Beschluss
1 L 196.12
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0830.1L196.12.0A
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Leitsätze
Unter Berücksichtigung der auch gerichtsbekannten Situation des auf den Straßen Berlins gespielten „Hütchenspiels“ und der daran beteiligten Personen begegnet die Einschätzung, jemand werde das Spiel nicht als reines Geschicklichkeitsspiel spielen, sondern mit strafbarer Zielrichtung, keinen Bedenken und rechtfertigt den Erlass einer Aufenthaltsverbotsverfügung.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.750,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Aufenthaltsverbotsverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 13. Juli 2012 - zugestellt am 28. Juli 2012 -, mit der dieser dem Antragsteller für den Zeitraum von zwölf Monaten ab Bekanntgabe des Bescheids untersagt hat, einen bestimmten, im Einzelnen unter Nennung der Begrenzungsstraßen und Beifügung einer Karte aufgeführten Bereich in Berlin-Mitte zu betreten, weil der Antragsteller dort wiederholt als „Hütchenspieler“ festgestellt worden sei. II. Der dagegen gerichtete, am 3. August 2012 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. August 2012 gegen die Aufenthaltsverbotsverfügung vom 13. Juli 2012, A 32-06239/11/12, wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist ohne Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der erlassenen Verbotsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von diesem Verbot verschont zu werden. Bei der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die erlassene Aufenthaltsverbotsverfügung ist § 29 Abs. 2 ASOG. Danach kann die Polizei zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen, ein bestimmtes Gebiet innerhalb von Berlin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den berechtigten Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Kompetenzrechtliche Bedenken gegen solche aufenthaltsbeschränkenden Maßnahmen nach allgemeinem Polizeirecht bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 39.06, BVerwGE 129, 142). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 ASOG sind vorliegend erfüllt, denn es rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller in der im angefochtenen Bescheid hinreichend konkret bestimmten Verbotszone Straftaten begehen wird. Unter Berücksichtigung der im Verwaltungsvorgang vorhandenen polizeilich dokumentierten vielfachen Platzverweise gegenüber dem Antragsteller im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am sogenannten „Hütchenspiel“ ist die Prognose einer Gefahr, der Antragsteller werde in der Verbotszone Straftaten begehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist – wie der Antragsgegner zutreffend in seinem angegriffenen Bescheid ausführt – insgesamt 33mal im Zusammenhang mit dem „Hütchenspiel“ angetroffen worden. Dies ist durch den behördlichen Verwaltungsvorgang belegt, in dem die im polizeilichen Informationssystem mit konkreten Daten gespeicherten Platzverweise und sonstige Maßnahmen sowie Ordnungswidrigkeiten- und Strafanzeigen aufgelistet sind. Darüber hinaus wird ergänzend in der gesonderten Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeführt, gegen den Antragsteller sei seit dem 21. August 2011 in 12 Fällen ein Platzverweis im Zusammenhang mit dem „Hütchenspiel“ erteilt worden und es seien vier Strafanzeigen wegen Betruges und 16 Ordnungswidrigkeitenanzeigen nach dem Berliner Straßengesetz aufgenommen worden. Der Antragsgegner hat damit insgesamt hinreichend belegt und konkretisiert, dass der Antragsteller vielfach beim aktiven Betreiben des „Hütchenspiels“ angetroffen worden ist. Die vom Antragsteller behauptete „Substanzlosigkeit“ der Vorwürfe ist mithin nicht feststellbar. Die vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang getroffene Einordnung des „Hütchenspiels“ als Straftat ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass das „Hütchenspiel“ auch als reines Geschicklichkeitsspiel auftreten kann. Er überspannt jedoch die Anforderungen, wenn er meint, es müsse in jedem einzelnen Fall nachgewiesen werden, dass der „Hütchenspieler“ wenigstens die Spielgeschwindigkeit verändert. Die rechtliche Einordnung des „Hütchenspiels“ als Geschicklichkeits- oder als verbotenes Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB hängt maßgeblich von den Verhältnissen ab, unter denen es gespielt wird und ob während des Spielverlaufs die Geschwindigkeit des Ablaufs verändert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 1989 - 2 StR 461/88, BGHSt 36, 74). Wird einem Opfer vorgespiegelt, es nehme an einem langsam gespielten „Hütchenspiel“ (also einem Geschicklichkeitsspiel) teil und wird, nachdem es seinen Einsatz aus der Hand gegeben hat, - wie beabsichtigt - so schnell gespielt, dass das Spiel allenfalls noch als Glücksspiel einzuordnen ist, ist dieses Vorgehen als Betrug (§ 263 StGB) zu werten (vgl. LG Frankfurt/M., Beschluss vom 29. Dezember 1992 - 5/6 Qs 48/92, NJW 1993, 945). Unter Berücksichtigung der auch gerichtsbekannten Situation des auf den Straßen Berlins gespielten „Hütchenspiels“ und der daran beteiligten Personen begegnet die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller werde das Spiel nicht als reines Geschicklichkeitsspiel spielen, sondern mit strafbarer Zielrichtung, keinen Bedenken, denn es ist davon auszugehen, dass die dem Antragsteller erteilten Platzverweise gerade deshalb erfolgt sind, weil er das „Hütchenspiel“ als verbotenes Glücksspiel, gegebenenfalls auch als Betrug zu bewerten, betrieben hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. Juni 2011 - VG 1 L 188.11, juris; VG Frankfurt/M., Beschluss vom 7. April 2003 - 5 G 639/03, juris). Soweit der Antragsteller für die Anwendung von § 29 Abs. 2 ASOG außerdem das Vorliegen von Tatsachen für „erheblich, schwerwiegende Straftaten“ mit „Begleiterscheinungen“ fordert, findet dies im Wortlaut der Norm keine Stütze. Die Aufenthaltsverbotsverfügung ist auch im Blick auf die Größe der Verbotszone und die Zeitdauer des Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden, insbesondere erweist sie sich als verhältnismäßig. Die bereits gegen den Antragsteller verhängten Platzverbote bezogen sich u. a. auf die Straße Unter den Linden/Friedrichstraße, die Schadowstraße/Mittelstraße, den Schinkelplatz, Am Zeughaus und Schlossbrücke. Daraus lässt sich ein Betätigungsfeld des Antragstellers im Bereich der östlichen Stadtmitte Berlins entnehmen. Es ist Sache des Antragsgegners, den aus seiner Sicht erforderlichen Bereich festzulegen, um die Gefahr vom Antragsteller ausgehender Straftaten zu beseitigen. Dass er die Verbotszone vorliegend ermessensfehlerhaft bestimmt hat, ist nicht ersichtlich. Andere rechtlich erhebliche Einwendungen gegen die Festlegung der Verbotszone bestehen gleichfalls nicht. Der Antragsteller selbst hat seine Wohnung außerhalb der Verbotszone. Ihm ist nach dem Text der Aufenthaltsverbotsverfügung auch gestattet, die Verbotszone mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu durchfahren. Ferner kann er in unabweisbaren Angelegenheiten wie z. B. Arztbesuch, Aufsuchen von Rechtsanwälten, Ausübung der Religionsfreiheit u. ä. im Einzelfall durch den zuständigen Polizeiabschnitt eine Ausnahmegenehmigung zum Betreten der Verbotszone erhalten. Auch die festgesetzte Zeitdauer ist nicht ermessensfehlerhaft. Angesichts der vielfachen Platzverweise, die über einen Zeitraum von fast einem Jahr ausgesprochen wurden, aber den Antragsteller nicht davon abhielten, weiterhin dem „Hütchenspiel“ nachzugehen, erscheint die Dauer von zwölf Monaten angemessen, um ihn von weiterem „Hütchenspiel“ abzuhalten. Dabei ist für die Bemessung der Zeitdauer des Aufenthaltsverbots – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht die konkrete Zahl bisheriger Vorfälle maßgeblich. Denn das Verbot stellt keine repressive Maßnahme dar, sondern soll die Gefahr weiteren „Hütchenspiels“, möglichst nachhaltig, abwehren. Hierzu erscheint die Zeitdauer von zwölf Monaten als erforderlich und angemessen. Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die in der Aufenthaltsverbotsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung, die aufgrund § 4 AGVwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. Die Androhung ist zutreffend auf § 6 Abs. 1, § 11 VwVG gestützt und hält sich im unteren Rahmen eines möglichen Zwangsgeldes, das gemäß § 5 a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung höchstens 50.000 Euro betragen darf. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich beim Zwangsgeld um ein Beugemittel und nicht um ein „Bußgeld“. Die Anzahl der bisherigen Verstöße des Antragstellers ist deshalb bei der Bemessung des Zwangsgeldes kein maßgebliches Kriterium, weil diese Verstöße durch das Zwangsgeld nicht sanktioniert werden. Schließlich ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst formell hinreichend begründet im Sinne des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO und damit rechtmäßig. Die Begründung stellt auf den konkreten Einzelfall des Antragstellers ab und erschöpft sich nicht in allgemeinen Wendungen oder wiederholt den Gesetzeswortlaut (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Juni 2012 - VG 1 L 125.12, m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 39 ff, 52 f. GKG, wobei die Zwangsgeldandrohung mit einem Viertel des angedrohten Betrags in Ansatz gebracht wurde.