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Urteil

1 K 6.10

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1125.1K6.10.0A
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Leitsätze
1. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 ASOG sind sichergestellte Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an diese Person nicht möglich, können die Sachen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 ASOG an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht.(Rn.15) 2. Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Die Norm stellt einen Anwendungsfall der unaufschiebbaren Gefahrenabwehr zum Schutz privater Rechte im Sinne des § 1 Abs. 4 ASOG dar.(Rn.19) 3. Die Vorschriften der StPO und des ASOG haben unterschiedliche Zielrichtungen, so dass der präventiv geprägte Zweck der Sicherstellung nach § 38 ASOG fortwirken kann, auch wenn eine auf die StPO gestützte Maßnahme abgeschlossen ist.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 ASOG sind sichergestellte Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an diese Person nicht möglich, können die Sachen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 ASOG an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht.(Rn.15) 2. Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Die Norm stellt einen Anwendungsfall der unaufschiebbaren Gefahrenabwehr zum Schutz privater Rechte im Sinne des § 1 Abs. 4 ASOG dar.(Rn.19) 3. Die Vorschriften der StPO und des ASOG haben unterschiedliche Zielrichtungen, so dass der präventiv geprägte Zweck der Sicherstellung nach § 38 ASOG fortwirken kann, auch wenn eine auf die StPO gestützte Maßnahme abgeschlossen ist.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage, über die gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung der Einzelrichter zu entscheiden hatte, ist unbegründet. Derzeit steht dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe des mit Bescheid vom 1. September 2009 sichergestellten Bargelds nicht zu. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Herausgabeanspruch kommt allein § 41 Abs. 1 ASOG in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 ASOG sind sichergestellte Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an diese Person nicht möglich, können die Sachen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 ASOG an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Nach Satz 3 dieser Norm ist allerdings die Herausgabe ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Mit der Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 1 ASOG sollten die Polizei und die Ordnungsbehörden davon entbunden werden, in jedem Fall einer erfolgten Sicherstellung vor der später folgenden Herausgabe nach Wegfall des Sicherstellungsgrundes prüfen zu müssen, ob die Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, auch Eigentümer oder zum Besitz der Sache berechtigt war (vgl. Knape/Kiworr, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 10. Aufl. 2009, § 41 Erl. A I. Buchst. b). Dies führt aber nicht dazu, dass die Polizei bei erheblichen Zweifeln an der Berechtigung dieser Person zum Besitz der Sache sehenden Auges die Sache an die Person zurückgeben muss. Vielmehr darf sie, wenn deren Nichtberechtigung zum Besitz der Sache feststeht oder erheblich zweifelhaft ist, die Herausgabe verweigern. So liegt der Fall hier. Der klägerische Vortrag, er sei berechtigter Besitzer des sichergestellten Bargeldbetrags, überzeugt nicht. Die Behauptung, bei dem sichergestellten Geld handele es sich um ein Darlehn, das ihm sein Bruder gewährt habe, stellt sich bei Würdigung aller vorliegenden Tatsachen als reine Schutzbehauptung dar. So hat der Kläger schon keinen nachvollziehbaren Darlehnsvertrag vorgelegt, denn die von ihm eingereichten Kontounterlagen als Beleg für die Darlehnshingabe datieren aus dem Jahr 2007 und weisen eine Überweisung oder Auszahlung des angeblichen Darlehnsbetrags nicht aus. Hingegen weist der handschriftliche Darlehnsvertrag ein Datum vom 24. April 2009 auf. Unverständlich bleibt außerdem, warum der Kläger einen angeblich legal erlangten Bargeldbetrag in verschiedenen Schuhen und Jacken versteckt aufbewahrt hat. Eine Erklärung hierzu hat der Kläger nicht