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Beschluss

1 L 102.12

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0510.1L102.12.0A
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Leitsätze
1. Die aus § 14 Abs. 1 VersammlG abgeleitete Befugnis der Versammlungsbehörde, die Versammlungseigenschaft einer angemeldeten Veranstaltung zu prüfen, und die in § 15 Abs. 1 VersammlG geregelte Eingriffsbefugnis enthalten auch die Ermächtigung, durch feststellenden Verwaltungsakt über die Versammlungseigenschaft zu entscheiden (Vergleiche: OVG Berlin, Urteil vom 02. Mai 2006, OVG 1 B 4.05).(Rn.7) 2. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. Die rechtliche Beurteilung ist danach zu richten, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters ihrem Gesamtgepräge nach als Versammlung darstellt oder ob andere Zwecke im Vordergrund stehen. Dabei sind nur solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente zu berücksichtigen, mit denen ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die also nicht nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können (Vergleiche: OVG Berlin, Urteil vom 02. Mai 2006, OVG 1 B 4.05).(Rn.8) 3. Die Aufstellung eines Informationsstandes genießt nicht als solche den Schutz der Versammlungsfreiheit. Dies gilt auch für den durch Verteilung politischer Schriften ausgeübten Betrieb eines Informationsstandes, mit dem den Vorübergehenden ein einseitiges Informationsangebot gemacht werden soll (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 07. Juni 1978, 7 C 5/78; NJW 1978, 1933).(Rn.9) 4. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (Vergleiche: VG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2011, 1 L 148.11).(Rn.10) 5. Sowohl beim „Marktplatz der Ideen“ als auch bei der „Agora“ und der „Aktionswerkstatt“ fehlt es bereits an einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (Vergleiche: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, 1 BvR 1190/90; NJW 2002, 1031).(Rn.12) 6. Weder eine lose Ansammlung von Zelten, ohne dass eine konkrete Verbindung zu einem gemeinschaftlichen Versammlungsanliegen deutlich wird, noch eine Platzbesetzung kann als integraler Bestandteil einer Versammlung angesehen werden.(Rn.12)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aus § 14 Abs. 1 VersammlG abgeleitete Befugnis der Versammlungsbehörde, die Versammlungseigenschaft einer angemeldeten Veranstaltung zu prüfen, und die in § 15 Abs. 1 VersammlG geregelte Eingriffsbefugnis enthalten auch die Ermächtigung, durch feststellenden Verwaltungsakt über die Versammlungseigenschaft zu entscheiden (Vergleiche: OVG Berlin, Urteil vom 02. Mai 2006, OVG 1 B 4.05).(Rn.7) 2. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. Die rechtliche Beurteilung ist danach zu richten, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters ihrem Gesamtgepräge nach als Versammlung darstellt oder ob andere Zwecke im Vordergrund stehen. Dabei sind nur solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente zu berücksichtigen, mit denen ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die also nicht nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können (Vergleiche: OVG Berlin, Urteil vom 02. Mai 2006, OVG 1 B 4.05).(Rn.8) 3. Die Aufstellung eines Informationsstandes genießt nicht als solche den Schutz der Versammlungsfreiheit. Dies gilt auch für den durch Verteilung politischer Schriften ausgeübten Betrieb eines Informationsstandes, mit dem den Vorübergehenden ein einseitiges Informationsangebot gemacht werden soll (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 07. Juni 1978, 7 C 5/78; NJW 1978, 1933).(Rn.9) 4. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (Vergleiche: VG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2011, 1 L 148.11).(Rn.10) 5. Sowohl beim „Marktplatz der Ideen“ als auch bei der „Agora“ und der „Aktionswerkstatt“ fehlt es bereits an einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (Vergleiche: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, 1 BvR 1190/90; NJW 2002, 1031).(Rn.12) 6. Weder eine lose Ansammlung von Zelten, ohne dass eine konkrete Verbindung zu einem gemeinschaftlichen Versammlungsanliegen deutlich wird, noch eine Platzbesetzung kann als integraler Bestandteil einer Versammlung angesehen werden.(Rn.12) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Anmelder der für den Zeitraum vom 12. bis 27. Mai 2012 als Versammlung angemeldeten Veranstaltung des „Aktionsbündnisses 12. Mai“ mit der Bezeichnung „Marktplatz der Ideen (Marktplatz der Ideen, Agora, Aktionswerkstatt)“. In diesem Zeitraum soll auf dem Platz gegenüber dem Berliner Rathaus zwischen Karl-Liebknecht-Straße, Spandauer Straße, St. Marienkirche und Neptunbrunnen der im Titel enthaltene „Marktplatz der Ideen“ mit einer „Agora“ und einer „Aktionswerkstatt“ stattfinden. Dazu sollen 26 Kleinzelte aufgebaut werden, denen bei Bedarf ein Informationstisch zur Seite gestellt werden soll. Ferner soll ein Großraum- bzw. Versammlungszelt mit einer Grundfläche von ca. 75 m² mit Podest und ein Wohnanhänger aufgestellt werden. Es ist geplant, dass regelmäßig ca. 100 Teilnehmer vor Ort sein sollen. Darüber hinaus findet am 12. Mai 2012 ein Sternmarsch statt, der gesondert angemeldet wurde und hier nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Nach einer Erläuterung des Rechts- und Veranstaltungscharakters hatten die Veranstalter eine ursprüngliche Versammlungsanmeldung vom 12. April 2012 zurückgenommen und stattdessen beim Bezirksamt Mitte von Berlin eine Sondernutzungserlaubnis beantragt. Nachdem ihnen diese aufgrund des Charakters der Fläche als öffentliche Grünanlage verwehrt worden war, meldeten sie am 7. Mai 2012 die Veranstaltung erneut als Versammlung an. Durch Bescheid vom 9. Mai 2012 stellte der Polizeipräsident in Berlin i. S. d. § 15 VersammlG fest, dass es sich bei der angemeldeten Veranstaltung nicht um eine Versammlung unter freiem Himmel gemäß Art. 8 Abs. 1 GG handelt und somit der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nicht eröffnet sei. Zur Durchführung der Veranstaltung sei das Vorliegen einer ordnungsrechtlichen Erlaubnis des zuständigen Bezirksamts Mitte von Berlin erforderlich. II. 1. Der am 10. Mai 2012 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Mai 2012 erhobenen Widersprüche vom 9. Mai 2012 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Mai 2012 getroffene Feststellung, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG handelt, ist nach der hier nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Bewertung rechtlich nicht zu beanstanden. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse der Antragsteller, vorläufig von den Wirkungen des Bescheids verschont zu bleiben (§ 80 Abs. 5 VwGO). a) Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es nicht an einer Ermächtigungsgrundlage für den feststellenden Verwaltungsakt. § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 VersammlG lässt sich durch Auslegung die Ermächtigung der Versammlungsbehörde entnehmen, durch Verwaltungsakt festzustellen, dass eine angemeldete Veranstaltung nicht als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes behandelt wird. Die aus § 14 Abs. 1 VersammlG abgeleitete Befugnis der Versammlungsbehörde, die Versammlungseigenschaft einer angemeldeten Veranstaltung zu prüfen, und die in § 15 Abs. 1 VersammlG geregelte Eingriffsbefugnis enthalten auch die Ermächtigung, durch feststellenden Verwaltungsakt über die Versammlungseigenschaft zu entscheiden (vgl. hierzu ausführlich: OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2006 - OVG 1 B 4.05 -, juris Rn. 17 ff.). Die nachgehende Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris) enthält hierzu keine gegenteiligen Ausführungen. b) Die getroffene Feststellung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 VersammlG hat jedermann u.a. das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten. Art. 8 Abs. 1 GG verleiht allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes entspricht demjenigen des Grundgesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 15). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit will das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Menschen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) schützen. Eine Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist. Das Grundrecht schützt die Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 GG reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und damit auch des Versammlungsgesetzes sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und Meinungsäußerung mit dem Ziel erfolgen, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. Die rechtliche Beurteilung ist danach zu richten, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters ihrem Gesamtgepräge nach als Versammlung darstellt oder ob andere Zwecke im Vordergrund stehen. Dabei sind nur solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente zu berücksichtigen, mit denen ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die also nicht nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können (zum Vorstehenden vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007, a. a. O. Rn. 15 ff.). So genießt die Aufstellung eines Informationsstandes als solche nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - 7 C. 5.78 -, BVerwGE 56, 63 ; BVerfG - Vorprüfungsausschuss -, Beschluss vom 22. Dezember 1976 - 1 BvR 306/76 -, NJW 1977, 671). Dies gilt auch für den durch Verteilung politischer Schriften ausgeübten Betrieb eines Informationsstandes, mit dem den Vorübergehenden ein einseitiges Informationsangebot gemacht werden soll. Solche Informationsstände zielen auf individuelle Kommunikation mit zufällig des Weges kommenden Einzelpersonen ab, nicht auf Kommunikation vermittels einer eigens zu diesem Zweck veranlassten Gruppenbildung. Den sich an Informationsständen bildenden Personenansammlungen fehlt die innere Bindung, die das Wesen einer Versammlung ausmacht und dazu führt, dass die Versammelten sich als überpersonales Ganzes verstehen. Die jeweils vor und hinter dem Informationsstand ungebunden anwesende Personenmehrheit stellt lediglich eine Ansammlung, nicht eine Versammlung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 a. a. O. S. 69). Dass auf einer Veranstaltung auch Informationen angeboten werden, schließt hingegen die Annahme einer Versammlung nicht zwingend aus. Eine Versammlung liegt auch dann vor, wenn das Informationsangebot der Vermittlung des politischen Mottos der Veranstaltung dient und darauf zielt, Außenstehende einzubeziehen, damit diese in einen Prozess der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung im Interesse der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50.88 -, BVerwGE 82, 34 ). Das Informationsangebot erweist sich dann als Bestandteil einer aus anderen Gründen zu bejahenden Versammlung (vgl. Urteil vom 7. Juni 1978 a.a.O. S. 69 f.). Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2461; Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2011 - VG 1 L 148.11 -, juris Rn. 6). Im vorliegenden Fall treten versammlungsrechtliche Elemente hinter den reinen Informationsanliegen so stark zurück, dass das Gesamtgepräge nicht als Versammlung gewertet werden kann. Es ist vielmehr nur eine Ansammlung der Darstellung unterschiedlichster Gruppen und Initiativen. Sowohl beim „Marktplatz der Ideen“ als auch bei der „Agora“ und der „Aktionswerkstatt“ fehlt es bereits an einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. -, BVerfGE 104, 92 , und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233 und 341/81 - BVerfGE 69, 315 ). Wie sich bereits dem Konzept der Veranstaltung entnehmen lässt, geht es nicht um eine gemeinschaftliche Kundgebung, sondern um die Darstellung einzelner Initiativen, Vereine und Organisationen. Dass die Veranstaltung nur ein Konglomerat unterschiedlichster Anliegen darstellt, wird auch durch die angegebenen Themen der Kleinzelte deutlich. Die Themen reichen von „neuen Formen der Demokratie“ über „Mediaspree“, Solidarität mit der Demokratiebewegung verschiedenster Länder, „Bedingungsloses Grundeinkommen“ bis zur Anti-Atom-Bewegung. Damit hat die Veranstaltung eher das Gepräge eines reinen Protest-Camps, wie es für die sogenannte „Occupy-Bewegung“ kennzeichnend ist. An diese knüpft im Übrigen gerade das „Aktionsbündnis 12. Mai“ als Frühjahrsauftakt der Bewegung „Echte Demokratie Jetzt! - Occupy“ an (vgl. z. B. https://www.alex11.org/events/vernetzungstreffen-berliner-initiativen-organisationen-zur-bildung-des-aktionsbundnisses-12-mai-berlin/); damit soll an die Platzbesetzungen der spanischen Bewegung „democracia real ya!“, die am 15. Mai 2011 begannen, erinnert werden (http://12mai-berlin.org/presse/). Aber weder eine lose Ansammlung von Zelten, ohne dass eine konkrete Verbindung zu einem gemeinschaftlichen Versammlungsanliegen deutlich wird, noch eine Platzbesetzung kann als integraler Bestandteil einer Versammlung angesehen werden. Allein die Forderung nach echter Demokratie als gemeinsames Motto dürfte dafür angesichts der Disparität der unterschiedlichen Gruppen nicht ausreichend sein. Dass in den Kleinzelten, bei denen es sich um 2-3-Personen-Zelte handelt, gemeinschaftliche Kommunikation stattfinden soll, ist überdies unwahrscheinlich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Zelte, wie die Antragsteller vortragen, unverzichtbar für die Darstellung der politischen Inhalte in der Öffentlichkeit seien. Dafür dürften wohl eher die geplanten Informationstische dienen. Vielmehr scheint das Informations- und Kommunikationsanliegen hier nur vorgeschoben, um den Dauerteilnehmern eine nächtliche Unterkunft zu ermöglichen. Auch die Aktionswerkstatt soll nach eigener Darstellung der Veranstalter nur „eine Plattform“ bieten, auf der die Teilnehmer „die gesellschaftlichen Probleme aufzeigen“ können“, die sie zu ihrem Thema gemacht haben. Es geht mithin nicht um eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen, sondern um eine Einzeldarstellung vielfältigster Initiativen mit unterschiedlichsten Themenstellungen. Allein der Oberbegriff einer „neuen Gesellschaft“ reicht für eine gemeinschaftliche Kommunikation nicht aus. Gleiches gilt auch für die „Agora“ (altgriech.: zentraler Fest-, Versammlungs- und Marktplatz einer Stadt). Diese ist nach Darstellung der Antragsteller als zentraler öffentlicher Ort der Kommunikation und des politischen Diskurses gedacht. Zwar sind hier versammlungsrechtliche Elemente noch am ehesten erkennbar, jedoch soll auch dieser Platz nur der Information und Kommunikation der unterschiedlichen Aktionsgruppen dienen, ohne dass die gemeinschaftliche Kundgabe einer Meinung erkennbar wird. Damit entspricht die „Agora“ eher einem Konferenzzentrum unter freiem Himmel, in dem unterschiedliche Tagungen stattfinden können. Was der ebenfalls angemeldete Wohnwagenanhänger mit dem Anliegen der Veranstaltung zu tun hat, bleibt völlig unklar. Die Unterbringung elektrischer Geräte, so wie bei der Anmeldung angegeben, belegt eher, dass es vorliegend um einen Daueraufenthalt im öffentlichen Raum geht, ohne dass damit eine kollektive Meinungskundgabe verbunden ist. Die angemeldete Veranstaltung dient offensichtlich nur dazu, den öffentlichen Raum zu besetzen und dort präsent zu sein, um vorübergehende Passanten mit dem Anliegen der Veranstalter bekannt und vertraut zu machen. So wurde auch beim „ersten Vernetzungstreffen zur Bildung eines Aktionsbündnisses für den 12. Mai“ laut Protokoll (vgl. http://occupyberlin.info/blog/2012/02/29/protokoll-zum-ersten-vernet-zungstreffen-zur-bildung-eines-aktionsbundnisses-fur-den-12-mai/#more-12315) darauf hingewiesen, „dass das öffentliche Forum langfristig (min. bis Oktober) im öffentlichen Raum umgesetzt werden soll und nicht nur für den Aktionstag gedacht ist“. Es erscheint auch zweifelhaft, ob, selbst wenn man den Versammlungscharakter der Veranstaltung bejahen würde, diese an dem angemeldeten Ort, einer öffentlichen Grünanlage, stattfinden dürfte. Das vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit umfasste Recht der freien Ortswahl berechtigt nämlich nicht dazu, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen; das gilt auch für ein Grundstück, das nach dem Willen des Trägers als öffentliche Einrichtung der Allgemeinheit nur im Rahmen einer eingeschränkten Zweckbestimmung zur Verfügung steht (BVerwG, NJW 1993, S. 609). Aus Art. 8 GG lässt sich eine generelle Verpflichtung des Trägers der Einrichtung zur Erweiterung der von ihm festgelegten öffentlichen Zweckbestimmung nicht entnehmen (BVerwG, ebd.). Soweit deshalb die Nutzung einer gewidmeten Fläche bzw. einer geschützten Grünanlage über den durch den Widmungszweck festgelegten Gemeingebrauch oder bei unter Schutz gestellten Gebieten dem gesetzlich festgelegten Schutzzweck zuwiderläuft, kommen Auflagen hinsichtlich des Versammlungsorts in Betracht (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. September 2010 - 1 L 248.10 -, EA S. 7, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 S 179.10 -, EA S. 3; Ridder/ Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992, Rn. 213). Die Versammlungsbehörde kann in diesem Fall unter Berücksichtigung des gesetzlichen Schutzzwecks und unter Beachtung des Gewichts des Interesses an der Wahrnehmung des Versammlungsgrundrechts Auflagen im Hinblick auf unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit erlassen (vgl. Ridder u.a., ebd.; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 7 C 34.91 -, NJW 1993, 609 ). 2. Auch der Prozesskostenhilfeantrag konnte keinen Erfolg haben, denn dem Antrag fehlt aus den vorgenannten Gründen die Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.