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Urteil

B 1 K 24.250

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Der als Widerspruch bezeichnete Antrag ist im wohlverstandenen Interesse des Klägers nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er sich im Wege der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 18. März 2024 wenden möchte. Dabei kann im Hinblick auf eine im Zeitpunkt der Entscheidung sachdienliche Antragstellung die Frage dahingestellt bleiben, ob sich die vom Landratsamt getroffenen Anordnungen mittlerweile erledigt haben und der Kläger seine Klage spätestens mit Mitteilung seines Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Schreiben vom 10. Juli 2025 auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage hätte umstellen müssen, weil das verfahrensgegenständliche Pferd dem Kläger zwischenzeitlich weggenommen und anderweitig untergebracht worden ist. Jedenfalls wird ihm, auch im Hinblick auf die offensichtlich weiterhin bestehende Absicht, Tiere zu halten (aktuell Rinder und Hunde), ein besonderes Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden können, so dass keine Zulässigkeitsbedenken bestehen. Im Übrigen ist der Kläger nach wie vor mit den Kosten des Bescheids belastet, so dass ein Interesse an der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids besteht 2. Der so verstandene Klageantrag ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Ziffer I des Bescheids erweist sich als rechtmäßig. Die angefochtene Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Danach kann die Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG), er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen und vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2020 – 23 ZB 20.1254 – juris Rn. 37; B.v. 14.7.2020 – 23 CS 20.1087 – juris Rn. 7; B.v. 9.11.2018 – 9 CS 18.1002 – juris Rn. 7; B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 15; Metzger in Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 15 Rn. 19 u. § 16a Rn. 41). Ein Gutachten eines beamteten Tierarztes ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 39). Schlichtes Bestreiten des Halters vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.6.2010 – OVG 5 S 10.10 – juris Rn. 9). Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 – juris Rn. 9; B.v. 3.3.2016 – 9 C 16.96 – juris Rn. 7). Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. An ein solches Gutachten des Amtsveterinärs sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zwar ist es zweifellos vorzugswürdig, wenn sich das Gutachten in einem Dokument unter der Überschrift „Gutachten des beamteten Tierarztes“ bei den Behördenakten befindet und der Bescheid dies aufgreift. Es besteht jedoch kein derartiges Formerfordernis. Es reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres beziehungsweise zu den Bedingungen vor Ort, an dem das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung zulassen. Diese können beispielsweise die Form eines Vermerks, eines Protokolls oder auch von Fotoaufnahmen annehmen (BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 23 ff.). Die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG sind vorliegend gegeben. Dass im Bescheid zu Beginn der Rechtsausführungen (II., S. 3) als Rechtsgrundlagen des Bescheids §§ 2, 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 sowie Nrn. 2 und 3 TierSchG genannt werden, erweist sich dabei in Anbetracht des gesamten Bescheides und der weiteren Rechtsausführungen als unschädliches Versehen. Auf Seite 5 des Bescheids wird ausdrücklich nur auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG als einschlägige Norm Bezug genommen. aa. Das Landratsamt hat zutreffend den Kläger als Adressaten des Bescheids gewählt. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger Halter des verbliebenen Pferdes i.S.d. Art. 16a Abs. 1 TierSchG war. Zwar legte der Kläger mit Telefax vom 5. Juli 2024 einen handschriftlichen Einstellvertrag vor, nach dem er seiner Schwester erlaubt, auf dem klägerischen Anwesen Tiere ihrer Wahl zu halten, „wie zum Beispiel ihre Braunschimmel Stute“. Für die Fütterung, Pflege, Haltung, Hufschmied, Tierarzt, Koppelgänge sowie für die Unterkunft hafte die Schwester des Klägers. Der Vertrag datiert auf den 1. Januar 2021. Dem stehen jedoch die von Beklagtenseite vorgelegten Dokumente entgegen, namentlich der mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 vorgelegte Auszug aus der HI-Tierdatenbank. Danach war der Kläger bis zum 1. Juli 2024 Halter des verfahrensgegenständlichen Pferdes, das im Übrigen, wie der Beklagte zutreffend einwendet, im vorgelegten Einstellvertrag nicht erwähnt wurde. Bis zu diesem Tag lief der gegenständliche Betrieb auf den Kläger, eine Ummeldung auf seine Schwester erfolgte nach dem vorgelegten Auszug erst zum 2. Juli 2024, also knapp vier Monate nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids. Zum selben Tag stellte auch die Schwester des Klägers unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars und Beifügung eines entsprechenden handschriftlichen Schreibens einen Antrag auf Zuteilung einer Betriebsnummer. bb. In den vorgelegten Akten sind die einzelnen tierschutzwidrigen Zustände in der Tierhaltung des Klägers ausführlich dokumentiert, im Bescheid vom 18. März 2024 aufgeführt und zutreffend gewürdigt worden. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Bescheids – namentlich S. 2 ff. – Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Des Weiteren erfolgt eine Darlegung der Beweggründe für die Anordnung der Maßnahmen im Rahmen der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024, in der die Beklagtenseite nicht nur erneut unter Bezugnahme auf Rechtsgrundlagen sowie Rechtsprechung und Fachliteratur ihr Vorgehen ausführlich erläutert hat, sondern sich auch detailliert mit den Ausführungen des Klägers in dessen Klageschrift auseinandersetzt. Bereits im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Beklagte darüber hinaus umfangreiche Dokumentationen vorgelegt, worauf ebenfalls Bezug genommen wird. Die im Rahmen der mehrfachen Kontrollen der Tierhaltung des Klägers vorgefundenen Zustände belegen, dass das vormals gehaltene Pferd über einen längeren Zeitraum nicht artgerecht gehalten wurde. Jene Zustände wurden dokumentiert durch Ergebnisprotokolle der Betriebsbesuche am 22. Februar 2024, 24. Mai 2023, 1. Juni 2022, 11. April 2022, 22. März 2022 und 26. Juli 2018 unter Federführung bzw. in Durchführung durch die Amtsveterinäre des Landratsamtes Frau Dr. ..., Herrn Dr. ... und Herrn Dr. ... Die in den Akten dokumentierten Zustände im betroffenen Betrieb werden im Bescheid ausführlich beschrieben und beruhen letztlich auf den Feststellungen der Amtsveterinäre. Zweifel an der Qualität der Dokumentation der Verstöße in den Akten sind für das Gericht nicht ersichtlich. Auch wenn der Kläger tierschutzbezogene Anordnungen – insbesondere nach Erlass des Bescheids vom 24. März 2022 – teilweise umgesetzt hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zur Verhütung künftiger tierschutzrechtlicher Verstöße kann die Anordnung jedoch sogar dann weiter erforderlich im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG sein, wenn der Kläger seine Tiere zum Zeitpunkt der Entscheidung artgerecht gehalten haben sollte. Jene Erforderlichkeit liegt hier nicht fern, nachdem zwischen den Beteiligten grundsätzliche Differenzen in der Tierhaltung – insbesondere die Alleinhaltung von Pferden betreffend – verblieben zu sein scheinen (BVerwG, B.v. 9.7.2013 – 3 B 100/12 – juris Rn. 7). Prognostisch geben bloß momentane Verbesserungen der Haltungsbedingungen nicht den Ausschlag. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ursachen für die in der Vergangenheit liegenden Verstöße nach den konkreten Umständen des Einzelfalls verlässlich beseitigt sind oder ob sie fortdauern und sich lediglich vorübergehend, zumal unter dem Druck behördlichen Einschreitens, nicht in weiteren Verstößen äußern (OVG NW, B.v. 8.1.2020 – 20 B 1446/19 – juris Rn. 22). Das seitens des Landratsamts vorgelegte Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 27. Januar 2024 aufgrund angeforderter amtlicher Sektion (GA Bl. 15 ff.) ist angesichts des obig Dargestellten von keiner weiteren Entscheidungsrelevanz, womit der diesbezügliche Vortrag des Klägers dahinstehen kann. Bereits die in den vorgelegten Ergebnisprotokollen aufgeführten amtstierärztlichen Feststellungen hinsichtlich tierschutzrechtlicher Verstöße durch den Kläger sind ausreichend i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Was den Maßstab für die artgerechte Haltung von Pferden betrifft, so kann für die Ermittlung der Verhaltensbedürfnisse und der daraus resultierenden Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung von Pferden auf das einschlägige tiermedizinische und verhaltenswissenschaftliche Schrifttum zurückgegriffen werden, z.B. Gutachten, Merkblätter und Checklisten, die von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) erstellt worden sind. Konkretisierungen können auch mit Hilfe der Empfehlungen des ständigen Ausschusses zum Europäischen Tierhaltungsübereinkommen (Europarats-Empfehlungen) vorgenommen werden. Weiterhin können allgemeine Sachverständigenäußerungen in Form von antizipierten oder standardisierten Gutachten herangezogen werden. Antizipierte Sachverständigengutachten in diesem Sinne sind allgemeine, für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen geschaffene Ausarbeitungen, die sich mit den speziellen Verhaltensbedürfnissen bestimmter Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen beschäftigen und von anerkannten Sachverständigen für die jeweilige Tierart und Haltungsform und unter Gewährleistung von Objektivität und Neutralität erstellt wurden (VG Würzburg, U.v. 21.7.2016 – W 5 K 14.1123 – juris Rn. 68). Die vom Beklagten zur Konkretisierung der Haltungsanforderungen nach § 2 Nr. 1 TierSchG herangezogenen Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten (Hrsg.: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Stand: 9.6.2009) sowie das Merkblatt Nr. 144 zur Haltung alter Pferde der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT; Stand: Dez. 2015) stellen nach der Rechtsprechung derartige antizipierte Sachverständigengutachten bzw. sachverständige Äußerungen dar, die im Verfahren herangezogen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2012 – 9 ZB 10.3169 – juris; VG Würzburg, B.v. 19.9.2012 – W 5 S 11.718 – juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 2 Rn. 34). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2024 noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass es insbesondere keines parlamentsrechtlich geregelten Alleinhaltungsverbots für Pferde bedarf, um von Seiten der Behörde eine rechtmäßige Untersagung auf Grundlage der eben genannten Erkenntnisquellen aussprechen zu können (BVerwG, B. v. 16.12.2024 – 3 B 13.24 – beck-online). cc. Die Ausführungen des Klägers können die amtstierärztlichen Feststellungen des Landratsamts nicht entkräften. Ein substantiiertes Gegenvorbringen, das die Einschätzung der Amtsveterinäre zu erschüttern vermag, erfolgt vorliegend nicht. Insgesamt setzt der Kläger lediglich die eigene Sichtweise an die Stelle der von den beamteten Tierärzten getroffenen Feststellungen. Dies zeigt sich insbesondere an der geäußerten Einschätzung, eine Einzeltierhaltung sei bei Pferden unproblematisch. Die Darstellung des Klägers erschöpft sich in pauschalen Aussagen und Verweisen ohne Vorlage von Belegen. dd. Die im gegenständlichen Bescheid enthaltenen Anordnungen haben das Ziel, eine tierschutzgerechte Pferdehaltung durch den Kläger sicherzustellen und können daher nicht – wie der Kläger mit Schreiben vom 8. April 2024 ausführt – von bau- oder entwässerungsrechtlichen Vorleistungen des Landratsamtes abhängig gemacht werden. Deren Erforderlichkeit ist darüber hinaus vorliegend nicht entscheidungserheblich. ee. Generell erweisen sich die Anordnungen des Beklagten als verhältnismäßig. Die Anordnungen in Ziffer I des Bescheids sind geeignet, die festgestellten Verstöße zu beseitigen und zukünftige Verstöße zu verhüten. Bei den vom Landratsamt angeordneten Maßnahmen unter Ziffer I des Bescheids handelt es sich um Grundanforderungen für die Pferdehaltung, die der Kläger trotz mehrerer Hinweise im Vorfeld des Bescheidserlasses, des Bescheids vom 24. März 2022 und Nachkontrollen nicht vollständig bzw. dauerhaft umgesetzt hat. So ist den Behördenakten (GA Bl. 12 ff.) zu entnehmen, dass sich im Rahmen der Nachkontrolle am 22. Februar 2024 ergab, dass Zusicherungen des Klägers in Bezug auf die Gewährleistung tierschutzgerechter Zustände auf Hinweise des Landratsamts bei der vorhergehenden Kontrolle gerade nicht eingehalten wurden (insbesondere Alleinhaltung und Lichtverhältnisse). Das Landratsamt durfte im Zeitpunkt des Bescheidserlasses daher davon ausgehen, dass es ohne weitere behördliche Anordnung nicht zu einer Verbesserung der Haltungsbedingungen kommt. Die unter Ziffer I auferlegten Verpflichtungen sind erforderlich, geeignet und angemessen, die festgestellten Missstände zu beseitigen. Die dem Kläger gesetzte Frist von (spätestens) drei Wochen für die Umsetzung einer tierschutz- und artgerechten Haltung war angemessen. Wie das Landratsamt mit Schreiben vom 26. April 2024 ausführte, waren Gegenstand des Bescheids vom 18. März 2024 keine baulichen oder entwässerungstechnischen Maßnahmen. Vielmehr war bereits ein Beistellpferd in den Räumlichkeiten gehalten worden, womit diese erneut für die Unterbringung eines Beistellpferdes genutzt werden könnten. Soweit der Kläger mit Klageschrift vom 20. März 2024 ausführt, die dauerhafte Kontrolle des Pferdes durch das Landratsamt stelle einen Verstoß gegen das Kontroll- und Prüfungsrecht des Landratsamts dar und sei als dauerhafte Kontrolle und Überwachung von Privatpersonen und -eigentum (Tiere) nicht nur rechtswidrig, sondern auch unwirtschaftlich, ist auf § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchG zu verweisen, wonach der Aufsicht durch die zuständige Behörde Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen unterliegen. Danach untersteht der Betrieb des Klägers einer besonderen behördlichen Aufsicht, womit dieser einer routinemäßigen Kontrolle unterliegt, während andere Tierhaltungen nur anlassbezogen (z.B. anonyme Anzeige) überprüft werden (Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 16 Rn. 1: „Durch das ÄndG 1998 wurde indes klargestellt, dass Pferdehaltungen aller Art, also auch Pferdepensionen und Hobbyhaltungen, einbezogen sind“, m.w.N.). Mithin ist es gesetzliche Aufgabe der Behörde, einer derartigen Kontrolle der Tierhaltung nachzukommen. b. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer III des streitgegenständlichen Bescheids, die auf der Grundlage der Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30, 31, 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) ergingen, sind ebenso rechtmäßig. Das Landratsamt hat insbesondere individuelle Zwangsgelder für die aus Ziffer I.1. und Ziffer I.7 resultierenden Handlungspflichten ausgesprochen. Die Höhe der jeweiligen Zwangsgelder (1.000 Euro bzw. 400 Euro) wurde unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG für die jeweilige Handlungspflicht bemessen und bewegt sich im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens, den Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgibt (15 bis höchstens 50.000 EUR). 2. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.