Urteil
1 K 409/12.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2013:0116.1K409.12.NW.0A
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Leitsätze
1. Gegen das Beitragsbemessungssystem der Insolvenzsicherung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung sowie gegen die Heranziehung der beitragspflichtigen Mitglieder des Pensionssicherungsvereins aG nach Maßgabe des § 10 BetrAVG bestehen grundsätzlich weder europa- noch verfassungsrechtliche Bedenken.(Rn.18)
2. Beitragsrechtliche Grundsätze sind bei der rechtlichen Beurteilung der Beiträge zum Pensionssicherungsverein aG nur eingeschränkt anwendbar.(Rn.25)
3. Die Heranziehung der seit 1.1.2010 insolvenzfähigen Allgemeinen Ortskrankenkassen zum Beitrag auf der Basis einer sog. starren Quotierung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.44)
4. Trotz der teilweise bestehenden rechnerischen Diskrepanz von Beitragsquotient und Haftungsquotient nach Übergang des Insolvenzrisikos auf den Pensionssicherungsverein aG bedarf es zur Beitragsberechnung keiner sog. gleitenden Quotierung und keiner Modifikation des Teilwertbeginns.(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen das Beitragsbemessungssystem der Insolvenzsicherung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung sowie gegen die Heranziehung der beitragspflichtigen Mitglieder des Pensionssicherungsvereins aG nach Maßgabe des § 10 BetrAVG bestehen grundsätzlich weder europa- noch verfassungsrechtliche Bedenken.(Rn.18) 2. Beitragsrechtliche Grundsätze sind bei der rechtlichen Beurteilung der Beiträge zum Pensionssicherungsverein aG nur eingeschränkt anwendbar.(Rn.25) 3. Die Heranziehung der seit 1.1.2010 insolvenzfähigen Allgemeinen Ortskrankenkassen zum Beitrag auf der Basis einer sog. starren Quotierung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.44) 4. Trotz der teilweise bestehenden rechnerischen Diskrepanz von Beitragsquotient und Haftungsquotient nach Übergang des Insolvenzrisikos auf den Pensionssicherungsverein aG bedarf es zur Beitragsberechnung keiner sog. gleitenden Quotierung und keiner Modifikation des Teilwertbeginns.(Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Sie finden ihre rechtliche Grundlage in den §§ 10 BetrAVG, 6a EStG. A) Die Klägerin unterliegt der Beitragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG, denn sie hat ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt. B) Gegen die Beitragsheranziehung der Klägerin durch den Beklagten bestehen keine durchgreifenden europarechtlichen Bedenken. Das OVG RP (U. v. 18.5.2012 – 7 A 11252/11, juris) hat mit Blick auf Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), unter dem Aspekt der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, gemeinschaftsrechtliche Bedenken mit der Begründung verneint, dass der Beklagte nicht Unternehmer im Sinne der Verordnung sei. Es hat aus Entscheidungen des EuGH abgeleitet, dass die Leistungserbringung des Beklagten unabhängig von der Beitragshöhe ein bestimmendes Merkmal nichtunternehmerischer Tätigkeit sei. Daraus kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Schluss gezogen werden, dass eine engere, stärker am Haftungsumfang des Beklagten orientierte Beitragserhebung - wie es die Klägerin anstrebt – europarechtliche Risiken hinsichtlich der Insolvenzsicherung birgt und jedenfalls unter dem Blickwinkel des Art 102 AEUV nicht geboten ist. Das OVG RP (U. v. 18.5.2012, a. a. O.) hat weiter dargelegt, dass der durch Art 56 AEUV geschützte freie Dienstleistungsverkehr ebenfalls nicht verletzt ist. Eine etwaige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die gesetzliche Insolvenzsicherung sei jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht ebenso wie das VG Berlin (U. v. 11.7.2012 - 1 K 61.11, juris) und das VG Magdeburg (U. v. 13.9.2011 - 4 A 38/11, juris). C) Das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 GG, das der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde, ist verfassungskonsistent. Es kann dabei offen bleiben, ob die Klägerin sich als juristische Person des Öffentlichen Rechts überhaupt auf die Grundrechte berufen kann. Denn Art. 2 Abs. 1, 3 (auch unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips), 12 und 14 GG sind nicht verletzt, soweit es das Beitragssystem des BetrAVG allgemein betrifft. Die verfassungsrechtliche Konsistenz der Insolvenzsicherungsabgabe nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG wurde vom BVerfG (B. v. 16.7.2012 – 1 BvR 2983/10, juris) überzeugend bestätigt, wobei letztlich dahingestellt bleiben kann, ob die Insolvenzsicherungsabgabe einen „echten“ Beitrag oder eine Sonderabgabe darstellt. Eine Ausrichtung des Beitrags nicht am Gesamtaufwand des Beklagten sondern an der individuellen Situation ist danach nicht erforderlich. Die Insolvenzsicherung durch den Beklagten dient vielmehr der sozialen Sicherung. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist Zweck des Pflichtbeitrags. Von Verfassungs wegen ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme daher keine volle Äquivalenz herzustellen. Dass die Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den erbrachten Beiträgen stehen, ist im Bereich der sozialen Sicherung systemimmanent. Der Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von bestimmten öffentlichen Unternehmen Vorteile zu erwarten hat, gilt für das Gebiet der Sozialversicherung in dieser Allgemeinheit nicht. Die Frage der Erforderlichkeit einer der sozialen Sicherung dienenden Beitragsregelung ist damit nicht individuell zu prüfen, sondern kann sich am erforderlichen Gesamtaufwand orientieren. Die Maßgeblichkeit des abstrakten Insolvenzrisikos, also der potentiellen Gefährdung der Leistung der zugesagten betrieblichen Altersvorsorge im Insolvenzfall - unabhängig von deren konkreter Eintrittswahrscheinlichkeit – ist damit unbedenklich. Die in § 10 Abs. 3 BetrAVG angelegte Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, wird durch die vorgefundenen Unterschiede in der Ausgestaltung der unterschiedlichen Durchführungswege und die damit verbundenen abstrakten Risiken gerechtfertigt. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Insbesondere im Bereich der Sozialpolitik kommt ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Abgesehen von der an der Art der Zusage beziehungsweise des Durchführungswegs anknüpfenden Unterscheidung nach dem abstrakten Insolvenzrisiko hat der Gesetzgeber indes auf eine weitere Differenzierung bewusst verzichtet. Das Ziel, den Verwaltungsaufwand gering zu halten ist genauso wenig zu beanstanden wie der Verzicht auf eine weitergehende Individualisierung des Finanzierungsgeschehens. Selbst der Abschluss einer kongruenten Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitgeber steht einer beitragsrechtlichen Gleichbehandlung mit Arbeitgebern ohne eine solche Rückdeckungsversicherung nicht entgegen, obwohl damit u. U. eine Subventionierung der eher insolvenzgefährdeten Branchen durch sicherere Branchen erfolgt. Die mit der Typisierung einhergehende Ungleichbehandlung ist hinzunehmen, zumal mit der Beitragsheranziehung grundsätzlich keine unverhältnismäßige Belastung verbunden ist. Auch die grundsätzlichen Ausführungen des OVG RP (U. v. 18.5.2012, a. a. O.) zur Rechtsnatur und zu den Besonderheiten der Insolvenzsicherung durch den Beklagten, denen sich das erkennende Gericht anschließt, belegen im Ergebnis die Verfassungskonformität des gesetzlichen Beitragssystems. Das System ist solidarisch angelegt. Es ist geprägt durch eine nicht an der Beitragshöhe orientierte Einstandspflicht des Beklagten. Die Beitragshöhe richtet sich dementsprechend nicht nach dem individuellen Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Unternehmers und nicht nach dem individuellen Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles. Die Insolvenzsicherung dient vielmehr der Umsetzung des Sozialstaatsprinzips. Sie tritt selbst dann ein, wenn der beitragspflichtige Arbeitgeber keine oder nicht hinreichend Beiträge entrichtet hatte (a.e. § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 BetrAVG). Ausfallrisiken sollen zuverlässig und mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand auf die Solidargemeinschaft aller beitragspflichtigen Arbeitgeber verteilt werden. Damit trägt der einzelne Arbeitgeber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko ‘seiner’ Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden durch eine höhere Belastung aller pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen. Die Berechnungsgrundlagen des Umlageverfahrens sind gesetzlich abschließend und ohne weitergehende Handlungsspielräume des Beklagten in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG festgeschrieben. Auch das BVerwG (U. v. 12.10.2011 - 8 C 19/10, juris) hat die Verfassungskonformität bejaht. Maßgeblich für die Beitragsbemessung sind der jeweilige Durchführungsweg und das abstrakte Insolvenzrisiko des primären Versorgungsanspruchs. Das konkrete Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers ist unbeachtlich. Eine strikt an der Vorteilgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs findet nicht statt. Die Beitragsbemessung muss nicht dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Versorgungszusagen entsprechen. Dem gefolgt ist das VG Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.). Danach ist maßgeblich, dass die Höhe der Leistungen gesetzlich bestimmt und nicht davon abhängig ist, wie lange und in welcher Höhe der insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber Beiträge gezahlt hat. Der Gesetzgeber wollte durch die Umstellung der Insolvenzsicherung die betriebliche Altersversorgung weiter stärken und zukunftssicherer als bisher finanzieren. Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen. Das Äquivalenzprinzip verlangt nach den vorstehenden Ausführungen im verfassungsrechtlichen Kontext nicht, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil - d. h. im Wesentlichen die Übernahme des Insolvenzrisikos - tatsächlich nutzt, es verlangt vielmehr nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden; ein Verstoß der Beitragserhebung auch gegen Art. 12 oder 14 GG kommt vor diesem Hintergrund allenfalls dann noch in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen dennoch übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (OVG NRW, B. v. 19.7.2012 – 12 A 1483/11, juris). Für eine losgelöst vom Einzelfall allgemein erdrosselnde Wirkung des Beitragssystems ist freilich nichts ersichtlich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung der Versorgungszusagen außer Verhältnis zu den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der beitragspflichtigen Mitglieder des Beklagten stehen oder von ihnen nicht ohne Beeinträchtigung des weiteren Geschäftsbetriebes aufgebracht werden können. Mit vergleichbaren Argumenten vertreten auch die Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a. a. O.), Düsseldorf, (U. v. 10.10.2012 - 16 K 3734/12, juris) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012 - 4 K 1491/12) die Auffassung, dass die Beitragssystematik des BetrAVG verfassungskonform ist. Ein Verstoß der Beitragserhebung gegen Art. 3 Abs. 1 GG speziell unter dem Gesichtspunkt einer ungleichmäßigen Beitragserhebung ist nicht festzustellen, selbst wenn man die Grundsätze des BVerfG in dessen Urteil vom 27.6.1991 (Az.: 2 BvR 1493/89, juris, zur Kapitalertragssteuer) auf den vorliegenden Fall überträgt. Denn durch die Ausgestaltung des § 11 BetrAVG ist sichergestellt, dass eine Belastungsgleichheit der Beitragszahler nicht nur von der „Beitragsehrlichkeit“ der Mitglieder des Beklagten abhängt (ebenso: OVG RP, U. v. 18.5.2012, a. a. O.; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.). Anhaltspunkte für eine strukturell fehlerhafte oder unzureichende Erhebung im Anwendungsbereich des BetrAVG sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin keine verlässlichen Zahlen oder sachverständige Aussagen Dritter vorgelegt, aus denen sich zumindest konkrete Hinweise darauf ergeben, dass nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl von beitragspflichtigen Unternehmen dem Beklagten fehlerhafte oder keine Meldebögen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zugeleitet haben. Erst recht musste es sich dem Gesetzgeber mangels einer dahingehenden verlässlichen Tatsachengrundlage nicht aufdrängen, dass für die in Rede stehende Abgabe hinsichtlich ihrer Erhebungsart und des Erhebungsverfahrens eine Gleichheit im Belastungserfolg im Prinzip unerreichbar ist. Davon abgesehen sieht das Betriebsrentengesetz im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Klägerin hinreichende Kontrollmöglichkeiten zur Verifikation der durch die Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vor, sodass auch aus diesem Grund ein struktureller Mangel des Kapitaldeckungsverfahrens unter Anwendung des Maßstabs steuerlicher Lastengleichheit nicht festzustellen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG – je nach Durchführungsweg – aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, einer Bescheinigung des Versicherers oder einer nachprüfbaren Berechnung zu erfolgen hat. Weiterhin haben die Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4, 6 und 7 BetrAVG Auskunfts- und Informationspflichten. Die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Mitteilung des Arbeitgebers ist zudem gemäß § 12 BetrAVG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Eine Verletzung des Art. 3 GG kann auch nicht aus der beitragsmäßigen Begünstigung für Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG hergeleitet werden (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a.a.O.; BVerwG, U. v. 25.8.2010 - 8 C 40.09, juris; OVG RP, U. v. 18.5.2012, a .a. O; VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.; VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.). Denn der Durchführungsweg der Pensionsfonds weist strukturelle Unterschiede gegenüber den übrigen Durchführungswegen auf, insbesondere, da im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst und nicht gegen den Arbeitgeber gesichert wird. Zudem erscheint das abstrakte Insolvenzrisiko im Falle eines Pensionsfonds niedriger als etwa das eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse, da die Pensionsfonds der (gelockerten) Versicherungsaufsicht unterliegen (BVerwG, U. v. 25.8.2010, a.a.O.). Das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 BetrAVG führt trotz der Belastungsspitze im Jahr 2009 für die beitragspflichtigen Mitglieder des Beklagten, in Folge des damals festgelegten Beitragssatzes von 14,2 ‰, zu keinen verfassungswidrigen Belastungen. Auch hier teilt die Kammer die Auffassung des OVG RP (U. v. 18.5.2012, a.a.O.). Allein auf den Umstand, dass der konkrete Beitragssatz 2009 den einstelligen Promillebereich verlassen hat, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer zum früheren Rentenumlageverfahren ergangenen Entscheidung ausgeführt, die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergebe sich daraus, "dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte" bewege (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris). Aus diesen Feststellungen lässt sich aber keineswegs ableiten, dass bei einer einmaligen Überschreitung dieses Satzes der Beitrag zwangsläufig erdrosselnd wirkt. Denn die Anknüpfung an die Begriffe "konjunkturbedingte Schwankungen" und "regelmäßig" impliziert, dass im Einzelfall auch ein Beitragssatz oberhalb des einstelligen Promillebereichs möglich und zulässig sein kann. So verhält es sich auch hier. Insofern fällt zum einen ins Gewicht, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise des Beitragsjahres 2009 im Hinblick auf ihre gesamtwirtschaftlichen Folgen in der deutschen Wirtschaftsgeschichte nach 1975 – dem Gründungsjahr des Beklagten – einmalig und somit geeignet war, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Schadensfällen zu verursachen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Beitragssatz in den Folgejahren 2010 und 2011 wieder in den niedrigen einstelligen Promillebereich zurückgekehrt ist (jeweils 1,9 ‰). Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Anwendung des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) den in den einzelnen Kalenderjahren für 2009 aufzubringenden Betrag der betroffenen Arbeitgeber jeweils auf einen einstelligen Promillesatz – nämlich 2009 auf 8,2 ‰ – und für die Folgejahre bis 2013 auf jeweils 1,5 ‰ beschränkt hat. Die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise einschließlich der dadurch ausgelösten Großinsolvenzen wurde in den Medien frühzeitig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht, so dass sie jedem Unternehmen bekannt waren. Vor allem aber hat der Beklagte alle beitragspflichtigen Arbeitgeber 2009 auf die zu erwartende Größenordnung der Beitragssteigerung rechtzeitig hingewiesen. Auch die Darlegungen des OVG NRW (U. v. 19.7.2012, a.a.O.) sowie der Verwaltungsgerichte Berlin (U. v. 11.7.2012, a.a.O.) und Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a.a.O.) bestätigen die vorstehende rechtliche Einschätzung, wonach selbst die vergleichsweise hohe Belastung im Jahr 2009 keine erdrosselnde Wirkung im Rechtssinne - etwa eine durch die Beitragserhebung ausgelöste, stark ansteigende Zahl von wirtschaftlich gefährdeten Unternehmen – zur Folge hatte. Für die Beurteilung der Belastungssituation der Beitragszahler ist nach alledem die gesamte Dauer des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten in den Blick zu nehmen. Denn Gegenstand des Insolvenzschutzes ist die von der Klägerin gegebene unmittelbare Versorgungszusage und deren Absicherung gegen eine Insolvenz durch den Beklagten (vgl. § 7 Abs. 1 BetrAVG). Eingebunden in die Absicherung des zugesagten Primäranspruchs sind also Rechtsbeziehungen, die langfristig angelegt sind und die sich hinsichtlich ihrer verfassungsrechtlichen Konsistenz einer auf ein Jahr bezogenen Betrachtung deshalb entziehen. Eine kurzzeitige Belastungsspitze – wie in 2009 – kann in einem auf mehrere Jahre ausgelegten System der Insolvenzsicherung daher nicht maßgeblich für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Gesamtsystems sein. Die von dem OVG NRW (B. v. 19.7.2012, a.a.O.) herausgearbeitete mittelfristige Belastungssituation der Beitragszahler zeigt zudem, dass das System der Insolvenzsicherung durchaus flexibel auf Schwankungen auf der Bedarfsseite reagiert, und zwar nicht nur im Sinne stetig steigender Beitragssätze, sondern auch durch eine Verringerung der Sätze bei „guter“ Insolvenzlage. So hat auch das OVG RP (U. v. 18.5.2012, a.a.O.) dargestellt, dass zwischen 1975 und 2008 – mit einer Ausnahme – der Beitragssatz zum Teil deutlich unter 5 ‰ lag. Aber auch die in den Jahren 2010 und 2011 festgesetzten sehr niedrigen Beitragssätze belegen, dass bei einer auf die gesamte Dauer der Rechtsbeziehungen der Beteiligten bezogene Betrachtung eine verfassungswidrige Überlastung der Beitragszahler nicht erfolgt. D) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin besteht für das Jahr 2010 in Gestalt der §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG eine gesetzliche Grundlage zur Berechnung des Beitrags. Dabei ist eingangs darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens der §§ 171 b und d SGB V nicht modifiziert wurden. Das Argument der Klägerin, der Gesetzgeber des BetrAVG habe bei der Ausgestaltung des Beitragssystems nicht vorhersehen können, dass es infolge der Insolvenzfähigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkassen künftig zu der Insolvenzsicherung einer Versorgungszusage durch zwei Träger der Insolvenzsicherung kommen werde, was zur Folge habe, dass §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar seien, überzeugt nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass dem Gesetzgeber bei Erlass der §§ 171b und d SGB V das BetrAVG bekannt war. Dies folgt bereits zwanglos aus dem Wortlaut des § 171 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 BetrAVG. Hat der Gesetzgeber in Kenntnis insbesondere des 4. Abschnitts des BetrAVG, der sich u. a. mit der Beitragspflicht und Beitragsbemessung befasst, die Allgemeinen Ortskrankenkassen in die Insolvenzsicherung durch den Beklagten einbezogen, aber die Modalitäten der Beitragsberechnung nicht geändert, so muss davon ausgegangen werden, dass er grundsätzlich die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragsbemessung auch auf diese Neumitglieder des Beklagten angewandt sehen wollte. Dies gilt umso mehr, als im Gesetzgebungsverfahren sogar die Problematik der Dienstordnungsangestellten der Allgemeinen Ortskrankenkassen thematisiert worden war (BR-Drucksache 342/08, S. 3). Eine für die Beitragsberechnung von dem BetrAVG abweichende Vorgabe hat der Gesetzgeber lediglich insoweit gemacht, als der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des BetrAVG nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen erfasst, die nach dem 31.12.2009 entstanden sind (§ 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V). Weitere Änderungen des Berechnungssystems der Beiträge erfolgten nicht. E) Der Umstand, dass die Insolvenzfähigkeit der Klägerin zum 1.1.2010 eintrat, aber die maßgeblichen Teilwerte nach §§ 10 Abs. 3 Nr. 1; 6a Abs. 3 SGB V aus 2009 - also aus einem Zeitraum vor der Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG - zu berechnen sind, ist rechtlich unschädlich (ebenso: VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a.a.O.). Denn mit dem Rückgriff auf die Berechnungsgrundlagen des Vorjahres erfolgt keine Vorverlagerung der Beitragspflicht - hier auf das Jahr 2009. Die Rückanknüpfung an die wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem laufenden Beitragsjahr ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 10 Abs. 3 BetrAVG bisher nicht ernsthaft bezweifelt worden und auch in anderen Abgabenbereichen nicht unüblich. Sie belastet die Klägerin nicht unangemessen, zumal tendenziell die Bemessungsgrundlage anhand der Vorjahreszahlen niedriger sein wird, als diejenige des laufenden Kalenderjahres. F) Die konkrete Berechnungsmethode des Beklagten ist vom Gesetz gedeckt. Der Beklagte legt die von der Klägerin mitgeteilte Bemessungsgrundlage - dokumentiert durch ein versicherungsmathematisches Gutachten (§§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 BetrAVG) – zu Grunde. Der Beitragssatz von 1,9 ‰ für die Beitragsjahre 2010 und 2011 wurde unter Berücksichtigung des gem. § 10 Abs. 2 BetrAVG zu deckenden Aufwands bestimmt. Die von dem Beklagten unstreitig bei der Berechnung in Abzug gebrachte feste Quote zur Berücksichtigung der Einstandspflicht des GKV-Spitzenverbands für bis zum 31.12.2009 entstandene Ansprüche und Anwartschaften trägt § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V Rechnung. Denn nur für die ab dem 1.1.2010 entstehenden Ansprüche und Anwartschaften greift die Einstandspflicht des Beklagten ein. Der Beklagte berechnet diese Quote indem er – wie durch § 6a III EStG vorgegeben – den Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bestimmt und anhand des vorgesehenen Zeitpunkts des Eintritts des Versorgungsfalls die Gesamtzahl der Dienstjahre errechnet (in dem von der Klägerin im Schriftsatz v. 10.7.2012 gebildeten Beispielsfall 37 Jahre). Hiervon ausgehend bestimmt er die Zahl der Dienstjahre bis zum Haftungsübergang (im Beispielsfall 15 Jahre) und ermittelt daraus einen Haftungsquotienten des GKV-Spitzenverbands (im Beispielsfall 15/37). In einem letzten Rechenschritt ermittelt der Beklagte für den auf ihn entfallenden Haftungszeitraum einen Quotienten (im Beispielsfall 22/37), den er gleichbleibend – also starr - im Haftungszeitraum jährlich auch der Beitragsberechnung zugrunde legt. Der Beklagte orientiert sich hier offenkundig an der Vorgabe des § 6a III Nr. 1 EStG, wo ebenfalls eine gleichmäßige Quotierung der anzusetzenden Jahresbeträge ab dem Beginn des Dienstverhältnisses bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls bestimmt ist. G) Die Berechnungsmethode des Beklagten führt zu keiner rechtswidrigen Beitragsbelastung der Klägerin. Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Auffassung der Klägerin, die Beitragshöhe orientiere sich nicht eng genug an dem erst wachsenden Haftungsrisiko des Beklagten, nicht zuträfe, falls die Berechnung des Beklagten in dem gewählten Beispielsfall außer Zweifel stünde und den Beklagten tatsächlich das von ihm im Beispielsfall angesetzte Haftungsrisiko von 22/37 ab dem 1.1.2010 träfe. Da der Beklagte dieselbe starre Quote bei der Beitragsberechnung ansetzt, bestünde in diesem Bereich keine Diskrepanz zwischen der Beitragshöhe und dem Haftungsrisiko des Beklagten. Gegen diesen Berechnungsansatz des Beklagten bestehen jedoch ernsthafte Bedenken mit Blick auf § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V. Denn mit einer festen Einstandspflicht (im Beispielsfall zu 22/37) ab dem 1.1.2010, also ab Übergang des Insolvenzsicherungsrisikos auf den Beklagten im Jahr 2010, würde entgegen der gesetzlichen Regelung selbst im ersten Jahr nach Übergang der Insolvenzsicherungspflicht auf den Beklagten eine Einstandspflicht zu 22/37 für die im Beispielsfall in 16 Dienstjahren angewachsene Versorgungsanwartschaft begründet. Damit würde „zu Lasten“ des Beklagten eine Einstandspflicht zu Grunde gelegt für Anwartschaften, die (sonstige mathematische Recheneffekte vernachlässigt) zu 15/16 vor dem 1.1.2010 begründet worden waren und für die der Beklagte nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen nicht einstehen sollte. Denn § 171d SGB V wollte gerade verhindern, dass die Mitglieder des Beklagten - und sei es auch nur anteilig - für laufende Versorgungsleistungen und unverfallbare Anwartschaften einstehen sollten, die vor dem 1.1.2010 begründet worden waren. Es spricht in der von den Beteiligten aufgegriffenen Konstellation also Einiges für die Richtigkeit des Ausgangspunkts der Klägerin, wonach der rechnerische Beitrags- oder Umlagequotient ab dem 1.1.2010 (im Beispielsfall 22/37) durch seine bis zum Erreichen des Endzeitpunkts der Versorgungszusage unveränderte Höhe nicht in einem entsprechenden Verhältnis zu dem Haftungsquotienten des Beklagten steht. Dieser entspricht nach dem 1.1.2010 lediglich einem Bruchteil des Beitragsquotienten, im Beispielsfall also (wiederum unter Vernachlässigung rechnerischer Nebeneffekte) bei einer verfrühten Realisierung des Einstandsrisikos, also bei einer Insolvenz der Klägerin, im Jahr 2011 1/16 und das des GKV-Spitzenverbandes 15/16. Der Haftungsquotient des Beklagten erreicht hingegen erst im Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalles die Höhe des jährlichen Umlagequotienten (im Beispielfall also im Jahr 2031 den Quotienten von 22/37). Aus diesem Grund sind die hier einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Stuttgart (U. v. 22.11.2012, a. a. O.) und Düsseldorf (U. v. 10.10.2012, a. a. O.) nur bedingt zutreffend begründet. Es spricht somit einiges für die Annahme, dass die von der Klägerin präferierte Berechnungsmethode einer gleitenden Quotierung des Haftungsanteils des Beklagten rein rechnerisch und bei punktueller Wertung eine Diskrepanz der Beitragsquote und der Haftungsquote (unter Vernachlässigung von Zinseffekten) vermeiden würde, indem mit Anwachsen der zu sichernden Ansprüche und Anwartschaften beide Quotienten in zumindest stark angenähertem Umfang ebenfalls anwachsen würden. Ein ähnlicher Effekt träte auch dann ein, wenn der Berechnung der Teilwerte als Anfangszeitpunkt nicht der Diensteintritt des begünstigten Arbeitnehmers sondern der 1.1.2010 zugrunde gelegt würde (sog. modifizierter Teilwertbeginn). Doch selbst dann, wenn aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Annahme der Klägerin zutreffen sollte, dass gerade in den ersten Beitragsjahren eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem von ihr zu entrichtenden Beitrag und dem Einstandsrisiko des Beklagten bestünde, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festsetzungen. Denn oben wurde bereits ausgeführt, dass das Beitragssystem des § 10 Abs. 3 BetrAVG allein die Wahl des Durchführungswegs und die Teilwerte zur Grundlage der Beitragsberechnung macht. Dies folgt ohne Weiteres aus der unter B) bis F) näher dargestellten Rechtsprechung zur Frage der rechtsbeständigen Ausgestaltung des Beitragssystems. Fasst man die dortigen Aspekte zusammen, so kommt man zu dem Schluss, dass europarechtliche Aspekte eine engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung (hier Insolvenzschutz durch den Beklagten) nicht nur nicht fordern, sondern dieser sogar entgegenstehen, weil diese ein Indiz für eine unternehmerische Tätigkeit des Beklagten darstellen könnte. Dessen dann unternehmerisch zu bewertende Tätigkeit könnte unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt europarechtlich angreifbar sein. Eine von der Klägerin angestrebte engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung lässt sich unter europarechtlichen Gesichtspunkten im Bereich der Sozialsysteme der Mitgliedstaaten damit nicht herleiten. Verfassungsrecht - unter Einbeziehung des Äquivalenzgrundsatzes - erfordern gerade im Bereich sozialstaatlich abgeleiteter Sicherungssystem - wie hier - grundsätzlich keine engere Verknüpfung von Beitrag und Leistung. Die Klägerin verfolgt aber mit ihrem Begehren, die Beitragsquote näher an die konkrete Haftungsquote des Beklagten heranzuführen, damit eine konkretere Risikobewertung, die nach den oben herausgearbeiteten Vorgaben der Rechtsprechung nicht geboten ist. Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung (z.B. BVerwG, U. v. 12.10.2011, a. a. O.) besteht kein erhebliches Missverhältnis zwischen Beitrag und Leistung (in Gestalt der Insolvenzsicherung durch den Beklagten). Der Beitrag hat seiner absoluten Höhe nach, trotz der starren Quotierung, für die Klägerin keine erdrosselnde Wirkung, belässt ihr vielmehr einen angemessenen Spielraum, sich wirtschaftlich zu entfalten (vgl. OVG RP, U. v. 18.5.2012, a. a. O.). Er beläuft sich auf lediglich 0,189% der Beitragsbemessungsgrundlage (2010). Dass dieser Beitrag für die Klägerin wirtschaftlich nicht tragbar ist, wurde nicht dargelegt, zumal sich der Beitragssatz – geht man wie diese von einer jährlich vorzunehmenden Belastungsüberprüfung aus - am untersten Ende der in der Rechtsprechung einhellig akzeptierten einstelligen Promillezahlen bewegt (so auch BVerfG, U. v. 16.7.2012, a. a. O.). Die gleichbleibende Quotierung des Haftungsanteils des Beklagten bei der Beitragsermittlung trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht das individuelle Insolvenzrisiko der Klägerin abgedeckt wird. Vielmehr muss bedacht werden, dass neben einer in Beziehung zum Insolvenzschutz stehenden (individualisierten) Beitragsbemessung auch die solidarische Haftung für sich verwirklichende Insolvenzrisiken Dritter durch die Beiträge gewährleistet sein muss. Eine streng auf das Verhältnis des einzelnen Arbeitgebers zum Beklagten bezogene Betrachtung trägt dieser Funktion des Beitrags nicht hinreichend Rechnung. Demnach kann es bei der Beitragsbemessung – anders als die Klägerin meint – nicht darauf ankommen, ob und in welchem Umfang bei ihren Dienstordnungsangestellten Besonderheiten im Hinblick auf Art und Umfang der zugesagten Altersversorgung unter Beachtung der jeweiligen, entsprechend anwendbaren Landesbeamtengesetze zu berücksichtigen sind. Auch im Gesetzgebungsverfahren veranlasste diese versorgungsrechtliche Besonderheit den Gesetzgeber in Kenntnis der Dienstordnungsangestellten - Problematik (vgl. BR-Drucks. 342/08, S. 3) nicht zu einem Abweichen von der im BetrAVG vorgesehenen Berechnungsmethode. Gegen eine engere Verknüpfung des individuellen Beitrags mit dem Einstandsrisiko des Beklagten für Versorgungszusagen der Klägerin spricht auch, dass dem Beitrag mit Blick auf die Gesamtsystematik nicht die gleiche Funktion wie etwa einem Entgelt für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen zukommt; er ist daher nicht an den dort geltenden beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen (BVerwG, U. v. 23.1.2008 – 6 C 19.07, juris). Eine volle Äquivalenz ist im Bereich des BetrAVG also nicht herzustellen (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a. a. O.). Der Beitrag ist somit kein Spiegelbild einer im Beitragsbemessungszeitraum entstehenden konkreten Risikoerhöhung; es kommt nach dem Gesetz auch nicht auf einen konkreten Wertzuwachs einer Anwartschaft an; vielmehr ist der Wert der Gesamtzusagen Anknüpfungspunkt der Beitragsbemessung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.). Gegen die engere Verknüpfung von Beitrag und Einstandsrisiko spricht auch, dass das BetrAVG Konstellationen berücksichtigt, in denen selbst bei fehlender Entrichtung von Beiträgen oder deren nur sporadischer Zahlung die Einstandspflicht des Beklagten voll eingreift (vgl. BVerwG, U. v. 4.10.1994 – 1 C 41.92 –, juris). Denn ein Leistungsverweigerungsrecht für den Beklagten kennt das Gesetz für diese Konstellation nicht, sondern regelt ein solches nur in § 7 Abs. 5 BetrAVG, der den hier berührten Themenkreis nicht erfasst. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die solidarische Verteilung der von den Mitgliedern des Beklagten zu tragenden Kosten nicht unter strenger Zugrundelegung des jeweiligen individuellen Vorteils des Arbeitgebers, gemessen an dem gleitenden Haftungsanteil des Beklagten erfolgen kann. Auch die Rechtsprechung des BGH (U. v. 19.5.1983 – II ZR 49/82, juris) stellt im Zusammenhang mit der Statusänderung eines Leistungsanwärters auf die gesamte Zeit seiner Diensterbringung ab, selbst wenn der Anwärter zeitweilig wegen seiner selbstständigen Tätigkeit nicht mit seiner Anwartschaft der Insolvenzsicherung unterfiel. Dies spricht gegen eine stärkere Individualisierung des Beitragsquotienten. Gegen ein beachtliches Missverhältnis spricht auch, dass die Klägerin solidarisch an dem Ausgleichsfonds partizipieren kann, der im Jahr 2009 bereits mit 700 Mio. € angefüllt war (vgl. VG Berlin, U. v. 11.7.2012, a. a. O.), ohne dass sie hierzu bis Ende 2009 einen Beitrag erbracht hätte. Gegen eine weitergehende Verknüpfung von Beitrag und Einstandspflicht des Beklagten für Versorgungszusagen der Klägerin – also für eine an den konkreten Risikoverhältnissen orientierte Beitragsbemessung – spricht zudem, dass für die individuellere Bemessung ein erheblich höherer Verwaltungsaufwand (und sei es nur in Gestalt eines höheren Nachprüfungsaufwands auf Seiten des Beklagten) erforderlich würde. Gegen eine weitergehende Annäherung von Beitrag und Haftungsquote des Beklagten spricht ebenfalls, dass selbst bei einer kongruenten Rückdeckung der Versorgungsanwartschaften die Beitragsbemessung unverändert bleibt (BVerfG, U. v. 16.7.2012, a. a. O.). Obwohl der Beklagte gemäß § 7 Abs. 4 BetrAVG durch die Leistung des Trägers der Rücksicherung entlastet würde, sein konkretes Haftungsrisiko also sinkt, bleibt es bei der Beitragsbemessung, die sich an abstrakten Risikolagen orientiert (s. o.). Dem hiergegen gerichteten Einwand, im vorliegenden Fall sei keine schuldrechtliche Rücksicherung sondern eine gesetzliche Teilung des Haftungsrisikos erfolgt, steht entgegen, dass dieser Teilung bereits durch die Herausnahme einer anteiligen Quote für die Einstandspflicht des GKV-Spitzenverbands Rechnung getragen wird. Ist somit bei wirtschaftlicher Betrachtung die Entlastungswirkung im Falle einer Zahlung des Dritten für die Beitragshöhe irrelevant, so kann die Entlastung des Beklagten durch die verbleibende Haftung des GKV-Spitzenverbands über die vorgenommene Umsetzung des § 171d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG hinaus kein zwingender Grund sein für eine weitere Reduzierung des Beitrags. Gegen die Notwendigkeit einer weiteren Annäherung spricht zudem, dass – wie oben bereits dargelegt – bei der Insolvenzsicherung keine auf einen selektiv gewählten Zeitraum bezogene Bewertung für die Beurteilung eines Missverhältnisses zwischen Beitragsquotient und Haftungsquotient erfolgen darf. Über die gesamte Zeitdauer des Rechtsverhältnisses nähern sich aber Beitragsquotient (im Beispielsfall 22/37) und Haftungsquotient nach den Berechnungen der Beteiligten mathematisch stetig an. Zwar besteht gerade in den ersten beiden Jahren zwischen beiden Werten eine erhebliche rechnerische Diskrepanz. So beläuft sich unter Ausblendung sonstiger Faktoren das rechnerische Verhältnis zwischen der seitens der Klägerin berechneten Beitragsquote zur Haftungsquote des Beklagten im Jahr 2010 (ausgehend von Anlage 1 des Schriftsatzes des Beklagten vom 8.8.2012, unter Zugrundelegung eines Durchschnittswert von quotiertem Teilwert und gleitendem Durchschnittswert) auf knapp 9 : 1 und für das Jahr 2011 rechnerisch auf ca. 5 : 1. Bereits 2015 wird sich dieses Verhältnis auf ungefähr 2 : 1 annähern. Bei der in einem Dauersicherungsverhältnis wie hier gebotenen Bewertung des gesamten zeitlichen Umfangs der Beitragsfinanzierung erfolgt somit eine kontinuierliche Annäherung, die bereits nach wenigen Jahren dazu führt, dass die mathematische Diskrepanz zwar in absoluten Werten noch besteht, die Divergenz zwischen rechnerischer Haftungsquote und Beitragsquote aber geringer wird. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der niedrigen Gesamtbelastung scheidet auch in den Jahren 2010 und 2011 ein nicht hinzunehmendes Missverhältnis von Beitrag und Leistung aus. Die behauptete Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen Arbeitgebern ist im vorliegenden Fall nicht begründbar. Zum einen erfolgt die Beitragsbemessung aller insolvenzfähigen Krankenkassen auf dem Durchführungsweg der direkten Versorgungszusage nach dem gleichen Berechnungsmodus. Zum anderen haben sich viele Arbeitgeber für alternative Durchführungswege entschieden. Die Andersartigkeit dieser Durchführungswege ist aber in der zitierten Rechtsprechung mehrfach als sachlicher Grund für unterschiedliche Beitragsberechnungsarten bestätigt worden. Die normative Zusammenfassung der verschiedenen Kategorien der Altersversorgung, orientiert an der Konstruktion des Primäranspruchs der jeweiligen Durchführungswege und an dem davon abzuleitenden abstrakten Insolvenzrisiko, hat das BVerfG akzeptiert; eine weitergehende Differenzierungspflicht des Gesetzgebers hat das BVerfG mit Blick auf eine zulässige Typisierung und den damit verbundenen Risikoausgleich verneint (B. v. 16.7.2012, a. a. O.). Eine Übersicherung des Beklagten ist ausgeschlossen (BVerfG, B. v. 16.7.2012, a. a. O.), so dass auch dieser Ansatz keine engere Bindung des Beitrags an die konkrete Einstandspflicht des Beklagten gebietet. Gegen den von der Klägerin präferierten Ansatz eines modifizierten Teilwertbeginns spricht zudem, dass § 6a Abs. 3 EStG bei der Berechnung der maßgeblichen Teilwerte bei dem Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage vor Beendigung des Dienstverhältnisses auf die gesamten Dienstjahre des Leistungsanwärters abstellt, sogar auf solche, in denen noch keine Versorgungszusage bestand (i. E. ebenso VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.). Eine Unterteilung in "Teilabschnitte" erfolgt nicht, denn die Zäsur in § 171 Abs. 3 Satz 1 SGB V betrifft nicht die abgesicherte Versorgungszusage selbst, sondern nur die Zuständigkeit des jeweiligen Trägers der Insolvenzsicherung (VG Düsseldorf, U. v. 10.10.2012, a. a. O.). Die von der Klägerin angestrebte vollständige Segmentierung des Versorgungsanspruchs in zwei separate Einzelansprüche durch das Abstellen auf den 1.1.2010 als maßgeblichen Stichtag und die daran anknüpfende Beitragsberechnung trägt der gesetzlichen Systematik damit nicht hinreichend Rechnung. Sie berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Versorgungsanspruch trotz der Zuständigkeit zweier Träger der Insolvenzsicherung e i n e n einheitlichen (Primär-)Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber darstellt. Selbst in den Fällen des Statuswechsels (s.o.) wird dieser Ansatz der "Einheitlichkeit" des zu sichernden Primäranspruchs in der Rechtsprechung durchgehalten, der Versorgungsanspruch also nicht unterteilt. Die im Gesetz nicht angelegte Segmentierung des Primäranspruchs vernachlässigte bei einer rein auf den 1.1.2010 bezogenen Beitragsberechnung zudem, dass das Haftungsrisiko des Beklagten bei einer bereits seit Jahren vor dem 1.1.2010 bestehenden Dienstbeziehung zwischen der Klägerin und ihren durch eine Versorgungszusage begünstigten Beschäftigten abstrakt höher ist, weil bei tendenziell älteren Arbeitnehmern das Risiko steigt, dass ein Einstandsfall mit bereits angewachsenen Anwartschaften eintreten könnte. Es würde den Beklagten insoweit in sachlich nicht gerechtfertigter Weise schlechter stellen, wenn er beitragsrechtlich durch die Modifizierung des Teilwertbeginns so gestellt wäre, als würde er das Einstandsrisiko für junge Arbeitnehmer - ohne vorausgegangene Dienstzeiten - und somit mit einem "besseren" Haftungsrisiko übernehmen, als dies tatsächlich geschieht. Dieses Beispiel zeigt aber wiederum, dass die im Gesetz angelegte weitgehende Typisierung bei der Beitragsberechnung angezeigt ist, weil eine engere Annäherung an die konkreten Umstände zu kaum zu bewältigenden Problemen führen würde. Das Argument der Klägerin, auch im Bereich des § 25 VAG werde die Beitragspflicht an die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung gekoppelt, überzeugt in diesem Kontext nicht. Denn dort wird lediglich bestimmt, dass die Dauer der Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres die Höhe der Beitragspflicht bestimmt. Da die Klägerin aber 2010 und 2011 - den hier streitbefangenen Jahren - volljährig Mitglied des Beklagten war, hat diese Norm keine weitergehende Aussagekraft für den vorliegenden Fall. § 25 VAG betrifft Beginn und Ende der Beitragspflicht, während § 10 BetrVG die Beitragsbemessung während der Beitragspflicht regelt, somit also hinsichtlich der Beitragsberechnung die speziellere Vorschrift ist. Gegen die gleitende Quotierung spricht auch, dass die Argumentation der Klägerin gegen die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zuvörderst Fallkonstellationen im Anwendungsbereich des § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG betrifft ("Teilwert vor Beendigung des Dienstes"). Bei den Anwendungsfällen des § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG ("Teilwert nach Beendigung des Dienstverhältnisses") wird bei Erreichen des regulären Versorgungszeitpunkts eine angesprochene Diskrepanz der Umlage- und Haftungsquote regelmäßig nicht in der von der Klägerin geschilderten Weise eintreten. Die Bedenken der Klägerin gegen die Beitragsbemessungsgrundlage relativieren sich somit noch weiter. Die von der Klägerin angeführten Motive des Gesetzgebers erfordern kein Abweichen vom Bemessungssystem des BetrAVG. BT-Drs. 7/2843 bestätigt vielmehr allgemein, dass § 10 Abs. 3 BetrAVG bei allen Versorgungsformen von den in der Versorgungszusage vorgesehenen ungekürzten Leistungen und Anwartschaften ausgeht. Eine individuell/konkret zu bemessende Beitragsberechnung sieht der Gesetzgeber dort nicht vor. BR-Drs. 342/08, S. 26 schließt lediglich die Einstandspflicht des Beklagten für die in § 171d Abs. 3 Satz 1 SGB V beschriebenen Ansprüche und Anwartschaften aus und schützt somit die Mitglieder des Beklagten vor Belastungen durch die Übernahme von Haftungsrisiken, die vor dem Beginn der Beitragspflicht der Klägerin begründet wurden. Die allgemeine Aussage dort, dass die Beiträge der Krankenkassen zum Beklagten nur nach den ab 1. Januar 2010 erdienten Versorgungsansprüchen und –anwartschaften zu bemessen seien, modifiziert im Übrigen nicht die Vorgaben der §§ 10 Abs. 3, 6a EStG. Schließlich erhellen S. 3 und 41 dieser Drucksache, dass dem Gesetzgeber durchaus das Problem der Dienstordnungsangestellten bekannt war. Ein vom BetrAVG abweichendes Beitragsberechnungssystem hat er dennoch nicht für erforderlich angesehen. BT-Drucksache 16/10609, S. 60 bestimmt, dass nach dem Übergang des Insolvenzschutzes auf den Beklagten die Krankenkassen entsprechende Beiträge an den Beklagten abführen müssen. Dass „entsprechend“ bedeutet, dass dies anders als durch Anwendung der §§ 10 Abs. 3 BetrAVG, 6a EStG zu bestimmen sei, ergibt sich daraus nicht (ebenso i. E. VG Stuttgart, U. v. 22.11.2012, a. a. O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.820,98 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitrag, den der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erhebt. Der Beklagte ist gemäß § 14 Abs. 1 BetrAVG der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, erbringt ihren Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg unmittelbarer Versorgungszusagen. Sie ist gemäß § 171b des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V) seit dem 1.1.2010 insolvenzfähig. Zwischen den Beteiligten ist die Verfassungs- und Gesetzeskonformität der Beitragserhebung streitig, insbesondere ob die Beitragsberechnung den §§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, 6a Einkommenssteuergesetz (EStG) hinreichend Rechnung trägt. Auf der Basis der von der Klägerin dem Beklagten gemeldeten Bemessungsgrundlagen des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres ergingen die Bescheide vom 24.11.2011 und vom 21.12.2011 (Az. 55420162, betreffend die ehemalige AOK Saarland), mit denen der Beitrag der Klägerin für 2010 auf 15.592,46 € und für 2011 auf 17.228,52 € festgesetzt wurde. Mit ihren hiergegen gerichteten Widerspruchsschreiben machte die Klägerin geltend: Üblicherweise führe die Beitragsberechnung anhand des Teilwerts der Pensionsverpflichtungen gemäß §§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG; 6a Abs. 3 EStG zu einem zutreffenden Beitrag. Anders liege es im vorliegenden Fall. Denn die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Beklagten umfasse nur den Zeitraum seit dem 1.1.2010. Für sämtliche vor dem 1.1.2010 erdienten Ansprüche und Anwartschaften hafte gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Bei der Beitragsermittlung durch den Beklagten sei eine nicht mit § 171d SGB V zu vereinbarende Methode angewandt worden, indem der vom GKV-Spitzenverband gewährte Insolvenzschutz bei der Beitragsermittlung wie eine nicht insolvenzsicherungspflichtige Versorgung behandelt worden sei. Dies verletze das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Infolge der Segmentierung des Primäranspruchs durch § 171d SGB V nach Zeitabschnitten sei bei der Teilwertberechnung als frühestmöglicher Zeitpunkt derjenige anzusetzen, von dem an der Insolvenzschutz des Beklagten beginne. Der Beitrag sei daher unter Anwendung eines gemäß § 171d Abs. 3 SGB V modifizierten Teilwertbeginns zum 1.1.2010 zu ermitteln. Eine Abweichung von der Beitragsermittlung allein nach dem gesetzlich zu ermittelnden Teilwert sei dem Betriebsrentenrecht nicht fremd. So folge aus § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) die in § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) umgesetzte Reduzierung der Umlage in den Fällen eines unterjährigen Beginns oder Endes der Beitragspflicht. Auch bei einer Überschreitung der Höchstgrenze des Insolvenzschutzes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG akzeptiere der Beklagte eine Abweichung vom steuerlichen Teilwert. Verglichen mit der von ihr aufgezeigten Methode führe die Beitragsberechnung des Beklagten zu einer mehr als siebenfach höheren Umlage für das Beitragsjahr 2010. § 171d SGB V könne alternativ durch einen gleitenden Umlagequotienten auf der Beitragsseite Rechnung getragen werden. Dabei sei die Umlageberechnung zunächst ohne Beachtung des § 171d SGB V vorzunehmen. In einem weiteren Schritt sei die Bemessungsgrundlage zum jeweiligen Stichtag im Verhältnis des durch den Beklagten zu sichernden Teils am erdienten Anspruch zum insgesamt erdienten Anspruch anzupassen. Dies hätte zur Folge, dass im Laufe der Zeit die Haftungsquote des Beklagten und entsprechend die Beitragsquote der Klägerin steige, während diejenige des GKV-Spitzenverbands anteilsmäßig sinke. Mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2012 wurden die Widersprüche zurückgewiesen: Nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG sei Beitragsbemessungsgrundlage bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hätten, der Teilwert der Pensionsverpflichtungen nach § 6a Abs. 3 EStG. Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG knüpfe allein an den jeweiligen Durchführungsweg und das ihm eigene abstrakte Insolvenzrisiko an. Die Beitragsbemessung bezwecke keine strikt an der Verteilungsgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs. Sie solle nur gewährleisten, dass der - überschlägig berechnete - Teilwert nicht unterschritten werde. Die gesetzliche Ermächtigung zur Beitragserhebung gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG wahre den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit gelte nur eingeschränkt. Er werde durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs modifiziert, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten sei und eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber rechtfertige. Die Beitragsbemessung müsse weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Ebenso wenig müsse sie dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Versorgungszusagen entsprechen. Die Höhe des Beitrags dürfe nur nicht in einem groben Missverhältnis zum Vorteil stehen. Der mit dem Beitrag abgegoltene Vorteil liege in der Übernahme der Insolvenzsicherung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung. Die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges erhöhe die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, soweit sie mit Steuervergünstigungen verknüpft sei, ihn von Sozialabgaben entlaste oder ihm erlaube, die Mittel zur Erfüllung der Versorgungszusagen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen und als Sicherheiten zu verwenden. Zu einer von § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i. V. m. § 6a Abs. 3 EStG abweichenden Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen bestehe kein Anlass. Eine Diskrepanz zwischen der nach §§ 10, 11 BetrAVG zu meldenden und der Beitragserhebung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage zu dem Leistungsrisiko des Beklagten im Sicherungsfall sei im BetrAVG nicht ungewöhnlich. So sei die Beitragsbemessungsgrundlage für Versorgungsanwärter bei Unterstützungskassen unabhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit des Anwärters. Der Gesetzgeber habe damit keine Notwendigkeit eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der potenziellen Leistungshöhe des Beklagten und der Beitragsbemessungsgrundlage vorgesehen. Die Berücksichtigung von Dienstzeiten vor Beginn der Haftungssicherung durch den Beklagten erfolge auch in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung neu einführe, selbst wenn die von ihm erteilten unmittelbaren Versorgungszusagen bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen nur künftige Dienstzeiten berücksichtigen sollten. Auch in diesem Fall sei bei der Beitragsbemessung der frühere Dienstbeginn der Arbeitnehmer zugrunde zu legen. In den Jahren nach 2010 würden sich die vom Beklagten angewendete und die nach der von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsweise ermittelten Teilwerte sukzessive angleichen, bis diese beim Erreichen der festen Altersgrenze identisch seien. Ein die Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 BetrAVG übersteigender Teil der Pensionsverpflichtung unterliege nicht dem Insolvenzschutz. Insoweit erscheine es bei einem Überschreiten der Höchstgrenze unbillig, die gesamte Pensionsverpflichtung der Melde- und Beitragspflicht zu unterwerfen. Der Beklagte akzeptiere daher Meldungen, die auf Basis des insolvenzgeschützten Teils der Pensionsverpflichtung beruhten. Das bedeute aber nicht, dass der Teilwert nach einer anderen Methode berechnet werde. Es werde einzig die Höhe des möglichen Versorgungsanspruchs begrenzt auf den insolvenzgeschützten Teil, hier die Höchstgrenze nach § 7 Abs. 3 BetrAVG. Insofern entspreche dies der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Klägerin. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 11.4.2012 hat die Klägerin am 4.5.2012 Klage erhoben. Sie trägt vor: § 171d SGB V werde bei der Beitragsberechnung vom Beklagten nicht hinreichend beachtet. Nach den Gesetzesmaterialien dürften sich die Beiträge nur nach den ab dem 1.1.2010 erdienten Versorgungsansprüchen und -anwartschaften bemessen, um ein grobes Missverhältnis zwischen Beitrag der Klägerin und Leistungsverpflichtung des Beklagten auszuschließen. Die Berechnungsmethode des Beklagten finde im Gesetz keine Stütze. Denn dass mit dem GKV-Spitzenverband ein zweiter Haftungsträger zur Verfügung stehe, werde nicht berücksichtigt. Für 2010 fehle es an einer Rechtsgrundlage, weil für dieses Beitragsjahr der maßgebliche Bilanzstichtag, der 31.12.2009, vor dem Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht liege. Mangels Haftungsanteils des Beklagten habe die Beitragsbemessungsgrundlage zu diesem Zeitpunkt bei Null gelegen. Da aber nach der einschlägigen Rechtsprechung Arbeitgeber auch für das Kalenderjahr, in dem sie erstmals beitragspflichtig geworden seien, Beiträge zu entrichten hätten, sei ungeklärt, auf welcher Grundlage die Bemessung zu erfolgen habe. Sie sei daher nicht im Stande die Bemessungsgrundlage nach der von ihr für richtig erachteten Methode zu berechnen. Die feste Quotierung, die der Beklagte - wie hier - etwa auch in Fällen des Statuswechsels vornehme, beruhe lediglich auf dessen Praxis. Die Rechtsprechung des BGH zur Leistungspflicht beim Statuswechsel treffe indes keine Aussagen zur Frage, wie in diesen Fällen Beiträge zu entrichten seien. Die angefochtene Beitragsberechnung gehe fehl, weil der Teil der Anwartschaft, der bis zum 31.12.2009 entstanden sei, vom GKV-Spitzenverband gesichert werde. Dieser Teil werde vom Beklagten nicht jährlich angepasst, sondern quasi zum 31.12.2009 „eingefroren“. Dass dieselbe Beitragsberechnung erfolge, wie bei der Insolvenzsicherung „aus einer Hand“ verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bzw. das versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Anhand des Beispielfalls im Schriftsatz vom 10.7.2012 sei ersichtlich, dass sich der Haftungsanteil des Beklagten nach dem 31.12.2009 jährlich erst aufbaue. Dennoch werde die Klägerin vom ersten Jahr ihrer Beitragspflicht an so gestellt, als trage der Beklagte bereits das volle Insolvenzrisiko abzüglich des von dem GKV-Spitzenverband getragenen Risikos. Eine der anwachsenden Haftungsquote des Beklagten entsprechende Beitragsbemessung erfolge nicht. Die Anrechnung der Haftung des GKV-Spitzenverbands erfolge auf der Beitragsebene also nicht, indem der Haftungsanteil jährlich neu (gleitend) angerechnet werde, sondern indem auf die Bemessungsgrundlage ab dem 1.1.2010 ein fester Quotient im Verhältnis des durch den Beklagten zu sichernden Teils zu dem vom GKV-Spitzenverband zu tragenden Anteil, ausgehend vom zu erdienenden Gesamtanspruch, (starr) angesetzt werde. Der Beklagte sowie die Verwaltungsgerichte Stuttgart und Düsseldorf würden insoweit von einem fehlerhaften Ansatz ausgehen. Denn der GKV-Spitzenverband müsse mit seiner festen Quote jeweils in Relation zu der erdienbaren Anwartschaft einstehen; bei verfrühtem Eintrittsfall müsse die Einstandsquote des GKV-Spitzenverbands daher in Bezug zu der zurückgelegten Dienstzeit angesetzt werden; damit verringere sich die Eintrittspflicht des Beklagten erheblich. Dies gelte auch für die Haftungsanteile bei laufenden Rentenleistungen. Das Argument des Beklagten, wonach er im Falle des früheren Eintritts des Versorgungsfalles sofort das höhere, am Haftungsanteil hinsichtlich des gesamten Versorgungsanspruchs entsprechende Haftungsrisiko trage, sei daher falsch, jedenfalls nicht nachvollziehbar. Es lasse zudem unberücksichtigt, dass die Insolvenzsicherung sich bei ihren Angestellten im Wesentlichen auf sogenannte Dienstordnungsangestellte beziehe, denen eine beamtenähnliche Versorgung mit den dort geltenden Besonderheiten zugesagt worden sei. Zudem beziehe sich der Beitrag der Klägerin zur Insolvenzsicherung weit überwiegend nicht auf Alters- oder Invalidenrenten, sondern auf Anwartschaften, womit das Argument des Beklagten bezüglich einer Haftungsverschlechterung bei einem vorzeitigen Insolvenzfall nicht greife. Die Berechnungsweise des Beklagten verstoße nach alledem gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Klägerin leiste Beiträge für Anwartschaftsanteile, für die der Beklagte nicht einstehen müsse. Sie müsse damit verhältnismäßig gesehen erheblich höhere Beiträge leisten, als andere Mitglieder des Beklagten. § 171d SGB V gebiete stattdessen eine gleitende Quotierung unter Berücksichtigung des jährlich anwachsenden Haftungsanteils des Beklagten. Dies führe zu einer wesentlich niedrigeren Beitragsbemessungsgrundlage in den Anfangsjahren der Mitgliedschaft, die entsprechend dem wachsenden Haftungsanteil des Beklagten zu berechnen sei. Auch in anderen Bereichen seien vergleichbare Quotierungen üblich, etwa bei einem unterjährigen Beginn der Beitragspflicht. Wenn sich also die Haftung des Beklagten nach dem 1.1.2010 erst aufbaue, müsse dies auch für die Beiträge der Klägerin gelten. Alternativ könne auch eine modifizierte Teilwertberechnung erfolgen: Da der Beklagte nur für potenzielle Leistungen ab dem 1.1.2010 einstandspflichtig sei, könnten die maßgeblichen Teilwerte auch nur unter Zugrundelegung dieses Anfangszeitpunkts berechnet werden. Wegen der durch § 171d SGB V bedingten Besonderheiten könnten vom Beklagten aus anderen Durchführungswegen abgeleitete Beispiele und Argumente nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zwar würden beispielsweise beim Statuswechsel nach unstreitiger Auffassung die nicht insolvenzsicherungspflichtigen Zeiten eingerechnet. Diese Konstellation sei aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil § 171d SGB V die Anwartschaft segmentiere. Bei alledem gehe es der Klägerin nicht um die Beitragsberechnung anhand individueller Risiken, sondern darum, ein Missverhältnis zwischen Beitragsleistung und Vorteil zu vermeiden. Durch die von der Klägerin präferierte Berechnungsmethode entstehe kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Ob die Klägerin den (starr) quotierten Teilwert, die Quotierung mit gleitendem Durchschnitt oder den quotierten Teilwert ab dem 1.1.2010 berechne und dem Beklagten jährlich melde, sei insoweit unerheblich. Gegen ihre Beitragsveranlagung bestünden zudem verfassungsrechtliche Bedenken. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass sie im Rechtssinne grundrechtsfähig sei. Eine Grundrechtsverletzung ihrer Rechte aus Art. 14, 12, 2 Abs. 1 und 19 Abs. 3 GG liege vor, weil durch den auf 14,2 ‰ angestiegenen Beitragssatz im Jahr 2009, der bisher in der Rechtsprechung akzeptierte einstellige Promillebereich überschritten worden sei. Die Verfassungswidrigkeit des Beitragsverfahrens 2009 schlage auf die hier streitige Festsetzung durch, weil die gesetzliche Berechnungsgrundlage infolge deren Verfassungswidrigkeit auch für 2010 und 2011 nicht mehr anwendbar sei. Art. 3 GG sei zudem durch die Begünstigung von Pensionsfonds verletzt. Diese erhielten seit 2002 einen deutlich ermäßigten Beitrag. Die fehlende Beitragsverringerung für andere besonders gesicherte Durchführungswege stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Das BVerfG habe zwar die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der verschiedenen Durchführungswege akzeptiert. Zu § 171d SGB V fänden sich aber in der Entscheidung vom 16.7.2012 keine auf den vorliegenden Fall übertragbaren Aussagen. Die der Sache nach einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart litten unter diversen Mängeln. Durch die Heranziehung zum überhöhten Beitrag erfolge zugleich eine verfassungswidrige Subventionierung der übrigen Mitglieder des Beklagten zu Lasten der landesunmittelbaren Krankenkassen. Art. 3 GG sei zudem verletzt, weil eine gleichmäßige Beitragserhebung nicht gewährleistet sei. Denn Grundlage der Beitragsheranziehung seien lediglich Mitteilungen der Mitglieder an den Beklagten. Der Beklagte überprüfe nicht, ob Mitglieder überhaupt ihrer Mitteilungspflicht nachkommen. Die Klägerin beantragt, die Beitragsbescheide des Beklagten vom 24.11.2011 und vom 21.12.2011 (Az. jeweils K 55420162) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Die Beitragsberechnungen beruhten auf den von der Klägerin vorgelegten Erhebungsbögen. Die von ihm angewandte konstante Quotierung trage den gesetzlichen Vorgaben hinreichend Rechnung. Maßgeblich für die Beitragsbemessung sei nach §§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 6a Abs. 3 EStG der Teilwert der Pensionsverpflichtungen, nicht die gesicherte Leistung. Während die gesicherte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG linear wachse, steige der Teilwert aufgrund von Zinseffekten nicht linear an. Die Ermittlung des Beitragssatzes erfolge also losgelöst davon, ob und in welchem Umfang ein konkretes Haftungsrisiko bestehe. Unmittelbare Versorgungszusagen und Unterstützungskassenzusagen unterfielen nach der Rechtsprechung des BVerwG selbst dann ungeschmälert der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht, wenn eine Rückdeckungsversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden sei. Der Gesetzgeber habe ein einfach handhabbares Verwaltungsverfahren eröffnen wollen. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass im Falle einer Krankenkasse eine vom BetrAVG abweichende Teilwertberechnung, angelehnt an das konkrete Haftungsrisiko des Beklagten, vorzunehmen sei. Dies entspreche der Rechtslage in Fällen der Statusänderung. Die Regelung des § 171d SGB V verfolge lediglich den Zweck, die Einstandspflicht des Beklagten für den dort angeführten Teil der Versorgungszusagen auszuschließen, so dass der Beklagte für die vor dem 1.1.2010 erdienten Besitzstände nicht einstehe. Auch die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart seien der Argumentation zur konstanten Quotierung gefolgt. Die von der Klägerin gewünschte gleitende Quotierung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Diese trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der versicherungsmathematische Teilwert ab dem Betriebseintritt ansteige und nicht erst ab dem 1.1.2010. Die Risikoverteilung zwischen GKV-Spitzenverband und Beklagten sei von der Klägerin nur insoweit richtig angegeben worden, als dies das letzte Dienstjahr des Anwärters betreffe und dieser das vorgesehene Rentenalter tatsächlich erreicht habe. In den Fällen, wo der individuelle Versorgungsfall früher eintrete, ergäben sich jedoch erhebliche Haftungsverschiebungen zu Lasten des Beklagten. So hafte der Beklagte ab 1.1.2010 zu dem nicht von dem GKV-Spitzenverband gedeckten Anteil bereits im ersten Jahr seiner Haftungspflicht voll. Daher könne nur eine feste Quotierung – im Beispielsfall 22/37 – bei der Beitragsbemessung angesetzt werden. Die §§ 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, 25 Abs. 1 VAG gäben für die Klägerin nichts her. Dort werde nur die Frage der Dauer der Beitragspflicht, nicht jedoch die Berechnung der Beiträge geregelt. Das Äquivalenzprinzip gebiete mit Blick auf das Solidarprinzip keine abweichende Berechnung. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beitragsheranziehung teile er nicht. Die Besserstellung der Pensionsfonds sei sachlich gerechtfertigt. Auch in anderen Bereichen, sei die Bemessungsgrundlage von seinem Einstandsrisiko losgelöst. So betrage z.B. bei Unterstützungskassen gemäß §§ 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG, 4d Abs. 1 Nr. 1b EStG, die Beitragsbemessungsgrundlage für Anwärter das 5-fache der erreichbaren Jahresrente, unabhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit, obwohl die gesicherte Leistung zunächst nur einen Bruchteil der Jahresrente ausmache. Auch hier gebe es also eine Diskrepanz zwischen Bemessungsgrundlage und gesicherter Leistung. Auch die potentielle Schadenshöhe sei nicht maßgeblich. Die Beitragsbemessungsgrundlage sei für junge Anwärter gemessen an der potentiellen Schadenshöhe zu niedrig und bei älteren Anwärtern tendenziell zu hoch. Dennoch bestimme der Gesetzgeber insoweit eine undifferenzierte Beitragsberechnung. Das Gesetz stelle auch nicht auf einen sonstigen Stichtag – etwa den 1.1.2010 – ab. Die Höhe der möglichen Versorgungsleistung im Insolvenzfall, also die Haftungshöhe spiele keine Rolle. Zudem stelle nicht jede Belastungsungleichheit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Denn ein gleichmäßiger Belastungserfolg werde durch ihre Erhebungspraxis nicht verfehlt. Es erfolge auch keine gleichheitswidrige Subventionierung anderer Arbeitgeber, da keine fehlerhafte Beitragserhebung vorliege. Durch besondere Nachweis-, Auskunfts- und Informationspflichten sei eine gleichmäßige Veranlagung weitgehend sichergestellt. Gegebenenfalls nehme der Beklagte Dritte als Auskunftspflichtige in Anspruch. Das kontinuierliche Anwachsen der Zahl der beitragspflichtigen Arbeitgeber zeige, dass diese ihren Meldungspflichten umfassend nachkämen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die als Anlage zum Schriftsatz vom 8.8.2012 beigefügte Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.