Beschluss
20 B 1446/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0108.20B1446.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,00 Euro. G r ü n d e Die Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2818/19 VG Arnsberg gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller durch die Ordnungsverfügung vom 3. Juli 2019 Anordnungen hinsichtlich seiner Pferdehaltung getroffen (Nrn. 1 bis 7 der Ordnungsverfügung) und ihm Zwangsgelder angedroht. Das Verwaltungsgericht hat die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung vorgenommen und daran orientiert, dass die Anordnungen wie auch die Zwangsgeldandrohungen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Anordnungen unter Nrn. 1 bis 5 der Ordnungsverfügung seien auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG rechtmäßig. Die Pferdehaltung des Antragstellers habe bei den Kontrollen am 29. Mai und 3. Juni 2019 nicht den Anforderungen nach § 2 TierSchG entsprochen. Die Anordnungen unter Nrn. 6 und 7 der Ordnungsverfügung seien gemäß § 44a ViehVerkV i. V. m. den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 rechtmäßig. Dem setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts erschüttert, die Regelungen der Ordnungsverfügung seien sämtlich voraussichtlich rechtmäßig mit der Folge, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus diesem Grund abzulehnen sei. Zumindest ist keine der Anordnungen offensichtlich rechtswidrig, so dass die Interessenabwägung nicht wegen eines sich eindeutig abzeichnenden Erfolgs der Klage gegen die Ordnungsverfügung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Im Gegenteil spricht zumindest sehr Vieles für die Rechtmäßigkeit der Anordnungen. Gegen das Vorliegen der spezifisch vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohungen bringt der Antragsteller Einwände nicht vor. Bei einer von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt dem öffentlichen Interesse, das den Anordnungen zugrunde liegt, der Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers zu. Die Anordnung unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung, wonach der Antragsteller mit einem praktizierenden Tierarzt einen Betreuungsvertrag mit näher beschriebenem Inhalt abzuschließen und den Tierarzt im Fall der Erhebung behandlungsbedürftiger Befunde mit der Behandlung zu beauftragen und der Antragsgegnerin entsprechende Nachweise vorzulegen hat, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht wegen unzureichender Bestimmtheit rechtswidrig. Der Gegenstand des abzuschließenden Betreuungsvertrags ist in einer dem Erfordernis der hinreichende Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) genügenden Weise bezeichnet. Ein Verwaltungsakt ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird, und der Verwaltungsakt, sofern er - wie hier - einen vollstreckbaren Inhalt hat, eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 2008 - 7 C 38.07 -, BVerwGE 131, 259, und vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261. Ob der Verwaltungsakt diese Voraussetzungen erfüllt, ist durch Auslegung seines Regelungsgehalts unter Beachtung der entsprechend anzuwendenden Kriterien der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die vom Antragsteller geltend gemachte Unklarheit, auf welche Pferde sich der Betreuungsvertrag beziehen soll, besteht nicht. Die Ordnungsverfügung betrifft unmissverständlich die Pferdehaltung des Antragstellers. Das ist eingangs der Ordnungsverfügung überschriftartig angegeben und folgt auch aus der Anknüpfung der Anordnungen an die kurze Zeit zuvor durchgeführten Kontrollen der Pferdehaltung. Auch dadurch, dass der Antragsteller als Halter der Pferde in Anspruch genommen wird, wird bestätigt, dass es um die von ihm gehaltenen Pferde geht. Als Halter der Pferde hat er sich der Ordnungsverfügung zufolge bei der Kontrolle am 3. Juni 2019 selbst bezeichnet. Zudem