Beschluss
B 7 S 25.31764
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rspr. des EuGH aus Gründen des vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die dei Antragsteller als anerkannt Schutzberechtigte in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, diese der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv Art. 4 GRCh zu erfahren (vgl. BVerwG BeckRS 2020, 18319). (Rn. 42) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Bei der für Art. 4 GRCh maßgeblichen Bewertung der Lebensverhältnisse, die einen Antragsteller im Falle seiner Rückkehr erwarten, sind zunächst seine Möglichkeiten, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, zu berücksichtigen. Insoweit ist es den Betroffenen gegebenenfalls auch zumutbar, eine wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, z.B. während der Touristensaison, ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG BeckRS 2022, 1802). (Rn. 43)2 (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Asylanträge von Ausländern, die arbeitsfähig und nicht vulnerabel sind und denen die Republik Bulgarien bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, sind nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen (vgl. VGH München BeckRS 2024, 7442). (Rn. 45) (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Auch Familien mit kleinen Kindern droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht stets ohne Betrachtung des Einzelfalls eine Situation extremer materieller Not, in der sie nicht in der Lage wären, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Daher ist auch bei Familien mit Kindern stets die individuelle Situation im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen; die Zugehörigkeit zur Gruppe der Vulnerablen wird nicht bereits dadurch begründet, dass es sich um eine Familie mit kleinen, betreuungsbedürftigen Kindern handelt (vgl. VG Köln BeckRS 2025, 10026). (Rn. 46) (red. LS Clemens Kurzidem)
5. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es einem arbeitsfähigen Asylantragsteller nicht möglich sein wird, in zumutbarer Zeit in Bulgarien eine Arbeitsstelle zu erhalten und damit den Lebensunterhalt für die Familie im Sinne des nach Art. 4 GRCh gebotenen Existenzminimums selbständig zu bestreiten (Rn. 55) (red. LS Clemens Kurzidem)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rspr. des EuGH aus Gründen des vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die dei Antragsteller als anerkannt Schutzberechtigte in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, diese der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv Art. 4 GRCh zu erfahren (vgl. BVerwG BeckRS 2020, 18319). (Rn. 42) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Bei der für Art. 4 GRCh maßgeblichen Bewertung der Lebensverhältnisse, die einen Antragsteller im Falle seiner Rückkehr erwarten, sind zunächst seine Möglichkeiten, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, zu berücksichtigen. Insoweit ist es den Betroffenen gegebenenfalls auch zumutbar, eine wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, z.B. während der Touristensaison, ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG BeckRS 2022, 1802). (Rn. 43)2 (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Asylanträge von Ausländern, die arbeitsfähig und nicht vulnerabel sind und denen die Republik Bulgarien bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, sind nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen (vgl. VGH München BeckRS 2024, 7442). (Rn. 45) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Auch Familien mit kleinen Kindern droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht stets ohne Betrachtung des Einzelfalls eine Situation extremer materieller Not, in der sie nicht in der Lage wären, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Daher ist auch bei Familien mit Kindern stets die individuelle Situation im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen; die Zugehörigkeit zur Gruppe der Vulnerablen wird nicht bereits dadurch begründet, dass es sich um eine Familie mit kleinen, betreuungsbedürftigen Kindern handelt (vgl. VG Köln BeckRS 2025, 10026). (Rn. 46) (red. LS Clemens Kurzidem) 5. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es einem arbeitsfähigen Asylantragsteller nicht möglich sein wird, in zumutbarer Zeit in Bulgarien eine Arbeitsstelle zu erhalten und damit den Lebensunterhalt für die Familie im Sinne des nach Art. 4 GRCh gebotenen Existenzminimums selbständig zu bestreiten (Rn. 55) (red. LS Clemens Kurzidem) 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner. I. Mit ihrem Antrag begehren die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die angedrohte Abschiebung nach Bulgarien im Zusammenhang mit der Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig. Die Antragsteller sind nach den Angaben der Antragsteller zu 1 und 2 syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit mit yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach ihren Angaben im Juni 2025 (11.06.2025) ins Bundesgebiet ein und stellten am 28.07.2025 Asylantrag. Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gab der Antragsteller zu 1 u.a. an, Familienangehörige und/oder Verwandte hielten sich in Frankreich und Finnland auf (Bruder, Schwester). Zu diesen stehe er in telefonischem Kontakt. Die Brüder des Antragstellers zu 1 lebten in Frankreich und die Schwester in Finnland. Diesen Personen sei in Frankreich und Finnland internationaler Schutz zuerkannt worden. Auf Unterstützung seien sie wechselseitig nicht angewiesen. In Deutschland habe der Antragsteller zu 1 seine Ehefrau, Kinder und eine Schwester. Er bejahte einen telefonischen Kontakt. Seine Familie lebe beim Antragsteller zu 1, der Aufenthalt der Schwester sei unbekannt. Er bejahte die Frage, ob diesen Personen internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Verneint wurde die Frage, ob er auf Unterstützung durch diese Angehörigen angewiesen sei. Jedoch seien die Familienangehörigen/Verwandten auf den Antragsteller zu 1 angewiesen, seine Frau und die Kinder bräuchten ihn. Syrien habe er erstmalig im Oktober 2021 verlassen. Auf Bitte, den Reiseweg zu schildern, verwies er auf die Türkei (ca. drei Monate), Bulgarien (ca. elf Monate) und Griechenland (fünf Monate). An benutzten Verkehrsmitteln wurden angegeben: Flugzeug, zu Fuß, Sonstiges: PKW. Der Antragsteller zu 1 bzw. dessen Familie habe sich für die Reise nach Europa nicht verschuldet. Er sei über Frankfurt nach Deutschland eingereist, die Reise habe ca. vier Jahre gedauert, er sei am 11.06.2025 nach Deutschland eingereist, habe sich am Flughafen gemeldet und sei direkt nach … verlegt worden. Der Antragsteller zu 1 sei zuerst in den Mitgliedstaat Bulgarien eingereist, das sei im Januar 2022 gewesen, er habe sich dort ca. fünf Monate aufgehalten, das sei in … gewesen. Er verneinte die weitere Frage, ob er seitdem das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten verlassen habe. Einen Asylantrag habe er in Bulgarien im Januar 2022 gestellt. Ihm sei dort Schutz zuerkannt worden und er habe ein Aufenthaltsdokument/Visum erhalten. Dieses Dokument sei im August 2022 in … ausgestellt worden und sei drei Jahre lang gültig gewesen. Befragt nach seiner finanziellen Situation während des Aufenthalts im Mitgliedstaat Bulgarien gab er an, sein Bruder in der Türkei habe ihn finanziell unterstützt. Er verneinte die Frage, ob er seinen Lebensunterhalt selbst finanziert habe und etwas er dafür unternommen habe. Er verneinte auch die Frage, ob er gearbeitet habe. Bejaht wurde dagegen die Frage, ob er staatliche oder nichtstaatliche Unterstützungsleistungen erhalten habe. Auf Nachfrage, welche das gewesen seien und von welchen Stellen, gab er an, drei Monate sei er in einem Camp gewesen und dort habe er Lebensmittel erhalten. Er habe auch finanzielle Unterstützung von seinem Bruder erhalten, eine Gegenleistung habe er dafür nicht aufbringen müssen. Befragt nach seiner Wohnsituation gab er an, er habe drei Monate in einem Camp gelebt und dann habe er eine Wohnung gemietet. Die Miete habe er durch die Unterstützung seines Bruders bezahlen können. Er verneinte die Frage, ob seine Kinder die Schule hätten besuchen können. Er verfüge auch nicht über Ersparnisse im Herkunftsland oder in Deutschland. Erkrankungen oder Beeinträchtigungen lägen beim Antragsteller zu 1 nicht vor. Die von ihm genannten Gründe, aus denen er in Deutschland einen Asylantrag stelle, sollten auch für seine Kinder gelten. Auf Frage, welche Gründe gegen eine Abschiebung in den Mitgliedstaat sprächen, gab er an, es gebe dort keine Möglichkeit ein Leben zu führen, es gebe keine Arbeit und keine Gesundheitsversorgung, er habe dort alles selbst bezahlen müssen, als seine Kinder krank gewesen seien. Sein Reiseziel sei Deutschland gewesen. Er sei jedoch in Bulgarien aufgegriffen worden. Es habe keine staatliche Unterstützung gegeben. Befragt nach Gründen, die im Rahmen der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen seien, verwies der Antragsteller zu 1 auf seine Schwester, seine Ehefrau und die Kinder. Er bejahte die Frage, ob er sich nach Verlassen seines Heimatlandes und vor Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate in einem sonstigen Drittstaat aufgehalten habe. Das sei in der Türkei gewesen, dort sei er drei Monate lang illegal gewesen und habe dort nicht gearbeitet. Jedoch hielten sich noch Familienangehörige/Verwandte in der Türkei auf. Die Antragstellerin zu 2 gab im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats u.a. an, sie habe keine Familienangehörige in einem Mitgliedstaat. Jedoch hielten sich ihr Ehegatte und ihre Kinder in Deutschland auf. Sie stehe zu den Familienangehörigen in Kontakt. Nachweise über die jeweilige verwandtschaftliche Beziehung könne sie nicht vorlegen. Den Familienangehörigen/Verwandten sei in Deutschland internationaler Schutz zuerkannt worden. Sie bejahte die Frage, ob sie auf Unterstützung durch diese Familienangehörigen/Verwandten angewiesen sei. Die Abhängigkeit bestehe aus familiären Gründen. Auch umgekehrt seien die Familienangehörigen/Verwandten auf die Unterstützung der Antragstellerin zu 2 angewiesen, ebenfalls aus familiären Gründen. Ihr Herkunftsland Syrien habe die Antragstellerin zu 2 im Oktober 2021 verlassen. Befragt nach dem Reiseweg verwies sie auf die Türkei (ca. drei Jahre), Bulgarien (ca. sieben Monate) und Griechenland. Auf Frage nach den benutzten Verkehrsmitteln gab sie an: Flugzeug, zu Fuß, Bus. Sie verneinte die Frage, ob sie bzw. ihre Familie sich für die Reise nach Europa verschuldet habe. Eingereist nach Deutschland sei sie über Frankfurt, die Reise habe ca. vier Jahre gedauert, eingereist sei sie im Juni 2025, sie hätten sich gemeldet und seien dann nach … verlegt worden. Eingereist sei sie über den anderen Mitgliedstaat Bulgarien. Nach Bulgarien sei sie im August 2024 eingereist und habe sich dort für ca. sieben Monate aufgehalten, in … Sie verneinte die Frage, ob sie seitdem das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaat verlassen habe. In Bulgarien habe sie im August 2024 einen Asylantrag gestellt und ihr sei Schutz zuerkannt worden. Sie bejahte die Frage, ob sie über ein Aufenthaltsdokument/Visum verfügt habe und verwies auf Bulgarien. Das Aufenthaltsdokument/Visum sei im November 2024 in … ausgestellt worden und für drei Jahre gültig gewesen. Auf Frage, wie ihre finanzielle Situation während des Aufenthalts im Mitgliedstaat gewesen sei und woher sie Geld erhalten habe, verwies sie auf ihren Schwager aus der Türkei, der sie finanziell unterstützt habe. Sie verneinte die Frage, ob sie ihren Lebensunterhalt selbst finanziert habe. Sie habe auch nicht gearbeitet. Sie verneinte weiter die Frage, ob sie staatliche oder nichtstaatliche Unterstützungsleistungen (auch Unterkunft, Nahrung, Zugang zu Sanitäreinrichtungen) erhalten habe. Bejaht wurde dagegen wiederum die Frage, ob sie von Verwandten, Familienangehörigen, etc. finanziell unterstützt worden sei. Befragt nach ihrer Wohnsituation gab sie an, sie hätten in einer Wohnung gelebt, die ihr Mann gemietet habe. Ihre Kinder hätten die Schule nicht besuchen können. Sie verfüge nicht über Ersparnisse im Herkunftsland oder in Deutschland. Erkrankungen oder Beeinträchtigungen lägen bei der Antragstellerin zu 2 nicht vor. Die Antragstellerin zu 2 sei schwanger, der errechnete Entbindungstermin sei der …10.2025. Die Gründe, aus denen sie einen Asylantrag in Deutschland stelle, sollten auch für ihr ungeborenes Kind gelten sowie für ihre Kinder. Befragt nach Gründen, die gegen eine Abschiebung in den Mitgliedstaat sprächen, gab sie an, sie hätten dort keine Rechte gehabt, ihre Kinder hätten die Schule nicht besuchen können. Für die Gesundheitsversorgung hätten sie selbst aufkommen müssen. Die Antragstellerin zu 2 habe keine Aspekte, die im Rahmen der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot zu berücksichtigen seien. Sie bejahte die Frage, ob sie sich nach Verlassen ihres Heimatlandes und vor Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate in einem sonstigen Drittstaat sich aufgehalten habe. Das sei in der Türkei gewesen, dort habe sie sich illegal für ca. drei Jahre aufgehalten. Sie habe dort nicht gearbeitet oder studiert. Sie bejahte die Frage, ob noch Angehörige/Verwandte in diesem Staat lebten. Mit Bescheid vom 06.08.2025 lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Bulgarien wurde angedroht (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da den Antragstellern bereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei. Die Asylanträge würden daher in Deutschland nicht materiell geprüft. Der Entscheidung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stehe auch nicht entgegen, dass der EuGH mit Urteil vom 19.03.2019 (C-297/17) entschieden habe, dass eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, weil dem Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden sei, nur dann möglich sei, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt sei, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GrCh zu erfahren (wird weiter ausgeführt). Der Umstand, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten würden, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, könne nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge habe, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem internationalen Schutzstatus in Bulgarien seien ausreichend. Die hohe Schwelle der Erheblichkeit sei nicht schon dann erreicht, wenn die Person große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse im Zielland erfahre. Diese besondere Höhe erreiche erst extreme materielle Not, durch welche die physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt werde oder eine so starke Verelendung eintrete, dass sie mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. In extremer materieller Not könnten die elementarsten Bedürfnisse, wie Ernährung, Hygiene und Unterkunft, unabhängig vom Willen und den persönlichen Entscheidungen der Person nicht mehr befriedigt werden. Der bloße Umstand, dass in einem anderen Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder Lebensverhältnisse günstiger als im Schutz gewährendem Mitgliedstaat seien, reiche hingegen nicht aus, um die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit zu erreichen. Auch der Umstand der fehlenden familiären Solidarität zum Ausgleich von Mängeln des Sozialsystems sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung von extremer materieller Not im Sinne des Art. 3 EMRK. Art. 3 EMRK verpflichte die Konventionsstaaten nicht, jeder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Person ein Recht auf Unterkunft zu garantieren, und berge auch keine allgemeine Verpflichtung, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, damit sie ein bestimmtes Lebensniveau behalten könnten. Demgemäß und in Anwendung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens könnte eine drohende Schutzpflichtverletzung bei der vorzunehmenden Gefahrenprognose nur dann festgestellt werden, wenn gerade die zu erwartende Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge habe, dass die betroffenen Personen in eine Situation extremer materieller Not gerieten. Eine solche Ursächlichkeit könne aber bereits dann nicht angenommen werden, wenn der Situation extremer materieller Not durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfe- oder