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Urteil

1 K 27.12

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0425.1K27.12.0A
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Leitsätze
1. Die Versäumung der Klagefrist kann auch dann unverschuldet sein, wenn ein mittelloser Rechtsschutzsuchender vor der Erhebung der Klage zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.(Rn.14) 2. Nach der Tarifstelle Ziffer 1 a dieses Gebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für den Gewahrsam hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die betrunken sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen, nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit in der Zeit nach 19 Uhr bis 7 Uhr 169,07 Euro sowie nach Ziffer 2 für den Transport dieser Personen in polizeieigenen Fahrzeugen je halbe Einsatzstunde 42,00 Euro.(Rn.16) 3. Eine hilflose Lage liegt dementsprechend sowohl dann vor, wenn sich eine Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befindet, als auch dann, wenn sie sich z.B. mangels körperlicher Kräfte oder Orientierungslosigkeit selbst nicht helfen kann, ohne in ihrer Willensfreiheit beeinträchtigt zu sein.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Versäumung der Klagefrist kann auch dann unverschuldet sein, wenn ein mittelloser Rechtsschutzsuchender vor der Erhebung der Klage zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.(Rn.14) 2. Nach der Tarifstelle Ziffer 1 a dieses Gebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für den Gewahrsam hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die betrunken sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen, nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit in der Zeit nach 19 Uhr bis 7 Uhr 169,07 Euro sowie nach Ziffer 2 für den Transport dieser Personen in polizeieigenen Fahrzeugen je halbe Einsatzstunde 42,00 Euro.(Rn.16) 3. Eine hilflose Lage liegt dementsprechend sowohl dann vor, wenn sich eine Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befindet, als auch dann, wenn sie sich z.B. mangels körperlicher Kräfte oder Orientierungslosigkeit selbst nicht helfen kann, ohne in ihrer Willensfreiheit beeinträchtigt zu sein.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter entscheiden konnte, ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Versäumung der Klagefrist kann auch dann unverschuldet sein, wenn ein mittelloser Rechtsschutzsuchender vor der Erhebung der Klage zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt (VG Berlin, Urteil vom 4. April 2012 - 3 K 484.10 - juris, Rn. 21, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 60 Rn. 15). Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass es einem bedürftigen Beteiligten nicht zuzumuten ist, lediglich zum Zwecke der Wahrung der Frist eine Klage zu erheben, deren Kosten er im Falle des Unterliegens nicht zu tragen vermag. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung ist in diesen Fällen, dass der Betroffene noch innerhalb der Klagefrist alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch erforderlichen Angaben gemacht und entsprechende Unterlagen eingereicht und damit alles Zumutbare unternommen hat, um das der rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstehende Hindernis alsbald zu beseitigen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Kläger hat den Wiedereinsetzungsantrag auch binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, nämlich noch am Tag der Zustellung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gemäß §§ 1 Abs. 1, 3, 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebG) in Verbindung mit § 1 der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (Polizeibenutzungsgebührenordnung - PolBenGebO) werden für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen Benutzungsgebühren erhoben, deren konkrete Höhe sich aus dem der PolBenGebO als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung zur Änderung der PolBenGebO vom 28. Juli 2009 (GVBl. 397) ergibt. Nach der Tarifstelle Ziffer 1 a dieses Gebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für den Gewahrsam hilfloser, nicht vorläufig festgenommener Personen, die betrunken sind oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stehen, nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit in der Zeit nach 19 Uhr bis 7 Uhr 169,07 Euro sowie nach Ziffer 2 für den Transport dieser Personen in polizeieigenen Fahrzeugen je halbe Einsatzstunde 42,00 Euro. Die Voraussetzungen zur Erhebung der Gebühr – Transport und Gewahrsam einer hilflosen Person, die betrunken ist oder unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln steht – lagen hier vor. Der Kläger ist am 29. Juli 2011 gegen 21.35 Uhr in einer hilflosen Lage von Polizeibeamten aufgefunden worden. Eine solche Lage ist dann anzunehmen, wenn eine Person für die Polizei erkennbar außer Stande ist, sich ohne Hilfe anderer gegen eine ihr Leben oder ihre Gesundheit bedrohende Gefahr zu helfen. Dies war hinsichtlich des nach den überstimmenden Darstellungen der Beteiligten desorientierten Klägers unstreitig der Fall. Die Annahme einer hilflosen Lage setzt darüber kein Verschulden voraus (vgl. Urteil der Kammer vom 4. Januar 2012 - VG 1 K 291.11 -). Insoweit ist ohne Bedeutung, ob die hilflose Lage im vorliegenden Fall – wie der Kläger behauptet – durch Dritte im Wege der Vermischung des vom Kläger konsumierten Jägermeisters mit sogenannten K.O.-Tropfen herbeigeführt wurde. Im Übrigen läge ein Verschulden des Klägers hier vor. Denn wer aus einer im öffentlichen Straßenraum an einer Bushaltestelle abgestellten Flasche trinkt, ohne etwas über die Herkunft der Flasche und deren tatsächlichen Inhalt zu wissen, verletzt damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße. Der Kläger wäre darüber hinaus auch dann hilflos im Sinne des Gebührenverzeichnisses gewesen, wenn er sich bei seinem Aufgreifen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden hätte. Eine Einschränkung des Begriffs der Hilflosigkeit um das Merkmal „ohne sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand zu befinden“ (vgl. dazu mit einer entsprechenden – jeweils nicht entscheidungserheblichen – Einschränkung die Entscheidungen der Kammer vom 25. November 2009 - VG 1 K 95.09 -, vom 11. Juni 2010 - VG 1 K 34.10 -, und vom 4. Januar 2012 - VG 1 K 291.11 -) ist nicht angezeigt. Dies folgt aus § 30 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG), wonach die Polizei Personen in Gewahrsam nehmen kann, wenn sich die Person erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet. Die Formulierung „sonst in hilfloser“ Lage ist danach der Oberbegriff. Eine hilflose Lage liegt dementsprechend sowohl dann vor, wenn sich eine Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befindet, als auch dann, wenn sie sich z.B. mangels körperlicher Kräfte oder Orientierungslosigkeit selbst nicht helfen kann, ohne in ihrer Willensfreiheit beeinträchtigt zu sein (vgl. Knape/Kiworr, ASOG, 10. Auflage, S. 559). Im Übrigen wäre es mit erheblichen praktischen Problemen verbunden und dürfte es zur Unwirtschaftlichkeit der Kostenerhebung führen, wenn die Erhebung von Polizeigebühren die Feststellung voraussetzte, dass die jeweilige Person zur Willensbildung in der Lage ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 2012 - 11 LB 226/11 - juris, Rn. 26). Der Kläger war auch betrunken i.S.d. der Tarifstellen 1 a und 2 des Gebührenverzeichnisses. Es liegt bereits nahe, dass „einige Schlucke“ Jägermeister (mit einem Alkoholanteil von 35 Volumenprozent), die der Kläger nach eigenen Angaben zu sich genommen hat, ausreichend waren, um seine Hilflosigkeit herbeizuführen. Dies gilt umso mehr, als der die Verwahrfähigkeit prüfende Arzt einen „Alkoholabusus“ beim Kläger festgestellt hat. Jedenfalls aber reicht eine Mitursächlichkeit des – unbestrittenen – Alkoholkonsums für die hilflose Lage aus (vgl. die Entscheidung der Kammer vom 25. November 2009 - VG 1 K 95.09 -). Selbst wenn der Kläger – was eher fernliegt und wofür er keine konkreten Anhaltspunkte nennen konnte – durch Dritte mit sogenannten K.O.-Tropfen vergiftet worden wäre, stünde dies der Gebührenpflicht des Klägers nicht entgegen. Denn dann hätte er unter der „Einwirkung von berauschenden Mitteln“ gestanden, die dem Zustand „betrunken“ in Tarifstelle 1 a und 2 gleichgestellt ist. Unter berauschenden Mitteln sind alle Stoffe zu verstehen, die das Hemmungsvermögen sowie die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten beeinträchtigen und die damit in ihren Auswirkungen denen des Alkohols ähnlich sind (vgl. zu § 316 StGB Sternberg-Lieben/Hecker, in: Schönke/Schröder, 28. Aufl. 2010, § 316, Rn. 4). Dazu zählt ohne weiteres auch die vom Kläger in der Flasche Jägermeister vermutete und in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) genannte 4-Hydroxybutansäure (GHB). Darauf, ob diese Substanz der Flasche durch Dritte zugeführt wurde, kommt es – wie dargestellt – nicht an. Schließlich war auch die zugrunde liegende – inzident zu prüfende (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 2012 - 11 LB 226/11 - juris, Rn. 22) – Ingewahrsam-nahme gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 ASOG rechtmäßig, da der desorientierte Kläger zur Abwendung einer Gefahr zumindest für seine Gesundheit möglichst umgehend an einen sicheren Ort zu verbringen war. Eine andere, ebenso effektive, für den Kläger aber weniger Kosten verursachende Alternative bestand nicht. Der Gebührenbescheid entspricht schließlich auch der Höhe nach den genannten Vorgaben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da nach der Kostenentscheidung der Kläger die Kosten trägt und eine Kostenerstattung somit nicht in Betracht kommt (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 24. EL 2012, § 162, Rn. 83). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 211,07 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid nach Ingewahrsamnahme durch die Polizei wegen Trunkenheit. Am 29. Juli 2011 gegen 21.35 Uhr wurde der Kläger von Polizeibeamten am T... Berlin, angetroffen. Der Kläger saß desorientiert auf dem Boden neben einer Bushaltestelle. Die Beamten verbrachten den Kläger daraufhin mit dem Dienstfahrzeug zur Polizeidirektion 4 in der Eiswaldtstraße 2. Dort wurde er um 22.20 Uhr ärztlich auf seine Verwahrfähigkeit untersucht und ein Alkoholabusus festgestellt. Um 06.19 Uhr des nächsten Morgens wurde er aus dem Gewahrsam entlassen. Mit Bescheid vom 9. September 2011 sind dem Kläger Gebühren für Transport und Verwahrung in Höhe von 211,07 Euro auferlegt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bescheids wird auf den zur Gerichtsakte gereichten Verwaltungsvorgang verwiesen. Den dagegen am 2. November 2011 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2011 zurück. Mit am 30. Januar 2012 eingegangenem Schriftsatz stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine noch zu erhebende Klage gegen den Bescheid vom 9. September 2011. Die Kammer bewilligte die beantragte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23. März 2012, der dem Klägerbevollmächtigten am 5. April 2012 zugestellt wurde. Ebenfalls am 5. April 2012 hat der Kläger Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hält den Gebührenbescheid für rechtswidrig, weil ein Alkoholmissbrauch nicht vorliege. Er habe auf dem Heimweg an einer Bushaltestelle eine gefüllte Flasche Jägermeister entdeckt. Daraus habe er lediglich einige Schlucke getrunken, so dass die Flasche überwiegend gefüllt geblieben sei. Diese geringe Menge Alkohol könne den hilflosen Zustand, in dem ihn die Polizeibeamten aufgefunden hätten, allein nicht erklären. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Flasche mit sogenannten K.O.-Tropfen versetzt und gezielt platziert worden sei. Auf solche Fälle strafbaren Verhaltens Dritter dürfe der Gebührentatbestand keine Anwendung finden. Auch habe der untersuchende Arzt keine Blutalkoholmessung durchgeführt, sondern seine Diagnose „Alkoholabusus“ ohne Aussagekraft allein am äußeren Erscheinungsbild und dem Geruch des Klägers festgemacht. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Dezember 2011 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Er trägt ergänzend vor, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Straftat. Der diensthabende Arzt habe einen Alkoholabusus festgestellt und die Verwahrfähigkeit feststellt. Mithin lägen die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung vor. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. März 2013 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs verwiesen.