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Beschluss

B 5 E 25.357

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine – ihm noch nicht eröffnete – dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2024. Der Antragsteller ist … Richter am … … Er erzielte im Rahmen seiner periodischen Beurteilung zum Stichtag 31.12.2020, eröffnet am 26.04.2021, das Gesamturteil 13 Punkte, und ihm wurde die Verwendungseignung als Vorsitzender Richter …, nicht jedoch die Verwendungseignung als Vizepräsident … zuerkannt. Gegen diese Beurteilung legte der Antragsteller am 18.07.2021 im Rahmen seiner Bewerbung für die unter dem 02.07.2021 ausgeschriebene Stelle des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin des …gerichts … Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2021 … zurückgewiesen wurde. Die sodann am 15.11.2021 erhobene Klage ( …) gegen die am 26.04.2021 eröffnete Beurteilung und den Widerspruchsbescheid vom 13.10.2021 hatte teilweise Erfolg, weshalb dem Antragsteller die Beurteilung am 13.02.2023 (erneut) durch den seinerzeitigen Präsidenten … in dessen Funktion als Beurteiler und in Anwesenheit … Vizepräsident … eröffnet wurde. Hiergegen legte der Antragsteller am 13.06.2023 auch Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid … vom 03.04.2024 zurückgewiesen wurde. Daraufhin erhob der Antragsteller am 02.05.2024 gegen die Beurteilung vom 13.02.2023 betreffend die Verwendungseignung und den Widerspruchsbescheid vom 03.04.2024 Klage beim …gericht … ( …). Mit Schreiben vom 28.11.2024 wurde der Antragsteller vom derzeitigen, seit … amtierenden Präsidenten … hinsichtlich des Beurteilungszeitraums vom 01.01.2021 bis 31.12.2024 darüber informiert, dass nach Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25.11.2016 (AllMBl. S. 2183), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 07.10.2024 (BayMBl. Nr. 484) (IMBek), Richter auf Lebenszeit in den Besoldungsgruppen R1 und R2, bei denen am Beurteilungsstichtag (hier: 31.12.2024) mehr als 26 Jahre seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergangen sind, nicht mehr periodisch beurteilt werden und diese Voraussetzungen beim Antragsteller vorliegen. Weiterhin wurde auf die Möglichkeit gemäß Nr. 1.3 Satz 1 IMBek hingewiesen, einen Antrag auf Einbeziehung in die periodische Beurteilung stellen zu können. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 30.12.2024, das am selben Tag beim …gericht … einging, ihm gemäß Nr. 1.3 Satz 1 IMBek eine Regelbeurteilung zu eröffnen. Daraufhin beabsichtigte der Präsident … am 08.04.2025, dem Antragsteller die von ihm beantragte Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2024 zu eröffnen. Zu Beginn des Gesprächs regte der Antragsteller an, die Beurteilung zurückzustellen, weshalb Präsident … ihm weder den Beurteilungsinhalt mitteilte noch die Eröffnung vollzog. Präsident … bat den Antragsteller, schriftlich einen entsprechenden Zurückstellungsantrag zu stellen und diesen zu begründen. Mit Schriftsatz vom 14.04.2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, ersuchte der Antragsteller das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz und beantragte, Der Antragsgegner wird verpflichtet, im Rahmen der anstehenden Regelbeurteilung des Antragstellers über die Verwendungseignung vollständig und abschließend zu entscheiden. Der Antragsgegner wird verpflichtet, im Rahmen der anstehenden Regelbeurteilung des Antragstellers die Prognoseentscheidung über die Verwendungseignung unabhängig vom Inhalt schriftlich zu begründen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, im Rahmen der anstehenden Regelbeurteilung des Antragstellers für die Entscheidung über die Verwendungseignung einen Zeitrahmen festzulegen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, im Rahmen der anstehenden Regelbeurteilung des Antragstellers in die Entscheidung über die Verwendungseignung nicht den Umstand einzubeziehen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit keine Funktionsstelle innehatte. Der Antragsgegner wird zur Unterlassung verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen der anstehenden Regelbeurteilung des Antragstellers bei der Entscheidung über die Verwendungseignung eine unzureichende Wahrnehmung von Führungsaufgaben anzulasten. Der Antragsgegner wird zur Unterlassung verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen der anstehenden Regelbeurteilung des Antragstellers die Leitung mündlicher Verhandlungen durch den Antragsteller oder dessen Mitwirkung an gerichtlichen Entscheidungen als richterliche Tätigkeiten in die Entscheidung über die Verwendungseignung einzubeziehen und diese zu bewerten. Der Antragsgegner wird zur Unterlassung verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen der anstehenden Regelbeurteilung des Antragstellers diesem einen Mangel an „besonderen, in der Persönlichkeit angelegten charakterlichen Fähigkeiten“ nachzusagen, die nicht erlernbar sind („angeborene Charaktermängel“). Zur Begründung wurde vorgetragen, dass sich der Eilantrag aus den Verfahren … und … ableiten würde und daher darauf Bezug genommen werde. Der Antragsgegner habe durch eine geschickte Kombination von Beurteilung und Stellenausschreibung ein Vorauswahlverfahren für spätere Stellenbesetzungsverfahren etabliert, für das es keine gesetzliche Grundlage gebe, und welches erhebliche systemische Mängel aufweise. Dies offenbare sich bereits in der Tatsache, dass der Antragsgegner bis zum Jahr 2023 offensichtlich über kein Anforderungsprofil betreffend die Verwendungseignung verfügt habe, welches die Beurteiler ihren Entscheidungen über die Verwendungseignung im Rahmen der Regelbeurteilung 2020 hätten zugrunde legen können. Der Antragsgegner weigere sich im Hauptsacheverfahren des Antragstellers beharrlich, die bayernweit oder am …gericht … angewendeten Maßstäbe für die Verwendungseignung bei den Regelbeurteilungen 2020 offenzulegen. Zum Antrag 1 sei auszuführen, dass bei der Entscheidung über die Verwendungseignung durch den Beurteiler eine vollständige und abschließende Entscheidung zu treffen sei. Dies ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG). In der dem Antragsteller am 13.02.2023 eröffneten periodischen Beurteilung 2020 sei – erstmals – auf eine angeblich mangelnde Sozialkompetenz abgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei es geboten, den Antragsgegner wegen Wiederholungsgefahr zu einer vollständigen und abschließenden Entscheidung über die Verwendungseignung zu verpflichten. Zum Antrag 2 sei auszuführen, dass ein schwerwiegender systemischer Mangel des Vorauswahlverfahrens darin liege, dass die Entscheidung über die Verwendungseignung nicht in jedem Fall begründet werden müsse und wohl auch nicht begründet werde, obwohl eine nicht zuerkannte Verwendungseignung automatisch zum Ausschluss aus anschließenden Stellenbesetzungsverfahren führe. Dadurch werde eine Nachprüfung des Bewerbungsausschlusses wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht. Dies möge zwar im Beamtenrecht hinzunehmen sein, jedoch nicht im Richterrecht. Gemäß § 26 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) habe jeder Richter das Recht, eine Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht geltend zu machen. Hierzu gehörten selbstverständlich auch Beurteilungen. Im Falle des Antragstellers habe der Beurteiler am 13.02.2023 im Wesentlichen seine Sitzungsleitung in einer einzelnen, zwei Jahre zurückliegenden mündlichen Verhandlung, eine (harmlose) Änderung der …geschäftsverteilung im Jahr 2022 und seine Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung als früherer Beisitzer als wesentlich tragende Erwägungen angesprochen. Hierzu werde die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme … Vizepräsident... angeregt. Die fehlende Dokumentation über die Verwendungseignung vereitele das Prüfungsrecht sowohl nach dem DRiG als auch in einer Konkurrenzsituation. Das Fehlen einer schriftlichen Begründung sei deshalb rechtswidrig und in einem Vorauswahlverfahren sogar verfassungswidrig. Auch hier bestehe eine Wiederholungsgefahr, die den Antragsteller in ein weiteres Verfahren zwingen würde. Zum Antrag 3 sei zu bemerken, dass die Festlegung des Anforderungsprofils zwar ein Schritt in die richtige Richtung sei, aber angesichts der Komplexität des Themas alleine nicht genügen könne. Die Stellenausschreibung vermittele den Eindruck, als komme es für die Verwendungseignung lediglich auf den zurückliegenden Beurteilungszeitraum an, doch erscheine ein Vierjahreszeitraum hierfür schwerlich geeignet. Die mangelnde Konkretisierung ermögliche dem Beurteiler zu viel Gestaltungsfreiraum. Dem Antragsteller sei beispielsweise seine Mitwirkung an der Entscheidungsfindung aus seiner Zeit als Beisitzer vorgehalten worden, was weder mit dem Beratungsgeheimnis noch mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar sei. Zum Antrag 4 sei auszuführen, dass seitens des Antragsgegners nicht geklärt sei, wie mit den sog. Funktionsstellen umgegangen werden solle. Der Antragsteller sei bayernweit aus Stellenbesetzungsverfahren ausgeschlossen worden, weil es ihm an „Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung“ mangele. Nach Abschluss des Klageverfahrens … sei sodann seine Bewerbung um die Stelle des Präsidialrichters für das Jahr 2024 unter der Prämisse abgelehnt worden, die Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung seien angesichts eines veränderten Anforderungsprofils bei der Stellenbesetzung nicht mehr ausschlaggebend, in einem Stellenbesetzungsverfahren aber „nützlich“. Daher sei nach Ansicht des Antragstellers eine Berücksichtigung bei der Verwendungseignung rechtssicher auszuschließen, nachdem die Funktionsstellen auch weiterhin nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden und gleichzeitig bei dauerhafter Besetzung nicht förmlich vergeben würden. Zum Antrag 5 sei festzustellen, dass sein Dienstherr dem Antragsteller im Verfahren … im Gedächtnisprotokoll des früheren Präsidenten eine unzureichende Wahrnehmung von Führungsaufgaben bescheinige, obwohl er laut der Klageerwiderung …eigentlich gar keine Führungsaufgaben habe. Der Antragsteller vermöge selbst in der Aufgabenverteilung des Gerichts keine namhaften Führungsaufgaben zu entdecken, die er wahrzunehmen habe und nur unzureichend wahrgenommen habe. Eine Wiederholung der getroffenen Feststellung wäre deshalb fehlerhaft und sei künftig zu unterlassen. Zum Antrag 6 sei festzustellen, dass die Leitung einer mündlichen Verhandlung und die Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zum Kernbereich der richterlichen Tätigkeit sowie der richterlichen Unabhängigkeit gehörten und eine Einflussnahme hierauf die richterliche Unabhängigkeit verletze. Zum Antrag 7 sei darzulegen, dass es nach den vom Antragsteller angestellten Ermittlungen „besondere, in der Persönlichkeit angelegte charakterliche Fähigkeiten, die nicht erlernbar sind“, nicht gebe. Sollte der Antragsgegner dies anders sehen, möge er einen entsprechenden Nachweis führen und erläutern, warum er den Antragsteller im Jahr 2014 zum Güterichter ausgebildet habe und ihn seitdem auch entsprechend einsetze. Diese Tatsachenbehauptung sei eine unzulässige Grenzüberschreitung mit Dauerwirkung, deren Wiederholung wegen ihres beleidigenden Charakters zu unterbinden sei. Mit Schriftsatz vom 29.04.2025 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. Der Eilantrag sei bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsteller möchte mit seinem Eilantrag die Erstellung und Eröffnung einer Regelbeurteilung erreichen, die inhaltlich die von ihm in den Anträgen zu 1 bis 3 genannten Feststellungen enthalte, die in den Anträgen zu 4 bis 7 enthaltenen Punkte jedoch unberücksichtigt lasse. Für die mit den Anträgen zu 1 bis 3 begehrten Verpflichtungen des Antragsgegners bedürfe es keines Eilrechtsschutzes. Bereits aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) i.V.m. Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG ergebe sich, dass die periodische Beurteilung mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen sei. Dem Wortlaut des Art. 58 Abs. 4 LlbG sei darüber hinaus unzweifelhaft zu entnehmen, dass es ausschließlich einer positiven Aussage zur Verwendungseignung bedürfe. Nicht auszuführen und zu begründen sei, für welche Verwendungen der zu Beurteilende nicht geeignet sei. Der beantragten Verpflichtung des Antragsgegners, für die Entscheidung über die Verwendungseignung einen Zeitrahmen festzulegen, bedürfe es wegen der gesetzlichen Regelung in Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG ebenfalls nicht. Da die gesetzlichen Rechtsgrundlagen die Anforderungen an die Entscheidung über die Verwendungseignung hinreichend regelten, gebe es für die begehrten Verpflichtungen in den Anträgen zu 1 bis 3 weder eine Notwendigkeit noch einen Spielraum, der gerichtlich vorbestimmt werden könne. Bei vorbeugenden Unterlassungsansprüchen, wie sie der Antragsteller mit den Anträgen zu 4 bis 7 erhebe, fordere die Rechtsprechung neben dem qualifizierten, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Rechtsschutzinteresse ein sog. besonderes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses sei nur gegeben, wenn dem Antragsteller durch das Abwarten ein