Beschluss
12 B 39/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0926.12B39.25.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die zuletzt modifizierten Anträge des Antragstellers, 1.) im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, die Reise zur Teilnahme an einem wissenschaftlichen Kongress vom 27. September 2025 bis zum 4. Oktober 2025 in Georgien als Dienstreise zu behandeln, 2.) der Antragsgegnerin zu untersagen, wegen der Durchführung der in Ziffer 1 genannten Reise faktische und dienstrechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten, die geeignet sind, die geplante Reise als Dienstreise zu erschweren und/oder zu beeinträchtigen, wobei der Antragsgegnerin insbesondere die gemäß ihrer Ankündigung vom 23. September 2025 vorgesehene Mitteilung an den Veranstalter des verfahrensgegenständlichen wissenschaftlichen Kongresses untersagt wird, wonach die Teilnahme des Antragstellers lediglich „privat“ erfolgt, bleiben ohne Erfolg. Sie sind jeweils unzulässig. Der Antrag zu 1.) wird gemäß § 88, § 122 Abs. 1 VwGO dem tatsächlichen Begehren nach so ausgelegt, dass der Antragsteller weiterhin die gerichtliche Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin verlangt, ihm eine Dienstreisegenehmigung für seine Dienstreise vom 27. September 2025 bis zum 4. Oktober 2025 zu erteilen. Denn für den abgeänderten Antrag, seine Teilnahme am Kongress als Dienstreise zu behandeln, gibt es keine gesetzliche Stütze. Letztendlich wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, seinen Dienstreiseantrag vom 10. Juli 2025 nicht zu genehmigen. So ausgelegt, ist der Antrag mangels Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierfür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch die Ablehnung der Genehmigung der Dienstreise in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 4 BN 13.13 –, juris Rn. 4). Dies ist dem Antragsteller vorliegend nicht gelungen. Der Antragsteller hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Genehmigung seiner Dienstreise. Bezüglich der Reise- und Umzugskostenvergütung der Beamten des Landes Schleswig-Holstein – wie dem Antragsteller (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 HSG) – geltend die jeweiligen Bundesvorschriften entsprechend, vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BRKG müssen Dienstreisen schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BRKG). Schon aus dem Wortlaut der Norm folgt, dass ein Beamter keinen eigenen Anspruch auf Durchführung einer Dienstreise hat. Die Entscheidung über die Genehmigung einer Dienstreise betrifft den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2010 – 2 B 113.09 –, juris Rn. 2). Die Genehmigung einer Dienstreise ist kein Verwaltungsakt mit Außenwirkung, sondern ein innerbehördlicher Vorgang im Rahmen der Weisungsbefugnis des Dienstherrn. Sie berührt die persönliche Rechtssphäre des Beamten nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 5 LA 338/09 –, juris Rn. 6; Reich, in: ders., Bundesreisekostengesetz, 1. Auflage 2012, § 2 Rn. 17). Der Beamte hat weder einen Anspruch auf Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise noch einen Abwehranspruch gegen eine Dienstreise. Die Dienstreiseanordnung oder -genehmigung ist daher auch nicht rechtsmittelfähig und kann weder mittels Widerspruch und Anfechtungsklage abgewehrt noch durch Verpflichtungsklage oder – wie vorliegend – durch eine einstweilige Anordnung erzwungen werden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 2 A 497/13 –, juris Rn. 11; VGH München, Urteil vom 27. Februar 1973 – 86 III 71 –, juris Leitsatz). Hiervon unabhängig ist der Einwand des Antragstellers, dass er als Hochschullehrer nicht unter dem Genehmigungsvorbehalt des § 2 Abs. 1 Satz 2 BRKG stehe. Denn unabhängig davon, ob es einer Genehmigung für die Dienstreise bedarf, besteht jedenfalls kein durchsetzbarer Anspruch auf Durchführung einer solchen. Auch der Verweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Reisekostenerstattung von Richtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2021 – 2 C 13.20 –, juris) ändert nichts an der Unzulässigkeit seines Antrages. Denn das Bundesverwaltungsgericht verhält sich dort nicht zu einem subjektiven Recht auf Durchführung einer Dienstreise, sondern ausschließlich zur Frage der nachträglichen Kostenerstattung einer bereits durchgeführten Dienstreise. Für den Antrag zu 2.) besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Er ist zum Zeitpunkt der Antragstellung und der gerichtlichen Entscheidung auf vorbeugenden Rechtsschutz ausgerichtet. Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Der Grundsatz der Gewaltenteilung trägt der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit auf, gestattet ihr aber grundsätzlich nicht, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt daher nur in Betracht, wenn ein besonders schützenswertes Interesse (sog. qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis) gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht. Dazu müsste der Verweis auf den nachgängigen – ggf. einstweiligen – Rechtsschutz mit für den Betroffenen unzumutbaren Nachteilen in Form von irreversiblen Fakten verbunden sein, d.h. effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) müsste ihm ohne eine vorbeugende Regelung nicht mehr gewährt werden können (vgl. hierzu: VG Bayreuth, Beschluss vom 22. Mai 2025 – B 5 E 25.357 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben. In Bezug auf die vom Antragsteller befürchtete Einleitung dienstrechtlicher Schritte ist nachgängiger Rechtsschutz ohne weiteres möglich. Sollte sich die Antragsgegnerin entschließen, ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller einzuleiten, steht dem Antragsteller die Möglichkeit offen, die disziplinarrechtliche Abschlussentscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 45 ff. BDG). Bezüglich der Ankündigung der Antragsgegnerin, den Kongressveranstaltern gegenüber klarzustellen, dass der Antragsteller privat teilnehme und die Antragsgegnerin nicht repräsentiere, besteht ebenfalls die Möglichkeit, diese Mitteilung im Nachgang zur Dienstreise rechtlich überprüfen zu lassen. Die Auffassung des Antragstellers, dass er durch eine solche Mitteilung im Kernbereich seiner Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG betroffen und dadurch mit unzumutbaren Nachteilen zu rechnen sei, teilt die Kammer nicht. Ihm bliebe es unbenommen, seinen Vortrag zu halten, ohne dass zu befürchten wäre, dass der Vortrag entscheidend entwertet werden würde. Der Antragsteller würde durch eine entsprechende Mitteilung der Antragsgegnerin nicht sein Amt als Hochschullehrer verlieren, sondern einzig die Repräsentation seiner Hochschule für die Veranstaltung. Die anderen Teilnehmer des Kongresses dürften ersterem mehr Bedeutung zumessen, als der Frage, ob der Antragsteller den Vortrag privat oder im Auftrag der Hochschule hält. Aus dem Vortrag des Antragstellers lassen sich jedenfalls keine unzumutbaren Nachteile in Form von irreversiblen Fakten ableiten. Es ist auch nicht unüblich, dass Hochschullehrer – etwa im Rahmen einer gutachtlichen Tätigkeit – nicht als Repräsentant ihrer Hochschule auftreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat für beide Hauptanträge den Auffangstreitwert zugrunde gelegt und diese miteinander addiert, vgl. § 39 Abs. 1 GKG.