Beschluss
1 L 293.12
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1207.1L293.12.0A
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Leitsätze
1. Die Herstellung einer weiteren Zufahrt zu einem verkehrsmäßig hinreichend erschlossenen Grundstück bedarf grundsätzlich einer Sondernutzungserlaubnis.(Rn.17)
2. Ein Anliegergebrauch ergibt sich nicht daraus, dass durch eine zweite Gehwegüberfahrt verstärkt Kunden angezogen würden und ein auf dem Kaufgrundstück geplante Lebensmittelmarkt somit leichter und gewinnbringender vermieten werden könnte.(Rn.18)
3. Das Berliner Landesrecht sieht eine gesetzliche Vorschrift, die eine Verbindung von straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis und Baugenehmigung anordnet, nicht vor.(Rn.20)
4. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht nicht mehr – wie vor der Änderung des Berliner Straßengesetzes im Jahre 2006 – im „weiten“ Ermessen der Behörde.(Rn.22)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Sondernutzungserlaubnis für die im Außenanlageplan vom 16. Januar 2012 vorgesehene Gehwegüberfahrt in der W..., zu erteilen, sowie der Herstellung der Gehwegüberfahrt durch eine von der Antragstellerin zu bestimmende anerkannte Fachfirma zuzustimmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Herstellung einer weiteren Zufahrt zu einem verkehrsmäßig hinreichend erschlossenen Grundstück bedarf grundsätzlich einer Sondernutzungserlaubnis.(Rn.17) 2. Ein Anliegergebrauch ergibt sich nicht daraus, dass durch eine zweite Gehwegüberfahrt verstärkt Kunden angezogen würden und ein auf dem Kaufgrundstück geplante Lebensmittelmarkt somit leichter und gewinnbringender vermieten werden könnte.(Rn.18) 3. Das Berliner Landesrecht sieht eine gesetzliche Vorschrift, die eine Verbindung von straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis und Baugenehmigung anordnet, nicht vor.(Rn.20) 4. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht nicht mehr – wie vor der Änderung des Berliner Straßengesetzes im Jahre 2006 – im „weiten“ Ermessen der Behörde.(Rn.22) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Sondernutzungserlaubnis für die im Außenanlageplan vom 16. Januar 2012 vorgesehene Gehwegüberfahrt in der W..., zu erteilen, sowie der Herstellung der Gehwegüberfahrt durch eine von der Antragstellerin zu bestimmende anerkannte Fachfirma zuzustimmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Zustimmung zur Herstellung einer zweiten Gehwegüberfahrt auf ein geplantes Supermarktgelände. Die Antragstellerin führte im Anschluss an ein Bieterverfahren seit dem 22. September 2011 Kaufvertragsverhandlungen mit dem Land Berlin über ein 5.543 Quadratmeter großes Grundstück in Berlin Marzahn-Hellersdorf („Kaufgrundstück“). Das Kaufgrundstück wird südlich von der W...Straße und östlich von der K...Straße begrenzt. Die Antragstellerin plant, auf dem Kaufgrundstück einen Lebensmittelmarkt zu errichten und diesen auf der Grundlage eines am 7. März 2012 geschlossenen Mietvertrags an die Firma N... zu vermieten. Am 16. Januar 2012 beantragte die Antragstellerin beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung des Lebensmittelmarktes auf dem Kaufgrundstück. Darüber hinaus beantragte die Antragstellerin am 28. Januar 2012 beim Tiefbauamt des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf, der Herstellung von jeweils einer Gehwegüberfahrt zum Kaufgrundstück in der W... Straße und in der K... Straße zuzustimmen. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 13. März 2012 kaufte die Antragstellerin das Kaufgrundstück vom Land Berlin, vertreten durch die L.... Nach § 6 b Nr. 2 des Kaufvertrages steht der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung „der Erteilung einer für den Antragsgegner wirksamen Baugenehmigung (ohne Statik und Haustechnikplanung) für ein Geschäftshaus mit Einzelhandel im Erdgeschoss und einer Zu- und Ausfahrt von und zur K... Straße und W... Straße gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes XXI-31b“. Der Kaufvertrag wird gemäß § 6 b Nr. 3 des Kaufvertrages endgültig unwirksam, wenn die Baugenehmigung und die Genehmigung der Zu- und Ausfahrten nicht bis zum 14. Dezember 2012, zuzüglich einer vom Verkäufer der Antragstellerin zu setzenden Nachfrist von mindestens einem Monat, vorliegen. Mit Bescheid vom 7. Mai 2012 versagte das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf die Baugenehmigung zur Errichtung des Lebensmittelmarktes auf dem Kaufgrundstück. Zur Begründung führte es aus, dass durch die Zufahrt in der W... Straße die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nach § 16 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) gefährdet werde. Dem dagegen am 15. Mai 2012 erhobenen Widerspruch gab die zuständige Senatsverwaltung statt, da das Grundstück über die K... Straße durch rechts einfahrenden und rechts ausfahrenden Kunden- und Lieferverkehr erschlossen werden könne und es auf die Zufahrt in der W... Straße daher nicht ankomme. Mit Bescheid vom 16. Mai 2012 erteilte das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf die Baugenehmigung mit folgender Auflage: „Die Erschließung des Grundstücks für den Kunden- und Lieferverkehr [wird] von der K... Straße zugelassen, mit der Einschränkung, dass nur rechts eingefahren und rechts aus dem Grundstück ausgefahren wird“. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 teilte das Tiefbauamt des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf der Antragstellerin mit, dass die Einfahrt zur K... Straße wie beantragt errichtet werden könne, die Einfahrt zur W... Straße jedoch abgelehnt werde. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 Widerspruch, der bisher nicht beschieden wurde. Die Antragstellerin macht mit ihrem am 18. Oktober 2012 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, dass ohne die zweite Zufahrt über die W... Straße der Kaufvertrag, der unter der aufschiebenden Bedingung der behördlichen Zustimmung zur Errichtung der zweiten Zufahrt abgeschlossen worden sei, hinfällig wäre. Die Vermietung an die Firma N... wäre dann ebenfalls hinfällig. Zudem bestehe auch die Firma Netto auf die Zufahrt über die W... Straße, weil die Beschränkung auf eine Rechtseinfahrt von der K... Straße insbesondere die Kunden aus dem südlich der W... Straße gelegenen Wohngebiet aussperren würde. Da ein Linksabbiegen von der K... Straße nicht möglich sei, würden die Kunden am Kaufgrundstück vorbeifahren und auf nördlicher gelegene Einkaufsmöglichkeiten ausweichen. Gegen die Zulassung der Zufahrt über die W... Straße bestünden auch keine Sicherheitsbedenken. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin zu gestatten, eine Gehwegüberfahrt zum Grundstück W... Straße 2... durch eine anerkannte Fachfirma nach Maßgabe der technischen Vorgaben des Antragsgegners herzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf eine Zweitzufahrt in der W... Straße. Durch die Gehwegüberfahrt werde der Gemeingebrauch in unvertretbarer Weise beeinträchtigt. Die Zu- und Ausfahrt liege in einem sensiblen Außenkrümmungsradius, der bereits ohne die Zufahrt Gefahrensituationen hervorrufe. Durch die Zufahrt entstehe auch eine Gefahr für Fußgänger, da der Gehweg westlich und östlich der geplanten Überfahrt nicht befestigt sei. Das Begehren der Antragstellerin sei zudem auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners, insbesondere auf die darin enthaltenen Lagepläne und Fotografien zum Kaufgrundstück, verwiesen. II. Der nach § 123 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und –grund glaubhaft machen können. 1. Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die begehrte Gehwegüberfahrt in der W... Straße. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Nutzung des Gehweges in der W... Straße zur Überfahrt auf das Kaufgrundstück setzt zunächst voraus, dass es sich bei der Nutzung entweder um erlaubnisfreien Anliegergebrauch handelt (§ 10 Abs. 3 BerlStrG) oder, sofern es sich um Sondernutzung handelt, eine entsprechende Erlaubnis vorliegt (§ 11 Abs. 1 BerlStrG). Nach summarischer Prüfung stellt die Gehwegüberfahrt in der W... Straße eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, da es sich um eine für die Erschließung des Kaufgrundstücks nicht zwingend erforderliche Zweitzufahrt handelt. Der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich daher nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr (BVerwG, Urteil v. 8. September 1993 – 11 C 38.92 –, juris, Rn. 12). Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs (BVerwG, Urteil v. 8. September 1993 – 11 C 38.92 –, juris, Rn. 12; vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 – 4 C 58/80 – juris, Rn. 12). Die Herstellung einer weiteren Zufahrt zu einem verkehrsmäßig hinreichend erschlossenen Grundstück bedarf daher grundsätzlich einer Sondernutzungserlaubnis (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 8 B 09.1980 –, juris, Rn. 20; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 LB 29/11 –, juris, Rn. 30; Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Rn. 34). Nach diesen Grundsätzen ist die von der Antragstellerin in der W... Straße geplante zweite Gehwegüberfahrt vom Anliegergebrauch nicht gedeckt. Um das Grundstück mit Fahrzeugen erreichen zu können, ist sie nicht erforderlich, da hierfür die an der K... Straße geplante und vom Tiefbauamt des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf zugelassene Zufahrt ausreichend ist. Dass der Zugang zum Kaufgrundstück bei Herstellung einer Gehwegüberfahrt in der W... Straße leichter oder bequemer wäre, ist insoweit ohne Bedeutung. Ein Anliegergebrauch ergibt sich auch nicht daraus, dass durch die zweite Gehwegüberfahrt verstärkt Kunden aus dem südlich der W... Straße gelegenen Wohngebiet angezogen würden und der auf dem Kaufgrundstück geplante Lebensmittelmarkt somit leichter und gewinnbringender von der Antragstellerin vermieten werden könnte. Ob eine Zweitzufahrt wirtschaftlich „nur“ vorteilhaft wäre, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 18. November 1991 – 2 TH 2280/91 –, juris, Rn. 25). Der Kernbereich des Anliegerrechts wird hier jedenfalls deshalb nicht berührt, weil nicht ersichtlich ist, dass eine angemessene Nutzung gerade die Vermietung an einen Lebensmittelmarkt mit besonders starkem Kundenverkehr erfordert (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2005 – 1 S 17.03 –, juris, Rn. 7). Anhaltspunkte dafür, dass eine andere gewerbliche Nutzung als die durch einen Lebensmittelmarkt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich wäre, liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erteilung der somit erforderlichen Sondernutzungserlaubnis. Der Anspruch ergibt sich nicht bereits aus der offenbar bestandskräftigen Baugenehmigung vom 17. September 2012, die den Außenanlageplan des Bauantrags und die darin ausgewiesene Zufahrt in der W... Straße als Anlage einbezieht (s. Anlage AST 13). Die straßenrechtliche Zulässigkeit der Gehwegüberfahrt wird durch die Baugenehmigung nicht geregelt. Eine gesetzliche Vorschrift, die eine Verbindung von straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis und Baugenehmigung anordnet, sieht das Berliner Landesrecht nicht vor. Ein Bauherr kann daher allein aus dem Vorliegen einer Baugenehmigung keinen Rechtsanspruch auf Gestattung der in den genehmigten Plänen vorgesehenen Zufahrt herleiten (vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 1. Dezember 2009 – 8 B 09.1980 –, juris, Rn. 31). Die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 17. September 2012 enthält dementsprechend den ausdrücklichen Hinweis, dass die Gehwegüberfahrt nicht Bestandteil der Baugenehmigung ist und gesondert beim Tiefbauamt beantragt werden muss. Die Antragstellerin hat jedoch nach § 11 Abs. 1, 2 BerlStrG einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Nach der Neufassung des § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG (in der seit 24. Juni 2006 geltenden Fassung) soll die Erlaubnis für eine Sondernutzung in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Damit steht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht mehr – wie vor der Änderung des Berliner Straßengesetzes im Jahre 2006 – im „weiten“ Ermessen der Behörde. Denn eine „Soll-Vorschrift“ verpflichtet die Behörde, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Grundsätzlich besteht daher ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung (VG Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 1 L 155.12 –, juris, Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 11. Mai 2010 – 1 K 618.09 –, juris, Rn. 19 m.w.N.). Durch die Neufassung werden privatwirtschaftliche Interessen mit besonderem Gewicht versehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2011, OVG 1 B 65.10, Rn. 21 ff., 28). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen damit eine „wirtschaftsfreundlichere Genehmigungspraxis“ angestoßen und private Investitionen gestärkt werden (Abgeordnetenhaus-Drs. 15/3584, S. 13 ff.). Daher sollen (einfache) öffentliche Interessen für eine Versagung der Sondernutzungserlaubnis nicht mehr genügen. Vielmehr verlangt § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG in der jetzt geltenden Fassung erstmals überwiegende öffentliche Interessen und hält damit nicht mehr an der bisherigen Regelung fest, jeden sachlichen Grund für eine Versagung genügen zu lassen. Dies verdeutlicht, dass sich die Straßenbaubehörde künftig nicht mehr von allgemeinen ordnungsrechtlichen Erwägungen und damit von jedem öffentlichen Interesse leiten lassen darf, um die Ablehnung oder eingeschränkte Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu rechtfertigen (VG Berlin, Urteil vom 11. Mai 2010 – 1 K 618.09 –, juris, Rn. 19 m.w.N.). Dem mit besonderem Gewicht versehenen privatwirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis und der davon abhängigen Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrages vom 22. September 2011 stehen bei summarischer Prüfung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Der Antragsgegner hat die Gehwegüberfahrt in der W... Straße im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die geplante Zufahrt (a.) in einem „sensiblen Auskrümmungsradius“ der W... Straße liege, (b.) der Verkehr im Wohngebiet südlich des Kaufgrundstücks zunehme, insbesondere weil in der W... Straße ausfahrende Kunden den Verkehrsknoten W... Straße/K... Straße wegen des dort hohen Verkehrsaufkommens durch das Wohngebiet umfahren würden und (c.) durch die Ausfahrt Fußgänger gefährdet würden, weil im Bereich der Ausfahrt kein befestigter Gehweg vorhanden sei. a. Eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs in einem Maße, das die Versagung der Sondernutzungserlaubnis aus überwiegenden öffentlichen Interessen rechtfertigen würde, ist nach summarischer Prüfung auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Lage der geplanten Gehwegüberfahrt am Ende einer Kurve. Gegen eine solche Gefahr spricht bereits, dass die Gehwegüberfahrt im Außenkrümmungsbereich der Kurve liegt und nicht in der schlecht einsehbaren Innenkurve. Zudem ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der W... Straße auf 30 km/h beschränkt. Darüber hinaus wurde das vollständig im Außenkrümmungsradius der Kurve liegende und nur aus der Kurve zugängliche Nachbargrundstück (Flurstück 34) bauplanungsrechtlich als Mischgebiet festgesetzt (s. Bebauungsplan XXI-31b im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf, festgesetzt durch Verordnung vom 30. Juni 2006, GVBl. S. 783), womit dort z.B. auch Geschäfts- und Bürogebäude zulässig sind (§ 6 Abs. 2 BauNVO). Eine für die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB maßgebliche Gefahr durch den bei dieser Nutzung im Außenradius der Kurve zu erwartenden Verkehr wurde auf planungsrechtlicher Ebene nicht festgestellt. Vor allem aber der im Verwaltungsvorgang dokumentierte interne Abstimmungsprozess beim Antragsgegner im Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens macht deutlich, dass eine die Versagung der Sondernutzung rechtfertigende Gefahr für den Straßenverkehr nicht vorliegen dürfte. Die für die K... Straße zuständige Berliner Senatsverwaltung hat eine Gefahr für den Straßenverkehr durch die Gehwegüberfahrt in der W... Straße mehrfach verneint. Im Schreiben vom 30. November 2011 hat sie nach Abstimmung mit der Verkehrslenkung eine „Hauptanbindung für den Kundenverkehr über die W... Straße gefordert“. Von dieser Straße sei „ein Ausfahren zur K... Straße in allen Relationen möglich und aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens der W... Straße übersichtlich abzuwickeln“ (Bl. 91 des Verwaltungsvorgangs). In einem weiteren Schreiben vom 25. Juli 2012 nimmt die Senatsverwaltung wie folgt Stellung: „Insofern wäre eine Zu- und Ausfahrt in der W... Straße in ausreichender Entfernung zum Knoten mit der Köpenicker Straße sinnvoll, die zusätzliche Belastung für das Nebennetz aufgrund der Stellplatzzahl von knapp 60 Kundenstellplätzen für eine Tempo-30-Zone verträglich, zumal der Bebauungsplan hier begleitend Gewerbe und Mischgebiet vorsieht. In der Tempo-30-Zone ist in jedem Fall ein rücksichtsvolles Miteinander und ein durch die Geschwindigkeitsbegrenzung höheres Aufmerksamkeitspotential vorhanden“ (Bl. 74 des Verwaltungsvorgangs). Selbst das für die Gehwegüberfahrt zuständige Tiefbauamt des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf lehnte ursprünglich die Erschließung von der W... Straße nicht grundsätzlich ab. Nur eine Verlagerung der gesamten Erschließung über die W... Straße – ohne die nun vorgesehene ergänzende Erschließung über die K... Straße – wurde abgelehnt (Stellungnahme vom 15. Dezember 2011, Bl. 4 des Verwaltungsvorgangs). Erst auf Veranlassung des zuständigen Bezirksstadtrats hat das Tiefbauamt seine Auffassung dahin gehend geändert, dass die Gehwegüberfahrt zur W... Straße generell ausgeschlossen sein soll (s. den internen E-Mail-Verkehr auf Bl. 17 ff. des Verwaltungsvorgangs). Welche konkreten gefahrenbezogenen Sachgründe den Ausschlag hierfür gegeben haben, ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. b. Ein überwiegendes öffentliches Interesse, zusätzlichen Verkehr aus dem Wohngebiet fernzuhalten, liegt ebenfalls nicht vor. Die W... Straße ist im Bebauungsplan bis zum südlichen Ende des Flurstücks 24 als Straßenverkehrsfläche des Gewerbegebietes „GEe 2“ (auf dem der Lebensmittelmarkt errichtet werden soll) und des Mischgebietes „MI“ vorgesehen. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass auch die W... Straße die Funktion einer Erschließungsstraße haben soll. Dort heißt es: „Eine Verbreiterung des Einmündungsbereiches der W... Straße/K... Straße ist aus verkehrstechnischer Sicht nicht erforderlich“ (s. Seite 32). Soweit Kunden aus dem südlich des Kaufgrundstücks gelegenen Wohngebiet durch den Lebensmittelmarkt angezogen werden, ist dies planungsrechtlich bezweckt. Denn das Kaufgrundstück ist nach der Begründung des Bebauungsplans gerade für Nahversorgungsläden vorgesehen (Seite 23 der Begründung). Insoweit würde die geplante Gehwegüberfahrt in der W... Straße die K... Straße und insbesondere den Kreuzungsbereich zur W... Straße entlasten, weil der Lebensmittelmarkt direkt aus dem Wohngebiet angefahren werde könnte. c. Eine für die Versagung der Sondernutzungserlaubnis relevante zusätzliche Gefährdung für Fußgänger ist nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht feststellbar. Auf den vorliegenden Fotografien (Bl. 25 ff. der Gerichtsakte) ist erkennbar, dass der Gehweg auf der nördlichen Seite der W... Straße nicht befestigt und teilweise zugewachsen ist. Es ist daher schon zweifelhaft, ob der Gehweg überhaupt nennenswert von Fußgängern benutzt wird. 2. Hat die Antragstellerin somit nach summarischer Prüfung mangels überwiegender öffentlicher Interessen einen Anspruch auf eine Sondernutzungserlaubnis für die Gehwegüberfahrt in der W... Straße nach § 11 Abs. 1, 2 BerlStrG, kann sie auch die Zustimmung nach § 9 Abs. 2 Satz 7 BerlStrG zur Herstellung der Gehwegüberfahrt durch eine eigene Fachfirma beanspruchen. § 9 Abs. 2 Satz 7 BerlStrG sieht vor, dass der Anlieger mit Zustimmung des Straßenbaulastträgers die Herstellung oder Änderung einer Gehwegüberfahrt durch eine anerkannte Fachfirma selbst ausführen lassen kann. Nach der alten (bis zum 24. Juni 2006 geltenden) Rechtslage war die Herstellung dem Straßenbaulastträger vorbehalten. Mit der neuen, die Herstellung durch eigene Fachfirmen ermöglichenden Regelung sollten insbesondere private Initiativen gestärkt werden. Das Erfordernis der Zustimmung des Straßenbaulastträgers in § 9 Abs. 2 Satz 7 BerlStrG dient dabei lediglich dazu, sicher zu stellen, dass eine vom Straßenbaulastträger für einen größeren Bereich geplante einheitliche Herstellung oder Änderung von Gehwegüberfahrten nicht durch Einzelmaßnahmen von Anliegern durchbrochen wird (vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 15/3584, S. 13, 14 f.). Ein solches Bedürfnis besteht im vorliegenden Fall nicht, so dass keine Gründe ersichtlich sind, die Zustimmung zu versagen. 3. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Kaufvertrag ist mit Ablauf des 14. Dezembers 2012 zuzüglich einer Nachfrist von einem Monat hinfällig, sofern die Antragstellerin nicht bis dahin die Erlaubnis zur Gehwegüberfahrt vorweisen kann. Die mit der Verpflichtung zur Erteilung der Sondernutzung verbundene teilweise Vorwegnahme der Hauptsache begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die für die begehrte Gehwegüberfahrt erforderlichen baulichen Maßnahmen sind leicht rückbaubar. Zugleich käme eine Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät, da der Kaufvertrag ohne die einstweilige Anordnung hinfällig und das Kaufgrundstück möglicherweise anderweitig vergeben würde. Auch der Mietvertrag mit der Firma N... könnte dann nicht mehr realisiert werden, so dass die Antragstellerin wahrscheinlich irreparabel geschädigt würde. Erhebliche gegenläufige Interessen des Antragsgegners sind nicht ersichtlich. Das unter Umständen erhebliche wirtschaftliche Risiko der Antragstellerin, im Falle einer abweisenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren den dann errichteten Lebensmittelmarkt nicht mehr oder nicht mehr vertragsgemäß vermieten zu können, trägt allein die Antragstellerin. 4. Die für die Gehwegüberfahrt in der W... Straße erforderliche Sondernutzungserlaubnis konnte die Kammer zusprechen, obwohl die Antragstellerin eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht ausdrücklich beantragt hat. Das Begehren der Antragstellerin war ausgehend vom Rechtschutzziel der Antragstellerin, die Gehwegüberfahrt in der W... Straße zu legalisieren, entsprechend auszulegen (§ 88 VwGO). Insbesondere im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist bei der Auslegung ein eher großzügiger Maßstab anzulegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2009 – OVG 5 S 21.08 –, juris, Rn. 2 m.w.N.). Der Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht auch nicht entgegen, dass sich der Antragsgegner bisher nicht unter dem Gesichtspunkt der Sondernutzung und den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1, 2 BerlStrG mit der Zulässigkeit der Gehwegüberfahrt in der W... Straße befasst hat. Da er die Gehwegüberfahrt sogar unter den Voraussetzungen des Anliegergebrauchs abgelehnt hat, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er auch eine Sondernutzungserlaubnis – ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit – versagen würde. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG).