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Urteil

Au 6 K 22.2029

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zur Feststellung der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BayVwVfG ist, dass die Angaben, mithilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren. Ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden an. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zur Feststellung der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BayVwVfG ist, dass die Angaben, mithilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren. Ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden an. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage erweist sich als zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist statthaft als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Form der Teil-Versagungsgegenklage gegen den teilablehnenden Verwaltungsakt der Beklagten vom 15. September 2022 sowie als Teil-Anfechtungsklage gegen die Rücknahme und Rückforderung. 2. Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der tatsächlichen Vergabepraxis auf willkürfreie Verbescheidung sowie eine mögliche Rechtsverletzung als Adressat der Rücknahme und Rückforderung nicht von vornherein auszuschließen sind. 3. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt. Gegen den Bescheid vom 15. September 2022 hat der Kläger am 18. Oktober 2022 – und damit vor Ablauf der Klagefrist am 18. Oktober 2022 um 24 Uhr – Klage erhoben. II. Die Klage ist unbegründet, weil die Teilablehnung des Verwaltungsakts hinsichtlich einer höheren Förderung nicht rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 VwGO), da insoweit kein Anspruch auf Gewährung oder Neuverbescheidung besteht. Hinsichtlich der Teilrücknahme der gewährten Förderung und der Rückforderung ist der Bescheid nicht rechtswidrig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die hier begehrte Ermessensentscheidung ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich demnach nur auf Ermessensfehler, die dem Bescheid zu entnehmen sein müssen (§ 114 VwGO). Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen sind daher unbeachtlich (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.12.2022 – Au 6 K 22. 955 - Rn. 41 mit Verweis auf VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – BeckRS 2021, 42720 Rn. 16 m.w.N.). 1. Die Rechtmäßigkeit der Teilablehnung der Überbrückungshilfe richtet sich allein nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Maßgeblich dafür sind insbesondere die Richtlinien für die Gewährung von Hilfen sowie die FAQ (dazu VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.). a) Die Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6). Die Richtlinien begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über einen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 29) Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Dem Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden. Die allein relevante Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6 und 13; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 30 m.w.N.). Zur Feststellung der tatsächlich ausgeübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 32 m.w.N.). Relevant sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ – Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html). c) Die Beklagte hat zu Ihrer Förderpraxis entsprechend ihrer internen Vorgaben plausibel ausgeführt, dass Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätten, bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Vorschrift zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden, nicht förderfähig seien. Diese Sichtweise ist mit Blick auf die Richtlinie Überbrückungshilfe III nicht zu beanstanden, weil eine dauerhafte Verbesserung der Ausstattung über eine vorläufige Überbrückung zur Existenzsicherung und damit über den Förderzweck – der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz – hinausgeht. Auch nach Anhang 4 der einschlägigen FAQ muss eine Maßnahme primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein, darf also nicht ohnehin unabhängig von der Pandemie angestanden haben. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie angefallen sind. Neuanschaffungen oder ein Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht, sind nicht förderfähig (siehe auch Nr. 2.4 Position 6 und 14 der FAQ). Damit soll nur die Existenzsicherung gewährleistet sein, aber keine dauerhafte Investition in Maßnahmen gefördert werden, die nicht nur der „Überbrückung“ dienen, sondern eine bleibende Verbesserung bewirken (VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21. 