irreparabler Schaden drohe. Ein solcher sei hier nicht zu ersehen. Jedenfalls habe der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund, mithin die Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt, glaubhaft gemacht. Eine Vereitelung des Rechts – hier auf bestimmte inhaltliche Teilaspekte und die begehrte Plausibilisierung der beantragten Beurteilung – drohe dem Antragsteller nicht. Der Antragsteller könne die begehrte Beurteilung nach deren Eröffnung umfassend in einem Widerspruchssowie in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihm aus dieser nachgelagerten Überprüfungsmöglichkeit unmittelbare und wesentliche Nachteile im oben beschriebenen Sinn erwachsen würden, zumal das Beurteilungsverfahren mit der mündlichen Eröffnung der Beurteilung nicht abgeschlossen und ein Widerspruchsverfahren kostenfrei sei. An die Eröffnung der Beurteilung schließe sich die Überprüfung und etwaige Abänderung durch die vorgesetzte Dienstbehörde (Art. 61 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LlbG) an. Zudem könne die Beurteilung auch nach deren Eröffnung erforderlichenfalls plausibilisiert werden. Dabei stehe die nähere Begründung der Beurteilung in einer Wechselbeziehung zur Darlegungsobliegenheit des zu Beurteilenden und erfolge in einem gestuften Verfahren, welches im Rahmen der Eröffnung der Beurteilung nicht abschließend zu leisten sei. Aus der möglichen Befürchtung des Antragstellers, mangels etwaiger Verwendungseignung in einem zukünftigen Stellenbesetzungsverfahren nicht erfolgreich sein zu können, erwachse ihm ebenfalls kein wesentlicher Nachteil, der ausnahmsweise den begehrten vorbeugenden Eilrechtsschutz rechtfertigen würde. Sollte in einem Stellenbesetzungsverfahren die Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller beantragten Regelbeurteilung relevant werden, könne diese nämlich im Rahmen eines dortigen gerichtlichen Konkurrentenstreitverfahrens inzident überprüft werden. Selbst dann, wenn der Antragsteller seinen jetzigen Antrag auf periodische Beurteilung zurückziehen würde, wäre ab dem 01.06.2025 nicht mehr auf die Verwendungseignung in seiner derzeit letzten Beurteilung (für 2017 bis 2020) abzustellen. Denn der nach Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG festzulegende einheitliche Verwendungsbeginn sei der 01.06.2025 (vgl. IMS vom 22.11.2024). Da nach Kenntnis des Antragsgegnervertreters bis zu diesem Zeitpunkt keine Ausschreibungen für vorliegend relevante Beförderungsstellen in der …gerichtsbarkeit mehr geplant seien, müsste bei einer etwaigen zukünftigen Auswahlentscheidung, in die der Antragsteller einzubeziehen wäre, für ihn eine – gegenüber der Regelbeurteilung gleichwertige – Anlassbeurteilung erstellt werden. Hierauf erwiderte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 07.05.2025, dass er vom Antragsgegner einer bemerkenswerten und schwer nachvollziehbaren dienstrechtlichen Sonderbehandlung unterzogen werde. Das Verhalten des Antragsgegners sei insbesondere betreffend die Beurteilung 2020 widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und es seien wesentliche Umstände verschwiegen worden, weshalb das Gericht dies prüfen und beurteilen möge. Der Unterlassungsantrag zu 1 verfüge über ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Dienstherr ansonsten jederzeit angeblich zurückgehaltene neue Gründe zur Verwendungseignung, auch nach einem rechtskräftigen Urteil, nachschieben könne. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer schriftlichen Begründung verkenne der Antragsgegner, dass die Vorschriften des LlbG für Richter nicht unmittelbar gelten würden. In Art. 5 Abs. 2 Satz 3 BayRiStAG sei für dienstliche Beurteilungen ausdrücklich geregelt, dass die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten seien, soweit sich die Beurteilung auf eine Tätigkeit beziehe, die in richterlicher Unabhängigkeit wahrgenommen werde. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Richters regele § 26 Abs. 3 DRiG mit dem Inhalt, dass über eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die ggf. seine Unabhängigkeit beeinträchtige, auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes zu entscheiden habe. Ohne schriftliche Begründung zur fehlenden Verwendungseignung vereitele der Antragsgegner gezielt die Möglichkeit, den Inhalt einer Beurteilung vor dem Richterdienstgericht überprüfen zu lassen. Ein Gedächtnisprotokoll im Verlauf eines Widerspruchsverfahrens genüge dafür nicht, denn das Richterdienstgericht müsse unmittelbar angerufen werden können. Das obwaltende Mündlichkeitsprinzip beeinträchtige nach Auffassung des Antragstellers in rechtswidriger Weise die richterliche Unabhängigkeit. Der einzige erkennbare Sinn und Zweck des eingeführten Vorauswahlverfahrens sei, offensichtlich unerwünschte Konkurrenzsituationen effektiv zu vermeiden. Ein Verwaltungsgericht könne nicht prüfen, ob seinem rechtskräftigen Urteil tatsächlich entsprochen worden sei, wenn es weder ein Anforderungsprofil noch eine überprüfbare Begründung zur Verwendungseignung gebe. Die tragenden Erwägungen kenne letztlich nur der Beurteiler. Betreffend die Änderung der …geschäftsverteilung 2022 werde eine schriftliche Begründung … vom 15.03.2022 vorgelegt. Ohne die Umverteilung hätte ein bereits terminiertes Verfahren verlegt werden müssen. Die Leitung einer mündlichen Verhandlung und die Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung gehörten zum Kernbereich der richterlichen Tätigkeit und damit auch der Unabhängigkeit, wobei sich der Antragsteller ausschließlich dem Recht und seinem Richtereid verpflichtet fühle, nicht jedoch den individuellen Vorstellungen des Gerichtspräsidenten. Eine im anhängigen Hauptsacheverfahren vom Antragsteller geäußerte Bitte um einen richterlichen Hinweis zum Verhältnis von Verfahren vor dem …gericht und vor dem Richterdienstgericht sei bislang … … unerledigt geblieben. Wenn der Dienstherr dem Antragsteller im Verfahren … im Gedächtnisprotokoll des früheren Präsidenten eine unzureichende Wahrnehmung von Führungsaufgabe bescheinige, handele es sich nicht um eine Wertungsentscheidung, sondern um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung, welche angesichts der eigenwilligen Ausdehnung des Prognosezeitraums bis in das Jahr 2023 auch geeignet sei, Bindungswirkung zu entfalten. Sollte es für das Rechtsschutzbedürfnis der Stellung eines Unterlassungsantrags im Hauptsacheverfahren bedürfen, werde um entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten. Der Antragsgegner nahm mit Schriftsatz vom 14.05.2025 erneut Stellung. Auch der ergänzende Vortrag des Antragstellers begründe weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch einen Anordnungsgrund. Der Antragsteller zeige weiterhin nicht auf, aus welchen Gründen er ausnahmsweise vorbeugenden Eilrechtsschutz beanspruchen könne. Soweit der Antragsteller sich hinsichtlich des Beurteilungszeitraums 01.01.2017 bis 31.12.2020 einer „dienstrechtlichen Sonderbehandlung“ unterzogen sehe und dazu ausführlich vortrage, stelle sich die Sach- und Rechtslage für den Antragsgegner anders dar. Ungeachtet dessen sei streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren ausschließlich der Beurteilungszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2024. Soweit der Antragsteller behaupte, im Personaldatenblatt „berühmt sich der Antragsgegner sogar einer Regelbeurteilung 2023“, werde zunächst klargestellt, dass in der …gerichtsbarkeit bislang keine digitalen Personalakten geführt würden. Das vom Antragsteller angesprochene Datenblatt sei Teil des „Mitarbeiterservice“ des Freistaates Bayern, den das Bayerische Landesamt für Finanzen zur Verfügung stelle, und der z.B. auch das Reisemanagement und die Abrechnung von Reisekosten beinhalte. Unabhängig davon, dass die dortigen Angaben keine konstitutive Wirkung hätten, erschließe sich, dass der „Periodischen Beurteilung 2023“ der – vorliegend nicht streitgegenständliche – Beurteilungszeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 zugrunde liege und die Jahresbezeichnung „2023“ ausschließlich darauf zurückzuführen sei, dass dem Antragsteller seine Regelbeurteilung am 13.02.2023 erneut habe eröffnet werden müssen. Hierauf trug der Antragsteller am 21.05.2025 vor, dass der verfahrensgegenständliche, vor Erteilung einer weiteren Regelbeurteilung gestellte Eilantrag aus seiner Sicht die einzige Möglichkeit sei, um die Rechtsfrage einer schriftlichen Begründungspflicht für die Prognoseentscheidungen zur Verwendungseignung innerhalb von Beurteilungen auf den juristischen Prüfstand zu stellen. Diese halte er zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit und Sicherstellung einer Prüfbarkeit im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren für völlig unverzichtbar. In seinem Fall sei bei der letzten Beurteilung nahezu ausschließlich an die Tätigkeiten angeknüpft worden, welche in die richterliche Unabhängigkeit fielen. Außerdem müsse doch rechtssicher festgestellt werden können, ob eine Beurteilung vollständig sei oder ob der Dienstherr ein rechtskräftiges Urteil ordnungsgemäß umgesetzt habe. Die ganze Verwirrung resultiere auch einzig und allein aus dem Umstand, dass der Antragsgegner vor dem Jahr 2023 über kein Anforderungsprofil für die Verwendungseignung verfügt habe und dass die Thematik Verwendungseignung nach Meinung des Antragsgegners nicht dokumentiert werden müsse. Wenn Entscheidungen über die Verwendungseignung bewusst unvollständig gehalten werden dürften und auch nicht verschriftlicht werden müssten, könne der Dienstherr machen, was er wolle. Daher bestehe insoweit eine akute Wiederholungsgefahr. Selbst die richterliche Unabhängigkeit müsse ohne Begründungspflicht nicht mehr beachtet werden, denn eine „Vielzahl an Eindrücken und Wahrnehmungen“ des Beurteilers sollten genügen. Es sei doch äußerst befremdlich, wenn eine Entscheidung über die Verwendungseignung nicht aussagekräftig verschriftlicht werde, zu deren mündlicher Eröffnung dann allerdings eigens eine Zeugin hinzugezogen werde. Aus dem (zweiten) Widerspruchsbescheid gehe unzweifelhaft die Zulässigkeit des Vorgehens hervor, dass sich der Beurteiler mit der Verwendungseignung des Antragstellers auch noch über den Beurteilungszeitraum von 2016 (wohl gemeint: 2017) bis 2020 hinaus befasst habe und deshalb auch das Anforderungsprofil 2023 zur Anwendung gebracht habe. Als Beurteilter müsse sich der Antragsteller daher die Frage stellen, ob daraus eine Bindungswirkung entstehen könne. Zusätzlich treffe der Widerspruchsbescheid eine Daueraussage hinsichtlich der charakterlichen Mängel. Abschließend sei darauf zu verweisen, dass die Verwendungseignung des Antragstellers für den Zeitraum 2016 (wohl gemeint: 2017) bis 2020 noch nicht einmal rechtskräftig geklärt sei, weshalb nach Ablauf eines weiteren Beurteilungszeitraums (2020 bis 2024) die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich der anhängigen Klage in der Sache … zu diskutieren sei. Der Antragsteller müsse bezüglich der anstehenden Beurteilung wieder ganz von vorne anfangen. Im Grunde handele es sich bei dem neu eingeführten Vorauswahlverfahren (durch Verwendungseignung) also um einen rechtsfreien Raum. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichts- und Behördenakten der Verfahren … sowie … wurden beigezogen. II. 1. Der Antrag ist bereits unzulässig und hat daher keinen Erfolg. Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den von ihm begehrten vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz. Weiterhin wurde kein Anordnungsgrund geltend gemacht. a. Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Der Grundsatz der Gewaltenteilung trägt der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit auf, gestattet ihr aber grundsätzlich nicht, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt daher nur in Betracht, wenn ein besonders schützenswertes Interesse (sog. qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis) gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht. Dazu müsste der Verweis auf den nachgängigen – ggf. einstweiligen – Rechtsschutz mit für den Betroffenen unzumutbaren Nachteilen in Form von irreversiblen Fakten verbunden sein, d.h. effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG) müsste ihm ohne eine vorbeugende Regelung nicht mehr gewährt werden können (stRspr; vgl. etwa BVerfG, B.v. 07.12.2018 – 2 BvQ 105/18 u.a. – juris Rn. 22 m.w.N.; BVerwG, U.v. 25.09.2008 – 3 C 35.07 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 01.04.2020 – 11 CE 20.397 – juris Rn. 10; B.v. 23.07.2019 – 6 ZB 19.790 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 16.7.2020 – 6 B 318/19 – juris Rn. 11 f.). Für einen vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz ist aber dort kein Raum, wo und solange der Betroffene in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden kann, die befürchteten Maßnahmen der Behörde abzuwarten und gegebenenfalls einen von der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz – einschließlich der Verfahren nach §§ 80 und 123 VwGO – in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 23.07.2019 – 6 ZB 19.790 – juris Rn. 9). Zudem sprechen auch Gründe der Effektivität dafür, nur am Ende eines Entscheidungsprozesses (konzentrierten) Rechtsschutz