Unterstützungsorganisationen) hinreichend begegnet oder diese abgewendet werden könne. Grundsätzlich sei zu berücksichtigen, dass sich in Bulgarien der Lebensstandard und die wirtschaftliche Situation – auch der einheimischen Bevölkerung – von den in Deutschland herrschenden Verhältnissen unterscheiden würden. Bulgarien zähle zu den ärmsten Ländern der Europäischen Union. Die im Vergleich zu wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien seien nicht zugleich als Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen zu sehen. Insbesondere mögen die Lebensbedingungen in Bulgarien für Personen mit internationalem Schutzstatus zwar schwierig sein, allerdings herrschten nicht derart eklatante Missstände, die allein den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden generell einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden. Art. 3 EMRK gewähre grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistungen zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlichen humanitären Gründe vorlägen, die gegen eine Überstellung sprechen würden, sei allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Die Einreisekontrolle anerkannter Schutzberechtigter erfolge bei ihrer Rückkehr am Flughafen durch die Grenzpolizei. Zudem unterstützten NGOs den Empfang der Rückkehrer, wenn sie von anderen Organisationen oder staatlichen Behörden des Landes, das den Schutzberechtigten zurückführe oder von Bulgarien selbst, auf einen speziellen Fall aufmerksam gemacht würden (z.B. physisch oder psychisch kranke oder behinderte Menschen). Auf der Plattform www.refugee-integration.bg/en, einem vom Bulgarian Council of Refugees and Migrants betriebenen und vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen finanzierten Internetportal, seien in bulgarischer und englischer Sprache ausführliche und aktuelle Informationen zu den jeweiligen Angeboten und Möglichkeiten für international Schutzberechtigte in Bulgarien aufgeführt. Die „Zentren für temporäre Unterbringung“ würden soziale Beratung und Unterstützung anbieten, u.a. Hilfe bei der Registrierung als Arbeitsuchender bei den Büros für Arbeit. Sie könnten auch übergangsweise als Unterkünfte für Rückkehrer dienen. Diese Personen könnten sich hierfür an eine Regional- oder Lokaldirektion der Agentur für soziale Unterstützung wenden, die eine kostenlose Unterkunft in einem von landesweit 13 „Zentren für temporäre Unterbringung“ (Gesamtkapazität: 667 Plätze) vermittele. Die Unterbringung werde für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten angeboten. Der Antrag auf Sozialhilfe erfolge ebenfalls bei den Direktionen für soziale Unterstützung. Mit Ausnahme einiger Rechte, die die bulgarische Staatsbürgerschaft voraussetzen (z.B. Wahlrecht, Militärdienst), seien anerkannte Schutzberechtigte bulgarischen Staatsbürgern rechtlich gleichgestellt. Dies gelte insbesondere für Sozialleistungen, sei es in finanzieller Form, oder in Form von Sachmitteln und für den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Wohnsituation für international Schutzberechtigte sei in Bulgarien nicht mehr bedenklich. Diesen Personen drohe – insbesondere auch in der Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit. Zwar werde in zahlreichen Berichten und Auskünften hervorgehoben, dass die Wohnungssuche in Bulgarien für anerkannt Schutzberechtigte schwierig sei, doch in der Praxis drohe jedenfalls der Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten nicht die Obdachlosigkeit. Grundsätzlich müssten sich anerkannt Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr selbst um eine Unterkunft bemühen. Für die Anmietung von Privatwohnungen bestünden keine besonderen Voraussetzungen. Bei der Wohnungssuche erhielten Rückkehrende Hilfe von NGOs. Die Unterstützung von NGOs und staatlichen Stellen in Verbindung mit der geringen Anzahl von in Bulgarien befindlichen Schutzberechtigten sorge nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes im Ergebnis dafür, dass es kaum obdachlose Flüchtlinge gebe. Die Übergangszeit in den Unterbringungseinrichtungen müssten die betroffenen Personen dafür nutzen, um auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden. Schließlich stehe es ihnen nach einer Rückkehr nach Bulgarien frei, die dort gesetzlich garantierten Rechte vor den dortigen Gerichten geltend zu machen. Eine medizinische Notfallversorgung sei sichergestellt, der Zugang zur Krankenversicherung sei wie bei bulgarischen Staatsangehörigen durch Beitragszahlungen möglich. Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme dieser Leistungen würden zu einem großen Teil auf mangelnden bulgarischen Sprachkenntnissen beruhen, für welche einerseits die staatliche Integrationspolitik, auf der anderen Seite auch Desinteresse der Schutzberechtigten an den Angeboten verantwortlich sei. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei auch beim Fehlen einer Krankenversicherung die gemäß Art. 3 EMRK gebotene medizinische Notfallversorgung gegeben. Anerkannt Schutzberechtigte hätten wie bulgarische Staatsangehörige beitragsfreien Zugang zu Notfallbehandlungen. Die Mehrheit der arbeitenden anerkannten Flüchtlinge sei bei Arbeitgebern gleicher Herkunft beschäftigt, die sich in Bulgarien ein Geschäft aufgebaut hätten. Es besteh durchaus Interesse seitens der Wirtschaft vor allem im ländlichen Raum, Schutzberechtigte einzustellen (wurde weiter ausgeführt). Schutzberechtigte in Bulgarien könnten beitragsunabhängige Sozialleistungen auf der Grundlage des Gesetzes für Soziale Unterstützung oder des Integrationsgesetzes für Menschen mit Behinderungen sowie deren Anwendungsverordnungen bekommen. Die Höhe der Sozialhilfe betrage 75,00 Leva pro Monat (ca. 38,00 EUR). Anerkannte Schutzberechtigte hätten guten Zugang zu Unterstützung durch NGOs, bereits während des Asylverfahrens. Die großen vor Ort vertretenen NGOs – UNHCR, IOM, Caritas, Bulgarisches Rotes Kreuz – stünden hier als Ansprechpartner bei der Integration von anerkannten Schutzberechtigten gefragt zur Verfügung, um bestehende Defizite bei der Umsetzung des staatlichen Integrationssystems auszugleichen. Dies betreffe vor allem die Wohnungssuche und die Vermittlung von Sprachkenntnissen. Das bulgarische Rote Kreuz führe in Zusammenarbeit u.a. mit dem UNHCR und dem AMIF der Europäischen Union Integrationsmaßnahmen durch, welche bulgarische Sprachkurse, Anmeldung zur Berufsausbildung und Kostenübernahme dieser Ausbildung, Sozialberatung, Aussprechen von Empfehlungen für den Zugang zu einer Arbeitsstelle, Unterkunft, medizinscher Versorgung und Bildung, sowie die Weitergabe von Informationen sowie rechtliche, soziale und psychologische Beratungen umfassen würden. Zusätzlich stelle das bulgarische Rote Kreuz Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel und biete sozial-kulturelle Orientierungskurse und Übersetzungen von Dokumenten und Zeugnissen sowie Übersetzertätigkeiten bei Behördengängen an. Weiterhin würden die Schutzberechtigten während ihrer Teilnahme am Sprachkurs oder einer Berufsausbildung krankenversichert (wird weiter ausgeführt). Das BRK biete auch Sachleistungen oder einmalige finanzielle Hilfe in Notsituationen (bei drohender Obdachlosigkeit, Krankheit oder ähnlichem) an. Die Caritas unterhalte in Sofia, wo die meisten anerkannten Flüchtlinge leben würden, ein Zentrum für Soziale Rehabilitation und Integration. Dort würden Sprachkurse, soziale Unterstützung, Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche sowie bei Behördengängen angeboten (wird weiter ausgeführt). Die Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren im Bereich der Flüchtlinge sei in Bulgarien weitgehend unproblematisch. Von einer ausweglosen Lage zurückkehrender Schutzberechtigter, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung berge, könne aufgrund des Wirkens mehrerer Nichtregierungsorganisationen in Bulgarien nicht ausgegangen werden. Die Belastung des bulgarischen Asylsystems habe sich in den vergangenen Jahren deutlich reduziert (wird weiter ausgeführt). Es sei den Antragstellern somit möglich, mit der erforderlichen Eigeninitiative zu vermeiden, dass sie in eine Situation extremer materieller Not geraten würden, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Stetige und zielgerichtete Integrationsbemühungen der Antragsteller in Bulgarien seien nicht erkennbar. Unmittelbar nach Schutzgewährung der Antragsteller zu 2) bis 5) sei das Land verlassen worden. Dazu hätten sie angegeben, dass Deutschland ihr Reiseziel gewesen sei. Im vorliegenden Fall lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Bulgarien erfahren hätten oder bei einer Rückkehr nach Bulgarien erfahren würden. Den Antragstellern sei es daher mit der erforderlichen Eigeninitiative unter Zuhilfenahme der beschriebenen Hilfsangebote möglich und zumutbar, ihren Lebensunterhalt in Bulgarien zu bestreiten. Sie müssten sich auf den in Bulgarien für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebens- und Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser nicht gleichwertig zu dem entsprechenden Standard in Deutschland sein möge. Es hätte zudem den Antragstellern oblegen, sich um die Inanspruchnahme und Gewährung der ihnen im schutzgewährenden Mitgliedstaat zustehenden Leistungen zu bemühen und auch aus eigener Initiative nach anderer staatlicher oder zivilgesellschaftlicher Hilfe oder Unterstützung zu suchen. Hinsichtlich derartiger Bemühungen seine keine Hinweise ersichtlich. Der Umstand, dass die Antragsteller vorgetragen hätten, dass sie nicht nach Bulgarien zurück, sondern in Deutschland bleiben wollten, begründe keinen systemischen Mangel. Sie müssten sich darauf verweisen lassen, dass durch die Schutzgewährung in Bulgarien eine Schutzbedürftigkeit nicht mehr vorliege. Persönliche Präferenzen könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da es im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems für Asylsuchende keine Wahlmöglichkeit gebe, mit der sie selbst entscheiden könnten, in welches europäische Land sie gehen, um dort Schutz zu suchen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor (wurde näher begründet). Auf die weitere Begründung des Bescheids wird verwiesen. Am 13.08.2025 erhob der Antragsteller zu 1 für sich und die weiteren Antragsteller zu Protokoll der Rechtsantragsstelle Klage den Bescheid vom 06.08.2025 (Az. B 7 K 25.31765) und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, das auch zum Gegenstand der Klagebegründung gemacht werde. Mit Schriftsatz vom 15.08.2025 beantragte das Bundesamt für die Antragsgegnerin, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. Zur Begründung bezog sich das Bundesamt auf die angefochtene Entscheidung. Soweit das Gericht mit der Erstzustellung auf den bevorstehenden Mutterschutz der Antragstellerin zu 2 hingewiesen hatte, führte das Bundesamt aus, eine Schwangerschaft per se stelle kein Abschiebungshindernis dar. Eine Abschiebung scheide grundsätzlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt aus. In diesem Zeitraum sei wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Mutter von einer Reiseunfähigkeit auszugehen. Dies folge aus der analogen Anwendung von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG. Der Zeitraum, in dem das benannte Abschiebungshindernis bestehe, könne ggf. durch eine mögliche Verschiebung des tatsächlichen Entbindungstermins in Bezug auf das voraussichtliche Entbindungsdatum abweichen. Zum Entscheidungszeitpunkt am 06.08.2025 habe sich die Antragstellerin zu 2 noch nicht in der Mutterschutzfrist befunden. Von einer temporären Reiseunfähigkeit sei daher nicht auszugehen gewesen. Eine Abhilfe komme nicht in Betracht. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag, die kraft Gesetzes entfallende aufschiebende Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, bleibt in der Sache ohne Erfolg. An der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen – im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) – keine ernstlichen Zweifel. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht insbesondere eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen und bei offenen Erfolgsaussichten das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids abzuwägen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Dabei darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung jedoch nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris; VG Augsburg, B.v. 28.03.2017 – Au 7 S 17.30519 – juris Rn. 22). In der Sache selbst nimmt das Gericht zunächst auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheids Bezug und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend hierzu ist noch das Folgende auszuführen: a. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag in Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier der Fall, wie sich aus den Mitteilungen der bulgarischen Behörde vom 04.08.2025 (Bl. 173 ff. d.A.) und den eigenen Angaben der Antragsteller zu 1 und 2 ergibt. b. Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Falle der Antragsteller auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. aa. Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des EuGH aus Gründen des vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die die Antragsteller als anerkannt Schutzberechtigte in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, diese der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17 – juris; EuGH, U.v. 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris; BVerwG, U.v. 17.06.2020 – 1 C 35.19 – juris; BayVGH, B.v. 27.09.2023 – 24 B 22.30953 – juris). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK (vgl. SächsOVG, U.v. 15.06.2020 – 5 A 382/18 – juris Rn. 31 ff.) im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten bzw. einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, U.v. 20.05.2020 – 1 C 34.19 – juris). Im Zusammenhang mit der Beurteilung einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GrCh kommt dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten grundlegende Bedeutung zu. Er verlangt von jedem Mitgliedstaat grundsätzlich, dass dieser davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, U.v. 19.03.2019 – C-163/17 – juris Rn. 81; U.v. 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 84). Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 76 ff.; BVerwG, B.v. 27.01.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12). Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen damit nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann unter Art. 4 GrCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.03.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 ff.; U.v. 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 89 ff.; BVerwG, B.v. 27.01.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.01.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 27.09.2023 – 24 B 22.30953 – juris Rn. 19 ff.). Bei der für Art. 4 GrCh maßgeblichen Bewertung der Lebensverhältnisse, die einen Antragsteller im Falle seiner Rückkehr erwarten, sind zunächst seine Möglichkeiten, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, zu berücksichtigen. Insoweit ist es den Betroffenen gegebenenfalls auch zumutbar, eine wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 29). Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle aus (vgl. BVerwG, B.v. 27.01.2022 – 1 B 93.21- juris Rn. 13). Bei der Bewertung sind ferner die staatlichen Unterstützungsleistungen und auch die – alleinigen oder ergänzenden – dauerhaften Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 07.09.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 22 ff.). Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.01.