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Urteil

1 K 61.11

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0711.1K61.11.0A
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Leitsätze
1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen in § 10 BetrAVG bestehen nicht. Sie sind Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt. Sie genügen insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben. Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen und als solcher verfassungskonform.(Rn.25) 2. § 10 I und § 10 III Nr. 1 bis 4 BetrAVG steht mit Art. 3 I GG in Einklang. Es stellt keine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, bei der Beitragspflicht und der Beitragsbemessung (nur) nach der Art der Durchführungswege der Altersversorgung zu differenzieren.(Rn.28) 3. Bei der Entscheidung über die Anwendung des Glättungsverfahrens und/oder des Ausgleichsfonds ist der Betreffende naturgemäß darauf angewiesen, das künftige Schadensvolumen, insbesondere im Folgejahr, zu prognostizieren. Dass eine solche Wirtschaftsprognose immer mit dem Moment der Ungewissheit behaftet ist, liegt auf der Hand.(Rn.43) 4. Die starke prozentuale Erhöhung des Beitrags von 1,80 ‰ im Jahr 2008 auf 14,20 ‰ im Jahr 2009 ist für sich betrachtet auch nicht unverhältnismäßig, denn es kommt allein darauf an, ob der Beitrag als solcher verhältnismäßig ist. Außerdem ist der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen in § 10 BetrAVG bestehen nicht. Sie sind Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt. Sie genügen insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben. Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen und als solcher verfassungskonform.(Rn.25) 2. § 10 I und § 10 III Nr. 1 bis 4 BetrAVG steht mit Art. 3 I GG in Einklang. Es stellt keine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, bei der Beitragspflicht und der Beitragsbemessung (nur) nach der Art der Durchführungswege der Altersversorgung zu differenzieren.(Rn.28) 3. Bei der Entscheidung über die Anwendung des Glättungsverfahrens und/oder des Ausgleichsfonds ist der Betreffende naturgemäß darauf angewiesen, das künftige Schadensvolumen, insbesondere im Folgejahr, zu prognostizieren. Dass eine solche Wirtschaftsprognose immer mit dem Moment der Ungewissheit behaftet ist, liegt auf der Hand.(Rn.43) 4. Die starke prozentuale Erhöhung des Beitrags von 1,80 ‰ im Jahr 2008 auf 14,20 ‰ im Jahr 2009 ist für sich betrachtet auch nicht unverhältnismäßig, denn es kommt allein darauf an, ob der Beitrag als solcher verhältnismäßig ist. Außerdem ist der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden konnte, ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 10 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung, deren Träger nach § 14 Abs. 1 S. 1 BetrAVG der Beklagte ist, auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder einen Pensionsfonds durchführen. Gegen diese Rechtsgrundlage bestehen weder europa- noch verfassungsrechtliche Bedenken. Vorliegend ist insbesondere weder ein Verstoß gegen Art. 56, noch gegen Art. 102 AUEV anzunehmen. Das VG Magdeburg hat insofern erkannt: „Gem. Art. 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Diese Regelung ist nicht verletzt, weil der Bekl. kein „Unternehmen“ im Sinne des Art 102 AEUV ist. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts umfasst zwar jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Allerdings gehört der Schutz gegen Risiken etwa durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zum sozialen Schutz, den die Mitgliedstaaten ihrer Bevölkerung gewähren. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für die Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherungssysteme unberührt. Der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher genügt allerdings nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen. Hierfür ist maßgeblich, ob dieses System als Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität angesehen werden kann und in welchem Umfang es staatlicher Aufsicht unterliegt. Im Fall einer deutschen Berufsgenossenschaft hat der EuGH darauf abgestellt, dass das System durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko, sondern auch vom Arbeitsentgelt der Versicherten und vom Finanzbedarf aus den im vorangegangenen Jahr erbrachten Leistungen abhängig ist (EuGH, NJW 2009, 1325). Diese Voraussetzungen sind auch für den Bekl. erfüllt. Die Höhe der Beiträge richtet sich – wie ausgeführt – nicht nach dem konkreten Insolvenzrisiko des jeweiligen Arbeitgebers. Der Finanzbedarf ist von der Höhe der erbrachten Leistungen für Schadensfälle abhängig. Der Bekl. unterliegt zudem staatlicher Aufsicht, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Beiträge, die gesetzlich bestimmt sind. Die Rechtsform des Bekl., der als Beliehener tätig ist, spielt nach der Rechtsprechung des EuGH keine Rolle. Es muss sich nicht um einen Träger der Sozialversicherung handeln. Schließlich entsprechen die gesetzlich eingeräumten Handlungsspielräume denen einer Berufsgenossenschaft (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 6. 4. 2011 –16 K 516/11). Art. 56 AEUV ist ebenfalls nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Gem. Art. 57 AEUV sind Dienstleistungen im Sinne der Verträge Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt das Recht jedes betroffenen Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder die Verpflichtung hierzu besteht. Denn das Gemeinschaftsrecht lässt – wie ausgeführt – die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten. Eine Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs durch ein Pflichtversicherungssystem, das in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Versicherungsgesellschaften daran hindert, als Versicherungsdienstleister tätig zu werden, kann gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Zur Pflichtmitgliedschaft in den Berufsgenossenschaften hat der EuGH darauf hingewiesen, dass das Ziel, das finanzielle Gleichgewicht eines Zweigs der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeinwohls darstellen kann. Ein Pflichtversicherungssystem kann dazu beitragen, den Grundsatz der Solidarität umzusetzen, indem insbesondere die Finanzierung über Beiträge erfolgt, deren Höhe nicht streng proportional zu den versicherten Risiken ist, und Leistungen erbracht werden, deren Wert nicht streng proportional zu den Beiträgen ist (EuGH, NJW 2009, 1325). Auch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung beruht auf dem Grundsatz der Solidarität. Die Beitragshöhe orientiert sich – wie ausgeführt – nicht am individuellen Insolvenzrisiko der beitragspflichtigen Unternehmen. Es besteht keine Proportionalität zwischen der Höhe der Beiträge und der Leistungen. Der Bekl. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Höhe der Leistungen gesetzlich bestimmt und nicht davon abhängig ist, wie lange und in welcher Höhe der insolvenzversicherungspflichtige Arbeitgeber Beiträge gezahlt hat. Das System wäre nicht funktionsfähig, wenn Versicherte mit einem „besseren Risikoprofil“ auf einen beliebigen anderen Versicherer zurückgreifen könnten (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 6. 4. 2011 –16 K 516/11).“ VG Magdeburg, Urteil v. 13.09.2011 – 4 A 38/11, NZI 2012, 44, 47. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der erkennende Einzelrichter an. Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen in § 10 BetrAVG bestehen nicht. Sie sind Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt. Sie genügen insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben. Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen und als solcher verfassungskonform (vgl. BVerwG, Urteile v. 25.08.2010 - 8 C 23.09 und 8 C 40.09; BVerwG, Urteil v. 23.01.2008 - 6 C 19.07; BayVGH, Urteil v. 24.06.2010 - 5 BV 09.1340, jeweils zit. nach juris). Aus dem starken Beitragsanstieg im Jahr 2009 lässt sich auch keine Verletzung der Grundrechte nach Art. 12 oder 14 GG herleiten. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie ist schon nicht berührt, weil er sich nicht auf das Vermögen als solches erstreckt und die Beitragserhebung keine erdrosselnde Wirkung hat (vgl. auch VG Würzburg, Urteil v.16.02.2012 – W 3 K 11.310, BeckRS 2012, 49068; VG Frankfurt, Urteil v. 28.03.2012 – 2 K 256/11.F; VG Darmstadt, Urteil v. 08.02.2012 – 5 K 1862/10.DA, jeweils zit. nach juris). Auch die Berufsfreiheit wird nicht tangiert, da es der Beitragsregelung an einer berufsregelnden Tendenz fehlt (vgl. BVerwG, Urteile v. 25.08.2010 - 8 C 23.09 und 8 C 40.09; VG Arnsberg, Urteil v. 09.08.2011 - 5 K 3660.10, jeweils zit. nach juris). Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist nicht gegeben. Dazu das VG Magdeburg: „Die Ermächtigungsnormen zur Beitragserhebung verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 I GG. Die Kl. meint, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bestehe zwischen – einerseits – den nach § 10 Nr. 4 BetrAVG beitragsbegünstigten Pensionsfonds und – andererseits – Direktzusagen mit zusätzlichen Sicherungsformen durch rückgedeckte Unterstützungskassen und Contractual Trust Arrangements (CTA), die nach ihrer Ansicht ähnliche Insolvenzsicherheit wie Pensionsfonds bieten. Da die Kl. eine betriebliche Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen gewährt und keine zusätzlichen privaten Sicherungsmittel eingesetzt hat, ist sie allerdings nicht unmittelbar durch die nach ihrer Ansicht bestehende Ungleichbehandlung belastet. Die Ungleichbehandlung könnte nur dann entscheidungserheblich sein, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, dass der Gesetzgeber – im Falle der Verfassungswidrigkeit – die Privilegierung der Pensionsfonds nicht auf andere Durchführungswege ausweiten, sondern streichen würde, was mit einer Senkung der übrigen Beiträge und damit mit einer Begünstigung der Kl. verbunden wäre (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit einer Ungleichbehandlung bei der konkreten Normenkontrolle: BVerfGE 121, 108 = NJW 2008, 2978). Da die Pensionsfonds nach dem Geschäftsbericht des Bekl. für das Jahr 2009 einen Anteil von 0,8 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage ausgemacht haben, würde die Abschaffung der Privilegierung zu einer – wenn auch geringfügigen – allgemeinen Beitragssenkung der sonstigen pensionssicherungspflichtigen Durchführungswege führen. Für das Jahr 2009 ergäbe sich eine Reduzierung des Beitragssatzes von 1,42 Promille auf etwa 1,38 Promille, also eine Minderung des Beitrages selbst um etwa 3 Prozent. Zweifelhaft ist allerdings, ob der Gesetzgeber an der Einführung des vollen Beitragssatzes für den Durchführungsweg des Pensionsfonds gehindert ist, weil eine solche Regelung ihrerseits gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 I GG verstoßen könnte. Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil die von der Kl. beanstandete Ungleichbehandlung zwischen Pensionsfonds und rückgedeckten Unterstützungskassen bzw. CTA nicht verfassungswidrig ist: Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 25. 8. 2010 (NVwZ-RR 2011, 160 = ZIP 2010, 2363) entschieden, dass § 10 I und § 10 III Nr. 1 bis 4 BetrAVG mit Art. 3 I GG in Einklang steht. Es stellt keine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, bei der Beitragspflicht und der Beitragsbemessung (nur) nach der Art der Durchführungswege der Altersversorgung zu differenzieren. Die Befugnis zur differenzierenden Regelung der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht findet ihre Grenze erst im Willkürverbot. Diese Grenze ist erst überschritten, wenn sich kein die Differenzierung objektiv rechtfertigender sachlicher Grund finden lässt. Das BVerwG hat hierzu zutreffend ausgeführt: 'Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung der verschiedenen in § 10 I und § 10 III BetrAVG genannten Durchführungswege und für das Fehlen weiterer Differenzierungen ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zur Erfüllung der Versorgungszusagen des Arbeitgebers mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft zu verteilen. Der rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung der in vollem Umfang beitragspflichtigen Durchführungswege im Vergleich zu den beitragsermäßigten oder beitragsfreien Durchführungswegen liegt in dem unterschiedlichen Ausmaß der jeweiligen abstrakten Gefahr einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. [2010], § 7 Rdnr. 48). Diese Gefahr lässt sich mit dem Begriff des abstrakten Insolvenzrisikos umschreiben. Sie bestimmt sich nach der rechtlichen Konstruktion des primären Versorgungsanspruchs, die durch die Wahl eines bestimmten Durchführungsweges sowie – im Fall der Direktversicherung – durch eine bestimmte Ausgestaltung des Primäranspruchs im Rahmen des gewählten Durchführungsweges gekennzeichnet ist. Wie der VGH zutreffend hervorhebt, ist danach zum einen maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet. Im ersten Fall führt eine Insolvenz des Arbeitgebers bei der Direktzusage unmittelbar und bei der Unterstützungskassenzusage wegen des insolvenzbedingten Ausfalls der Dotierung mittelbar zum Wegfall der Deckungsmittel, die für die Erfüllung der Versorgungsansprüche benötigt werden. Bei Modellen, in denen ein externer Dritter die Aufgabe des Versorgungsträgers übernimmt, besteht diese Gefahr nicht. In diesen Fällen ist aber für das abstrakte Insolvenzrisiko von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 I 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt. Zum anderen wird das abstrakte Insolvenzrisiko der Konstruktion des Versorgungsanspruchs durch die Ausgestaltung des Primäranspruchs beeinflusst, beispielsweise durch Widerrufsvorbehalte oder die Ermächtigung des Arbeitgebers, über den Anspruch in einer Weise zu verfügen, die dessen Realisierung gefährdet. Unerheblich für das abstrakte Insolvenzrisiko ist dagegen die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des einzelnen Arbeitgebers oder des externen Dritten. Auch etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das abstrakte Insolvenzrisiko nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen. Die sachliche Rechtfertigung der Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko ergibt sich daraus, dass sie nur diejenigen Arbeitgeber zum Insolvenzsicherungsbeitrag heranzieht, die durch die Wahl und Ausgestaltung eines bestimmten Durchführungswegs die Gefahr einer insolvenzbedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs begründet haben. Die Beschränkung der Anknüpfung auf das abstrakte Insolvenzrisiko und das Abstrahieren sowohl von der individuellen Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz als auch von Zusatzabreden zur Minderung des konkreten Ausfallrisikos sind legitimiert durch den Gesetzeszweck der solidarischen Risikoverteilung und -finanzierung.' Die Entscheidung hat sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage beschäftigt, ob Pensionsfonds gegenüber CTAs ungerechtfertigt bevorzugt werden. Gleichwohl lassen sich die Ausführungen auf diese von der Kl. aufgeworfene Frage ohne weiteres übertragen. Denn auch bei CTAs hat der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer einen unmittelbaren Versorgungsanspruch nur gegen den Arbeitgeber. Im Insolvenzfall steht dem Versorgungsberechtigten je nach Ausgestaltung des CTA entweder ein Befriedigungsrecht auf der Grundlage eines Pfandrechts oder aber einer Sicherungstreuhand, aber kein unmittelbarer Versorgungsanspruch zu (Schnitker/Sittard, RdA 2010, 295). Das abstrakte Insolvenzrisiko bestimmt sich allein nach der Konstruktion des Primäranspruchs, der durch zusätzliche privatrechtliche Sicherungen nicht verändert wird. Eine Beitragsbemessung auf Grund einer individualisierenden, rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden berücksichtigenden Risikobestimmung hätte eine Einschränkung der solidarischen Risikoverteilung zur Folge und wäre nicht ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand denkbar (BVerwG, NVwZ-RR 2011, 160 = ZIP 2010, 2363). Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Beitragsbemessung über die typisierten Durchführungswege hinaus nach weiteren Kriterien unter Berücksichtigung vertraglicher Sicherungsabreden zu bestimmen, zumal die Vergleichbarkeit der Insolvenzsicherung mit den gesetzlich vorgesehenen Durchführungswegen von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung abhängig ist (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urt. v. 6. 4. 2011 – 16 K 516/11, zit. nach VG Arnsberg, Urt. v. 9. 8. 2011 – 5 K 3660/10, BeckRS 2011, 53462). Auch aus den Ausführungen der Kritiker des bestehenden Beitragsbemessungssystems geht hervor, dass für die Versorgungsberechtigten das Insolvenzrisiko von CTAs je nach konkreter Ausgestaltung variiert. So heißt es beispielsweise bei Schnitker/Sittard (RdA 2010, 295), dass „bei kunstgerecht ausgestalteten CTA-Modellen“ bzw. „adäquater Ausgestaltung“ die Ansprüche im Insolvenzfall dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen seien (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 6. 4. 2011 – 16 K 516/11). Ein Verstoß gegen Art. 3 I GG folgt auch nicht daraus, dass eine gleichmäßige Beitragserhebung nicht sichergestellt sei, weil – so die Kl. – die Erfassung der Beiträge allein von wahrheitsgemäßen Angaben der beitragspflichtigen Arbeitgeber abhängig sei. Ein Verstoß gegen das Lastengleichheitsprinzip ist aus der Anknüpfung der Beitragsbemessung an die Mitteilung durch die Beitragspflichtigen nicht ersichtlich. Zu Recht weist der Bekl. darauf hin, dass die Meldung in § 11 II 1 BetrVG – je nach Durchführungsweg – auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, einer Bescheinigung des Versicherers oder einer nachprüfbaren Berechnung zu erfolgen hat. Daneben bestehen gem. § 11 I 2, III, IV, VI und VII BetrVG Auskunfts- und Informationspflichten. Die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Mitteilung des Arbeitgebers ist zudem gem. § 12 BetrAVG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Arbeitgeber in nennenswertem Umfang ihre Meldepflichten verletzten. Der Bekl. führt zudem – wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – tatsächlich Kontrollen durch.“ VG Magdeburg, Urteil v. 13.09.2011 – 4 A 38/11, NZI 2012, 44, 45 f. Diese überzeugenden Ausführungen macht sich der erkennende Einzelrichter zu eigen. Die Anwendung der streitigen Normen begegnet auch in der konkreten Umsetzung durch den Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Zu den zur Beitragszahlung verpflichteten Unternehmen gehört unstreitig die Klägerin. Zwischen den Beteiligten ist ferner nicht streitig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass die vom Beklagten als Beitragsbemessungsgrundlage angesetzten Beträge für das Jahr 2009, basierend auf § 10 Abs. 2 S. 1 bis 3 BetrAVG korrekt berechnet und erforderlich waren. Der Finanzbedarf des Beklagten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben wird nach einem in § 10 Abs. 3 BetrAVG festgesetzten Umlageschlüssel auf die insolvenzversicherungspflichtigen Arbeitgeber umgelegt. Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden und belastet den einzelnen Arbeitgeber auch nicht übermäßig (vgl. u. a. BVerwG, Urteile v. 25.08.2010 - 8 C 23.09 und 8 C 40.09, jeweils zit. nach juris). Der vom Beklagten für das Jahr 2009 festgesetzte Beitragssatz von 14,20 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage ist ebenfalls rechtmäßig. Der für die Beitragsfestsetzung maßgebliche Beitragssatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Beitragsbedarfs zur Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG); der Beitragsbedarf ergibt sich - kurz formuliert - aus dem Saldo zwischen der Aufwands- und der Ertragsseite des Beklagten. Im Rahmen ordnungsgemäßer Ermessensausübung war der Beklagte nicht verpflichtet, zur Beitragssatzminderung statt des Glättungsverfahrens oder neben diesem den Ausgleichsfonds heranzuziehen. Vielmehr hat er von dem ihm nach § 10 Abs. 2 S. 5 und 6 BetrAVG eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Prüfungsmaßstab ist für das Gericht hierbei § 114 VwGO. Es war folglich nur zu prüfen, ob der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder auch unterschritten hat, ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Nach diesem Maßstab liegen keine Ermessensfehler vor. Satz 5 ist in § 10 Abs. 2 BetrAVG mit dem Gesetz vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742) eingefügt worden, mit dem auch das bis dahin bestehende Finanzierungsverfahren der Insolvenzsicherung auf vollständige Kapitaldeckung umgestellt worden ist (vgl. BT-Drs. 16/1936). Gemäß § 10 Abs. 2 S. 5 BetrAVG kann, sofern die nach § 10 Abs. 2 S. 1 bis 3 erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr sind, der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden (sogenanntes Glättungsverfahren). Gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 BetrAVG kann in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Die vom Beklagten dargelegten Ermessenserwägungen halten sich im Rahmen des ihm nach dem Gesetzeszweck zustehenden Ermessens und beruhen auf sachlichen Gründen (so auch VG Düsseldorf, Urteil v. 02.02.2011 - 16 K 3240.10; VG Ansbach, Urteil v. 09.06.2011 - AN 14 K 10.2042; VG Arnsberg, Urteil v. 09.08.2011 - 5 K 3660.10, jeweils zit. nach juris). Der Gesetzgeber wollte durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 und der damit verbundenen Umstellung der Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung auf volle Kapitaldeckung die betriebliche Altersversorgung weiter stärken und ihren hohen sozialpolitischen Wert dadurch unterstreichen, dass die Insolvenzsicherung über den Beklagten zukunftssicherer als bisher finanziert wird. Damit sollte auch das Risiko für die den Beklagten finanzierenden Arbeitgeber durch die bis dahin noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften im Umfang von rund 2,2 Milliarden Euro abgefedert werden (vgl. BT-Drs. 16/1936, S. 6). Dieser vom Gesetzgeber gewollten zukunftssicheren Finanzierung der Insolvenzsicherung entspricht die Erwägung des Beklagten, den Ausgleichsfonds für das Jahr 2009 nicht in Anspruch zu nehmen, weil die wirtschaftliche Entwicklung in den Folgejahren zum Entscheidungszeitpunkt im November 2009 nicht hinreichend absehbar gewesen ist und das Risiko bestanden hat, dass im Folgejahr weder Mittel aus dem Ausgleichsfonds noch das Glättungsverfahren zur Verfügung gestanden hätten, weil der Ausgleichsfonds ausgeschöpft gewesen wäre und das Glättungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 S. 5 BetrAVG nur bei einer Beitragssteigerung und - auch in diesem Fall - nur in Höhe der Differenz hätte angewendet werden können. Bereits dieser Gesichtspunkt stellt eine zulässige Ermessenserwägung dar, auf die die Beitragsbescheide gestützt werden konnten. Diese Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie nur auf eine prognostische Beurteilung der künftigen Schadensentwicklung gestützt waren bzw. - wie die Klägerin meint - der Beklagte sich auf ungewisse wirtschaftliche Zukunftsprognosen berufen hat. Denn bei der Entscheidung über die Anwendung des Glättungsverfahrens und/oder des Ausgleichsfonds ist der Beklagte naturgemäß darauf angewiesen, das künftige Schadensvolumen, insbesondere im Folgejahr, zu prognostizieren. Dass eine solche Wirtschaftsprognose immer mit dem Moment der Ungewissheit behaftet ist, liegt auf der Hand. Dass aber der Beklagte hier eine nicht zu vertretende Prognose getroffen hat, ist nicht ersichtlich. Bezüglich der vom Beklagten getroffenen Prognose hat z. B. das Verwaltungsgericht Magdeburg u.a. Folgendes ausgeführt: „Die Wachstumsprognosen lagen Ende 2009 für das Folgejahr bei ein bis zwei Prozent. Der 'Wirtschaftsweise' Christoph Schmidt ging davon aus, dass sich die Zahl der Arbeitslosen im Verlauf des Jahre[s] 2010 um 600.000 steigern werde ('Ökonomen warnen vor Rückkehr der Rezession', SPIEGEL-Online vom 25.12.2009). Auch der Internationale Währungsfonds IWF rechnete für das Jahr 2010 mit einer Steigerung der Arbeitslosenquote von 8 auf 10,7 % ('IWF traut Deutschland kaum Wachstum zu', Welt-Online vom 21.09.2009). Vor diesem Hintergrund war es jedenfalls nicht fehlerhaft, der Ermessensentscheidung eine konservative Prognose zugrunde zu legen, zumal die Einschätzungen der Volkswirte über die wirtschaftliche Entwicklung für das Jahr 2009 im Vorjahr bei weitem zu optimistisch ausgefallen waren (vgl. ‚Mini-Boom verschafft Deutschland Atempause‘, SPIEGEL-Online vom 29.12.2009).“ VG Magdeburg, Urteil v. 13.09.2011 – 4 A 38/11, NZI 2012, 44, 48. Erkenntnisse, die dieser Wertung entgegenstehen würden, liegen dem erkennenden Einzelrichter nicht vor. Da der Beklagte mit den beiden Möglichkeiten in § 10 Abs. 2 S. 5 und 6 BetrAVG dafür Sorge tragen soll, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Belastung der Wirtschaft durch Beiträge zur Insolvenzsicherung nicht übermäßig auszudehnen, verbietet sich eine Betrachtung, die dabei nur ein einziges Jahr, nicht aber die Folgejahre im Blick hat, ohnehin von selbst. Das Gesetz sieht auch eine Rangfolge zwischen der Anwendung des Glättungsverfahrens und der Heranziehung des Ausgleichsfonds nicht vor, so dass dem Beklagten ein weites Ermessen eröffnet ist, wann er von welchem Instrument Gebrauch machen will. Das Glättungsverfahren ist eine von zwei gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Verminderung von Härten bei hohen Beiträgen. Es bewirkt, dass die Liquiditätsbelastung des Unternehmens durch hohe Beitragsforderungen gemindert wird, indem der eigentlich fällige Beitrag gestaffelt und zinslos auf weitere vier Jahre gestundet wird. Die Anwendung dieses Verfahrens entspricht gerade dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Auch aufgrund bisheriger Verwaltungspraxis bestand keine Eigenbindung des Beklagten zur Heranziehung des Ausgleichsfonds. Zwar hat der Beklagte in den Jahren 1982, 1993, 1996 und 2002 bei geringerem Schadensvolumen als im Jahr 2009 auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen, jedoch bestand zu diesem Zeitpunkt keine andere, gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Minderung der arbeitgeberseitigen Beitragslast. Spätestens mit der Einführung des Glättungsverfahrens zum 01.01.2007 war eine gegebenenfalls bestehende frühere Verwaltungspraxis obsolet geworden, denn dem Beklagten stand nunmehr ein weiteres Instrument zum Ausgleich hoher Beitragslasten zur Verfügung. Ob die Entscheidung, welches Instrument zur Beitragssatzstabilisierung herangezogen werden soll, überhaupt einer Selbstbindung zugänglich ist (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urteil v. 13.09.2011 – 4 A 38/11, NZI 2012, 44, 47) kann hier dahinstehen und bedarf keiner weiteren Erörterung. Die starke prozentuale Erhöhung des Beitrags von 1,80 ‰ im Jahr 2008 auf 14,20 ‰ im Jahr 2009 ist für sich betrachtet auch nicht unverhältnismäßig, denn es kommt allein darauf an, ob der Beitrag als solcher verhältnismäßig ist (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 28.04.2008 - 12 A 2039.06, zit. nach juris). Dass aber bei der hier gegebenen Beitragsbemessungsgrundlage von 25.749.601,00 Euro ein Beitrag für das Jahr 2009 in Höhe von 211.146,73 Euro (also gerade mal 0,82 % der BBG) für die Klägerin eine unverhältnismäßige Belastung sein soll, ist weder belegt noch von ihr selbst substantiiert vorgetragen. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist deshalb fernliegend. Außerdem ist der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.01.2008 - 6 C 19.07, zit. nach juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). Anlass für eine Zulassung der Berufung bestand nicht, weil keiner der in § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 365.644,33 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen den Beitragsbescheid des Beklagten für das Jahr 2009. Der Beklagte ist der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Sein Zweck besteht in der Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers. Die Mittel für die Durchführung dieser Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds durchführen. Die Klägerin führt betriebliche Altersversorgung über unmittelbare Versorgungszusagen sowie Unterstützungskassenzusagen durch und ist damit insolvenzsicherungspflichtig. Im Jahre 2008 lag der von der Klägerin auf der Basis des festgesetzten Beitragssatzes von 1,80 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) geforderte Beitrag bei 46.291,23 Euro. Für das Jahr 2009 setzte der Beklagte den Beitrag auf 14,20 ‰ der gemeldeten BBG (25.749.601,00 Euro) fest. Durch nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 16.11.2009 erhob der Beklagte den von der Klägerin auf dieser Grundlage für das Jahr 2009 zu leistenden Beitrag in Höhe von 365.644,33 Euro. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 5 BetrAVG verteilte er diesen Betrag im Wege des sogenannten Glättungsverfahrens allerdings auf die Jahre 2009 bis 2013 in der Weise, dass von dem festgesetzten Beitragssatz für 2009 am 31. Dezember 2009 ein Betrag von 211.146,73 Euro (8,20 ‰ der BBG) und zum 31. Dezember der Jahre 2010 bis 2013 jeweils ein Betrag von 38.624,40 Euro (1,50 ‰ der BBG) fällig waren bzw. sind. Für das Jahr 2010 wurde der Beitragssatz auf 1,90 ‰ festgesetzt. Gegen den Beitragsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 13.10.2010 Widerspruch ein. Sie war insbesondere der Meinung, der Beklagte hätte bei der Beitragsfestsetzung nicht nur von der Beitragsverteilung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG Gebrauch machen dürfen, sondern bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vielmehr nach § 10 Abs. 2 S. 6 BetrAVG den Ausgleichsfonds zur Ermäßigung der Beitragshöhe heranziehen müssen. Stattdessen habe der Beklagte dem Fonds noch weitere Beträge zugeführt. Der Beitragsbescheid verstoße gegen die Art. 3 Abs. 1, 12 und 14 des Grundgesetzes (GG). Die jetzige Steigerung der Pflichtbeiträge stelle eine unangemessen hohe Belastung dar. Sie begründe zudem sowohl eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von rückgedeckten Unterstützungskassen und Direktversicherungen sowie sog. Contractual Trust Arrangements (CTA) und Pensionsfonds als auch eine sachwidrige Gleichbehandlung von rückgedeckten und insolvenzgefährdeten Unterstützungskassen. Durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.12.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 22.12.2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die schwerste Wirtschaftskrise seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland habe zum bisher höchsten Schadensvolumen des Beklagten geführt. Der Beitragsumlage für 2009 habe ein zu finanzierender Aufwand von rund 4.047 Millionen Euro zugrunde gelegt werden müssen. Dies habe dazu geführt, dass der Beitragssatz von 1,8 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage im Jahr 2008 auf 14,2 ‰ der BBG im Jahr 2009 angestiegen sei. Um die Belastung abzumildern, sei erstmalig von dem 2006 in das BetrAVG eingefügten Verfahren der Verteilung auf die nächsten vier Jahre Gebrauch gemacht worden. Dadurch sei die Liquiditätsbelastung der Unternehmen abgemildert worden, da es sich bei der Verteilung auf mehrere Jahre eigentlich um eine zinslose Stundung in Höhe von insgesamt 1,7 Milliarden Euro handele. Der Beklagte habe sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Er habe auf die Heranziehung des Ausgleichsfonds verzichtet, weil zum einen ein Rückgriff auf den Fonds, der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Beitragssatz 2009 rund 700 Millionen Euro enthalten habe, nur zu einer Beitragssatzreduzierung von rund 2,5 ‰ geführt hätte, dann aber in den Folgejahren kein Rückgriff auf den Fonds mehr möglich gewesen wäre. Zum anderen hätte, sofern 2010 ein ähnliches Schadensvolumen entstanden wäre, das Verteilungsverfahren nicht mehr zur Verfügung gestanden, da dieses nur bei Steigerung der erforderlichen Beiträge über die des Vorjahres hinaus und dies nur in Höhe der Differenz angewendet werden könne. Die Nichtheranziehung des Fonds sei auch unter dem Aspekt der Beitragsgerechtigkeit erforderlich und angemessen gewesen. Dazu formulierte der Beklagte im Widerspruchsbescheid wörtlich: „Denn die Nichtheranziehung des Ausgleichsfonds kommt auch der Widerspruchsführerin zugute. Hätte nämlich der PSVaG den Ausgleichsfonds bereits 2009 herangezogen und gegebenenfalls den Beitragssatz für 2009 niedriger als 14,2 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage angesetzt, hätte dies bedeutet, dass die Entnahmen ab dem Jahr 2010 dem Ausgleichsfonds wieder zugeführt hätten werden müssen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG müssen die Beiträge zur Insolvenzsicherung u.a. auch die Zuführung zu dem Ausgleichsfonds decken. Dies bedeutet, dass ab 2010 der Beitragssatz entsprechend höher gewesen wäre. Dies wäre allerdings für diejenigen Unternehmen, die bis zum 30.12.2009 den Durchführungsweg z. B. in Pensionsfondszusagen mit der ermäßigten Beitragsbemessungsgrundlage oder gar in einen nicht insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg geändert hätten, eine ungerechtfertigte Bevorzugung gewesen. Denn diese hätten für 2009 von der Beitragsermäßigung aufgrund der Heranziehung des Ausgleichsfonds profitiert, wären ab dem Jahr 2010 jedoch nicht mehr zu der entsprechenden Zurückführung von Mitteln in den Ausgleichsfonds durch entsprechend höhere Beiträge heranzuziehen gewesen.“ Weiter führte der Beklagte aus, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gewählte Verfahrensweise bestünden nicht. Mit ihrer am 26.01.2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt ergänzend vor, der Beitragssatz von 14,2 ‰ stelle den mit Abstand höchsten Satz in den 35 Geschäftsjahren seit Bestehen des Beklagten dar. Gegenüber dem Beitragssatz von 1,8 ‰ im Jahr 2008 sei der Beitragssatz für 2009 um 788 % angestiegen. Die geltend gemachte Beitragserhöhung sei ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte nur von der Möglichkeit, den Beitrag auf mehrere Jahre zu verteilen, Gebrauch gemacht, nicht aber auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen habe. Angesichts der vom Beklagten selbst dargestellten wirtschaftlichen Situation hätte er zwingend von der Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds Gebrauch machen müssen; stattdessen habe er diesem noch weitere Beträge zugeführt. Mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds in den Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, sei nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine Handhabe zur Verfügung gestellt worden, mit deren Hilfe der Beklagte die Beiträge in wirtschaftlich instabilen Zeiten hätte stabilisieren können. Der Beklagte verstoße mit der Beitragsfestsetzung in vielerlei Hinsicht gegen Europa- und Verfassungsrecht. Neben der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der rückgedeckten Unterstützungskassen gegenüber anderen Durchführungswegen und der Bevorzugung von Pensionsfonds, auf die sich die Klägerin auch berufen könne, wenngleich sie selbst keine Sicherungen zugunsten ihrer Vorsorgeberechtigten getroffen habe, sprächen gegen die Wirksamkeit des Beitragsbescheides des Beklagten auch gemeinschaftsrechtliche Bedenken. Diese ergäben sich zum einen aus Art. 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da es sich bei dem Beklagten um ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung handele. Zum anderen stehe aufgrund der Pflichtmitgliedschaft bei dem Beklagten aber auch ein Verstoß gegen die in Art. 56 AEUV gewährte Dienstleistungsfreiheit im Raum. Die mit der gewählten Verfahrensweise verbundenen Grundrechtseingriffe seien jedenfalls nicht verhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid fest und vertieft diese unter Hinweis auf zahlreich ergangene Rechtsprechung. Die Kammer hat dem Berichterstatter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.05.2012 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.