeitsvereine der Türkei in der Bundesrepublik Deutschland e.V." (FIDEF) zusammenarbeitet (Dokumente Liste Türkei Nrn. 1. und 2.) und als Auslandsorganisation des DDKD anzusehen ist (Dokumente Liste Türkei Nrn. 6. und 8.), muß der Antragsteller auch wegen dieser vorgenannten Aktivitäten bei seiner Rückkehr in die Türkei mit Strafverfolgung rechnen (Dokumente Liste Türkei Nrn. 1., 13., 17., 20., 21., 22. und 26. sowie Liste Türkei Nr. 8.). Die Bestrafung wird aller Voraussicht nach an Art. 140 TStGB oder an die - auch für Auslandstaten geltenden - Art. 141 oder 142 TStGB anknüpfen. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens kann dahingestellt bleiben, ob auch eine Bestrafung nach Art. 140 TStGB; als politische Verfolgung zu qualifizieren ist, da jedenfalls die dem Antragsteller wegen seiner Verbindungen zum KKDK drohende Bestrafung nach Art. 141 ff. TStGB - wie bereits oben dargelegt - als politische Verfolgung anzusehen ist. Da der Antragsteller sich gegenüber der vom Antragsgegner erlassenen Abschiebungsandrohung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG als Abschiebungshindernis berufen kann und in einem solchen Fall dem Schutz des Antragstellers vor politischer Verfolgung ein höheres Gewicht zukommt als dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung, muß die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehen; der Antragsgegner ist daher verpflichtet, den Asylantrag des Antragstellers unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten (§ 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 1988 - 9 C 2.88 - (EZAR 224 Nr. 20 = NVwZ 1989, 473 ff. = DVBl. 1989, 262 ff. ) entschieden, daß die Ausländerbehörde nicht verpflichtet sei, einen unbeachtlichen Asylfolgeantrag bei Wegfall der Abschiebungsandrohung an das Bundesamt weiterzuleiten. Werde einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung (§ 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG) allein wegen eines bestehenden Abschiebungshindernisses entsprochen, so führe dies nur zur Unwirksamkeit der Abschiebungsandrohung (§ 10 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG), nicht jedoch dazu, daß auch ein unbeachtlicher Folgeantrag an das Bundesamt weiterzuleiten sei (siehe auch BVerwG, 07.03.1989 - 9 C 59.88 - im Anschluß an das Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 2.88 -). Dieser Rechtsprechung vermag der Senat sich - jedenfalls im Rahmen der Entscheidung von Eilverfahren - nicht anzuschließen; Rechtsfolge eines stattgebenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen eines Eilverfahrens nach §§ 14, 10 AsylVfG kann nur die Weiterleitung des Asylantrags an das Bundesamt sein, und zwar unabhängig davon, aus welchem Grunde der Eilantrag Erfolg hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben genannten Urteil vom 25. Oktober 1988 darauf verweist, daß bei einer nicht eindeutigen Vorschrift nicht am Wortlaut gehaftet werden dürfe, vielmehr zu prüfen sei, ob der Wortlaut wirklich das zum Ausdruck bringe, was nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck gebracht werden solle, so handelt es sich einerseits nach Ansicht des Senats bei § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG um eine durchaus eindeutige Vorschrift, so daß sich eine Auslegung gegen den Wortlaut grundsätzlich verbietet (BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299 ff. insbesondere 312), andererseits entspricht es durchaus Sinn und Zweck der Norm in allen Fällen, in denen einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen wird, den Asylantrag an das Bundesamt weiterzuleiten. Dies ergibt sich daraus, daß § 10 Abs. 4 AsylVfG eine spezielle Regelung - gerade und nur - für das Eilverfahren enthält; es soll eine gewisse Vorsortierung stattfinden, in welchen Fällen ein Asylhauptverfahren durchgeführt werden soll, weil dem Eilantrag stattgegeben wird und die Entscheidungen der Ausländerbehörde unwirksam werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG), und in welchen Fällen die Asylfrage nur inzident im Hauptverfahren gegen die Abschiebungsandrohung zu prüfen ist. Will man wie das Bundesverwaltungsgericht in dem oben zitierten Urteil eine Pflicht zur Weiterleitung des Asylantrags nur anerkennen, wenn der Eilantrag wegen Beachtlichkeit des Folgeantrags erfolgreich war, so verkennt man, daß es im Eilverfahren in einer Vielzahl der Fälle überhaupt keine Aussage über die Beachtlichkeit des Asylfolgeantrags geben wird, weil der Eilantrag bereits aus anderen Gründen (Tätigwerden einer örtlich unzuständigen Behörde, keine Ermessensbetätigung bei der Ausreisefristsetzung, unterbliebene Überprüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 14 AuslG etc.) erfolgreich ist und das Gericht die Frage der Unbeachtlichkeit des Folgeantrags dahingestellt sein lassen kann. Darüber hinaus gibt es die Fälle, in denen im Rahmen des Eilverfahrens eine eindeutige Aussage zur Beachtlichkeit bzw. Unbeachtlichkeit des Folgeantrags gerade nicht möglich ist und das Gericht allein im Rahmen der Interessenabwägung zur positiven Bescheidung des Eilantrags gelangt und nach allgemein anerkannter Praxis im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch gelangen darf (vgl. dazu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., 1986, Rdnr. 648). In all diesen Fällen wäre eine Entscheidung über die Beachtlichkeit des Asylantrags gerade nicht getroffen und daher die Rechtsfolge (Weiterleitung des Asylfolgeantrags oder nicht) offen, d.h. es würde sich ein weiterer Rechtsstreit über diese Frage anschließen; gegebenenfalls müßte in diesen Fällen auch ein zusätzliches Eilverfahren entsprechend § 10 Abs. 5 AsylVfG als zulässig angesehen werden, womit eine Verfahrensbeschleunigung der Asylverfahren gerade nicht erreicht würde. Der Gesetzgeber hat - auch wenn er den Rechtsschutz bei unbeachtlichen Asylanträgen ebenso wie bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen erheblich eingeschränkt hat - durch die Vorschriften des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG und § 11 Abs. 3 AsylVfG sichergestellt, daß immer dann, wenn Zweifel an der Zulässigkeit der Abschiebung des Asylbewerbers bestehen, das Asylhauptverfahren durchzuführen ist, dem Ausländer somit das ordnungsgemäße vollständige Asylverfahren zur Verfügung stehen soll. Dem dient die Verlängerung der Ausreisefrist in § 11 Abs. 3 AsylVfG, die unabhängig davon eintritt, aus welchem Grund das Gericht einem Eilantrag gegen eine infolge offensichtlich unbegründeten Asylantrags ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß §§ 11, 10 AsylVfG stattgegeben hat; dem dient ebenso die Anordnung in § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, den Asylantrag unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten und damit die Entscheidung der dafür zuständigen Behörde über den Asylantrag herbeizuführen (OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1986 - 18 B 20665/85 -; OVG Bremen, 01.02.1984 - 2 B 2/84 -, InAuslR 1984, 247 ff.). Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG allein darin zu sehen, daß bei einem Streit über die Beachtlichkeit des Folgeantrags die Ausländerbehörde bereits zur Weiterleitung des Antrags verpflichtet sein soll, wenn das Gericht im Eilverfahren zu der Erkenntnis gelangt ist, der Folgeantrag sei beachtlich (so BVerwG in dem zitierten Urteil vom 25.10.1988), wird den - oben aufgezeigten - praktischen Gegebenheiten nicht gerecht, führt zu einer Handlungsunsicherheit bei den Ausländerbehörden und ist auch mit der Forderung nach Beschleunigung der Asylverfahren nicht zu begründen. Der Senat sieht sich daher nicht in der Lage, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzuschließen, dem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nunmehr mit Beschluß vom 19. Mai 1989 - 18 B 20066/89 - allerdings ohne weitere Begründung folgt. Die Entscheidungen über die Kosten des gesamten Verfahrens und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens folgen aus § 154 Abs. 1 VwG0 und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).