Urteil
B 7 K 24.126
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Mit der vorliegenden Klage vom 20.02.2024 begehrt die Klägerin – über die bereits bewilligte Überbrückungshilfe III i.H.v. 58.461,62 EUR hinaus – die Verpflichtung der Beklagten, eine weitere Überbrückungshilfe III i.H.v. 93.318,80 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum zu bewilligen. Dieser Betrag resultiert im Wesentlichen aus den „Kürzungen“ der Beklagten mit Bescheid vom 22.01.2024 bezüglich der geltend gemachten Kosten für die Schaffung eines „zweiten Zugangs“ zum Fotostudio (vgl. Bl. 71 u. 80 der „Schussabrechnungsakte“: Kürzungen bei Pos. 14 – „Bauliche Maßnahmen“ – i.H.v. 91.688,44 EUR und bei Pos. 4 – „Abschreibung“ – i.H.v. 1.630,36 EUR). II. Die erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, bleib aber in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Gewährung einer weitergehenden Überbrückungshilfe III, noch insoweit einen Anspruch auf Neuverbescheidung des Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). 1. In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. Nur der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich demnach darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 12 f.; BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris; VG Würzburg, U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris; VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 22.1491 – juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen ist daher unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 20). 2. Nach den vorstehenden Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Überbrückungshilfe III i.H.v. 93.318,80 EUR bzw. auch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags, da die teilweise Antragsablehnung mit Bescheid vom 22.01.2024 unter Verweis auf die insoweit fehlende Förderfähigkeit gerichtlich nicht zu beanstanden ist. a) Gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. n der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III können Antragsteller Überbrückungshilfe III u.a. für Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000,00 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten beantragen. Förderfähig sind dabei Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für die Gewährung von Billigkeitsleistungen im Bereich „Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen“ sind beispielhafte Aufzählungen in Ziffer 2.4 sowie im Anhang 4 der FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ enthalten. Danach sind u.a. „Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind“, nicht förderfähig (vgl. Position 14 zu Ziffer 2.4 der FAQs). Nach Anhang 4 zu den FAQs sind etwa Abtrennungen, die Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder, die Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im to-go-Geschäft vorzubeugen (zweite Theke), die Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (zum Beispiel Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen), die Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos, die bauliche Erweiterung des Außenbereichs und bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (beispielsweise Überdachung) als bauliche Maßnahmen förderfähig, soweit diese Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzepts sind. Nach ihrer ergänzend geschilderten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis fördert die Beklagte letztlich solche Maßnahmen nicht, die nicht primär der Existenzsicherung in der Pandemie dienen bzw. deren Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Dabei werden insbesondere allgemeine Sanierungs- und Renovierungsarbeiten in ständiger Verwaltungspraxis mit der Überbrückungshilfe III nicht gefördert. b) Ausgehend von dem Vorstehenden hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie und der FAQ zur Überbrückungshilfe III die Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert, dass die streitgegenständlichen Baumaßnahmen nicht förderfähig sind. aa) Zweifel am Vorliegen der von der Beklagten plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht. Die Förderpraxis der Beklagten im Rahmen der Überbrückungshilfe III – insbesondere die fehlende Förderfähigkeit allgemeiner Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, denen kein schlüssiges Hygienekonzept zugrunde liegt