Beschluss
2 E 769/19
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
2mal zitiert
36Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
38 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Versammlung kann trotz Einfriedung mit Bauzäunen "unter freiem Himmel" stattfinden.(Rn.91)
2. Eine technische Vorkehrung, die es der Polizei ermöglicht, die Beschallung jederzeit zu unterbrechen, kann nicht beauflagt werden.(Rn.100)
3. Eine Verpflichtung zur Benennung von Presseverantwortlichen und Einrichtung eines Pressebereichs besteht nicht.(Rn.103)
4. Einschränkungen, die auf Gegenprotestversammlungen auf engstem Raum zurückgehen, sind vor dem Hintergrund der praktischen Konkordanz hinzunehmen.(Rn.106)
(Rn.109)
5. Das Verbot, Lieder mit rassistischem Inhalt abzuspielen, ist rechtmäßig.(Rn.113)
6. Zum Alkoholverbot bei Versammlungen.(Rn.114)
7. Auch wenn nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, kommt eine Kostenaufhebung in Betracht.(Rn.119)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wird gegen folgende Auflagen des Auflagenbescheides des Antragsgegners vom 14.06.2019 wiederhergestellt:
Ziffer 2.1, soweit dem Antragsteller für seine Versammlung am 06.07.2019 mehr als 1 Ordner je 40 Teilnehmer auferlegt werden,
Ziffer 3.4, soweit er stichprobenartigen Durchsuchungen betrifft;
Ziffer 3.6, soweit die Seitenwände des Zeltes beiderseitig ständig offen zu halten sind,
Ziffer 5.1, soweit die festgelegten Immissionswerte auch am angrenzenden Schutzgebiet „Feuchtwiesen" gelten sollen,
Ziffer 5.3, soweit bei den Beschallungs- bzw. Lautsprecheranlagen technische Vorkehrungen eingerichtet und für den jederzeitigen unmittelbaren und ungehinderten Zugriff der Versammlungsbehörde bzw. der Polizei bereitgehalten werden sollen,
Ziffer 12.1, soweit das Mitführen von Plakaten, Presse- und Druckerzeugnissen mit „diffamierenden“ Äußerungen sowie „ausländerfeindliche“ Parolen untersagt werden,
Ziffer 16.1, soweit die Sammlung und Aufbewahrung von Spenden in eigenständigen Gelassen oder Geldsammelbehältern sowie die Erteilung von Spendenquittungen auferlegt werden,
Ziffer 16.2, soweit ein Presseverantwortlicher gegenüber der Polizei benannt werden soll, der über die gesamte Zeit der Versammlung für die Betreuung von Pressevertretern erreichbar sein soll,
Ziffer 16.3, soweit ein geschützter Pressebereich im Nahbereich der Bühne mit separatem geschütztem Zugang eingerichtet werden soll.
Hinsichtlich Ziffer 2.4 wird die aufschiebende Wirkung mit folgender Maßgabe wiederhergestellt:
„Dem Antragsteller wird auferlegt, eine schriftliche Ordnerliste mit Namen und Anschriften der Ordner 24 Stunden vor Versammlungsbeginn am 05.07.2019 vorzulegen.“
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Versammlung kann trotz Einfriedung mit Bauzäunen "unter freiem Himmel" stattfinden.(Rn.91) 2. Eine technische Vorkehrung, die es der Polizei ermöglicht, die Beschallung jederzeit zu unterbrechen, kann nicht beauflagt werden.(Rn.100) 3. Eine Verpflichtung zur Benennung von Presseverantwortlichen und Einrichtung eines Pressebereichs besteht nicht.(Rn.103) 4. Einschränkungen, die auf Gegenprotestversammlungen auf engstem Raum zurückgehen, sind vor dem Hintergrund der praktischen Konkordanz hinzunehmen.(Rn.106) (Rn.109) 5. Das Verbot, Lieder mit rassistischem Inhalt abzuspielen, ist rechtmäßig.(Rn.113) 6. Zum Alkoholverbot bei Versammlungen.(Rn.114) 7. Auch wenn nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, kommt eine Kostenaufhebung in Betracht.(Rn.119) I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wird gegen folgende Auflagen des Auflagenbescheides des Antragsgegners vom 14.06.2019 wiederhergestellt: Ziffer 2.1, soweit dem Antragsteller für seine Versammlung am 06.07.2019 mehr als 1 Ordner je 40 Teilnehmer auferlegt werden, Ziffer 3.4, soweit er stichprobenartigen Durchsuchungen betrifft; Ziffer 3.6, soweit die Seitenwände des Zeltes beiderseitig ständig offen zu halten sind, Ziffer 5.1, soweit die festgelegten Immissionswerte auch am angrenzenden Schutzgebiet „Feuchtwiesen" gelten sollen, Ziffer 5.3, soweit bei den Beschallungs- bzw. Lautsprecheranlagen technische Vorkehrungen eingerichtet und für den jederzeitigen unmittelbaren und ungehinderten Zugriff der Versammlungsbehörde bzw. der Polizei bereitgehalten werden sollen, Ziffer 12.1, soweit das Mitführen von Plakaten, Presse- und Druckerzeugnissen mit „diffamierenden“ Äußerungen sowie „ausländerfeindliche“ Parolen untersagt werden, Ziffer 16.1, soweit die Sammlung und Aufbewahrung von Spenden in eigenständigen Gelassen oder Geldsammelbehältern sowie die Erteilung von Spendenquittungen auferlegt werden, Ziffer 16.2, soweit ein Presseverantwortlicher gegenüber der Polizei benannt werden soll, der über die gesamte Zeit der Versammlung für die Betreuung von Pressevertretern erreichbar sein soll, Ziffer 16.3, soweit ein geschützter Pressebereich im Nahbereich der Bühne mit separatem geschütztem Zugang eingerichtet werden soll. Hinsichtlich Ziffer 2.4 wird die aufschiebende Wirkung mit folgender Maßgabe wiederhergestellt: „Dem Antragsteller wird auferlegt, eine schriftliche Ordnerliste mit Namen und Anschriften der Ordner 24 Stunden vor Versammlungsbeginn am 05.07.2019 vorzulegen.“ Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen versammlungsrechtlichen Auflagenbescheid. Mit E-Mail vom 05.12.2018 meldete der Antragsteller bei dem Antragsgegner für den 05.- 07.07.2019 eine politische Kundgebung unter dem Motto „Tage der nationalen Bewegung - Musik und Redebeiträge für Deutschland“ an, die auf dem Privatgrundstück in T... mit den Flurstücknummern a und b durchgeführt werden soll. Die Kundgebungen sollen in folgenden Zeiträumen stattfinden: am 05.07.2019 von 16 Uhr bis zum 06.07.2019 um 1 Uhr und am 06.07.2019 von 12 Uhr bis zum 07.07.2019 um 1 Uhr. Als Redner sollen an den beiden Tagen zu den Versammlungsteilnehmern sprechen: ... V... (ehemaliges Mitglied des Europaparlaments), ... Z... (stellvertretender NPD-Parteivorsitzender), ... R... (NPD-Parteivorstand), ... S... (NPD-Bundesorganisationsleiter), ... R... (stellvertretender JN-Bundesvorsitzender), ... F... (als Vertreter der Wählervereinigung „Bündnis ...“), ... H... (JN-Bundesvorsitzender), ... M... (Vorsitzende Ring Nationaler Frauen), ... K... (Die Rechte) und ... S.... Die Bands „Sturmwehr“, „Killuminati“, „Feindnah“, „Uwocaust“, „Blutlinie“, „Unbeliebte Jungs“ und „Übermensch“ sollen für ein musikalisches Rahmenprogramm sorgen. Ferner wurden im Zusammenhang mit der vorgenannten Veranstaltung weitere Kundgebungen im Stadtgebiet T... und K... für den 06.07.2019 angemeldet. Unter dem 27.06.2019 wurden diese Anmeldungen zurückgenommen. Darüber hinaus meldeten die Beigeladenen jeweils zwei Versammlungen auf den an das Versammlungsgelände des Antragstellers angrenzenden Flurstücken c und d mit den Losungen „Wir in Thüringen! – Kein Ort für Nazis!“ und „The Waste of Germany!“ für den 06.07.2019 an. Ein Kooperationsgespräch fand am 16.05.2019 statt. Mit Bescheid vom 14.06.2019 bestätigte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller die Anmeldung der Versammlung und verfügte (unter anderem) folgende Auflagen, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde: „2.1 Die Anzahl der Ordner wird […] für den 6. Juli 2019 im Hinblick auf die angemeldete Teilnehmerzahl und die beiden unmittelbar benachbarten Versammlungen auf 1 Ordner je 30 Teilnehmer festgesetzt. […] 2.4 Dem Veranstalter wird aufgegeben, der Versammlungsbehörde bis spätestens zum 24. Juni 2019, 9.00 Uhr, eine schriftliche Ordnerliste mit Namen und Anschriften der Ordner vorzulegen, um eine sachgerechte Überprüfung der Ordner zu gewährleisten. […] 3.3 Für den Veranstaltungsablauf am 6. Juli 2019 wird ergänzend bestimmt: Die Nutzung der abgegitterten Zuwegungen wird nach konkreter Weisung vor Ort durch die Versammlungsbehörde oder die Polizei gemäß dem jeweiligen Bedarf und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage jeweils für etwa 20 Minuten unterbrochen, um den kreuzenden Zu- und Abgangsverkehr von und zu bzw. zwischen den auf den benachbarten Flurstücken c bzw. d stattfindenden weiteren Versammlungen zu ermöglichen. In entsprechender Weise wird der Zu- und Abgangsverkehr zu den Versammlungen auf den Flurstücken c bzw. d unterbrochen, um den ungehinderten und gefahrlosen Zugang zu den Flurstücken a und b zu gewährleisten. Die jeweilige Unterbrechung und Wiedereröffnung sowie der ungehinderte Durchgang werden durch Polizeikräfte vor Ort jeweils durch einen oder mehrere abgegitterte „Schleusenbereiche“ und weitere erforderliche polizeiliche Maßnahmen sichergestellt; die Gittergestaltung vor Ort im Einzelnen obliegt der Polizei. [...] 3.4 Außerdem wird angeordnet, dass der Zu- und Abgang zum Veranstaltungsgelände (Flurstücke a/b) über den durch Markierungen ausgewiesenen Eingangsbereich in dem an das Flurstück b anliegenden Bereich des Flurstücks a stattfindet, um größtmöglichen Abstand zu den benachbarten Versammlungen zu halten. Vor Beginn der Veranstaltung haben sich die Teilnehmenden stichprobenartig einer körperlichen Durchsuchung durch die Polizei zu unterziehen. 3.5 Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge werden nach Weisung der Polizei über die Bundesstraße 89 zu den Veranstaltungsflachen herangeführt. Entsprechendes gilt für zugelassene Versorgungsfahrzeuge der Veranstaltung vor Beginn- und nach Ende sowie für die Fahrzeuge der angemeldeten Musikgruppen zur Beförderung der Mitglieder der Musikgruppen einschließlich ihrer Instrumente und technischen Ausrüstung zum Veranstaltungsgelände 3.6 Unter der Voraussetzung, dass die anderweitigen rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufstellung eines Zeltes auf dem Veranstaltungsgelände (Flurstücke a/b) vorliegen sollten und das Zeit zur Durchführung der Veranstaltung entsprechend genutzt werden darf, sind die Seitenwände des Zeltes beiderseitig ständig offen zu halten, um einen ständigen Blick der Versammlungsbehörde und der Polizei auf den Verlauf, eine ausreichende Belüftung und das sofortige Verlassen des Zeltbereichs (z.B. bei Notfällen oder Panik) zu gewährleisten. 3.7 Das Parken von Fahrzeugen auf dem Versammlungsgelände wird untersagt. Zugelassen wird das Be- und Entladen von Fahrzeugen im Zeitraum von 90 Minuten vor Einlass und nach Beendigung der Versammlung, wenn alle Veranstaltungsteilnehmer das Gelände verlassen haben. Die Weisungen der Versammlungsbehörde und der Polizei vor Ort sind zu beachten. […] 3.9 Es wird angeordnet, dass zwischen der Veranstaltung auf den Flurstücken a/b und den anderen angemeldeten Versammlungen auf den Flurstücken c bzw. d jeweils ein Sicherheitsabstand nach Maßgabe folgender Festlegungen einzuhalten ist: Der Bereich für den Sicherheitsabstand umfasst auf dem Flurstück c einen 4 Meter breiten Sicherheitskorridor an der Grenze zum Flurstück a beginnend an der B89 bis 10 Meter vor dem Schilfgürtel. Der Bereich für den Sicherheitsabstand umfasst auf dem Flurstück a einen 4 Meter breiten Sicherheitskorridor an der Grenze zum Flurstück c beginnend an der B89 bis 10 Meter vor dem Schilfgürtel. Der Bereich für den Sicherheitsabstand umfasst auf dem Flurstück b einen 4 Meter breiten Sicherheitskorridor an der Grenze zum Flurstück d beginnen an der B89 bis 10 Meter vor dem Schilfgürtel. Der Bereich für den Sicherheitsabstand umfasst auf dem Flurstück 1380 einen 4 Meter breiten Sicherheitskorridor an der Grenze zum Flurstück b beginnend an der B89 bis 10 Meter vor dem Schilfgürtel. Die Sicherheitskorridore werden ab der jeweiligen Flurstücksgrenze bemessen. Alle drei Veranstaltungen beachten jeweils einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 Metern bis zum Schilfgürtel, der durch Markierungen („Flatterband“) oder andere geeignete Abgrenzungen kenntlich zu machen ist. Sollte sich der Sicherheitskorridor am konkreten Versammlungstag als nicht ausreichend erweisen, kann- durch die Versammlungsbehörde oder die Polizei eine Erweiterung des Korridors verfügt werden. 3.10 Die Sicherheitskorridore werden von Polizeikräften gesichert. Sie dürfen nicht zugestellt oder anderweitig genutzt und nicht von Veranstaltungsteilnehmern betreten werden. […] 4. Maximal zulässige Personenanzahl: Es wird vorab darauf hingewiesen, dass die maximal zulässige Anzahl für Veranstaltungsteilnehmer und Funktionspersonal (einschließlich Bandmitglieder, Redner, Organisatoren. Ordner, Standpersonal in entsprechender Anwendung der Anforderungen der Muster- Versammlungsstättenverordnung (Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten) in der Fassung von 2005 beschränkt wird. Die Entscheidung über eine Beschränkung und die Festlegung einer konkreten Teilnehmerobergrenze erfolgt am jeweiligen Veranstaltungstag vor Ort durch die Versammlungsbehörde oder ggf. die Polizei, wenn und soweit dies nach der absehbaren Anzahl der Teilnehmer erforderlich erscheint: insbesondere soweit sich mehr als tausend Teilnehmer auf dem Gelände befinden oder erkennbar auf dem Weg dorthin sind; die notwendigen Feststellungen zu der zur Verfügung stehenden anrechenbaren Veranstaltungsfläche trifft die Versammlungsbehörde oder ggf. die Polizei vor Beginn der Veranstaltung im Beisein des Veranstalters und aktualisiert diese bei Änderungen der nutzbaren Flächen. 5. Kundgebungsmittel: 5.1 Lautstärke/Beschallungssystem/-technik (PA-Anlage): […] Die Immissionswerte gelten jeweils am Ort der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung und am angrenzenden Schutzgebiet „Feuchtwiesen". 5.2 Musikbeiträge: Es wird untersagt, Liedtexte mit […] rassistischem […] Inhalt […] vorzutragen oder abzuspielen. […] 5.3 Technische Unterbrechungsmöglichkeit: Es wird angeordnet, dass bei den Beschallungs- bzw. Lautsprecheranlagen technische Vorkehrungen, namentlich ein Lautstärkeregler, eingerichtet und für den jederzeitigen unmittelbaren und ungehinderten Zugriff der Versammlungsbehörde bzw. der Polizei bereitgehalten werden, um die akustisch verstärkte Wiedergabe von Redebeitragen und musikalischen Darbietungen sofort zu unterbrechen, wenn vorgenannte, aber auch strafbare und/oder verfassungswidrige Inhalte über die Beschallungsanlage übertragen werden (z.B. Abspielen volksverhetzender oder indizierter Lieder u.a.). Der Veranstalter wird verpflichtet, gemeinsam mit der Polizei die technische Tauglichkeit vor Beginn der Veranstaltung zu prüfen und den vor Ort befindlichen Polizeibeamten einen geeigneten und geschützten Aufenthaltsort zuzuweisen. Diese Auflage wird ergänzt durch die Verpflichtung des Veranstalters, der Polizei auf dem gesamten Veranstaltungsgelände Zutritt zu gewähren. Ersatzweise kann die Auflage erforderlichenfalls durch Unterbrechung der Stromzufuhr zur Musikanlage aus dem zur Verfügung gestellten Stromanschluss erfolgen. Das Verfahren ist im Vorfeld der Versammlung durch den Veranstalter mit der Polizei abzustimmen. 6. Ausschank von Getränken: 6.1 Für die Veranstaltung am Freitag, den 5. Juli 2019, wird der Ausschank, die Ausgabe und der Verzehr von Alkohol während der Veranstaltung untersagt - mit Ausnahme von Leichtbier und Biermischgetränken mit einem entsprechenden Alkoholgehalt (Biermischgetränke: Bier in Verbindung mit anderen, nicht alkoholischen Getränken) ab 20.00 Uhr (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 14. April 2016 - 2 E 113/16 Me -). […] 6.2 Die vorstehenden Vorgaben gelten für eine Veranstaltung am Sonntag den 7. Juli 2019 sinngemäß, sofern an diesem Tage eine Veranstaltung stattfindet. 6.3 Während der Versammlung am Sonnabend, dem 6. Juli 2019, wird es untersagt, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel an Getränkeständen auszuschenken oder sonst auszugeben, mitzuführen oder zu konsumieren. […] 12.1 Verboten ist das Mitführen von Plakaten, Presse- und Druckerzeugnissen mit diffamierenden […] Äußerungen. […] Insbesondere werden ausländerfeindliche Parolen untersagt. […] 16. Sonstige Auflagen 16.1 Das Vereinnahmen von Spenden von Versammlungsteilnehmern oder Dritten im Rahmen der Veranstaltung durch den Veranstalter oder mit Hilfe Dritter ist nur zulässig, wenn diese Spenden in eigenständigen Gelassen oder Geldsammelbehältern gesammelt und aufbewahrt werden bis zur Weiterleitung an den Veranstalter bzw. an ein rechtlich befugtes Mitglied des Veranstalters. Eine Spendenquittung ist jeweils zu erteilen. Soweit der Veranstalter, von ihm Beauftragte oder Ordner auf der Veranstaltung insbesondere Spenden im Sinne von § 24 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018, BGBl. S. 1116) - Parteispenden - von Versammlungsteilnehmern oder Dritten im Rahmen der Veranstaltung annehmen oder mit Hilfe Dritter vereinnahmen, ist durch eigenständige Gelasse oder Geldsammelbehälter sicherzustellen, dass eingesammelte Spenden nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 Satz 3 Parteiengesetz ordnungsgemäß an das rechtlich befugte Mitglied des Veranstalters weitergeleitet und ordnungsgemäß dokumentiert werden. Ferner wird dem Veranstalter aufgegeben, jedem Spender eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung zu erteilen. Nachrichtlich wird auf die Strafbestimmungen des § 31d Parteiengesetz verwiesen; auch sonst sind die Bestimmungen des Parteiengesetzes zu beachten. 16.2 […] Der Versammlungsleiter hat einen Presseverantwortlichen gegenüber der Polizei zu benennen, welcher über die gesamte Zeit der Versammlung für die Betreuung von Pressevertretern erreichbar ist. […] 16.3 Es wird festgelegt, dass ein geschützter Pressebereich im Nahbereich der Bühne mit separatem geschütztem Zugang eingerichtet wird; die Einrichtung im Einzelnen erfolgt mit Unterstützung der Polizei. Der Zugang kann nach polizeilicher Anordnung auch über den Sicherheitskorridor oder in anderer geeigneter Weise gewährt werden. […] 16.5. Der Verkauf von Bekleidung, beispielsweise T-Shirts, Bild- und Tonträgern sowie von Gegenständen, beispielsweise Krüge, Feuerzeuge, Fahnen und Ähnliches, sowie die Nutzung entsprechender Verkaufsstände ist auch versammlungsrechtlich verboten, wenn und soweit die hierfür ggf. erforderlichen gewerberechtlichen Genehmigungen und sonst notwendigen Erlaubnisse nicht vorliegen; Inhaber entsprechender Verkaufsstände haben der Polizei die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorzuweisen. Der gewerbliche Verkauf der genannten Waren fällt nicht in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit und ist für die Durchführung der Versammlung nicht notwendig (siehe auch einleitende Hinweise). Dieser Auflagenbescheid ersetzt nicht anderweitig notwendige Genehmigungen und Erlaubnisse. […] 16.7 Soweit der Veranstalter die angemeldeten Bauzäune aufstellt, wird angeordnet, dass diese nicht vollständig mit Banderolen oder Transparenten blickdicht verhüllt werden dürfen; sofern Banderolen oder Transparente angebracht werden sollten, dürfen diese nicht länger als drei Meter sein; zwischen Ihnen muss jeweils ein lichter Abstand von mindestens drei Metern frei bleiben.