benennt er keinen Anhaltspunkt für einen möglichen Zusammenhang der Ordnungsverfügung mit nicht von ihm gehaltenen Pferden. Die vertraglich zu vereinbarenden Leistungen des Tierarztes sind nicht deshalb unzureichend bestimmt bezeichnet, weil der Antragsteller nach seinem Vorbringen nicht erkennen kann, was die zu ihrer Umschreibung verwandten Begriffe der "adspektorischen Allgemeinuntersuchung", des "Verhaltens", des "Habitus" und des "parasitologischen Status" im Einzelnen besagen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts geht zwar einher mit Anforderungen an die Verständlichkeit der Regelung. Auch sind die in Rede stehenden Begriffe mit Ausnahme desjenigen des "Verhaltens" nicht Teil der allgemeinen Umgangssprache, sondern fachspezifisch, nämlich im eindeutigen Bezug zu den Leistungen des Tierarztes (veterinär-)medizinisch, geprägt. Die Regelung ist gleichwohl genügend verständlich. Das Erfordernis der Verständlichkeit einer Regelung schließt die Verwendung von im jeweiligen Fachgebiet gebräuchlichen Fachausdrücken auch dann nicht aus, wenn deren Aussagegehalt nicht - wie hier - umgangssprachlich für Laien verdeutlicht wird. Anerkannt ist das unter anderem bezogen auf medizinische Sachverhalte und deren Beschreibung mit aus der lateinischen Sprache entnommenen Ausdrücken. Vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2010 - 2 RVs 13/10 -, NStZ-RR 2010, 348; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 37 Rn. 6. Derartige Begriffe sind inhaltlich in medizinischen Fachkreisen geläufig. Sie können außerhalb derselben durch Nachschlagen in einem allgemein zugänglichen Wörterbuch ohne nennenswerten Aufwand erschlossen werden. Eine deutschsprachige "Übersetzung" solcher Begriffe könnte der klaren Festlegung des Gemeinten tendenziell eher abträglich sein. So ist es hier. Die vom Antragsteller kritisierten Begriffe dienen letztlich der Verständigung mit dem zu beauftragenden Tierarzt. Sie sollen den Tierarzt in die Lage versetzen, das von der Antragsgegnerin mit (veterinär-)medizinischer Zielrichtung geforderte und vom Antragsteller zu beauftragende Leistungsprogramm zweifelsfrei zu erkennen. Der Antragsteller muss sich zur Erfüllung der Anordnung an einen Tierarzt wenden. Er kann sich vorher anhand eines Wörterbuchs informieren. Ferner kann ihm ein zum Abschluss eines Betreuungsvertrags kontaktierter Tierarzt auf einfaches Nachfragen hin erläutern, welche Maßnahmen im Einzelnen zur Erfüllung der Anordnung durchzuführen sind. Die vom Antragsteller vermisste deutschsprachige Erläuterung der (veterinär-)medizinischen Ausdrücke wäre der mit der Anordnung bezweckten eindeutigen Vorgabe (veterinär-)medizinischer Maßnahmen jedenfalls nicht förderlich. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Amtssprache deutsch ist (§ 23 Abs. 1 VwVfG NRW). Der vorgeschriebene Gebrauch der deutschen Sprache als Verständigungsmittel im Verwaltungsverfahren hindert nicht die Verwendung fremdsprachlicher Fachbegriffe, deren Bedeutung einem deutsch sprechenden Fachmann ohne weiteres klar und deren Gebrauch in den entsprechenden Fachkreisen üblich ist. Vgl. hierzu U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 37 Rn. 6; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 184 Rn. 1. Die in Rede stehenden Begriffe gehen, soweit sie nicht ohnehin wie derjenige des "Verhaltens" Teil der deutschen Sprache sind, über diesen Rahmen nicht hinaus. Es handelt sich um Ausdrücke des gängigen (veterinär-)medizinischen Sprachgebrauchs. Der Antragsteller zieht selbst nicht in Zweifel, dass ein Tierarzt, an den er sich zum Abschluss eines Betreuungsvertrages wenden muss, unproblematisch erkennen kann, welche Leistungen vereinbart und erbracht werden müssen. Zu den Mitarbeitern der Antragsgegnerin, die erforderlichenfalls mit der Vollstreckung der Anordnung befasst sein werden, gehören solche mit veterinärmedizinischer Ausbildung. Diese können den Gegenstand des abzuschließenden Betreuungsvertrags ebenfalls eindeutig anhand der Festlegung in der Ordnungsverfügung einschätzen. Das Vorbringen des Antragstellers zum Fehlen von Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG trägt nicht die Annahme, die Voraussetzungen für eine Anordnung auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 TierSchG seien offensichtlich nicht gegeben. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG ermächtigt die Behörde, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung zukünftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Notwendigkeit von Anordnungen auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG bemisst sich demgemäß nicht allein danach, ob es schon zu einschlägigen Zuwiderhandlungen gegen die Anforderungen nach § 2 TierSchG gekommen ist und ob die Zuwiderhandlungen aktuell noch begangen werden. Entscheidungserheblich ist insoweit vielmehr auch und gerade die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verstöße. Die Behörde darf in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenabwehr mittels einer Anordnung einschreiten, um drohenden Verstößen gegen die Anforderungen nach § 2 TierSchG präventiv zu begegnen. Genügend veranlasst ist eine solche Anordnung dementsprechend außer im Fall bereits aussagekräftig begangener Zuwiderhandlungen auch dann, wenn ein Verstoß gegen § 2 TierSchG nach prognostischer Abschätzung bei ungehindertem Fortgang des Geschehens hinreichend wahrscheinlich im Sinne einer ordnungsrechtlichen Gefahr ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2019 ‑ 20 B 1757/18 -; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 16a Rn. 2. Danach ist es, wenn in der Vergangenheit Zuwiderhandlungen begangen worden sind, die im für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr andauern, eine Frage der Gefahrenprognose, ob die Zuwiderhandlungen und die sonstigen Verhältnisse den Schluss auf das Bestehen einer Wiederholungsgefahr stützen. Das ist unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt es für die gerichtliche Überprüfung der Anordnung ankommt und ob es sich um eine Anordnung handelt, die sich mit einer einmaligen Befolgung erledigt, oder um eine solche, die in ihrer Wirkung auf Dauer angelegt ist und bis zum Erlass einer neuen Regelung Geltung beansprucht. Prognostisch geben bloß momentane Verbesserungen der Haltungsbedingungen nicht den Ausschlag. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ursachen für die in der Vergangenheit liegenden Verstöße nach den konkreten Umständen des Einzelfalls verlässlich beseitigt sind oder ob sie fortdauern und sich lediglich vorübergehend, zumal unter dem Druck behördlichen Einschreitens, nicht in weiteren Verstößen äußern. Anordnungen sind entbehrlich, wenn Tiere trotz der indiziellen Wirkung begangener Zuwiderhandlungen in Zukunft absehbar anforderungsgerecht gehalten werden. Die hiernach erforderliche Veranlassung der Anordnung unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung ist nicht wegen des vom Antragsteller geltend gemachten Fehlens einer Impfpflicht für Pferde gegen Tetanus zu verneinen. Die Anordnung ist wie die anderen Anordnungen der Ordnungsverfügung in tatsächlicher Hinsicht vor allem auf die Ergebnisse einer am 3. Juni 2019 durch Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin durchgeführten örtlichen Kontrolle der Pferdehaltung des Antragstellers gestützt. Sie sind auf die Behebung der dabei aus Sicht der Antragsgegnerin festgestellten Mängel in tierschutzrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Hinsicht ausgerichtet. Das Fehlen der Impfpflicht stellt nicht die Mängel in Frage, deren Behebung mit der Anordnung bezweckt wird. Zwar hat die Antragsgegnerin das Fehlen eines gültigen Impfschutzes gegen Tetanus im Aktenvermerk über die Kontrolle am 3. Juni 2019 als Mangel