zu gewähren und in diesem Rahmen auch vorangegangene Verfahrenshandlungen oder Zwischenentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, und nicht (phasenweisen) verfahrensbegleitenden Rechtsschutz gegen jede einzelne Verfahrenshandlung oder Zwischenentscheidung zuzulassen (vgl. SächsOVG, B.v. 16.07.2020 – 6 B 318/19 – juris Rn. 11). Mit seinen Anträgen begehrt der Antragsteller vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz. Die Anträge des Antragstellers zielen darauf ab, den Inhalt seiner anstehenden periodischen Beurteilung für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2024 vor deren Eröffnung zu beeinflussen. Hierbei sollen mit den Anträgen 1 bis 3 gewisse Inhalte vorgegeben bzw. Verpflichtungen des Antragsgegners getroffen werden, während die Anträge 4 bis 7 auf die Nichtberücksichtigung bestimmter Punkte gerichtet sind. Eine Prägung der Anträge durch die Verfahren betreffend die periodische Beurteilung für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 ist offenkundig. Der Antragsteller hat das hierfür erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis jedoch nicht glaubhaft gemacht. Mit dem Verweis des Antragstellers auf nachträglichen (Eil-)Rechtsschutz sind für ihn keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile verbunden. Dem Antragsteller ist zuzumuten, erst die Eröffnung seiner Beurteilung bzw. auch eine Auswahlentscheidung für die Besetzung eines von ihm angestrebten Dienstpostens abzuwarten, um dann gegebenenfalls um (vorläufigen) Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, B.v. 21.07.2022 – 12 L 78/22 – BeckRS 2022, 35115 Rn. 6 ff.; VG München, B.v. 09.02.2021 – 21a E 20.5716 – BeckRS 2021, 25075 Rn. 13). Die rechtlichen Grundlagen der vorliegend anstehenden Beurteilung ergeben sich aus Art. 5 BayRiStAG, § 26 DRiG, Art. 54 ff. LlbG sowie den aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13.07.2009, Az. 21-P 1003/1-023-19 952/09, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17.09.2021 (BayMBl. Nr. 718, Nr. 728), der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit, Soziales, Familie und Integration über die Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen vom 26.03.2015 (JMBl. S. 18, StAnz Nr. 16) (GemBek) und der IMBek. Sollte der Antragsteller seine Beurteilung für fehlerhaft erachten, so steht ihm die Möglichkeit offen, diese in einem Widerspruchsverfahren und ggf. anschließend in einem Klageverfahren überprüfen zu lassen, einschließlich der von ihm aufgeworfenen Frage einer schriftlichen Begründungspflicht hinsichtlich der Verwendungseignung. Zwar ist eine dienstliche Beurteilung als ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, da dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zusteht und die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken ist, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr; vgl. nur BVerwG, U.v. 13.05.1965 – 2 C 146.62 – BVerwGE 21, 127 – juris Rn. 40; U.v. 26.06.1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245 – juris Rn. 18). Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2021 – 2 A 1.21 – juris Rn. 17 f.; BayVGH, B.v. 04.04.2024 – 6 CE 24.220 – juris Rn. 12, jeweils m.w.N.). Dennoch besteht keine Notwendigkeit, dass das Gericht bereits im Vorhinein der Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung auf die Einhaltung dieser geltenden Maßstäbe hinweist bzw. vorab die Rechtmäßigkeit des Beurteilungssystems als solches überprüft. Vielmehr wäre ein solches Vorgehen mit dem System dienstlicher Beurteilungen angesichts des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums nicht in Einklang zu bringen. Der Verweis auf das Widerspruchs- und Klageverfahren hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung erweist sich auch nicht deshalb als unzumutbar, weil dieses angesichts der Verfahrenslaufzeiten für ein vom Antragsteller beabsichtigtes Stellenbesetzungsverfahren „zu spät“ käme. Eine etwaige Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Falle seiner Nichtberücksichtigung bei einer künftigen Beförderung kann er in einem Verfahren nach § 123 VwGO geltend machen. Im Rahmen eines sog. Konkurrenteneilverfahrens kann der Antragsteller seine dienstliche Beurteilung inzident überprüfen lassen, wobei das vorläufige Rechtsschutzverfahren aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität nach Ernennung eines erfolgreichen Mitbewerbers nach Prüfungsmaßstab, Prüfungsumfang und Prüfungstiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf (vgl. BVerwG, B.v. 17.03.2021 – 2 B 3.21 – BVerwGE 172, 8 – juris Rn. 7 m.w.N.). Mängel einer dienstlichen Beurteilung können auch die Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung bewirken (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 21.07.2022 – 12 L 78/22 – BeckRS 2022, 35115 Rn. 13). Die Notwendigkeit, in Zukunft möglicherweise erneut einen entsprechenden Widerspruch, eine Klage oder ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren anstrengen zu müssen, macht den hier erhobenen vorbeugenden Eilrechtsschutz nicht zu der dem Antragsteller allein zumutbaren Rechtsschutzform (vgl. BayVGH, B.v. 23.07.2019 – 6 ZB 19.790 – juris Rn. 10). Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis – mithin einen besonderen Ausnahmefall, der eine ausnahmsweise Gewährung vorbeugenden Eilrechtsschutzes rechtfertigt –, hat der Antragsteller auch nicht durch seine Bezugnahme auf das bereits abgeschlossene Klageverfahren … oder das noch anhängige Klageverfahren … glaubhaft gemacht. Die vom Antragsteller angeführte Wiederholungsgefahr liegt ebenso wenig wie eine Bindungsoder Dauerwirkung vor. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in den beiden Hauptsacheverfahren die periodische Beurteilung für den Zeitraum 2017 bis 2020 – anders als hier für den Zeitraum 2021 bis 2024 – streitgegenständlich ist. Es wurde weder glaubhaft gemacht noch ist sonst ersichtlich, weshalb der bisherige Verfahrensverlauf ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis begründen sollte. Zum einen fehlt es schon an der Personenidentität der Beurteiler. Während für die frühere Beurteilung noch Präsident a.D. … Beurteiler war, ist dies für die hier streitgegenständliche Beurteilung nun der seit … amtierende Präsident … Zum anderen ist der für die Verwendungseignung anzustellenden Prognose nun auch ein anderer Beurteilungszeitraum zugrunde zu legen. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorgehens betreffend die am 13.02.2023 erneut eröffnete dienstliche Beurteilung, wobei auf Erkenntnisse bis ins Jahr 2023 zurückgegriffen worden sei, ist hier nicht streitgegenständlich. Denn es besteht weder eine Bindungswirkung hinsichtlich früherer Beurteilungen noch eine Dauerwirkung etwaiger charakterlicher Mängel, da der (nunmehrige) Beurteiler für die nun anstehende Beurteilung ein eigenes, davon unabhängiges Werturteil zu treffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 29.07.1980 – 1 WB 2.79 – juris Rn. 15 f.; VG Würzburg, U.v. 25.11.2014 – W 1 K 13.605 – juris Rn. 36). b. Der Antrag ist auch deshalb unzulässig, weil es an der schlüssigen Geltendmachung eines Anordnungsgrundes mangelt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Bereits zur Zulässigkeit des Antrags gehört, dass der Antragsteller den Anordnungsgrund geltend macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 44). Der Anordnungsgrund muss jedenfalls möglich erscheinen (vgl. Schoch in Schneider/Schoch, Verwaltungsrecht, VwGO, 46. EL August 2024, § 123 Rn. 107). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Wenn schon bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung, der eine (bereits eröffnete) dienstliche Beurteilung zum Gegenstand hat, kein Anordnungsgrund vorliegt (vgl. VG Bayreuth, B.v. 02.07.2024 – B 5 E 24.376 – juris Rn. 19 ff.), dann ist ein solcher im hiesigen Fall schon von vorneherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen, weshalb es bereits an dessen – im Rahmen der Zulässigkeit erforderlicher – Geltendmachung fehlt. Aufgrund der Unzulässigkeit des gestellten Antrags auf einstweilige Anordnung bedurfte es auch nicht der antragstellerseits angeregten Einholung einer Stellungnahme … Vizepräsident.... 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 10.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57), weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts liefert. Eine Halbierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller mit seinen begehrten Regelungsanordnungen, die nicht nur vorläufig sind, in der Sache eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung begehrt (vgl. BayVGH, B.v. 14.03.2022 – 3 CE 22.413 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.08.2014 – 3 AE 14.788 – BeckRS 2014, 55963 Rn. 12; VG Bayreuth, B.v. 02.07.2024 – B 5 E 24.376 – juris Rn. 25).