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Beschluss

1 L 331.13

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:1115.1L331.13.0A
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Leitsätze
1. Nach dem Berliner Straßengesetz besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis; entgegen der vormaligen Regelung genügt nicht mehr jeder sachliche Grund und jedes öffentliche Interesse für eine Versagung der Sondernutzungserlaubnis.(Rn.6) 2. Die Feststellung, ob öffentliche Interessen überwiegen, bedarf grundsätzlich einer wertenden Gegenüberstellung der betroffenen öffentlichen Belange mit den schutzwürdigen Interessen des jeweiligen Antragstellers; dabei bleibt es Sache der Behörde, die betroffenen öffentlichen Interessen etwa des Städtebaus zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten. Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird.(Rn.7) 3. Erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten wie das Aufstellen von Verkaufs- und Verzehrständen stehen dabei regelmäßig nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem durch Art. 8 Abs. 1GG garantierten Grundrecht auf Versammlungsfreiheit.(Rn.9)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den 16. November 2013 zwischen 8.00 und 18.00 Uhr eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von 15 Essens- und Getränkeständen zwischen der Yitzhak-Rabin-Straße und dem Brandenburger Tor zu erteilen. Die Sondernutzungserlaubnis soll mit der Maßgabe gelten, dass der Verkauf aus den Ständen erst mit dem Eintreffen des Aufzugs am Aufstellungsort gestattet ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Berliner Straßengesetz besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis; entgegen der vormaligen Regelung genügt nicht mehr jeder sachliche Grund und jedes öffentliche Interesse für eine Versagung der Sondernutzungserlaubnis.(Rn.6) 2. Die Feststellung, ob öffentliche Interessen überwiegen, bedarf grundsätzlich einer wertenden Gegenüberstellung der betroffenen öffentlichen Belange mit den schutzwürdigen Interessen des jeweiligen Antragstellers; dabei bleibt es Sache der Behörde, die betroffenen öffentlichen Interessen etwa des Städtebaus zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten. Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird.(Rn.7) 3. Erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten wie das Aufstellen von Verkaufs- und Verzehrständen stehen dabei regelmäßig nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem durch Art. 8 Abs. 1GG garantierten Grundrecht auf Versammlungsfreiheit.(Rn.9) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den 16. November 2013 zwischen 8.00 und 18.00 Uhr eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von 15 Essens- und Getränkeständen zwischen der Yitzhak-Rabin-Straße und dem Brandenburger Tor zu erteilen. Die Sondernutzungserlaubnis soll mit der Maßgabe gelten, dass der Verkauf aus den Ständen erst mit dem Eintreffen des Aufzugs am Aufstellungsort gestattet ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller für den 16. November 2013 zwischen 8:00 und 18:00 Uhr eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von 15 Essens- und Getränkeständen zwischen der Yitzhak-Rabin-Straße und dem Brandenburger Tor zu erteilen, hat in dem tenorierten Umfang Erfolg, denn der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Dabei sind sowohl der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch der Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis glaubhaft gemacht. Die Erteilung der von dem Antragsteller begehrten Sondernutzungserlaubnis richtet sich nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG (in der seit dem 24. Juni 2006 geltenden Fassung) soll die Erlaubnis für eine Sondernutzung in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Damit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Entgegen der vormaligen Regelung, genügt nicht mehr jeder sachliche Grund und jedes öffentliche Interesse für eine Versagung der Sondernutzungserlaubnis (vgl. Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2012 - VG 1 L 155.12 –, juris, Rn. 27; Urteil der Kammer vom 10. Januar 2013 – VG 1 K 353.11 –, juris, Rn. 20 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2007 – OVG 1 B 8.06 –). Die Feststellung, ob öffentliche Interessen überwiegen, bedarf grundsätzlich einer wertenden Gegenüberstellung der betroffenen öffentlichen Belange mit den schutzwürdigen Interessen des jeweiligen Antragstellers. Dabei bleibt es Sache der Behörde, die betroffenen öffentlichen Interessen etwa des Städtebaus zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten. Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. August 2011 – 1 L 285.11 –, juris, Rn. 11; Urteil der Kammer vom 11. Januar 2011 – VG 1 A 208.08 –). In diesem Rahmen sind die Bezirksämter grundsätzlich auch befugt und angehalten, eigene schlüssige Konzepte für ihren Bezirk oder Teile davon zu entwickeln, die die Abwägung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG generalisierend vorwegnehmen und Ausnahmen lediglich in atypischen Fällen zulassen, um eine einheitliche straßenrechtliche Praxis sicherzustellen, sind (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 10. Januar 2013 – VG 1 K 353.11 –, juris, Rn. 22 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 – OVG 1 B 66.10 –, juris, Rn. 20 ff.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Anordnungsanspruch zu bejahen. Nach summarischer Prüfung wiegt das Interesse des Antragstellers an der Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis zur Bereitstellung von Verzehrgelegenheiten für Versammlungsteilnehmer schwerer, als die vom Antragsgegner – unter Berufung auf den mit Bezirksamts-Beschluss vom 22. Juni 2010 festgelegten Positiv-/Negativkatalog – vorgetragenen öffentlichen Gründe für deren Versagung. Zunächst gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass die Aufstellung der streitgegenständlichen Essens- und Getränkestände nicht durch den Schutz der Versammlungsfreiheit privilegiert ist und nicht bereits aus diesem Grund genehmigungsfrei ist. Denn eine für die Durchführung der Versammlung begehrte Infrastruktur unterfällt dem Schutzbereich von Art. 8 GG nur dann, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind. Erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten wie das Aufstellen von Verkaufs- und Verzehrständen stehen dabei regelmäßig nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. August 2013 – VG 1 L 230.13 –, juris, Rn. 5 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2012 – OVG 1 S 108.12). Dass der Anwendungsbereich von Art. 8 GG nicht eröffnet ist, bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde die Versammlung, in deren Rahmen die Verzehrstände aufgestellt werden sollen, gleichsam hinweg denken und die Sondernutzung so behandeln kann, als sei der vorgenannte Kontext nicht vorhanden. Der Umstand, dass am gewünschten Aufstellungsort im maßgeblichen Zeitraum die Abschlusskundgebung der Großdemonstration mit dem Motto „Friedensprozess unterstützen – PKK-Verbot aufheben“ stattfindet, zu der ca. 15.000 Teilnehmer erwartet werden, kann nicht unberücksichtigt bleiben. Denn es handelt sich bei der Versammlung und den geplanten Verzehrständen gerade nicht um zwei separate Veranstaltungen, sondern diese stehen in enger Verbindung zueinander. Infolge dessen kann der Negativkatalog des Bezirksamtes Mitte, den der Antragsgegner zum Beleg entgegenstehender öffentlicher Interessen heranzieht, hier keine Anwendung finden. Bereits seinem Wortlaut nach bezieht sich der Negativkatalog des Bezirksamtes Mitte nicht auf gemischte Veranstaltungen wie die vorliegende. Denn er erfasst Veranstaltungen, die „gekennzeichnet [sind] durch: 1. Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Berliner Straßengesetz und/oder der Straßenverkehrsordnung (im Gegensatz zu Aufzügen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz) […]“. Vorliegend sind jedoch nur einzelne, untergeordnete Elemente der als Einheit zu betrachtenden Veranstaltung genehmigungsbedürftig, ohne dass dies für die Gesamtveranstaltung „kennzeichnend“ wäre. Regelungen für Veranstaltungen, bei denen die begehrte Sondernutzung als eine Art Annex fungiert, trifft der Bezirksamtsbeschluss auch an anderer Stelle nicht. Zudem kommt sein Sinn und Zweck (das Brandenburger Tor, einschließlich des näheren Umfeldes, unter besonderen Schutz zu stellen, von unnötigen Beeinträchtigungen freizuhalten und die dortige Häufung von Veranstaltungen auf ein erträgliches Maß zu begrenzen) in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zum Tragen. Da die genehmigungsfreie Großversammlung ohnehin – mit oder ohne die erlaubnispflichtigen Verzehrstände – stattfindet, kann dieses Ziel vorliegend nicht erreicht werden. Insofern ist maßgeblich, dass auch der Auf- und Abbau der beantragten 15 Verzehrstände neben den erwarteten 15.000 Versammlungsteilnehmern sowie zwei Backstage-Zelten und 50 Dixi-Toiletten, die ebenfalls auf- und abgebaut werden müssen, nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Anders dürfte der Fall zu beurteilen sein, wenn in einem Umfang Verkaufs- und Verzehrstände oder sonstige Vergnügungsgelegenheiten bereit gestellt werden, die den Reiz der Veranstaltung spürbar erhöhen oder gar deren Charakter ändern. Durch die im Tenor ausgesprochene Begrenzung der Verkaufszeiten, wird den mit Schriftsatz vom 14. November 2013 geäußerten Bedenken des Antragsgegners im Hinblick auf „ein zusätzliches Störungspotenzial“ durch die Verzehrstände hinreichend Rechnung getragen. Denn damit wird sichergestellt, dass die Inanspruchnahme der Stände durch versammlungsfremdes Publikum auf ein Mindestmaß reduziert bleibt. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass der Bereich des Brandenburger Tors am Versammlungstag ohnehin durch zu- und abströmende Versammlungsteilnehmer, deren Transport teilweise mit Bussen organisiert ist, sowie durch den Auf- und Abbau der Backstage-Zelte und Toiletten stark frequentiert sein wird. Die zusätzliche Beanspruchung der Örtlichkeit durch die Stände und deren Auf- und Abbau dürfte daneben von untergeordneter Bedeutung sein. Sonstige z.B. straßenbezogene öffentliche Belange, die der Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis entgegen stehen könnten, wurden vom Antragsgegner nicht vorgetragen. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich, da aufgrund der Versammlung im streitgegenständlichen Zeitraum ohnehin nur eine sehr eingeschränkte Nutzung der Straße zu Nichtversammlungszwecken in Betracht kommen dürfte. Da die streitgegenständlichen Verzehrstände im Rahmen einer Versammlung am 16. November 2013 aufgebaut werden sollen, liegt auch der notwendige Anordnungsgrund des besonderen Eilbedürfnisses vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39, 63 ff. GKG. In Anbetracht der mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung vorweggenommenen Hauptsache war der volle Regelstreitwert anzusetzen.