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Beschluss

6 ZB 25.1364

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. Juni 2025 – B 2 K 22.835 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.894,23 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der angefochtene Ausgangsbescheid bestandskräftig geworden war und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgen konnte. Der Kläger habe den angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2021 nach eigenen Angaben am 23. Dezember 2021 erhalten. Nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG a.F. gelte der Bescheid als am dritten Tag nach der Aufgabe durch die Post als bekannt gegeben. Der Bescheid sei spätestens am 26. Dezember 2021 bekannt gegeben worden. Nachforschungen des Beklagten hätten ergeben, dass innerhalb der Widerspruchsfrist an zwei Standorten der zuständigen Behörde jeweils nur eine leere Seite per Fax eingegangen sei. Ein lesbarer Widerspruch sei erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen. Der Kläger habe erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens Klage erhoben. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehle es jedenfalls an einem innerhalb der zweiwöchigen Frist hinreichend dargelegten Hinderungsgrund. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei aufgrund der zugrundezulegenden Postlaufzeiten und der Widerspruchserhebung durch Fax am 13. Januar 2025 zu Unrecht von einem bestandskräftigen Bescheid ausgegangen. Die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgericht hätten ihm von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen. Aufgrund von Art. 25 BayVwVfG sei der Beklagte verpflichtet gewesen, ihn innerhalb der Widerspruchsfrist darauf hinzuweisen, dass kein wirksamer Widerspruch eingegangen sei. Dies sei pflichtwidrig unterblieben. Diese Einwände können dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG a.F. spätestens am dritten Tag, also am 26. Dezember 2021, als bekannt gegeben galt. Ein Verwaltungsakt gilt auch dann am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn der dritte Tag ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag ist (NdsOVG, B.v. 26.10.2006 – 7 PA 184/06 – juris). Der Kläger behauptet zwar, er habe per Fax am 13. Januar 2022 Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2021 erhoben. Soweit im Widerspruchsbescheid insoweit der 14. Januar 2022 erwähnt wird, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Der Kläger kann nicht nachweisen, dass er tatsächlich ein Widerspruchsschreiben gefaxt hat. Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO a.F. ist der Widerspruch innerhalb eines Monats schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift bei der Erlassbehörde einzulegen. Der Nachweis des Zugangs obliegt dem Widerspruchsführer (VGH BW, U.v. 10.12.2015 – 2 S 1516/14 – juris Rn. 50). Die Nachforschungen des Beklagten haben ergeben, dass innerhalb der Widerspruchsfrist nur leere Seiten gefaxt wurden. Auch aufgrund der Regelung des Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG, wonach die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen soll, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden ist, anregen soll, ergibt sich kein Grund für die zwingende Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zum einen hat der Beklagte den Kläger schon Mitte Februar 2022 mündlich darauf hingewiesen, dass kein Faxeingang gefunden werden konnte. Zum anderen hat der Kläger, auch nachdem er vom Fehlen der Widerspruchseinlegung Kenntnis erlangt hat, keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Zudem fehlt es an der hinreichenden Darlegung eines Hinderungsgrunds. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).