Urteil
3 K 484.10
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0404.3K484.10.0A
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Leitsätze
1. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Versäumung der Klagefrist dann unverschuldet sein kann, wenn ein mittelloser Rechtsschutzsuchender vor der Erhebung der Klage zunächst die Bewilligung Prozesskostenhilfe beantragt. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung ist in diesen Fällen aber zunächst, dass der Betroffene noch innerhalb der Klagefrist alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch erforderlichen Angaben gemacht und entsprechende Unterlagen eingereicht und damit alles Zumutbare unternommen hat, um das der rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstehende Hindernis alsbald zu beseitigen.(Rn.21)
2. Es wäre unbillig, einem Unterhaltspflichtigen eine uneingeschränkte Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zuzumuten, wenn er, müsste er den Rechtsstreit selbst führen, seinerseits prozesskostenhilfeberechtigt wäre. Um dem Gericht eine diesbezügliche Prüfung zu ermöglichen, sind in diesen Fällen aber auch Angaben über die persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse der unterhaltsverpflichteten Eltern erforderlich, um abschließend über ein Prozesskostenhilfegesuch entscheiden zu können.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Versäumung der Klagefrist dann unverschuldet sein kann, wenn ein mittelloser Rechtsschutzsuchender vor der Erhebung der Klage zunächst die Bewilligung Prozesskostenhilfe beantragt. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung ist in diesen Fällen aber zunächst, dass der Betroffene noch innerhalb der Klagefrist alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch erforderlichen Angaben gemacht und entsprechende Unterlagen eingereicht und damit alles Zumutbare unternommen hat, um das der rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstehende Hindernis alsbald zu beseitigen.(Rn.21) 2. Es wäre unbillig, einem Unterhaltspflichtigen eine uneingeschränkte Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zuzumuten, wenn er, müsste er den Rechtsstreit selbst führen, seinerseits prozesskostenhilfeberechtigt wäre. Um dem Gericht eine diesbezügliche Prüfung zu ermöglichen, sind in diesen Fällen aber auch Angaben über die persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse der unterhaltsverpflichteten Eltern erforderlich, um abschließend über ein Prozesskostenhilfegesuch entscheiden zu können.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der aufgrund der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter. Die auf Neubewertung der Prüfungen der Klägerin zum Erwerb der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gerichtete, als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist bereits unzulässig, weil die Frist zur Erhebung der Klage versäumt und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die für die Erhebung der Verpflichtungsklage gem. § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 VwGO geltende Monatsfrist begann aufgrund der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 28. Juli 2010 gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am 29. Juli 2010 und endete gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 188 Abs. 2, 193 BGB am Montag, den 30. August 2010. Die erst am 12. Oktober 2010 eingegangene Klage hat diese Frist nicht gewahrt. Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie nicht i.S.d. § 60 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 VwGO glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne Verschulden daran gehindert war, die Klagefrist einzuhalten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Versäumung der Klagefrist dann unverschuldet sein kann, wenn ein mittelloser Rechtsschutzsuchender vor der Erhebung der Klage zunächst die Bewilligung Prozesskostenhilfe beantragt. Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass es einem bedürftigen Beteiligten nicht zuzumuten ist, lediglich zum Zwecke der Wahrung der Frist eine Klage zu erheben, deren Kosten er im Falle des Unterliegens nicht zu tragen vermag. Voraussetzung für die Wiedereinsetzung ist in diesen Fällen aber zunächst, dass der Betroffene noch innerhalb der Klagefrist alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch erforderlichen Angaben gemacht und entsprechende Unterlagen eingereicht und damit alles Zumutbare unternommen hat, um das der rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstehende Hindernis alsbald zu beseitigen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 07. Februar 2000, 2 BvR 106/00, NJW 2000, 3344; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004, 6 PKH 15.03, NVwZ 2004, 888; jew. m. w. N.). Entgegen der Ansicht der Klägerin sind insoweit strenge Maßstäbe anzulegen, da es ansonsten der Rechtssuchende in der Hand hätte, den Eintritt der - der Rechtssicherheit und damit einem erheblichen öffentlichen Interesse dienenden - Bestandkraft eines Verwaltungsaktes durch die zögerliche Vorlage von für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erforderlichen Unterlagen nach seinem Belieben hinauszuzögern. Die Klägerin hat jedoch weder innerhalb der am 30. August 2010 endenden Klagefrist, noch zu einem späteren Zeitpunkt ein in diesem Sinne vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht. Für eine Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wäre nämlich nicht nur die von ihr eingereichte, den Anforderungen des § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO entsprechende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch eine solche Erklärung ihrer ihr gegenüber unterhaltsverpflichteten Eltern erforderlich gewesen. Denn ihr steht, weil der Rechtsstreit ihre berufliche Ausbildung, mithin eine persönliche Angelegenheit betrifft, diesen gegenüber gem. § 1610 Abs. 2 i.V.m. § 1360 a Abs. 4 BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Vorschuss der Kosten für den Rechtsstreit zu, der im Falle seines Bestehens der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit i.S.d. §§ 114 ff. ZPO entgegenstehen würde. Im Rahmen der Unterhaltspflicht ist ein solcher Prozesskostenvorschuss zwar nur zu leisten, soweit dies der Billigkeit entspricht, und es wäre unbillig, einem Unterhaltspflichtigen eine uneingeschränkte Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zuzumuten, wenn er, müsste er den Rechtsstreit selbst führen, seinerseits prozesskostenhilfeberechtigt wäre. Um dem Gericht eine diesbezügliche Prüfung zu ermöglichen, sind in diesen Fällen aber auch Angaben über die persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse der unterhaltsverpflichteten Eltern erforderlich, um abschließend über ein Prozesskostenhilfegesuch entscheiden zu können (vgl. zum Vorgesagten insgesamt Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2010 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren, m.w.N.). Die Klägerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich dieses Erfordernis nicht aus den Regelungen in den §§ 114 ff. ZPO, sondern nur aus der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen ergebe und ihr daher im Zeitpunkt der - innerhalb der Klagefrist erfolgten - Antragstellung nicht habe bekannt sein müssen, so dass sie zu diesem Zeitpunkt alles aus ihrer Sicht für die Entscheidung über den Antrag Erforderliche getan habe. Denn zum einen ergibt sich die grundsätzliche Möglichkeit eines der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegenstehenden Prozesskostenvorschussanspruches aus der gesetzlichen Regelung in § 1610 Abs. 2 BGB, die der Klägerin - wenn nicht unmittelbar, so doch jedenfalls dem Grundgedanken nach aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre - hätte bekannt sein können und müssen. Zum anderen ist im Hinweisblatt zum - für die Beantragung von Prozesskostenhilfe gem. § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen und von der Klägerin auch verwendeten - Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein ausdrücklicher Hinweis darauf enthalten, dass, „falls die unterhaltsverpflichtete Person (…) mit Ihnen in gerader Linie verwandt ist (z. B. Vater/Mutter) und Ihr Prozess eine persönliche Angelegenheit betrifft (…), (…) das Gericht zusätzliche Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Person (benötigt).“ Die Klägerin kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr ein entsprechender, mit der Eingangsverfügung erteilter rechtlicher Hinweis erst nach Ablauf der Klagefrist zuging und es ihr daher nicht möglich gewesen sei, die genannten Unterlagen innerhalb der Klagefrist vorzulegen, denn eine rechtzeitige Vorlage hätte ihr nach dem Vorgesagten auch ohne entsprechenden Hinweis oblegen. Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr nach diesem ersten, mit der Eingangsverfügung erteilten rechtlichen Hinweises seitens des Gerichtes unter Hinweis auf die Regelung in § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO eine Frist zur Vorlage der genannten Unterlagen gesetzt wurde. Denn diese Fristsetzung diente ersichtlich nur dazu, die – zum Zeitpunkt des Ablaufs der Klagefrist gerade nicht gegebene und nach dem oben Gesagten daher einem unverschuldeten Fristversäumnis entgegenstehende – Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages herbeizuführen. Sie konnte hingegen, nachdem die Klägerin nicht innerhalb der Klagefrist alles Erforderliche getan hatte, damit das Gericht ohne Weiteres über ihren Prozesskostenhilfeantrag entscheiden konnte, und damit die oben genannte, grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereinsetzung nicht gegeben war, nicht dazu führen, dass die Fristversäumung nunmehr wieder i.S.d.§ 60 Abs. 1 VwGO als unverschuldet anzusehen war und damit Möglichkeit der Wiedereinsetzung gleichsam wieder auflebte. Es kann mithin offen bleiben, ob – was nach der zitierten Rechtsprechung außerdem Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung wäre – die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt angesichts ihrer und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vernünftigerweise nicht mit der Versagung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit zu rechnen brauchte. Die auf Neubewertung der von der Klägerin zusammen mit dem Abitur absolvierten Prüfungen zum Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung (baccalauréat) gerichtete Klage ist bereits deshalb unzulässig, weil sich die Klage insoweit gegen das das baccalauréat verleihende französische „Ministère de l’éducation nationale“ und damit nicht gegen einen Hoheitsträger richtet, dessen Tätigkeit der Kontrolle durch die (deutsche) Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Neubewertung der von ihr absolvierten Prüfungen zum Erwerb der deutschen und der französischen Hochschulzugangsberechtigung. Die Klägerin leidet an sog. selektiven Mutismus, d.h. einer psychisch bedingten Stummheit, die nur gegenüber bestimmten Personengruppen oder nur in spezifischen Situationen auftritt. Auf Antrag ihrer allein sorgeberechtigten Mutter wurde bei ihr deswegen mit Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2007 sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sprache“ festgestellt. Mit Schreiben der von ihr besuchten R…-Schule in Berlin-S… vom 28. September 2007 wurde ihr außerdem ein Nachteilsausgleich gewährt, mit dem ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine fehlende Beteiligung am Unterrichtsgespräch, die ihr grundsätzlich nicht negativ angelastet werden sollte, durch zusätzliche schriftliche Leistungen auszugleichen, die ggf. von ihren Lehrern eingefordert werden sollten. Nachdem die Klägerin den an der R…-Schule angebotenen bilingualen deutsch-französischen Bildungsgang durchlaufen hatte, legte sie im Schuljahr 2008/2009 sowohl die Prüfungen zum Erwerb der deutschen Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) als auch zum Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung (baccalauréat) erfolgreich ab. Dabei war ihr für die jeweiligen mündlichen Prüfungen wiederum ein Nachteilsausgleich in Form einer Zeitverlängerung sowie der Möglichkeit der schriftlichen Erbringung der Prüfungsleistungen gewährt worden. Mit Schreiben ihrer bevollmächtigten Mutter vom 29. Juni 2009 legte die Klägerin Widerspruch gegen das Abitur- und das baccalauréat-Zeugnis ein, den sie mit Schreiben ihrer Mutter vom 27. Januar 2010 und 24. März 2010 näher begründete. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorganges des Beklagten (Bl. 2 - 7,166 - 292) Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2010, der Mutter der Klägerin per Übergabeeinschreiben zugestellt am 28. Juli 2010, wies der Beklagte, nachdem er zuvor den Lehrern bzw. Prüfern der Klägerin deren Widerspruchsbegründung zum Zwecke des Überdenkens der Bewertung zugeleitet hatte, diese aber an der Bewertung festgehalten und diese im Hinblick auf die von der Klägerin erhobenen Einwendungen begründet hatten, den Widerspruch zurück. Wegen der der Einzelheiten der Begründung wird wiederum auf den Inhalt des Verwaltungsvorganges des Beklagten (Bl. 490 - 509) Bezug genommen. Die Klägerin hat zunächst mit am 26. August 2010 bei Gericht eingegangenen Schreiben ihrer bevollmächtigten Mutter die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2010 gerichtete Klage beantragt. Das Gericht hat die Klägerin mit der diesen Prozesskostenhilfeantrag betreffenden Eingangsverfügung vom 27. August 2010 darauf hingewiesen, dass neben der mit dem Antrag vorgelegten Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch eine solche Erklärung ihrer unterhaltspflichtigen Eltern erforderlich sei, weil sie diesen gegenüber möglicherweise einen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses habe, der der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegenstehen könne. Da bis zu diesem Zeitpunkt kein Eingang zu verzeichnen war, hat das Gericht die Klägerin mit ihr am 29. September 2010 zugestellten Schreiben vom 27. September 2010 unter Hinweis auf die ansonsten bestehende Möglichkeit der Ablehnung des Antrages aufgefordert, die in der Eingangsverfügung genannten Erklärungen nunmehr binnen zwei Wochen einzureichen. Nachdem die Klägerin mit Schreiben ihrer bevollmächtigten Mutter vom 4. und 8. Oktober 2010 angegeben hatte, vor der beabsichtigten ausführlichen Stellungnahme zunächst rechtliche Beratung in Anspruch nehmen zu wollen, hat sie mit am 12. Oktober 2010 bei Gericht eingegangenen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2010 und auf Neubewertung der absolvierten Prüfungen erhoben. Die Kammer hat daraufhin mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die die zuletzt mit Schreiben vom 27. September 2010 erbetenen Unterlagen weder innerhalb der dort gesetzten zweiwöchigen Frist, noch danach vorgelegt worden seien. Die Klägerin ist zunächst der Auffassung, dass die Klage zulässig sei. Zwar habe sie die Klagefrist versäumt. Ihr sei jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie noch vor Ablauf der Klagefrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt habe und sie zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Ablehnung dieses Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit habe rechnen müssen. Auch nachdem sie durch das Gericht darauf hingewiesen worden sei, dass (was sich nicht unmittelbar aus den Regelungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sondern nur aus der dazu entwickelten Rechtsprechung ergebe und ihr daher vorher nicht habe bekannt sein müssen) es für die Frage der Bedürftigkeit nicht nur auf ihre, sondern wegen der Möglichkeit des Bestehens eines Prozesskostenvorschussanspruches gegenüber den ihr unterhaltspflichtigen Eltern auch auf deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ankomme, habe sie nicht mit der Ablehnung rechnen müssen. Denn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern, die die Klägerin unter Bezugnahme auf in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Unterlagen näher darstellt, hätten es zum Zeitpunkt der Klageerhebung aus ihrer laienhaften Sicht unbillig erscheinen lassen, diesen gegenüber einen Prozesskostenvorschussanspruch geltend zu machen. Erst als sie rechtliche Beratung in Anspruch genommen habe, sei ihr bewusst geworden, dass diese Ansicht tatsächlich unzutreffend gewesen sei. Sie habe sodann aber noch innerhalb der durch das Gericht zur Vorlage der Prozesskostenhilfeunterlagen gesetzten Frist die Klage erhoben, so dass die Fristversäumung unverschuldet sei. Die Klage sei auch begründet. Der ihr für die Teilnahme am Unterrichtsgespräch gewährte Nachteilsausgleich sei - auch mangels vorhergehender sonderpädagogischer Diagnostik - bereits grundsätzlich nicht geeignet gewesen, ihren aus ihrer Behinderung resultierenden Bedürfnissen gerecht zu werden. Abgesehen davon sei der Nachteilsausgleich auch überwiegend gar nicht oder zumindest fehlerhaft angewendet worden, weil ihre Lehrer nicht ausreichend über ihn informiert gewesen seien bzw. diese – mangels Erstellung individueller Förderpläne – lediglich solche Maßnahmen getroffen hätten, die zum Ausgleich ihrer Behinderung ungeeignet gewesen seien bzw. sie überlastet hätten. In den mündlichen Prüfungen habe sie zwar auf entsprechende Nachfrage des Prüfungsausschusses auf den ihr vorab gewährten Nachteilsausgleich verzichtet. Insoweit habe aber nicht auf ihre Aussage abgestellt werden dürfen, da diese – ebenfalls krankheitsbedingt – nicht ihrem wahren Willen entsprochen habe. Die genannten Umstände hätten Auswirkungen sowohl auf die in die Abitur- und die baccalauréat-Note eingehenden Kursnoten als auch auf die Benotung der Abitur- und baccalauréat-Prüfungen gehabt. Die dabei vorgenommenen Bewertungen seien zudem teilweise nicht nachvollziehbar begründet worden. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Abänderung seines Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2010 zu verpflichten, die im Jahr 2008/2009 an der Rückert-Schule bestandene Abiturprüfung und das baccalauréat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, 2. ihr wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden und der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Sie habe spätestens seit Kenntnisnahme der gerichtlichen Eingangsverfügung, mit der sie auf die mögliche Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags hingewiesen worden sei, vernünftigerweise nicht mehr mit einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei die Versäumung der Klagefrist nicht mehr unverschuldet gewesen. Die Klägerin habe jedoch erst nach Ablauf der ab diesem Zeitpunkt laufenden Wiedereinsetzungsfrist die Klage erhoben. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Insoweit verteidigt der Beklagte den angefochtenen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend u.a. aus, dass, selbst wenn der der Klägerin gewährte Nachteilsausgleich fehlerhaft gewesen bzw. fehlerhaft angewendet worden oder die Bewertung nicht ausreichend begründet worden sei, diese angeblichen Verfahrensfehler nicht zu der begehrten Neubewertung, sondern schon wegen des Zeitablaufs seit den absolvierten Prüfungen nur zu deren Wiederholung führen könnten. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08. März 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.