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 14). Dabei versteht es sich, dass Vulnerabilitäten im Einzelfall zu berücksichtigen sind. bb. Eine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation im vorstehend beschriebenen Sinn haben die Antragsteller für den Fall der Rückkehr nach Bulgarien nicht zu befürchten. Das Gericht teilt die mittlerweile auch obergerichtlich herrschende Auffassung, dass Asylanträge von Ausländern, die arbeitsfähig und nicht vulnerabel sind und denen die Republik Bulgarien bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen sind (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136; OVB B-B, U.v. 23.4.2025 – 3 B 41/23; SächsOVG, U.v. 18.6.2025 – 5 A 446/17.A – alle juris m.w.N.). Auch Familien mit kleinen Kindern droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht stets ohne Betrachtung des Einzelfalls eine Situation extremer materieller Not, in der sie nicht in der Lage wären, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Daher ist auch bei Familien mit Kindern stets die individuelle Situation im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen; die Zugehörigkeit zur Gruppe der Vulnerablen wird nicht bereits dadurch begründet, dass es sich um eine Familie mit kleinen und betreuungsbedürftigen Kindern handelt (vgl. VG Köln, B.v. 15.5.2025 - 23 L 1145/25.A; VG Bayreuth, U.v. 4.12.2024 – B 7 K 24.32848; U.v. 18.1.2023 - B 3 K 22.30076; U.v. 10.2.2021 – B 7 K 20.31318; U.v. 10.2.2021 – B 7 K 20.30929; B.v. 17.7.2024 – B 7 S 24.31749; s.a. OVG Münster, B.v. 22.8.2023 – 11 A 3374/20.A – alle juris m.w.N.). Nach den Erkenntnissen der Kammer droht den Antragstellern im Falle der Rückkehr nach Bulgarien keine Obdachlosigkeit. Für die Gefahrenprognose ist bei realitätsnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Antragsteller gemeinsam nach Bulgarien zurückkehren, zumal sie dort bereits als Familie zusammengelebt haben. Für die Antragsteller besteht die Möglichkeit – je nach Kapazität – übergangsweise wieder in einem der Aufnahmezentren zu wohnen. Dort finden sie eine zumutbare Schlafmöglichkeit, Essen und hinreichende Einrichtungen zur Körperpflege sowie eine grundlegende ärztliche Versorgung vor. Auch wenn es keinen entsprechenden Anspruch gibt, dürfen doch in der Praxis einige besonders schutzbedürftige Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, aufgrund fehlender Integrationsunterstützung noch einige Monate in den Aufnahmezentren bleiben (Ausnahmen gelten bei einem Massenzustrom oder einer erhöhten Zahl von Neuankömmlingen, was derzeit nicht ersichtlich ist). Unabhängig von der Möglichkeit, bei vorhandenen Kapazitäten Aufnahme in einem der Aufnahmezentren zu finden, besteht die Möglichkeit, vorübergehend Unterkunft in einem der landesweit vorhandenen 13 „Zentren für temporäre Unterbringung“ zu erhalten. Dort erfolgt auch eine soziale Beratung und Unterstützung bei der Registrierung als Arbeitssuchender. Des Weiteren gibt es in Sofia zwei kommunale Krisenzentren für die Unterbringung von Bedürftigen in den Wintermonaten. Vor dem Hintergrund dieser Unterstützungsmöglichkeiten sowie der geringen Zahl der international Schutzberechtigten, die sich in Bulgarien aufhalten, droht den Antragstellern in Bulgarien keine Obdachlosigkeit; es gibt weiterhin keine konkreten Hinweise darauf, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären. Weiter können Familien spätestens nach Zuerkennung des internationalen Schutzes das Aufnahmezentrum verlassen und eine eigene Unterkunft anmieten. Hierbei helfen Nichtregierungsorganisationen. Dies wird auch durch das tatsächliche Geschehen bestätigt, denn die Antragsteller zu 1 und 2 haben nach eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit in einer angemieteten Wohnung gelebt. Das in der Vergangenheit zu verzeichnende Problem, privaten Wohnraum mangels Ausweisdokumentes nicht anmieten zu können, hat sich dahingehend entschärft, dass nunmehr Ausweisdokumente auch unter Angabe der Adresse eines Aufnahmezentrums ausgestellt werden (vgl. zum Ganzen VG Köln, B.v. 15.5.2025 – 23 L 1145/25.A mit zahlreichen Einzelnachweisen). Im Falle der Antragsteller spricht gegen eine drohende Obdachlosigkeit bei Rückkehr neben dem Umstand, dass sie in der Vergangenheit bereits in der Lage waren, dort in einer Mietwohnung zu leben, insbesondere auch der folgende Zusammenhang. Gerade in den Angaben des Antragstellers zu 1 gegenüber dem Bundesamt haben sich erhebliche Ungereimtheiten ergeben. Die Reise von Syrien bis nach Deutschland soll ca. vier Jahre gedauert haben, wohingegen die von ihm angegebenen ungefähren Aufenthaltszeiten in den verschiedenen Ländern bei Weitem keine vier Jahre ergeben: drei Monate Türkei plus elf Monate Bulgarien plus fünf Monate Griechenland ergeben zusammen nur ca. 19 Monate. Den ca. 3-monatigen Aufenthalt in der Türkei hat der Antragsteller zu 1 wiederholt mit dieser Zeitspanne bemessen (vgl. S. 5 und 11 der Niederschrift vom 28.07.2025). Berücksichtig man weiter, dass ihm in Bulgarien bereits am 22.06.2022 internationaler Schutz zuerkannt wurde, so drängt sich auf, der Antragsteller zu 1 nach seiner Schutzgewährung in Bulgarien gut zwei bis drei Jahre in Bulgarien gelebt hat, um schließlich die Antragsteller zu 2 bis 5 aus der Türkei „nachzuholen“, denen sodann in Bulgarien am 10.04.2025 ebenfalls subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Aufgrund seines anzunehmenden langen Aufenthalts in Bulgarien ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1 mit den dortigen Verhältnissen hinreichend vertraut ist, um zügig wiederum Wohnraum für sich und seine Familie zu organisieren, sei es eben, dass staatliche Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, Hilfsorganisationen bemüht werden oder schlicht wiederum auf den in der Türkei lebenden Bruder rekurriert wird, der die Familie der Antragsteller offenbar bereits in der Vergangenheit sehr tatkräftig (finanziell) unterstützt hat. Es besteht zudem keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es dem arbeitsfähigen Antragsteller zu 1 nicht möglich sein werde, in zumutbarer Zeit in Bulgarien eine Arbeitsstelle zu erhalten und damit den Lebensunterhalt für die Familie im Sinne des nach Art. 4 GrCh gebotenen Existenzminimums auch selbstständig zu bestreiten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der bulgarische Arbeitsmarkt in Folge der Corona-Pandemie oder durch die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge derart verschlechtert hätte, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GrCh gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten. Für anerkannte Schutzberechtigte besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Die bulgarische Wirtschaft erholt sich weiter und ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gastronomie und der IT-Branche (vgl. zum Ganzen VG Köln, B.v. 15.5.2025 – 23 L 1145/25.A – juris m.w.N.). Ferner bestehen im Tourismussektor realistische Beschäftigungsmöglichkeiten, denn gerade in diesem Bereich herrscht (auch) in Bulgarien Personalmangel (vgl. 112ua, Beitrag vom 17.02.2025: In Bulgarien ist die Tourismussaison bedroht; bnr.bg, Beitrag vom 12.06.2025: Bulgarien hat seit Jahresanfang so viele ausländische Arbeitskräfte aufgenommen wie 2024 insgesamt). Die Arbeitslosenquote in Bulgarien liegt nur noch bei ca. 3,8% (vgl. ceicdata.com: Bulgarien Arbeitslosenquote). Es gibt zahlreiche Sektoren, in denen auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen können. In diesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäischen) Ausland anzuwerben. Bulgarisches Personal zu finden, ist zunehmend schwierig, weil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins westeuropäische Ausland abwandern. Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermittlungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Akquise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich (vgl. VG Köln, B.v. 15.5.2025 – 23 L 1145/25.A – juris m.w.N.). Im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung ist die medizinische Notfallversorgung für alle sich in Bulgarien aufhaltenden Personen zugänglich. Ein entsprechender (dringender) medizinischer Behandlungs- oder sonstiger Bedarf wurde im Übrigen überhaupt nicht glaubhaft gemacht. Für anerkannt Schutzberechtigte ist in Bulgarien der vollständige Zugang zu kostenloser Bildung an regulären Schulen gemäß den für bulgarische Kinder geltenden Regeln und Bedingungen garantiert. Insofern werden die Antragsteller zu 3 bis 5 in Bulgarien auch Zugang zur einer Schulausbildung haben. Gleiche Rechte bestehen im Übrigen auch in Bezug auf berufliche Bildung (vgl. VG Köln, B.v. 15.5.2025 – 23 L 1145/25.A – juris m.w.N.). Bereits angesichts vorhandener Unterstützungs- und Erwerbsmöglichkeiten ist nicht zu erwarten, dass die Antragsteller bei Rückkehr nach Bulgarien in eine Situation geraten, die die Schwelle des Art. 4 GrCh erreicht. Sollte sich gleichwohl ein entsprechender Bedarf ergeben, sind sie darauf zu verweisen, alle staatlichen Angebote notfalls unter Einholung gerichtlicher Hilfe durchzusetzen und sich an nichtstaatliche Organisationen zu wenden. Hilfs- und Unterstützungsleistungen werden von verschiedenen NGOs wie dem UNHCR, IOM, Caritas und dem bulgarischen Roten Kreuz erbracht. Umfasst sind neben Hilfen bei der Wohnungs- und Arbeitssuche und der Vermittlung von Sprachkenntnissen Sachleistungen oder einmalige finanzielle Hilfen in Notsituationen, z.B. erbracht durch das Bulgarische Rote Kreuz. Unter anderem auf der vom Bulgarian Council of Refugees und Migrants betriebenen Internetplattform, https://refugee-integration.bg/en/, zuletzt aufgerufen am 22.08.2025, werden Hilfen in Bezug auf die Erlangung von Ausweisdokumenten, Wohnungssuche, Gesundheitswesen, Ausbildung, Anstellung, Sozialhilfe, Familienzusammenführung und Staatsbürgerschaft angeboten (vgl. zu Ganzen auch VG Köln, B.v. 15.5.2025 – 23 L 1145/25.A – juris m.w.N.). Aus dem Vortrag der Antragsteller wird nicht ersichtlich, dass sie sich nachhaltig um staatliche Leistungen bzw. Hilfen von Nichtregierungsorganisationen bemüht hätten. Vielmehr hat der Antragsteller zu 1 zum Ausdruck gebracht, dass Deutschland sein Ziel gewesen sei. Es besteht jedoch kein pauschales Recht, dass nach bereits erfolgter Schutzgewährung ein Asylgesuch in einem anderen Mitgliedstaat erneut materiell geprüft werde. Ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, in einem Mitgliedstaat bleiben zu dürfen, in dem die sozialen Bedingungen besser sind, als in dem Mitgliedstaat, in dem bereits Schutz gewährt wurde. c. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen ebenfalls nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen. d. Auch stehen einer Abschiebung nicht familiäre Bindungen i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Namentlich können die Antragsteller die von ihnen gewünschte Familieneinheit unproblematisch in Bulgarien weiterleben. Dass eine Schwester des Antragstellers zu 1 in Deutschland lebt, deren Aufenthaltsort er gar nicht angeben konnte, lässt die Rückkehrentscheidung ebenfalls ersichtlich nicht rechtswidrig erscheinen. Schließlich führen die Schwangerschaft und der demnächst eingreifende Mutterschutz der Antragstellerin zu 2 nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen wäre. Denn es handelt es dabei um nur vorübergehende Abschiebungshindernisse, die von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht erfasst werden (vgl. BeckOK AuslR/Pietzsch AsylG § 34 Rn. 24a). 2. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO und § 83b AsylG abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).