Urteil
1 K 321.11
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0118.1K321.11.0A
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Leitsätze
1. Die in § 52 Abs. 1 ASOG zum Ausdruck kommende Subsidiarität des Einsatzes der Polizei wird beachtet, wenn ein Gerichtsvollzieher erkennbar keine hinreichenden eigenen Kräfte oder sonstige Möglichkeiten hat, um die Herausnahme eines Kindes mittels unmittelbaren Zwanges unter Berücksichtigung der notwendigen Eigensicherung zu bewirken.(Rn.19)
2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Vollzugshilfe ist die Polizei mangels Eingreifens von Verbotsgründen nach § 52 Abs. 4 ASOG i.V.m. § 5 Abs. 2 VwVfG zur Leistung der Vollzugshilfe verpflichtet, ohne dass sie das Ersuchen einer weiteren Rechtmäßigkeitsprüfung unterziehen darf.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 52 Abs. 1 ASOG zum Ausdruck kommende Subsidiarität des Einsatzes der Polizei wird beachtet, wenn ein Gerichtsvollzieher erkennbar keine hinreichenden eigenen Kräfte oder sonstige Möglichkeiten hat, um die Herausnahme eines Kindes mittels unmittelbaren Zwanges unter Berücksichtigung der notwendigen Eigensicherung zu bewirken.(Rn.19) 2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Vollzugshilfe ist die Polizei mangels Eingreifens von Verbotsgründen nach § 52 Abs. 4 ASOG i.V.m. § 5 Abs. 2 VwVfG zur Leistung der Vollzugshilfe verpflichtet, ohne dass sie das Ersuchen einer weiteren Rechtmäßigkeitsprüfung unterziehen darf.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter entscheiden konnte, ist nur zum Teil zulässig und im Übrigen nicht begründet. Die Klage ist nur insoweit zulässig, als der Kläger - bei verständiger Auslegung seiner Klageanträge - die Feststellung begehrt, dass das Tätigwerden der beteiligten Berliner Behörden, also von Polizei und Jugendamt ihm gegenüber rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen ist seine Klage schon unzulässig. Denn soweit der Kläger auch die Identifizierung aller an den Vollstreckungen beteiligten Personen verlangt, fehlt es ihm bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zum einen dürfte der Kläger die begehrte Kenntnis bereits durch Einsichtnahme in den bei Gericht eingereichten Verwaltungsvorgang erlangt haben. Zum anderen hat er aber auch nicht dargelegt, welches rechtlich anerkennenswerte Interesse er an der Identifizierung der beteiligten Personen haben sollte. Auch im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Verletzung der Rechte seines Sohnes ist seine Klage unzulässig. Insofern fehlt es ihm an der erforderlichen Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO, da er diesbezüglich keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann. Soweit die Klage im Übrigen zulässig ist, ist sie allerdings nicht begründet. Soweit sich die Klage nach dem Vortrag des Klägers auch gegen das Jugendamt Charlottenburg-Wilmersdorf richten soll, ist schon nicht erkennbar, inwieweit deren Mitarbeiter überhaupt in den Rechtskreis des Klägers eingegriffen haben sollen. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes war bei den verfahrensgegenständlichen Vollstreckungen vielmehr bloße Begleitung, übernahm aber keine aktive Rolle. Die dagegen gerichtete Klage ist schon mangels erkennbarer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers unbegründet. Die Klage ist aber auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Beteiligung von Polizeibeamten an den Vollstreckungsmaßnahmen wendet. Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Polizeikräfte ist § 52 ASOG. Danach leistet die Polizei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang gegen Personen anzuwenden ist und die anderen Behörden oder Stellen nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise durchsetzen können. Die Polizei wurde vorliegend aufgrund eines Ersuchens des Gerichtsvollziehers bzw. der Gerichtsvollzieherin als öffentlicher Stelle tätig. Ob dabei die Form des § 53 Abs. 1 ASOG gewahrt worden ist, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn jedenfalls lag auch ein Eilfall im Sinne des § 53 Abs. 2 ASOG vor, wonach das Ersuchen formlos gestellt werden konnte. Die Vollzugshilfe sollte der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den Kläger und dessen Sohn dienen. Auch die in § 52 Abs. 1 ASOG zum Ausdruck kommende Subsidiarität des Einsatzes der Polizei ist beachtet worden. Denn der Gerichtsvollzieher bzw. die Gerichtsvollzieherin hatte erkennbar keine hinreichenden eigenen Kräfte oder sonstige Möglichkeiten, um die Herausnahme des Kindes mittels unmittelbaren Zwanges unter Berücksichtigung der notwendigen Eigensicherung zu bewirken. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen zur Vollzugshilfe war die Polizei mangels Eingreifens von Verbotsgründen nach § 52 Abs. 4 ASOG i.V.m. § 5 Abs. 2 VwVfG auch zur Leistung derselben verpflichtet, ohne dass sie das Ersuchen einer weiteren Rechtmäßigkeitsprüfung hätte unterziehen dürfen (vgl. Pewestorf, in: ders./Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2009, § 52 ASOG, Rn. 13; Knape/Kiworr, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 10. Aufl. 2009, § 52 ASOG, A4, C2). Denn verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bleibt die ersuchende Stelle, während die ersuchte Polizei nur für die Art und Weise der Zwangsanwendung Verantwortung trägt (vgl. Baller/Eiffler/Tschisch, ASOG, 2003, § 52, Rn. 1). Ein Verweigerungsrecht hätte der Polizei hier allenfalls zustehen können, wenn die Rechtswidrigkeit der durchzuführenden Vollstreckungsmaßnahme offensichtlich gewesen wäre (vgl. Pewestorf, in: ders./Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2009, § 52 ASOG, Rn. 15). Dies ist aber nicht der Fall gewesen. Auch der Kläger geht in seiner Klageschrift vom 13.09.2011 noch davon aus, dass die Beschlüsse des AG Aachen für die Vollstreckungsbeamten „aus deren Sicht […] als rechtsgültiger Gerichtsbeschluss anzusehen“ waren. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem weiteren Vortrag des Klägers. Nach den dem Verwaltungsvorgang zu entnehmenden Kopien der fraglichen Beschlüsse besteht an deren Rechtsgültigkeit zudem keinerlei vernünftiger Zweifel. Allein der vom Kläger vorgebrachte Umstand, dass der Datumsstempel des zweiten Beschlusses handschriftlich korrigiert wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass an einem Montag, wie hier dem 12.09.2011, der Datumsstempel noch nicht sofort von dem Freitagsdatum, hier dem 09.09.2011, umgestellt worden ist. Es ist daher auch nicht weiter verwunderlich, dass die Datumsangabe handschriftlich korrigiert worden ist, um unter Schonung der Ressourcen einen erneuten Ausdruck unter Anbringung des nun korrigierten Datumsstempels zu vermeiden. Dies dürfte in solchen Fällen der gängigen Praxis bei allen Gerichten in Deutschland entsprechen. Weitere Gründe, die eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des AG Aachen als Grundlage für die Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers bzw. der Gerichtsvollzieherin begründen könnten, hat der Kläger weder vorgetragen, noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Die Vollstreckungsmaßnahme war entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht offensichtlich rechtswidrig, weil es an einem „Vollstreckungsbescheid“ oder einer Zustellung desselben gefehlt hätte. Der Gerichtsvollzieher bzw. die Gerichtsvollzieherin hat insofern nicht offensichtlich den Vollstreckungsvorschriften zuwider gehandelt. Die Zwangsvollstreckung setzt grundsätzlich einen Vollstreckungstitel, eine Vollstreckungsklausel und die Zustellung des Titels an den Schuldner voraus. Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben. Die Gerichtsvollzieher sind aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Familiengerichts tätig geworden. Dabei handelt es sich gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG um einen Vollstreckungstitel. Einer Vollstreckungsklausel bedurfte es gemäß § 53 Abs. 1 FamFG nicht. Auch die nach § 87 Abs. 2 FamFG erforderliche Zustellung hat vorliegend stattgefunden. Hinsichtlich des Beschlusses vom 07.09.2011 und der Vollstreckungsmaßnahme am 09.09.2011 behauptet selbst der Kläger nicht eine fehlende Zustellung. Damit waren beide gegen den Kläger gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen rechtmäßig. Ob und ggf. wann auch der Beschluss vom 12.09.2011 dem Kläger zugestellt worden ist, ist für das hiesige Verfahren hingegen nicht von Belang. Denn insofern fehlt es schon an einer Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten. Der Beschluss vom 12.09.2011 diente vielmehr ausschließlich der Legitimation der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den Sohn des Klägers. Grundlage auch der Vollstreckungsmaßnahme vom 13.09.2011 gegen den Kläger blieb hingegen der ihm offenkundig zugestellte Beschluss vom 07.09.2011. Schließlich ist auch die Art und Weise der Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch die eingesetzten Polizeikräfte nicht zu beanstanden. Insofern trägt der Kläger selbst auch nichts vor, was eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme begründen könnte. Allein der Umstand, dass sich die eingesetzten Polizeibeamten ebenso wie die Gerichtsvollzieherin vor der Vollstreckung am 13.09.2011 nicht erneut auf mehrstündige Diskussionen mit ihm einlassen wollten, stellt keinen Rechtsverstoß dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger ist Vater des 11 Jahre alten D…, für den dessen Mutter das Personensorgerecht übertragen worden ist und der ständig bei jener in Aachen lebt. Absprachegemäß befand sich der Sohn des Klägers entsprechend einer durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 07.09.2010 getroffenen Regelung in der zweiten Hälfte der Sommerferien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Obhut des Klägers in Berlin. Es war vereinbart, dass der Kläger das Kind am Sonntag, den 04.09.2011, in die Obhut der Mutter zurückbringen sollte. Nachdem er mitgeteilt hatte, dass dies nicht geschehen, der Sohn vielmehr bei ihm verbleiben werde, kam es am Freitag, dem 09.09.2011, und am Dienstag, dem 13.09.2011, zu den hier verfahrensgegenständlichen Vollstreckungshandlungen in der Wohnung des Klägers in Berlin-Charlottenburg. Der Gerichtsvollzieher bzw. die Gerichtsvollzieherin und die eingesetzten Polizeibeamten beriefen sich dabei auf Beschlüsse des Amtsgerichts Aachen vom 07.09.2011 und vom 12.09.2011, einem Montag, jeweils zum Aktenzeichen 2…. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Verwaltungsvorgang des Beklagten beigefügten Kopien der Beschlüsse verwiesen. Mit der am 15.09.2011 erhobenen Klage begehrt der Kläger im Ergebnis die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes der Polizei und des Jugendamtes an diesen vorbenannten Tagen. Er trägt im Wesentlichen vor, die an beiden Tagen durchgeführten Vollstreckungshandlungen zur Herausgabe seines Sohnes an dessen Mutter seien rechtswidrig durchgeführt und dadurch insgesamt rechtswidrig gewesen. In erster Linie habe jeweils schon kein rechtsgültiger Beschluss vorgelegen, der zu den entsprechenden Maßnahmen berechtigt hätte. Darüber hinaus sei aber auch das konkrete Vorgehen des Gerichtsvollziehers, der Polizeibeamten und der Mitarbeiterin des Jugendamtes Charlottenburg-Wilmersdorf ihm und seinem Sohn gegenüber unangemessen und rechtswidrig gewesen. Keinesfalls sei er während der verfahrensgegenständlichen Einsätze aggressiv aufgetreten, er habe allenfalls mit Nachdruck seinen Rechtsstandpunkt deutlich gemacht. Sein Sohn habe bei dem Polizeieinsatz eine blutige Nase davongetragen. Er meint, angesichts des Umstandes, dass es keinen rechtsgültigen Beschluss für die Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn und seinen Sohn gegeben habe, hätte er ohnehin Widerstand leisten dürfen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Zwangsvollstreckungen am 09.09.2011 und am 13.09.2011 gegen D… und gegen ihn zumindest rechtswidrig durchgeführt wurden bzw. grundsätzlich rechtswidrig waren, festzustellen, dass zumindest die Zwangsvollstreckung vom 13.09.2011 ohne gültigen richterlichen Beschluss durchgeführt wurde, festzustellen, dass die Beamten beider Vollstreckungen jegliche berufliche Distanz und Neutralität verloren haben und die Identifizierung aller beteiligten Personen beider Vollstreckungen, ggf. mit Dienstangaben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass eine Rechtswidrigkeit der von den Polizeibeamten durchgeführten Vollzugshilfe nach § 52 ASOG nicht ersichtlich sei. Nach dem eingereichten Verwaltungsvorgang, dessen Inhalt sich der Beklagte als Vortrag zu eigen macht, habe die Polizei rechtmäßig gehandelt. Der Kläger greife dementsprechend auch keine einzelnen polizeilichen Maßnahmen in substantiierter und einlassungsfähiger Weise an. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.11.2011 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.