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Beschluss

1 L 118.11

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0915.1L118.11.0A
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Leitsätze
1. Öffentliche Interessen stehen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Abhaltung von Märkten an einem Samstag regelmäßig nicht entgegen, wenn die Lärmgrenzwerte eingehalten werden. Bei Wochenmärkten ist dabei auf die Richtwerte der TA-Lärm zurückzugreifen, die für allgemeine Wohngebiete gelten. Für die Beurteilung einer Lärmbelästigung der Anwohner ist auch zu berücksichtigen, dass der Ort bereits durch zwei weitere Märkte erheblich vorbelastet ist. (Rn.9) 2. Die Reduzierung von Parkmöglichkeiten an den Markttagen führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Sondernutzungserlaubnis. Das gleiche gilt für die Gefährdung Leben und Gesundheit der Anwohner, wenn die Erlaubnis mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen ist.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Öffentliche Interessen stehen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Abhaltung von Märkten an einem Samstag regelmäßig nicht entgegen, wenn die Lärmgrenzwerte eingehalten werden. Bei Wochenmärkten ist dabei auf die Richtwerte der TA-Lärm zurückzugreifen, die für allgemeine Wohngebiete gelten. Für die Beurteilung einer Lärmbelästigung der Anwohner ist auch zu berücksichtigen, dass der Ort bereits durch zwei weitere Märkte erheblich vorbelastet ist. (Rn.9) 2. Die Reduzierung von Parkmöglichkeiten an den Markttagen führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Sondernutzungserlaubnis. Das gleiche gilt für die Gefährdung Leben und Gesundheit der Anwohner, wenn die Erlaubnis mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen ist.(Rn.12) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin, die im Haus M… in 1… Berlin wohnt, wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis für die Abhaltung eines Marktes. Der Beigeladene betreibt am M… in Berlin-Neukölln regelmäßig Marktveranstaltungen. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 erteilte ihm der Antragsgegner eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO für einen neu einzurichtenden „Wochenmarkt - Neuköllner Stoff““, der jeweils samstags stattfinden soll; die Erlaubnis enthielt zugleich eine Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung öffentlichen Straßenlandes am M… zwischen K… Damm und S…straße. Dagegen wandten sich verschiedene Anwohner des M…, weil sie in Anbetracht der bereits dort an jedem Dienstag und Freitag stattfindenden Märkte eine übermäßige Beeinträchtigung ihrer Wohn- und Lebensverhältnisse durch Lärm-, Schmutz- und Geruchsbelästigungen sowie eine Einschränkung der Parkmöglichkeiten für Anwohner und eine erhöhte Gefahr der Beschädigung geparkter Kraftfahrzeuge befürchteten. Mit weiterem Bescheid vom 22. Oktober 2010 setzte der Antragsgegner den Markt gemäß §§ 67, 69 GewO als öffentlichen Wochenmarkt fest; der dagegen gerichtete gerichtliche Eilantrag blieb ohne Erfolg (VG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2011 - VG 4 L 187.11 -). Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Erlaubnis vom 21. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2011 anzuordnen. Der Antrag ist gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Dafür genügt es, dass es als möglich erscheint, dass sie durch die dem Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Das ist vorliegend der Fall, denn die Antragstellerin rügt einen vom Betrieb des Marktes ausgehenden unzumutbaren Lärm. Insoweit entfaltet die Sondernutzungserlaubnis drittschützende Wirkung, was bedeutet, dass die Straßenbehörde auch im Interesse der betroffenen Anwohner unzumutbare Lärmbelastungen als der Erteilung der Erlaubnis möglicherweise entgegenstehende öffentliche Belange berücksichtigen muss (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. Februar 2010 - 1 K 64.09 -, Entscheidungsabdruck S. 5 f.). Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob die Antragstellerin für ihren Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis geltend machen kann, denn der Antragsgegner hat die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis nach § 29 StVO nicht für sofort vollziehbar erklärt. Die Klage hätte deshalb nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, so dass es eines vorläufigen Rechtsschutzes nicht bedürfte. Ob in den Fällen, in denen eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach § 13 BerlStrG eine Sondernutzungserlaubnis entbehrlich macht, dennoch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 11 Abs. 13 BerlStrG Wirkung entfaltet, ist bislang nicht entschieden. Auch hier bedarf es dazu keiner Entscheidung, denn der Antrag ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Erlaubnis vom 21. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2011 überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig von den Wirkungen der Erlaubnis verschont zu bleiben, denn der angegriffene Bescheid erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 13 BerlStrG ist eine gesonderte Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich, wenn eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (hier § 29 Abs. 2 StVO) erteilt wurde. Anwendbar bleiben aber die grundlegenden Vorschriften über die straßenrechtliche Sondernutzung gemäß §§ 11 ff. BerlStrG. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG soll die Erlaubnis für eine Sondernutzung in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Der Antragsgegner hat das ihm danach zustehende (intendierte) Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Eine von der Sondernutzung ausgehende Lärmbelastung, der die Anwohner ausgesetzt sind, ist ein der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehendes, überwiegendes öffentliches Interesse, wenn sie die Grenze des Zumutbaren überschreitet und auch durch Nebenbestimmungen nicht ausreichend vermindert werden kann. Allerdings bestehen keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Einhaltung bestimmter Lärmgrenzwerte sowie zur Frage, ob von einem Marktbetrieb ein nicht mehr zumutbarer Lärm ausgeht. Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des von dem Betrieb des Wochenmarktes des Beigeladenen ausgehenden Lärms kann unter diesen Umständen nur auf die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, 503) zurückgegriffen werden, die für allgemeine Wohngebiete Immissionsrichtwerte – für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden – von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB (A) und für Mischgebiete Werte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) vorsehen sowie Überschreitungen einzelner kurzfristiger Geräuschspitzen am Tage bis zu 30 dB(A) sowie in der Nacht bis zu 20 dB (A) zulassen. Nach eigener Darstellung der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass ihre Wohnumgebung als Mischgebiet zu klassifizieren ist. Aber selbst im Fall eines allgemeinen Wohngebietes ist es zweifelhaft, ob die Richtwerte für diese Gebiete im vorliegenden Fall unbesehen zu beachten sind. Denn beim M… handelt es sich aufgrund der bisher schon an zwei Tagen stattfindenden Märkte um eine touristisch stark frequentierte Örtlichkeit mit entsprechender Vorbelastung. Hier sind Überschreitungen dieser Grenzwerte für sich allein genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer unzumutbaren Störung der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung zu begründen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 27. Juli 2004 – VG 10 A 211.04 – zur Simon-Dach-Straße, und vom 18. Juni 2010 - VG 1 L 895.09 - zum Kollwitzplatz). Überdies ist zu berücksichtigen, dass es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier streitigen Sondernutzungserlaubnis allein auf den Wochenmarkt am Samstag, nicht aber auf die anderen beiden Wochenmärkte ankommt. Vorliegend wurde den Belangen der Anwohner, keinem unzumutbarem Lärm ausgesetzt zu sein, durch umfangreiche Nebenbestimmungen zur der Sondernutzungserlaubnis vom 21. Oktober 2010 hinreichend Rechnung getragen. Außerdem wurde der Marktbeginn durch ergänzenden Bescheid des Antragsgegners vom 19. November 2010 zur gewerberechtlichen Marktfestsetzung auf 11.00 Uhr und das Ende auf 17.00 Uhr festgelegt; damit ist inzident auch eine Veränderung der Zeiten in der hier angegriffenen Erlaubnis verbunden. Der Aufbau des Marktes darf frühestens zwei Stunden vor Beginn erfolgen, der Abbau muss innerhalb von zwei Stunden nach Schluss des Marktes beendet sein. Marktfahrzeuge dürfen erst am Tag des Marktes in der näheren Umgebung abgestellt werden und müssen nach Marktschluss so weit entfernt werden, dass der Parkraum der Anwohner nicht eingeschränkt wird. Damit ist sichergestellt, dass die Anwohner mit vom Markt ausgehenden Lärm nicht vor 9.00 Uhr und nicht nach 19.00 Uhr belästigt werden. Dass auch unter Berücksichtigung dieser vom Antragsgegner getroffenen Nebenbestimmungen die Antragstellerin einer unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt ist, ist nicht dargetan. Es spricht nach dem Vortrag der Antragstellerin auch mehr dafür, dass vom streitgegenständlichen Markt weit weniger Lärm ausgeht als von den dienstags und freitags stattfindenden Märkten. Damit ist zugleich auch ausgeschlossen, dass der samstägliche Markt eine wesentliche Störung im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO mit sich bringt, denn mangels Vorliegen einer unzumutbaren Lärmbelästigung besteht auch keine wesentliche Störung. Bezüglich der ebenfalls geltend gemachten Reduzierung von Parkplätzen für den ruhenden Verkehr der Anwohner fehlt es bereits am Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen, die der Antragsgegner hätte berücksichtigen müssen. Denn Anwohner und Anlieger einer öffentlichen Straße haben keinen Anspruch auf Parkmöglichkeiten im unmittelbaren Umfeld ihrer Wohnungen. Auch der Anliegergebrauch gibt dem Eigentümer eines Grundstücks keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden; der eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Anwohner, die nicht zugleich Anlieger sind (vgl. zum Anliegerbegriff: § 10 Abs. 3 BerlStrG i. V. m. § 5 Abs. 1 StrReinG), haben erst recht keine weitergehenden Ansprüche. Auch mit weiteren Nebenbestimmungen, so u. a. die Verpflichtung zum Freihalten einer Gasse für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge mit einer Mindestbreite von 3,50 Meter, stellt der Antragsgegner sicher, dass überwiegenden öffentlichen Interessen, u. a. dem Schutz von Leben und Gesundheit der Anwohner, entsprochen wird. Der angegriffene Bescheid ist auch formell nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2011 nicht von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zu erlassen. Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 BerlStrG entscheidet die für das Straßenwesen zuständige Senatsverwaltung über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung, wenn der Verwaltungsakt auf § 11 BerlStrG gestützt wird und Straßen in Gebieten von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung sowie Straßen für die Industrie- und Gewerbeansiedlung von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung betroffen sind. Dazu zählt der hier relevante Abschnitt des M… nicht, denn ein entsprechender Beschluss des Senats zur Feststellung der außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung des M… ist weder bekannt noch von der Antragstellerin dargelegt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 52, 53 GKG.