eingestuft. Sie hat jedoch die diesbezüglich im Anhörungsverfahren in Aussicht gestellte Anordnung nicht in die Ordnungsverfügung aufgenommen. In der Ordnungsverfügung beschränkt sie sich ausdrücklich auf einen Hinweis, die Impfung gegen Tetanus sei zum Schutz der Tiere geboten. Der fehlende Impfschutz gegen Tetanus ist auch weder Teil des in der Ordnungsverfügung als Ausgangssituation angeführten tierschutzrechtlich relevanten Sachverhalts noch ist er in sonstiger Weise in der Ordnungsverfügung zulasten des Antragstellers berücksichtigt worden. Im Übrigen bedeutet das Fehlen einer gesetzlichen Impfpflicht gegen Tetanus nicht aus sich heraus, dass eine Impfung gegen Tetanus bei Pferden nicht in einem Maße ratsam ist, welches die Impfung als im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG angemessene Gesundheitsvorsorge erscheinen lässt und demzufolge eine entsprechende Anordnung trägt. Immerhin wird der Impfschutz gegen Tetanus in den "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten", herausgegeben vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, als für den Schutz von Pferden vor (Infektions-)Krankheiten besonders bedeutsam angesehen. Die Leitlinien sind ein anerkanntes Hilfsmittel zur Beurteilung der Haltungsbedingungen von Pferden unter dem Blickwinkel von § 2 TierSchG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris; Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., Anh. § 2 Rn. 96. Zudem stimmen die "Empfehlungen zur tiergerechten Pferdehaltung", herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz, und die "Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden", herausgegeben vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, in der Beurteilung der bei unzureichendem Impfschutz bestehenden Risiken und der Sinnhaftigkeit wiederkehrender Impfungen gegen Tetanus mit der Einschätzung in den Leitlinien überein. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass eine Impfung gegen eine schwerwiegende Erkrankung wie Tetanus auch dann Bestandteil der tierschutzrechtlich vorgegebenen art- und bedürfnisgerechten angemessenen Pflege (§ 2 Nr. 1 TierSchG) in gesundheitlicher Hinsicht sein kann, wenn sie gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Der allgemein gehaltene Vortrag des Antragstellers, Verstöße gegen § 2 TierschG lägen nicht vor, ist hinsichtlich der bei der Anordnung unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung im Vordergrund stehenden Mängel bei Maßnahmen gegen den Befall der Pferde mit Würmern und bei der Zahnkontrolle/-pflege nicht näher substantiiert. Mit den insoweit geforderten Maßnahmen und ihrer Erforderlichkeit sowie der bisherigen Handhabung von Wurmkuren und der Überwachung der Zähne setzt der Antragsteller sich nicht näher auseinander. Versteht man sein Vorbringen insoweit vor dem Hintergrund seiner Ausführungen zu anderen Anordnungen dahin, dass etwaige in der Vergangenheit aufgetretene Unzulänglichkeiten bereits seit einem Zeitpunkt vor Erlass der Ordnungsverfügung behoben worden sind, ändert das nach dem oben Gesagten mangels Verdeutlichung einer durchschlagenden Änderung der bisherigen Praxis in der Pferdehaltung nichts an der Notwendigkeit der Anordnung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Die bei der Kontrolle am 3. Juni 2019 vorgefundenen Verhältnisse bieten einen klaren Anhalt dafür, dass der Antragsteller durch die Ergebnisse der Kontrollen angestoßen werden musste, an sich selbstverständliche Maßnahmen unter anderem hinsichtlich der Gesundheitspflege der Pferde zu ergreifen. Die von ihm gegen die Reichweite der ihm aufgegebenen Verpflichtungen vorgebrachten Bedenken deuten darauf hin, dass er teilweise grundlegend andere Vorstellungen von der anforderungsgerechten Betreuung und Versorgung der Pferde hat als die Antragsgegnerin. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass die Antragsgegnerin den von ihr bemängelten Zuständen bezogen auf zukünftige Zuwiderhandlungen eine prognostische Bedeutung beigelegt hat, die über ihre nach Lage der Dinge objektiv gegebene Aussagekraft hinausgeht. Hierfür reicht nicht der Umstand aus, dass er nach seinen Angaben verschiedenen Beanstandungen der Antragsgegnerin kurze Zeit nach der Kontrolle vom 3. Juni 2019 noch vor Erlass der Ordnungsverfügung durch Abhilfemaßnahmen begegnet ist. Denn von einem Tierhalter kann im Allgemeinen erwartet werden, dass er von sich aus und ohne behördliche Kontrollen, Belehrungen und Beanstandungen das für eine ordnungsgemäße Haltung Notwendige erkennt und aus freien Stücken umsetzt (§ 2 Nr. 3 TierschG). Die Kritik des Antragstellers an den inhaltlichen Vorgaben für den angeordneten Betreuungsvertrag und an der Beschränkung der Durchführung vorzunehmender Maßnahmen auf den (Bestands-)Tierarzt trägt nicht die gesicherte Annahme, dass die Antragsgegnerin hierbei über das Erforderliche und Angemessene zur Verhinderung zukünftiger Zuwiderhandlungen hinausgegangen ist. Die Bestimmung der Zeitabstände der Untersuchungen und die Festlegung der weiteren Einzelheiten der tierärztlichen Betreuung ist wesentlich bedingt durch (veterinär-)medizinische Einschätzungen der sachbearbeitenden Tierärztin der Antragsgegnerin und unterfällt dem Bereich der besonderen Fachkompetenz amtlicher Tierärzte (§ 15 Abs. 2 TierSchG). Die in Abständen von bis zu jeweils vier Monaten durch den (Bestands-)Tierarzt durchzuführenden Bestandsbesuche dienen der routinemäßigen und regelmäßigen Kontrolle durch eine hierfür fachlich geeignete und aufgrund des vertraglich zu vereinbarenden Dauerbetreuungsverhältnisses mit den Verhältnissen im Pferdebestand des Antragstellers allgemein vertraute Fachkraft. Sie fügen sich nach den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin darin ein, dass die Antragsgegnerin schon im Jahr 2011 aufgrund der seinerzeitigen Gegebenheiten die Anordnung von halbjährlichen Bestandsuntersuchungen als sinnvoll erachtet hat, hieran aber wegen einer angekündigten wiederkehrenden tierärztlichen Bestandsbetreuung nicht festgehalten hat, und die Kontrollen am 29. Mai und 3. Juni 2019 nach den hierüber gefertigten Aktenvermerken der Antragsgegnerin durch das Ausbleiben der insoweit beizubringenden Nachweise motiviert waren. Die mangelnde Befristung der Verpflichtung steht im Einklang damit, dass die Antragsgegnerin unter anderem den Ernährungszustand einiger Pferde bemängelt hat und eine wiederkehrende tierärztliche Begutachtung des Ernährungszustandes der Tiere im Abstand einiger Monate zeitnahe angemessene Reaktionen auf hierbei potentiell auftretende negative Auffälligkeiten ermöglicht. Das dadurch zu wahrende Erfordernis der angemessenen Fütterung der Pferde ist dauerhaft und ununterbrochen zu erfüllen, und zwar unabhängig von der Anzahl der Pferde. Entsprechendes gilt für die außerdem festgestellten Mängel hinsichtlich der Durchführung von Wurmkuren, der Hufpflege und der Bewegung. Veränderungen der Verhältnisse hinsichtlich der Anzahl der Pferde, der Zusammensetzung des Bestandes und des Auftretens von Auffälligkeiten können sich auf den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von bezogen auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 2 TierSchG kritischen und sachgerecht auf der Grundlage der spezifischen Sach- und Fachkunde eines (Bestands-)Tierarztes zu beurteilenden Situationen auswirken. Ein zwingender Grund, die Anordnung von vornherein zu befristen, ist daraus nicht abzuleiten. Die zukünftige Entwicklung ist ungewiss. Auch bei einem - ungewissen - Bestand von nur noch sehr wenigen Pferden ist der in Rede stehende Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt geeignet, ordnungsgemäße Zustände sicherzustellen. Die Durchführung von Maßnahmen durch den mit der Pferdehaltung des Antragstellers vertrauten (Bestands-)Tierarzt ist deshalb sinnvoll, weil (veterinär-) medizinischer Handlungsbedarf, der von Laien nicht richtig zu erkennen und zu bewerten ist, jederzeit auftreten kann und der (Bestands-)Tierarzt aufgrund seiner Kenntnisse von der Pferdehaltung die Entwicklungen in ihrer Gesamtheit und die Auswirkungen von Maßnahmen besonders gut einzuschätzen vermag. Eine gemessen am Ziel der Sicherstellung der angemessenen tierärztlichen Betreuung der Pferde überflüssige und/oder überzogene Einschränkung der Möglichkeit, den mit Maßnahmen zu beauftragenden Tierarzt nach eigenen Vorstellungen auszuwählen, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Die Auswahl des Bestandstierarztes ist dem Antragsteller innerhalb der Gruppe der praktizierenden Tierärzte freigestellt. Ihm steht es auch frei, zusätzlich zum Bestandstierarzt weitere Tierärzte heranzuziehen. Das Einschalten des Bestandstierarztes bietet ersichtlich den Vorteil, dass dieser wegen der wiederholten Untersuchungen und Prüfungen des Bestandes über die für das anforderungsgerechte Halten der Pferde bedeutsamen Zustände und Veränderungen aus eigener Kenntnis informiert ist und deshalb einzelne Faktoren und Maßnahmen in ihrem Zusammenwirken mit den übrigen Haltungsbedingungen festlegen und bewerten kann. Die Anordnung unter Nr. 2 der Ordnungsverfügung geht darauf zurück, dass bei der Kontrolle am 3. Juni 2019 nach dem Dafürhalten der Amtsveterinärin der Antragsgegnerin der Ernährungszustand einiger Pferde unzureichend und die Vorkehrungen zur Bereitstellung des Futters unzulänglich an die räumlichen Gegebenheiten angepasst waren. Dass der Ernährungszustand der Pferde im Zusammenhang mit dem Fütterungsmanagement steht und nicht alle Pferde den Anforderungen entsprechend angemessen ernährt waren, hat die Amtsveterinärin am 3. Juni 2019 festgestellt. Der Antragsteller setzt dem nichts von Substanz entgegen. Im Anhörungsverfahren hat er selbst bezogen auf mehrere Pferde Verbesserungen des Ernährungszustandes als zumindest zweckmäßig eingestuft. Sofern er nach der Kontrolle Verbesserungsmaßnahmen durch die Anbringung von Heunetzen ergriffen hat, hindert das nicht die Wahrscheinlichkeit zukünftig - erneut - auftretender Fütterungsmängel. Das vorstehend zur Anordnung unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung Ausgeführte gilt insoweit entsprechend. Die beanstandete zeitliche Begrenzung der Fresspausen der Pferde auf höchstens vier Stunden hat die Antragsgegnerin in plausibler Orientierung an den diesbezüglichen Empfehlungen in den vorgenannten "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" vorgenommen. Die Empfehlungen gehen vom natürlichen Futteraufnahmeverhalten von Pferden und dessen Bedeutung für das Wohlbefinden der Tiere insgesamt aus. Sie werden in ihrer Aussagekraft für die anforderungsgerechte Haltung der Pferde auch insoweit vom Antragsteller nicht substantiell in Zweifel gezogen. Angeordnet ist nicht eine Fütterung in Abständen von höchstens vier Stunden, sondern die Bereitstellung von Raufutter in einer Menge und Form, die den Pferden die Gelegenheit zur Futteraufnahme ohne Unterbrechungen von mehr als vier Stunden Dauer ermöglicht. Nach den Leitlinien ist das etwa mit Raufutter in engmaschigen Heunetzen zu erreichen. Eine Überforderung des Antragstellers ist darin nicht zu erkennen. Die Anordnung, Futter bei der Lagerung und Fütterung vor Verderb und Verschmutzung zu schützen, beruht nicht auf einem bei der Kontrolle am 3. Juni 2019 in dieser Hinsicht vorgefundenen Mangel. Sie ist gleichwohl nicht grundlos erlassen, sondern dient vielmehr angesichts des festgestellten Fehlens eines bei ungünstiger Witterung ausreichenden Schutzes des Futters ebenso wie diejenige zur Bemessung der Futterration der Sicherstellung der anforderungsgerechten Fütterung vor dem Hintergrund des bemängelten Ernährungszustands einiger Pferde. Für die anderen fütterungsbezogenen Einzelheiten der Anordnung gilt Entsprechendes. Die Anordnung unter Nr. 3 der Ordnungsverfügung ist hinsichtlich der Hinzuziehung eines Hufschmieds zur Kontrolle und Beurteilung des Zustands der Hufpflege entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht deshalb verfehlt, weil diese Maßnahmen auch von Tierärzten fachgerecht durchgeführt werden können. Der den Hufschmieden gesetzlich vorbehaltene Hufbeschlag (§ 3 Abs. 1 Hufbeschlaggesetz) umfasst die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesundheit, der Korrektur oder der Behandlung (§ 2 Nr. 1 Hufbeschlaggesetz). Das schließt die Bearbeitung des Barhufs ein und zielt zusammen mit den Anforderungen an die Ausbildung von Hufschmieden auf die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Hufversorgung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 ‑ 1 BvR 2186/06 -, BVerfGE 119, 59. Das Hufbeschlaggesetz gilt nicht für tierärztliche Behandlungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Hufbeschlaggesetz). Die sachgerechte Ausübung der zum Hufbeschlag zählenden Verrichtungen setzt voraus, dass der ordnungsgemäße Zustand der Hufe von Personen mit qualifizierter Fachkenntnis unter Kontrolle gehalten wird. Daran, dass ein Hufschmied über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten verfügt, bestehen keine begründeten Zweifel. Die Annahme des Antragstellers, auch ein Tierarzt habe die zur sachgerechten Beurteilung des Zustands der Hufe erforderlichen Kenntnisse, mag als solche zutreffen. Die Durchführung sowohl der Kontrollen als auch der dabei als erforderlich erkannten Pflegemaßnahmen durch einen Hufschmied führt aber dazu, dass die Verrichtungen an den Hufen in Übereinstimmung mit der gerade den Hufschmieden zuerkannten Kompetenz hinsichtlich der im jeweiligen Einzelfall angezeigten Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Hufe (§ 1 Abs. 1 Hufbeschlaggesetz) ausgeübt werden. Sie vermeidet zudem das Risiko voneinander abweichender Einschätzungen des Bedarfs an Maßnahmen zur Hufpflege und damit einhergehender Risiken einer unzulänglichen Hufpflege. Im Übrigen verdeutlicht der Antragsteller nicht, warum die Durchführung der Kontrollen durch einen Tierarzt ihn weniger belastet als die Hinzuziehung eines Hufschmiedes. Die regelmäßig wiederkehrende Prüfung und Versorgung der Hufe durch einen Hufschmied ist unabhängig davon notwendig, ob das Pferd "Rubinius" im Zeitpunkt der Kontrolle am 3. Juni 2019 eine Fehlstellung der Hufe hatte. Die Antragsgegnerin hat die in der Ordnungsverfügung hinsichtlich der Hufpflege angeführten Mängel erstinstanzlich näher konkretisiert und hierbei drei Pferde benannt. Das mit der Beschwerde in Bezug genommene erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers, ihm sei die Barhufpflege nicht verwehrt, verdeutlicht, dass er sich der Notwendigkeit der Einbeziehung eines Hufschmieds, also seiner spezifischen Kompetenz, nicht vollständig bewusst ist. Die Anordnung unter Nr. 4 der Ordnungsverfügung geht zurück auf die von der Amtsveterinärin der Antragsgegnerin bei den Kontrollen am 29. Mai und 3. Juni 2019 angetroffene Aufenthaltssituation der Pferde und die hierbei vom Antragsteller zum Weideauslauf gegebenen Auskünfte. Die örtlichen Feststellungen und die Angaben des Antragstellers bieten zumindest Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller einen zeitlich genügenden Auslauf der Pferde bei Erlass der Ordnungsverfügung nicht durchgängig praktiziert, sondern Anlass gegeben hat, den Auslauf der Pferde mittels der Anordnung zu regeln. Das Vorbringen des Antragstellers, den Pferden sei in der Vergangenheit stets genügend langer Auslauf gegeben worden, gibt über konkrete Einzelheiten keinen Aufschluss. Die Dauer des Auslaufs bleibt ebenso unklar wie seine konkrete Gestaltung unter Berücksichtigung der Anzahl und Verträglichkeit der Pferde untereinander. Daran ändern die vom Antragsteller in Bezug genommenen erstinstanzlichen Angaben nichts. Danach standen den Pferden zwei im Wechsel genutzte Weiden zur Verfügung und plante der Antragsteller unter anderem die Errichtung eines Paddocks. Die Planungen bieten einen Hinweis darauf, dass die örtlichen Gegebenheiten bis zu ihrer Umsetzung durchaus verbesserungswürdig waren. Den Anordnungen unter Nrn. 5 bis 7 der Ordnungsverfügung hält der Antragsteller im Wesentlichen entgegen, er habe die von dem Antragsgegnerin insoweit angenommenen Mängel noch vor Erlass der Ordnungsverfügung umfassend behoben. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Anordnungen ist aber, wie ausgeführt, die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung der von der Antragsgegnerin beanstandeten Verhältnisse. Diese ist nach dem oben Gesagten nicht von vornherein deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller im Anschluss an die Kontrolle alsbald Abhilfe geschaffen hat. Ausschlaggebend sind die dauerhafte Wirkung der Abhilfemaßnahmen und/oder die Bereitschaft und Fähigkeit des Antragstellers, das erneute Auftreten von Mängeln zu verhindern. Bestehen hiernach jedenfalls erhebliche Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der Anordnungen der Ordnungsverfügung, überwiegt das ihnen zugrunde liegende öffentliche Interesse an der effektiven Abwehr tierschutzrechtlich relevanter Gefahren das private Interesse des Antragstellers, den Anordnungen während des Klageverfahrens nicht Folge leisten zu müssen. Die Anordnungen sind weitgehend auf einen Umgang mit den Pferden gerichtet, den der Antragsteller selbst inhaltlich für sachdienlich erachtet und nach eigenen Angaben gegenwärtig praktiziert. Soweit er den Anordnungen inzwischen teilweise durch Abschluss eines tierärztlichen Betreuungsvertrags und Durchführung vorgegebener tierärztlicher Maßnahmen nachgekommen ist, hält er an seinem Standpunkt zur Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung fest. Die fraglichen Anordnungen sind auf Dauer angelegt und durchgängig bzw. wiederkehrend zu erfüllen mit der Folge, dass die aktuellen veränderbaren Verhältnisse das Gewicht der öffentlichen Interessen, auf denen die Ordnungsverfügung beruht, nicht wesentlich mindern. Soweit der Antragsteller Einzelheiten der Anordnungen als nicht erforderlich und/oder als nicht angemessen erachtet, drohen ihm keine schwerwiegenden oder gar unzumutbaren Nachteile, wenn er die Ordnungsverfügung (auch) insoweit erfüllt, bevor im Klageverfahren abschließend über ihre Rechtmäßigkeit befunden wird. Die insoweit mit der Ordnungsverfügung verbundene finanzielle Belastung des Antragstellers hält sich, gemessen am ohnehin anfallenden Aufwand für die Haltung des Bestandes, in überschaubaren Grenzen. Das Interesse des Antragstellers, nicht mit Anordnungen überzogen zu werden, zu denen seine Pferdehaltung mangels drohender oder begangener Zuwiderhandlungen keinen hinreichenden Anlass gegeben hat bzw. gibt, dringt als solches nach dem Vorstehenden nicht durch. Ihm stehen öffentliche Belange von ganz beträchtlichem Gewicht gegenüber. Die tierschutzrechtlich im Vordergrund stehende Sicherung der kontinuierlichen Betreuung des Bestandes durch einen Tierarzt und einen Hufschmied, der ausreichenden Versorgung der Pferde mit Futter und der Ermöglichung genügender Bewegung bezieht sich auf für das Wohlbefinden der Tiere zentrale, alltäglich zu erfüllende Grundbedürfnisse. Versäumnisse in dieser Richtung führen potentiell zu erheblichen Beeinträchtigungen der Pferde und können sich jederzeit, auch während des Klageverfahrens, ereignen. Die tierseuchenrechtlich begründeten Anordnungen zum Equidenpass und zur Meldung bei der Tierseuchenkasse sind für eine funktionierende Bekämpfung von Tierseuchen von grundlegender Bedeutung, ohne den Antragsteller nennenswert zu beschweren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.