Urteil
3 B 41/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0423.3B41.23.00
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Leitsätze
1. Die Rückkehr gesunder und arbeitsfähiger Schutzberechtigter nach Bulgarien verstößt nicht gegen Art. 4 GRC (juris: EUGrundrCharta), Art. 3 EMRK (juris: MRK).(Rn.18)
2. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der internationale Schutzstatus in dem Mitgliedstaat der Zuerkennung fortbesteht.(Rn.19)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Juni 2023 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rückkehr gesunder und arbeitsfähiger Schutzberechtigter nach Bulgarien verstößt nicht gegen Art. 4 GRC (juris: EUGrundrCharta), Art. 3 EMRK (juris: MRK).(Rn.18) 2. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der internationale Schutzstatus in dem Mitgliedstaat der Zuerkennung fortbesteht.(Rn.19) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Juni 2023 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen, denn der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien festzustellen, § 113 Abs. 5 VwGO. Streitgegenstand ist hier allein die von dem Kläger in erster Instanz im Wege der Verpflichtungsklage beantragte und mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2023 unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 1. Dezember 2020 und Änderung des Bescheids 24. Januar 2017 ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens bestehen. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit die Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Betroffenen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 - juris Rn. 35 f.). Bei der Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, der grundsätzlich mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 20; Urteil vom 25. Juli 2017 – 1 C 10.17 – juris Rn. 17; Urteil vom 27. Mai 2021 – 1 C 6/20 - juris Rn. 11). Demgegenüber ist der Kläger nicht gegen die von der Beklagten mit Bescheid vom 1. Dezember 2020 verfügte Ablehnung seines Folgeantrags wegen Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, § 71 AsylG im Wege der Anfechtungsklage vorgegangen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 – juris Rn. 16), obwohl Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 1 C 8/23 – juris Rn. 9; Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3/24 – juris Rn. 16). Auch wenn insoweit grundsätzlich von einem Stufenverhältnis der Schutzgewährung auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 – 1 C 6/20 - Rn. 15; Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 – juris Rn. 44), steht dies der von dem Kläger erhobenen (isolierten) Verpflichtungsklage in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheides vom 1. Dezember 2020, mit der die Beklagte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 24. Januar 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt hat, nicht entgegen. Die Zuerkennung internationalen Schutzes und das Abschiebungsverbot stellen jeweils einen eigenständigen Streitgegenstand dar (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 – juris Rn. 44 f.; Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 20), auch wenn der Maßstab hinsichtlich der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK und bei der Überprüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nach Art. 4 GRC identisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 - juris Rn. 125). Eine isolierte Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes ist – anders als hier – allein dann nicht (vorab) statthaft, wenn das Asylverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG fortzuführen ist und das Bundesamt erneut über die Unzulässigkeit entscheiden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 – 1 C 6/20 – juris). Wird auch die Unzulässigkeitsentscheidung angefochten, ist die Verpflichtung zur Feststellung von (nationalen) Abschiebungsverboten im Hinblick auf das Stufenverhältnis als Hilfsantrag geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 – juris Rn. 20). Auch dies schließt die Statthaftigkeit einer isolierten Verpflichtungsklage nicht aus. Da der Kläger lediglich eine Änderung des bestandskräftigen Bescheides vom 24. Januar 2017 mit dem Ziel der Feststellung begehrt, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 31 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen, ist Unionsrecht nicht unmittelbar berührt. Ob das Verfahren wiederaufzugreifen ist, richtet sich insoweit nach § 51 VwVfG, dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind. Insbesondere hat sich die dem bestandskräftigen Verwaltungsakt zugrunde liegende Sache- oder Rechtslage nicht zugunsten des Klägers geändert, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Beklagte hat deshalb die von ihr zu treffende Entscheidung gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG ermessensfehlerfrei zu Lasten des Klägers ausgeübt, indem sie sich dagegen ausgesprochen hat, die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückzunehmen oder zu widerrufen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 – juris Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2001 – 9 B 475/00 – juris Rn. 5). Eine Rückkehr des arbeitsfähigen und gesunden Klägers nach Bulgarien, wo ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, ist ihm möglich und zumutbar. Die Lebensverhältnisse, die den Kläger in Bulgarien erwarten, setzen ihn nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK aus (vgl. zum Maßstab BVerwG Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 12 ff.). Insoweit gilt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ein strenger Maßstab (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3/24 – juris Rn. 17 ff.). Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung, der der Senat folgt, nimmt ebenfalls zutreffend an, dass Schutzberechtigten in Bulgarien keine gegen Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. Juni 2024 – 11 A 1878/23.A – juris; Urteil vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A – juris Rn. 40 ff.; Urteil vom 10. September 2024 – 11 A 1460/23.A – juris Rn. 66 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Juli 2024 – A 4 S 257/24 – juris Rn. 36; VGH München, Urteil vom 28. März 2024 – 24 B 22.31106 – juris Rn. 30 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. September 2022 – 5 A 153/17.A – juris Rn. 42 ff.; vgl. außerdem bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 33/19 - juris Rn. 32 ff.). Die im Berufungsverfahren von den Beteiligten angesprochene Frage, ob sich der Kläger in Bulgarien weiterhin auf den ihm dort am 25. August 2016 zuerkannten subsidiären Schutz berufen kann, ist nicht entscheidungserheblich. Der Senat folgt insoweit der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach es im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht darauf ankommt, ob der Schutzstatus in dem Mitgliedstaat der Zuerkennung fortbesteht, sondern allein darauf, dass ein solcher Schutz in der Vergangenheit (überhaupt) gewährt worden ist. Dafür sprechen neben dem Wortlaut der Regelung auch deren Sinn und Zweck. Die Vorschrift möchte, wie die unionsrechtliche Grundlage in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, Sekundärmigration verhindern und sicherstellen, dass nur der Mitgliedstaat des zuerst durchgeführten Asylverfahrens zuständig ist und dies grundsätzlich auch bleibt. Es kann daher nicht in das Belieben des Schutzberechtigten gestellt werden, den ihm bereits gewährten Schutz durch eigenes Handeln oder Unterlassen zum Erlöschen zu bringen oder Widerrufsgründe zu schaffen, um anschließend ein weiteres Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. August 2024 – 2 A 48/24 – juris Rn. 12; VGH München, Urteil vom 28. März 2024 – 24 B 22.31106 – juris Rn. 15). Es obliegt allein dem Betroffenen, gegen eine Schutzbeendigung mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vor den Gerichten des schutzgewährenden Mitgliedstaates vorzugehen, nicht aber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder den deutschen Verwaltungsgerichten, Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (VGH München, Urteil vom 28. März 2024 – 24 B 22.31106 – juris Rn. 15). Dies steht nicht im Widerspruch zu Unionsrecht, denn alle Mitgliedstaaten müssen das Unionsrecht und insbesondere die anerkannten Grundrechte beachten (vgl. auch EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 81 f. und C-297/17 – juris Rn. 84 f.). Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob internationaler Schutz gewährt wird und unter welchen Vorrausetzungen er endet oder ggf. entzogen wird. Nach Art. 47 GRC kann und muss der Betroffene in dem zuständigen Mitgliedstaat der Schutzgewährung Rechtsschutz suchen. Hinzu kommt, dass der Kläger Bulgarien nach der dortigen Schutzgewährung freiwillig verlassen hat, den Schutz in Bulgarien also nicht (mehr) in Anspruch nehmen wollte. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn ganz offensichtlich auf der Hand liegt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht unionsrechtskonform verhält und z.B. zuerkannten internationalen Schutz rechtswidrig nicht weitergewährt oder entzieht und die nationalen Gerichte insoweit keinen effektiven Rechtsschutz garantieren. Derartige Erkenntnisse liegen hier nicht vor. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass ihm der subsidiäre Schutzstatus in Bulgarien - zu Unrecht - entzogen worden sei. Im Übrigen besteht in Bulgarien neben gerichtlichem Rechtsschutz die Möglichkeit einen Folgeantrag zu stellen, wenn der Schutz aufgehoben oder aberkannt worden ist (vgl. dazu Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Bulgarien vom 29. Juli 2024, S. 22). Unabhängig davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der dem Kläger zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nicht mehr fortbesteht, weil Bulgarien ihn aberkannt haben oder der Schutzstatus sonst beendet worden sein könnte. Auch bei längerer Abwesenheit im Ausland, die unionsrechtlich für eine Beendigung des zuerkannten Schutzstatus nicht ausreicht, ist nicht davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden den gewährten Schutzstatus gleichsam automatisch entziehen, wenn der Berechtigte seine Identitätspapiere eine bestimmte Zeit lang nicht verlängern lässt (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 11 A 2811/21.A - juris Rn. 26). Abgesehen davon geht hier zu Lasten des Klägers, dass nicht klar ist, wo er sich während eines Zeitraumes von mehr als 1 ½ Jahren – zwischen Februar 2019 und November 2020 – aufgehalten und dass er die ihm in Bulgarien ausgestellten Personaldokumente nicht vorgelegt hat, weil er sie in Bulgarien gelassen habe. Bulgarien gewährt den subsidiären Schutzstatus unbefristet (aida, Country report Bulgaria, 2024 update, S. 114; vgl. im Übrigen schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 - juris Rn. 24). Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Gesetzes über das Asyl und die Flüchtlinge kann in Bezug auf einen Ausländer, dem internationaler Schutz gewährt worden ist und der keinen Antrag auf Verlängerung seiner - nach Art. 59 Abs. 1 des bulgarischen Gesetzes über Identitätspapiere im Fall von subsidiärem Schutz drei Jahre gültigen - Identitätspapiere einreicht, ein Verfahren zu Aberkennung oder Aufhebung des gewährten internationalen Schutzes eingeleitet werden, wenn der Ausländer nicht nachweisen kann, dass er seiner Obliegenheit, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen, aus objektiven Gründen nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich muss das Personaldokument gemäß Art. 63a Abs. 2 des bulgarischen Gesetzes über Personaldokumente innerhalb von 30 Tagen nach dem Ablauf oder Verlust erneuert werden; anderenfalls wird eine Geldbuße fällig. Letzteres zeigt, dass eine Verlängerung trotz der Fristversäumnis nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Für das Jahr 2023 ist kein derartiger Fall dokumentiert. Soweit die Verlängerung eine Registrierung unter einer festen Wohnanschrift im Melderegister voraussetzt, obwohl Schutzberechtigte ohne gültige Personaldokumente in der Regel keinen Mietvertrag schließen können, stellt sich dies nicht als unüberwindbares Problem dar (ebenso VGH München, Urteil vom 28. März 2024 – 24 B 22.31106 – juris Rn. 36 ff.). Das zeigt u.a. eine Gesetzesänderung, wonach sich Schutzberechtigte nach der erstmaligen Schutzgewährung seit Anfang 2025 auch ohne feste Wohnanschrift offiziell registrieren lassen können (aida, Country report Bulgaria, 2024 update, S. 114 f.). Zum anderen wird das Erfordernis, vor der Registrierung einen Wohnsitz nachzuweisen, nach einer Erklärung von SAREF dahingehend gelöst, dass Antragsteller mit gewährtem Schutzstatus eine Ausweiskarte erhalten, die es ermöglichen sollte, eine Wohnsitzregistrierung vornehmen zu lassen (vgl. Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Bulgarien vom 29. Juli 2024, S. 24). Hinzu kommt, dass das Erfordernis eines festen Wohnsitzes zur Registrierung im Melderegister in der Praxis vielfach durch – gekaufte – Gefälligkeitsbescheinigungen umgangen wird (aida, Country report Bulgaria, 2024 update, S. 114 f.; Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Bulgarien vom 29. Juli 2024, S. 24). Dass diese Praxis von den bulgarischen Behörden verfolgt oder mit Sanktionen belegt wird, ist nicht bekannt und nicht ersichtlich (vgl. dazu schon OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 – juris Rn. 25). Insoweit stellt das Bundesverwaltungsgericht, dem der Senat folgt, allein darauf ab, ob sich ein Schutzberechtigter durch sein Verhalten der Verfolgung aussetzt und hält unter diesen Voraussetzungen z.B. – übergangsweise - Schwarzarbeit für zumutbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3/24 – juris Rn. 105). Entsprechendes muss auch für den Erwerb einer (Schein-)Meldeadresse gelten (ebenso VGH München, Urteil vom 28. März 2024 – 24 B 22.31106 – juris Rn. 39). Im Übrigen werden Schutzberechtigte durch internationale Organisationen und NGOs bei der Wohnungssuche unterstützt (dazu Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Bulgarien vom 29. Juli 2024, S. 23 f., S. 28; vgl. auch VGH München, Urteil vom 28. März 2024 – 24 B 22.31106 – juris Rn. 40). Unabhängig von alledem liegen keine Erkenntnisse vor, dass gesunde und arbeitsfähige Schutzberechtigte in Bulgarien tatsächlich in Obdachlosigkeit unter unzumutbaren Verhältnissen leben müssen (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 19. Juli 2024 – A 4 S 257/24 – juris Rn. 23 ff.). Umfragen haben vielmehr ergeben, dass zwar nur rund 11% der aus Syrien und anderen Staaten Geflüchteten längere Zeit in Bulgarien bleiben wollen und immerhin rund 36% insoweit unsicher sind. Diejenigen, die eine Weiterwanderung in andere EU-Mitgliedstaaten beabsichtigen (ca. 52%), gaben als Gründe hierfür jedoch "lediglich" bessere Arbeits- und Unterbringungsmöglichkeiten, bessere Sozialleistungen sowie eine bessere Gesundheitsfürsorge und Bildungsmöglichkeiten an (vgl. UNHCR, Voices of refugees in Bulgaria, 2023, S. 33). Daraus ergibt sich gerade keine drohende Verelendung, und zwar weder in Bezug auf eine Unterbringung noch im Übrigen (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 19. Juli 2024 – A 4 S 257/24 - juris Rn. 36). Dass Rückkehrer nicht (mehr) in Aufnahmezentren unterkommen können (Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Bulgarien vom 29. Juli 2024, S. 28), ist danach unerheblich. Soweit die Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) international Schutzberechtigten "große Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche außerhalb der Zentren" bescheinigt, weist auch dies noch nicht auf generell drohende Obdachlosigkeit hin. Dies gilt umso mehr, als danach "Probleme bei der Zivilstandserfassung" nicht allein ausschlaggebend für die Wohnungssuche sind, sondern auch mangelnde finanzielle Mittel, ohne dass dies jedoch konkretisiert wird. Der SFH zufolge ist für den Abschluss eines Mietvertrags ein gültiges Ausweispapier erforderlich, was eine von der nationalen Datenbank ausgestellte Identifikationsnummer voraussetze. Um diese zu erhalten, müsse wiederum ein Wohnsitz angegeben werden (vgl. zu alledem Bericht der SFH, Bulgarien, 6. August 2023, S. 17). Allerdings haben Rückkehrer, die wie der Kläger bereits über (abgelaufene) Personaldokumente verfügen, bereits eine solche Identifikationsnummer erhalten und im Übrigen wird – wie ausgeführt - das Erfordernis eines festen Wohnsitzes zur Registrierung im Melderegister in der Praxis vielfach durch – gekaufte - Gefälligkeitsbescheinigungen umgangen. Die (weitere) Lage in Bulgarien, die die wirtschaftlichen Verhältnisse für Rückkehrer, eine mögliche Arbeitsuche, Zugang zu Sozialleistungen und zum Gesundheitswesen betrifft, lässt ebenso wenig darauf schließen, dass Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung droht. Insoweit folgt der Senat den Urteilen des OVG Münster vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A – juris Rn. 80 ff., des VGH München vom 28. März 2024 – 24 B 22.31106 – juris Rn. 31 ff. und des VGH Mannheim vom 19. Juli 2024 – A 4 S 257/24 - juris Rn. 35 ff. Gemessen an alledem ist es dem alleinstehenden Kläger trotz schwierigerer Bedingungen in Bulgarien zuzumuten, nach der Rückkehr eine Verlängerung seiner Personaldokumente zu beantragen, die Entscheidung der bulgarischen Behörden abzuwarten und - sollten diese die Verlängerung der Personalpapiere ablehnen - gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Bulgarien in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3/24 – juris Rn. 35). Er ist erst 29 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig und es ist nicht zu erwarten, dass er in Bulgarien einer Verelendung ausgesetzt sein wird. Bis zu einer Verlängerung seiner Personaldokumente kann er die – wie ausgeführt - vorhandene Hilfe von Nichtregierungsorganisationen in Anspruch nehmen und sein Existenzminimum ggf. durch Hilfsarbeiten sichern. Unabhängig davon hat der Kläger, nachdem er sich der Abschiebung entzogen hatte, gezeigt, dass er über einen langen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren in der Lage war, für sich selbst zu sorgen und sein Existenzminimum "in verschiedenen Ländern" zu sichern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Beklagte wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht sie verpflichtet hat festzustellen, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Bulgarien bestehen. Der 1995 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im November 2016 stellte er einen Asylantrag. Er gab an, dass seine Eltern sowie eine Schwester und ein Bruder in Deutschland lebten. Er habe Syrien im September 2014 verlassen, sich u.a. ca. 1 Jahr und 8 Monate in der Türkei und danach rund 5 Monate – seit Mai 2016 – in Bulgarien aufgehalten. Dort sei ihm für drei Jahre internationaler Schutz zuerkannt worden. Das Dokument sei in Bulgarien geblieben. Einem Übernahmeersuchen des Bundesamtes nach der Dublin-Verordnung stimmte die zuständige bulgarische Stelle nicht zu, weil dem Kläger am 25. August 2016 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Daraufhin lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 24. Januar 2017 wegen des in Bulgarien zuerkannten internationalen Schutzes nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1). Es stellte ferner fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2) und drohte die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen Staat mit Ausnahme Syriens an (Ziffer 3). Hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Potsdam gerichteter vorläufiger Rechtsschutz hatte ebenso wenig Erfolg (Beschluss vom 13. Juli 2017 – VG 1 L 127/17.A -) wie eine zugleich erhobene Klage (Gerichtsbescheid vom 28. August 2017 – VG 1 K 697/17.A -, Einstellungsbeschluss vom 18. Juni 2019 gemäß § 92 Abs. 3 VwGO, § 81 AsylG wegen Nichtbetreibens). Mit Schreiben vom 27. November 2018 teilte das Bundespolizeipräsidium mit, dass die bulgarischen Behörden der Übernahme des Klägers nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien geschlossenen Rückübernahmeabkommen zugestimmt hätten. Eine dem Kläger angekündigte Abschiebung war per Flug für den 6. Februar 2019 vorgesehen. Am 5. Februar 2019 lehnte das Verwaltungsgericht Potsdam einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ab (VG 1 L 89/19.A). Die Abschiebung konnte jedoch nicht durchgeführt werden, weil der Kläger nicht auffindbar war. Laut Ausländerzentralregister war er seit dem 1. Mai 2019 unbekannt verzogen. Am 23. November 2020 stellte der Kläger mit der Begründung, dass seine Familie in Deutschland lebe und er hier arbeiten und studieren wolle, erneut einen Asylantrag. Er gab an, sich in der Türkei und anderen Ländern, nicht jedoch in Syrien aufgehalten zu haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bewertete den Antrag als Folgeantrag und lehnte ihn mit Bescheid vom 1. Dezember 2020 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1). Außerdem lehnte das Bundesamt den Antrag auf Änderung des Bescheides vom 24. Januar 2017 hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG lägen auch im Hinblick auf die Corona-Pandemie nicht vor. Mit seiner vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage ist der Kläger allein gegen Ziffer 2 des Bescheides vom 1. Dezember 2020 vorgegangen und hat beantragt, die Beklagte unter Änderung des Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Bulgarien vorliegen. Da der ihm zuerkannte subsidiäre Schutzstatus in Bulgarien mangels Verlängerung nicht mehr bestehe, sei Bulgarien nicht mehr zur Übernahme verpflichtet. Darüber hinaus drohe ihm in Bulgarien eine mit Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK nicht zu vereinbarende Behandlung. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 12. Juni 2023 antragsgemäß verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens bestehen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger seine Identitätspapiere nicht verlängern lassen könne, weil er hierzu einen festen Wohnsitz benötige und dieser wiederum gültige Identitätspapiere voraussetze. Die Situation habe sich durch die Corona-Pandemie und die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine verschärft. Ohne gültige Identitätspapiere seien außerdem der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen versperrt. Mit ihrer von dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass der subsidiäre Schutzstatus fortbestehe und dem Kläger keine Verelendung in Bulgarien drohe. Hierzu weist sie u.a. auf die bulgarische Rechtslage und entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung hin. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Juni 2023 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.