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Urteil

B 2 K 22.835

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Über die Klage kann auch in Abwesenheit des Klägers entschieden werden, denn er wurde ordnungsgemäß und fristgerecht geladen und dabei darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens entschieden werden kann. II. Bei dem vormals unter dem Aktenzeichen B 2 K 22.846 geführten Verfahren und dem unter hiesigem Aktenzeichen geführten Verfahren handelt es sich erkennbar um eine einheitliche Klage mit nur einem Streitgegenstand. Zuerst erfolgte eine handschriftliche Klageschrift per Fax, am nächsten Tag nochmal ein etwas ausführlicher maschinengeschriebener Schriftsatz. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs können die beiden inzwischen verbundenen Verfahren als eine Klage angesehen und behandelt werden. Eine unzulässige Doppelklage lag nicht vor. III. Die so verstandene Klage ist bereits unzulässig, da der mit einer ordnungsgemäßen und inhaltlich richtigen Rechtsbehelfsbelehrungversehene Bescheid der Beklagten vom 10.12.2021 dem Kläger ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist und mangels fristgerecht erhobenem Widerspruchs beziehungsweise fristgerecht erhobener Klage gegen den Ausgangsbescheid bestandskräftig wurde; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht erfolgen. Bei den hier streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Subventionen ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – fakultativ Widerspruch statthaft. Der Kläger hat allerdings weder fristgerecht Klage, noch Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.12.2021 erhoben. Die Bescheide zur 1. Zentralen Abrechnung der DZP 2021 wurden am 23.12.2021 postausgeliefert. Ausweislich des Auszugs aus dem Portal iBALIS wurde auch an den Kläger der DZP-Bescheid 2021 am 23.12.2021 mittels Zentralversand postausgeliefert. Dieser hat den Bescheid nach eigenen Angaben im Widerspruchsschreiben vom 08.03.2022 (Blatt 11 der Behördenakte) am 23.12.2021 auch tatsächlich erhalten. Nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – gilt der Bescheid als am dritten Tag nach der Aufgabe durch die Post als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt somit spätestens am 26.12.2021. Die einmonatige Frist zur Einlegung des Widerspruchs endete demnach gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Zivilprozessordnung – ZPO, § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB, § 193 BGB, Art. 31 BayVwVfG, mit dem 26.01.2022. Innerhalb dieser Frist ging ein Widerspruch nicht ein. An beiden Standorten des AELF … ging nach entsprechenden Nachforschungen des Beklagten lediglich eine leere Seite per Fax ein. Ein lesbarer Widerspruch ging erstmals am 08.03.2022 ein. Eine Klageerhebung erfolgte erst nach Abschluss der Widerspruchsverfahren. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt es jedenfalls an einem innerhalb der zweiwöchigen Frist hinreichend dargelegten Hinderungsgrund. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 02.08.2022 verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beklagte bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.