bzw. die Nichtförderung nicht angemessener Maßnahmen – ist gerichtsbekannt und war bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren (vgl. z.B. generell: VG Augsburg, U.v. 18.1.2023 – Au 6 K 22.2029 – juris Rn. 26 ff. und Rn. 40 ff.; VG Würzburg, U.v. 15.12.2023 – W 8 K 23.523 – juris Rn. 60 ff. und Rn. 86 ff. und VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 23 ff. und 45 ff., jeweils zu allgemeinen Wartungs- und Instandhaltungskosten in Abgrenzung zu förderfähigen Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten; zur Angemessenheit baulicher Maßnahmen wird insbesondere auf BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 14 ff. und VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 23 ff. und Rn. 36 ff. verwiesen). Dementsprechend stellt insbesondere auch die Angemessenheit der Maßnahmen ein taugliches und der Verwaltungspraxis entsprechendes Kriterium für die Förderfähigkeit dar, worauf die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid hingewiesen hat und was sich bereits aus Anhang 4 der einschlägigen FAQs ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2024 – 22 ZB 23.1176 – juris Rn. 9 f. m.w.N.; VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 39). bb) Es ist auch weder das Verständnis der Klägerin von der Richtlinie bzw. den FAQs maßgeblich, noch war die Beklagte gehalten, im Verwaltungsverfahren ihre Verwaltungspraxis gegenüber der Klägerin zu konkretisieren. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann auf die bekanntgemachte Richtlinie nebst FAQs in ihrer tatsächlichen Handhabung zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 13). Neben der Bekanntmachung der Richtlinie und der FAQs ist eine zusätzliche Bekanntgabe auch der (konkretisierten) Verwaltungspraxis nicht zu verlangen (BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38/08 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 1.11.2010 – 11 A 686/10 – juris Rn. 29; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 49). cc) Unter Zugrundelegung der gerichtsbekannten Verwaltungspraxis ergibt sich auch für das Gericht ohne jegliche Zweifel, dass die Baumaßnahmen zur Schaffung des zweiten Zugangs nicht förderfähig sind. Insoweit wird zunächst vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Beklagten im Bescheid und im Klageverfahren verwiesen. Im Übrigen hat die Klägerseite – sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Klageverfahren – selbst vorgetragen, dass die Räumlichkeiten ursprünglich nicht für ein Fotostudio vorgesehen gewesen sind, da der Zugang zu den Räumlichkeiten (nur) über eine Terrasse und die Terrassentür erfolgen konnte. Daher liegt es auf der Hand, dass die Klägerin in der „Coronazeit“ offensichtlich erstmals einen „klassischen Betriebszugang“ mit Eingangstür zu ihren Räumlichkeiten geschaffen und damit eine grundlegende allgemeine (Um-) Baumaßnahme getätigt hat, die nicht lediglich eine „Abtrennung“ oder dergleichen im Sinne des Anhangs 4 zu den FAQs und der Verwaltungspraxis zur Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzepts darstellt. Dass die Klägerin ohne „Corona“ ihr Fotostudie ggf. weiter über die Terrassentür betrieben hätte, steht der Einschätzung, dass erstmals ein geschäftsüblicher Zugang – samt Wartebereich einen Stock tiefer – geschaffen wurde und eine Baumaßnahme außerhalb eines schlüssigen Hygienekonzepts zur Aufrechterhaltung des Betriebs in der Coronazeit vorgenommen wurde, nicht entgegen. In dieser Zeit galt zwar ein Abstandsgebot. Selbst wenn beim Begegnungsverkehr im Bereich der Terrassentür bzw. auf den „Laufwegen“ eine gewisse räumliche Enge besteht bzw. bestand, blieb offen, warum nicht beispielsweise ein (temporärer) Wartebereich auf der Terrasse eingerichtet wurde bzw. warum es nicht möglich war, den Einlass/Auslass durch Terminplanung so zu optimieren, dass es zu keinen bzw. nur unvermeidbaren Begegnungskontakten kommt und der Verkehr – zumal im klägerischen Betrieb nicht „dauerhafter“ Begegnungsverkehr herrschen dürfte – für den kurzen Moment der überschaubaren Begegnungen so geregelt werden konnte, dass das Abstandsgebot gewahrt wird. Letztlich liegt es auf der Hand, dass bei unausweichlichem Unterschreiten des Mindestabstandes auch eine Schutzmaske hätte getragen werden können, um die Infektionsgefahr zu minimieren (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 20.03.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 38), statt derart kostenintensive Umbaumaßnahmen einzuleiten. Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, im Fotostudio bestünde viel engerer Kontakt zwischen Mitarbeitern und Kunden als beispielsweise in einer Gaststätte, weil die Kunden immer wieder in „Position“ gebracht werden müssten und man auch größere Gruppen fotografiere, ist nicht ersichtlich, wie sich durch die streitgegenständlichen Maßnahmen zur Steuerung des Eingangs- bzw. Ausgangsverkehrs das notwendige „Näheverhältnis“ bei den Aufnahmen im Studio entzerren könnte. Im Übrigen konnte die Beklagte – selbst wenn man die Baumaßnahmen als Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts einstufen könnte – jedenfalls von Rechts wegen ohne weiteres davon ausgehen, dass beim vorliegenden kostenintensive Bau eines „zweiten Zugangs“ für über 90.000,00 EUR (nur) zwecks Einhaltung eines bestehenden Abstandsgebots eine dementsprechende Angemessenheit nicht mehr gegeben ist (vgl. auch VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 39). In Anbetracht der Augenscheinlichkeit des Missverhältnisses bedurfte es im konkreten Einzelfall auch keiner vertieften „Angemessenheitsprüfung“ bzw. der Darlegung entsprechender Kriterien im Ablehnungsbescheid oder gar der Anforderung von Vergleichsangeboten zum Nachweis der sparsamen und wirtschaftlichen Bauausführung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen der Angemessenheit eine typisierende Betrachtungsweise anstellt. Das Förderverfahren ist „brachenoffen“ ausgestaltet. Dementsprechend verfängt auch der Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin, er habe bei Rechtsprechungsrecherchen keinen vergleichbaren Fall eines Fotostudios gefunden, nicht. Das Gericht teilt insoweit die Auffassung der Beklagten, dass hinsichtlich des Eingangs- und Ausgangsverkehrs durchaus Vergleichbarkeit mit anderen Betrieben, beispielsweise Gaststätten, besteht. Auch bei Gaststätten fördert die Beklagte derart kostenintensive Umbaumaßnahmen lediglich zur Steuerung des „Kommens und Gehens“ nicht. Soweit die Klägerseite ausführt, sie sehe keinen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot, da die Kosten von der Richtlinie gedeckelt seien, weist die Beklagte zutreffend daraufhin, dass sich die Verhältnis-mäßigkeit/Angemessenheit einer Baumaßnahme nicht alleine an der Grenze von 20.000 EUR pro Monat beurteilt, sondern nach der Verwaltungspraxis vielmehr das Ziel bzw. der Zweck, der mit der Maßnahme erreicht werden soll, maßgeblich ist (vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 29.7.2024 – 22 ZB 23.1176 – juris Rn. 9 f. m.w.N.). c) Auch der pauschale Einwand fehlender (weiterer) Nachfragen vor Erlass des Bescheids verfängt vorliegend nicht. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin prüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – juris Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37). Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragsteller allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; VG München, U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28). Der BayVGH hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Vorliegend wurde die prüfende Dritte im Rahmen der Schlussabrechnung am 06.12.2023 gebeten, die in Position 14 angesetzten Maßnahmen aufzulisten. Ferner ist darauf hingewiesen worden, dass die geltend gemachten Baukosten „sehr hoch“ sind und nur gemäß den Förderbedingungen des Bundes förderfähige Kosten ansetzbar sind. Die prüfende Dritte erklärte daraufhin am 08.12.2023 u.a., dass das Gebäude ursprünglich für Fotoshootings nicht vorgesehen war und der Zugang über die Terrasse erfolgte. Ferner, dass eine direkte Begegnung in Coronzeiten nicht habe erfolgen dürfen und es baulich nicht möglich war, anderweitig einen zweiten Zugang zu schaffen. Bereits aus der Antwort vom 08.12.2023 war für die Beklagte ohne weiteres erkennbar, dass die Baumaßnahmen nur „allgemeine Umbaumaßnahmen“ darstellen, die nach der Verwaltungspraxis nicht förderfähig sind. Dementsprechend weist die Beklagte im Klageverfahren zutreffend daraufhin, dass sich eine weitere Rückfrage erübrigt habe, nachdem sich bereits aus der Stellungnahme der prüfenden Dritten hinreichend deutlich ergab, dass die streitgegenständlichen Maßnahmen nach der Verwaltungspraxis nicht förderfähig seien. d) Die von der Beklagten angewandte Verwaltungspraxis ist innerhalb des für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Willkürverbots rechtlich vertretbar und durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung (BayVGH, B,v, 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 24 f.). Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis. Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris Rn. 94 m.w.N.). Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihm die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beauftragte Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; VG Würzburg, U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30). Es ist daher ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis die förderfähigen Kosten nach Ziffer 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Ziffer 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt. Im Lichte der vorgenannten Zweckbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) entspricht es gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert (vgl. insbesondere Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. n und p der Zuwendungsrichtlinie), folgt nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie – und noch deutlicher aus den einschlägigen FAQs (Ziffer 2.4, Positionen 14, 16 und Anhang 4) – ergibt sich, dass auch diese über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichenden Fördergegenstände (bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung oder Hygienemaßnahmen) sich letztlich auf einzelne – typischerweise unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende – Maßnahmen zur temporären existenzsichernden Überbrückung beschränken. Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt (vgl. VG München, U.v. 20.03.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 28/29 m.w.N.). Es ist folglich gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Förderberechtigung auf bauliche Maßnahmen, die Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzepts sind, beschränkt und allgemeine Umbau- und Renovierungsmaßnahmen, die nicht primär der Existenzsicherung in der Pandemie dienen bzw. Kosten die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen, nicht fördert. Indem die Beklagte auf die vorstehenden Kriterien abstellt, bewegt sie sich als Zuwendungsgeberin innerhalb der ihr offenstehenden Befugnis zu einer typisierenden Erfassung der maßgeblichen Zuwendungssachverhalte. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34). Dementsprechend verfängt – wie bereits erläutert – auch der klägerische Vortrag nicht, die Beklagte habe ihre Verwaltungspraxis bei der Förderung von „Corona-Konzepten in Firmen, die ein Fotostudio betreiben“ nicht näher erläutert, noch sei die diese aus Gerichtsentscheidungen ersichtlich. e) Letztlich ist in der vorliegenden Konstellation – entgegen der klägerischen Auffassung -auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen. Der konkrete Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen Umstände auf, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Wie bereits ausgeführt, sind Maßnahmen zur Regelung des Kundenverkehrs bzw. der Besucherströme branchenübergreifend vergleichbar. Auch bei anderen Betrieben kommen und gehen teils mehrere Personen gleichzeitig, verbunden mit temporärer Enge bzw. Kontakten an den jeweiligen Engstellen. Eine Atypik des gegenständlichen Falles kann letztlich auch nicht mit der besonderen Nähe beim Fotografieren selbst begründet werden, da die Maßnahmen ergriffen wurden, um die Kunden bei Ein- und Ausgang zu lenken. Zur Verminderung der Infektionsgefahr beim „Shooting“ selbst, sind die Maßnahmen jedoch ersichtlich ungeeignet. f) Bedenken gegen die Kürzung bei Pos. 4 i.H.v. 1.630,36 EUR sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. Die Kürzung beruht vielmehr auf fehlerhaften Angaben der Klägerseite bei der Antragstellung für den Monat Juni 2021. Insoweit hat die prüfende Dritte die Beklagte am 08.12.2023 selbst gebeten, die Angaben zu korrigieren und nur einen förderfähigen Betrag i.H.v. 705,13 EUR anzusetzen, was letztlich auch so erfolgt ist (vgl. Bl. 71 u. 74 der „Schussabrechnungsakte“). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.