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Beschluss

OVG 1 N 8.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0627.OVG1N8.16.0A
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Leitsätze
Bei einer auf der Hand liegenden (evidenten) Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Maßnahme muss die Polizei eine Vollzugshilfe (ausnahmsweise) verweigern.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 1. Dezember 2015 und dem Beklagten am 2. Dezember 2015 zuge- stellte, im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2015 wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer auf der Hand liegenden (evidenten) Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Maßnahme muss die Polizei eine Vollzugshilfe (ausnahmsweise) verweigern.(Rn.19) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 1. Dezember 2015 und dem Beklagten am 2. Dezember 2015 zuge- stellte, im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. November 2015 wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. I. Der Kläger hat mit der zugrundeliegenden Klage die Feststellung begehrt, „daß der mir 13. November 2010 erteilte Platzverweis (des Beklagten) für Halbe, gesperrter Bereich der L... (etwa Höhe K... bis Höhe B... Straße) für den Zeitraum 13.30 Uhr bis zum Veranstaltungsende rechtswidrig war.“ 1. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat der Klage stattgegeben und seiner Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Kläger sei seit dem Jahr 2008 Kreistagsabgeordneter für die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) im Landkreis . Am 13. November 2010 habe er an dem Bürgerfest der Gemeinden des Amtes S... in H... unter dem Motto „Vielfalt tut gut“ teilnehmen wollen. Dieses Fest, das seit dem Jahr 2009 alljährlich stattfinde, sei neben dem Amt S... von mehreren privaten Bürgerinitiativen veranstaltet worden. Eine zuvor unter dem Thema „Vielfalt tut gut im Amt S...“ durchgeführte Versammlung sei bereits gegen 11.40 Uhr beendet gewesen. Für das Bürgerfest sei die L... (zwischen K... und B... Straße) gesperrt gewesen, wobei den jeweiligen Betreibern für diesen Bereich Sondernutzungserlaubnisse erteilt worden seien. Gegen 13.30 Uhr sei der Kläger mit einer weiteren Person auf dem Bürgerfest eingetroffen. Der Amtsdirektor des Amtes S... habe dem Kläger unter Berufung auf das ihm zustehende Hausrecht ein Hausverbot für die Veranstaltung sowie den gesperrten Bereich der L... erteilt und dem Kläger die Teilnahme an der Veranstaltung untersagt. Zur Durchsetzung dieses Hausverbotes habe der Amtsdirektor einen Polizeibeamten des Beklagten beauftragt, der dem Kläger auf der Grundlage von § 16 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) einen Platzverweis für den gesperrten Bereich der L... für die Zeit von 13.30 Uhr bis 20.00 Uhr erteilt habe. Zur Begründung des polizeilichen Platzverweises sei angeführt worden, dass der Amtsdirektor das Hausrecht für die Veranstaltung und den gesperrten Bereich der L... ausübe und dem Kläger die Teilnahme untersagt habe. Zur Durchsetzung des Hausrechts werde dem Kläger ein Platzverweis erteilt. 2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig und auch begründet, denn der Platzverweis sei rechtswidrig gewesen und habe den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der in der (hand-)schriftlichen Begründung vom 13. November 2010 (VV, Bl. 8) zunächst auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG gestützte Platzverweis des Beklagten könne nicht auf § 50 Abs. 1 BbgPolG gestützt werden. a. Nach § 50 Abs. 1 BbgPolG leiste die Polizei anderen Behörden auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes Vollzugshilfe, wofür ein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BbgVwVfG vorliegen müsse. Im Falle eines Tätigwerdens für andere habe die Polizei festzustellen, ob sie Vollzugshilfe leiste oder zum Schutze privater Rechte tätig werde. Auch wenn diese Abgrenzung in Einzelfällen insbesondere dann Schwierigkeiten bereiten könne, wenn eine Amtsperson die Polizei um Hilfe bitte, müsse die Polizei aus der für ihre Beurteilung der Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns maßgeblichen ex-ante-Perspektive zumindest in Ansätzen umrissartige Feststellungen dazu treffen, ob die Amtsperson das Vollzugshilfeersuchen in ihrer Eigenschaft als Amtsperson oder in anderer (privater) Eigenschaft gestellt und eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erlassen habe, um deren polizeilichen Vollzug ersucht werde. Dies lasse sich in aller Regel bereits durch schlichtes Nachfragen bei der ersuchenden Stelle festzustellen. Gemessen an diesen Voraussetzungen hätten die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 BbgPolG nicht vorgelegen. Denn bei dem mit dem streitbefangenen Platzverweis durchgesetzten Hausverbot des Amtsdirektors habe es sich nicht um eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, sondern um eine privatrechtlich zu qualifizierende Rechtsausübung durch den Amtsdirektor in seiner Eigenschaft als Veranstalter des Bürgerfestes gehandelt, wovon nun auch der Beklagte ausgehe. Das Bürgerfest habe in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Amtes S... gestanden und es sei nicht erkennbar gewesen, ob der Amtsdirektor das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Hausverbot in seiner Eigenschaft als Veranstaltungsleiter oder in seiner Eigenschaft als Amtsperson erlassen habe. Letzteres hätte der betreffende Polizeibedienstete durch eine entsprechende Nachfrage bei dem Amtsdirektor vor Erlass des Platzverweises indes ohne weiteres klären können. Da erkennbar keine Maßnahme des Amtsdirektors auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes vorgelegen habe, die von der Polizei hätte vollzogen werden können, sei im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, dass die Polizei bei der Vollzugshilfe gemäß § 50 Abs. 2 BbgPolG nur für deren Durchführung verantwortlich sei. b. Der Platzverweis zur Durchsetzung des zivilrechtlichen Hausrechts des Amtsdirektors habe auch nicht auf § 1 Abs. 2 BbgPolG gestützt werden können; denn die Polizei dürfe nicht schon dann tätig werden, wenn eine Person, die bei der Polizei um den Schutz ihrer privaten Rechte nachsuche, die Existenz des zu schützenden Rechtes lediglich behaupte. Vielmehr müsse die Polizei (auch) in solchen Fällen zumindest Ansatzpunkte für die Tatsachen feststellen, auf deren Grundlage das private Recht geltend gemacht werde. Die schlichte und ungeprüfte Übernahme der Behauptung eines Rechtsschutzsuchenden genüge dafür in aller Regel nicht. So habe es sich auch im vorliegenden Fall verhalten. Unbeschadet des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 30. Mai 2013 - 2 S 16/12 -, wonach dem Amtsdirektor des Amtes S... kein Recht zum Erlass des Hausverbotes zugestanden habe, das der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid hätte durchsetzen dürfen, hätte vor Erlass des Platzverweises zumindest geprüft werden müssen, auf welche Tatsachen sich dieses Hausverbot gestützt habe. Allein die schlichte Berufung auf ein vom Amtsdirektor behauptetes Hausrecht genüge im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil das Bürgerfest nicht in einem umfriedeten Gebäude, sondern auf einer nach § 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) gewidmeten öffentlichen Straße stattgefunden habe, die trotz der Straßensperrung während des Bürgerfestes weiterhin für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich gewesen sei. Dem Kläger habe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG und nach Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie Artikel 10 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) das Recht zugestanden, sich wie jede andere Person in dem betreffenden Straßenabschnitt aufzuhalten. Es sei auch (für die Polizei) ohne weiteres erkennbar gewesen, dass das für jedermann bestehende Zugangsrecht zu einem auf einer öffentlichen Straße stattfindenden Volksfest nur aus besonderem Grunde hätte ausgeschlossen werden dürfen. Deshalb hätte die Polizei vor Erteilung des Platzverweises eigenständige Feststellungen dazu treffen müssen, auf Grund welcher Umstände der Amtsdirektor in Ausübung des von ihm geltend gemachten Hausrechts die Teilnahme des Klägers untersagt habe, zumal solche konkreten Gründe in der Person des Klägers auch nicht vorgelegen hätten; denn es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger das Bürgerfest gestört habe oder dort in irgendeiner Weise provokant aufgetreten sei. Selbst wenn sich manche Teilnehmer des Bürgerfestes daran gestört haben könnten, dass der Kläger bekanntermaßen Mitglied der NPD sei, rechtfertige allein dies nicht dessen Ausschluss von einem auf öffentlichem Straßenland stattfindenden Bürgerfest. Der Platzverweis habe schließlich auch nicht auf die in der schriftlichen Begründung zu diesem Verweis angeführte Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG gestützt werden können, weil die insoweit erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, für die der Kläger verantwortlich gewesen sein müsste, nicht vorgelegen habe. Der Beklagte habe selbst vorgetragen, dass in Erfüllung eigener Aufgaben keine Pflicht bestanden habe, den Platzverweis auszusprechen. Durch den Platzverweis des Beklagten sei der Kläger in seinem nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG bestehenden Recht auf Gemeingebrauch von öffentlichen Straßen und in seinem Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Artikel 2 Abs. 1 GG und Art. 10 BbgVerf) verletzt worden. II. 1. Der den wesentlichen Kern des Zulassungsvorbringens bildende Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob die Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe eine eigene Tatsachenfeststellung im Sinne des § 24 VwVfG durchführen müsse, was für die weitere Praxisarbeit von grundsätzlicher Bedeutung sei, weil klar definiert werden müsse, wie sich die Polizei im Rahmen des § 50 BbgPolG zu verhalten habe und welche Anforderungen an ihr Handeln zu stellen seien, ist grundsätzlich geklärt, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens noch bedarf. Hierzu im Einzelnen: a. Nach § 50 Abs. 1 und 2 BbgPolG leistet die Polizei anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können. Dabei ist die Polizei nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend. Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die im Rahmen der Vollzugshilfe durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden soll, nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Recht zu beurteilen ist und die Polizei regelmäßig nicht verpflichtet ist, die Zulässigkeit der von ihr zu vollziehenden Maßnahme zu prüfen, für deren Rechtmäßigkeit die ersuchende Behörde verantwortlich bleibt. Diese Grundsätze sind allen Bundes- und Landesregelungen zur Amts- und Vollzugshilfe gemein (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 5 Rn. 15; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 5 Rn. 17 m.w.N.; Schliesky, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 5 Rn. 61; spez. zur polizeilichen Vollzugshilfe: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht - Berliner Kommentar, 2009, ASOG § 52 Rn. 14 ff.; Knape/Kiworr, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 10. Auflage 2009, § 52, S. 774 ff.; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Auflage 2007, Rn. 114; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage 1986, § 10 Ziffer 3.; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 15. Auflage 2013, § 17 Rn. 4; sowie VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2012 - 1 K 321.11 - juris Rn. 20, und VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 6 K 2434/12 - juris Rn. 51 ff.). Danach kann als rechtsgrundsätzlich geklärt gelten, dass eine schlichte Rechtswidrigkeit der zu vollziehenden Maßnahme (hier das Hausverbot) die Polizei nicht berechtigt oder gar verpflichtet, deren Vollziehung zu verweigern, weil der Polizei insoweit keine über ihren eigenen Verantwortungsbereich hinausgehende Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zusteht. Diese Grundsätze werden im angegriffenen Urteil jedoch auch nicht dadurch in Frage gestellt oder außer Acht gelassen, dass dem Polizeibeamten im vorliegenden Fall zuzumuten gewesen wäre, sich durch einfache Nachfrage bei dem anwesenden Amtsdirektor darüber zu vergewissern, ob dieser das durchzusetzende Hausverbot in seiner Eigenschaft als Amtsperson auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts oder als privater Veranstalter erlassen hatte. Von daher scheidet eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO insoweit aus. b. Ebenso grundsätzlich anerkannt ist im Übrigen, dass die Polizei in Fällen ihrer offensichtlich missbräuchlichen Inanspruchnahme oder bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Maßnahme oder deren offensichtlich auf der Hand liegenden (evidenten) Rechtswidrigkeit eine Vollzugshilfe ausnahmsweise verweigern darf und muss (vgl. nur Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 5 Rn. 15 und 28; Schliesky, in: Knack/Henneke, a.a.O., § 5 Rn. 62; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, a.a.O., § 5 Rn. 17; Pewestorf/Söllner/Tölle, a.a.O., § 52 Rn. 15; sowie VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2012, a.a.O., juris Rn. 21, und VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2013, a.a.O., juris Rn. 65). Auch dieser Grundsatz, den die Zulassungsbegründung (vgl. Seite 4) anerkennt, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Ob das im Wege der Vollzugshilfe durchzusetzende Hausverbot aus der ex-ante-Sicht für die Polizei erkennbar evident rechtswidrig war, ist eine Frage der Würdigung des vorliegenden Einzelfalles und entzieht sich weiteren grundsätzlichen Erwägungen. 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auf der Grundlage des wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) für die Prüfung des Senats maßgeblichen Zulassungsvorbringens ebenfalls nicht gegeben. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Daran fehlt es hier, denn das angegriffene Urteil ist mit den vorgetragenen Gründen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Wie bereits (unter 2.b.) ausgeführt, geht auch der Beklagte im Grundsatz davon aus, dass der Hilfeleistende auf die Rechtmäßigkeit des vorausgegangen Handelns des Ersuchenden (nur) vertrauen darf, „soweit sich die Maßnahme nicht als offensichtlich rechtswidrig darstellt.“ Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis also nicht in Zweifel gezogen. Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils werden jedoch auch nicht dargelegt, soweit die Zulassungsbegründung der Ansicht ist, dass die Polizei gemäß § 50 BbgPolG eigene Tatsachenfeststellungen im Sinne des § 24 VwVfG nur zu treffen habe, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Ersuchen vorlägen; denn dies war nach den im angegriffenen Urteil festgestellten Umständen erkennbar der Fall. Unter Zugrundelegung der tatrichterlichen Feststellungen ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger im vorliegenden Fall keinerlei erkennbaren Anlass für das - sei es nun auf öffentlich- oder (wie hier) auf privatrechtlicher Grundlage - erteilte Hausverbot oder für eine sonstige, im eigenen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Polizei liegende Maßnahme der Gefahrenabwehr geboten hatte, sondern allein seine nach Ansicht des Amtsdirektors und ggf. anderer Besucher des Bürgerfestes offensichtlich unerwünschte Teilnahme als bekanntes NPD-Mitglied Anlass für das Verbot zum Betreten einer öffentlichen Straße und zur Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung gewesen sein konnte. Dass dieser Grund in einem freiheitlichen und der (politischen) Meinungsfreiheit verpflichteten Rechtsstaat (vgl. Art. 5 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) evident unzureichend ist, liegt auf der Hand. Dies musste sich auch dem um Vollzugshilfe ersuchten Polizeibeamten geradezu aufdrängen. Dass der um Vollzugshilfe Ersuchende als Amtsdirektor ein öffentliches Amt ausgeübt und das Amt S... das private Bürgerfest mitveranstaltet hatte, reicht entgegen der Zulassungsbegründung nicht aus, um das hier offensichtlich rechtswidrige Betretensverbot - zumal ohne die nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gebotene und unschwer mögliche Rückfrage nach der Rechtsgrundlage der Maßnahme - im Wege der Vollzugshilfe durchsetzen zu dürfen. Eine „intensive eigene Sachverhaltsprüfung … durch die Polizeibeamten“ oder, dass „die Behörde nicht von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten nachgehen“ müsse, war hier - auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht erforderlich. Auch dass die polizeiliche Praxis „bei jedem Ersuchen, welches dem Anschein nach dem Öffentlichen Recht zuzuordnen ist, dessen Hintergrund zu erfragen und zu überprüfen“ hätte, ist dem angegriffenen Urteil in dieser Allgemeinheit nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass der geltend gemachte Anschein sich im Wesentlichen auf die ersuchende Amtsperson beschränkte, was angesichts des auch von Privaten organisierten Bürgerfestes nur ein schwaches Indiz für die Anordnung einer öffentlich-rechtlichen Maßnahme darstellte. Ausschlaggebend für die Zweifelsfreiheit des Urteilsergebnisses ist letztlich jedoch die sich jedem Polizeibeamten typischerweise aufdrängende Erkenntnis, dass (auch) ein Amtsdirektor einem nicht störenden Bürger das Betreten einer öffentlichen Straße nicht ohne weiteres verbieten darf. Soweit der Beklagte die vorstehend aufgezeigte Pflicht der Polizei, sich in den Fällen, in denen „der Rechtsmangel dem Vorhaben gleichsam auf die Stirn geschrieben ist“ (so Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, a.a.O.), bei der ersuchenden Stelle zumindest durch eine einfache Rückfrage darüber zu versichern, auf welcher Rechtsgrundlage das Hausverbot beruhe, dadurch entfallen zu lassen oder zu relativieren versucht, dass „der Amtsdirektor verpflichtet gewesen (wäre), die vor Ort anwesenden Beamten darüber aufzuklären, dass er nicht in seiner Eigenschaft als Amtsdirektor handelt“, lässt dies die eigene Prüfungspflicht der Polizei in dem vorliegenden Fall evidenter Rechtswidrigkeit nicht entfallen. Was das Zulassungsvorbringen mit seinen Hinweisen auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1967 - VI C 82.63 - (BVerwGE 26, 30-31, juris, zur gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO) sowie (wiederum) zur Rüge mangelnder Sachaufklärung eines Verwaltungsgerichts und zur prozessualen Mitwirkungspflicht im Musterungsstreit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222-226, juris) und auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 1981 - 3 B 81 A.701 - (NJW 1982, 786 f., juris, in dem es um die Berücksichtigung von Bewerbern mit bayerischen Staatsexamen bei Einstellung in den höheren Finanzdienst geht) bezweckt, erschließt sich dem Senat nicht; denn die genannten Entscheidungen enthalten keine Erwägungen, die im vorliegenden Fall relevant wären. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu 2. Entgegen der Ansicht der Zulassungsbegründung unterscheidet sich der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derart „von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren üblicherweise zu entscheidenden Streitfälle“, dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens geboten wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).