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Urteil

1 K 292/21

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0201.1K292.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Rechtsstreit ist von der Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden, weil die Kammer ihn ihr mit Beschluss vom 29. September 2023 zur Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage, mit welcher der Kläger die Aufhebung der Vernichtungsanordnung begehrt, ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. II. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Anordnung der Vernichtung der Stele der Polizei Berlin vom 11. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Vernichtungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ASOG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 4 ASOG. Nach erstgenannter Norm können sichergestellte Sachen vernichtet werden, wenn im Falle einer Verwertung der Sache die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden. Die Verwertung der sichergestellten Sache ist nach zweitgenannter Norm zulässig, wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Die Vernichtungsanordnung kann – entgegen der Ansicht des Klägers – auf das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz gestützt werden, obwohl es sich bei dem zu vernichtenden Gegenstand um Kunst handelt. Zwar wird die Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleistet. Das bedeutet indes nicht, dass von ihr schrankenlos Gebrauch gemacht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 - 4 B 70/95, NJW 1995, 2648; vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 19. März 1984 - 2 BvR 1/84, NJW 1984, 1293). Als Schranken kommen insbesondere andere Güter von Verfassungsrang und die Grundrechte Dritter in Betracht (vgl. BVerwG a. a. O.). Die Polizei als Teil der vollziehenden Gewalt kann wegen des sogenannten Grundsatzes des Vorbehaltes des Gesetzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97, ZIP 1998, 1355, 1362) nur auf Grundlage eines Gesetzes rechtmäßig handeln (vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 20, Rn. 69 und für Verwaltungsmaßnahmen: BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73, BeckRS 1976, 108277). Eine (allgemeine) Bestimmung in der Verfassung (GG) reicht hierfür nicht aus, weil die Handlungen der Exekutive für die Grundrechtsträger vorhersehbar, also an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein müssen. Nach § 1 Abs. 1 ASOG haben die Ordnungsbehörden und die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die im ASOG geregelten Befugnisse sind demnach die notwendige gesetzliche Grundlage für das Handeln der Polizei Berlin, die als Teil der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 1 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG dazu verpflichtet ist, die Grundrechte aller Grundrechtsträger zu schützen. Dementsprechend gehören zu der zu schützenden „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ u. a. auch die Grundrechte Dritter (vgl. zum Schutz zentraler Rechtsgüter: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, juris Rn. 77). Sollten die Grundrechte Dritter oder andere Güter von Verfassungsrang durch einen Kunstgegenstand in Gefahr sein, darf und muss die Polizei Berlin daher auf Grundlage des ASOG tätig werden. 2. Die Vernichtungsanordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde der Kläger von dem Beklagten entsprechend § 40 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 ASOG als Eigentümer der Stele vor der Anordnung der Vernichtung mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 angehört. Soweit der Kläger rügt, dass er keine Bescheinigung bzw. Mitteilung gemäß § 39 Abs. 2 ASOG erhalten habe, wirkt sich dies nicht auf die formelle Rechtmäßigkeit der Vernichtungsanordnung aus. Nach § 39 Abs. 2 ASOG ist der von einer Sicherstellung bzw. Verwahrung betroffenen Person eine Bescheinigung auszustellen bzw. der Eigentümer unverzüglich von der Sicherstellung zu unterrichten. Der Norm sind demnach keine formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Vernichtungsanordnung zu entnehmen. 