“ Zur Begründung wird ausgeführt, dass bereits Zweifel am Versammlungscharakter bestünden. Insbesondere sei die kommerzielle Konzeption (der Antragsgegner gehe davon aus, dass aus Eintrittskarten und Verkauf von Getränken, Speisen, Kleidungsstücken, Tonträgern und sonstigen Devotionalien ein Reingewinn von mehr als 100.000 Euro zu erwarten ist) zu berücksichtigen sowie dass ein Großteil des Geschehens von meinungsneutralen Unterhaltungs- und Vergnügungszwecken geprägt sei. Vor dem Hintergrund ungeklärter Rechtsfragen solle die Veranstaltung aber wie eine Versammlung behandelt werden. Dann sei sie als solche „unter freiem Himmel“ zu qualifizieren. Eine bloße Umfriedung des Versammlungsgeländes führe nach der Rechtsprechung noch nicht dazu, dass eine Versammlung „in geschlossenen Räumen“ stattfinden würde. Dementsprechend habe § 15 VersG Anwendung zu finden. Hinsichtlich der Begründung der Auflagen im Einzelnen bezieht sich das Gericht auf den angegriffenen Bescheid. Unter dem 21.06.2019 ließ der Antragsteller Widerspruch beim Antragsgegner einlegen. Am 25.06.2019 ersuchte er das Gericht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Der Antragsteller trägt vor, am Versammlungscharakter der Veranstaltung könnten keine Zweifel bestehen. Es bestehe keine Gewinnerzielungsabsicht. Zwischen Rednern und Bands bestehe ein ausgewogenes Verhältnis. Jedenfalls überwögen Kundgebungselemente die Unterhaltungselemente der Veranstaltung. Die Teilnehmer eine dieselbe politische Weltanschauung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handele es sich auch nicht um eine Versammlung unter freiem Himmel, sondern in geschlossenen Räumen, sodass nicht § 15 Abs. 1 VersG, sondern ausschließlich § 5 VersG Anwendung hätte finden dürfen. Gleichwohl lägen auch die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Versammlung i. S. d. § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG nicht vor. Es seien keinerlei unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung ohne eine solche Beauflagung ersichtlich. Das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der angegriffenen Auflagen überwiege dasjenige des Antragsgegners an einem Aufrechterhalten der Auflagen. Im Einzelnen trägt er vor, dass nach der Rechtsprechung allein ein Ordnerschlüssel von 1:40 angemessen sein dürfte. Hinsichtlich der Mitteilungspflicht über die Personen der Ordner fehle es an einer Begründung, warum die Gefahr der Begehung von Straftaten nach dem VersG bestehe und die Zuverlässigkeit der Ordner überprüft werden müsse, sie sei jedenfalls verfrüht. Durch die Zulassung von Gegenprotestversammlungen auf den Flurstücken c und d schaffe der Antragssteller überhaupt erst die Notwendigkeit der Unterbrechung des Zu- und Abgangverkehrs. Dadurch würde sich der Beginn der Veranstaltung um mehrere Stunden verzögern. Damit werde das Selbstbestimmungsrecht des Anmelders ebenso beeinträchtigt wie mit der Vorgabe eines Eingangsbereichs und stichprobenartigen Durchsuchungen. Insbesondere seien polizeiliche Durchsuchungen geeignet, einschüchternde und diskriminierende Wirkungen zu entfalten. Das Verbot von Versorgungsfahrzeugen auf dem Versammlungsgelände für die Dauer der Versammlung sei unverhältnismäßig. In diesen Zusammenhang sei auch das verfügte Parkverbot zu stellen. Für die Auflage, die Seitenwände des Zeltes offen zu halten, bestehe keine polizeiliche Notwendigkeit. Es befänden sich ohnehin permanent einsatzbereite Einsatzkräfte im Zelt; die Durchlüftung des Zeltes könne auch durch die Entfernung der Giebelplanen erreicht werden. Die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu den Flurstücken c und d führe zu einer Reduzierung der Versammlungsfläche um 20 %. Vielmehr seien die Gegenprotestversammlungen gemäß § 15 Abs. 1 VersG in die Innenstadt Themars zu verlegen. Dabei komme dem Antragsteller das Erstanmeldeprivileg zu. Dadurch, dass auf beiden Seiten Gegenprotestversammlungen angemeldet worden seien, müsse auch auf beiden Seiten ein nicht nutzbarer Sicherheitskorridor geschaffen werden. Als eine rechtliche Auflage sei auch der Hinweis auf eine zahlenmäßige Beschränkung zu verstehen, indem dadurch der Polizei die Befugnis zur zahlenmäßigen Beschränkung der Versammlung übertragen werde, soweit sich mehr als tausend Teilnehmer auf dem Gelände befänden oder erkennbar auf dem Weg dorthin seien. Die im Bescheid festgesetzte Zahl von maximal 1000 Versammlungsteilnehmern am Versammlungstag werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Einsatzleitung der Polizei bei Erreichen dieser Zahl sich zu weiteren Beschränkungen am Versammlungstag veranlasst sehe. Die Erfahrungen aus dem letzten Jahr hätten jedoch gezeigt, dass auf dem Versammlungsgelände deutlich mehr als 2000 Personen ohne Beengung Platz fänden. Warum die Messung der Immissionswerte am angrenzenden Schutzgebiet „Feuchtwiesen“ erfolgen solle, leuchte nicht ein. Bereits auf dem Versammlungsgelände werde ein maximaler Pegel von 90 db(A) nicht überschritten. Im letzten Jahr seien dem Antragsteller auch ausschließlich die nächstgelegene schutzbedürftige Bebauung als Ort für die Messung der Immissionswerte auferlegt worden. Es sei nicht bekannt, dass dadurch die in dem Schutzgebiet lebenden Vögel einen Schaden erlitten hätten. Das Verbot von Musikbeiträgen mit „rassistischem Inhalt“ sei zu unbestimmt. Die Einrichtung einer technischen Unterbrechungsmöglichkeit sei eine vordemokratische Bevormundung des Antragstellers; ihm würde das Recht zur Versammlungsleitung aus der Hand genommen. Es lägen keine Anhaltspunkte bzw. polizeilichen Erkenntnisse dafür vor, dass der Antragsteller bei volksverhetzenden Musik- oder Redebeiträgen oder sonstigen Straftaten nicht einschreiten würde. Zu einem solchen Einschreiten sei der Antragsteller bereits aufgrund sonstiger Auflagen verpflichtet. Das Alkoholverbot am 06.07.2019 sei unverhältnismäßig. Als milderes Mittel im Vergleich zum Totalverbot sei vorstellbar, den Alkoholausschank auf die Abendstunden (ab 20 Uhr) der Versammlung zu beschränken. Die Rechtfertigung eines absoluten Alkoholverbots könne auch nicht in den Gegenprotestveranstaltungen gesucht werden. Der Antragsgegner müsse dafür Sorge tragen, dass es schon zu keinem Begegnungskontakt kommen könne. Diesbezüglich sei auch an den durch den Antragsgegner selbst vorgegebenen Sicherheitskorridor zu erinnern. Zudem fänden die Versammlungen nur teilweise gleichzeitig statt. Die Gegenprotestveranstaltungen seien spätestens um 22:30 Uhr beendet. Die Teilnehmer der Versammlung des Antragstellers würden das Versammlungsgelände hingegen erst nach Mitternacht verlassen. Ein durch die Alkoholaufnahme angeblich gesteigertes Aggressivitätspotenzial könne sich in diesem Zeitraum nicht mehr entladen. In der Vergangenheit seien vergleichbare Versammlungen trotz Alkoholausschanks friedlich verlaufen. Soweit der Antragsgegner eine Erhöhung der Gefahr gewaltsamer Ausschreitungen mit Gegendemonstranten prognostiziere, würde der Alkoholkonsum für derartige Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit nur eine mittelbare Ursache darstellen. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr erweise sich das verfügte Alkoholverbot sogar als kontraproduktiv. Indem der Antragsgegner dem Antragsteller die Möglichkeit nehme, die Teilnehmer seiner Versammlung auf dem Versammlungsgelände mit alkoholischen Getränken zu versorgen, schaffe er überhaupt erst die Voraussetzungen dafür, dass sich diese in den Supermärkten von T... unkontrolliert aus den dortigen Sortimenten – unter Umständen sogar hochprozentiger – alkoholischer Getränke bedienten. Vor dem Hintergrund fehlender Gegenprotestveranstaltungen am 05.07.2019 und 07.07.2019 sei unverständlich, warum nicht auch „normales“ Bier ausgeschenkt, ausgegeben und konsumiert werden dürfe. Die Auflage, mit der das Mitführen von Plakaten, Presse- und Druckerzeugnissen mit „diffamierenden“ Äußerungen und „ausländerfeindlichen“ Parolen untersagt werde, sei unbestimmt. Die Sammlung und Aufbewahrung von Spenden in eigenständigen Gelassen oder Geldsammelbehältern sei unverhältnismäßig, für sie bestehe aber auch schon keine Notwendigkeit. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragssteller in der Vergangenheit Spendengelder nicht ordnungsgemäß erfasst hätte. Eine gesetzliche Pflicht zum Ausstellen von Spendenquittungen auch bei Kleinstspenden bestehe nicht. Für die Pflicht zur Benennung eines Presseverantwortlichen bestehe keine gesetzliche Grundlage und auch keine Veranlassung, personelle Ressourcen des Antragstellers zu erweitern. Die Einrichtung eines geschützten Pressebereichs im Nahbereich der Bühne würde den Versammlungsbereich noch weiter verkleinern und zu einem nicht unerheblichen Arbeitsaufwand und Materialeinsatz führen. Die Anwesenheit der Presse werde geduldet, Störungen ihrer Arbeit würden von den Ordnern des Antragstellers unterbunden. Das Verbot von Verkaufsaktivitäten und Nutzung von Verkaufsständen ohne gewerberechtliche Erlaubnis sei eine gewerberechtliche Untersagung, für die die Zuständigkeit der Versammlungsbehörde nicht bestehe. Die Voraussetzungen eines gewerberechtlichen Verbots seien aber ohnehin ebenso wenig gegeben wie das Erfordernis einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Die Untersagung, aufgestellte Bauzäune vollständig mit Banderolen oder Transparenten blickdicht zu verhüllen, diene der Befriedigung der Schaulust der Gegendemonstranten und sorge dafür, dass deren Provokationen bei den Versammlungsteilnehmern auch ankämen. An einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung fehle es jedenfalls. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21.06.2019 wiederherzustellen, soweit in dem Bescheid dem Antragsteller in Ziffer 2.1 für seine Versammlung am 06.07.2019 mehr als 1 Ordner je 40 Teilnehmer auferlegt werden, dem Antragsteller in Ziffer 2.4 auferlegt wird, eine schriftliche Ordnerliste mit Namen und Anschriften der Ordner früher als 1 Stunde vor Versammlungsbeginn am 05.07.2019 vorzulegen, gemäß Ziffer 3.3 der Zu- und Abgangsverkehr zur Versammlung des Antragstellers am 06.07.2019 gemäß dem jeweiligen Bedarf und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage jeweils für etwa 20 Minuten unterbrochen wird, um den kreuzenden Zu- und Abgangsverkehr von und zu bzw. zwischen den auf den benachbarten Flurstücken c bzw. d stattfindenden weiteren Versammlungen zu ermöglichen, dem Antragsteller in Ziffer 3.4 für seine Versammlung aufgrund benachbarter Versammlungen ein bestimmter Eingangsbereich vorgegeben wird und sich Versammlungsteilnehmer einer stichprobenartigen Durchsuchung durch die Polizei zu unterziehen haben, gemäß Ziffer 3.5 Versorgungsfahrzeuge der Versammlung des Antragstellers nur vor Beginn und nach Ende der Versammlung zum Versammlungsgelände über die Bundesstraße 89 herangeführt werden dürfen, dem Antragsteller in Ziffer 3.6 auferlegt wird, die Seitenwände des Zeltes beiderseitig ständig offen zu halten, in Ziffer 3.7 das Parken von Versorgungsfahrzeugen und Fahrzeugen von Standbetreibern auf dem Versammlungsgelände während der Versammlung untersagt wird bzw. das Be- und Entladen von Fahrzeugen nur im Zeitraum von 90 Minuten vor Einlass und nach Beendigung der Versammlung, wenn alle Versammlungsteilnehmer das Gelände verlassen haben, gestattet werden, dem Antragsteller in Ziffer 3.9 auf den für seine Versammlung genutzten Flurstücken a und b die Einhaltung eines Sicherheitsabstands auferlegt wird, in Ziffer 3.10 der dem Antragsteller auferlegte