1263 – juris Rn. 82). Die Beklagte hat diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass die Überbrückungshilfe III als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei und diejenigen Unternehmen gefördert werden sollten, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Dieser Zweck wäre gefährdet, würden auch Positionen ersetzt, die auch unabhängig von der Pandemie entstanden wären. Bei Anschaffungen betreffend eine unabhängig von der Pandemie vorzuhaltende Ausstattung könnten die Kosten mit der Überbrückungshilfe III nicht erstattet werden. Auch müssten die Aufwendungen einem Hygienekonzept entsprechen und der Existenzsicherung dienen. Diese Gründe sind sachgerecht und vertretbar, ein Überschreiten der Willkürgrenze ist nicht ersichtlich. c) Der Kläger hat nach diesen Maßstäben keinen Anspruch auf eine Neuverbescheidung über eine höhere Billigkeitsleistung. aa) Grundlage für eine etwaige Förderfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen ist erstens Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. f) der Richtlinie („Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV“). Als solche werden nach Nr. 2.4 Ziffer 6 der FAQ Zahlungen für die Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV angesehen, sofern diese aufwandswirksam sind, abgerechnet und nicht erstattet wurden. Nicht hierher gehören Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind coronabedingte Hygienemaßnahmen nach Ziffer 14) oder Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung eines Investitionsstaus) bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (zum Beispiel Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso wenig gehören hierher die Neuanschaffung oder der Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht. Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte zu Recht die Anschaffung von Farben, Kissen und Gardinen, Duschkopf, Hochdruckreiniger, Lampen, Tastatur, Kartenleser und Apple Pencil als eine Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht, eingestuft. Es handelt sich um regelmäßig wiederkehrenden Investitionsaufwand zur Erhaltung der Einrichtung und der technischen Betriebsfähigkeit des Gastronomiebetriebs und des Hotelbetriebs, bei denen aber kein Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Sie sind daher nicht im Förderprogramm der Überbrückungshilfe III förderfähig. Dies weiter zugrunde gelegt hat die Beklagte ermessensgerecht den Umbau der Rezeption und der Theke, Boden im Flur, Überholung der Wandvertäfelung, Reparatur des Parketts, Bezug von Stühlen, Sanierung der Außenwerbeanlage, Ersatz und Instandsetzung von Bänken und die Instandsetzung der Fenster als allgemeine Renovierungs- bzw. Reparaturarbeiten an verschiedenen defekten Wirtschaftsgütern ohne einen Zusammenhang zu Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie und damit als nach ihrer Verwaltungspraxis nicht förderfähig eingestuft. Vielmehr spricht der Vortrag des Klägers im Förderverfahren, wonach eine Reparatur aufgrund der jahrelangen Abnutzung angezeigt gewesen sei und deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte, für den Abbau eines Investitionsstaus. Die Kosten für die Instandsetzung der Fenster sind ausweislich der Rechnung datiert vom 21. Juli 2021 nicht im Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021 angefallen und somit auch aus diesem Grund nicht förderfähig. bb) Grundlage für eine etwaige Förderfähigkeit der weiteren geltend gemachten Aufwendungen ist zweitens Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. n und Satz 4 der Richtlinie („Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten“). Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung“). Nach Nr. 2.4 Ziffer 14 der FAQ umfassen bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen z.B. Abtrennungen, Teilungen von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder, aber nicht Maßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind oder die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben dienten. Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte ermessensgerecht die Kosten für die Instandsetzung der Fenster als nicht förderfähig angesehen, denn die hierfür vorgelegte Rechnung datiert vom 21. Juli 2021 und liegt damit nicht im Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Dies gilt im Ergebnis auch für die Planung einer neuen Lüftungsanlage, da sie nicht als bauliche Modernisierungsmaßnahme zur Umsetzung von Hygienekonzepten förderfähig ist. Nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten ist die Planung einer neuen Lüftungsanlage nicht als bauliche Modernisierungsmaßnahme zur Umsetzung von Hygienekonzepten förderfähig. Es handelt sich hier ausweislich der Rechnung vom 25. Juni 2021 für eine „Projektplanung zur Erweiterung des Brauerei-Gasthofs“ mit der Erläuterung, es werde eine Erweiterung des Brauerei-Gasthofs geplant und zum Betrieb des Objekts würden eine neue Lüftungsanlage sowie eine Aufrüstung der bestehenden Lüftungsanlage inkl. der hydraulischen Anschlüsse für Heizung, Kälte und Sanitär benötigt (ebenda Bl. 104 ff.). Dies ist eine – später nicht verwirklichte – Planung für eine bauliche Erweiterung des Brauereigasthof-Hotels, keine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit. Es handelt sich um keine zwingende Hygiene-Vorgabe und damit keine (primär) coronabedingte und existenzsichernde Maßnahme, die vom Zweck der Förderung erfasst wäre. Es kommt nicht bloß auf einen zeitlichen, sondern auch auf einen sachlichen Zusammenhang an. Eine solche Kausalität ist hier aber nicht gegeben, was dadurch bestätigt wird, dass die geplante Maßnahme zwar nicht verwirklicht, aber der Gastronomie- und Hotelbetrieb auch ohne sie wiederaufgenommen wurde. Ebenso hat die Beklagte zutreffend den Einbau einer neuen Schließanlage nicht als Hygienemaßnahme gemäß Ziff. 3.1 Satz 1 Buchst. p der Richtlinie für die Überbrückungshilfe III eingestuft mangels Bezugs zu einem schlüssigen Hygienekonzept. Es handelt sich nicht um eine „Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos“. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Klageerwiderung vertiefte Bescheidsbegründung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Da nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 18.1.2023 S. 2 f.) das Kartenschließsystem zwar der Reduzierung der Kontakte beim Verlassen des Gasthauses dient, aber die Magnetkarten nach der Rückgabe ebenso desinfiziert und weiterverwendet werden wie zuvor die Schlüssel, ist der Hygienegewinn gegenüber dem bisherigen Schlüsselsystem nicht erkennbar. Allein, dass Plastik kein Virenträger sei, aber die Magnetkarte wie zuvor der Zimmerschlüssel nach der Rückgabe desinfiziert und weiterverwendet werden muss, lässt einen Bezug zu einem – nicht vorgelegten – Hygienekonzept und vor allem eine damit verbundene substantielle Verbesserung der Hygiene nicht deutlich werden. Auch die Kosten für die Anschaffungen von einem Kombidämpfer und einem Schockfroster dienen nicht der Umsetzung eines – nicht vorgelegten – schlüssigen Hygienekonzeptes und der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie, da die bisher verwendeten und weitgehend baugleichen Geräte mit Kontakt-Bedienung nicht ausrangiert, sondern weiterverwendet und nur turnusgemäß ersetzt wurden. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass nach Angaben des Klägers noch weitere 18 Kombidämpfer, die nicht kontaktlos zu bedienen sind, von den Mitarbeitenden des Klägers genutzt werden. Die Einstufung der Beklagten als Ausstattung der Küche mit neuen Wirtschaftsgütern des ohnehin vorgehaltenen Anlagevermögens und die Verneinung der Förderfähigkeit als spezifische Hygienemaßnahme sind nicht zu beanstanden. 3. Auch die Rücknahme des Bescheids vom 13. Oktober 2021 in Nr. 6 und die Rückforderung des überzahlten Betrags von 92.420,51 Euro in Nr. 7 und Nr. 8 des streitgegenständlichen Bescheides erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. a) Rechtsgrundlage für die in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids vom 15. September 2022 enthaltene Rücknahme des Bescheids vom 13. Oktober 2021 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil der Zuwendungsbescheid vom 13. Oktober 2021 zum Zeitpunkt seines Erlasses teilweise rechtswidrig war. Der Kläger durfte nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG), auch wenn er das Geld zur Schuldentilgung verbraucht haben will. Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis Abs. 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG). Die Rücknahmevorschrift des Art. 48 BayVwVfG ist die korrekte Rechtsgrundlage, da der aufzuhebende Zuwendungsbescheid mangels Vorliegens der Fördervoraussetzungen für den überzahlten Betrag nach der einschlägigen Verwaltungspraxis – wie ausgeführt – rechtswidrig war. Denn eine Förderentscheidung unter Verstoß gegen die richtliniengeleitete Verwaltungspraxis ist rechtswidrig (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 21 ff.). b) Der rechtswidrige Zuwendungsbescheid konnte auch ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG) zurückgenommen werden. Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die insoweit in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ist, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden an (vgl. Müller in BeckOK, VwVfG, 57. Edition Stand: 1.10.2022, § 48 Rn. 78 m.w.N.). In Abgrenzung zu Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG ist zudem keine Täuschungsabsicht erforderlich. Im Onlineantrag deklarierte der Kläger über seine Steuerberaterin ausdrücklich die genannten Aufwendungen als jeweils spezifisch förderfähige Maßnahme im Sinne der Förderrichtlinie, ohne dass dies – wie oben ausgeführt – den Tatsachen entspricht. Es ist anzunehmen, dass die Beklagte bei richtiger Angabe den Bescheid über die Abschlagszahlung nicht in der genannten Höhe erlassen hätte. Die Beklagte hat dies im streitgegenständlichen Bescheid nachvollziehbar ausgeführt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Die erforderliche Kausalität der Angaben ist gegeben. Denn ursächlich sind die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei vollständiger bzw. richtiger Angabe den Fehler – hier die Gewährung der Abschlagszahlung in zu großer Betragshöhe – nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht mit der erlassenen oder nur mit einer ungünstigeren Regelung erlassen hätte (Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: 2. EL April 2022, § 48 Rn. 172; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 154). Ob die Aufwendungen in anderer Weise förderfähig gewesen wären, ist unerheblich, denn nur die Antragsteller und nicht die Beklagte haben die Möglichkeit, solche digital gemachten Angaben – ggf. durch einen Änderungsantrag – zu korrigieren. Angesichts des Massenverfahrens der Corona-Hilfen ist es nachvollziehbar, dass die Beklagte auf die Angaben der Antragsteller insbesondere für die vorläufige Gewährung von Hilfen vertraut hat, die sie in aller Breite und Tiefe nicht hätte prüfen können, ohne die Hilfegewährung erheblich zu verzögern. Es war jedoch der politische Wille, damals betroffenen Branchen schnell und vorläufig Mittel zur Existenzsicherung in der Pandemie zur Verfügung zu stellen, statt nach einer länger dauernden abschließenden Prüfung vielleicht zu spät. Deswegen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass der Bescheid vom 13. Oktober 2021 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, mithin die gewährte Förderung in Höhe von 702.453,32 Euro nur vorläufig bewilligt war, so dass kein Vertrauen in das endgültige Behaltendürfen entstehen konnte. c) Die Beklagte hat des Weiteren auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte konnte die Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit ihrer Verwaltungspraxis. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es erfolgt zudem in der Regel eine Reduzierung des Rücknahmeermessens. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 48 Rn. 127b u. 127 c). Gründe, die ein Abweichen von dem gesetzlich normierten Regelfall rechtfertigen würden, sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Überdies erfordert der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1996 – BVerwG 3 C 22.96 – juris Rn. 16; auch HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 44). Dies gilt auch bei einer Bewilligung einer Coronabeihilfe (vgl. VG Gießen, U.v. 3.12.2020 – 4 K 3429/20.GI – juris Rn. 39 f.). Demnach ist in der Fallkonstellation auch bei einer Coronabeihilfe von einem intendierten Ermessen infolge der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 32 f. m.w.N.) auszugehen. Infolgedessen ist ein Vertrauensschutz im Regelfall ausgeschlossen, falls keine atypischen Umstände vorliegen, zu denen der Zuwendungsempfänger aber vor Bescheidserlass substantiierte Angaben hätte machen müssen, soweit die Rechtswidrigkeit des Bescheides durch unrichtige Angaben mitverursacht wurde (vgl. SächsOVG, U.v. 14.7.2020 – 6 A 565/18 – juris Rn. 34 ff.). Die Beklagte hat im Bescheid vom 15. September 2022 nachvollziehbar ausgeführt, dass Art. 7 BayHO bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel verpflichte und dies den Ermessensspielraum einschränke. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen würden oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. In der Klageerwiderung hat die Beklagte in zulässiger Weise ihre Ermessensentscheidung ergänzend erläutert: Der Bescheid über die Abschlagszahlung sei zu Recht teilweise zurückgenommen und die Abschlagssumme teilweise zurückgefordert worden. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Bescheid sei ausdrücklich unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangen. Die klägerische Erwartung, der Verwaltungsakt werde Bestand haben, sei objektiv nicht schutzwürdig, weil aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung schon nicht von Dauerhaftigkeit und Endgültigkeit ausgegangen werden könnte. d) Die Verpflichtung des Klägers zur teilweisen Rückzahlung der gewährten Überbrückungshilfe ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rückforderung der Abschlagszahlung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, wonach im Falle der Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG) bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Erstattung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Wie dargestellt wurde der Bescheid vom 13. Oktober 2021 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückgenommen, weshalb die Voraussetzungen für die Rückforderung des bereits überzahlten Betrags vorliegen. Die Behörde hat kein Ermessen bezüglich des „Ob“ der Rückforderung (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 49a Rn. 37; Falkenbach in BeckOK, VwVfG, 57. Edition Stand: 1.10.2022, § 49a Rn. 23 m.w.N.). Vielmehr besteht eine Pflicht zur Rückerstattung bei einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 36). Der Rückerstattungsanspruch kann mit Leistungsbescheid geltend gemacht werden (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – BeckRS 2021, 36762 Rn. 19, 28; OVG NRW, B.v. 16.4.2021 – 4 A 3435/20 – juris Rn. 24). e) Der Kläger kann sich hinsichtlich der Rückforderung nicht auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen. Für den Umfang der Erstattung gelten mit Ausnahme der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend, weshalb grundsätzlich auch eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Frage kommt. Danach ist grundsätzlich nur noch eine im Vermögen vorhandene Bereicherung herauszugeben. Die Feststellung der Entreicherung erfolgt nach wirtschaftlichen Kriterien durch einen Vergleich des Vermögensstands beim Empfang der Leistung mit dem Vermögensstand im Zeitpunkt der Rückforderung der empfangenen Leistung (sog. Saldotheorie). Eine Entreicherung ist danach nicht eingetreten, wenn die rechtsgrundlos erlangte Leistung im Vermögen des Empfängers noch vorhanden ist. Vermögensdispositionen wirken sich nur dann bereicherungsmindernd aus, wenn der Empfänger den Bereicherungsgegenstand zu Ausgaben verwendet hat, die er sonst nicht geleistet hätte (sog. Luxusausgaben); das Empfangene muss für außergewöhnliche Zwecke verwendet worden sein und hierzu trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – BeckRS 2021, 36762 Rn. 30 ff.). Gemessen hieran hat der Kläger nichts vorgebracht, geschweige denn substantiiert, weshalb eine Entreicherung im obigen Sinne vorliegen sollte. Die Tilgung von Bankverbindlichkeiten durch den Kläger stellt keine Luxusausgabe dar. Des Weiteren scheitert eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung bei dem Kläger, für sich selbstständig tragend, auch an Art. 49a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte danach nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, insbesondere wenn er die zurückgeforderte Zuwendung durch in wesentlichen Punkten unzutreffende oder unvollständige Angaben erwirkt hat (vgl. OVG NW, U.v. 17.8.2018 – 1 A 2675/15 – juris Rn. 68). Dies ist hier – wie bereits ausgeführt – der Fall. f) Die Verzinsung des Rückforderungsbetrages (Ziff. 4 des Bescheides) ist in Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vorgesehen und ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist nach der gesetzlichen Vorgabe der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an zu verzinsen, wobei für den Fall der – wie hier – rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts der Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Zuwendungsbescheids bzw. der Zeitpunkt der Leistung anzusetzen wäre, so dass der Erstattungsbetrag in der Regel rückwirkend zu verzinsen wäre (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 49a Rn. 20 f.). Die Regelung in Nr. 7 des streitgegenständlichen Bescheides, wonach eine Verzinsung erst bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist erfolgt, weicht hiervon zugunsten des Klägers ab und begegnet damit keinen rechtlichen Bedenken. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.