3. Die Vernichtungsanordnung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. a) Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt, in welchem der Beklagte den Widerspruchsbescheid erließ (29. April 2021). Denn der entscheidungserhebliche Zeitpunkt ist bei einer Anfechtungsklage – sofern sich wie hier aus dem Gesetz nichts anderes ergibt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Januar 2017 - VG 1 K 174.15, BeckRS 2017, 108021 Rn. 14 m. w. N.). Das Verhalten des Klägers nach Erlass des Widerspruchsbescheides ist demnach nicht mehr zu berücksichtigen. b) Zu diesem Zeitpunkt lagen die unter 1. genannten Voraussetzungen für eine Vernichtungsanordnung vor, weil die Voraussetzungen für eine Verwertung der Stele vorgelegen hätten (aa)) und bei einer Verwertung die Gründe, die zur Sicherstellung der Stele berechtigten, erneut entstanden wären (bb)). aa) Der Beklagte konnte die Stele nach einer Frist von einem Jahr nicht an den Kläger als Eigentümer herausgeben, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eingetreten wären. (1) Der Beklagte hat die Stele am 15. Oktober 2019 sichergestellt, sodass die Stele zum Zeitpunkt des 29. April 2021 vor mehr als einem Jahr sichergestellt wurde (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 4 ASOG). (2) Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung der Stele lagen am 15. Oktober 2019 vor. Rechtsgrundlage für eine Sicherstellung ist u. a. § 38 Nr. 1 ASOG. Danach können die Ordnungsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Darunter ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Geschehensablauf des zu erwartenden Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führt (vgl. Urteile der Kammer vom 24. September 2021 - 1 K 179/21, EA S. 6, vom 16. September 2011 - 1 K 312.10, juris Rn. 15 und vom 6. Mai 2010 - VG 1 K 927.09, juris Rn. 14). Die öffentliche Sicherheit umfasst die Rechtsordnung als Ganzes, die Individualrechtsgüter und den Staat und seine Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, juris Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50.88, juris Rn. 15). Da die öffentliche Sicherheit die Rechtsordnung als Ganzes umfasst, gehören dazu auch die Vorschriften aus dem Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (GrünanlG), die die Nutzung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen regeln. Die Gefahrenlage braucht nicht in einer Eigenschaft der sicherzustellenden Sache begründet sein (wie beispielsweise bei Waffen), sondern kann sich aus dem Verhalten ihres Besitzers ergeben (vgl. Urteile der Kammer vom 1. Dezember 2016 - 1 K 236.13, juris Rn. 15 und vom 16. September 2011 - 1 K 312.10, juris Rn. 15). Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn der Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht (Urteile der Kammer vom 1. Dezember 2016 – VG 1 K 236.13, juris Rn. 15 und vom 6. Mai 2010 – VG 1 K 927.09, juris Rn. 18). Nach diesen Maßgaben lag im Zeitpunkt der Sicherstellung eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, weil der Kläger eine öffentliche Grünanlage ohne die erforderliche Genehmigung nutzte (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2013 - 1 L 294.13, juris Rn. 19). Zu dem Zeitpunkt beließ der Kläger die in seinem Eigentum befindliche Stele am Reichstagsufer in der gewidmeten Grünanlage (Objektnummer 148100 im Grünanlagenbestand Berlins), um sein Kunstwerk wirken zu lassen. Es kann dahinstehen, ob sich die Stele zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung am 3. Oktober 2019 im Rahmen der angemeldeten Versammlung für die Dauer der Versammlung rechtmäßig in der Grünanlage befand. Jedenfalls mit Abschluss der Versammlung war eine Genehmigung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 GrünanlG erforderlich. Danach bedarf die über § 6 Abs. 1 GrünanlG hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage der Genehmigung der zuständigen Behörde. Gemäß § 6 Abs. 1 GrünanlG dürfen öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. An der Stelle, an der sich die Stele befand, ist das als Grünanlage gewidmete Reichstagsufer ein Weg, der nicht durch motorisierte Fahrzeuge befahrbar ist und an der Spree und dem Jakob-Kaiser-Haus vorbeiführt, welches direkt neben dem Reichstagsgebäude liegt. Die Grünanlage dient damit der Erholung der Bevölkerung und ist für das Stadtbild von Bedeutung (vgl. § 1 Abs. 1 GrünanlG). Die Nutzung des Weges als Aufstellfläche bzw. Wirkbereich für ein 3 m hohes und 1,60 m breites Kunstwerk geht über den sich aus der Natur der Anlage ergebenen Gemeingebrauch hinaus. Die Stele ist auf dem Gehweg zudem ein Hindernis von beträchtlicher Größe und teilweise im Sichtfeld in Richtung des Reichstagsgebäudes, sodass sie auf ihrer Aufstellfläche für andere Nutzer die Möglichkeit zur Erholung bzw. des Begehens ausschloss. Das Kunstwerk „Grundgesetz 49“ säumt den Weg dagegen nur. Es kann dahinstehen, ob das Belassen der Stele dem Gebot der schonenden Nutzung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrünanlG entsprach, weil die wesensfremde Nutzungsart bereits eine Genehmigung erforderlich machte. Dem Genehmigungserfordernis steht auch nicht entgegen, dass die Stele und ihr Wirkbereich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich im Rahmen der Kunstfreiheit des Klägers geschützt sind. Die Kunstfreiheit des Klägers findet ihre Schranken in den entgegenstehenden Grundrechten Dritter (s. o.). So erstreckt sich die Kunstfreiheit von vorneherein nicht auf die eigenmächtige Inanspruchnahme fremden Eigentums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 - 4 B 70/95, NJW 1995, 2648 f.). Der Kläger hat sein Kunstwerk – ohne vorherige Einholung der Erlaubnis des Eigentümers – auf einer Fläche aufgestellt, die nicht in seinem Eigentum steht, sodass sich seine Kunstfreiheit grundsätzlich nicht auf die eigenmächtige Aufstellung bzw. das dortige Belassen der Stele erstreckt. Die Nutzung der Fläche wurde der Öffentlichkeit und damit auch dem Kläger jedoch – mit Zustimmung des Eigentümers (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 GrünanlG) – im Rahmen der Widmung zur Grün- und Erholungsanlage gestattet. Das Genehmigungserfordernis nach § 6 Abs. 5 GrünanlG und die übrigen Vorschriften des Grünanlagengesetzes dienen in dem Zusammenhang in erster Linie dem Schutz der öffentlichen Grünanlage, damit diese der Bevölkerung zur Erholung zur Verfügung steht sowie ihre Bedeutung für das Stadtbild und die Umwelt entfalten kann (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2013 - 1 L 294.13, juris Rn. 25). Die gleichberechtigte Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch bzw. das Recht zur Nutzung der öffentlichen Grünanlage steht daher unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG der jeweiligen Grundrechtsträger (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2013 - 1 L 294.13, juris Rn. 26). Danach ist das behördliche Kontrollverfahren der Genehmigung grundsätzlich mit der Kunstfreiheit vereinbar; denn es dient dazu, die verschiedenen grundrechtlich geschützten Belange, die bei der Benutzung des "knappen Gutes“ der „öffentlichen Grünanlage" miteinander in Konflikt geraten können, in Einklang zu bringen (vgl. entsprechend zum Verhältnis von Kunstfreiheit und dem Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis im Straßenrecht: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 - 11 B 24/96, juris Rn. 3; zum Baurecht: BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 - 4 B 70/95, NJW 1995, 2648). Die Sicherstellung der Stele erfolgte auch ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO) und war verhältnismäßig. Der Beklagte hat mit der Entfernung der Stele den legitimen Zweck verfolgt, den ursprünglich rechtmäßigen Zustand im Hinblick auf die Benutzung der Grünanlage wiederherzustellen. Die Sicherstellung war ein geeignetes Mittel, weil die Stele sich dadurch nicht mehr ohne die erforderliche Genehmigung in der Grünanlage befand. Sie war auch erforderlich, weil der Kläger die Entfernung der Stele ablehnte und eine Genehmigung mangels eines entsprechenden Antrags ausgeschlossen war. Ein solcher war auch nicht zu erwarten. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Klägers an den damaligen Bundestagspräsidenten vom 26. August 2019, in dem er ankündigte, dass er die Aufstellung der Stele ohne eine behördliche Genehmigung anstrebe. Die Sicherstellung war auch angemessen, weil die Widerherstellung der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit der Grünanlage für die Vielzahl der anderen Grundrechtsträger nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs in die Kunstfreiheit des Klägers stand. Die Intensität des Eingriffs in die Kunstfreiheit ist als gering einzustufen. Dem Kläger wurde temporär die Möglichkeit der unerlaubten Nutzung der Grünanlage als Wirkbereich für sein Kunstwerk genommen. Das Kunstwerk selbst musste für die Verbringung nicht in seiner Substanz zerstört oder beschädigt werden und die Verwendung des Kunstgegenstandes wurde von dem Beklagten nicht grundsätzlich verboten. Das Aufstellen der Stele wurde nur davon abhängig gemacht, dass zuvor die dafür erforderliche Genehmigung eingeholt wird. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass der Eingriff deshalb besonders schwer gewesen sei, weil er das Wirken der Stele neben dem Kunstwerk von Dani Karavan verhindert habe, welches durch die Stele zwingend habe ergänzt werden müssen, verkennt er, dass ihm nicht die Deutungshoheit hinsichtlich eines fremden Kunstwerkes zukommt und seine Kunstfreiheit dort „endet“, wo die Kunstfreiheit Dani Karavans „beginnt“. Dieser betrachtete sein Werk offensichtlich ohne eine Stele mit Art. 20 GG (und ohne die übrigen hundertsechsundzwanzig Artikel des Grundgesetzes in der Fassung vom 23. Mai 1949) für vollständig. Der Kläger hat zudem angegeben, dass es Teil seines Kunstwerkes sei, die staatlichen Institutionen an ihre aus Art. 20 GG erwachsenden Verpflichtungen zu erinnern. Der Umgang mit der Stele stelle dabei sinnbildlich dar, wie diese mit Art. 20 GG, der für ihn mit der Stele verkörpert werde, umgingen. Dementsprechend kann der Beklagte aus Sicht des Klägers dadurch, dass er die Stele sicherstellte, streng genommen schon deshalb keinen Eingriff in seine Kunstfreiheit vorgenommen haben, weil er mit diesem Verhalten selbst Teil des Kunstwerkes war. Dies wurde besonders deutlich, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, dass es ohne die Polizei „keinen Spaß gemacht“ hätte. (3) Es kann dahinstehen, ob der Kläger nach der Sicherstellung keine Mitteilung nach § 39 Abs. 2 ASOG erhielt, denn ein solcher Formfehler im Rahmen der Verwahrung würde nicht zur Rechtswidrigkeit der Vernichtungsanordnung führen. Zum Zeitpunkt der Vernichtungsanordnung bedurfte der Kläger jedenfalls nicht mehr des durch die Vorschrift intendierten Schutzes, vom Verbleib des sichergestellten Gegenstandes und dem Grund der Sicherstellung zu erfahren. Davon erfuhr er spätestens mit dem Anhörungsschreiben zur Vernichtungsabsicht. Der Kläger wandte sich jedoch bereist zuvor mit seinem Schreiben vom 16. September 2020 namentlich an den Beamten des Beklagten, der am 8. Oktober 2019 die Sicherstellung und Mitteilung der Sicherstellung an den Kläger anordnete (Herr Q...).x...Zudem hatte der Kläger die Stele im Jahr 2019 bereits einmal beim Beklagten abgeholt und war vor Ort, als der Beklagte die Stele in der Nacht vom 5. auf den 6. Oktober 2019 sicherstellen wollte. In dieser Nacht wurde der Kläger auch darauf hingewiesen, dass er die Stele ordnungswidrig aufgestellt habe. Es lag daher seit Beginn der Sicherstellung nahe, dass die Stele aus diesem Grund bei dem Beklagten aufbewahrt wurde. (4) Die Stele hätte zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht an den Kläger herausgegeben werden können, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eingetreten wären. Es war zu erwarten, dass mit der Herausgabe der Stele die Gefahr entstanden wäre, dass der Kläger diese erneut neben dem Kunstwerk von Dani Karavan in der geschützten Grünanlage ohne Genehmigung aufgestellt bzw. belassen hätte. Die Gefahr wäre auch gegenwärtig gewesen, weil im Zeitpunkt der Widerspruchsbescheidung am 29. April 2021 der „Geburtstag“ des Grundgesetzes am 23. Mai 2021 unmittelbar bevorstand. Dadurch, dass der Kläger die Stele erstmals kurz vor dem „Geburtstag“ des Grundgesetzes aufstellte und in seinen beiden Schreiben an den Beklagten den 23. Mai 2021 als Tag für eine gemeinsame Aufstellung vorschlug, lag es nahe, dass er die Stele an diesem Tag aufstellen wollen würde. Das Verhalten des Klägers ließ zudem die Prognose zu, dass er die Stele erneut ohne Einholung der erforderlichen Genehmigung aufstellen würde. Denn er stellte die Stele ca. ein halbes Jahr nach dem ersten Errichten erneut an dem gleichen Ort neben dem Kunstwerk Dani Karavans auf, obwohl er nach der ersten Sicherstellung bei der Herausgabe der Stele die Erklärung unterschrieb, diese nicht wieder unerlaubt aufzustellen. Darüber hinaus kündigte der Kläger nach der ersten und vor der zweiten Aufstellung gegenüber dem damaligen Bundespräsidenten an, dass er die Stele „wieder“ ohne behördliche Genehmigung aufstellen werde. Der Einwand des Klägers, dass er die Erklärung nur hinsichtlich der „Aufstellung“ unterschrieben habe und dementsprechend im Sinne seiner Erklärung gehandelt habe, als er die Stele beim zweiten Aufstellen im Rahmen einer Versammlung „rechtmäßig“ aufstellte, lässt keine andere Prognose zu. Denn der Kläger wusste, dass die Stele im Anschluss an eine Versammlung zu entfernen war, soweit keine „weitere“ Genehmigung eingeholt wurde. Dies zeigt sich bereits an seinen Angaben in der Anmeldung der Versammlung für den 23. Mai 2019, in welcher er die anschließende Entfernung ankündigte. Zudem verweigerte er den Abbau der Stele auch dann noch unter Hinweis auf seine Kunstfreiheit, als seine Versammlung am 3. Oktober 2019 bereits beendet war und ihm laut des Tätigkeitsberichts des Beklagten mitgeteilt wurde, dass er ordnungswidrig handele. Auch die Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2021 und in seiner Widerspruchsbegründung vom 25. April 2021 lassen keine andere Prognose zu. Denn dort bekräftigte der Kläger jeweils seine Rechtsauffassung, dass seine Kunstfreiheit ihn dazu berechtige, die Stele neben dem Kunstwerk Dani Karavans aufzustellen. Daneben bekräftigte der Kläger weiter sein Anliegen, den Text des Art. 20 GG neben dem Kunstwerk aufstellen zu wollen. So gab er an, dass eine Eichenholzstele bzw. eine Glassäule – jeweils mit dem Text des Art. 20 GG – die streitgegenständliche Stele ersetzen sollen. Es geht jedoch aus den Schreiben des Klägers hervor, dass er zu dem damaligen Zeitpunkt weder eine Glassäule noch eine fertiggestellte Eichenholzstele mit dem Text des Art. 20 GG zur Verfügung hatte, sondern nur beabsichtigte, diese herzustellen. Es war daher anzunehmen, dass er – sei es auch nur zur „Feier der Herausgabe“ – die streitgegenständliche Stele als einzig für ihn verfügbare Stele zum „Geburtstag“ des Grundgesetzes aufgestellt hätte. Dafür, dass die anderen Vorhaben etwaig nur vorgeschoben waren, spricht, dass der Kunstbeirat des Bundestages die entsprechend gestellten Anträge bereits vor den Schreiben des Klägers mit Schreiben vom 21. September 2020 ablehnend beschieden hatte. Der Kläger konnte daher nicht davon ausgehen, dass die von ihm angegebenen Pläne zum Verbleib der Stele in absehbarer Zukunft umsetzbar sein würden. Anstatt zuzusichern, dass er die Stele nicht mehr widerrechtlich aufstellen bzw. widerrechtlich an einem Ort belassen werde, beschränkte sich der Kläger zudem auf die Aussage, dass es in Anbetracht des unwürdigen Umgangs der Politik und der Verwaltung mit der Stele „durchaus nicht angebracht“ sei, die Stele wieder am Reichstagsufer aufzustellen. Unter Berücksichtigung seiner „Spitzfindigkeit“ im Hinblick auf die Wortwahl der von ihm unterschriebene Zusicherung, wo er den Unterschied zwischen Aufstellung und dem „Stehenlassen“ zum Anlass nahm, sich beim „Stehenlassen“ der Stele im „Recht“ zu sehen, lässt den Schluss zu, dass auch die Formulierung „nicht angebracht“ bewusst schwammig gewählt wurde. Sie schließt dem Wortlaut nach ein erneutes Aufstellen oder „Stehenlassen“ gerade nicht aus. Die Formulierung dürfte vielmehr dafür sprechen, dass er die Stele erneut aufgestellt hätte. Denn es entsprach gerade seinem ursprünglich mit dem Aufstellen des Kunstwerkes intendierten und formulierten Zweck, die „Politiker“ durch das Aufstellen „Art. 20 GG“ zu provozieren. Nachdem gerade diese seinen Antrag, das Kunstwerk Dani Karavans um eine Stele mit dem Art. 20 GG zu ergänzen, abgelehnt hatten, war ein entsprechendes Vorgehen umso naheliegender. Zudem äußerte sich der Kläger in seinem Schreiben dahingehend, dass es aus seiner Sicht ein „würdiger und angemessener Umgang“ gewesen sei, die Stele am Reichstagsufer zu präsentieren, ohne die Politiker oder die Verwaltung um Genehmigung gebeten zu haben. Im Übrigen führt auch das Angebot des Klägers an den Beklagten, die Stele gemeinsam „feierlich“ am Reichstagsufer aufzustellen, woraufhin er diese bei sich selbst verwahrt hätte, zu keiner anderen Prognose. Der Kläger knüpft die „Rücknahme“ der Stele damit an Bedingungen, anstatt ein rechtmäßiges Verhalten zuzusichern. Der Beklagte ist nicht verpflichtet auf ein solches „Angebot“ einzugehen, um die Gefahr des erneuten Aufstellens zu beseitigen. Auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit musste der Beklagte das Angebot nicht berücksichtigen. Das Eingehen auf das Angebot hätte kein legitimes Mittel der Gefahrenabwehr dargestellt. Der Beklagte wäre so von dem Gefahrverantwortlichen zu einem Handeln „genötigt“ worden, das einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. Weil der Kläger zwischenzeitlich keine Genehmigung zur Aufstellung beantragt hat, schlägt der Kläger dem Beklagten damit zudem vor, die Stele mit ihm zusammen rechtswidrig aufzustellen. bb) Im Falle einer Verwertung würden die vorstehenden Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, erneut entstehen. Die Sache würde grundsätzlich gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 ASOG durch öffentliche Versteigerung verwertet werden, die nach § 40 Abs. 3 Satz 1 ASOG i. V. m. §§ 979 Abs. 1, 980 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) insbesondere auch denjenigen bekannt zu geben ist, welche an der Sache ein Recht haben. Würde der Kläger dementsprechend von der Versteigerung oder dem ersatzweise freihändigen Verkauf in Kenntnis gesetzt, besteht die begründete Annahme, dass dieser versuchen würde, die Stele entweder selbst oder über eine ihm nahestehende Person zurückzuerlangen, um diese sodann entsprechend der vorstehenden Ausführungen erneut aufzustellen. Denn der Kläger erscheint „kampfbereit“ für das Erreichen seines Ziels, seine Kunstfreiheit neben dem Kunstwerk von Dani Karavan ausüben zu können. Dies belegen seine Ausführungen hinsichtlich eines etwaigen Ersatzes der streitgegenständlichen Buchenholzstele durch eine solche aus Eiche, welche nach den Ausführungen des Klägers das Element des Kampfes und der Verteidigung einer Idee sei. Auch wenn der Kläger damit nur einen „künstlerischen Kampf“ anstrebt, erscheint ihm die nachhaltige und öffentlichkeitswirksame Durchsetzung seiner Idee besonders wichtig. Die Vernichtungsanordnung ist auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse, die Grundrechte der Grünanlagenbenutzer zu schützen, steht nicht außer Verhältnis zu dem Eingriff in das Recht des Klägers an seinem Eigentum bzw. gegenüber seiner Kunstfreiheit. Seinem Eigentum bemaß der Kläger bereits selbst keinen besonderen Wert zu. Dies ergibt sich aus seinem Verhalten. So verlangte der Kläger die Stele bis zur Vernichtungsanordnung nicht von dem Beklagten heraus, obwohl er aufgrund ihrer Herausgabe im Rahmen der ersten Sicherstellung wusste, dass eine solche unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist. In seinem Anhörungsschreiben und in seiner Widerspruchsbegründung hätte er den Besitz an seinem Eigentum nur dann wiedererlangen wollen, wenn der Beklagte ihm die Stele in einer besonderen Art und Weise übergeben hätte, wobei der Beklagte nicht verpflichtet war, auf dieses Angebot einzugehen (s.o.). Im Übrigen kündigte er an, die Stele durch eine Eichenholzstele ersetzen zu wollen. Damit wird deutlich, dass es dem Kläger nicht vordergründig um sein Eigentum an der Stele ging, sondern sein Verhalten von seinem Kunstverständnis gelenkt war. Der Eingriff in die Kunstfreiheit des Klägers wiegt ebenfalls nicht schwer (s.o.). Soweit es nunmehr um die Vernichtung geht, so wird auch dies vom Kläger als Teil seines Kunstwerks angesehen. Der Kläger wendet sich zwar mit seiner Klage faktisch gegen die Vernichtung. Seine Handlungen stehen dazu jedoch im Widerspruch. Die Vernichtung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aufgrund der etwaigen Schönheit und des immateriellen Wertes des Kunstwerkes unverhältnismäßig. Die Bewertung von Schönheit ist rein subjektiv und im Hinblick auf einen einzelnen Kunstgegenstand gerichtlich nicht überprüfbar. Der Eingriff in den immateriellen Wert (des Kunstwerks) ist mit den vorstehenden Argumenten hinsichtlich des Eingriffs in sein Eigentumsrecht bzw. seine Kunstfreiheit als gering zu bemessen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2 i.V.m § 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Vernichtung einer Holzstele. Der Kläger ließ im Rahmen eines Kunstprojektes eine Stele anfertigen, die ca. 3 m hoch und 1,60 m breit ist. Sie besteht aus vier übereinander angeordneten Buchenholzplatten, die von einer Stahlkonstruktion getragen werden. Auf den Buchenholzplatten wurde einseitig der Wortlaut von Art. 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) eingeschnitzt. Am 18. Mai 2019 stellte der Kläger die Stele am Reichstagsufer in einer gewidmeten Grünanlage (Objektnummer 148100 im Grünanlagenbestand Berlins) vor dem Kunstwerk von Dani Karavan mit dem Titel „Grundgesetz 49“ auf. Das Kunstwerk besteht aus Glasscheiben mit den ersten neunzehn Artikeln des Grundgesetzes. Der Kläger wurde erfolglos zur Entfernung der Stele aufgefordert, woraufhin der Beklagte die Stele am 19. Mai 2019 entfernte. Zwei Tage später meldete der Kläger beim Beklagten eine Versammlung für den 23. Mai 2019 mit dem Thema „Festigung der Demokratie durch öffentl. Aufstellen d. Artikel 20 GG am Reichstagsufer 2“ an. In dem Anmeldeformular gab er unter „11. Verwendung von Aufbauten/Gegenständen“ die Maße der Stele an und führte weiter aus: „Platte wird nach Kundgebung wieder vom Ort entfernt.“ Am 23. Mai 2019 gab der Beklagte die Stele an den Kläger heraus. Dabei unterschrieb der Kläger, dass er die Stele nicht erneut unerlaubt aufstellen werde. Mit Schreiben vom 26. August 2019 wandte sich der Kläger an den damaligen Bundestagspräsidenten und erläuterte, dass er die Stele wieder am Reichstagsufer aufstellen werde, ohne „die Sache“ davon abhängig zu machen, ob er eine behördliche Genehmigung dafür erhalte. Am 3. Oktober 2019 stellte der Kläger die Stele im Rahmen einer angemeldeten Versammlung mit dem Titel „Freiheit für die Kunst. Festigung der Demokratie durch Aufrichten des Artikel 20 Grundgesetz“ erneut am Reichstagsufer vor dem Kunstwerk von Dani Karavan auf. Die Stele wurde nach dem Ende der Versammlung nicht entfernt. Die Polizei des Deutschen Bundestages setzte den Beklagten davon in Kenntnis. Der Beklagte forderte den Kläger am 5. Oktober 2019 mehrfach zur Entfernung der Stele auf. Zur Begründung gab er an, dass der Kläger die Stele ordnungswidrig aufgestellt habe bzw. ordnungswidrig handele. Der Kläger verweigerte die Entfernung mit der Begründung, dass es sich um Kunst handele. Am 15. Oktober 2019 baute der Beklagte die Stele ab und asservierte sie. Mit Schreiben vom 16. September 2020 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er beim Kunstbeirat des Bundestages zwei Anträge gestellt habe. Ein Antrag sei darauf gerichtet, eine Glassäule mit Art. 20 GG am Reichstagsufer errichten zu dürfen und ein weiterer darauf, die Stele in den Bundestag zu übernehmen. Vor einer Vernichtung empfehle er, die Entscheidung des Kunstbeirates abzuwarten. Der Kunstbeirat lehnte die Erweiterung des Kunstwerks von Dani Karavan um eine weitere Stele mit Schreiben vom 21. September 2020 ab. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Vernichtung der sichergestellten Stele an. In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2021 führte der Kläger aus, dass das Aufstellen der Stele aufgrund der schrankenlos gewährleisteten Kunstfreiheit rechtmäßig gewesen sei. Mit dem Aufstellen des „Art. 20 GG“ am „Grundgesetzfragment“ Dani Karavans habe er zur Schau stellen wollen, dass sich die Politiker durch Art. 20 GG provoziert fühlten, weil sich diese nicht mehr um das Grundgesetz scherten. Es sei ein „würdiger und angemessener Umgang mit dem Thema“ gewesen, die Stele am Reichstagsufer zu präsentieren, ohne die Politiker oder die Verwaltung um eine Genehmigung gebeten zu haben, denn „der Souverän“ müsse, wenn es um das Grundsätzliche gehe, „nicht erst sein Personal“ fragen. Die Stele solle im Bundestag aufgestellt werden. Es sei in Anbetracht des unwürdigen Umgangs der Politik und Verwaltung mit der Stele „durchaus nicht mehr angebracht“, die Stele wieder am Reichstagsufer aufzustellen. Eine Eichenstele werde sie ersetzen. Er hätte „NOCH NIE“ etwas „Widerrechtliches“ getan und die Stele werde auch in Zukunft zu nichts als der „Wiedererrichtung des Grundgesetzes und zu seiner Befestigung“ verwendet. Der Kläger bot an, die Stele in einem feierlichen Akt zusammen mit dem Beklagten am Reichstagsufer aufzubauen, um sie danach „bis zur Aufstellung im Bundestag“ in seine „Hut“ zu nehmen. Mit Bescheid vom 11. März 2021 ordnete der Beklagte die Vernichtung der Stele an und begründete dies damit, dass die Ausführungen aus dem Schreiben vom 15. Februar 2021 darauf schließen ließen, dass der Kläger auch zukünftig nicht Willens sei, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, den er im Wesentlichen – unter Wiederholung seines Angebots der gemeinsamen Aufstellung – entsprechend seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2021 begründete. Ergänzend führte er aus, dass er, sollte das Angebot nicht angenommen werden, am Reichstagsufer ersatzweise Art. 20 Abs. 4 GG in Eiche schnitzen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2021, dem Kläger zugestellt am 4. Mai 2021, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Maßnahme sei zum Schutz der geschützten Grünanlage erforderlich. Durch das Angebot der gemeinsamen Aufstellung werde deutlich, dass der Kläger bereit sei, die Stele erneut ohne eine entsprechende Genehmigung aufzustellen. Am 4. Juni 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er die Stele – legitimiert durch die Kunstfreiheit – rechtmäßig aufgestellt habe. Einfaches Recht, wie das Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) und die daraus erwachsenden Befugnisse, seien nicht auf Kunst anwendbar. Im Übrigen sei von der Stele auch keine Gefahr ausgegangen und er habe keine Mitteilung über den Verbleib der Stele erhalten. Die Vernichtung sei aufgrund der Schönheit und des immateriellen Wertes des Kunstwerkes unverhältnismäßig. Der Eingriff sei besonders schwerwiegend, weil er das Wirken der Stele neben dem Kunstwerk von Dani Karavan, welches durch die Stele zwingend ergänzt werden müsse, verhindere. Die Vernichtung lasse sich nur erklären, wenn man die Sache politisch sehe, weil in dem Zusammenhang ein Bestehen der Bürger auf Art. 20 GG höchst gefährlich und als „Störung der öffentlichen Ordnung“ anzusehen sei. Bei der ersten Sicherstellung habe er nur versprochen, die Stele nicht mehr widerrechtlich aufzustellen. Er habe die Stele jedoch im Rahmen der angemeldeten Versammlung rechtmäßig aufgestellt, auch wenn es nicht erlaubt gewesen sei, die Stele nach der Versammlung dort stehen zu lassen. Das Kunstprojekt der Stele umfasse als soziale Plastik auch den hier geführten Gerichtsprozess. Es solle mit dem Umgang mit der Stele gezeigt werden, wie es um den Staat bestellt sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vernichtungsanordnung der Polizei Berlin vom 11. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid. Bereits die Sicherstellung sei rechtmäßig gewesen. Denn dem Kläger habe die für die aufgestellte Stele notwendige Genehmigung nach dem Grünanlagengesetz Berlin (GrünanlG Bln) gefehlt. Durch diesen Verstoß gegen die Rechtsordnung habe eine gegenwärtige Gefahr im polizeirechtlichen Sinne vorgelegen. Die Kunstfreiheit könne durch Grundrechte anderer Rechtsträger und sonstige Rechtsgüter mit Verfassungsrang eingeschränkt werden. Das Recht auf gleichberechtigte Nutzung aller Bürgerinnen und Bürger an der geschützten Grünanlage stehe unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Zwang zur Einholung einer Genehmigung stelle für die Kunstfreiheit nur eine geringe und damit keine unverhältnismäßige Belastung dar. Im Falle der Herausgabe der Stele sei aufgrund des Verhaltens des Klägers zu erwarten gewesen, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung erneut vorliegen würden, sodass eine Verwertung bzw. Vernichtung zulässig sei. Eine Verwertung könne indes die Gefahr nicht beseitigen, weil zu erwarten sei, dass der Kläger bzw. ihm nahestehende Personen die Stele erwerben und erneut ohne vorherige Einholung einer Genehmigung aufstellen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.