Sicherheitsabstand nicht zugestellt oder nicht anderweitig genutzt und nicht von Versammlungsteilnehmern betreten werden darf, in Ziffer 4 eine Teilnehmerobergrenze von weniger als 3000 Personen festgelegt wird, in Ziffer 5.1 die darin festgelegten Immissionswerte auch am angrenzenden „Schutzgebiet Feuchtwiesen“ gelten sollen, es gemäß Ziffer 5.2 untersagt ist, Liedtexte mit rassistischem Inhalt vorzutragen oder abzuspielen, in Ziffer 5.3 dem Antragsteller die Bereithaltung einer technischen Vorkehrung bei den Beschallungs- und Lautsprecheranlagen für den jederzeitigen unmittelbaren und ungehinderten Zugriff der Versammlungsbehörde bzw. der Polizei auferlegt wird, in den Ziffern 6.1 - 6.3 der Ausschank, die Ausgabe und der Verzehr von Bier, Leichtbier und Biermischgetränken (Bier in Verbindung mit anderen, nicht alkoholischen Getränken) während der Versammlung am 05./06./07.07.2019 untersagt werden, in Ziffer 12.1 das Mitführen von Plakaten, Presse- und Druckerzeugnissen mit „diffamierenden“ Äußerungen sowie „ausländerfeindliche“ Parolen untersagt werden, in Ziffer 16.1 die Sammlung und Aufbewahrung von Spenden in eigenständigen Gelassen oder Geldsammelbehältern sowie die Erteilung von Spendenquittungen auferlegt werden, dem Antragsteller in Ziffer 16.2 die Pflicht auferlegt wird, einen Presseverantwortlichen gegenüber der Polizei zu benennen, welcher über die gesamte Zeit der Versammlung für die Betreuung von Pressevertretern erreichbar ist, in Ziffer 16.3 festgelegt wird, dass ein geschützter Pressebereich im Nahbereich der Bühne mit separatem geschütztem Zugang eingerichtet wird, in Ziffer 16.5 Verkaufsaktivitäten und die Nutzung entsprechender Verkaufsstände versammlungsrechtlich verboten werden, und in Ziffer 16.7 auferlegt wird, dass die aufgestellten Bauzäune nicht vollständig mit Banderolen oder Transparenten blickdicht verhüllt werden dürfen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verteidigt den Auflagenbescheid. Hinsichtlich einer etwaigen kommerziellen Ausrichtung seiner Veranstaltung müsste zu Lasten des Antragstellers gehen, dass dieser sich bei der Aufklärung unkooperativ verhalten habe. Die erteilten Auflagen seien zum Schutz vor Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Die Einschätzung der unmittelbaren Gefährdungslage beruhe unter anderem auf der aktuellen Gefährdungsprognose der Landespolizeidirektion vom 03. und 14.06.2019. Soweit die angemeldete Veranstaltung auf den Flurstücken 1378 und 1379 am 06.07.2019 mit benachbarten Versammlungen etwa im Hinblick auf den Sicherheitskorridor- und das Zugangsregime konkurrieren würden, sei im Rahmen der praktischen Konkordanz eine schematische Anwendung des sogenannten Erstanmeldegrundsatzes nicht angemessen, weil nicht die gleichzeitige Nutzung der selben Flächen in Rede stehe, sondern die Versammlungen im Prinzip nebeneinander stattfänden. Der Zahlenschlüssel für die Festsetzung der Ordner berücksichtige insbesondere das sehr hohe Gefahren- und Gewaltpotenzial, das aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Versammlungen resultiere und erweise sich so insbesondere als verhältnismäßig. Die Pflicht zur Übermittlung der Ordnerliste bis zum 24.06.2019 setze die Vorgaben des § 18 Abs. 2 VersG um. Wenn die gesetzlich vorgesehene Kontrolle der Ordner wirksam sein solle, müsse ausreichend Zeit bestehen, die mitgeteilten Ordner vernünftig zu kontrollieren. Im Übrigen sei der Antrag in zeitlicher Sicht prozessual überholt. Hinsichtlich des Zugangsregimes übersehe der Antragsteller die versammlungsfreundlichen und verhältnismäßigen Vorgaben für die Handhabung in Auflage 3.3. dort heiße es ausdrücklich, dass Unterbrechungen „… gemäß dem jeweiligen Bedarf“ und „unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage“ erfolgen sollen. Schematische Unterbrechungen fänden nicht statt. Die Zuweisung eines Eingangsbereichs mit einem bestimmten Mindestabstand von den benachbarten Versammlungen ergänze und vervollständige das Zugangsregime in Auflage 3.3. Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers sei äußerst geringfügig. Die Unterstellung flächendeckender Durchsuchungen sei falsch. Stichprobenartige Durchsuchungen rechtfertigten sich durch das sehr hohe Gefahrenrisiko. Ziel der Auflage betreffend die Versorgungsfahrzeuge sei ein möglichst geringer motorisierter An- und Abfahrverkehr, der naturgemäß nur über die an sich voll abgesperrte B89 erfolgen könne. Schon der Verkehr für Musikgruppen binde erhebliche Kräfte und habe im Übrigen auch Einschränkungen der Versammlungsfreiheit zur Folge, weil angesichts der räumlichen Verhältnisse zur Durchleitung der Fahrzeuge der Zugang zur Versammlung eingeschränkt und unterbrochen werden müsse. Jedes Zugeständnis an einen umfangreicheren Fahrzeugverkehr gehe unmittelbar auf Kosten der Gegenveranstaltungen und greife in deren Versammlungsfreiheit ein. Des Weiteren wäre zu bedenken, dass die Versammlungsinfrastruktur kein integraler Teil der Versammlung sei. Die Öffnung der Seitenwände des Zeltes sei wegen der erwartbaren sommerlichen hohen Temperaturen zur Sicherung von Leib und Leben der Teilnehmer erforderlich. Zudem seien massive Verstöße gegen § 86a StGB zu erwarten. Das Verbot, Fahrzeuge auf dem Versammlungsgelände abzustellen, berühre die Versammlungsfreiheit nicht. Die in Rede stehenden Fahrzeuge seien weder versammlungsrechtliche Kundgabemittel, noch sei dargetan, aus welchem Grund die Anwesenheit der Fahrzeuge auf dem Gelände erforderlich wäre. Der angeordnete Sicherheitskorridor sei notwendig. Eine Verlegung der Gegenveranstaltungen komme nicht in Betracht, da sie einem Vollverbot gleichen würde. Die entgegenstehenden Interessen seien im Rahmen der praktischen Konkordanz auszugleichen gewesen. Die „Auflage 4“ sei bereits keine bindende Auflage. Der Lärmschutz am Schutzgebiet Feuchtwiesen beruhe auf den einschlägigen bundes- und landesgesetzlichen sowie unionsrechtlichen naturschutzrechtlichen Vorschriften für geschützte Landschaftsbestandteile. Der Vogelbestand umfasse nach den gesicherten Erkenntnissen des Landkreises zahlreiche Kleinvogelarten, die das Gebiet als Brut- und aktuell als Rastgebiet nutzten. Hinsichtlich der Alkoholverbote sei auf die unmittelbaren Gefahren insbesondere für Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer und der Bediensteten der Polizei durch alkoholbedingte verbale Übergriffe, Gewalttätigkeiten und die Gefahr von Ausschreitungen hinzuweisen. Es sei zu erwarten, dass die an sich stationären Versammlungen „verschwimmen“ würden; gleichzeitig sei klarzustellen, dass das Alkoholverbot für alle Versammlungen am 06.07.2019 gelten würde. Die Untersagung diffamierender Äußerungen auf Plakaten, Presse- und Druckerzeugnissen und Parolen gehe nicht über die gesetzlichen Strafnormen hinaus. Auch die Spendenregelung sei rechtmäßig. Der Antragsteller habe erkennbar enge Bezüge zur NPD. Es bestehe die unmittelbare Gefahr, dass für die NPD Spenden bzw. Parteispenden in erheblichem Umfang zugewendet würden, die nicht ordnungsgemäß verbucht und im Rechenschaftsbericht ausgewiesen würden. Das Verbot unerlaubter Verkaufsaktivitäten gehe nicht über das hinaus, was nach den allgemein geltenden Vorschriften zu beachten sei. Der Landkreis handele insgesamt als Behörde, so dass er sich gewerberechtliche Entscheidungen des Ordnungsamtes zurechnen lasse. Die Beigeladenen haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt. Er trägt vor, dass das erlassene Alkoholverbot keinen rechtlichen Bedenken begegne. Insbesondere für die Versammlungslage am 06.07.2019 sei eine sehr hohe Gefahrenwahrscheinlichkeit durch das äußerst enge räumliche Nebeneinander der gegenläufigen Versammlung kennzeichnend. Der Verzehr von Alkohol als solcher falle nicht unter die Versammlungsfreiheit. Der unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen aggressiver Musik und Alkohol bei einer dadurch entsprechend aufgeputschten Menschenmenge sei nicht außer Acht zu lassen. Auch gegen die Ermessenserwägung des Antragsgegners im streitgegenständlichen Auflagenbescheid, soweit nach Maßgabe praktischer Konkordanz zur größtmöglichen Gewährung der Versammlungsfreiheit die Auflagen insbesondere betreffend den Sicherheitskorridor und die Regelung des Zu- und Abgangs von den jeweiligen Versammlungen in den Bescheid aufgenommen worden seien, ergäben keine rechtlichen Bedenken. Die Auflagen des Antragsstellers und der Beigeladenen seien ermessensfehlerfrei gegeneinander abgewogen, angemessen und jeweils verhältnismäßig. Die Belange des Erstanmeldeprinzips seien nicht formal überzuordnen, sondern angemessen zu gewichten. Der Antragsteller habe kein Recht, von jeglicher Gegenversammlung „verschont“ zu bleiben. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die Versammlungen der Beigeladenen ohne Zweifel dem engen Versammlungsbegriff genügten, während die Veranstaltung des Antragstellers wegen der hinreichenden kommerziellen Bezüge und Vergnügungselemente nur „wie eine Versammlung“ zu behandeln sei. Die Auflage 16.5 beziehe sich nicht auf das Versammlungsgeschehen im eigentlichen Sinne des Art. 8 GG, sondern im Wesentlichen auf die Versammlungsinfrastruktur. Dem Gericht lagen die Gerichtsakten, auch diejenige zum Verfahren 2 E 769/19 Me, sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners zu sämtlichen fünf gegenständlichen Versammlungen zur Beratung und Entscheidung vor. Auf deren Inhalt nimmt das Gericht Bezug. II. Der Antrag hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid entfällt, weil der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet hat. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann in einem solchen Fall das Gericht der Hauptsache auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn im Zeitpunkt der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Ergibt die Prüfung im Eilverfahren, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, so verschafft dies dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein entscheidendes Übergewicht, während umgekehrt, sollte sich der Bescheid bei der gebotenen Prüfung als wahrscheinlich rechtmäßig herausstellen, dies im Hinblick auf die in Kürze stattfindende Kundgebung für die von dem Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung seines Bescheides spricht. Der angefochtene Bescheid entspricht den formellen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde ausreichend begründet. Als materieller Prüfungsmaßstab für die angegriffenen Auflagen ist § 15 VersG heranzuziehen, da es sich bei der Versammlung des Antragstellers um eine solche unter freiem Himmel und nicht um eine solche in geschlossenen Räumen handelt. Die bloße Einzäunung des Versammlungsgeländes und das Errichten eines Zeltes genügt nicht zur Annahme geschlossener Räume und damit der erhöhten Eingriffsschwelle des § 5 VersG. Denn die räumliche Begrenzung ist zwar ein notwendiges, nicht aber ein hinreichendes Kriterium zur Unterscheidung. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Teilnehmer von der Allgemeinheit abgeschirmt sind, sodass kein erhöhtes Gefährdungspotenzial besteht (Lux in Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, D. Rn. 63). Dies ist dann der Fall, wenn die Versammlung in von der Öffentlichkeit abgeschiedenen Räumen wie etwa in Hinterzimmern von Gaststätten stattfindet. Dort bleiben die Versammlungsteilnehmer unter sich, sodass Konflikte, die eine Regelung erforderten, weniger vorgezeichnet sind. Demgegenüber finden Versammlungen „unter freiem Himmel“ in der unmittelbaren Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten Öffentlichkeit statt. Hier besteht im Aufeinandertreffen der Versammlungsteilnehmer mit Dritten ein höheres, weniger beherrschbares Gefahrenpotenzial: Emotionalisierungen der durch eine Versammlung herausgeforderten Auseinandersetzung können sich im Gegenüber zu einem allgemeinen Publikum schneller zuspitzen und eventuell Gegenreaktionen provozieren. Die Versammlung kann hier leichter Zulauf finden, sie bewegt sich als Kollektiv im öffentlichen Raum (BVerfG, Urt. vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 –, NJW 2011, 1201). Für die Beurteilung dieses Gefahrenpotentials kommt es nach Auffassung der Kammer nicht allein darauf an, ob das Versammlungsgelände unkontrolliert betreten werden kann oder nicht. Denn die Außenwirkung der Versammlung kann sich auch durch die Beschallung und die schlichte Wahrnehmbarkeit der Versammlungsinhalte durch unbeteiligte Dritte entfalten, die weder akustisch noch optisch durch das Errichten von Bauzäunen – mit oder ohne Verhängung durch Transparente und Banderolen – ausgeschlossen werden kann. Insbesondere werden die Versammlungsteilnehmer auch jenseits einzelner Redebeiträge bei ihrem kommunikativen Prozess nach außen sicht- und hörbar. Dringen die Versammlungsinhalte aber dergestalt nach außen, so ist auch davon auszugehen, dass sie unbeteiligte Dritte emotionalisieren, die ihrerseits am Willensbildungsprozess teilnehmen wollen – sei es auf der einen oder der anderen Seite – und die durch das Bundesverfassungsgericht angesprochen Zuspitzungen sich nicht vermeiden lassen. Nach § 15 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die Versammlungsfreiheit hat hier nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG 05.09.2003, Beschl. vom 05.09.2003 – 1 BvQ 32/03 –, NVwZ 2004, 90). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei nach allgemeiner Ansicht den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen sein wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Geboten ist im konkreten Fall eine Gefahrenprognose, deren Grundlagen ausgewiesen werden müssen. Zu den erkennbaren Umständen zählen alle Tatsachen, die einen Schluss auf das künftige Verhalten der Veranstalter und Teilnehmer einer Versammlung zulassen. Deshalb können neben einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen auch Tatsachen und Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Veranstalter und Teilnehmer ebenso berücksichtigt werden wie den Behörden sonst bekannt gewordene Äußerungen und Verhaltensweisen, soweit die Tatsachen gesichert und für die im Rahmen der Verfügung nach § 15 VersG anzustellende Gefahrenprognose von Bedeutung sind. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Wegen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde – insbesondere bei Erlass eines vorbeugenden Verbots – insoweit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung die Möglichkeit einer späteren Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersG verbleibt (vgl. zu allem BVerfG, Beschl. vom 14.05.1985 – 1 BvR 233 und 341/81 –, BVerfGE 69, 315, 342 ff. sowie ThürOVG, Beschl. vom 12.11.1993 – 2 EO 147/93 –, ThürVBl. 1994, 115 und vom 13.10.1995 – 2 EO 647/95 –). Das Anordnen von Auflagen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung verlangt in gleicher Weise, wenn auch auf einer niedrigeren Schwelle hinsichtlich Rechtsgutsverletzung und Eingriffsintensität, die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme auf der Grundlage einer konkreten Gefahrenprognose. Davon ausgehend hat der Antrag des Antragstellers bei nachfolgenden Auflagen Erfolg, weil sie nach summarischer Prüfung rechtswidrig sind: Die Auflage zu Ziffer 2.1, mit der dem Antragsteller am 06.07.2019 ein Ordnerschlüssel von 1:30 aufgegeben wird, ist nicht gerechtfertigt. Nach § 9 Abs. 1 VersG kann sich der Leiter einer Versammlung bei der Erfüllung seiner Rechte aus § 8 VersG der Hilfe einer angemessenen Zahl von Ordnern bedienen. Als Inhaber der vom Veranstalter abgeleiteten Organisationsgewalt steht es dem Leiter frei, sich durch die als Gehilfen agierenden Ordner unterstützen zu lassen. Dabei erscheint das vom Antragsteller ins Auge gefasste Verhältnis von einem Ordner auf 40 Teilnehmer ausreichend (so bereits VG Meiningen, Urt. vom 13.03.2012 – 2 K 348/11 –, juris; nunmehr auch VG Dresden, Beschl. vom 20.06.2019 – 6 L 489/19). Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Zusammensetzung der Teilnehmer an der Versammlung des Antragstellers ein (noch) höheres Ordnungsbedürfnis besteht oder gewalttätige Reaktionen der Versammlungsteilnehmer aufgrund des Verhaltens der Gegendemonstranten zu erwarten sind, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich das Erfordernis einer größeren Anzahl an Ordnern nicht aus der polizeilichen Gefährdungsprognose vom 14.06.2019 ableiten. Soweit der Antragsgegner - was zumindest anklingt - Gefahren von dritter Seite, speziell von den Gegendemonstranten prognostiziert, ist er nicht befugt, diesen mit der Heraufsetzung des Ordner-Teilnehmer-Verhältnisses für die Versammlung des Antragstellers zu begegnen. Das Problem möglicherweise gewaltbereiter Gegendemonstranten muss durch Maßnahmen der eingesetzten Polizeikräfte bewältigt werden (VG Braunschweig, Beschl. vom 10.06.2005 – 5 B 414/05 –, juris). Gleichfalls begegnet die in der Auflage zu Ziffer 2.4 festgehaltene Pflicht zur Übermittlung von Ordnerlisten bis zum 24.06.2019 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Genehmigung von bestimmten Ordnern nach § 18 Abs. 2 VersG kann versagt werden, wenn diese Ordner unzuverlässig oder ungeeignet sind (vgl. SächsOVG, Urt. vom 04.06.2009 – 3 B 59/06 –, Beschl. vom 04.04.2002 – 3 BS 103/02 – und Beschl. vom 09.11.2001 – 3 BS 257/01 –; VG Würzburg, Urt. vom 12.03.2009 – W 5 K 08.1758 –; VG Freiburg Urt. vom 17.5.2010 – 3 K 464/09, alle juris). Die Beurteilung der Zuverlässigkeit bzw. Geeignetheit eines Ordners hängt davon ab, ob die betreffende Person die Gewähr dafür bietet, dass sie ihre Aufgaben als Ordner ordnungsgemäß ausüben wird. Die Aufgabe des Ordners besteht in der Mitwirkung bei der Abwehr von unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die aus der Versammlung drohen. Hinreichende Tatsachen für die Annahme der Unzuverlässigkeit können sich insbesondere aus (einschlägigen) Vorstrafen ergeben (vgl. SächsOVG, Urt. vom 04.06.2009, – 3 B 59/06 –, juris; VG Freiburg Urt. vom 17.5.2010 – 3 K 464/09 –, juris). Insbesondere kann sich die Versammlungsbehörde polizeilicher Erkenntnisse bedienen. Aus Sicht der Kammer ist dies bei der zu erwartenden Anzahl an Ordnern zwar nicht innerhalb einer, sehr wohl aber innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung zu gewährleisten. Soweit § 9 Abs. 2 Satz 2 VersG zugleich die Beschränkung der Zahl der Ordner im Blick hat, um Einschüchterungsmomente zu vermeiden, ist eine Mitteilung der Ordner mehr als 24 Stunden vor Beginn der Versammlung ohnehin nicht geeignet, weil zu diesem Zeitpunkt belastbare Werte über die Anzahl der Teilnehmer noch nicht vorliegen können. Die Auflage zu Ziffer 2.4 war dementsprechend wie aus dem Tenor ersichtlich zu modifizieren. Die Anordnung stichprobenartiger Durchsuchungen (Auflage zu Ziffer 3.4) hält einer summarischen Prüfung nicht stand. Die Auflage, dass die Teilnehmer einer Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden, behindert den freien Zugang zu der Versammlung. Eine polizeiliche Durchsuchung ist geeignet, einschüchternde, diskriminierende Wirkung zu entfalten, die Teilnehmer in den Augen der Öffentlichkeit als möglicherweise gefährlich erscheinen zu lassen und damit potenzielle Versammlungsteilnehmer von einer Teilnahme abzuhalten (BVerfG, Beschl. vom 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04 –, NVwZ-RR 2010, 625). Dies ist nicht nur bei der pauschal jeden Versammlungsteilnehmer treffenden Durchsuchung der Fall, sondern ebenfalls bei stichprobenartigen Durchsuchungen, weil sie in gleichem Maße die Versammlungsteilnehmer unter einen Generalverdacht stellen. Es ist im Bescheid schon nicht dargelegt, auf welchen Umständen dieser Verdacht gründen würde. Die Kammer erachtet es als ausreichend aber auch notwendig, wenn die Polizeikräfte Durchsuchungen aufgrund individuell-konkreter Verdachtsmomente durchführen. Die Auflage zu Ziffer 3.6, mit der dem Antragsteller aufgegeben wurde, die Seitenwände des Zeltes offenzuhalten, kann voraussichtlich auch keinen Bestand haben. Sie erscheint nicht erforderlich. Die Beobachtung des Versammlungsgeschehens durch die Versammlungsbehörde und die Polizei lässt sich auch durch Präsenz im Zelt selbst erreichen. Der Befürchtung, dass bei geschlossenen Planen die Hitzeentwicklung die Versammlungsteilnehmer gefährden könnte, kann individuell noch rechtzeitig vor Ort entgegengetreten werden, indem die Giebelplanen oder auch einzelne Planenstücke der Seitenwand geöffnet werden. Einer generellen Öffnung der Seitenwände bedarf es dagegen nicht. Der Einwand des Antragsgegners, dass bei geschlossenen Planen den außerhalb befindlichen Teilnehmern die Möglichkeit genommen würde, den Versammlungsbestandteilen im Zelt zu folgen, stellt jedenfalls keine – nach § 15 VersG allein maßgebliche – Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Für die Messung der Immissionswerte am angrenzenden Schutzgebiet „Feuchtwiesen“ entsprechend der Auflage zu Ziffer 5.1 enthält der Auflagenbescheid keine tragfähige Begründung. Danach solle mit der Lärmbeschränkung den allgemeinen Freiheitsinteressen der Anwohner Rechnung getragen werden. Dies erfolgt indessen bereits dann, wenn als maßgeblich für die Messung der Immissionswerte der Ort der nächstgelegenen schutzwürdigen Bebauung herangezogen wird. Soweit eine Beeinträchtigung der Vogelpopulation der „Feuchtwiesen“ zwar grundsätzlich auch eine Begrenzung erforderlich machen kann (VG Meiningen, Beschl. vom 08.06.2019 – 2 E 862/18 –, juris), sind entsprechende konkrete Gefahrenmomente nicht ersichtlich. Die Auflage zu Ziffer 5.3, eine technische Vorkehrung für die jederzeitige Unterbrechung der Beschallung durch die Polizei vorzuhalten, ist gleichfalls rechtswidrig. Die Herrschaft über die Versammlung liegt beim Versammlungsleiter. Aus § 8 VersG folgt ausdrücklich: Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird. Wenn die Versammlungsleitung eine an sich gebotene Unterbrechung oder Schließung nicht anordnet, störende Teilnehmer nicht ausschließt oder umgekehrt die Versammlung ungeachtet weiter bestehenden Störpotentials fortsetzen will, kann die Versammlungsbehörde von der Möglichkeit der Auflösung der Versammlung Gebrauch machen, soweit deren Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind (Enders in Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, § 8 VersG Rn. 10). Die Versammlungsbehörde und die Polizei können aber nicht einzelne Befugnisse des Versammlungsleiters an sich ziehen. Soweit eine Unterbrechungsauflage grundsätzlich für denkbar gehalten wird (ThürOVG, Beschl. vom 05.10.2018 – 3 EO 649/18 –, juris), kommt hinzu, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Versammlungsleiter beharrlich Auflagenverstöße zulassen würde und ein Einschreiten an seiner statt zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich wäre. Denn ausweislich Bl. 18 f. der Verwaltungsakte schritt der Antragsteller als Versammlungsleiter bei der letztjährigen Versammlung „Tage der nationalen Bewegung – Musik und Redebeiträge für Deutschland“ vom 08.06. bis 10.06.2018 in Themar gegen Teilnehmer, die „Sieg-Heil!“-Rufe anstimmten, ein und ermahnte die Versammlungsteilnehmer, die Auflagen zu befolgen. Nach einer Ermahnung durch die Polizei blieb der Versammlungsleiter auch in der Folge nicht untätig, sondern führte den Sänger einer Band „Brutal Attack“ von der Bühne, nachdem dieser jugendgefährdende und volksverhetzende Lieder gespielt hatte. Die Untersagung des Mitführens von Plakaten, Presse- und Druckerzeugnissen mit „diffamierenden“ Äußerungen sowie „ausländerfeindlichen“ Parolen (Auflage zu Ziffer 12.1) entspricht bereits nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 37 ThürVwVfG. Die gewählten Formulierungen sind denkbar weit gehalten. Dabei sind die Begriffe „diffamierend“ und „ausländerfeindlich“ schillernd. Eine zu weitgehende Auslegung wiederspräche der grundlegenden Werteentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG. Eine Abgrenzung von „diffamierend“ zur gleichfalls im Bescheidtenor benannten „beleidigenden“ Äußerung ist nicht ersichtlich. Auch bei unterstelltem Verständnis als Hendiadyoin („diffamierend und beleidigend“) ergibt sich kein Erkenntnisgewinn. Das Verbot ausländerfeindlicher Parolen begegnet weiteren Bedenken, weil die Grenze zulässiger Meinungsäußerung noch nicht ohne weiteres dort erreicht wird, wo eine Ablehnung von Ausländern und Zuwanderern zum Ausdruck gebracht wird. Die Verpflichtung zur Sammlung und Aufbewahrung von Spenden in eigenständigen Gelassen oder Geldsammelbehältern sowie die Erteilung von Spendenquittungen gemäß der Auflage zu Ziffer 16.1 kann keinen Bestand haben. Schon aus der Begründung des Auflagenbescheides wird eine begründete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht erkennbar. Soweit die Partei, der der Antragssteller angehört, auf seiner Versammlung Spenden akquirieren mag, kann dies aber zum einen dem Antragsteller nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände (z.B. eigene Spendenaufforderung an die Partei) zugerechnet werden. Zum anderen ergeben sich aus der Gefährdungsprognose des Antragsgegners keine greifbaren konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Verletzungen des Steuer- und Parteienrechts zu erwarten wären, würde von der Auflage abgesehen werden. Die Auflagen zu Ziffern 16.2 und 16.3, mit denen die Benennung eines Presseverantwortlichen und die Einrichtung eines separaten Pressebereichs beauflagt wurde, halten einer Überprüfung nicht stand. Zwar stellt § 6 Abs. 2 VersG ein Zutritts- und Anwesenheitsrecht für Pressevertreter sicher. Diese können von der Versammlung nicht ausgeschlossen werden, ohne dass sie selbst Teilnehmer wären. Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitliche demokratische Staatsordnung ebenso konstituierend wie die Versammlungsfreiheit, weil sie die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform ermöglicht (BVerfG, Beschl. vom 14.05.1985 – 1 BvR 233 und 341/81 –, BVerfGE 69, 315). Dabei besteht aber keine über die bloße Duldung der Pressevertreter hinausgehende Pflicht, für diese einen durchgängig erreichbaren Pressesprecher zu benennen. Es mag im Interesse eines Versammlungsanmelders sein, die Berichterstattung über ein bloß beschreibendes Moment hinaus um eigene Stellungnahmen zu ergänzen, um so die Außenwirkung in seinem Sinne zu gestalten. Ein Zwang hierzu besteht aber nicht. Es steht außerhalb jedes Zweifels, dass die körperliche Unversehrtheit der Pressevertreter sicherzustellen ist. Dass dafür aber ein – dazu bühnennaher – gesondert gesicherter Pressebereich eingerichtet werden müsste, ist nicht erkennbar. Der Schutz individueller Pressevertreter kann und muss durch den Versammlungsleiter und dessen Ordner erfolgen. Dafür, dass dieser Schutz unzureichend wäre, ergeben sich aus der Gefahrenprognose des Antragsgegners keine hinreichenden Anhaltspunkte. Selbst wenn es in der Vergangenheit vereinzelt zu Übergriffen auf Journalisten durch einzelne Versammlungsteilnehmer gekommen sein mag, folgt daraus noch nicht, dass die Sicherung derer körperlicher Unversehrtheit strukturell nicht gewährleistet werden könnte. Dagegen dringt der Antragsteller mit seinem Begehren, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich folgender Auflagen wiederherzustellen, nicht durch: Die im Bescheid unter den Ziffern 3.3, 3.4, 3.5, 3.7, 3.9 und 3.10 genannten Auflagen sind rechtmäßig. Soweit der Antragsgegner in Ziffer 3.3 den Zu- und Abgangsverkehr am 06.07.2019 in der Weise geregelt hat, dass den Teilnehmern der verschiedenen Versammlungen der Zugang zu den Grundstücken im Wechsel, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage im 20-Minuten-Rhythmus, ermöglicht wird, führt dies zu keiner unverhältnismäßigen Einschränkung der Versammlung des Antragstellers. Entgegen der Annahme des Antragstellers führt diese Regelung nicht dazu, dass grundsätzlich nur alle 20 Minuten Teilnehmer der Versammlung auf die Flurstücke a und b gelangen könnten. Die 20-Minuten-Regelung soll nur im Bedarfsfall zur Anwendung kommen, wenn das Aufkommen der die B89 benutzenden Personen besonders hoch ist. Sie ermöglicht eine flexible Anwendung durch die Polizei. Insbesondere durch die verschiedenen Anfangszeiten der Versammlung des Antragstellers und der benachbarten Gegenveranstaltungen ist nicht zu befürchten, dass der Zugang zu der Versammlung des Antragstellers besonders erschwert wird und sich deren Beginn dadurch verzögert. Die Versammlungen auf den benachbarten Flurstücken beginnen um 7.30 Uhr mit einer Andacht und werden um 10.00 Uhr mit Redebeiträgen, Musik und ähnlichem fortgesetzt. Die Versammlung des Antragstellers beginnt um 12.00 Uhr, der Einlass erfolgt ab 10.00 Uhr, also ab einem Zeitpunkt, zu dem die Gegenveranstaltungen bereits begonnen haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Teilnehmer der Gegenveranstaltungen dann schon in größerer Anzahl auf dem jeweiligen Versammlungsgelände sind. Soweit Teilnehmer der Gegenveranstaltungen vom Flurstück c auf das Flurstück d wechseln wollen, liegt es in den Händen der Polizei, den Zugangsverkehr nach dem jeweiligen Bedarf und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage zu regeln. Diese Einschränkungen muss der Antragsteller hinnehmen. Durch die Trennung der Versammlungen und ihrer Teilnehmer wird sowohl seinen Interessen an dem reibungslosen Ablauf der von ihm angemeldeten Versammlung als auch den Interessen der Veranstalter der benachbarten Versammlungen Rechnung getragen. Eine Trennung zeitgleich angemeldeter Versammlungen bzw. des Zugangs dorthin kann zur Verhinderung eines Versammlungsverbots angeordnet werden, wenn sonst zu befürchten wäre, dass es wegen des Aufeinandertreffens von Teilnehmern der jeweils anderen Veranstaltung von deren Sympathisanten zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen würde. Die Zuweisung eines bestimmten Eingangsbereichs in Ziffer 3.4 begegnet aus den gleichen Gründen keinen rechtlichen Bedenken, da dadurch die Gefahr des Aufeinandertreffens der Teilnehmer der verschiedenen Veranstaltungen minimiert wird und die Auswirkungen auf die Versammlung des Antragstellers zu vernachlässigen sind. Die Auflagen in Ziffer 3.5 und 3.7, die – soweit sie das Befahren des Veranstaltungsgeländes mit Versorgungsfahrzeugen betreffen – nur im Zusammenhang verstanden werden können, sind ebenfalls rechtmäßig. In Ziffer 3.7 ist geregelt, dass das Be- und Entladen von Fahrzeugen auf dem Versammlungsgelände im Zeitraum von 90 Minuten vor dem Einlass sowie nach Beendigung der Versammlung erfolgen soll. Ziffer 3.5 führt darüber hinaus lediglich aus, dass die Versorgungsfahrzeuge nach Weisung der Polizei über die B89 zu den Veranstaltungsflächen herangeführt werden. Zur Gewährleistung der Sicherheit des Fußgängerverkehrs auf der B89 ist der Kraftfahrzeugverkehr auf ein Minimum zu beschränken. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, bereits vor Beginn der Versammlung ausreichend Versorgungsgüter auf das Veranstaltungsgelände zu bringen. Er hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum ihm dies nicht möglich sein könnte. Soweit in Ziffer 3.7 der Auflagen das Parken auf dem Versammlungsgelände untersagt wird, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Wie der Antragsgegner zu Recht ausgeführt hat, berührt das Verbot die Versammlungsfreiheit des Antragstellers nicht, denn es steht in keinem inneren Zusammenhang mit dem durch Art. 8 Abs. 1 GG garantiertem Grundrecht. Der Antragsteller hat auch keine Angaben dazu gemacht, warum er zur Durchführung seiner Versammlung darauf angewiesen ist, dass Fahrzeuge auf dem Versammlungsgelände abgestellt werden. Auch die Auflagen zu den Ziffern 3.9 und 3.10, die die Einhaltung eines Sicherheitskorridors von jeweils 4 Metern zu den Flurstücken c und d verlangen, auf denen die Gegendemonstrationen der Beigeladenen stattfinden, sind rechtmäßig. Die von den Beigeladenen angemeldeten Versammlungen fallen – ebenso wie die des Antragstellers – unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG. Dass sie in ausgesprochenem Gegensatz zur Versammlung des Antragstellers stehen, ändert daran nichts. Solange eine Gegendemonstration friedlich und mit kommunikativen Mitteln tatsächlich durchgeführt werden soll und nicht zum Schein angemeldet wurde - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - hat die zuständige Versammlungsbehörde den möglichen Konflikt mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit der Teilnehmer der von den Gegendemonstranten abgelehnten Versammlung zu lösen. Zu berücksichtigen ist dabei zwar auch das Erstanmelderprivileg, es ist jedoch nicht allein ausschlaggebend (BVerfG, Beschl. vom 06.05.2005 – 1 BvR 961/05 –, NVwZ 2005, 1055; VG Berlin, Beschl. vom 04.12.2008 – 1 A 406.08 –, juris). Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im demokratischen Gemeinwesen setzt deren Beschränkung die Herstellung einer praktischen Konkordanz zwischen den betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtsgütern voraus (SächsOVG, Beschl. vom 17.03.2017 – 3 B 82/17 –, juris). Dies gilt auch im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der Veranstalter aller Versammlungen. Hierzu gehört die Entscheidung der Veranstalter über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlungen. Kommt es zur Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht jedoch durch Rechte Anderer beschränkt sein. In diesem Fall ist für die wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen. Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Auflagen hergestellt werden (BVerfG, Beschl. vom 06.05.2005 – 1 BvR 961/05 –, NVwZ 2005, 1055; SächsOVG Beschl. vom 17.03.2017 – 3 B 82/17 – juris). Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid vom 14.06.2019 ausgeführt, dass bei einer Konfrontation der Versammlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr erheblicher Auseinandersetzungen zwischen den Versammlungsteilnehmern besteht. Das ist nicht von der Hand zu weisen. Selbst der Antragsteller trägt vor, dass Störungen zum Greifen nah seien. Der Antragsgegner hat diesem Umstand Rechnung getragen, indem er sowohl den Antragsteller als auch die Beigeladenen durch Auflagen verpflichtet hat, auf den von ihnen benutzen Flurstücken jeweils einen Sicherheitskorridor in vier Metern Breite zur benachbarten Versammlung einzuhalten. Dadurch entsteht ein Korridor von acht Metern, der geeignet und erforderlich ist, um ein zu dichtes Aufeinandertreffen der verschiedenen Versammlungsteilnehmer zu verhindern. Auch das Überwinden dieser Distanz mit Wurfgeschossen wird durch die Breite des Sicherheitskorridors weitgehend unterbunden, jedenfalls maßgeblich erschwert werden. Darüber hinaus ermöglicht der Korridor der Polizei, darin zu patrouillieren und bei Gefahrsituationen umgehend einzuschreiten. Soweit der Antragsteller vorträgt, die ihm für seine Versammlung zur Verfügung stehende Grundstücksfläche werde dadurch erheblich reduziert, sodass weniger Teilnehmer auf der Versammlungsfläche Platz finden würden, hat er diese Einschränkung im Hinblick auf die obigen Ausführungen hinzunehmen; sie treffen die Beigeladenen im gleichen Maße. Das Ansinnen des Antragstellers, die Gegendemonstrationen auf das Flurstück c zu beschränken, kann ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da dem das oben zitierte Selbstbestimmungsrecht der Veranstalter entgegensteht. In diesen Zusammenhang ist auch das Verbot der blickdichten Verhüllung durch Transparente gemäß der Auflage zu Ziffer 16.7 zu stellen und erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Zwar wird der Gefahr der Begehung politischer Propagandadelikte auch bei einer alleinigen Beobachtung der Versammlungsteilnehmer durch die Polizei im Inneren des Versammlungsgeländes begegnet werden können. Dagegen kann eine Eigensicherung der im Sicherheitskorridor patrouillierenden eingesetzten Polizeibeamten wirksam nur dann erreicht werden, wenn das Geschehen auf dem Veranstaltungsgelände für sie auch von außerhalb wahrnehmbar ist. Schon aufgrund der Größe ist das Versammlungsgelände insgesamt unübersichtlicher als das Veranstaltungszelt. Dabei bleibt dem Antragsteller unbenommen, einzelne Transparente und Banderolen am Zaun anzubringen, solange im Einzelfall die polizeiliche Arbeit durch sie keine Behinderung erfährt. Eine blickdichte Verhüllung – und nur diese wird im Bescheid untersagt – ist damit dagegen nicht in Einklang zu bringen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung einer Teilnehmerobergrenze (Ziffer 4) kann bereits deshalb nicht angeordnet werden, weil eine entsprechende Auflage im Bescheid des Antragsgegners nicht enthalten ist. Wiewohl die Ausführungen im Bescheid unter den „Auflagen“ aufgenommen sind, handelt es sich bei dabei um keine solche. Zum einen stellt bereits der Bescheid klar, dass es sich um bloße Hinweise handelt. Auch der Text selbst enthält nicht mehr als eine Ankündigung, dass die Versammlungsbehörde oder die Polizei an den individuellen Versammlungstagen die Anzahl der Versammlungsteilnehmer und des Funktionspersonals beschränken wird. Dabei ist auch keine Rede von einer Maximalteilnehmerzahl von 1000. Vielmehr wird eine konkrete Entscheidung angekündigt und allein nachrichtlich darauf hingewiesen, dass entsprechende Prüfungen insbesondere dann vorgenommen werden, wenn diese Anzahl erreicht wird. Das Prüfungsergebnis wird damit aber nicht – auch nicht faktisch – vorweggenommen. Das Verbot von Liedern rassistischen Inhalts gemäß Ziffer 5.2 erweist sich gleichermaßen als voraussichtlich rechtmäßig. Anders als der Antragsteller meint, ist der Begriff „rassistisch“ nicht unverständlich und zu weit gefasst, sodass er gegen das Bestimmtheitsgebot verstieße. Der Bundesgesetzgeber selbst hat diesen Terminus ausdrücklich im Rahmen der Strafzumessungsvorschrift des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB aufgegriffen. Zur Begriffsklärung nimmt er ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3007, S. 15) Bezug auf den Verfassungsschutzbericht 2005, S. 317. Dort heißt es: „Der ‚Rassismus‘ versucht Kultur und Geschichte auf biologisch-anthropologische und nicht auf politische und soziale Ursachen zurückzuführen. Rassisten plädieren für ‚ethnisch homogene‘ Nationen. Der ‚Rassismus‘ klassifiziert Gruppen und Individuen nach vermeintlichen ethnischen und biologischen Kriterien. Der ‚Rassismus‘ kann sich in der Unterscheidung von höher- und minderwertigen Menschen oder ‚Rassen‘ äußern. Er kann auch kulturelle Differenzen als angeboren und unveränderbar erklären. In beiden Fällen negiert er die universelle Geltung der Menschenrechte.“ Diese Definition entspricht auch dem Verständnis des ratifizierten Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 07.03.1966 (ICERD). Art. 1 ICERD definiert „Rassendiskriminierung“ wie folgt: Sie ist jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird. Maßgebliches Kriterium der „rassistischen“ Äußerung gegenüber einer „bloß“ etwa „ausländer- oder fremdenfeindlichen“ ist die Aberkennung der Menschenrechte einzelner Bevölkerungsteile (vgl. zu alledem auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Rechtsschutz gegen „rassistische“ Äußerungen und sonstiges „rassistisches“ Behördenhandeln, WD 3 - 3000 - 072/14 und Bundesregierung, Nationaler Aktionsplan gegen Rassismus, https://www.bmfsfj.de/blob/116798/5fc38044a1dd8edec34de568ad59e2b9/nationaler-aktionsplan-rassismus-data.pdf). Eine hinreichende Bestimmbarkeit im Sinne des § 37 ThürVwVfG ist damit gegeben. Die Äußerung „rassistischen“ Gedankengutes verstößt ihrerseits auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wie deutlich wird, wenn das Bundesverfassungsgericht eben dies zur Begründung der Verfassungswidrigkeit der NPD herangezogen hat (BVerfG, Urt. vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20). Die Kammer hat auch keine rechtlichen Bedenken gegen die aus den Auflagen zu Ziffern 6.1 bis 6.3 erwachsenden Beschränkungen des Ausschanks, der Ausgabe und des Verzehrs von Alkoholika. Dabei gilt grundsätzlich, dass der Konsum von alkoholischen Getränken nicht per se gegen geltendes Recht verstößt und daher alleine keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (VG Meiningen, Beschl. vom 08.06.2018 – 2 E 862/18 Me –, juris; VG Karlsruhe, Beschl. vom 16.08.2013 - 1 K 2068/13 –, juris). Vorliegend geht es aber nicht um die Gefahren des Alkoholkonsums im Allgemeinen, sondern in einer spezifischen Situation, die durch besondere Umstände geprägt ist (vgl. SächsOVG, Beschl. vom 19.04.2018 – 3 B 126/18 –, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 05.09.2017 – 7 K 11854/17 –, juris). Dabei gehören der Konsum wie auch Ausschank und Abgabe von Alkohol nicht zu den von Art. 8 Abs. 1 GG umfassten und damit nach dem Versammlungsgesetz erlaubnisfreien Tätigkeiten. Art. 8 Abs. 1 GG schützt das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung. Der Konsum von Alkohol dient diesem Zweck nicht. Anders als eine Versorgungsinfrastruktur mit einfachen Speisen und alkoholfreien Getränken ist er auch nicht zur Sicherstellung der körperlichen Präsenz der Versammlungsteilnehmer über den gesamten Versammlungszeitraum erforderlich. Beschränkungen des Alkoholkonsums und -abgabe erweisen sich damit als nur geringfügige Einschränkung des Selbstbestimmungsrechtes des Veranstalters und der Teilnehmer (VG Dresden, Beschl. vom 20.06.2019 – 6 L 489/19 –; VG Augsburg, Beschl. vom 22.02.2008 – Au 4 S 08.2016 –, juris). Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe ist das strikte Alkoholverbot am 06.07.2019 (Auflage zu Ziffer 6.2) gerechtfertigt. Aufgrund der enthemmenden Wirkung, die ausweislich der Gefährdungsprognose der Landespolizeidirektion vom 14.06.2019 (dort S. 4) in der Vergangenheit auch realiter beobachtet werden konnte, birgt dabei gerade der Alkoholkonsum ein besonderes Risiko von gewalttätigen Zusammentreffen mit den Teilnehmern von Gegenveranstaltungen, die bei einer – bereits aus Gleichheitsgesichtspunkten dann angezeigten – Aufhebung des Alkoholverbots ebenfalls oftmals alkoholisiert sein können. Dabei muss den örtlichen Gegebenheiten großes Gewicht beigemessen werden (VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. vom 05.10.2018 – 5 L 1338/18.NW –, juris). Diese sind vorliegend so ausgestaltet, dass auf zwei der an das Versammlungsgelände des Antragstellers angrenzenden Flächen Versammlungen des politischen Gegners stattfinden werden. Eine derartige Konzentration der konkurrierenden politischen Lager auf sehr kleinem Raum bei gemeinsamen Zu- und Abführungswegen ist nach der Erkenntnislage aus der Verwaltungsakte bisher beispiellos. Vor diesem Hintergrund mag sich die vorgenommene Gefahrenprognose nicht auf konkrete Erfahrungen der letzten Jahre stützen lassen. Mit Blick auf das besondere Versammlungsgeschehen leuchtet es der Kammer aber ohne weiteres ein, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung am 06.07.2019 nur mit einem strikten Alkoholverbot für sämtliche Versammlungsteilnehmer, gleich welcher Versammlung sie angehören, gewährleistet werden kann. Dabei kommt als milderes Mittel auch die Beschränkung auf Leichtbier nicht in Betracht. Ein Zustand der alkoholischen Enthemmung kann zweifelsfrei auch durch den Konsum von Leichtbier und Biermischgetränken erreicht werden (VG Dresden, Beschl. vom 20.06.2019 – 6 L 489/19 –), wenn auch über einen längeren Zeitraum. Auch eine zeitlich begrenzte Zulassung von Alkoholika steht am 06.07.2019 nicht als milderes Mittel zur Verfügung. Zwar sollen die Versammlungen der Beigeladenen um 22 Uhr, diejenige des Antragstellers um 1 Uhr enden. Jedoch ist nicht zuletzt wegen des ausdifferenzierten Zu- und Abführungsregimes damit zu rechnen, dass es – gerade bei der erwarteten Anzahl an Versammlungsteilnehmern sämtlicher Veranstaltungen an diesem Abend – zu Verzögerungen bei der Abreise der Versammlungsteilnehmer der Beigeladenen kommen kann, sodass das Aufeinandertreffen der opponierenden Gruppen auch nach 22 Uhr schlechterdings nicht ausgeschlossen werden kann. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer und der sie begleitenden Polizeibeamten ist das nur in geringem Maße in die Freiheitsrechte des Antragstellers und der Versammlungsteilnehmer eingreifende Alkoholverbot am Samstag verhältnismäßig. Für Freitag, den 05.07.2019, hat der Antragsgegner angesichts der Tatsache, dass Gegenprotestveranstaltungen für diesen Tag nicht angemeldet sind, den Ausschank und Konsum von Alkohol zugelassen, aber zu Recht auf Leichtbier und vergleichbare Biermischgetränke beschränkt (Auflage zu Ziffer 6.1). Aus der Gefährdungsprognose der Landespolizeidirektion vom 14.06.2019 lässt sich ableiten, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den durch die Musikdarbietungen ausgelösten gruppendynamischen Prozessen, dem Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung berührenden Begehung von Propagandadelikten besteht (dort S. 4). Teilweise hat die Rechtsprechung schon vor diesem Hintergrund ein Totalverbot von Alkohol bestätigt (VG Dresden, Beschl. vom 17.04.2018 – 6 L 281/18 –, sowie im Anschluss SächsOVG, Beschl. vom 19.04.2018 – 36126/18 –, NJW 2018, 2429). In der Gesamtschau erweist sich die beschränkte Zulassung von alkoholischen Getränken mit geringem Alkoholgehalt als verhältnismäßig. Sie ist erforderlich und – wiewohl auch durch Leichtbier eine maßgebliche Enthemmung erreicht werden kann – geeignet (vgl. ThürOVG, Beschl. vom 05.10.2018 – 3 EO 649/18 –, juris, wonach sich eine Beschränkung auf Leichtbier als „sachgerecht“ erweisen könne), weil Versammlung und Alkoholausschank erst in den Abendstunden beginnen werden, sodass die Aufnahme von Alkohol zeitlich limitiert ist. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Getränkevolumen, das ein Versammlungsteilnehmer über kurze Zeit konsumieren kann, an biologische Grenzen stößt. So muss, um den gleichen Blutalkoholgehalt zu erreichen, die doppelte Menge an Leichtbier oder Biermischgetränken gegenüber „normalem“ Bier getrunken werden. Ein alkoholbedingt enthemmter Zustand wird auf kurze Zeit so nicht oder jedenfalls deutlich langsamer erreicht, sodass die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwar nicht ausgeschlossen, aber reduziert werden können. Hinsichtlich der Auflage zu Ziffer 6.3 für Sonntag, den 07.07.2019, fehlt es dem Antragsteller bereits am Rechtsschutzinteresse. Ausweislich des Kooperationsgesprächs vom 16.05.2019 (Bl. 51 der Verwaltungsakte) sind für den Sonntag keinerlei Versammlungsinhalte geplant; vielmehr heißt es dort, die Veranstaltung werde an diesem Tag wahrscheinlich nicht stattfinden. Weder aus der Verwaltungsakte, seinem Widerspruchsschreiben noch aus der Antragsschrift ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an diesem Tag noch Rede- oder Musikbeiträge oder sonstige Kundgebungen beabsichtigt. Wenn sich aber kein ernstlicher Wille erkennen lässt, eine angemeldete Versammlung tatsächlich abzuhalten, erweist sich diese Vorratsanmeldung als rechtsmissbräuchlich (BayVGH, Beschl. vom 21.12.2015 – 10 CS 15.2603 –, juris). Zugleich ist dann auch nicht ersichtlich, wie die für diesen Tag angeordneten Beschränkungen von Alkoholkonsum und -abgabe den Antragsteller und die Versammlungsteilnehmer in ihren Rechten beschränken könnten. Schließlich wird auch die, die Verkaufsaktivitäten betreffende, Auflage zu Ziffer 16.5 rechtlichen Bestand haben können, weil die vom Antragsteller geplanten Verkaufsstände, an denen T-Shirts, Bild- und Tonträger sowie Gegenstände, beispielsweise Krüge, Feuerzeuge, Fahnen und Ähnliches verkauft werden sollen, nicht unmittelbar dem Versammlungszweck dienen. Das Aufstellen von Verkaufsständen gehört in der Regel nicht zu den durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten und deshalb auch nach dem Versammlungsgesetz ohne Erlaubnis zulässigen Tätigkeiten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 10.08.2012 – OVG 1 S 111.12 –; VGH Mannheim, Beschl. vom 16.12.1993 – 1 S 1957/93 –, NVwZ-RR 1994, 370). Denn solche erwerbswirtschaftlichen Betätigungen stehen grundsätzlich nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, das das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung schützt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14.05.1985 – 1 BvR 233, 341/81 –, BVerfGE 69, 315; BVerwG, Urt. vom 21.04.1989 – 7 C 50/88 –, BVerwGE 82, 34; VG Berlin, Beschl. vom 09.08.2013 – 1 L 230.13 –, juris). Namentlich ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass und wie die Verkaufsstände den Versammlungszweck fördern würden. Vielmehr sollen themenbezogene Artikel von diversen Verbänden vertrieben werden (Email des Antragstellervertreters vom 04.06.2019, Bl. 64 d. Verwaltungsakte), sodass davon auszugehen ist, dass diese Waren schlicht präsentiert werden sollen. Eine solche Präsentation von Waren ist einseitig als Verkaufsangebot angelegt und verfolgt daher nicht den Zweck, auf die kollektive Meinungsbildung und -äußerung Einfluss zu nehmen (VG Berlin, Beschl. vom 09.08.2013 – 1 L 230.13 –, juris). Vor diesem Hintergrund begegnet die angegriffene Auflage keinen Bedenken, soweit mit ihr nur solche Verkaufsstände zugelassen werden, die die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Vor dem Hintergrund des teilweisen Obsiegens und Unterliegens erschien die Kostenaufhebung angemessen. Dabei war nicht rechnerisch von der Anzahl der erfolgreich und erfolglos angegriffenen Auflagen auszugehen, sondern auch die Bedeutung der einzelnen Auflagen für den Antragsteller zu berücksichtigen. In der Gesamtschau geht die Kammer danach davon aus, dass der Unterliegensanteil des Antragstellers leicht überwiegt. Bei der Auswahl zwischen Kostenteilung und verfahrensvereinfachender Kostenaufhebung war einzustellen, dass die Behörden oftmals Bedienstete beschäftigen, deren Aufgabe es ist, die Körperschaft nach § 67 Abs. 1 VwGO im Prozess zu vertreten. Deshalb kommt die Kostenaufhebung in Verwaltungsprozessen auch dann in Betracht, wenn nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist (Hartung in Posser/Wolf, BeckOK VwGO, § 155 Rn. 3). Es besteht gerade keine Veranlassung, den Antragsteller dadurch besser zu stellen, dass der Antragsgegner sich keines Prozessbevollmächtigten bedient hat, wiewohl er in einem umfassenden Schriftsatz Stellung genommen hat. Zudem bedurfte es der Kostenteilung auch nicht vor dem Hintergrund der Beteiligung der Beigeladenen an den Gerichtskosten, nachdem diese keinen Antrag gestellt haben. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG war der Auffangwert anzusetzen. Eine hälftige Reduzierung des Betrages wegen der im Eilverfahren üblicherweise zu berücksichtigenden Vorläufigkeit der Entscheidung ist nicht veranlasst, da mit der hier getroffenen Entscheidung die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird.