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Urteil

1 K 47.10

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1020.1K47.10.0A
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Leitsätze
1. Mit dem Rechtsbegriff „innerem Verkehr“ gemäß dem Berliner Straßenreinigungsgesetz ist nur solcher Verkehr gemeint, der zwischen Orten, die sich innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes befinden, stattfindet.(Rn.23) 2. Bei der Beantwortung der Frage, in welchem Umfang ein Straßenabschnitt dem inneren Verkehr dient, ist das stattfindende Verkehrsaufkommen im Hinblick auf seine Ursprungs- und Zielorte in den Blick zu nehmen.(Rn.25)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Aufnahme der Dahlwitzer Landstraße in 12587 Berlin im Bereich zwischen der Straße Hinter dem Kurpark und der Landesgrenze zum Land Brandenburg in das Straßenreinigungsverzeichnis B rechtswidrig ist. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Rechtsbegriff „innerem Verkehr“ gemäß dem Berliner Straßenreinigungsgesetz ist nur solcher Verkehr gemeint, der zwischen Orten, die sich innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes befinden, stattfindet.(Rn.23) 2. Bei der Beantwortung der Frage, in welchem Umfang ein Straßenabschnitt dem inneren Verkehr dient, ist das stattfindende Verkehrsaufkommen im Hinblick auf seine Ursprungs- und Zielorte in den Blick zu nehmen.(Rn.25) Es wird festgestellt, dass die Aufnahme der Dahlwitzer Landstraße in 12587 Berlin im Bereich zwischen der Straße Hinter dem Kurpark und der Landesgrenze zum Land Brandenburg in das Straßenreinigungsverzeichnis B rechtswidrig ist. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die allgemeine Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wird durch die Aufnahme einer Straße in eines der Straßenreinigungsverzeichnisse ein der Feststellung fähiges Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem geschaffen, aufgrund dessen der Kläger dem Anschluss- und Benutzungszwang für die Straßenreinigung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG) mit den sich daraus ergebenden konkreten Verpflichtungen unterliegt (vgl. Urteile der Kammer vom 1. Juli 1992 - VG 1 A 48.90 -, 19. Juli 2000 - VG 1 A 257.96 -, 13. September 2000 - VG 1 A 242.97 -, 15. August 2001 - VG 1 A 180.98 - sowie 13. Dezember 2010 - VG 1 K 893.09 -). Das Straßenreinigungsverzeichnis stellt eine sich selbst vollziehende untergesetzliche Norm dar, deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung mit der Begründung erstrebt werden kann, die Norm sei ungültig und ein konkretes Rechtsverhältnis deshalb nicht entstanden. Das Feststellungsinteresse der Kläger folgt aus ihrer Straßenreinigungsentgeltpflicht, die mit der Aufnahme des streitbefangenen Straßenabschnitts der D... in das Straßenreinigungsverzeichnis B verbunden ist (§ 7 Abs. 2 StrReinG). Die Kläger können auch nicht auf den Ausgang ihrer zivilgerichtlichen Leistungsklage vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 4 C 475/08 - verwiesen werden. Zwar wäre das Amtsgericht - entgegen seiner Auffassung - zu einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einordnung des streitbefangenen Straßenabschnitts in das Straßenreinigungsverzeichnis B zu den im dortigen Verfahren streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen nicht nur befugt, sondern auch berufen gewesen. Denn gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Indes klärt die hiesige Feststellungsklage die Eingruppierung gegenüber der dazu berufenen Verwaltung für die Zukunft abschließend, ohne auf einen konkreten Abrechnungszeitraum beschränkt zu sein. Aus diesem Grunde steht dem Begehren hier auch keine anderweitige Rechtshängigkeit - in Gestalt des vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ausgesetzten Verfahrens mit dem dortigen Aktenzeichen 4 C 475/08 - entgegen. Die Kläger haben auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die materielle Rechtskraft der hiesigen Entscheidung wegen ihrer Vorgreiflichkeit auf das vorgenannte, vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg anhängige Verfahren Bindungswirkung entfaltet. Denn angesichts der allgemeinen Fassung des § 121 VwGO gilt die Bindungswirkung, die sich auch auf die Beigeladene erstreckt (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 66 Rn. 12 f.), nicht nur für Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern auch für die Gerichte anderer Gerichtszweige (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 121 Rn. 11 f.). Die Feststellungsklage ist begründet. Die mit Wirkung zum 21. Dezember 1990 erfolgte und seither durch die erlassenen Änderungsverordnungen zur Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen in der Fassung vom 18. Juli 1985 (GVBl. S. 1793) unverändert gebliebene Einordnung der D... zwischen der Straße H... und der Grenze zum Land Brandenburg in das Straßenverzeichnis B ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage der genannten Verordnung ist § 2 Abs. 1 bis 3 StrReinG. Danach werden die der ordnungsgemäßen Reinigung unterliegenden öffentlichen Straßen in den Straßenverzeichnissen A bis C aufgeführt. In das Straßenverzeichnis B werden die Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortslage, die überwiegend dem inneren Verkehr dienen, aufgenommen. Nach § 2 Abs. 3 StrReinG erfolgt die Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in die Reinigungsklassen durch Rechtsverordnung. Die ordnungsgemäße Reinigung der in das Straßenverzeichnis A und B eingetragenen Straßen obliegt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG dem Beklagten als öffentliche und gemäß § 7 Abs. 2 StrReinG entgeltpflichtige Aufgabe für die An- und Hinterlieger. Der Beklagte lässt diese Aufgaben von der Beigeladenen hoheitlich durchführen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 StrReinG). Die Eingruppierung der D... zwischen der Straße H... und der Landesgrenze zum Land Brandenburg in das Straßenverzeichnis B durch die Straßeneingruppierungskommission ist willkürlich und daher rechtswidrig. Die der Verordnung zugrunde liegenden unbestimmten Rechtsbegriffe, hier insbesondere der des überwiegenden Dienens dem inneren Verkehr, unterliegen einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung. Zwar hat der Verordnungsgeber im Rahmen des Straßenreinigungsgebührenrechts bei der Festlegung von Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und der Einstufung der Straßen in eine dieser Reinigungsklassen grundsätzlich einen weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 1 A 1/07 -), jedoch unterliegt die Eingruppierung in die Straßenreinigungsverzeichnisse nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 StrReinG insofern der gerichtlichen Kontrolle, als eine Überprüfung dahingehend, ob die für eine bestimmte Eingruppierung erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, stattfindet. Die Auffassung der Eingruppierungskommission zur Eingruppierung als prognostische Entscheidung wird von der Kammer nicht geteilt. Die Annahme, der streitbefangene Straßenabschnitt diene überwiegend dem inneren Verkehr, ist mangels belastbarer Feststellungen durch die Straßenreinigungskommission zum tatsächlichen Verkehrsaufkommen, insbesondere dahingehend, wo der auf dem streitbefangenen Straßenabschnitt stattfindende Verkehr überwiegend seinen Ursprung und sein Ziel hat, willkürlich. Der streitbefangene Abschnitt der D... liegt zwar außerhalb einer geschlossenen Ortslage, weil sie beidseitig keine Bebauung aufweist (§ 1 Abs. 3 StrReinG). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass er überwiegend dem inneren Verkehr dient. Wann eine Straße überwiegend dem inneren Verkehr im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 StrReinG dient, ist im Straßenreinigungsgesetz nicht ausdrücklich festgelegt. Es handelt sich insofern um einen unbestimmten, ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff. Da das Berliner Straßenreinigungsgesetz in seinem räumlichen Geltungsbereich auf das Gebiet des Landes Berlin beschränkt ist, folgt daraus, dass mit „innerem Verkehr“ nur solcher Verkehr gemeint sein kann, der zwischen Orten, die innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes belegen sind, stattfindet. Eine - von Beklagtem und Beigeladener vorgenommene - Auslegung dahingehend, dass innerer Verkehr auch solcher zwischen einem Ortsteil Berlins und einem in einer Brandenburger Gemeinde belegenen Ort sei, ist mit dem insofern eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht in Einklang zu bringen. Hätte der Gesetzgeber auch Verkehr von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in diesen hinein bzw. umgekehrt erfassen wollen, hätte er sich nicht der Formulierung „innerer Verkehr“ bedient bzw. bedienen dürfen. Allerdings führt der Umstand, dass die straßenmäßige Verbindung eines innerhalb des Geltungsbereichs des Straßenreinigungsgesetzes belegenen Ortes zu einem anderen im Einzelfall über brandenburgisches Gebiet führt, nicht dazu, dass automatisch kein „innerer Verkehr“ mehr vorliegt. Denn eine solche, nicht nur die Orte, zwischen denen Verkehr stattfindet, sondern auch den Verkehrsweg in Bezug nehmende Betrachtungsweise würde dem unregelmäßigen Verlauf der Landesgrenze, der sich auch dadurch auszeichnet, dass verschiedene Straßen, wie hier die L... des Landes Brandenburg, mitunter mehrfach die Landesgrenze schneiden, nicht gerecht. In den Blick zu nehmen sind bei der Bestimmung, ob es sich bei einem bestimmten Verkehrsfluss um inneren Verkehr im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes handelt, demnach Anfangs- und Endpunkt des jeweiligen Verkehrsweges. Liegen diese Punkte innerhalb des Geltungsbereichs des Straßenreinigungsgesetzes, handelt es sich um inneren Verkehr. Aufgrund des Verlaufs des streitbefangenen Abschnitts der D... und dessen Anschluss an das umliegende Straßennetz ist ersichtlich, dass der Straßenabschnitt auch dem Verkehr von innerhalb Berlins belegenen Orten an andere innerhalb Berlins belegene Orte und damit dem inneren Verkehr im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes dient. In südlicher Richtung des Straßenabschnitts befinden sich die Ortsteile F..., H... und R... des Bezirks T... von Berlin. In nördlicher Richtung gelangt man von dem streitbefangenen Abschnitt der D... in dessen Verlängerung mit der L... an deren Kreuzung mit der B... an einen von dem n... Ende des streitbefangenen Straßenabschnitts etwa 2,5 km entfernten Punkt, ab dem es drei Hauptverkehrswege gibt. Mit dem Befahren der B... in w... Richtung gelangt man von dort unmittelbar zurück in das Gebiet des Landes Berlin. Dieser Weg stellt eine, jedoch nicht die einzige Verbindung zwischen dem Zentrum Berlins und den s... des streitbefangenen Straßenabschnitts gelegenen Ortsteilen des Bezirks T..., insbesondere F..., H... und R...dar. Insofern kommen auch die B... und die K... in Betracht. In n... Richtung erreicht man mit dem weiteren Befahren der L... aufgrund deren Verlaufs zum einen die w... Teile der Brandenburger Gemeinden H... und A..., zum anderen aber auch die im O... des Landes Berlins nahe der Landesgrenze belegenen Ortsteile des Bezirks M..., durch den die L... zum Teil sogar hindurch führt. In östlicher Richtung entfernt man sich jedoch mit dem Befahren der B... von Berlin. Dieser Weg dient entsprechend nicht dem inneren Verkehr; dies erst recht angesichts der Tatsache, dass nach etwa 2... km in ö... Richtung die Auffahrtsmöglichkeit auf die Bundesautobahn A... besteht. Weder die vorstehend im Einzelnen beschriebene Einbettung des streitbefangenen Straßenabschnitts in das Straßennetz noch die durch das Gericht im durchgeführten Ortstermin festgestellten Umstände lassen darauf schließen, dass der Straßenabschnitt überwiegend dem inneren Verkehr dient. Das Gericht konnte schon im Ortstermin keine Erkenntnisse dahingehend gewinnen, ob der streitbefangene Straßenabschnitt überwiegend von Fahrzeugen mit Berliner Kennzeichen oder solchen anderer Landkreise befahren wird. Im Übrigen sagt die Tatsache, an welchem Ort ein Fahrzeug zugelassen ist, auch nichts darüber aus, welchen Verkehrsweg der Fahrzeugführer in dem Moment, in dem er einen bestimmten Punkt passiert, gerade zurücklegt. Eine Verkehrszählung, die allein darauf abstellte, welche Kennzeichen die den streitbefangenen Straßenabschnitt passierenden Fahrzeuge tragen, wäre mithin nicht geeignet festzustellen, ob es sich überwiegend um inneren Verkehr handelt. Hierzu müssten die jeweiligen Fahrzeugführer Auskunft darüber, wo sie ihre Fahrt begonnen haben und wo diese enden soll, geben. Abgesehen davon, dass eine solche Datenerhebung in der Praxis nur schwer umzusetzen und aufgrund des damit verbundenen finanziellen Aufwandes unverhältnismäßig wäre, ist - insbesondere aus datenschutzrechtlichen Erwägungen - zweifelhaft, ob die jeweiligen Fahrzeugführer zur Erteilung einer solchen Auskunft überhaupt herangezogen werden könnten und ob diese Auskünfte ggf. auch der Wahrheit entsprechen würden. Angenommen werden kann hier allerdings - schon aufgrund der Einbettung in das Straßennetz -, dass auf dem streitbefangenen Straßenabschnitt auch innerer Verkehr stattfindet. Dass dieser jedoch überwiegt, ist indes weder ersichtlich noch durch den Beklagten oder die Beigeladene überzeugend dargetan. Nachdem das Gericht unter der gebotenen Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes mit der Durchführung eines Ortstermins und dem Erlass des Auflagenbeschlusses vom 16. Juni 2011 sämtliche mit verhältnismäßigem Aufwand erreichbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat, ist es Sache des Beklagten als demjenigen, der sich auf das Vorliegen der für ihn günstigen Tatbestandsvoraussetzung des überwiegend dem inneren Verkehr Dienens beruft, diese Tatsache darzulegen und zu beweisen. Dies war ihm nicht möglich. Die von dem Beklagten nach dem Auflagenbeschluss der Kammer gemachten Ausführungen erschöpfen sich im Hinblick auf das hier im Streit stehende Tatbestandsmerkmal in der Darlegung des Stattfindens inneren Verkehrs. Dass solcher stattfindet, steht außer Zweifel. Der Beklagte trägt indes nicht vor, dass der Straßenabschnitt überwiegend dem inneren Verkehr dient, sondern lediglich, dass solcher dort überhaupt stattfindet. Weder dem von dem Beklagten vorgelegten Protokoll der Straßeneingruppierungskommission noch den weiteren (wenigen) Unterlagen kann entnommen werden, dass der streitbefangene Straßenabschnitt überwiegend solchem Verkehr dient, der zwischen einzelnen Ortsteilen des Landes Berlin stattfindet. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist bei der Beantwortung der Frage, in welchem Umfang der Straßenabschnitt dem inneren Verkehr dient, das stattfindende Verkehrsaufkommen aus den bereits genannten Gründen im Hinblick auf seine Ursprungs- und Zielorte in den Blick zu nehmen. Der Beklagte verkennt, wenn er meint, dass dies bei der Eingruppierung in das Straßenverzeichnis A nicht geschehe und deshalb auch bei der Eingruppierung in das Straßenverzeichnis B nicht erforderlich sei, dass es bei der Eingruppierung in das Straßenverzeichnis A gar nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang die betreffende Straße dem inneren Verkehr dient, sondern allein darauf, ob es sich um eine ausgebaute Straße, die sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befindet, handelt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StrReinG); die Art des auf einer solchen Straße stattfindenden Verkehrsaufkommens bei der Eingruppierung in das Straßenreinigungsverzeichnis A - im Gegensatz zur Eingruppierung in das Straßenreinigungsverzeichnis B - mithin nicht von Belang ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes - GKG – auf 3.863,35 Euro festgesetzt. Hinter der hier entschiedenen Frage, ob die Eingruppierung in ein bestimmtes Straßenreinigungsverzeichnis rechtmäßig ist, steht bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die von der Behörde wiederkehrend erfolgende Heranziehung der Kläger zur Entrichtung von Straßenreinigungsentgelten. Die Kammer hat bei der Wertfestsetzung hier den von den Klägern mit ihrer zivilgerichtlichen Leistungsklage zurückgeforderten Gesamtbetrag für in den Jahren 2005 bis 2007, mithin im Zeitraum von drei Jahren, entrichtete Straßenreinigungsentgelte zugrundegelegt. Die Kläger wenden sich gegen die Einstufung der D... in 1... Berlin, Ortsteil F..., im Bereich zwischen der Straße H... und der Grenze zum Land Brandenburg in das Straßenreinigungsverzeichnis B. Die Kläger sind jeweils Eigentümer von Grundstücken westlich der K... Sie werden rückwirkend ab dem Jahre 2005 von den beigeladenen Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) als Hinterlieger der D... zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelten herangezogen. Die D... ist in das Straßenreinigungsverzeichnis B des Bezirks T... eingetragen. Sie verläuft in n... Richtung über die Grenze zum Land Brandenburg hinweg und knickt dann nach O... ab. Ihre n... Fortsetzung findet sie in Gestalt der L..., die im Wesentlichen parallel zur Landesgrenze verläuft, wobei sie im Bereich der Gemeinde H... auf einer Länge von etwa 1 km durch Berlin verläuft und schließlich in der unmittelbar an den Berliner Bezirk M... angrenzenden Gemeinde A... endet. Die erste n... des Abknicks der D... die von S... nach N... verlaufende L... kreuzende Straße ist die B..., die in w... Richtung in das Zentrum Berlins und in ö... Richtung in Gestalt der F... mit Anschluss an die B... (...von Berlin wegführt. Der auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegene streitgegenständliche Straßenabschnitt wurde nach der Wiedervereinigung Deutschlands im Rahmen einer Gesamtaufnahme sämtlicher Ostberliner Straßen durch die damalige Ostberliner Magistratsverwaltung für Arbeit und Betriebe unter Mitwirkung der Stadtreinigung Berlin (Ost) sowie den Tiefbauämtern listenmäßig erfasst und per Gleichstellungsverfahren mit Wirkung vom 21. Dezember 1990 in das Straßenreinigungsverzeichnis B aufgenommen. Dies wurde per Bekanntmachung vom 16. Januar 1991 im Amtsblatt für Berlin vom 8. Februar 1991 veröffentlicht. Diese Eingruppierungen wurden ab Herbst 1991 durch die Straßenreinigungskommission überprüft. Den streitbefangenen Straßenabschnitt betreffend verblieb es seither bei der Einordnung in das Straßenreinigungsverzeichnis B. Hierzu hat der Beklagte das den streitbefangenen Straßenabschnitt betreffende Protokoll der Straßenreinigungskommission vom 30. September 1991, auf das wegen dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, vorgelegt. Die Kläger führen vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg unter dem Geschäftszeichen – 4 C 475/08 – einen Rechtsstreit gegen die hiesige Beigeladene, in dem sie die an die Beigeladene für die Jahre 2005 bis einschließlich 2007 gezahlten Straßenreinigungsentgelte in Höhe von insgesamt 3.863,35 Euro zurückfordern. In diesem Verfahren trugen die Kläger u.a. vor, dass sie schon deshalb nicht zu Straßenreinigungsentgelten heranzuziehen seien, weil die D... zwischen der Straße H... und der Landesgrenze nicht der Straßenreinigungspflicht unterliege, denn diese befinde sich weder in einer geschlossenen Ortslage noch diene sie überwiegend dem inneren Verkehr. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat den dortigen Rechtsstreit ausgesetzt bis zur (nach Auffassung des Amtsgerichts) vor dem Verwaltungsgericht zu klärenden Vorfrage, ob die Eingruppierung des streitbefangenen Straßenabschnitts der D... in das Straßenreinigungsverzeichnis B rechtmäßig ist. Am 22. Februar 2010 haben die Kläger Feststellungsklage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass die Aufnahme des streitbefangenen Abschnitts der D... in das Straßenreinigungsverzeichnis B rechtswidrig sei. Dieser liege nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes – StrReinG –. Der Straßenabschnitt diene zudem nicht überwiegend dem inneren Verkehr. Solcher könne bei Straßen im Stadtgebiet von Berlin außerhalb der geschlossenen Ortslage allenfalls auf Verbindungsstraßen zwischen Berliner Ortsteilen angenommen werden. Eine solche Verbindungsstraße sei der streitbefangene Straßenabschnitt nicht, weil er der Verbindung mit den Gemeinden des Brandenburgischen Landkreises M... und dem Anschluss an die Bundestraßen diene, denn die an die D... anschließenden Straßen, insbesondere die F..., mündeten direkt in die B... Die Kläger beantragen festzustellen, dass die Aufnahme der D... in 1...Berlin im Bereich zwischen der Straße H... und der Landesgrenze zum Land Brandenburg in das Straßenreinigungsverzeichnis B rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Einstufung des streitbefangenen Straßenabschnitts in das Straßenreinigungsverzeichnis B den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Zwar verlaufe der Straßenabschnitt außerhalb einer geschlossenen Ortslage, jedoch diene er zur Aufnahme des nach Berlin hereinführenden und des aus Berlin hinausführenden Verkehrs. Er stelle für die Ortsteile K... und F... einen wichtigen Verbindungsweg zum Innenbereich Berlins dar, der letztlich über die B... im Bezirk M... bis zur F... führe. Dadurch diene die D... im genannten Bereich dem inneren Verkehr, denn sie leite den Verkehr in das Innere Berlins und umgekehrt. Der Straßenabschnitt diene zudem auch der Entlastung des Innenverkehrs. Er ermögliche die Verbindung zwischen Teilen Berlins, die sonst nur über innerstädtische Wege erreichbar wären. Es handele sich um eine gut ausgebaute zweispurige Straße, deren Verkehrsbelastung in Relation zu dem Empfehlungsprotokoll der Straßenreinigungskommission aus dem Jahre 1991 nunmehr als durchschnittlich zu bezeichnen sei. Bei der Bewertung der Verkehrsbelastung könne nicht ausschlaggebend sein, ob überwiegend Fahrzeuge mit Berliner Kennzeichen oder mit auswärtigen Kennzeichen die Straße benutzen, weil in geschlossener Ortslage alle Verkehrsteilnehmer den gesamten inneren Verkehr ausmachten und hierbei eine Unterscheidung auch nicht erfolge. Das Merkmal des „dem inneren Verkehr dienen“ könne nicht davon abhängen, ob ein Ortsteil außerhalb Berlins liege oder nicht. Nicht dem inneren Verkehr dienten solche Straßen, die lediglich den Zweck einer Erschließung von Erholungsgebieten hätten; um eine solche Straße handele es sich hier jedoch nicht. Bei der Einstufung eines Straßenabschnitts in ein bestimmtes Straßenreinigungsverzeichnis stehe dem Verordnungsgeber im Übrigen ein weiter Ermessens- und Einschätzungsspielraum zu. Es sei zulässig, bei der vorzunehmenden Bewertung von einem „typischen Verschmutzungsumfang“ auszugehen, da das genaue Kontrollieren des Straßenverkehrs, etwa das Zählen der Fahrzeuge und ihrer Kennzeichen, unpraktikabel sei. Es sei entscheidend, ob ein Reinigungsbedürfnis vergleichbar demjenigen innerhalb einer geschlossenen Ortslage bestehe. Denn Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen, die von ihrer Verschmutzung und der Nutzung her den Straßen in geschlossenen Ortslagen entsprächen, müssten ebenso ordnungsmäßig gereinigt werden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie teilt die Rechtsaufassung des Beklagten und führt ergänzend aus: Es verlaufe ein erheblicher Teil des Verkehrs zwischen den n... Stadtteilen Berlins einerseits und den s... Ortsteilen des Bezirks K..., also F..., R...und M... andererseits, über die Route F..., F... und D... Dies sei der überwiegende Teil des Verkehrs auf der F... und der D... Wege, die verschiedene Ortsteile miteinander verbinden, seien städtische Verkehrswege und würden deshalb für den inneren Verkehr genutzt; dabei komme es nicht darauf an, ob es sich um zwei Ortsteile Berlins handele oder ob einer der beiden Ortsteile zu einer Nachbargemeinde im Land Brandenburg gehöre. Entscheidend sei, dass es sich um städtischen Verkehr handele, der von dem Verkehr zu Ausflugszielen im Grünen und von dem außerstädtischen Verkehr zu weiter entfernten Zielen abzugrenzen sei. Der Verkehr in die zum sogenannten Speckgürtel gehörenden Ortsteile gehöre regelmäßig zum städtischen und damit zum inneren Verkehr. Am 28. März 2011 führte der Berichterstatter in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.15 Uhr einen Ortstermin durch. Wegen der Einzelheiten der im Ortstermin getroffenen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. März 2011 Bezug genommen. Am 16. Juni 2011 hat das Gericht einen Auflagenbeschluss erlassen, auf den wegen dessen Einzelheiten Bezug genommen wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der von dem Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen.