Urteil
1 K 382/21
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0620.1K382.21.00
11mal zitiert
11Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten durch die zuständige Berichterstatterin (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet und in Bezug auf den Hilfsantrag bereits unzulässig. I. Soweit die Klägerin von dem Beklagten mit ihrem Hauptantrag die Genehmigung der am 19. Mai 2020 von ihr beantragten Änderung der Gehwegüberfahrt zum Grundstück U... Berlin, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 27. Juli 2023 begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere war die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich (dazu 2.) und es fehlt der Klägerin weder an der Klagebefugnis (dazu 1.) noch an dem notwendigen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis (dazu 3.). 1. Die Klägerin ist klagebefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt zu sein. Ausreichend ist bereits die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Eine solche liegt dann nicht mehr vor, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder der Klägerin zustehen können (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 3 C 3.89, juris Rn. 31). Durch die Ablehnung der begehrten Erweiterung der Gehwegüberfahrt besteht grundsätzlich die hinreichende Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin, weil sie Anliegerin i. S. d. § 9 Abs. 5 Satz 1 BerlStrG ist. Denn dem Anlieger kann – trotz bestehender Gehwegüberfahrt – grundsätzlich ein entsprechender Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 BerlStrG i. V. m. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BerlStrG zustehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2012 - 1 L 293.12, juris Rn. 15 ff.). Anlieger ist nach § 9 Abs. 5 Satz 1 BerlStrG u. a. der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Straße angrenzt oder durch sie erschlossen wird. Die Klägerin war danach im Zeitpunkt der Klageerhebung als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks Anliegerin, weil das Grundstück über die U... erschlossen wird. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Eigentümerin der einzelnen Wohnungseinheiten nunmehr „mehrfach“ Anliegerin ist, weil ihr durch das jeweilige Wohnungseigentumsrecht ein „sonstiges“ dinglich gesichertes Nutzungsrecht an dem Grundstück zusteht (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 2 BerlStrG). Denn die Aufteilung in Wohnungseigentum ist nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO für das Verfahren unbeachtlich. Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung oder die Abtretung der in Streit befangenen Sache keinen Einfluss auf den Prozess. Die Begriffe „Veräußerung“ und „Abtretung“ erfassen jeden Einzelrechtsübergang einer Sache oder eines Rechts unter Lebenden nach Rechtshängigkeit, der einen Wechsel der Sachlegitimation zur Folge hat (vgl. Anders in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Auflage 2024, § 265, Rn. 10 m. w. N.). Erfasst ist damit auch der Fall, dass das Grundstück – wie hier – nach Klageerhebung durch Teilung i. S. v. § 2 WEG i. V. m. § 8 WEG nunmehr im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft steht (vgl. § 1 Abs. 2 und Abs. 5 WEG) und die Wohnungseigentümergemeinschaft jetzt nach § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Grundstück stehenden Rechte sachlegitimiert ist. 2. Die Verpflichtungsklage ist trotz fehlenden Abschlusses des Vorverfahrens durch einen Widerspruchsbescheid zulässig, weil der Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 2. August 2021 bereits seit über einem Jahr ohne zureichenden Grund nicht über den Antrag der Klägerin vom 19. Mai 2020 entschieden hatte (vgl. § 75 Satz 1 VwGO i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO). 3. Der Klägerin fehlt trotz ihrer Klagebefugnis auch nicht ausnahmsweise das notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil die Berliner Feuerwehr gegenüber der zuständigen Bauaufsicht bestätigte, dass für das streitgegenständliche Gebäude ein zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr vom öffentlichen Straßenland aus gewährleistet sei. Zwar ist das der Klage zugrunde liegende tatsächliche Ziel der Klägerin, einen entsprechenden zweiten Rettungsweg herzustellen. Es ist jedoch unter Berücksichtigung des von der Berliner Feuerwehr herausgegebenen Merkblatts (z. B. Stand Dezember 2023, aber auch Stand Juni 2024, abrufbar unter: https://www.berlinerfeuerwehr.de/fileadmin/bfw/dokumente/VB/Merkblaetter/Merkblatt_Flaechen_fuer_die_Feuerwehr.pdf) nicht von vorne herein ausgeschlossen, dass ein solcher nicht besteht. Dem Merkblatt ist zu entnehmen, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug der Feuerwehr und der anzuleiternden Wand nicht mehr als zwölf Meter betragen darf (vgl. auch zu einem „alten“ Merkblatt: Anlage des Schreibens vom 22. Januar 2024, Anlage B 2). Vorliegend hat die Klägerin einen Abstand von mehr als zwölf Metern dargelegt, sofern man die Gebäudewand von der Fahrbahn der U... aus anleitern möchte (acht Meter „Vorgarten“ + drei Meter Bürgersteig + Breite eines davor parkenden privaten Fahrzeugs (grdsl. breiter als ein Meter)). Die hierdurch begründeten Zweifel der Klägerin an der Gegebenheit des zweiten Rettungsweges über Geräte der Feuerwehr können durch die pauschale Aussage der Feuerwehr nicht vollständig entkräftet werden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch nicht deshalb, weil die Klägerin bislang keine bauordnungsrechtliche Verfügung erhalten hat, welche sie zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs für das Gebäude nach den aktuell geltenden Vorschriften verpflichten würde (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln). Die zuständige Bauaufsicht hat in ihrem Schreiben vom 22. Januar 2024 (Anlage B 2) angegeben, dass ein baulicher zweiter Rettungsweg an dem Gebäude nicht erforderlich sei, weil die Feuerwehr ihr gegenüber angegeben habe, dass ein solcher über die Rettungsgeräte der Feuerwehr gewährleistet sei. Damit können die dargelegten begründeten Zweifel der Klägerin an einem zweiten Rettungsweg nicht ausgeräumt werden, weil sich die Bauaufsicht nur auf das pauschale Schreiben der Feuerwehr bezieht. II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet, weil die Ablehnung bzw. Unterlassung der Genehmigung der beantragten Erweiterung der Gehwegüberfahrt rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Gehwegüberfahrtserweiterung. 1. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 11 Abs. 1 und 2 BerlStrG i. V. m. § 9 Abs. 1 BerlStrG. Danach soll eine Sondernutzung, z. B. die Erweiterung einer Gehwegüberfahrt, welche über den Gemein- bzw. gesteigerten Anliegergebrauch hinaus geht, weil bereits eine Gehwegüberfahrt besteht (vgl. Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2012 - 1 L 293.12, juris, Rn. 15 ff.), in der Regel erlaubt werden, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen. Der Antrag der Klägerin vom 19. Mai 2020 ist entsprechend der ihrem Antrag beigefügten, insoweit eindeutigen Skizze und ihrer Angaben im Verfahren dahingehend auszulegen, dass sie auf dem Abschnitt des Bürgersteigs, um welchen sie die bestehende Gehwegüberfahrt erweitern will, die Einrichtung einer Feuerwehraufstellfläche bzw. Feuerwehrüberfahrt begehrt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis scheidet damit bereits deshalb aus, weil sie selbst keinen „Gebrauch“ bzw. eine „Nutzung“ der öffentlichen Straße i. S. v. § 11 Abs. 1 BerlStrG begehrt. Die „Nutzung“ einer Fläche als Feuerwehraufstellfläche ist öffentlich-rechtlich durch das Baurecht und die der Feuerwehr obliegenden Pflichten der öffentlichen Daseinsvorsorge geregelt bzw. abgesichert. Eine „Nutzung“ der für die Feuerwehr baurechtlich vorgesehenen Flächen erfolgt auf Grundlage von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerwehren im Land Berlin (FwG), nach welche diese die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren hat (vgl. Urteil der Kammer vom 29. August 2023 - VG 1 K 672.16, BeckRS 2023, 34463, Rn. 43 f.). Das Recht, im Notfall entgegen § 2 Abs. 1 StVO nicht nur die Fahrbahn, sondern auch Gehwege zu befahren, hat die Feuerwehr bereits nach § 35 Abs. 1 StVO. Danach ist u. a. die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Ein Brand des Wohnhauses wäre ein solcher Fall, sodass die Feuerwehr den Gehweg ohne eine besondere Erlaubnis oder Genehmigung im Rahmen ihrer Hoheitsrechte befahren dürfte (vgl. Urteil der Kammer vom 29. August 2023 - VG 1 K 672.16, BeckRS 2023, 34463, Rn. 46). Die Anfahrt über einen Bürgersteig wird demnach grundsätzlich durch die Vorschriften des § 3 FwG und § 35 Abs. 1 StVO ausreichend abgesichert. Sofern – wie hier – eine entsprechende Nutzung des Gehwegs durch die Feuerwehr etwaig nicht möglich sein sollte, weil ein geparktes Fahrzeug den Weg über den Bürgersteig versperrt, ändert sich dadurch nichts an der (theoretischen) „Nutzereigenschaft“ der Feuerwehr. Ob die von der Klägerin begehrte mittelbare Nutzung der Gehwegfläche als Rettungsweg als „Gebrauch“ anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn diese temporäre Nutzung im Brandfall wäre jedenfalls als gesteigerter Anliegergebrauch anzusehen, hinsichtlich welchem keine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann bzw. muss. Nach § 11 Abs. 1 BerlStrG ist eine Sondernutzung jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht. Gemeingebrauch ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG der Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung „für den Verkehr“. Nach § 10 Abs. 3 BerlStrG bleibt das Recht des Anliegers unberührt, die öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus zu benutzen, soweit dies zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingegriffen wird. Danach handelt es sich bei der Nutzung des Gehwegs als zweiten Rettungsweg über ein Gerät der Feuerwehr um Anliegergebrauch. Denn die Nutzung erfolgt nur im Notfall und wäre erforderlich, soweit der erste Rettungsweg keine Abhilfe schafft. Sie schließt den öffentlichen Verkehr damit weder dauerhaft aus noch beeinträchtigt sie diesen erheblich oder greift in den Straßenkörper ein (vgl. Urteil der Kammer vom 29. August 2023 - VG 1 K 672.16, BeckRS 2023, 34463 Rn. 53 f.). 2. Ein dem Begehren der Klägerin entsprechender Anspruch folgt auch nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Abwehr- bzw. Folgenbeseitigungsanspruch. Dieser allgemein anerkannte Anspruch ist ein Wiederherstellungsanspruch, der darauf gerichtet ist, einen noch andauernden tatsächlichen, rechtswidrigen Zustand, welcher durch einen hoheitlichen Eingriff entstanden ist, durch Herstellung des ursprünglichen Zustands zu beseitigen (vgl. Kohde in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, § 45 BeamtStG, Rn. 98 m. w. N.; Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2021 - 1 K 190/20, juris Rn. 14 m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 3. April 2024 - 21 K 3300/21, juris Rn. 28 ff. m. w. N.). Aufgrund des Hauptklageantrags ist ein entsprechender Wiederherstellungsanspruch nur im Hinblick auf die klagegegenständliche Gehwegfläche zu prüfen. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, dass der etwaig nicht bestehende zweite Rettungsweg über öffentliches Straßenland (irgendwie) wieder gewährleistet werden kann. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Für die Auslegung des Klagebegehrens sind neben dem Klageantrag insbesondere die Klagebegründung sowie das gesamte übrige Klagevorbringen zu berücksichtigen, ferner die Interessenlage des Klägers, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und die übrigen Beteiligten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Dem Klageantrag kommt gesteigerte Bedeutung zu, wenn der Kläger bei der Antragsfassung anwaltlich vertreten ist (vgl. insgesamt zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16, BeckRS 2018, 16069 Rn. 14 m. w. N.). Danach ist der Hauptantrag der Klage hier konkret darauf gerichtet, dass die Beklagte der Klägerin eine Erweiterung der Gehwegüberfahrt genehmigt. Die Klägerin hat im Verfahren zwar ihr grundsätzliches Interesse verdeutlicht, auf irgendeine Weise einen zweiten Rettungsweg über das öffentliche Straßenland durch ein Gerät der Feuerwehr nach den aktuell dafür geltenden Vorgaben sicherzustellen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat jedoch trotz dieses ausdrücklich erklärten Interesses keinen dahingehenden Klageantrag gestellt. Ein solcher Antrag würde das Klagebegehren mangels eines konkret begehrten Verwaltungsaktes in Rahmen einer Verpflichtungsklage auch nicht hinreichend bestimmt bezeichnen (vgl. § 82 Abs. 1 VwGO). Dies war der Klägerin offensichtlich auch bewusst, weil sie im Verlauf des Verfahrens einen Hilfsantrag stellte, mit welchem sie vom Beklagten den Erlass eines anderen konkreten Verwaltungsaktes im Sinne ihres grundsätzlichen Interesses an einem zweiten Rettungsweg über das Straßenland verlangte. Die Klägerin kann eine Erweiterung der Gehwegüberfahrt von dem Beklagten nicht im Wege des Abwehr- bzw. Folgenbeseitigungsanspruches verlangen, weil bereits nicht ersichtlich oder vorgetragen ist, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine breitere Gehwegüberfahrt bestand und der Beklagte diese verringert hätte. Zudem folgt aus dem Vorwurf der Klägerin gegenüber dem Beklagten, er habe die von ihm im Bebauungsplan VII-95 festgesetzte Verbreiterung der U... um fünf Meter in Richtung des Gebäudes nicht umgesetzt, bereits denklogisch, dass die U... zu keinem Zeitpunkt seit Errichtung des Gebäudes entsprechend verlief und damit wieder in diesen Zustand versetzt werden könnte. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte der Klägerin durch ihr Handeln einen zuvor bestehenden zweiten Rettungsweg über das öffentliche Straßenland genommen hat, welchen sie etwaig durch die Erweiterung der Gehwegüberfahrt und dem damit einhergehenden Parkverbot vor der Überfahrt nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO wiederherstellen könnte. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch bereits daran scheitert, dass entsprechend der Bestätigung der Feuerwehr gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ein solcher Rettungsweg bereits besteht. Denn eine „Wiederherstellung“ eines solchen Rettungsweges zugunsten der Klägerin aufgrund eines Eingriffs in ein ihr zustehendes Recht scheidet von vorne herein aus. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin behauptet bereits nicht, dass in der Zeit, in welcher sie Eigentümerin war, durch ein Handeln des Beklagten ein solcher Rettungsweg entfallen wäre. Auch wenn man annehmen würde, dass der Wiederherstellungsanspruch in Bezug auf einen Rettungsweg grundstücksbezogen ist und dem jeweiligen Eigentümer zusteht, hat die darlegungsbelastete Klägerin keinen „Entzug“ eines zweiten Rettungsweges durch die Beklagte dargelegt. Vielmehr behauptete die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass das Gebäude auch zum Errichtungszeitpunkt keinen zweiten Rettungsweg über das öffentliche Straßenland gehabt habe, weil damals dreizehn Meter zwischen dem öffentlichen Straßenland und der Bebauung gelegen hätten. Ob dies dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Bebauungsplan VII-95 entnommen werden kann, muss nicht näher untersucht werden. Jedenfalls gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein zweiter Rettungsweg über das öffentliche Straßenland nach den heutigen Vorgaben der Feuerwehr seit Errichtung des Gebäudes bestanden hat. Ein solcher Anhaltspunkt folgt insbesondere nicht aus dem Frau U... erteilten Bauschein. Dabei spielt es keine Rolle, ob ihr der Bauschein, der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für Berlin (West) in der Fassung vom 21. November 1958 (GVBl. S. 1087/1104; BauO Bln 1958) über eine Baugenehmigung ausgestellt wurde, damals nur in Erwartung der Umsetzung des Bebauungsplans VII-95 erteilt wurde. Die zum Erteilungszeitpunkt geltende BauOBln 1958 enthielt keine der Vorschrift des § 33 Abs. 1 BauO Bln entsprechende Verpflichtung, dass bei Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen oder selbstständige Betriebsstätten, in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein müssen und der zweite Rettungsweg nach § 33 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln unter anderem eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein kann. Es ist daher anzunehmen, dass die damaligen Bearbeiter des Beklagten bei Erteilung des Bauscheins keine Regelungen zu einem solchen zweiten Rettungsweg beabsichtigten oder sein Vorhandensein prüften. 3. Ein Anspruch der Klägerin auf ein erweitertes Überfahren des Gehwegs folgt auch nicht aus einem „pflichtwidrigen Unterlassen“ der Umsetzung der Verbreiterung der U... entsprechend des Bebauungsplanes VII-95. Denn der Bebauungsplan, der nach § 10 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341 ff.) i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesbaugesetzes vom 21. Oktober 1960 (GVBl. S. 1080) durch Verordnung festgesetzt wurde, verleiht der Klägerin bereits keinen subjektiven Anspruch auf die Umsetzung der darin festgesetzten Verbreiterung der U.... Damit kann der Beklagte die Umsetzung der Verordnung gegenüber der Klägerin insoweit nicht pflichtwidrig unterlassen. Zunächst begründet Art. 14 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Plangewährleistungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13/94, NVwZ 1997, 384, 386). Ein Bebauungsplan verleiht aufgrund seiner Rechtsnatur nur im Ausnahmefall direkte subjektiv-öffentliche Rechte, z. B. im Nachbarschutz. Ein subjektiv-öffentliches Recht kann sich aus einzelnen Planfestsetzungen ergeben, wenn die Festsetzungen über die rein städtebauliche Funktion hinausgehend auch darauf ausgerichtet sind, einem Ausgleich privater Interessen der betroffenen Grundeigentümer zu dienen (vgl. BVerwG, a. a. O., 386 f.; Tophoven in: BeckOK BauGB, 62. Edition, Stand: 01. Mai 2024, § 30 Rn. 54 m. w. N.). Das ist bei der Festsetzung der Verbreiterung der U... nicht der Fall. In der Begründung der Festsetzung des Bebauungsplanes VII-95 (Drucksache Nr. 5/1045 des Abgeordnetenhauses von Berlin) heißt es unter A. II., dass es im Hinblick auf die zu erwartende Verkehrsbelastung notwendig war, aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs für die Verbreiterung der U... Teilflächen der privaten Grundstücke als Straßenverkehrsflächen festzusetzen. Damit wird deutlich, dass die Regelung städtebaulich einer erwarteten Verkehrsbelastung entgegenwirken sollte und nicht zugunsten der anliegenden Grundstückseigentümer getroffen wurde, z. B. um einen zweiten Rettungsweg über das öffentliche Straßenland zu ermöglichen. 4. Ein Anspruch auf eine Gehwegüberfahrterweiterung folgt ebenfalls nicht aus § 5 BauO Bln, der Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken regelt. § 5 BauO Bln bezieht sich bereits der Überschrift nach nicht auf den „vor“ dem Grundstück befindlichen Bürgersteig, sodass daraus kein Anspruch auf Erweiterung einer Gehwegüberfahrt folgen kann. 5. Ein solcher Erweiterungsanspruch folgt auch nicht aus dem Erschließungsrecht eines Anliegers. Der grundgesetzlich gewährleistete Anliegergebrauch reicht nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert (vgl. Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2021 - 1 K 190/20, juris Rn. 26). Nicht vom Anliegergebrauch umfasst ist eine „optimale“ Grundstücksnutzung. Insbesondere folgt aus dem Anliegergebrauch in Wohngebieten nicht, dass die Grundstücke mit Großfahrzeugen erreichbar sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1993 - 8 C 33/91, juris Rn. 13; Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2021 - 1 K 190/20, juris Rn. 27). Das Grundstück ist durch eine bestehende Zufahrt erschlossen, die es Personen- und kleineren Kraftfahrzeugen ermöglicht, an das Grundstück heran zu fahren. 6. Ein dem Hauptantrag entsprechender Anspruch folgt auch aus keiner anderen Vorschrift oder einem anderen Verhalten des Beklagten. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben, den besonderen geschichtlichen Umständen im Zusammenhang mit dem Bestandsgebäude oder einer „Bestandsgarantie“ des Gebäudes. Die Ansprüche scheitern bereits daran, dass die Veränderung des öffentlichen Straßenlandes und der damit einhergehenden Einschränkung aller Verkehrsteilnehmer (insbesondere durch das Entfallen des Parkplatzes nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) nicht geboten erscheint. Die Klägerin ist nicht besonders schutzwürdig. Sie hat das streitgegenständliche Grundstück mit dem Bestandsgebäude im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben. In dem Zusammenhang ist sie das Risiko eingegangen, dass das Gebäude Mängel aufweist und für dieses z. B. kein zweiter Rettungsweg gegeben ist. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie zu dem Zeitpunkt Kenntnis von einer etwaigen Abrede des Beklagten mit Frau U... hatte oder im besonderen Maße – dem Beklagten zurechenbar – darauf vertraute, einen zweiten Rettungsweg über das öffentliche Straßenland herstellen zu können. Soweit die Klägerin hinsichtlich des Vorliegens oder des Inhalts einer Absprache von Frau U... mit dem Beklagten zur erwarteten Umsetzung des Bebauungsplans Mutmaßungen anstellt, ist dies für die Begründung eines konkreten Anspruchs nicht ausreichend. Darüber hinaus ist es fernliegend, dass diese sich zum Erteilungszeitpunkt des Bauscheins über die Gewährleistung eines zweiten Rettungswegs über das öffentliche Straßenland verständigten, weil ein solcher zu dem Zeitpunkt gesetzlich nicht ausdrücklich gefordert wurde (s. o.). Zudem stellt der Frau U... erteilte Bauschein verbindlich fest, dass das Vorhaben mit dem gesamten im Zeitpunkt der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 - IV C 7/74, NJW 1976, 1987, 1989). Davon umfasst sind auch die brandschutzrechtlichen Vorschriften. Die Vermutung der Klägerin, dass das Grundstück zu keinem Zeitpunkt den Brandschutzvorschriften entsprach, erfolgt damit „ins Blaue hinein“. Allein der damalige Abstand des Gebäudes zum öffentlichen Straßenland ist als etwaiger Anhaltspunkt für diese Vermutung nicht ausreichend, denn die Einrichtung einer neuen Zufahrt wurde damals explizit zwischen den Beteiligten besprochen und geregelt. Es ist in Anbetracht dieser speziellen Regelung vielmehr zu vermuten, dass damit § 6 Abs. 12 und Abs. 13 BauO Bln 1958 berücksichtigt wurden, wonach u. a. bauliche Anlagen derart zugänglich sein mussten, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstanden und (zur damaligen Zeit) die notwendige Bewegungsfreiheit für den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten gewährleistet war. Auch der Bestand des bewohnten Gebäudes allein lässt die Klägerin gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern bzw. des Beklagten nicht besonders schützenswert erscheinen. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Herstellung eines zweiten Rettungsweges über das öffentliche Straßenland existiert bereits nicht, weshalb auch hier nicht untersucht werden muss, ob ein solcher Rettungsweg entsprechend der Angaben der Feuerwehr existiert und damit den Anspruch ausschließen würde. Die Verpflichtung, die nach der Bauordnung erforderlichen Rettungswege (dauerhaft) vorzuhalten, trifft trotz etwaiger finanzieller Mehrbelastung grundsätzlich den Eigentümer (vgl. Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2021 - 1 K 190/20, juris Rn. 23; Peters: Berliner Straßenbäume, Duldungspflichten und der zweite Rettungsweg, NJ 2023, 533; VG Berlin, Urteil vom 10. April 2002 - 19 A 1885.97, BeckRS 2002, 164686, Rn. 20). Dieser ist dazu nach § 33 BauO Bln auch nicht zwingend auf öffentliches Straßenland angewiesen, weil der Rettungsweg z. B. auch über einen Sicherheitstreppenraum oder eine Außentreppe möglich ist. Im Falle der Klägerin gilt nichts anderes. Eine nur im Ausnahmefall gegebene Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Herstellung des zweiten Rettungsweges auf dem Grundstück ist nicht hinreichend dargelegt. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf einen entsprechenden Hinweis der Berichterstatterin nur pauschal behauptet, dass ihr die Herstellung verschiedener Arten eines zweiten Rettungsweges auf dem Grundstück nicht möglich seien (z. B. Außentreppe, hinreichend breite Balkone zur Anleiterung), insbesondere weil das Gebäude in das soziale Erhaltungsgebiet „W...“ falle. Der Vortrag ist für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht hinreichend substantiiert, weil nicht ersichtlich ist, auf welche Umstände sich die Klägerin bei ihrer Bewertung stützt. Sie konkretisierte ihren Vortrag auch nicht, als der Beklagte zutreffend darauf hinwies, dass das soziale Erhaltungsgebiet eine Änderung des Gebäudes nicht grundsätzlich verbiete, sondern lediglich eine entsprechende Genehmigung fordere (vgl. § 2 Satz 1 der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „W...“ im Bezirk H..., Ortsteil H... vom 8. Juni 2021 (VO RWStr), GVBl. 2021 S. 654). Da nicht anzunehmen ist, dass sich bauliche Maßnahmen zur Sicherung des Brandschutzes negativ auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung auswirken würde, dürfte eine Genehmigung entsprechender notwendiger baulicher Änderungen naheliegend sein (vgl. § 2 Satz 2 VO RWStr). III. Weil der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. 1. Der Hilfsantrag, mit welchem die Klägerin die Anordnung eines absoluten Halteverbots von mindestens elf Metern vor dem streitgegenständlichen Grundstück begehrt, ist unzulässig. Zwar ist er als Verpflichtungsklage statthaft, weil es sich bei der begehrten straßenverkehrsrechtlichen Anordnung um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 - 11 K 425.16, juris Rn. 19 und 21). Die Klägerin hat insoweit jedoch nicht das nach § 68 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO erforderliche Vorverfahren durchlaufen. Das Durchlaufen des Vorverfahrens war auch nicht aufgrund einer dahingehenden Untätigkeit des Beklagten nach § 75 Satz 1 VwGO entbehrlich. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Klägerin bzw. die WEG vor der hilfsweisen Klageantragstellung außergerichtlich einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten gestellt hat. 2. Der Hilfsantrag wäre aber auch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten straßenverkehrsrechtlichen Anordnung hat. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO noch aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Auch hierfür muss nicht untersucht werden, ob die Anordnung zur Sicherung des zweiten Rettungsweges überhaupt erforderlich ist. Der Anspruch steht der Klägerin als (frühere) Eigentümerin einer baulichen Anlage u. a. bereits deshalb nicht zu, weil die Straßenverkehrsbehörde nicht verpflichtet ist, tatsächliche Gegebenheiten zu schaffen oder beizubehalten, die es ermöglichen, den nach der Landesbauordnung erforderlichen zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr sicherzustellen. Vielmehr ist hier wiederholt darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Erfordernis eines zweiten Rettungsweges um eine nach dem Bauordnungsrecht den jeweiligen Eigentümer treffende Verpflichtung handelt (vgl. zu dem Vorstehenden ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 - 11 K 425.16, juris Rn. 22 ff.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. Die Klägerin begehrt eine Änderung ihrer Gehwegüberfahrt und hilfsweise die Einrichtung eines absoluten Halteverbots. Die Klägerin ist Eigentümerin aller Wohneinheiten des im Laufe des Verfahrens in Wohnungseigentum aufgeteilten sechsgeschossigen Gebäudes auf dem Grundstück in der U..., 6... Berlin. Sie hat das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Gebäude wurde auf der Grundlage eines der damaligen Grundstückseigentümerin Frau Z... erteilten Bauscheins vom 26. August 1964 (Nr. 7...) erbaut. Die Gebäudefront verläuft im Abstand von ca. acht Metern zum ca. drei Meter breiten Bürgersteig. Die dazwischen liegende, überwiegend als Vorgarten gestaltete Fläche gehört hinsichtlich eines ca. drei Meter breiten, an das Gebäude anliegenden Streifens zu dem streitgegenständlichen Grundstück und steht hinsichtlich des übrigen ca. fünf Meter breiten Streifens im Eigentum der Beklagten. Auf dem Bürgersteig ist eine sich von der U... aus von fünf auf drei Meter verjüngende Gehwegüberfahrt, die in eine ca. drei Meter breite Zufahrt zu dem vorgenannten Grundstück mündet. Am 19. Mai 2020 stellte die Klägerin bei dem Beklagten den Antrag, ihr eine Genehmigung zur Änderung der bestehenden Gehwegüberfahrt zu erteilen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2021 übermittelte die Klägerin dem Beklagten eine überarbeitete Skizze zur Lage der geplanten Änderung. Aus der Skizze ergab sich, dass die Klägerin eine Erweiterung der bestehenden Grundstückseinfahrt zu einer sich von elf auf neun Meter verjüngenden Gehwegüberfahrt begehrt. Auf der Skizze war u. a. auf der Fläche, um die die Gehwegüberfahrt verbreitert werden soll, ein sechs mal elf Meter großer „Feuerwehraufstellplatz“ eingezeichnet, der neben der aktuell bestehenden Gehwegüberfahrt bzw. Zufahrt liegen und bis auf die Fahrbahn der U... reichen soll. Der „PKW-Stellplatz“ auf diesem Fahrbahnteil entfalle. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass es ihr offenkundig primär um die Neuanlage einer Feuerwehraufstellfläche gehe. Die Aufweitung der Gehwegüberfahrt stelle nur eine notwendige Folge dieses Begehrens dar. Der Beklagte könne die Erteilung der zur Anlage der geplanten Feuerwehraufstellfläche erforderlichen Sondernutzungserlaubnis nicht in Aussicht stellen. Mangels eines bisher eingegangenen Bauantrags zur Änderung des Gebäudes erkenne der Beklagte keine Notwendigkeit zum Anlegen einer Feuerwehraufstellfläche. Die Klägerin habe auch keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer derartigen Erlaubnis. Die aktuellen Vorgaben der Berliner Feuerwehr zu einem zweiten Rettungsweg bezögen sich nur auf Neubauvorhaben und wesentliche Änderungen von Bestandsgebäuden. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 forderte die Klägerin den Beklagten zur förmlichen Entscheidung über ihren Antrag auf. Es ginge ausschließlich um die Frage, ob sie einen Anspruch darauf habe, auf eigene Kosten eine den aktuellen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BauO Bln entsprechende Zufahrt für die Feuerwehr zu erstellen und dabei den Gehweg vor dem Grundstück in dem beantragten Umfang zu überfahren. Die Notwendigkeit der Feuerwehraufstellfläche ergebe sich aus dem notwendigen Schutz von Leben und Gesundheit der gegenwärtig in dem Gebäude lebenden Personen. Der zweite Rettungsweg über das öffentliche Straßenland sei nicht gegeben. Die Mindestvoraussetzungen für eine wegemäßige Erschließung sei, dass an ein Grundstück herangefahren werde könne. Laut dem Bebauungsplan VII-95 hätte die U... um fünf Meter in Richtung des Gebäudes verbreitert werden sollen. Der Bauschein für das Gebäude sei damals nur in Erwartung der Umsetzung dieser Verbreiterung erteilt worden. Die Brandschutzbestimmungen seien zu keinem Zeitpunkt eingehalten worden. Nur bei Umsetzung des Bebauungsplanes VII-95 könnten die aktuell geltenden Brandschutzbestimmungen umgesetzt werden. Mit Bescheid vom 14. Juli 2023 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem Antrag nicht entsprochen werden könne. Es bestehe kein Erfordernis für eine Feuerwehraufstellfläche, sodass auch eine Gehwegüberfahrt nicht notwendig sei. Eingriffe in das öffentliche Straßenland seien auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Am 2. August 2021 hat die Klägerin zunächst eine Untätigkeitsklage erhoben. Dazu führte sie aus, dass sie Änderungen am Gebäude beabsichtige und dafür einen zweiten Rettungsweg erstellen müsse, der den aktuellen Vorgaben der Berliner Feuerwehr zur Sicherung des zweiten Rettungsweges über Drehleitern im öffentlichen Straßenland entspreche. Aus diesem Grund habe sie bei der Beklagten den Antrag auf Genehmigung der Änderung der Gehwegüberfahrt gestellt. Nach Bescheidung ihres Antrags hat die Klägerin an ihrer Klage festgehalten. Sie beabsichtige nicht mehr, ihr Gebäude umzubauen, weil das Gebäude seit dem 23. Juni 2021 den Regelungen für das soziale Erhaltungsgebiet „W...“ unterfalle. Der zweite Rettungsweg müsse den Vorgaben der Berliner Feuerwehr entsprechen. Die aktuelle Lage entspräche diesen Vorgaben insbesondere deshalb nicht, weil der Abstand zwischen der möglichen Aufstellfläche für ein Feuerwehrfahrzeug und der Gebäudewand über zwölf Meter betrage, sodass ein Anleitern nicht möglich sei. Bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes habe das Gebäude nicht über den nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlichen zweiten Rettungsweg verfügt, weil auch – wie aus dem Bebauungsplan VII-95 ersichtlich – damals ein Abstand von dreizehn Metern bis zum öffentlichen Straßenland bestanden habe. Auf welche Art das Ziel des zweiten Rettungsweges über das öffentliche Straßenland erreicht werde, stehe für die Klägerin nicht im Vordergrund. Eine Möglichkeit sei, die Gehwegüberfahrt auf elf Meter zu verbreitern, damit die Feuerwehr nah genug an das Gebäude heranfahren könne. Die Zufahrt könne auch durch eine Umgestaltung der Parkplätze auf der Zillestraße gewährleistet werden; insbesondere durch ein Parkverbot auf der Fläche, welche vor der beantragten Gehwegüberfahrterweiterung liege. Auch wenn die Klägerin aufgrund des Bestandschutzes nicht verpflichtet sei, einen zweiten Brandschutzweg herzustellen und bislang keine entsprechende baupolizeiliche Anordnung erhalten habe, wolle sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bewohner einen solchen herstellen. Insbesondere bestehe seit dem Bau des Gebäudes aufgrund der im außergerichtlichen Schreiben vom 29. Oktober 2021 ausgeführten besonderen geschichtlichen Umstände ein Anspruch auf Herstellung einer Zufahrt, mit welcher die Feuerwehr das Gebäude erreichen könne bzw. ein Anspruch auf Herstellung eines zweiten Rettungsweges unter Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenlandes Die Klägerin sei als Eigentümerin aller Wohnungseinheiten auch Eigentümerin des Grundstücks. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) habe die Klägerin jedenfalls ermächtigt, alle ihre Rechte prozessual geltend zu machen. Vorsorglich mache die Klägerin daher alle Rechte auch im Wege der Prozessstandschaft für die WEG geltend. Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Juli 2023 zu verpflichten, der Klägerin die am 19. Mai 2020 beantragte Änderung der Gehwegüberfahrt zum Grundstück U... Berlin, zu genehmigen; hilfsweise, im Bereich vor dem Grundstück U..., 6... Berlin, über eine Länge von mindestens elf Metern absolute Haltverbote (Verkehrszeichen 283 StVO) anzuordnen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden, weil die WEG und nicht die Klägerin Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks sei. Zudem bestehe schon keine tatsächliche Notwendigkeit für die Klage, weil die zuständige Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Feuerwehr bestätigt habe, dass ein Anleitern an der Vorderfassade vom öffentlichen Straßenland aus möglich sei. Im Übrigen trägt der Beklagte entsprechend seines Schreibens vom 14. Oktober 2021 vor und führt ergänzend aus, dass die Klägerin keinen Anspruch nach § 9 Abs. 1 BerlStrG habe, weil sie keine „Überfahrt für Kraftfahrzeuge“ begehre, sondern eine Aufstellfläche für Rettungsfahrzeuge unter Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenlandes. Für die Planung der Klägerin benötige es u. a. eine straßenverkehrsrechtliche Abordnung von PKW-Stellflächen. Die Herstellung eines zweiten Rettungsweges sei jedoch eine baupolizeiliche Pflicht des Bauherrn, der er grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst nachkommen müsse. Soweit die Bauordnung einen zweiten Rettungsweg über Geräte der Feuerwehr zulasse, enthielten die Bauordnung, das Berliner Straßengesetz und das Straßenverkehrsrecht keine Anspruchsgrundlage dafür, dass zu diesem Zwecke zu Lasten der Allgemeinheit Veränderungen im öffentlichen Raum hergestellt würden. Dass die Baugenehmigung für das Gebäude nur mit der Aussicht auf den zweiten Rettungsweg über das Straßenland erteilt worden sei, sei nicht ersichtlich oder belegt. Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.