Urteil
OVG 1 B 2.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1115.1B2.18.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Herausgabe nach § 28 Abs 1 Satz 1 BbgPolG (juris: PolAufgG BB) einer nach § 25 Nr. 2 BbgPolG (juris: PolAufgG BB) sichergestellten Sache setzt nicht den Nachweis des Eigentums voraus; insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller diejenige Person ist, bei der die Sicherstellung erfolgte (Gewahrsamsinhaber). Ob das Eigentum an der sichergestellten Sache glaubhaft gemacht werden kann, ist im Rahmen von § 28 Abs 1 Satz 1 BbgPolG (juris: PolAufgG BB) grundsätzlich nicht von Belang. Die Frage der Berechtigung stellt sich nur in Bezug auf eine andere Person, bei der die Sache nicht sichergestellt wurde, und auch erst dann, wenn die Herausgabe an den ehemaligen Gewahrsamsinhaber nicht möglich ist (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG (juris: PolAufgG BB)).(Rn.17)
2. Ist nicht mehr zu erwarten, dass der nach § 25 Nr. 2 BbgPolG (juris: PolAufgG BB) zu schützende Eigentümer der Sache sich noch meldet oder zu ermitteln sein wird, sind die Voraussetzungen einer Sicherstellung im Sinne von § 28 Abs 1 Satz 1 BbgPolG (juris: PolAufgG BB) weggefallen.(Rn.19)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. November 2016 wird geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, das in seinen Diensträumen (Fachdirektion LKA 24) sichergestellte Bargeld in Höhe von 47.500 Euro an die Klägerin herauszugeben.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 21. Oktober 2014 in der Gestalt seiner Widerspruchsentscheidung im Schriftsatz vom 29. Mai 2015 angefochten worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Herausgabe nach § 28 Abs 1 Satz 1 BbgPolG (juris: PolAufgG BB) einer nach § 25 Nr. 2 BbgPolG (juris: PolAufgG BB) sichergestellten Sache setzt nicht den Nachweis des Eigentums voraus; insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller diejenige Person ist, bei der die Sicherstellung erfolgte (Gewahrsamsinhaber). Ob das Eigentum an der sichergestellten Sache glaubhaft gemacht werden kann, ist im Rahmen von § 28 Abs 1 Satz 1 BbgPolG (juris: PolAufgG BB) grundsätzlich nicht von Belang. Die Frage der Berechtigung stellt sich nur in Bezug auf eine andere Person, bei der die Sache nicht sichergestellt wurde, und auch erst dann, wenn die Herausgabe an den ehemaligen Gewahrsamsinhaber nicht möglich ist (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG (juris: PolAufgG BB)).(Rn.17) 2. Ist nicht mehr zu erwarten, dass der nach § 25 Nr. 2 BbgPolG (juris: PolAufgG BB) zu schützende Eigentümer der Sache sich noch meldet oder zu ermitteln sein wird, sind die Voraussetzungen einer Sicherstellung im Sinne von § 28 Abs 1 Satz 1 BbgPolG (juris: PolAufgG BB) weggefallen.(Rn.19) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. November 2016 wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, das in seinen Diensträumen (Fachdirektion LKA 24) sichergestellte Bargeld in Höhe von 47.500 Euro an die Klägerin herauszugeben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 21. Oktober 2014 in der Gestalt seiner Widerspruchsentscheidung im Schriftsatz vom 29. Mai 2015 angefochten worden ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die vom Senat zugelassene und von der Klägerin rechtzeitig begründete Berufung hat hinsichtlich der erhobenen Leistungsklage Erfolg. Die Klägerin verlangt die Herausgabe des sichergestellten Bargelds in Höhe von 47.500 Euro zu Recht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Januar 2016, GVBl. I/16, Nr. 5) sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Für eine weitere Verwahrung besteht kein Rechtsgrund. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht der Klage stattgeben müssen. Hierzu im Einzelnen: 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des in § 28 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG spezialgesetzlich geregelten Folgenbeseitigungsanspruchs liegen vor. Die Klägerin ist anspruchsberechtigt. Das sichergestellte Geld befand sich in dem von ihr gemieteten Bankschließfach. Entgegen der Auffassung des Beklagten setzt das Herausgabeverlangen nicht voraus, dass die Klägerin ihr Eigentum an dem sichergestellten Bargeld beweisen kann; es reicht aus, dass sie im Zeitpunkt der Sicherstellung Gewahrsam an dem Bargeld hatte. Der Senat hat im Beschluss vom 15. Juni 2016 - OVG 1 S 21.16 - (juris Rn. 13 f.) zu dem mit § 28 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG inhaltsgleichen § 41 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG) ausgeführt: Die Vorschrift „dient dem Zweck, die Polizei und die Ordnungsbehörden davon zu entbinden, in jedem Fall einer erfolgten Sicherstellung vor der späteren Herausgabe prüfen zu müssen, ob die Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, auch Eigentümer oder berechtigter Besitzer der Sache war (vgl. VG Berlin, Urteil 25. November 2011 - 1 K 6.10 - juris Rn. 16; Knape/Kiworr, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 10. Auflage 2009, § 41 Erl. A I. lit. b)). § 41 Abs. 1 Satz 1 ASOG soll demnach die Behörden in die Lage versetzen, regelmäßig einfach an den Status quo des Gewahrsams bei Sicherstellung anzuknüpfen, ungeachtet etwaiger zivilrechtlicher Berechtigungen an der Sache. Diese Vereinfachung soll der Behörde nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ASOG nur im Ausnahmefall der Unmöglichkeit versagt bleiben (…).“ Danach genügt für denjenigen, bei dem die Sache sichergestellt wurde, der Nachweis seines früheren Gewahrsams. Dies gilt auch für das Brandenburger Polizeigesetz, das nach seiner Gesetzesbegründung eine Pflicht zur Prüfung der Berechtigung an der Sache (Eigentum, Besitz) vor der Herausgabe ausdrücklich vermeiden will (vgl. LT-Drs. 2/1235 zu § 28 Abs. 1, S. 89). Ob die Klägerin Eigentümerin des Geldes ist oder ihre Berechtigung sonst glaubhaft machen kann, ist daher nicht entscheidend (siehe dazu noch unter I. 3.). Diese Frage stellt sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG nur in Bezug auf eine andere Person, bei der die Sache nicht sichergestellt wurde. Diese Person muss ihre Berechtigung glaubhaft machen. Zudem würde die Herausgabe an die andere Person gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG voraussetzen, dass die Herausgabe an denjenigen, bei dem die Sache sichergestellt wurde, nicht möglich wäre. Das ist hier nicht der Fall. 2. Die Voraussetzungen der Sicherstellung sind weggefallen. Anders als bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung, bei der es auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankommt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Februar 2018 - OVG 1 N 2.17 - S. 3 [n.v.]; VGH Mannheim, Urteil vom 22. Februar 1995 - 1 S 3184/94 - juris Rn. 16 ff.; vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 34/14 - juris Rn. 34; VGH München, Urteil vom 22. Mai 2017 - 10 B 17.83 - juris Rn. 25 f., jeweils m.w.N.), ist bei der Prüfung des Herausgabeanspruchs schon tatbestandlich eine nachträgliche Betrachtung anzustellen, ob die Voraussetzungen der Sicherstellung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vorliegen bzw. deren Zweck noch gegeben ist. Davon ist hier nicht auszugehen. Die Sicherstellungsanordnung beruht auf § 25 Nr. 2 BbgPolG, „um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen“. Hierbei handelt es sich um einen speziellen Fall der Gefahrenabwehr zum Schutz privater Rechte. Diese Aufgabe obliegt der Polizei dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und andernfalls die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 1 Abs. 2 BbgPolG). Der Beklagte behauptet, dass das Geld aufgrund der vorhandenen Indizien entweder aus Prostitution oder aus Drogengeschäften stamme. Weder die Klägerin noch ihr damaliger Lebensgefährte hätten daran Eigentum erworben. Vielmehr stehe das Geld noch unbekannten Dritten zu. a. Sollten die sichergestellten Geldscheine tatsächlich aus freiwillig ausgeübter Prostitution stammen, stünden diese der Prostituierten zu. Denn diese hätte das Eigentum an dem ihr für den Geschlechtsverkehr gezahlten Entgelt erworben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1953 - 3 StR 485/52 - BGHSt 6, 377-380; sowie nunmehr § 1 Satz 1 Prostitutionsgesetz; Staudinger/Fischinger [2017], bei juris, § 1 ProstG, Rn. 10 ff. m.w.N.). Eine Prostituierte - hier käme nach Ansicht des Beklagten nur die Zeugin N. in Betracht - hat einen solchen Anspruch jedoch nicht geltend gemacht. Soweit man wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Sittenwidrigkeit des Prostitutionsvertrags annähme (vgl. auch dazu Staudinger/Fischinger, a.a.O., Rn. 16 ff. ), käme es darauf an, ob die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäfts gemäß §§ 134, 138 BGB auch die Übereignung des Geldes erfasst hätte und dieses ggf. von den „Freiern“ zurückgefordert werden könnte (vgl. § 812 Abs. 1 BGB, aber auch § 814 BGB). Dem ist hier indes nicht weiter nachzugehen, dessen etwaige „Freier“ haben ebenfalls keine Ansprüche geltend gemacht. Es ist auch nicht mehr zu erwarten, dass die Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt an den Geldscheinen, deren Recht durch die Sicherstellung nach § 25 Nr. 2 BbgPolG geschützt werden soll, sich nach mehr als sechs Jahren seit der erstmaligen Beschlagnahme im Jahr 2012 noch melden. Selbst der Beklagte, der keine in diese Richtung zielenden Ermittlungen vorgetragen hat, hält dies nicht mehr für wahrscheinlich. b. Sofern man annähme, dass das Geld aus illegalen Drogengeschäften stammt, würden sich vergleichbare Rechtsfragen zum Eigentumsübergang (vgl. dazu etwa Söllner, Bargeld im Sicherheitsrecht, NJW 2009, 3339 ff. m.w.N.) ebenfalls nicht stellen. Auch insoweit kann bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen werden, dass sich diejenigen, die im Jahr 2012 Betäubungsmittel illegal erworben hatten, noch melden oder zu ermitteln wären. Auch insoweit hat der Beklagte keine Ermittlungsansätze dargetan. Vor diesem Hintergrund wird sogar vertreten, dass eine Sicherstellung von Bargeld aus Drogengeschäften in der Regel nicht auf die hier angewendete Rechtsgrundlage gestützt werden kann bzw. eine Sicherstellung ermessensfehlerhaft wäre, wenn eine spätere Ermittlung des Eigentümers (von Anfang an) ausgeschlossen erscheint. Davon sei auszugehen, da die Eigentümer des Geldes - wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (vgl. §§ 134, 817 Satz 2 BGB sowie BGH, Urteil vom 4. November 1982 - 4 StR 451/82 - BGHSt 31, 145-148) - nicht schutzwürdig seien und regelmäßig auch nicht zu erwarten sei, dass diese einen Herausgabeanspruch geltend machten (vgl. VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 K 1228/17.MZ - juris Rn. 53; VG Köln, Urteil vom 3. Mai 2018 - 20 K 7407/16 - juris Rn. 76; VG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2017 - 17 E 7585/16 - juris Rn. 24 ff.). Danach wäre in den dortigen Fällen bereits die Sicherstellungsanordnung rechtswidrig. Darauf kommt es hier indes nicht an (siehe unter I. 1.), denn für die Begründetheit des Herausgabeanspruchs reicht es aus, wenn die Ermittlung des (anderen) Eigentümers der sichergestellten Sachen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles - wie hier - nicht mehr zu erwarten ist (VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2015 - 18 K 5630/14 - juris Rn. 13). 3. Sind somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG erfüllt, hat der Beklagte das Geld herauszugeben. Die Norm eröffnet kein Ermessen. Er kann die Herausgabe des Geldes auch nicht ausnahmsweise verweigern, etwa weil das Herausgabeverlangen rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. August 2010, a.a.O., juris Rn. 45 f.; VGH München, Urteil vom 15. November 2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 44 ff. sowie Beschluss vom 19. November 2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 15 ff. ). Der Senat hat hierzu in dem bereits erwähnten Beschluss vom 15. Juni 2016 zu § 41 Abs. 1 Satz 2 ASOG (a.a.O., juris Rn. 14) ausgeführt: Die rechtliche Unmöglichkeit einer Herausgabe an den ehemaligen Gewahrsamsinhaber liegt „erst dann vor, wenn die Behörde die Sache `sehenden Auges` an einen Unberechtigten, also gleichsam wissentlich unter Verletzung des Eigentums der anderen Person an die ursprüngliche Gewahrsamsperson herausgäbe. Für die eigentumswidrige Herausgabe `sehenden Auges` genügen jedoch noch nicht die - hier bestehenden - erheblichen Zweifel an der Berechtigung des vormaligen Gewahrsamsinhabers (…). Vielmehr muss ein eindeutiger Nachweis des Eigentums der anderen Person vorliegen, um das Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Unmöglichkeit zu erfüllen. In allen anderen, letztlich undeutlichen Fällen, soll die Behörde hingegen vereinfacht handeln können und an den Status quo ante anknüpfen dürfen.“ So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, in dem das Eigentum der Klägerin aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen zweifelhaft sein mag, ihr dieses Recht jedoch nicht offensichtlich fehlt und zugleich das Eigentum eines anderen nicht nachgewiesen ist. Insoweit wird an der missverständlichen Aussage im Senatsbeschluss vom 11. September 2014 - OVG 1 M 6.14 - (n.v.), dass eine Herausgabepflicht der Polizei grundsätzlich nur gegenüber dem Berechtigten bestehe, nicht festgehalten. § 28 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG, wonach es - anders als bei Satz 1 der Norm - auf die Berechtigung des Antragstellers ankommt, ist ausdrücklich als Ausnahme konzipiert (vgl. LT-Drs. 2/1235 zu § 28 Abs. 1, S.89) II. Im Übrigen hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin hinsichtlich ihrer Anfechtungsklage gegen die Sicherstellungsanordnung führt zur Erledigungsfeststellung, weil insoweit objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (1.) und der Beklagte kein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung hat (2.). 1. Ein Rechtsstreit erledigt sich, wenn dem Klagebegehren nach Klageerhebung durch ein außerprozessuales Ereignis die Grundlage entzogen wird und die Klage aus diesem Grund für den Kläger gegenstandslos geworden ist (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 , juris Rn. 19). Der Begriff des Klagebegehrens deckt sich dabei mit dem des prozessualen Anspruchs, der zusammen mit dem tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger sein Begehren herleitet, den Streitgegenstand definiert. Gemessen daran hat sich das Anfechtungsbegehren der Klägerin mittlerweile durch Zeitablauf erledigt und ist für sie gegenstandslos geworden. Die Sicherstellung einer Sache ist eine vorübergehende Maßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen konkreten Gefahr und kann nicht zeitlich unbegrenzt aufrechterhalten bleiben (vgl. nur Söllner in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2017, Kap. 3, Rn. 339 m.w.N.; weitere Nachw. im Beschluss des VG Minden vom 19. Februar 2016 - 11 K 22015/14 - juris Rn. 27). Nach dem Brandenburgischen Polizeigesetz ist eine sichergestellte Sache entweder zu verwerten, wobei eine Vernichtung von (echtem) Bargeld ausscheiden dürfte (a.A. Söllner, a.a.O., NJW 2009, 3339 ff. ), oder nach Maßgabe des § 28 BbgPolG herauszugeben. Dieser Rechtsgedanke liegt auch § 27 Abs. 1 BbgPolG zugrunde. Danach ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, (Nr. 4) „wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne daß die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder (Nr. 5) der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.“ Von daher hat sich der Zweck der Sicherstellungsanordnung durch Ablauf der seit ihrer Anordnung im Jahr 2014 verstrichenen Zeit erledigt. Der vorliegende Sachverhalt gestattet es nicht, in der Erledigungserklärung eine versteckte Klagerücknahme zu erblicken, denn die Erledigung in der Hauptsache ist erst erklärt worden, nachdem die Erwartung des Beklagten, dass sich ein (anderer) Eigentümer des Geldes noch melden werden, gänzlich unrealistisch geworden ist. 2. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise begründeten Ansicht des Beklagten ist die Hauptsachenerledigung festzustellen, ohne dass die Begründetheit der ursprünglichen Anfechtungsklage noch zu prüfen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Feststellung der Hauptsachenerledigung auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerseite hin nur dann die Überprüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn die Beklagtenseite sich für ihren Widerspruch gegen die Erledigungserklärung und ihr Festhalten an ihrem bisherigen Antrag, die Anfechtungsklage abzuweisen, auf ein nach den Maßstäben des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen könnte, dass die Klage vor ihrer Erledigung unzulässig oder unbegründet war (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 21.10 - juris Rn. 14 m.w.N.). Ein solches schutzwürdiges Interesse hat der Beklagte weder geltend gemacht noch ist dies sonst erkennbar. Zur Beurteilung des streitgegenständlichen Herausgabeverlangens kommt es nicht darauf an, ob die Sicherstellung ursprünglich rechtmäßig war. Ein unterstelltes Interesse des Beklagten an der bloßen Klärung von Rechtsfragen, die mit der Sicherstellungsanordnung zusammenhängen und für künftige Rechtsverhältnisse Bedeutung haben könnten, ist nicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1965 - I C 68.61 - BVerwGE 20, 146 , juris Rn. 57). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin begehrt die Herausgabe von sichergestelltem Bargeld. Im Jahr 2012 wurde gegen die Klägerin und andere Personen wegen bandenmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln ermittelt. In diesem Zusammenhang wurde in dem von ihr angemieteten Bankschließfach u.a. Bargeld in Höhe von 81.500 Euro gefunden und aufgrund strafgerichtlicher Anordnung beschlagnahmt. Die Beschlagnahme wurde später auf das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin und deren Lebensgefährten wegen des Verdachts des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung erstreckt. Im Jahr 2014 wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingestellt. Die Beschlagnahmeanordnung wurde aufgehoben, soweit ein Betrag in Höhe von 34.000 Euro überschritten wurde. Das restliche Geld (47.500 Euro) gab das Strafgericht frei. Am 16. Oktober 2014 stellte die Polizei die noch in den Räumen des Landeskriminalamts befindlichen 47.500 Euro gemäß § 25 Nr. 2 BbgPolG sicher. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach Erkenntnissen aus Telefonüberwachungsmaßnahmen im Jahr 2011 sowie aufgrund von Bankinformationen bestehe der Verdacht, dass der Lebensgefährte der Klägerin das Geld zunächst auf einem Konto der Klägerin bei der Sparkasse und - nach Anzeige des Verdachts der Geldwäsche und Kündigung dieses Kontos - sodann in dem durchsuchten Bankschließfach deponiert habe. Die Klägerin verwalte dieses Geld lediglich. Dies werde durch weitere Indizien belegt (u.a. Motorradkauf ihres Lebensgefährten in bar mit Geld aus dem Schließfach, fehlende Einkünfte der seinerzeit arbeitslosen Klägerin, gemeinsamer Kauf eines mit 180.0000 Euro beliehenen Hauses). Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie - zusammengefasst - wie folgt begründete: Der Großteil des Geldes (46.000 Euro) stamme aus einer gemeinsamen Erbschaft ihrer Mutter und ihres Großvaters (Erbschein wurde vorgelegt). 1.500 Euro habe sie selbst angespart. Zudem sei der Beklagte zum Schutz privater Interessen nur subsidiär zuständig. Eine andere Person, deren Rechte der Beklagte sichern wolle, sei nicht in Sicht. Für das Eigentumsrecht der Klägerin streite die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Der Beklagte äußere nur Vermutungen. Ein bloßer Verdacht genüge für eine Sicherstellung nicht. Diese Angaben hat die Klägerin in der Begründung ihrer am 20. Februar 2015 erhobenen Klage wiederholt. Ihre Mutter hat den behaupteten Erwerb durch Erbschaft und nachfolgende Schenkung in einer schriftlichen Erklärung bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat über die Herkunft des sichergestellten Gelds Beweis erhoben durch Vernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. November 2016 verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Sicherstellung des Geldes sei rechtmäßig. Die Klägerin habe auch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG keinen Herausgabeanspruch. Der Beklagte habe bei der gebotenen ex-ante-Sicht mit Blick auf die im Bereich der Prostitution szenetypische Stückelung des Bargelds davon ausgehen dürfen, dass der Besitz der Klägerin nicht für deren Eigentum streite. Vielmehr spreche Überwiegendes dafür, dass das Geld aus Straftaten (Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung) stamme und daher im Eigentum eines Dritten stehe. Die zugunsten der Klägerin wirkende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der behauptete Erwerb durch Erbschaft und Schenkung treffe nicht zu. Die Zeugenaussage der Mutter sei unauflöslich widersprüchlich und nicht glaubhaft. Auch hinsichtlich des Betrags von 1.500 Euro stehe zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass die behauptete Erwerbstatsache (eigene Ersparnisse) widerlegt sei. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass Ersparnisse in der vorgefundenen Stückelung aufbewahrt würden. Diese Form spreche vielmehr für eine buchhalterische Aufbewahrung von Geldern und stütze die Einschätzung des Beklagten, dass die Gelder aus Straftaten stammten. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung des Bargeldes seien auch nicht weggefallen. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung werde nicht dadurch berührt, dass die Eigentümer, zu deren Schutz die Maßnahme erfolgt sei, noch unbekannt seien. Anhaltspunkte, nach denen feststehe, dass der oder die Eigentümer nicht mehr ermittelt werden könnten, lägen nicht vor. Die Klägerin begründet ihre vom Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2018 (OVG 1 N 5.17) zugelassene Berufung wie folgt: Der Beklagte habe die Beschlagnahmeanordnung auf § 25 Nr. 2 BbgPolG gestützt, um einen mutmaßlichen Eigentümer zu schützen. Nach Angaben des Beklagten solle es sich um Einnahmen aus illegaler Prostitution oder aus Drogengeschäften handeln. Diese Vorwürfe hätten sich in dem strafrechtlichen Verfahren gegen den ehemaligen Lebensgefährten nicht bestätigt; das gegen ihn geführte Verfahren (nur wegen illegaler Prostitution) habe mit Freispruch geendet. Die dauerhafte präventive Entziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte und die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen auf den Staat sei allein Gegenstand der strafrechtlichen Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Mittätern und habe nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs zu erfolgen. Das Strafverfahren gegen die Klägerin sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden; deshalb könne das Geld nach strafrechtlichen Bestimmungen nicht mehr eingezogen werden. Nach Polizeirecht sei eine Gewinnabschöpfung als „präventivpolizeiliche Gewinnabschöpfung" nicht zulässig. Der Beklagte könne nicht nachweisen, dass das Geld aus illegalen Einkünften stamme. Das Verwaltungsgericht habe die Beweislastregeln des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für das Eigentum der Klägerin verkannt. Ein mutmaßlicher dritter Eigentümer sei noch immer nicht bekannt. Der Beklagte habe augenscheinlich keine Anstrengungen unternommen, diesen zu ermitteln. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Bargeld in Höhe von 47.500 Euro an sie herauszugeben. Soweit mit der Anfechtungsklage die Sicherstellungsanordnung angegriffen worden ist, hat der Klägervertreter den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB für das Eigentum der Klägerin sei widerlegt. Das Geld stamme von dem ehemaligen Lebensgefährten der Klägerin. Sie könne das Eigentum daran nicht gutgläubig erworben haben. Sie habe gewusst, dass ihr Lebenspartner keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei, welche die insgesamt beschlagnahmte Bargeldsumme hätte erklären können, und dass er seinen Lebensunterhalt durch Straftaten verdient habe. Ihr Lebensgefährte sei vom Landgericht Berlin mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Dezember 2015 wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Im Verfahren wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung vor dem Amtsgericht Potsdam sei er lediglich aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Es sei abwegig anzunehmen, dass er das im Bankschließfach gebündelt aufbewahrte Geld redlich erwirtschaftet haben könne. Die Klägerin habe eine Zeitlang Lohnersatz- oder Transferleistungen bezogen. Schon wegen des fehlenden Eigentums der Klägerin an dem Geld liege kein Eingriff in ihre Rechte aus Art. 14 GG vor. Unabhängig davon, dass der Eigentümer des Geldes womöglich nicht mehr ermittelt werden könne, sei das Geld nicht an die Klägerin auszukehren. § 28 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG stelle klar, dass der Erlös nur dem Berechtigten, der mit dem Eigentümer identisch sei, zukommen könne. Dies sei die Klägerin nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.