Beschluss
1 L 372.14
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0420.1L372.14.0A
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Leitsätze
Wird ein Fußweg bei der nächsten Fortschreibung in das Straßenreinigungsverzeichnis A aufgenommen und ab einem bestimmten Zeitpunkt den dort bereits aufgeführten Straßen gleichgestellt, ist die Heranziehung zur winterdienstlichen Behandlung eines Fußweges rechtens.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Fußweg bei der nächsten Fortschreibung in das Straßenreinigungsverzeichnis A aufgenommen und ab einem bestimmten Zeitpunkt den dort bereits aufgeführten Straßen gleichgestellt, ist die Heranziehung zur winterdienstlichen Behandlung eines Fußweges rechtens.(Rn.7) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Bereich der Verkehrsfläche der Landsberger Allee in 12679 Berlin (Flurstücknummer 423). Auf dem Grundstück befindet sich die Tram-Haltestelle „Freizeitforum Marzahn“ der Antragstellerin. Mit Heranziehungsbescheid vom 2. Dezember 2014 hat der Antragsgegner die Antragstellerin zur winterlichen Gehwegreinigung eines parallel zum Grundstück verlaufenden Fußwegs herangezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Lageplan, der Anlage zum Bescheid vom 2. Dezember 2014 ist und die Abbildungen im Verwaltungsvorgang verwiesen. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 17. Dezember 2014 – zugestellt am 30. Dezember 2014 – zurückgewiesen wurde. Am 18. Dezember 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag eingereicht. Am 30. Januar 2015 hat sie Klage – VG 1 K 39.15 – erhoben und wendet sich damit weiter gegen die angefochtenen Bescheide. II. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2014 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung das private Interesse der Antragstellerin von den Folgen der Maßnahme bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben. Denn der Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zur winterdienstlichen Behandlung des Fußweges ist § 4 Abs. 4 Satz 1 des Straßenreinigungsgesetzes – StrReinG –. Danach sind die Anlieger der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführten Straßen zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten (zugeordnete Gehwege) verpflichtet. Besteht eine öffentliche Straße hauptsächlich aus einem Gehweg, so sind, soweit die Reinigung den Anliegern obliegt, allein die Anlieger verpflichtet, deren Grundstücke bebaut sind oder gewerblich genutzt werden, wenn die an die andere Straßenseite angrenzenden Grundstücke diese Merkmale nicht aufweisen (vgl. § 4 Abs. 3 StrReinG). Als Anlieger definiert § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Dabei grenzt ein Grundstück gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrReinG an eine Straße, wenn es an Bestandteile einer Straße heranreicht. Diese Voraussetzungen für eine Winterdienstpflicht der Antragstellerin sind vorliegend erfüllt. Der Gehweg mit der Bezeichnung „Marzahner Promenade – Fußweg gegenüber Grundstück Nr. 49 zur Landsberger Allee (Hauptfahrbahn), zur Landsberger Allee (Nebenfahrbahn) Nr. 451 sowie entlang der Tram-Halteselle bis Höhe Marzahner Promenade 55“ wird bei der nächsten Fortschreibung in das Straßenreinigungsverzeichnis A aufgenommen und ist ab 1. November 2014 den dort bereits aufgeführten Straßen gleichgestellt (vgl. ABl. Nr. 46 vom 7. November 2014, Seite 2066). Sofern die Antragstellerin einwendet, dass der streitgegenständliche Fußweg nicht in das Straßenreinigungsverzeichnis aufgenommen werden dürfe, weil es sich nicht um eine ausgebaute Straße, sondern allenfalls um einen befestigten Fußweg handele, der sich zudem im Außenbereich befinde, kann sie damit nicht durchdringen. Die Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 StrReinG durch Rechtsverordnung des für den Umweltschutz zuständigen Mitglieds des Senats im Einvernehmen mit den für die Betriebe und für Finanzen zuständigen Mitgliedern des Senats. Das Straßenreinigungsverzeichnis stellt eine sich selbst vollziehende Norm dar, deren (inzidente) gerichtliche Überprüfung mit der Begründung erreicht werden kann, die Norm sei ungültig und müsse deshalb unangewendet bleiben (vgl. auch: VG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 2011 – 1 K 47.10 –, juris). Straßen – wie die vorliegende –, die erstmalig in die Straßenreinigungsverzeichnisse aufzunehmen sind, werden gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 StrReinG bis zur nächsten Ergänzung der Verzeichnisse bereits aufgenommenen Straßen gleichgestellt. Bei summarischer Prüfung lässt die Einordnung des streitgegenständlichen Gehwegs in das Straßenverzeichnis A keine Rechtsfehler erkennen. Nach § 2 Abs. 1 StrReinG werden in das Straßenverzeichnis A die ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage aufgenommen. Nach Aktenlage stellt der streitgegenständliche Abschnitt des Gehwegs „Marzahner Promenade – Fußweg gegenüber Grundstück Nr. 49 zur Landsberger Allee (Hauptfahrbahn), zur Landsberger Allee (Nebenfahrbahn) Nr. 451 sowie entlang der Tram-Halteselle bis Höhe Marzahner Promenade 55“ eine ausgebaute Straße innerhalb einer geschlossenen Ortslage dar und durfte deshalb in das Straßenverzeichnis A eingetragen werden. Wann eine Straße im Sinne des Gesetzes genügend ausgebaut ist, ist im Straßenreinigungsgesetz nicht festgelegt. Da Straßen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Straßengesetzes so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, zu verbessern oder zu ändern sind, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen, ist nach der Rechtsprechung der Kammer entscheidend, ob die Straße so ausgebaut ist, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2010 – VG 1 K 893.09 –, S. 6 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.). Der vorliegende mit großformatigen Wegeplatten gepflasterte, etwa zwei Meter breite Gehweg entspricht bei summarischer Prüfung diesen Anforderungen. Zu den zu reinigenden Oberflächen öffentlicher Straßen gehören nach § 1 Abs. 2 StrReinG nicht nur Fahrbahnen, sondern u.a. auch Gehwege, Straßengrün, Hochbeete. Damit ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass auch (einzelne) Gehwege bei entsprechender Widmung öffentliche Straßen darstellen können (Widmung der streitgegenständl. Flurstücke: vgl. ABl. Nr. 12 vom 21. März 2014, S. 568). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin befindet sich das Grundstück auch in geschlossener Ortslage. Eine geschlossene Ortslage ist nach § 1 Abs. 3 StrReinG gegeben, wenn eine in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängende Bebauung vorhanden ist. Ein solcher Bebauungszusammenhang wird durch die nahegelegene Landsberger Allee und die Marzahner Promenade mit dichter Bebauung zu Wohn-, Einzelhandels- und kulturellen Zwecken hergestellt. Allein der Umstand, dass das benachbarte Flurstück 428 unbebaut ist und als Verkehrsbegleitfläche dient, führt nicht zu einer Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 StrReinG). Das Flurstück mit der Nummer 423 dessen Eigentümerin die Antragstellerin ist, grenzt auch unmittelbar an den streitgegenständlichen Fußweg, so dass die Antragstellerin alleinige Anliegerin im Sinne von §§ 4 Abs. 4 Satz 1 Abs. 3, i.V.m. 5 Abs. 1 StrReinG ist. Für die rechtliche Einordnung der Antragstellerin als Anliegerin kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück über den streitgegenständlichen Gehwegbereich oder – wie die Antragstellerin anführt – über Zuwegungen am nördlichen und südlichen Ende des Flurstücks 423 erschlossen wird. Auch der Umstand, dass das Grundstück der Antragstellerin (unstreitig) selbst Verkehrsfläche ist, steht ihrer straßenreinigungsrechtlichen Verantwortlichkeit nicht entgegen. Einer solchen Auslegung steht der klare Wortlaut von § 4 Abs. 4 Satz 1 StrReinG entgegen, denn die Vorschrift stellt ausschließlich auf den „nächstgelegenen“ Gehweg, nicht aber auf das „Erschlossensein“ oder den Nutzungszweck des Grundstücks ab. Das Erfordernis des „nächstgelegenen Gehwegs" ist dahingehend zu verstehen, dass er in engem räumlichen Zusammenhang zum Grundstück des Anliegers stehen muss, es also keine anderen Straßenbestandteile wesentlichen Charakters, wie z.B. eine Fahrbahn, zwischen dem Grundstück und dem Gehweg geben darf (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. August 2013 – 1 K 366.11 –, juris). Eine solche Unterbrechung des räumlichen Bezugs ist hier aber gerade nicht vorhanden, denn der streitgegenständliche Gehweg grenzt unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin an. Damit verläuft der Gehweg vor dem Grundstück im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 StrReinG; unbeachtlich ist insoweit, auf welcher Grundstückseite sich die Fahrbahn der Marzahner Promenade befindet. Eine abweichende Auslegung der vorstehenden Vorschriften ist auch mit Blick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 6. April 1993, nach der ein Eigentümer eines neben einer Gemeindestraße verlaufenden Bundeswasserstraßengrundstückes nach niedersächsischem Recht regelmäßig nicht zur Straßenreinigung herangezogen werden kann, nicht geboten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. April 1993 – 12 L 141/90 –, DÖV 1994, 350 f.). Die dortigen Erwägungen zum niedersächsischen Landesrecht sind nicht übertragbar. Das Oberverwaltungsgericht hat u.a. darauf abgestellt, dass der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbiete, Eigentümer von Grundstücken zur Straßenreinigung heranzuziehen, wenn diese nicht dazu beitragen, die Straße zu verschmutzen, also nicht ein Interesse an der Sauberkeit der neben ihrem Grundstück verlaufenden Straße haben und es an einer Beziehung zur Straße fehlt. Es ist bereits nicht substantiiert dargetan, dass die die Tramhaltestelle der Antragstellerin bestimmungsgemäß nutzenden Fahrgäste den angrenzenden Gehweg nicht frequentieren, z.B. um einen vollen Haltestellenbereich zu umgehen und zügig ans andere Haltestellenende zu gelangen. Vielmehr spricht Einiges dafür, dass diese der Antragstellerin zurechenbar zur Verschmutzung des Gehwegs beitragen. Ebenso wenig erfordert Art. 3 Abs. 1 GG, das Grundstück der Klägerin von der Winterdienstpflicht auszunehmen, weil über das Grundstück ein Verkehrsweg verläuft (a.A. zu Wasserstraßen OVG Lüneburg, Urteil vom 6. April 1993 – 12 L 141/90 –, DÖV 1994, 350 f; KG Berlin, Urteil vom 14. März 2007 – 11 U 28/06 –, juris). Es handelt sich nicht um ein reines Schienengrundstück, sondern um ein zusätzlich mit Nebenanlagen, wie z.B. das Wartestellenhäuschen, versehenes Grundstück, das die Inanspruchnahme des Verkehrsmittels ermöglichen und komfortabler gestalten soll. Insofern unterscheidet sich das Verkehrsgrundstück der Antragstellerin bereits von anderen Straßengrundstücken. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seines weiten gesetzgeberischen Ermessens auf eine (umfassende) Ausnahmevorschrift zu Gunsten von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel verzichten. Selbst unterstellt der Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 GG wäre angesichts der Besonderheiten des streitgegenständlichen Grundstücks betroffen, wäre eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung des Straßenreinigungsgesetzes nicht geboten. Der klare Wortlaut der genannten Bestimmungen steht einer Auslegung entgegen, die die Frage der Anliegereigenschaft von zusätzlichen Voraussetzungen, wie etwa der Möglichkeit der wirtschaftlichen und/oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks durch die angrenzende Straße, abhängig macht. Hierfür besteht im Land Berlin auch kein Bedürfnis, weil – anders als bei anderen landesrechtlichen Regelungen, die keine Härtefallregelung aufweisen – die Vorschrift des § 5 Abs. 3 StrReinG eine Grundlage zum angemessenen Ausgleich bei schwierigen Grundstückssituationen bietet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. November 2003 – 1 A 272.00 –, juris). Sofern die Antragstellerin meint, dass ihr die winterliche Gehwegreinigung nicht zumutbar sei, weil kein jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis für die Streuung dieses Gehwegs bestehe, verhilft ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StrReinG sind die Anlieger sämtlicher Gehwege unter den genannten Voraussetzungen zum Winterdienst verpflichtet. Zumutbarkeitserwägungen spielen in diesem Rahmen – anders als bei § 5 Abs. 3 StrReinG – keine Rolle. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls rechtmäßig ausgesprochen. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich und hinreichend ausführlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), indem er auf die Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Fußgängern bei Unterbleiben der winterdienstlichen Gehwegreinigung hingewiesen hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39. ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05/01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen nach den dortigen Nrn. 43.5 und 1.5.