OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 312.10

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0916.1K312.10.0A
2mal zitiert
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine gegenwärtige Gefahr liegt nur vor, wenn der Eintritt des schädigenden Ereignisses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht.(Rn.24) 2. Die zuständige Behörde hat spätestens nach Ablauf eines Jahres nach erfolgter Sicherstellung zu prüfen, ob die Sache herausgegeben werden kann oder zu verwerten ist, was jedoch nicht bedeutet, dass sie vor Ablauf dieses Zeitraums der Prüfung enthoben ist, ob die Sache herauszugeben ist.(Rn.25)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den sichergestellten Elektroschocker und das sichergestellte Pfefferspray an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gegenwärtige Gefahr liegt nur vor, wenn der Eintritt des schädigenden Ereignisses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht.(Rn.24) 2. Die zuständige Behörde hat spätestens nach Ablauf eines Jahres nach erfolgter Sicherstellung zu prüfen, ob die Sache herausgegeben werden kann oder zu verwerten ist, was jedoch nicht bedeutet, dass sie vor Ablauf dieses Zeitraums der Prüfung enthoben ist, ob die Sache herauszugeben ist.(Rn.25) Der Beklagte wird verurteilt, den sichergestellten Elektroschocker und das sichergestellte Pfefferspray an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter zu entscheiden hatte, ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Die am 9. Juli 2010 erfolgte Sicherstellung des Pfeffersprays und des Elektroschockers und die damit verbundene Sicherstellungsanordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. September 2010 war rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage dieser Maßnahme ist § 38 Nr. 1 ASOG. Danach können die Ordnungsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Die beiden Gegenstände stellten im Zusammenhang mit der Person des Klägers und ihrem Auffindeort nebst -zeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Darunter ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Geschehensablauf des zu erwartenden Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führt (vgl. Urteile der Kammer vom 6. Mai 2010 - 1 K 927.09 -, juris Rn. 14, und vom 17. Dezember 2003 - VG 1 A 309.01 -, juris Rn 19; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - 1 C 31.72 -, BVerwGE 45, 51, 57; Knape/Kiworr, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 10. Auflage 2009, § 17 II B 1). Die öffentliche Sicherheit umfasst die Rechtsordnung als Ganzes, die Individualrechtsgüter und den Staat und seine Einrichtungen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u. a. -, BVerfGE 69, 315, 352; BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50.88 -, BVerwGE 82, 34, 40; Knape/Kiworr, a.a.O., § 1 2. Teil I A a). Die Gefahrenlage braucht nicht in einer Eigenschaft der sicherzustellenden Sache begründet sein (wie beispielsweise bei Waffen), sondern kann sich aus dem Verhalten ihres Besitzers ergeben (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Auflage 2001, Rdnr. F 662). Ausgehend von diesem Maßstab bestand im vorliegenden Fall die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern verschiedener Rockergruppen, bei der unter Anwendung gefährlicher Gegenstände, u. a. auch der sichergestellten Gegenstände, mit erheblichen Körperverletzungen - gegebenenfalls sogar mit tödlichem Ausgang - gerechnet werden musste. Es ist allgemein bekannt, dass es zwischen Angehörigen unterschiedlicher Motorradclubs, insbesondere zwischen den Hells Angels MC und den Bandidos MC, des Öfteren zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen ist. Bei Durchsuchungen der jeweiligen Clubstätten werden regelmäßig gefährliche Gegenstände, zum Teil auch Waffen, aufgefunden (vgl. z. B. Pressemeldung der Berliner Polizei Nr. 3371 vom 11. September 2011, www.berlin.de/polizei/presse-fahndung/archiv/358234/index.html). Nach polizeilichen Feststellungen wurden bei Veranstaltungen des Hells Angels MC Nomads (HAMC Nomads) auch Mitglieder der „Berliner Härte“ angetroffen. So war z. B. auch der Kläger bei einer Veranstaltung des HAMC Nomads am 30. Oktober 2010 anwesend. Angesichts der polizeilichen Erkenntnisse zur Person des Klägers, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, ist die Einlassung des Klägers, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass in der Nähe des Ortes, an dem er sich mit den beiden anderen Personen, die nach polizeilicher Darstellung ebenfalls der „Berliner Härte“ zuzurechnen sind, im Pkw befunden habe, ein sogenannter Rockertreff gelegen sei, schlicht unglaubhaft. Letztlich sprechen auch die aufgefundenen beiden Baseballschläger und das Paar Quarzsandhandschuhe dafür, dass der Kläger und seine Begleiter sich gerade aufgrund des in der Nähe befindlichen Treffpunkts von Rockern im Café Mirbach bewusst dort aufgehalten haben, wo sie von der Polizei angetroffen wurden. Dass aber Baseballschläger bei gewalttätigen Auseinandersetzungen oft als Schlagwaffen benutzt werden ist allgemein bekannt. Auch wenn der Kläger einwendet, dass Baseballschläger Sportgeräte seien und per se keine Gefahr darstellten, ist nicht ernstlich anzunehmen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Sicherstellung, also um 21.20 Uhr noch Baseball spielen wollte. Dass er von einem solchen Spiel gekommen sei hat er selbst nicht behauptet. Dass von dem Kläger zum Zeitpunkt der Sicherstellung (noch) keine Provokationen ausgegangen waren, führt nicht zur Unrichtigkeit der von der Polizei getroffenen Gefahrenprognose, die ja gerade deshalb Prognose ist, weil sich die Gefahr noch nicht verwirklicht hat. Diese prognostizierte Gefahr war auch gegenwärtig. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in nächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. Urteil der Kammer vom 6. Mai 2010 - 1 K 927.09 -, a. a. O. Rn. 18; Knape/Kiworr, a. a. O., § 17 IV B 1). Entscheidend dabei ist, dass ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist, weil sonst ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehender Schaden nicht mehr abgewendet werden kann. Bei der hierfür zu treffenden Prognose sind besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des befürchteten Schadenseintritts zu stellen (vgl. Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 1. Aufl. 2009, Teil 1 § 1 Rn. 21), wobei eine gegenwärtige Gefahr aber auch für einen erheblichen Zeitraum fortbestehen kann und damit naturgemäß nicht in jedem Augenblick die gegenwärtige Gefahr mit der gleichen Aktualität droht (vgl. Urteil der Kammer vom 28. Februar 2008 - 1 A 137.06 -, juris Rn. 32). Unter Berücksichtigung des konkreten Ortes der Sicherstellung, der mindestens bestehenden Zurechenbarkeit des Klägers und seiner Begleiter zum Motorradclub „Berliner Härte“, der nicht auszuschließenden Auseinandersetzung zwischen rivalisierenden Motorradclubs und der potentiellen Gefährlichkeit der im Kofferraum lagernden Gegenstände ist die von den Polizeibeamten getroffene Prognose des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr rechtlich nicht zu beanstanden. Die angeordnete Sicherstellung war auch verhältnismäßig (vgl. § 11 ASOG), insbesondere stellte sie auch das mildeste Mittel dar. Der vom Kläger demgegenüber als milderes Mittel geltend gemachte Platzverweis (§ 29 Abs. 1 ASOG), also die vorübergehende Verweisung einer Person von einem bestimmten Ort, stellt schon deshalb keine mildere Maßnahme dar, weil damit stärker in das Grundrecht einer Person auf körperliche Bewegungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 2 GG eingegriffen wird als mit der Sicherstellung von Sachen. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr determiniert zugleich auch die Voraussetzungen, bis wann der Beklagte die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verweigern durfte. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 ASOG sind sichergestellte Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt wurden, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Voraussetzung der Sicherstellung war hier das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Besteht diese nicht mehr, sind die sichergestellten Sachen herauszugeben. Eine Herausgabe scheidet gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 ASOG nur dann aus, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Danach erweist sich die auf Herausgabe des Pfeffersprays und des Elektroschockers gerichtete Klage als begründet, denn bereits mit der Veränderung des Aufenthaltsortes des Klägers, spätestens aber bei Klageerhebung, lagen die Voraussetzungen der Sicherstellung nicht mehr vor, so dass die beiden Sachen an den Kläger hätten herausgegeben werden müssen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 ASOG). Die die Sicherstellung rechtfertigende gegenwärtige Gefahr, die nur aufgrund der konkreten Umstände des Ortes, der Zeit, der Personen und der mitgeführten Gegenstände zu bejahen war, bestand nicht mehr, nachdem der Kläger den Ort der Sicherstellung verlassen hatte und auch das an diesem Abend im Café Mirbach stattgefundene Treffen von Mitgliedern unterschiedlicher Motorradclubs beendet gewesen und die Teilnehmerschaft entschwunden war. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte zur Klärung, ob weiterhin eine gegenwärtige Gefahr besteht, noch Auskünfte zur Person des Klägers und zur aktuellen Situation bezüglich der Auseinandersetzungen zwischen den Clubs innerpolizeilich einholen musste, existierten jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids keine objektiven Anhaltspunkte mehr für das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr. Wie oben bereits dargelegt, kann das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr nur bejaht werden, wenn der Eintritt des schädigenden Ereignisses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht. Warum eine solch zeitliche Nähe zum Schadenseintritt noch zweieinhalb Monate nach der erfolgten Sicherstellung vorgelegen haben soll, hat der Beklagte nicht zu erklären vermocht. Die möglicherweise bestehende potentielle Gefährlichkeit von Mitgliedern der „Berliner Härte“ und des Klägers aufgrund nicht auszuschließender Auseinandersetzungen mit Mitgliedern anderer Motorradclubs rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr. Der Beklagte hätte insoweit auch berücksichtigen müssen, dass bislang keine Fälle polizeilich bekannt geworden sind, in denen Mitglieder der „Berliner Härte“ in gewaltsame Auseinandersetzungen rivalisierender Gruppen verwickelt waren. Soweit der Beklagtenvortrag dahin zu verstehen ist, dass eine Entscheidung über die Herausgabe erst getroffen werden müsse, wenn die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Nr. 4 ASOG abgelaufen sei, verkennt der Beklagte den Regelungsgehalt der §§ 40, 41 ASOG. Nach § 41 Abs. 1 ASOG besteht die gebundene Entscheidung der Herausgabe, sobald die Voraussetzungen der Sicherstellung weggefallen sind, es sei denn, durch die Herausgabe würden diese Voraussetzungen erneut eintreten. Ob die Voraussetzungen der Sicherstellung weggefallen sind oder bei Herausgabe wiederum eintreten würden, hat die die Sicherstellung veranlassende Behörde zu prüfen, sobald ihr gegenüber von der berechtigten Person das Herausgabeverlangen geltend gemacht worden ist. Hingegen regelt § 40 Abs. 1 Nr. 4 ASOG allein die Zulässigkeit der Verwertung einer Sache, wenn diese nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Besteht also gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 ASOG auch nach einem Jahr noch ein Herausgabehindernis, darf die zuständige Behörde die sichergestellte Sache verwerten, gegebenenfalls auch vernichten (§ 40 Abs. 4 ASOG). Denn die Sicherstellung ist ihrer Natur nach vorübergehend und soll bei Fortbestehen der Gefahr in eine endgültige Verwertung münden. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die zuständige Behörde, hier die Polizei, spätestens nach Ablauf eines Jahres nach erfolgter Sicherstellung prüfen muss, ob die Sache herausgegeben werden kann oder zu verwerten ist. Dies bedeutet aber nicht, dass sie vor Ablauf dieses Zeitraums der Prüfung enthoben ist, ob die Sache herauszugeben ist. Denn es gibt keinen sachlichen Grund, eine Sache weiterhin sicherzustellen, auch wenn die Sicherstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Stellt die Person, an die die Sache herauszugeben ist, einen entsprechenden Antrag, muss die Behörde daher entweder die Sache herausgeben oder - nach Prüfung - die Gründe darlegen, warum eine Herausgabe derzeit ausscheidet. Überzeugen diese Gründe, wie im vorliegenden Fall, nicht, ist die Sache auch schon vor Ablauf der Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Nr. 4 ASOG herauszugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung innerhalb des Rechtsstreits von größerem Belang war als die Annexfrage der Herausgabe der sichergestellten Sachen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung eines Pfeffersprays und eines Elektroimpulsgeräts (sogenannter Elektroschocker) und begehrt deren Herausgabe. Der Kläger betreibt ein - von der Stadt Belzig nach § 34a GewO erlaubtes - Bewachungsgewerbe als Einzelunternehmer und ist im Personen- und Objektschutz tätig. Der Beklagte rechnet ihn der rockerclubähnlichen Gemeinschaft „Berliner Härte“ zugehörig. Die „Berliner Härte“ ist nach den polizeilichen Unterlagen ein hierarchisch organisierter Zusammenschluss von etwa 20 bis 30 Personen, die u. a. als Türsteher an verschiedenen Berliner Partyörtlichkeiten tätig sind. Die Gruppe unterhält Verbindungen zu Untergruppierungen der „Hells Angels“. Bei polizeilichen Kontrollen stellten Beamte in den Jahren 2006 und 2009 Verstöße des Klägers gegen das Waffengesetz fest (Schlagring, Einhandmesser); in den Jahren 2008 und 2009 kam es zu mehreren Anzeigen und Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der (gefährlichen) Körperverletzung. In den Sommermonaten des Jahres 2010 kam es zu mehreren massiven, zum Teil auch körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen rivalisierender Motorradclubs (Hells Angels MC und Bandidos MC). In den Auseinandersetzungen wurden mehrfach gefährliche Gegenstände verwendet. Am 9. Juli 2010 fand nach Polizeiinformationen im „Café M…“ in Berlin-Weißensee ein Treffen zwischen Angehörigen der „Berliner Härte“ und eines anderen Clubs, der „Kurmark Brothers“, zwecks Beilegung aufgetretener Streitigkeiten statt. Die Polizei nahm im Umfeld des Cafés mehrere Personenkontrollen vor. Dabei trafen Beamte gegen 21.20 Uhr den Kläger mit zwei weiteren Personen in einem in der M…-Straße geparkten Pkw an und kontrollierten diese, da sie aufgrund deren Kleidung ihre Zugehörigkeit zu einem Motorradclub vermuteten. Bei der Durchsuchung des Kofferraumes fanden die Polizeibeamten zwei Baseballschläger, ein Paar Quarzsandhandschuhe, einen sogenannten Elektroschocker (korrekt: Elektroimpulsgerät) und ein Pfefferspray. Der Kläger und seine Begleiter erklärten, nicht Eigentümer der Baseballschläger und der Handschuhe zu sein. Da der Kläger aber angab, Eigentümer des Pfeffersprays und des Elektroschockers zu sein, ordneten die Polizeibeamten deren Sicherstellung an und nahmen die beiden Gegenstände in Verwahrung. Am 20. Juli 2010 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und beantragte die sofortige Herausgabe beider Gegenstände. Er machte geltend, eine gegenwärtige Gefahr habe weder zum Zeitpunkt der Sicherstellung noch jetzt vorgelegen. Die sichergestellten Gegenstände hätten sich im verschlossenen Kofferraum des Pkw befunden. Überdies sei die Sicherstellung unverhältnismäßig gewesen, da ein Platzverweis ausgereicht hätte. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2010, dem Kläger am 18. Oktober 2010 zugestellt, wies der Polizeipräsident in Berlin den Widerspruch als unbegründet zurück. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung habe die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Gruppierungen bestanden, die Sicherstellung sei deshalb rechtmäßig gewesen. Da bei einer Rückgabe der sichergestellten Gegenstände wieder damit zu rechnen sei, dass diese gegen andere Personen eingesetzt würden, scheide auch die Herausgabe aus. Mit seiner am 16. November 2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt dazu vor: Die Voraussetzungen einer Sicherstellung hätten nicht vorgelegen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er sich in unmittelbarer Nähe eines „Rockerclubs“ aufgehalten habe. Die Gegenstände seien im verschlossenen Kofferraum des Wagens gewesen, eine Anwendung daher nicht möglich. Zudem seien diese zum Teil noch originalverpackt und insgesamt unbenutzt gewesen. Da ein Platzverweis ausgereicht hätte, sei die Sicherstellung nicht verhältnismäßig. Eine Gefahr habe nie bestanden, daher seien die Gegenstände herauszugeben. Einer Vernichtung oder Verwertung der Gegenstände werde widersprochen. Der Kläger beantragt, die Sicherstellung vom 9. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. September 2010 aufzuheben und die sichergestellten Gegenstände an den Kläger herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Die damals aktuell drohenden Auseinandersetzungen im Rockermilieu hätten die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt, so dass die Sicherstellung nicht zu beanstanden sei. Zwar seien die sichergestellten Gegenstände als solche nicht inkriminiert, allerdings sei über eine Herausgabe erst nach Ablauf eines Jahres nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 ASOG zu entscheiden; diese Frist sei noch nicht abgelaufen. Durch Beschluss vom 8. April 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Verhandlung und Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.