abgegeben. Auch seine Behauptung, er habe das Geld seiner Ehefrau zur Aufbewahrung gegeben, weil der geplante Kauf der Eigentumswohnung nicht zustande gekommen sei, ist offensichtlich falsch, denn die Ehefrau des Klägers gab bei der Wohnungsdurchsuchung an, dass sie nichts von dem Geld gewusst habe. Ebenso falsch ist auch die Erläuterung, der Kläger verfüge über ein regelmäßiges Einkommen zur Tilgung des Darlehns, denn das bis 2007 bestehende Arbeitsverhältnis mit der Firma, bei der sein Bruder und ein bekannter Rap-Musiker Gesellschafter sind, war im Jahr 2009, also zum Zeitpunkt der angeblichen Darlehnshingabe, bereits beendet. Es ist offensichtlich, dass der Kläger weder rechtmäßiger Eigentümer noch Besitzer des Geldes sein kann, denn andere, nachvollziehbare Erklärungen für die Existenz des Geldes hat der Kläger nicht vorgebracht. Damit ist auch zugleich die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, die zunächst für denjenigen spricht, bei dem das Geld aufgefunden worden ist, nicht nur in Zweifel gezogen, sondern widerlegt. Allerdings könnte selbst dann die Herausgabe nicht verweigert werden, wenn die zuvor erfolgte Sicherstellung nach § 38 ASOG bereits rechtswidrig war. Das ist hier aber nicht der Fall. Der Beklagte hat die Sicherstellung zu Recht auf § 38 Nr. 2 ASOG gestützt. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Die Norm stellt einen Anwendungsfall der unaufschiebbaren Gefahrenabwehr zum Schutz privater Rechte im Sinne des § 1 Abs. 4 ASOG dar. Zutreffend ging der die Sicherstellung anordnende Bescheid vom 1. September 2009 davon aus, dass diese Voraussetzung hier vorlag, denn zum Zeitpunkt der Sicherstellung war nicht klar, wem das Geld rechtmäßigerweise zustand. Die Behauptung des Klägers, er sei der rechtmäßige Besitzer des Geldes, war - wie oben bereits dargelegt - nicht überzeugend, sondern offensichtlich nur zur Verdeckung der wahren Herkunft des Geldes gedacht. Wem das Geld rechtmäßig zusteht, ist bis auf den heutigen Tag nicht geklärt. Es spricht viel dafür, dass die Annahme des Beklagten zutreffend sein dürfte, wonach das Geld aus illegalen, sittenwidrigen Ausbeutungen von Prostituierten stammt. In diesem Fall scheidet eine Herausgabe schon aufgrund der Bestimmung in § 41 Abs. 1 Satz 3 ASOG aus, denn bei einer Herausgabe des Bargelds an den Kläger ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Geld später bei ihm nicht mehr auffindbar sein wird und somit die rechtmäßigen Eigentümer des Geldes ihrer Sache, mithin ihres Geldes verlustig gehen würden. Damit lägen aber bei einer Herausgabe erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung vor. Die Sicherstellung stellt sich auch insoweit als rechtmäßig dar, als sie im Rahmen des § 1 Abs. 4 ASOG erfolgt ist. Zwar obliegt der Schutz privater Rechte nur dann der Polizei, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, denn die Polizei musste davon ausgehen, dass die vermutlich berechtigten Besitzer des Geldes, also eine Vielzahl von Prostituierten, die der Kläger ausgebeutet haben soll, mangels Kenntnis von der Existenz des Geldes in der Wohnung des Klägers keinen gerichtlichen Schutz zur Sicherung ihres Eigentums erlangen konnten, ohne die Sicherstellung aber das Geld dem Zugriff der Berechtigten dauerhaft entzogen werden würde. An dieser Situation hat sich bislang auch nichts geändert. Die Anordnung der Sicherstellung war auch nicht aufgrund der zuvor erfolgten Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, denn es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das ASOG auf den vorliegenden Fall, bei dem zuerst eine Beschlagnahme im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfolgte und nach einer möglichen Freigabeentscheidung der Staatsanwaltschaft die polizeirechtliche Sicherstellung erfolgte, nicht anwendbar sein soll. Zwar sind Maßnahmen nach der StPO und präventiv-polizeiliche Maßnahmen nach dem ASOG, auf den gleichen Zweck gerichtet, grundsätzlich nicht nebeneinander anwendbar. Es ist aber nicht ersichtlich, warum Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder zum Schutz privater Rechte Dritter etwa nach Beendigung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen nicht mehr statthaft sein sollen. Aus der Verpflichtung zu einer effektiven Gefahrenabwehr und des Schutzes privater Rechte (vgl. § 1 Abs. 4 ASOG) wäre eine solche Sicht auch nicht haltbar. Die Vorschriften der StPO und des ASOG haben unterschiedliche Zielrichtungen, so dass der präventiv geprägte Zweck der Sicherstellung nach § 38 ASOG fortwirken kann, auch wenn eine auf die StPO gestützte Maßnahme abgeschlossen ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 16. September 2002 - OVG 1 N 13.00 -, juris Rn. 5; Urteil der Kammer vom 28. Februar 2008 - VG 1 A 137.06 -, juris Rn. 30; VG Oldenburg, Urteil vom 29. Juni 2010 - VG 7 A 1634.09 -, juris Rn. 105 ff.). Der Einwand des Klägers, seine Berechtigung an dem sichergestellten Geld sei bislang schon deshalb nicht in Frage gestellt, weil sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch keine anderweitigen Personen beim Beklagten gemeldet und Anspruch auf das Geld erhoben hätten, greift nicht durch. Wie sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt, ist der Kläger intensiv in den strafrechtlich relevanten Bereich der Ausbeutung von Prostituierten auf dem Straßenstrich im Bereich Kurfürstenstraße involviert. Durch Ausübung von Druck und Gewalt werden dort Frauen zur Prostitution gezwungen und ihr Verdienst von einigen wenigen Personen, zu denen nach Aktenlage wohl auch der Kläger gehört, abkassiert. Es verwundert deshalb nicht, dass von den Prostituierten, die als Berechtigte einzelner Beträge des sichergestellten Bargelds in Betracht kommen, sich bisher keine einzige gemeldet hat, denn vermutlich müssen sie immer noch mit Gewaltandrohungen und -anwendungen rechnen. Es ist deshalb insoweit geboten, mit einer endgültigen Entscheidung über die weitere Verwendung des Geldes noch mindestens solange zuzuwarten, wie Berechtigte nach § 41 Abs. 2 ASOG noch einen Herausgabeanspruch geltend machen können. Aufgrund der besonderen Situation bei der Sicherstellung von Bargeld ist hierbei auf den Zeitraum für die Geltendmachung eines Erlösherausgabeanspruchs abzustellen, der sich auf drei Jahre nach Ablauf des Jahres bemisst, in dem die Sache verwertet wurde. Geht man hierbei davon aus, dass eine Verwertung oder Vernichtung im Fall, dass sie nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, frühestens nach einer Frist von einem Jahr zulässig ist, ergibt sich bezüglich des im September 2009 sichergestellten Bargelds ein Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012. Ob der Beklagte das Bargeld gemäß §§ 40 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, 4 ASOG daran anschließend verwerten oder vernichten darf, muss hier nicht entschieden werden. Hinzuweisen ist nur darauf, dass die Verwertung einer Sache nur unter den in § 40 Abs. 1 ASOG genannten Voraussetzungen zulässig ist; sie erfolgt gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 ASOG durch öffentliche Versteigerung. Eine Verwertung von Bargeld in der gesetzlich vorgeschriebenen Form der öffentlichen Versteigerung scheidet aber wegen der Umlauffähigkeit von Bargeld von vornherein aus (so auch Söllner, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 1. Aufl. 2009, Teil I ASOG § 40 Rn. 8). Insoweit ist bei Bargeld die Verwertung durch öffentliche Versteigerung überflüssig, denn das Bargeld liegt bereits in der Form vor, die sich als Erlös durch eine Versteigerung ergeben würde. Allerdings sieht das ASOG eine Einziehung von Bargeld (anders als Polizeigesetze anderer Länder, z. B. in Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein, vgl. Söllner, a. a. O., § 40 Rn. 17) nicht vor. Die Sicherstellung ist ihrer Natur nach aber immer nur eine vorübergehende Maßnahme (vgl. die Definition bei Knape/Kiworr, a. a. O., § 38 Anm. I. A), so dass jedenfalls ein dauerhaftes Einbehalten des Geldes aufgrund der Sicherstellung nicht erfolgen kann. Die Frage, ob das Geld letztlich dennoch dem Fiskus, gestützt auf § 41 Abs. 4 ASOG i. V. m. §§ 983, 979, 981 BGB, zufallen kann oder zu vernichten ist (so Söllner, a. a. O., § 40 Rn. 21 und § 41 Rn. 5), stellt sich angesichts der oben dargestellten, noch nicht abgelaufenen Frist derzeit nicht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 118.735,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Herausgabe sichergestellten Bargeldes. Am 28. Juli 2009 durchsuchten Polizeibeamte im Rahmen der Vollstreckung eines Haftbefehls gegen den Kläger dessen Wohnung und fanden darin 114.205,00 Euro, 3.830,00 DM und 700,00 US-Dollar, die in Briefumschlägen in verschiedenen Schuhen und Jacken versteckt waren. Das Bargeld wurde von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Unabhängig von einer eventuellen Freigabe des Geldes durch die Staatsanwaltschaft ordnete der Polizeipräsident in Berlin durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 1. September 2009 die weitere Sicherstellung des Geldes nach § 38 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 ASOG an. Dagegen legte der Kläger am 2. Oktober 2009 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Es fehle der Polizei schon an einer Berechtigung, nach § 1 Abs. 4 ASOG tätig zu werden. Auch bestehe kein Automatismus der Sicherstellung gemäß ASOG nach einer Freigabeentscheidung der Staatsanwaltschaft. Würde die Auffassung der Polizei zutreffen, dürfte jeder angesparte Bargeldbetrag, der über den normalen Einkünften einer Person liege, sichergestellt werden. An der für eine Sicherstellung notwendigen Gefahrenprognose fehle es hier. Der Kläger sei Eigentümer des Geldes. Dies habe er als Darlehn von seinem Bruder für den Kauf einer Eigentumswohnung erhalten. Beleg dafür sei der vorgelegte Darlehnsvertrag vom 24. April 2009. Da der beabsichtigte Kauf nicht zustande gekommen sei, habe er seine Ehefrau um Aufbewahrung des Geldes gebeten, weil er nun eine andere Wohnung erwerben wolle. Er verfüge auch über ein regelmäßiges Einkommen, von dem er das Darlehn tilgen könne. Er sei bei der A... GmbH angestellt, bei der sein Bruder Gesellschafter sei. Sein Bruder habe schon öfter größere Bargeldbeträge vom Firmenkonto abgehoben, so auch den Darlehnsbetrag. Einen am 29. Oktober 2009 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (VG 1 L 896.09) nahm der Kläger am 28. April 2010 wieder zurück. Die Bescheidung des eingelegten Widerspruchs ist bislang nicht erfolgt. Mit der am 11. Januar 2010 erhobenen Klage, die nach Erlass einer Betreibensaufforderung mit Schriftsatz vom 25. Juli 2011 begründet worden ist, verfolgt der Kläger sein Begehren, das Bargeld an ihn herauszugeben, weiter. Er vertieft seine Widerspruchsbegründung und macht ferner geltend, dass nach Ablauf von zwei Jahren seit der Sicherstellung der Sicherungszweck entfallen sei, da bislang niemand - außer ihm - Eigentumsansprüche an dem Geld angemeldet habe. Der Kläger beantragt nach Klarstellung seines mit der Klage angekündigten Antrags nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, dass durch Bescheid vom 1. September 2009 sichergestellte Bargeld an ihn herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Herausgabe des Bargeldes scheide nach § 41 Abs. 1 Satz 3 ASOG aus, da durch die Herausgabe das Geld dem Zugriff der berechtigten Personen entzogen würde. Gemäß § 134 BGB sei der Kläger auch nicht Eigentümer oder sonst Berechtigter des Geldes geworden. Gegen ihn seien weiterhin Strafermittlungsverfahren wegen Ausbeutung von Prostituierten nach § 180a Abs. 1 StGB anhängig. Nach im Rahmen dieser Verfahren gemachten Aussagen sei belegt, dass der Kläger das Geld durch Straftaten erlangt haben dürfte. Rechtmäßige Eigentümer des Geldes seien die vom Kläger ausgebeuteten Prostituierten. Die Behauptung des Klägers, das Geld stamme aus einem Darlehn, sei unglaubhaft, dies belege bereits die Auffindesituation des Geldes. Auch habe seine Ehefrau, der er das Geld angeblich zur Aufbewahrung gegeben haben wolle, bei der Durchsuchung von dem versteckten Geld nichts gewusst. Die als Nachweis für Barabhebungen vorgelegten Belege seien rund zweieinhalb Jahre alt und nicht aussagekräftig. Es bestünden jedenfalls zahlreiche Beweisanzeichen, dass das sichergestellte Geld nicht dem Kläger gehöre. Die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Nr. 4 ASOG sei hier unerheblich, da Geld nicht verwertbar sei, weil es nicht versteigert werden könne; überdies bestehe der Sicherungszweck fort. Durch Beschluss vom 12. September 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Verhandlung und Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.