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Beschluss

5 L 2558/12.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:0806.5L2558.12.F.0A
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Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I Der Antragsteller ist Teil der Occupy-Protestbewegung, die in Frankfurt am Main Teile der Grünanlage vor der Europäischen Zentralbank seit Oktober 2011 besetzt hält. Am 23. Juli 2012 meldete der Antragsteller für die Zeit vom 26.07.2012 bis 09.08.2012 eine Mahnwache zu dem Thema „Für Demonstrationsfreiheit! Gegen die Finanzdiktatur!“ auf dem Willy-Brandt-Platz und den angrenzenden Grünanlagen an. Die Zahl der erwartenden Teilnehmer bezeichnete er mit einhundert Personen (vgl. Blatt 2 der Behördenakte). Am 24.07.2012 fand beim Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main eine Erörterung der vorgesehenen Veranstaltung mit dem Anmelder statt. In diesem Zusammenhang wurde auch die Möglichkeit erörtert, einen Informationsstand aufzustellen und seitens der Ordnungsbehörde darauf hingewiesen, dass Tische, Informationsmaterial, Schilder und Plakate erlaubt seien, nicht hingegen Aufbauten gleich welcher Art. Das bisherige Occupy-Camp habe sich in ein Zeltlager verwandelt und die hygienischen Bedingungen seien problematisch. Hierfür sei eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, die jedoch nicht gewährt werde. Bis zum 26.07.2012 seien alle Zelte, Hütten oder ähnliches verboten und die Gegenstände müssten spätestens bis zum 31.07.2012 entfernt sein (vgl. Blatt 42 f. Behördenakte). Mit Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 25.07.2012 wurden dem Antragsteller im Hinblick auf die angemeldete Versammlung unter anderem folgende Auflagen erteilt und deren sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet: 1. Die Versammlung kann, wie angemeldet, auf dem Willy-Brandt-Platz vor dem Euro-Denkmal stattfinden. 2. Die angrenzende Grünanlage zwischen Europäischer Zentralbank, Willy-Brandt-Platz, Gallusanlage und Kaiserstraße darf nicht als Versammlungsgelände genutzt werden. Es wird festgestellt, dass die in der Grünanlage zwischen Europäischer Zentralbank, Willy-Brandt-Platz, Gallusanlage und Kaiserstraße bisher genutzten Zelte, Hütten, Sofas, Sessel, Stühle, Holzpaletten und sonstigen zum Wohnen und Campieren genutzten Gegenständen keine Versammlungsmittel im Sinne des Versammlungsgesetzes sind. Hinweise: Es ergeht der Hinweis, dass der Verbleib der in Ziffer 2 Satz 2 genannten Gegenständen in der Grünanlage, einen Verstoß gegen die Satzung über die Benutzung von Grünanlagen der Stadt Frankfurt am Main (Grünanlagensatzung) darstellt. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Gefahrenabwehrbehörden und die Polizeibehörden nach § 40 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) berechtigt sind, Sachen sicherzustellen, von denen eine gegenwärtige Gefahr ausgeht. Nach der Rechtsauffassung der Stadt Frankfurt am Main ist dies bei allen unter Ziffer 2 Satz 2 genannten Gegenständen ab dem 26.07.2012 der Fall. Die Stadt Frankfurt behält sich vor und bekundet die Absicht, spätestens ab dem 31.07.2012 (24.00 Uhr) diese Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Der Aufbau und die Nutzung von Zelten und Hütten jeglicher Art, Sofas, Sesseln, Stühlen, Holzpaletten und sonstigen zum Wohnen und Campieren zu nutzenden Gegenständen auf dem Willy-Brandt-Platz werden untersagt, sofern keine Erlaubnis nach dem Straßenrecht der Stadt Frankfurt vorliegt. In der Begründung hierzu heißt es: „Die Festlegung des Versammlungsortes auf den Bereich des Willy-Brandt-Platzes unmittelbar vor dem Euro-Denkmal entspricht zum Teil ihrer Anmeldung. Die Nutzung der angrenzenden Grünanlagen kann nicht gestattet werden. Die unmittelbar angrenzende Grünanlage zwischen Europäischer Zentralbank, Willy-Brandt-Platz, Gallusanlage und Kaiserstraße war durch die nun schon seit dem 15.10.2011 andauernde ununterbrochene Nutzung dem satzungsgemäßen Gebrauch entzogen. Gemäß § 1 Absatz 3 der Grünanlagensatzung der Stadt Frankfurt am Main dienen die öffentlichen Grünanlagen als Ruhezonen innerhalb der Stadt der Erholung und Entspannung der Einwohner/innen. Der Entzug des satzungsgemäßen Gebrauchs kann nicht länger hingenommen werden. Die Grünanlage steht außerdem aufgrund der unbedingt notwendigen Rattenbekämpfungsmaßnahmen sowie der erforderlichen Renaturierungsmaßnahmen bis auf weiteres nicht als Versammlungsfläche zur Verfügung. Die bereits seit dem 15.10.2011 stattfindende Versammlung wird ab dem 26.07.2012 mit Ihnen als Versammlungsleiter fortgesetzt. Im Rahmen der Anhörung am 24.07.2012 wurde Ihnen meine Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach Sie für die bereits aufgestellte Hütte, die aufgestellten Zelte, Sofas, Sessel, Stühle, Holzpaletten und sonstigen zum Wohnen und Campieren genutzten Gegenstände eine Sondernutzungserlaubnis benötigen, die für den Willy-Brandt-Platz beim Amt für Straßenbau und Erschließung und für die angrenzende Grünanlage beim Grünflächenamt der Stadt Frankfurt am Main einzuholen wäre. Dementsprechende Anträge wurden bislang nicht gestellt und hätten auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das ausgesprochene Verbot zum Aufbau und zur Nutzung von Zelten, Hütten, Sofas, Sesseln, Stühlen, Holzpaletten und sonstigen zum Wohnen und Campieren zu nutzenden Gegenständen, sofern keine Erlaubnis nach dem Straßenverkehrsrecht und / oder der Grünflächensatzung vorliegt, beruht auf § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann eine Versammlung oder ein Aufzug von der zuständigen Behörde verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen liegen bei der durchgeführten Prüfung in Bezug auf die Zelte, Hütte, Sofas, Sesseln, Stühlen, Holzpaletten und sonstigen Gegenständen vor. Die §§ 14, 15 VersG bilden ein in sich geschlossenes und abschließendes Regelungswerk, mit dem sichergestellt wird, dass die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs notwendigen Maßnahmen getroffen werden können (BVerwG, Urteil vom 21. April 1989, 7 C 50/88, BVerwGE 82, 34, 38). Der Schutz der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 VersG umfasst die gesamte Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1981, BVerwGE, 64, 55, 58 f.) und damit auch die straßen(verkehrs)rechtlichen Vorschriften und die Grünflächensatzung der Stadt Frankfurt am Main. Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft einer Mehrheit von Personen zu einem gemeinsamen Zweck, Art. 8 GG und die Vorschriften des Versammlungsgesetzes zielen darauf ab, das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) zu schützen (BVerwG, Urteil vom 21. April 1989). Zelte, Hütten, Sofas, Sessel, Stühle, Holzpaletten und sonstige zum Wohnen oder Campieren zu nutzende Gegenstände haben keinen unmittelbar und untrennbar mit der Meinungsbildung und –äußerung verknüpften Symbolgehalt und sind daher keine notwendigen Hilfsmittel zur Durchführung der Versammlung. Vielmehr stellt das Aufstellen von Zelten, Hütten, Sofas, Sessel, Stühle, Holzpaletten und sonstige zum Wohnen und Campieren zu nutzende Gegenstände eine Sondernutzung dar, die auf Straßen gemäß § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) und in Grünanlagen gem. § 3 Abs. 1 Grünanlagensatzung der Erlaubnis der zuständigen Behörde (hier: Stadt Frankfurt am Main) bedarf. Für die bereits aufgestellte Hütte, die aufgestellten Zelte, Sofas, Sessel, Stühle, Holzpaletten und sonstige zum Wohnen und Campieren zu nutzende Gegenstände benötigen Sie daher eine Sondernutzungserlaubnis des Amtes für Straßenbau und Erschließung und/oder eine Ausnahmebewilligung des Grünflächenamtes der Stadt Frankfurt. Zweifelsohne handelt es sich bei Ihrer Versammlung um eine solche, die unter dem besonderen Schutz des Artikels 8 des Grundgesetzes (GG) steht. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit beinhaltet auch die Gestaltungsfreiheit, d.h., die Versammlungsbeteiligten entscheiden grundsätzlich selbst, in welcher Art und Weise Meinungsbildung und –äußerung erfolgen sollen. Unter Berücksichtigung dieses Grundrechtsschutzes bedarf die Frage, ob Zelte, Hütten, Sofas, Sessel, Stühle, Holzpaletten und sonstige zum Wohnen und Campieren zu nutzende Gegenstände wesensnotwendige Hilfsmittel einer Versammlung sind, der besonderen Betrachtung. Vor dem Hintergrund des hohen Stellenwerts des Grundrechts aus Artikel 8 habe ich den Geschehensablauf und die Funktionalität der Zelte, der Hütte, Sofas, Sessel, Stühle, Holzpaletten und sonstige zum Wohnen und Campieren genutzten Gegenstände am Versammlungsort über mehrere Monate beobachtet, um zu einer Sachgerechten Entscheidung zu kommen (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.1991 – 18 L 2745/91; OVG NRW, Beschluss vom 23.09.1991 – 5 B 2541/91). Dabei bin ich zu dem Schluss gekommen, dass dieses Zeltlager seinen Bezug zu der angemeldeten Versammlung als Mahnwache mit dem Thema: „Für Demonstrationsfreiheit! Gegen die Finanzdiktatur!“ im Lauf der Zeil völlig verloren hat. Die Zelte, die Hütte, die Sofas, die Sessel, die Stühle, die Holzpaletten und die sonstigen zum Wohnen und Campieren genutzten Gegenstände haben keinerlei funktionale Bedeutung mehr für die Durchführung der Versammlung, sie werden also tatsächlich nicht als Hilfsmittel zur Meinungsbildung und –äußerung genutzt. Es ist mittlerweile ein Zeltlager entstanden, das mit einem Campingplatz zu vergleichen ist. Die Zelte, die Hütte, die Sofas, Sessel, Stühle und Holzpaletten werden als Schlafstätten, als Wohn-, Ess- und Hygienebereich sowie zur Unterbringung diverser Utensilien und als Schutz vor der Witterung genutzt. Das Zeltlager wird mittlerweile überwiegend auch von Obdachlosen und sonstigen Personen ausschließlich zum Aufenthalt bzw. Nächtigen genutzt, die an keinerlei Meinungsäußerungen oder Meinungsbildung teilnehmen. Die Zelte, die Hütte, die Sofas, die Sessel, Stühle, Holzpaletten und sonstige Gegenstände dienen somit lediglich als Witterungsschutz, als Wärmequelle und Wohnutensilien und geben die Möglichkeit, am Versammlungsort zu leben und zu nächtigen. Als solche sind die Zelte, die Hütte, die Sofas, Sessel, Stühle, Holzpaletten und sonstige zum Wohnen und Campieren genutzten Gegenstände nicht vom Grundrechtsschutz mit umfasst. Es ist Ihr freier Wille, sich nicht in einem geschlossenen Raum, sondern unter freiem Himmel zu versammeln und auch nachts am Versammlungsort zu bleiben. Damit setzen Sie sich zwangsläufig den gegebenen Witterungsbedingungen aus. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasst nicht das Schaffen von (Wohn-)Bedingungen am Versammlungsort oder gar von geschlossenen Räumen (vgl. hierzu VG Lüneburg, Beschluss vom 18.11.2005 – 3 B 79/05; VG Berlin, Beschluss vom 23.12.2003 – 1 A 361/03; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2001 – 4 K 3227/00). Damit sind Zelte, Hütten, Sofas, Sessel, Stühle, Holzpaletten und sonstige zum Wohnen und Campieren zu nutzende Gegenstände vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht umfasst und können von der Versammlungsbehörde als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit untersagt werden, soweit keine Ausnahmegenehmigung vorgelegt wird, was vorliegend nicht geschehen ist und womit auch nicht zu rechnen ist. Diesen Verstoß zu verhindern verfolgen die versammlungsrechtlichen Auflagen. Weiterhin wird die Grünanlage durch die nun schon seit dem 15.10.2011 andauernde ununterbrochene Nutzung dem satzungsgemäßen Gebrauch entzogen. Gemäß § 1 Absatz 3 der Grünanlagensatzung der Stadt Frankfurt am Main dienen die öffentlichen Grünanlagen als Ruhezonen innerhalb der Stadt der Erholung und Entspannung der Einwohner/innen. Der Entzug des satzungsgemäßen Gebrauchs kann nicht länger hingenommen werden (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 10.05.2012 – 1 L 102.12). Die Grünanlage ist wieder der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Durch die bisherige Nutzung als Zeltplatz ist eine massive Verdichtung des Bodens erfolgt, die eine völlige Zerstörung der Grasnarbe zu Folge hat. Weiterhin kann Regenwasser nicht mehr im Boden versichern, so dass der Baumbestand gefährdet ist. Eine umfassende Renaturierung der Grünfläche ist dringend erforderlich. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 14.05.2012 unter dem Az. 5 L 1707/12.F ausgeführt, dass es keinen Anspruch sieht, öffentliche Grünanlagen der Stadt Frankfurt dauerhaft zum Campen zu benutzen. Demnach ergibt sich weder aus dem öffentlichen Sachenrecht noch aus dem Recht der öffentlichen Einrichtungen ein solcher Anspruch (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 29.10.1992 – 7 C 34.91 -). Das Gericht verneint weiterhin auch den Anspruch nach dem Versammlungsrecht: „Sollte man das Occupy-Camp überhaupt als Versammlung betrachten, ergibt sich aus dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Zeit und Ort der Veranstaltung kein Anspruch, dauerhaft städtische Grünanlagen in Beschlag zu nehmen und so den Gemeingebrauch an diesen Grünanlagen faktisch aufzuheben (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 10.05.2012 – 1 L 102.12). Weiherhin haben sich die hygienischen Verhältnisse im Camp durch die intensive Nutzung als Wohnersatz in der letzten Zeit erheblich verschlechtert. Die beiden vorhandenen Dixi-Toiletten reichen für die Anzahl der Camp-Bewohner bei Weitem nicht aus. Eine der Toiletten war bei einer Ortsbesichtigung am 19.07.2012 verschlossen und die andere war aufgrund der starken Verschmutzung in einem unbenutzbaren Zustand. Im gesamten Camp sind gesundheitsgefährdende Abfälle (Essensreste, Lebensmittelverpackungen) verstreut. Es besteht ein massiver Rattenbefall, der aufgrund der leichten Erreichbarkeit von Lebensmittelresten und der Müllsituation (erhebliche Sperrmüllablagerungen) sowie Unterschlupfmöglichkeiten unter den Zelten mit herkömmlichen Bekämpfungsmethoden nicht mehr getilgt werden kann. Ratten sind tierische Schädlinge im Sinne des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I Nr. 33) durch die übertragbare Krankheiten (Seuchen) verbreitet werden können. Diese Gefahr wird durch die unzureichenden sanitären Verhältnisse im Camp erhöht. So besteht keine Warmwasserversorgung. Die bisherige Essenszubereitung im sogenannten Küchenzelt wurde von Campbewohnern ohne Gesundheitsausweis durchgeführt. Die Einrichtung des Küchenzeltes bestand zum Teil aus Materialien, die ein Oberflächenreinigung oder Desinfektion unmöglich machten. Zur Zeit werden im gesamten Campbereich an kleinen Kochstellen Speisen zubereitet. Die hygienischen Zustände haben sich dadurch noch mehr verschlechtert. So gibt es hier kein fließendes Wasser, Speisereste und Vorräte werden offen gelagert und sich einschließlich des Kochgeschirrs für die Ratten frei zugänglich. Aus den vorgenannten Gründen sind sofortige Rattenbekämpfungsmaßnahmen unumgänglich. Hierzu muss jedoch das Areal frei von Aufbaute, wie Hütten und Zelten, sein, da die Maßnahmen ansonsten nicht erfolgreich durchgeführt werden können.“ Mit seinem am 31.07.2012 bei Gericht erhobenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes führt der Kläger unter anderem aus, die Versammlung stelle eine dauerhafte Mahnwache dar und sei als Protest gegen das Finanzgebaren der Großbanken gestaltet. Die Zelte vor der Europäischen Zentralbank seien als Ausdruck der dort Versammelten zu sehen, die letzten ihnen öffentlich zugängliche Plätze zu nutzen und ihre noch verbleibenden Rechte zu verteidigen. Die dauerhafte Präsenz sei ein Manifest der Menschen an die Finanzkonzerne (vgl. Blatt 5 der Gerichtsakte). Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27.07.2012 gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 25.07.2011 wieder herzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Eilantrag abzulehnen. In der Antragserwiderung heißt es unter anderem: „Der Antragsteller beansprucht mit seiner versammlungsrechtlichen Anmeldung und dem streitgegenständlichen Eilantrag im Ergebnis für sich und andere Privatpersonen ein dauerhaftes und uneingeschränktes Besetzungs- und Nutzungsrecht, insbesondere das Recht zur Errichtung und zur dauerhaften Nutzung von Zelten sowie anderen transportablen Unterkünften und Aufbauten für Wohn-, Lager- und andere Zwecke, auf öffentlichen Plätzen und in der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Frankfurt am Main. Dem steht jedoch das geltende Gemeindeordnungs- und öffentliche Sachenrecht entgegen, wonach kein Bürger eine dauerhafte ausschließliche Nutzung öffentlicher städtischer Straßen und Grünanlagen fordern kann. Die Einrichtung einer öffentlichen Grünanlage und die dauerhafte Nutzung als „Camp“ oder Zeltplatz schließen sich rechtlich aus. Entsprechendes gilt für öffentliche Straßen und Plätze. So sollten die städtischen Grünanlagen nach ihrer Zweckbestimmung in der Satzung über die Benutzung der Grünanlagen der Stadt Frankfurt am Main (Grünanlagensatzung) vielmehr gemäß § 1 Absatz 2 als Ruhezonen innerhalb der Stadt der Erholung und Entspannung der Einwohner/innen und gemäß Absatz 4 dem Ausgleich der vielfältigen Umweltbelastungen der Großstadt dienen. Die in den Grünanlagen vorhandenen Pflanzen und Tiere sollen daher besonderen Schutz vor Störungen und sonstigen schädlichen Einwirkungen aller Art genießen. Dieser öffentlichen Zweckbestimmung der öffentlichen Grünanlagen zum schonenden Gemeingebrauch und zur Erholung aller Bürger der Stadt sowie zum Schutz der vorhandenen Pflanzen und Tiere läuft das Antragsbegehren des Antragstellers entgegen. Vorliegend wurde die Grünanlage neben dem Willy-Brandt-Platz seit vielen Monaten durch das dauerhafte „Campen“ einer Vielzahl von Menschen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung entzogen und auch bereits nachhaltig in ihrem natürlichen Bestand beschädigt.“ Die Kammer hat in einem Erörterungstermin am 02.08.2012 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert und den Versuch einer konsensualen Lösung ausgelotet. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Erörterungstermin, im Übrigen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II Das Gericht hat über den Antrag in der Sache zu entscheiden, weil der Vergleichsvorschlag vom 03.08.2012 nicht zustande gekommen ist, denn beide Seiten haben die Annahme des Vergleichsvorschlags an – im Übrigen unterschiedliche – Bedingungen geknüpft. Der als Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs vom 27.07.2012 gegen die Auflagenverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 23.07.2012 auszulegende Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die verfügten Auflagen der Antragsgegnerin bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig sind und ihr Vollzug eilbedürftig ist. Nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz darf die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen geht der Antragsgegner zutreffend aus. Nach Durchführung des Erörterungstermins am 02.08.2012 teilt das Gericht die in der angegriffenen Verfügung wiedergegebene Einschätzung der Sach- und Rechtslage und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf. Darüber hinaus ist folgendes festzustellen: Die angemeldete Versammlung des Antragstellers kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Gesamtkontext der von der Occupy-Bewegung in Frankfurt am Main entwickelten Aktivitäten zu sehen, insbesondere der Besetzung der Grünanlage vor der Europäischen Zentralbank im Rahmen eines sogenannten Protest-Camps. Dieses Protest-Camp und die damit einhergehende dauerhafte Besetzung der Grünanlage ist durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Versammlungsgesetz) nicht gedeckt. Dafür spricht zum einen bereits der Umstand, dass ein gemeinsames Ziel der im Protest-Camp sich aufhaltenden Personen (Aktivisten, Ausländer, Angehöriger nationaler Minderheiten, Obdachlose, Drogensüchtige etc.) ersichtlich nicht erkennbar ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit will das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Menschen zum Zecke der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) schützen. Von daher ist eine Versammlung dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist. Dies mag zwar zu Beginn des Protest-Camps einmal der Fall gewesen sein, zum jetzigen Zeitpunkt stellt sich nach Auffassung der Kammer die Situation gänzlich anders dar, weil es für die Mehrheit der das Camp nutzenden Personen ersichtlich um die Befriedigung individueller Bedürfnisse wie Finden einer Schlafstatt und Versorgung mit Nahrungsmitteln etc. geht, nicht jedoch um ein gemeinsames kommunikatives Anliegen mit dem Ziel der Einwirkung auf die Öffentlichkeit. Dass dies so ist, räumt auch der Antragsteller ein, wenngleich er aus diesem Umstand andere rechtliche Konsequenzen ableitet als das Gericht. Darüber hinaus wird das Aufstellen von Zelten und das Campieren in Grünanlagen vom Schutzbereich des Versammlungsgrundrechts nach Art. 8 Abs. 1 GG auch nur ausnahmsweise umfasst. Zwar unterfallen dem Begriff der Versammlung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 69, 315 (343)) nicht nur Veranstaltungen, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern es sind vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen dem Versammlungsbegriff zuzuordnen. Den Versammlungsteilnehmern steht zudem ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Veranstaltung zur Seite, woraus ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit folgt. In diesem Zusammenhang ist dem Antragsteller auch zuzugestehen, dass in Zeiten globaler Vernetzung und neuartiger Kommunikationsstrukturen sich bisher nicht gekannte Demonstrationsformen entwickeln und zu berücksichtigen sind, wenngleich Platzbesetzungen und Errichtung von Camps, Hüttendörfern etc. zu den tradierten Protestformen zu zählen sind. Allerdings ist nicht alles, was Begleiterscheinung einer Versammlung ist, dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG und den Vorschriften des Versammlungsgesetzes zuzuordnen. Diese zielen darauf ab, das ungehinderte Zusammenkommen von Personen zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung zu schützen. Von daher unterfallen Zelte und Hüten etc. dem Versammlungsrecht und der Erlaubnisfreiheit im Hinblick auf deren Aufstellung nur dann, wenn es sich dabei um „notwendige Bestandteile“ der Versammlung handelt, ohne die eine gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung nicht möglich ist. Die in der Grünanlage vor der Europäischen Zentralbank aufgestellte Hütte, die aufgestellten Zelte, Sofa, Sessel, Stühle, Holzpaletten und sonstige zum Wohnen und Campieren zu nutzenden Gegenstände tragen nicht unmittelbar, funktional und versammlungsimmanent zur gemeinsamen Meinungsbildung oder Meinungsäußerung bei. Sie sind nicht funktional oder elementar notwendig, um, wie es in der Anmeldung des Antragstellers heißt, zum Thema der Veranstaltung „Für Demonstrationsfreiheit! Gegen die Finanzdiktatur!“ beizutragen. Im Übrigen spricht auch der Charakter einer öffentlichen Grünanlage, hier geschützt durch entsprechende Satzung der Stadt Frankfurt am Main, gegen eine langfristige Inanspruchnahme durch die Occupy-Bewegung. Nach der Grünanlagensatzung der Stadt Frankfurt am Main in der ab dem 23.10.2010 geltenden Fassung ist das Aufstellen von Zelten oder ähnlichen transportablen Unterkünften außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 der Grünanlagensatzung). Ebenso ist das Entzünden und Unterhalten von offenem Feuer außerhalb der Grillplätze und die Benutzung von Grillgeräten in den Grünanlagen verboten (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 Grünanlagensatzung). Diese Bestimmungen sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Das vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit umfasste Recht der freien Ortswahl berechtigt nämlich nicht dazu, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen; das gilt auch für ein Grundstück, das nach dem Willen des Trägers als öffentliche Einrichtung der Allgemeinheit nur im Rahmen einer eingeschränkten Zweckbestimmung zur Verfügung steht. Aus Art. 8 Abs. 1 GG lässt sich eine generelle Verpflichtung des Trägers der Einrichtung zur Erweiterung der von ihm festgelegten öffentlichen Zweckbestimmung nicht entnehmen (BVerwG, NJW 1993, Seite 609). Soweit deshalb die Nutzung einer gewidmeten Fläche bzw. einer geschützten Grünanlage über den durch den Widmungszweck festgelegten Gemeingebrauch oder bei unter Schutz gestellten Gebieten dem gesetzlich festgelegten Schutzzweck zuwider läuft, kommen Auflagen hinsichtlich des Versammlungsortes in Betracht. Die Versammlungsbehörde kann in diesem Falle unter Berücksichtigung des gesetzlichen Schutzzweckes und unter Beachtung des Gewichts des Interesses an der Wahrnehmung des Versammlungsgrundrechts Auflagen im Hinblick auf unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit erlassen. Von deren Vorliegen geht die Kammer im Hinblick auf die hygienischen Umstände vor Ort, die massive Verdichtung des Bodens in der Grünanlage wie auch des Entzugs dieser Fläche für die Allgemeinheit aus. Diese ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Behördenakte, auf den bezüglich der hygienischen Verhältnisse verwiesen wird. Ausgehend von den so geschilderten tatsächlichen Gegebenheiten wie auch der vorgenommenen rechtlichen Einordnung ist es daher von Verfassungs wegen und auch nach einfachem Recht nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner in den Auflagen 2 und 3 die Nutzung von Zelten, Hütten, Sofas, Sesseln, Stühlen, Holzpaletten und sonstigen zum Wohnen und Campieren genutzten Gegenständen im Bereich der Grünanlage wie auch des Willy-Brandt-Platzes untersagt hat, sofern keine Erlaubnis nach dem Straßenrecht der Stadt Frankfurt am Main vorliegt, was nicht der Fall ist. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52, 53 GKG und entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller.