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Beschluss

1 L 230.13

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0809.1L230.13.0A
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Leitsätze
Einzelne Ausstattungsgegenstände oder sonstige Elemente, die nicht unmittelbar dem Versammlungszweck dienen, können auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG von der Versammlungsbehörde untersagt werden, sofern nicht eine ordnungsbehördliche Erlaubnis vorliegt. Das Aufstellen von Verkaufsständen gehört regelmäßig nicht zu den durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten und deshalb auch nach dem Versammlungsgesetz ohne Erlaubnis zulässigen Tätigkeiten, da solche erwerbswirtschaftlichen Betätigungen grundsätzlich nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Grundrecht auf Versammlungsfreiheit stehen.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelne Ausstattungsgegenstände oder sonstige Elemente, die nicht unmittelbar dem Versammlungszweck dienen, können auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG von der Versammlungsbehörde untersagt werden, sofern nicht eine ordnungsbehördliche Erlaubnis vorliegt. Das Aufstellen von Verkaufsständen gehört regelmäßig nicht zu den durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten und deshalb auch nach dem Versammlungsgesetz ohne Erlaubnis zulässigen Tätigkeiten, da solche erwerbswirtschaftlichen Betätigungen grundsätzlich nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Grundrecht auf Versammlungsfreiheit stehen.(Rn.5) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 31. Juli 2013 (Ziff. 1 und Ziff. 5) wiederherzustellen, ist ohne Erfolg. Die mit dem versammlungsrechtlichen Auflagenbescheid unter Ziff. 1 erfolgte Untersagung des Aufstellens und Betreibens von Verkaufsständen sowie eines Standes des „Berliner Wassertisches“ im Rahmen der Abschlussveranstaltung der Hanfparade 2013, sofern nicht ordnungsbehördliche Erlaubnisse vorliegen, ist nach der hier nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend 1.). Gleiches gilt für die ebenfalls unter Ziff. 1 des Auflagenbescheides geregelte Untersagung der Einrichtung eines abgezäunten Bereichs hinter der Bühne und das damit zusammenhängende Aufstellen von zwei Pavillons ohne entsprechende ordnungsbehördliche Erlaubnis (nachfolgend 2.) sowie für die gemäß Ziff. 5 erforderliche schriftliche Benennung eines speziellen Wagenverantwortlichen und dessen Personalien durch den Veranstalter bzw. Versammlungsleiter (nachfolgend 3.). Deshalb überwiegt in allen diesen Punkten das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Wirkungen des Bescheides verschont zu bleiben (§ 80 Abs. 5 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Erlass der Auflagen ist § 15 Abs. 1 VersammlG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass – unabhängig von der Frage der Einordnung einer Veranstaltung als Versammlung im allgemeinen – einzelne Ausstattungsgegenstände oder sonstige Elemente, die nicht unmittelbar dem Versammlungszweck dienen, auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG von der Versammlungsbehörde untersagt werden können, sofern nicht eine ordnungsbehördliche (insb. straßenrechtliche) Erlaubnis vorliegt. Das Aufstellen von Verkaufsständen gehört dabei in der Regel nicht zu den durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten und deshalb auch nach dem Versammlungsgesetz ohne Erlaubnis zulässigen Tätigkeiten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2012 – OVG 1 S 111.12; OVG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 1999, LKV 1999, 372; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Dezember 1993, NVwZ-RR 1994, 370; Beschluss der Kammer vom 9. August 2012 – VG 1 L 188.12). Denn solche erwerbswirtschaftlichen Betätigungen stehen grundsätzlich nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, das das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 [342ff.]; BVerwG, Urteil vom 21. April 1989, BVerwGE 82, 34 [39]). Auch die vom Antragsteller geplanten Verkaufsstände (einschließlich der Verzehrstände) dienen nicht unmittelbar dem Versammlungszweck. Dies gilt gleichermaßen für solche Verkaufsstände, an denen Hanfprodukte oder in „Head- und Growshops“ Produkte mit Bezug zur Hanfpflanze (z.B. Konsumzubehör) verkauft werden sollen. Denn auch sie sollen dazu dienen, Waren zu „präsentieren“ (vgl. Seite 2 des Schreibens des Antragstellers vom 25. Juli 2013, Bl. 22 d.A.). Eine solche Präsentation von Waren ist einseitig als Verkaufsangebot angelegt und verfolgt daher nicht den Zweck, auf die kollektive Meinungsbildung und -äußerung Einfluss zu nehmen (Urteil der Kammer vom 11. Dezember 2012 – VG 1 K 354.11 – Seite 13 des Umdrucks). Die geplanten Verzehrstände sind auch nicht zwingend für die Durchführung der Versammlung erforderlich und aus diesem Grund versammlungsbezogen. Den Veranstaltungsteilnehmern steht es nämlich frei, eigene Verpflegung von Anfang an mitzuführen oder in unmittelbarer Nähe befindliche anderweitige Nahversorgungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2012 – OVG 1 S 111.12; Beschluss der Kammer vom 9. August 2012 – VG 1 L 188.12). Weshalb es für die Eigenverpflegung nach Meinung des Antragstellers „prall gefüllter Taschen“ bedarf, die bei Einsatzkräften Irritationen auslösen würden, ist nicht nachvollziehbar. Soweit der Antragsgegner das Aufstellen des Standes des „Berliner Wassertisches“ untersagt hat, ist dies nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar soll dort – nach den Angaben des Antragstellers im 2. Veranstaltergespräch (Bl. 77 d.A.) – Wasser unentgeltlich angeboten werden und ist ein solches Angebot in der Regel versammlungsbezogen, weil damit typischerweise kein anderer Zweck verfolgt wird, als die Teilnahme an der Veranstaltung zum Zwecke der Meinungsbildung und -kundgabe physisch zu gewährleisten (vgl. Urteil der Kammer vom 11. Dezember 2012 – VG 1 K 354.11 – Seite 12 des Umdrucks, zur Ausgabe von Wasser zum Selbstkostenpreis). Hier liegt der Fall jedoch anders, weil der „Berliner Wassertisch“ die Ausgabe von Wasser offenbar dazu nutzen will, auf den Bürgerentscheid zur Privatisierung der Wasserbetriebe aufmerksam zu machen. Damit aber geht es ihm gerade nicht – zumindest nicht in erster Linie – darum, die Meinungsbildung und -kundgabe in Bezug auf die Legalisierung von Hanf zu gewährleisten. Eine andere Beurteilung der vom Antragsteller vorgesehenen Stände folgt auch nicht aus dem Urteil der Kammer vom 11. Dezember 2012 (VG 1 K 354.11). In diesem Verfahren war allein die Frage zu entscheiden, ob die Abschlussveranstaltung der „Hanfparade 2011“ nach ihrem Gesamtgepräge als Versammlung anzusehen war. Dies hat die Kammer bejaht, ohne damit festzustellen, dass jedes einzelne Element dieser Veranstaltung, unabhängig von seinem inneren Zusammenhang mit dem Versammlungszweck, den Schutz des Art. 8 GG genießt. Die ständige Rechtsprechung, nach der nicht versammlungsbezogene Stände und sonstige Aufbauten (z.B. Zelte, Pavillons) straßenrechtlich erlaubnispflichtig sind, wird mit dem Urteil nicht in Frage gestellt. 2. Auch die Einrichtung eines abgezäunten Bereichs hinter der Bühne mit zwei Pavillons dient nicht unmittelbar dem Versammlungszweck. Eine für die Durchführung der Versammlung begehrte Infrastruktur unterfällt dem Schutzbereich von Art. 8 GG nur dann, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2012 – OVG 1 S 108.12). Dafür ist nichts ersichtlich. Der abgezäunte Bereich ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder notwendig, um – mithilfe darin aufgestellter Pavillons – Bühnentechnik zu schützen, noch, um Transparente aufhängen zu können, die für auf der Rückseite der Bühne ankommende Versammlungsteilnehmer gut sichtbar sind. Insoweit hat der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 8. August 2013), weshalb Transparente nicht ebenso gut an der Rückseite der Bühne befestigt werden können. Ein Pavillon ist darüber hinaus insofern entbehrlich, als die Technik, sofern nicht ohnehin eine sichere Unterbringung auf der Bühne möglich ist, durch Abdeckungen gegen Witterungseinflüsse geschützt werden kann; ferner kann der Schutz gegen herandrängende Versammlungsteilnehmer statt durch einen Zaun durch eine entsprechende Anzahl von Ordnern, ggf. mithilfe von Flatterbändern, gewährleistet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 1 S 134.12; Beschluss der Kammer vom 28. September 2012 – VG 1 L 254.12). 3. Schließlich unterliegt auch die Verpflichtung des Antragstellers bzw. Versammlungsleiters zur Benennung eines Wagenverantwortlichen einschließlich der vollständigen Personalien keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. § 15 Abs. 1 VersG findet auch hier Anwendung. Der Einwand des Antragstellers, der Wagenverantwortliche diene allein dem Versammlungsleiter bei der Durchführung seiner Aufgaben und gerade nicht der Versammlungsbehörde, greift nicht durch. Soweit § 19 Abs. 1 Satz 1 VersG die Verantwortlichkeit des Versammlungsleiters für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung begründet, wozu er sich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 VersG der Hilfe von Ordnern bedienen darf, schließen diese Vorschriften die Erteilung einer Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG zur Bestellung eines speziellen Ordners als Wagenverantwortlichen für ein Fahrzeug nicht aus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2010 – OVG 1 N 82.09). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG liegen vor, weil durch das beabsichtigte Mitführen von insgesamt 12 bis 15 Kraftfahrzeugen bis 7,5 Tonnen eine unmittelbare Gefährdung insbesondere für Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer verbunden ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. April 2009 – 1 A 115.07). Die Auflage ist entgegen der Auffassung des Antragstellers schließlich auch insoweit verhältnismäßig, als sie eine Pflicht zur vollständigen Angabe der Personalien des Wagenverantwortlichen enthält. Denn nur mit Kenntnis der vollständigen Personalien ist die Polizei in der Lage, dessen Zuverlässigkeit zu überprüfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2010 – OVG 1 N 82.09). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 39, 52 ff. GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 2004, 1327 ff.) nach der dortigen Nr. 1.5.